Urteil
1 A 302/12
VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0531.1A302.12.0A
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen der erkennungsdienstlichen Behandlung auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA.(Rn.15)
2. Zu den Voraussetzungen der Anordnung der Aufnahme von Nacktbildern.(Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen der erkennungsdienstlichen Behandlung auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA.(Rn.15) 2. Zu den Voraussetzungen der Anordnung der Aufnahme von Nacktbildern.(Rn.19) Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.09.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Anordnung einer (präventiv polizeilichen) erkennungsdienstlichen Behandlung ist § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke einer Person auch gegen deren Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihr vorgenommen werden, soweit es zur Verhütung von Straftaten notwendig ist. Zur Durchführung der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen kann die zuständige Behörde gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA den Beschuldigten vorladen. Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA ist vorliegend einschlägig. Die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Kläger angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen kann sich nicht nach § 81b, 2. Alt. StPO beurteilen, weil die Beschuldigteneigenschaft des Klägers aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung bereits entfallen ist. Mithin wird vorliegend nicht gemäß § 108 SOG LSA die Anwendung des § 21 SOG LSA durch die Vorschrift des § 81b StPO verdrängt. Auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA können die Polizeibehörden erkennungsdienstliche Maßnahmen nur zu präventiv-polizeilichen Zwecken und nicht zur Vorhaltung von Hilfsmitteln für die zukünftige Strafverfolgung vornehmen (vgl. zum dortigen früheren inhaltsgleichen Landesrecht. HessVGH, U. v. 09.03.1993 – 11 UE 2613/89 -, juris, Rdnr. 59 ff. m. w. N.). Eine solche einschränkende Auslegung des § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA entspricht auch der Aufgabenbeschreibung der Polizeibehörden in § 2 Abs. 1 SOG LSA. Danach haben die Polizeibehörden im Rahmen der Gefahrenabwehr auch zu erwartende Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten). Die Aufgabe der "Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten" wurde dagegen nicht in die gesetzliche Aufgabenbeschreibung übernommen (vgl. auch Meixner, SOG LSA, § 2 Rdnr.4). Erkennungsdienstliche Maßnahmen können nur dann auf § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA gestützt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu dem Zweck aufbewahren will, um bereits die Verwirklichung künftiger Straftaten des Klägers zu verhindern bzw. die Gefahr der Verwirklichung von Straftaten durch den Kläger zu vermindern. Nur dann würde es sich um Gefahrenabwehr im eigentlichen Sinne handeln. Auf diesen Bereich der Gefahrenabwehr im eigentlichen Sinne ist § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA auch von seinem Wortlaut her eindeutig bezogen. Danach können Polizeibehörden erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist. Vorstellbar wäre eine solche präventiv-polizeiliche Zweckbestimmung erkennungsdienstlicher Unterlagen etwa im Bereich organisierter Kriminalität (vgl. HessVGH, U. v. 09.03.1993 – a. a. O., Rdnr. 60.). Im vorliegenden Fall macht die Beklagte solche im eigentlichen Sinne präventiv-polizeilichen Zwecke jedoch nicht geltend. Die Beklagte begründet im angefochtenen Bescheid die Notwendigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen mit ihrer Eignung zur Aufklärung künftiger Straftaten. In der Klageerwiderung stützt sich die Beklagte weiterhin auf die Erleichterung der Ermittlungstätigkeit der Polizei im Fall einer erneuten Straftat des Klägers. Auch die Art der Delikte, die bisher Gegenstand von Ermittlungsverfahren gegen den Kläger waren, bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen des Klägers dem Beklagten dazu dienen könnten, vorbeugend gegen die Gefahr einer erneuten Straftat durch den Kläger tätig zu werden. Darüber hinaus begegnet die Anordnung der Aufnahme von Nacktbildern auch deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil bezogen auf die vom Kläger begangenen Delikte ihre Notwendigkeit nicht ersichtlich ist. Der Kläger ist bislang wegen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften verurteilt worden. Dazu, dass der Kläger künftig auch kinderpornographische Bild- oder Videomaterialien anfertigen könnte, hat die Beklagte keine Prognose erstellt. Die Entscheidung über die Kosten erfolgt § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziff. II.35.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse des Klägers an der Verfolgung seines Begehrens mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro. Der Kläger wendet sich gegen eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Seit April 2010 ermittelte die Beklagte gegen den Kläger wegen des Besitzes und der Verbreitung kinderpornographischer Schriften. Am 10.08.2011 erstellte die Beklagte über dem Kläger eine Prognose. Ob und ggf. wann diese Prognose dem Kläger bekannt gemacht worden ist, ist nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 10.08.2012 teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mit, den Kläger erkennungsdienstlich zu behandeln und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu am 21.08.2012 in der Polizeidienststelle A-Stadt zu äußern. Mit Bescheid vom 04.09.2012 ordnete die Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an. Die erkennungsdienstliche Behandlung umfasste die Anfertigung von Lichtbildern (einschließlich Nackt-ED), Abnahme von Fingerabdrücken, einer Personenbeschreibung sowie die Messung von Gewicht, Körpergröße und Schuhgröße. Zur Durchführung der Maßnahmen lud die Beklagte den Kläger am 18.09.2012 vor. Ausweislich der Begründung des Bescheides lag der Anordnung folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger wurde beschuldigt, bis Oktober 2009 sich fortgesetzt und wiederholt wegen des Besitzes und der Verbreitung kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB strafbar gemacht zu haben. Gegen den Kläger sei in der Vergangenheit wegen der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes von kinderpornographischen Schriften strafrechtlich ermittelt worden. Er sei deshalb auch verurteilt worden. Weil der Kläger bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten sei und es sich bei ihm ein sexuell motiviertes kriminelles Verhaltensmuster ausgeprägt habe, prognostizierte die Beklagte im Vorladungsbescheid die Begehung von weiteren Straftaten durch den Kläger. Die angeordneten Maßnahmen seien verhältnismäßig. Hierauf hat der Kläger am 28.09.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Beklagte gehe im angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon aus, der Kläger habe sich wegen der Verbreitung von Kinderpornographie strafbar gemacht. Er sei zweimal ausschließlich wegen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften verurteilt worden. Es sei niemals um die Verbreitung kinderpornographischer Schriften gegangen. Die Negativprognose, auf die sich die Beklagte stütze sei dem Kläger nicht bekannt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 04.09.2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung trägt sie u. a., vor: Zum Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung sei wegen der rechtskräftigen Verurteilungen die Beschuldigteneigenschaft des Klägers entfallen. Die erkennungsdienstliche Behandlung könne jedoch auf polizeirechtlicher Grundlage angeordnet werden. Aus der Art und Ausführung der vom Kläger begangenen Taten ergebe sich die zu prognostizierende Wiederholungsgefahr. Der mit den angeordneten Maßnahmen seinen erforderlich und der mit ihnen verbundene Eingriff in die Rechte des Klägers stünde in einem angemessenen Verhältnis zum Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.