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Urteil

1 A 1198/14

VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0704.1A1198.14.0A
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen des Verbotes der Haltung und Betreuung von Schweinen.(Rn.36) (Rn.37) (Rn.39) 2. Bei einer Vielzahl von Verstößen oder bei besonders groben Verletzungen von tierschutzrechtlichen Bestimmungen und daraus ersichtlichen charakterlichen Mängeln des Tierhalters, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen dahingehend reduziert sein, dass ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern.(Rn.118)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen des Verbotes der Haltung und Betreuung von Schweinen.(Rn.36) (Rn.37) (Rn.39) 2. Bei einer Vielzahl von Verstößen oder bei besonders groben Verletzungen von tierschutzrechtlichen Bestimmungen und daraus ersichtlichen charakterlichen Mängeln des Tierhalters, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen dahingehend reduziert sein, dass ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern.(Rn.118) Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Verfügung des Beklagten vom 24.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die gegen die Verfügung gerichteten Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Der Bescheid des Beklagten vom 24.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2015 ist formell rechtmäßig. Der Bescheid ist verfahrensfehlerfrei erlassen worden. Der Beklagte hat seiner Pflicht zur Anhörung gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG genügt. Er hat dem Kläger mit Schreiben vom 08.07.2014 Gelegenheit gegeben, sich zu einem beabsichtigten Tierhaltungs- und Betreuungsverbot zu äußern. Von dieser Gelegenheit hat der Kläger umfassend Gebrauch gemacht. In jedem Verfahrensstand hat der Beklagte dem Kläger auch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 29 VwVfG Akteneinsicht gewährt. Soweit er unmittelbar vor dem Erlass des Bescheides vom 24.11.2014 von der Gewährung der Einsicht in weitere, nunmehr zum Bestandteil der Akten gewordene Unterlagen abgesehen hat, liegt hierin ein Absehen von einer weiteren Anhörung i. S. v. § 28 Abs. 2 VwVfG. Der Beklagte war hierzu wegen der Gefahr im Verzuge nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG berechtigt. Denn er sah es offensichtlich als geboten an, die vom Kläger gehaltenen Tiere nicht mehr länger der Gefahr von weiteren Schmerzen und Leiden auszusetzen. Ein etwaiger Anhörungsfehler wurde darüber hinaus im behördlichen Vorverfahren geheilt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). Die Widerspruchsbehörde hat dem Kläger ergänzend Akteneinsicht gewährt und sich mit dem wesentlichen Vorbringen des Widerspruchsführers und Klägers auseinandergesetzt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine Voreingenommenheit der mit dem Erlass des Bescheides betrauten Mitarbeiter des Beklagten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 21 VwVfG nicht ersichtlich. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Voreingenommenheit des damalig zuständigen Bearbeiters B. einen tatsächlichen Einfluss auf das streitige Verbot hat. Soweit der Kläger meint, ihm seien Teile der Verfahrensakten rechtswidrig vorenthalten worden, trifft dies bereits deshalb nicht zu, weil – wie bereits ausgeführt – von einer weiteren Anhörung des Klägers abgesehen werden konnte, denn der Beklagte hielt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Haltungsverbotes seinerzeit für erforderlich. Etwaige zwischenzeitlich geänderte Wertungen des Amtstierarztes G. (wie z. B. die spätere Beanstandung von Metallrosten, die er nach Auffassung des Klägers zuvor ohne Beanstandung abgenommen haben soll) führen nicht zu dessen Voreingenommenheit, sofern – wie vorliegend – nicht ersichtlich ist, dass die dem Bescheid zugrunde gelegten Bewertungen willkürlich sind. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Kontaktaufnahme des Amtstierarztes G. zu seiner Kollegin des K. zur Abstimmung hinsichtlich der Anforderungen an der Gestaltung von Kastenständen eine Voreingenommenheit des Amtstierarztes G. zu begründen vermag. Vielmehr kann eine Abstimmung zwischen den Amtstierärzten über die Grenzen der Bundesländer hinaus gerade auch im Interesse des Klägers, der bundesweit Schweine gezüchtet hat, liegen. Denn eine solche Abstimmung kann der Herbeiführung einer bundesweit einheitlichen Praxis dienen und dem Kläger längerfristig eine entsprechende Rechtssicherheit, die er seinen betrieblichen Planungen im Bundesgebiet zugrunde legen kann, verschaffen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Amtstierarzt G. einzelne Feststellungen bei den von ihm durchgeführten Kontrollen unzutreffend protokolliert hat oder dass von ihm getroffene amtstierärztliche Wertungen nicht mehr vertretbar sind und deshalb die Besorgnis seiner Befangenheit besteht. Allein die Ansicht des Klägers, die Wahrnehmungen und Wertungen des Amtstierarztes seien unzutreffend, ist nicht geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen. Die Amtstierärztin Dr. S. ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht allein deshalb voreingenommen, weil sie gegenüber Frau K. im März 2014 die sofortige Tötung eines Tieres angeordnet haben soll, obwohl Frau K. hierfür keinen Sachkundenachweis hatte. Denn es ist weder ersichtlich, dass Frau Dr. S. zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der fehlenden Sachkunde der Frau K. hatte, noch dass die Tötung von ihr auf eine bestimmte tierschutzwidrige Art angeordnet wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es keine „institutionelle Befangenheit“ des Fachbereichs Gesundheits- und Verbraucherschutz des Beklagten. Es gehört gerade zu den öffentlichen Aufgaben der Verwaltungsbehörde, ordnungswidrige Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu ahnden (vgl. § 35 OWiG) und gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 4 Abs. 1 VwVfG der Staatsanwaltschaft Amtshilfe zu leisten. Auch der mit der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten betraute Mitarbeiter einer Behörde kann für das zum Erlass einer Ordnungsverfügung führende Verwaltungsverfahren zuständig sein; jedenfalls soweit nicht ersichtlich ist, dass er sich durch die im Bußgeldverfahren getroffene Entscheidung bereits für die im Verwaltungsverfahren zu treffende Entscheidung festgelegt hat. Abgesehen davon muss stets die Besorgnis einer persönlichen Befangenheit des zuständigen Mitarbeiters der Behörde vorliegen. Denn die Vorschriften der §§ 20 und 21 VwVfG regeln nur den Ausschluss und die persönliche Befangenheit von (einzelnen) Mitarbeitern der Behörde (OVG LSA, U. v. 24.11.2015 – 3 L 386/14 -, juris, Rdnr. 31 m. w. N.). Im Übrigen fehlt es unter Beachtung der Vorgabe des § 46 VwVfG an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Mitwirkung der von dem Kläger genannten Mitarbeiter des Beklagten und dem in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zur Prüfung gestellten Bescheid des Beklagten. Denn die Widerspruchsbehörde hat diesen Bescheid vollständig überprüft und durch eine selbständige Sachentscheidung bestätigt, so dass deren abschließende (Verwaltungs-)Entscheidung in der Sache von dem etwaigen Verfahrensfehler offensichtlich nicht beeinflusst werden konnte (OVG LSA, U. v. 24.11.2015 – a. a. O., Rdnr. 30 m. w. N.). Der angefochtene Bescheid ist hinreichend bestimmt. Gemäß §§ 37 Abs. 1 VwVfG, 1 Abs. 1 VwVfG LSA muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Die Begründung steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris; OVG LSA, B. v. 16.04.2015 – 3 M 517/14 -, juris, Rdnr. 5). Einer weitergehenden Konkretisierung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Art und Weise der vollständigen Erfüllung des ausgesprochenen Verbotes in Bezug auf die (Allein-)Inhaberschaft an den Gesellschaftsanteilen bedarf bzw. bedurfte es nicht, denn Inhalt und Umfang der Befugnisse des Gesellschafters einer Personengesellschaft ergeben sich bereits aus dem Gesellschaftsrecht (a. A. wohl OVG-LSA, B. v. 16.04.2015 – 3 M 517/14 – S. 3). Auf die Erklärung des Beklagten im o. a. Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 17.02.2015 kommt es deshalb nach Auffassung der Kammer nicht an. Dahinstehen kann daher, dass der Beklagte mit seinem Schreiben vom 17.02.2015 lediglich das zwischen den Beteiligten streitige Haltungs- und Betreuungsverbot verteidigt und ausgeführt hat, dass der vom Kläger bislang beschrittene Weg, das Verbot umzusetzen, indem er seine Geschäftsführung innerhalb der GmbH aufgibt, unzureichend ist. Einem solchem Vorbringen kann jedoch nicht entnommen werden, dass der angegriffene Bescheid hinsichtlich seines Regelungsgehalts geändert werden sollte. Vielmehr hat der Beklagte in seinem Schriftsatz auch unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 05.11.1968 – 1 C 29.67 – BVerwGE 31, 15) gerade ausgeführt, das Gebot der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes erfordere gerade nicht, dass dem Adressaten die Mittel aufgezeigt werden, wie er sich an das Verbot halten kann. Der angefochtene Bescheid überlässt es zu Recht dem Kläger, wie er das ihm gegenüber ausgesprochene Verbot tatsächlich umsetzt. Einer ausdrücklichen Bestimmung der Mittel zur Umsetzung des Verbots bedurfte es nicht. Tatsächlich kann der Kläger die Funktion des Geschäftsführers der die Zuchtanlagen betreibenden juristischen Personen – wie bereits geschehen - aufgeben und deren Geschäftsanteile veräußern oder übertragen. Ebenso kann er stattdessen jeweils den Tierbestand auflösen. Diese Wahlmöglichkeit ergibt sich ohne weiteres aus dem Zweck der Verfügung, Schweine vor einer weiteren Haltung und Betreuung durch den Kläger zu schützen. Dieser Schutz schließt jedenfalls hier denkgesetzlich jeden bestimmenden Einfluss des Klägers über das Schicksal auch nur eines der bislang von ihm gehaltenen Schweine aus. Die konkrete Art und Weise der Einhaltung des Verbots kann von demjenigen, an den das Verbot gerichtet ist, selbst bestimmt werden (vgl. BVerwG, U. v. 05.11.1968 -, juris, Rdnr. 11). Zudem kann es auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten, dass die Behörde dem Betroffenen bei der Auswahl des Mittels Entscheidungsfreiheit lässt (HessVGH, U. v. 01.09.1994 – 3 UE 154/90 -, juris, Rdnr. 43). Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für das in Ziffer 1 des Bescheides vom 24.11.2014 ausgesprochene Verbot des Haltens und Betreuens von Schweinen ist § 16a Satz 1, 2 Nr. 3 TierSchG. Danach hat die zuständige Behörde zur Beendigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen die notwendigen Anordnungen zu treffen; sie kann insbesondere demjenigen, der den allgemeinen Vorschriften zur Tierhaltung (§ 2 TierSchG) wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den Tieren erheblich oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zufügt oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Die Rechtmäßigkeit eines tierschutzrechtlichen Haltungs- und Betreuungsverbotes bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Bei dem ausgesprochenen Verbot handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Ein Dauerverwaltungsakt ist in seinen Wirkungen auf Dauer angelegt und dadurch gekennzeichnet, dass er sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. Es gibt keine prozessrechtliche Norm, wonach es bei einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung stets auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung und bei einem Dauerverwaltungsakt dagegen stets auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Der maßgebliche Zeitpunkt richtet sich vielmehr nach dem materiellem Recht. Die hier maßgebliche Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG weist Parallelen zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO auf. Sie sieht, wie bei der Gewerbeuntersagung, ein getrenntes Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vor. In derartigen getrennten Verfahren muss sich der Betroffene darauf verweisen lassen, etwaige nachhaltige Veränderungen der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen. Dem Umstand, dass das Verbot auf Dauer angelegt ist, wird in einem erfolgreichen Wiedergestattungsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass das Verbot mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird (NdsOVG, U. v. 20.04.2016 – 11 LB 29/15 -, juris, Rdnr. 34 f. m. w. N.). Daher ist vorliegend entscheidungserheblich auf die tierschutzrechtlichen Zustände in der Schweinehaltung und -betreuung des Klägers bis zum Januar 2015 abzustellen. Auf die Übertragung der Schweinehaltung auf eine andere Person kommt es mithin ebenso wenig an wie auf die Ergebnisse der nach dem genannten Zeitpunkt erfolgten tierschutzrechtlichen Kontrollen in den Betrieben der G.- und D. GmbH. Die Voraussetzungen für das Haltungs- und Betreuungsverbot von Schweinen sind gegeben. Die Voraussetzungen dieser, in ihren Auswirkungen für den Eigentümer und Halter eines Tieres am weitesten gehenden, Maßnahme sind hier erfüllt. Der Kläger hat in der Vergangenheit seine Pflichten zur angemessenen Ernährung, Pflege und Unterbringung (§ 2 Nr. 1 TierSchG) der von ihm gehaltenen Nutztiere teils über einen längeren Zeitraum und dessen ungeachtet teils gröblich verletzt. Entgegen seiner Ansicht ist der Kläger Halter der in den Schweinzuchtanlagen der G. GmbH und der D. GmbH gehaltenen Schweine. Unter Berücksichtigung des ordnungsrechtlichen Charakters des § 16a TierSchG ist für die Tierhaltereigenschaft das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis gegenüber einem Tier entscheidend. Dementsprechend ist als Tierhalter grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzerstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und ggf. Existenz des Tieres zu entscheiden. Abzustellen ist mithin darauf, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wem - unabhängig von der Eigentümerstellung - die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt. Im Rahmen der §§ 2, 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG geht es darum, wer für die tierschutzwidrigen Verhältnisse verantwortlich ist. Für die Beurteilung dieser Verantwortlichkeit kann ergänzend auf die allgemeinen Grundsätze des Ordnungsrechts zurückgegriffen werden. Für das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht ist hinsichtlich der Verhaltensverantwortlichkeit anerkannt, dass der für eine juristische Person maßgeblich Handelnde (z. B. der Geschäftsführer) nicht schon wegen seiner Stellung als Organwalter von jeder eigenen Verantwortlichkeit frei ist. Anknüpfungspunkt für einen Zugriff auf ihn ist, dass er (auch) in seiner Person die Voraussetzungen der Verhaltensverantwortlichkeit erfüllt, etwa indem er persönlich die zur Entstehung der Gefahr führenden Umstände zentral und umfassend gesteuert hat. Sind diese Voraussetzungen gegeben, steht der persönlichen Inanspruchnahme des Betreffenden nicht entgegen, dass sein Handeln unter Umständen auch der juristischen Person zugerechnet werden kann mit der Folge, dass die juristische Person ordnungsrechtlich für sein Handeln einzustehen hat. Eine derartige Zurechnung ist nicht ausschließlich in dem Sinne, dass sie den Handelnden von seiner eigenen Verantwortlichkeit befreit (OVG LSA, B. v. 16.04.2015 – a. a. O., Rdnr. 10 m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Kläger als verantwortlicher Tierhalter i. S. d. TierSchG anzusehen. Ihm steht das Bestimmungsrecht über die Tiere und deren Haltung zu. Als Geschäftsführer der G. GmbH und der D. GmbH hat er die Entscheidungsbefugnis über die Betreuung, Pflege und Beaufsichtigung der Tiere entsprechend seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung gemäß §§ 6, 35 GmbHG. Das Bestimmungsrecht des Klägers über die Tiere wurde auch nicht zeitweise für die Tiere beeinträchtigt, die in der Zuchtanlage der G. GmbH gehalten werden, als in der Zeit vom 01.09.2009 bis zum 30.06.2012 neben dem Kläger auch Herr T. als weiterer Geschäftsführer für den Bereich Tierschutz und Veterinärwesen zuständig war. Denn uneingeschränkter Geschäftsführer der G. GmbH war ununterbrochen der Kläger. Aus diesem Grunde bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass während der Dauer der Bestellung des zweiten Geschäftsführers der G. GmbH die Einflussmöglichkeiten des Klägers auf die Betreuung und Pflege der in der Anlage der G. GmbH gehaltenen Tiere in einem nennenswerten Umfang beeinträchtigt waren. Soweit der Kläger noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides die Geschäftsführung in der D.- und der der G. GmbH aufgegeben hat, ändert das an seiner Eigenschaft als Tierhalter nichts. Als alleiniger Gesellschafter der A.- GmbH, die wiederum alleinige Gesellschafterin der D. GmbH und der G. GmbH ist, konnte er auch im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblichen Einfluss auf die Haltung und Betreuung von Schweinen ausüben. Gemäß §§ 45, 46 GmbHG hat der Gesellschafter die Befugnis, die Geschäftsführer zu überwachen und ist befugt, ihnen gegenüber Weisungen zu erteilen. Auch hat der Kläger die Geschäftsführung nur deshalb noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides aufgegeben, weil der Beklagte die sofortige Vollziehung des Verbotes angeordnet hatte und sein hierauf gestellter Eilantrag in der ersten Instanz ohne Erfolg war. Bei der Beantwortung u. a. der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, ist den verbeamteten Tierärzten vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (OVG B-Stadt-Brandenburg, B. v. 17.06.2013 – OVG 5 S 27.12 -, juris, Rdnr. 4 m. w. N.). Denn der fachlichen Beurteilung von Amtstierärzten kommt in einem, im Lichte der o. a. vorrangigen Beurteilungskompetenz der gerichtlichen Überprüfung nur begrenzt zugänglichen, Bereich einzelfallbezogenen Wertungen ein besonderes Gewicht zu. Das gilt gerade auch für die zuständige Tierschutzbehörde, bei der die Amtstierärzte beschäftigt sind (NdsOVG; U. v. 20.04.2016 – a. a. O., Rdnr. 39 m. w. N.). Die vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und die ihnen zugrundeliegenden, z. T. durch Fotos belegten, Feststellungen können nicht durch schlichtes Bestreiten oder vom Kläger in Auftrag gegebene Privatgutachten, denen lediglich von der Beurteilung der Amtstierärzte abweichende fachliche Wertungen ohne eigene Tatsachenfeststellungen zugrunde liegen, entkräftet werden. Zwar ist es denkbar, dass die von den Amtstierärzten der zuständigen Tierschutzbehörde getroffenen Feststellungen substantiiert durch Stellungnahmen anderer Tiermediziner als fachlich nicht mehr vertretbar in Frage gestellt werden (vgl. (NdsOVG; U. v. 20.04.2016 – a. a. O., Rdnr. 39 m. w. N.). So liegt es hier indes nicht, denn sofern die Beurteilungen der Amtstierärzte der zuständigen Behörde – wie hier - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben liegen und fachlich vertretbar sind, liegen sie auch dann im Rahmen der Kompetenz der verbeamteten Tierärzte und sind aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, wenn sie innerhalb der Tiermedizin nicht unumstritten sind. Sofern die Wertungen der Amtstierärzte der zuständigen Behörde rechtlich und fachlich vertretbar sind, sind schlichte gegenteilige Wertungen anderer Tierärzte oder Amtstierärzte anderer Behörden, auf die sich der Kläger hier beruft, unerheblich. Entgegen der Ansicht des Klägers räumt das Gesetz den Amtstierärzten auch bei dem Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbotes einen Beurteilungsspielraum ein. Hierdurch wird die ihm gegenüber bestehende Rechtsschutzgarantie nicht beeinträchtigt. Denn das Gericht überprüft, ob sich die Beurteilungen der zuständigen Amtstierärzte innerhalb der rechtlichen Vorgaben bewegen und unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers fachlich vertretbar sind. Das amtliche veterinärmedizinische Fachpersonal des Beklagten hat seit mehreren Jahren bei zahlreichen Tierschutzschutzkontrollen in den Schweinezuchtanlagen der G. GmbH und der D. GmbH immer wieder schwerwiegende Mängel bei der Versorgung, Unterbringung und Pflege der in den Anlagen gehaltenen Schweine festgestellt. Der Kläger hat dadurch den von ihm gehaltenen Schweinen erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt. Wegen des Ausmaßes und der Dauer der Beeinträchtigung der von dem Kläger gehaltenen Tiere ist die Einschätzung des Beklagten, der Kläger habe sich zur Haltung und Betreuung von Schweinen als charakterlich nicht hinreichend geeignet und somit als unzuverlässig erwiesen, nicht zu beanstanden. Die tierschutzrechtlichen Verstöße hat der verbeamtete Tierarzt des Beklagten G. in seiner fachlich-gutachterlichen Stellungnahme vom 20.10.2014 (im Folgenden: Stellungnahme G.) ausführlich dargestellt. Der Kläger stellt die Qualität der fachlich-gutachterlichen Stellungnahme des Amtstierarztes G. hinsichtlich seiner Darstellungsweise in Frage. Das beeinträchtigt aber nicht die Nachvollziehbarkeit seiner Ergebnisse. Soweit es rechtliche Wertungen enthält, ist das darauf zurückzuführen, dass der Amtstierarzt G. bei seiner Beurteilung die einschlägigen rechtlichen Vorgaben beachten musste und zugleich der behördliche Entscheidungsträger war. Die Sachverhaltsfeststellungen des Amtstierarztes beruhen auf der Mitwirkung des Beklagten bei der Durchsuchung der Staatsanwaltschaft im März 2014 und der eigenen Kontrolle im Sommer 2014. Im Rahmen der Durchsuchung der G. GmbH vom 18. bis zum 20.03.2014 und bei der Kontrolle vom 29.07.2014 fanden Mitarbeiter des Beklagten wiederholt und zum Teil besonders gröbliche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vor. Die Ergebnisse der Durchsuchung und der Kontrolle waren jeweils in vollem Umfange verwertbar. Die im Rahmen der Amtshilfe im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren im März 2014 gewonnen Erkenntnisse durfte der Beklagte seiner Entscheidung zugrunde legen. Auch sofern das strafrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, widerspricht die Verwertung der staatsanwaltlichen Ermittlungen im behördlichen und gerichtlichen Verfahren nicht dem Gebot der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMKR und Art. 20 Abs. 3 GG). Denn Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten ist es nicht verwehrt, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel zu verwerten und einer eigenständigen Überprüfung im behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren zu unterziehen (BVerfG, B. v. 16.01.1991 – 1 BvR 1326/90 -, juris, Rdnr. 21). Dies verletzt nicht das Gebot der Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG, B. v. 16.01.1991 – 1 BvR 1326/90 -, juris, Rdnr. 19). Auch die Erkenntnisse der Kontrolle des Beklagten vom 29. – 30.07.2014 sind verwertbar. Einer vorherigen richterlichen Anordnung bedurfte es hierfür gemäß § 16 Abs. 3 TierSchG nicht. Das gilt auch für die Untersuchung der Tiere. Bei der Kontrolle im Juli hat der Beklagte lediglich eine behördliche Nachschau in Geschäfts- und Betriebsräumen der G. GmbH durchgeführt, die weder einer richterlichen Anordnung i. S. d. Art. 13 Abs. 2 GG noch einer Gefahr i. S. d. Art. 13 Abs. 7 GG bedarf. Eine behördlich Nachschau in Betriebs- und Geschäftsräumen ohne vorherige gerichtliche Anordnung verletzt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG nicht. Das Grundrecht soll die Privatsphäre in räumlicher Hinsicht schützen. In diese dürfen der Staat oder von ihm ermächtigte Dritte grundsätzlich nicht gegen den Willen der Bewohner eindringen. Im Interesse eines wirksamen Schutzes hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der "Wohnung" weit ausgelegt. Er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (BVerfG, B. v. 15.03.2007 – 1 BvR 2138/05 -, juris, Rdnr. 26 m. w. N.). Demzufolge war zwar mit der Kontrolle des Beklagten in den Betriebs- und Geschäftsräumen der G. GmbH ein Eingriff in deren Grundrecht verbunden. Aber nicht jeder Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG bedarf der vorherigen richterlichen Anordnung. Art. 13 Abs. 2 GG schreibt eine solche gerichtliche Entscheidung nur für die Durchsuchung vor. Entgegen der Ansicht des Klägers lag in der Kontrolle vom 29. und 30.07.2014 keine Durchsuchung, die eines vorherigen richterlichen Durchsuchungsbeschlusses bedurft hätte. Tierschutzrechtliche Betretungs- und Besichtigungsrechte sind kein Durchsuchungen (vgl. hierzu: BVerfG, B. v. 13.10.1971 – 1 BvR 280/66 -, juris, Rdnr. 48). Durchsuchen ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Amtsträger in einer Wohnung, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will, etwas nicht klar zu Tage Liegendes, vielleicht etwas Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften, mithin die Ausforschung eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlichen Lebensbereichs, der unter Umständen bis in die Intimsphäre des Betroffenen dringen kann. Kennzeichnend ist also ein Suchen, ein Aufspüren von etwas Verborgenen bzw. ein systematisches Herumwühlen. Demgegenüber liegt eine behördliche Nachschau vor, wenn es lediglich um ein Eintreten oder Eindringen geht, um in der Wohnung etwas zu sehen, zu hören oder sonst wahrzunehmen, also um Sinneswahrnehmungen und nicht um systematische Suchhandlungen. Es ist keine Durchsuchung, wenn bei dem Betreten und der Besichtigung der Wohnung Dinge wahrgenommen werden, die offen zutage liegen, wenngleich der Wohnungsinhaber diese auch möglicherweise gern vor der zuständigen Behörde geheim halten möchte. Wenn also die Behörde davon ausgeht, dass die Tiere, um die es geht, schon nach dem bloßen Betreten der Wohnung (unter Umständen erst nach dem erzwungenen Öffnen bestimmter Räume und Behältnisse, vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 TierSchG) sichtbar werden und (unter Umständen auch nur nach bestimmten Hilfeleistungen des Betroffenen, vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 TierSchG) untersucht und ggf. sichergestellt oder beschlagnahmt werden können, so handelt es sich um eine Nachschau. Die Schwelle zur Durchsuchung wird erst dann überschritten, wenn (zusätzlich zu den in § 16 Abs. 3 Satz 2 TierSchG genannten und wenn nötig mit unmittelbaren Zwang durchgesetzten Maßnahmen) ziel- und zweckgerichtet nach verborgenen Tieren gesucht und dabei systematisch herumgewühlt werden muss. Die Wahrnehmung behördlicher Nachschaurechte wird auf § 16 Abs. 3 TierSchG gestützt, ohne dass es hierzu einer richterlichen Anordnung bedarf (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 16 TierSchG, Rdnr. 7 m. w. N.). Dass die Mitarbeiter des Beklagten bei Kontrolle am 29- 30.07.2014 ziel- und zweckgerichtet nach verborgenen Tieren gesucht und dabei systematisch herumgewühlt haben, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Beklagte zur Durchführung der Kontrolle Polizeivollzugskräfte angefordert hat, indiziert nicht, dass er die Betriebs- und Geschäftsräume der G. GmbH durchsuchen wollte. Die Polizeikräfte konnte der Beklagte auch angefordert haben, um sich den Zugang zur Anlage der G. GmbH zu verschaffen. Die Bewertungen des Amtstierarztes des Beklagten, der Kläger habe wiederholt und zum Teil auf gröbliche Weise gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, beachten die rechtlichen Vorgaben und sind fachlich vertretbar. U. a. hat der Kläger die Tiere in zu engen bzw. zu kleinen Kastenständen untergebracht. Dem standen sofort vollziehbare und vollstreckbare Anordnungen des Beklagten (zuletzt: Bescheid vom 30.10.2012 gegen die G. GmbH und vom 24.11.2012 gegen die D. GmbH) entgegen, wonach alle belegten Kastenstände so zu gestalten seien, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Die Anordnungen sind zwar jeweils gegenüber der G.- und der D. GmbH erlassen worden. Der Kläger muss sich diese Anordnungen aber zurechnen lassen, weil er noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Haltungs- und Betreuungsverbotes von beiden Gesellschaften der verantwortliche Geschäftsführer war. Abweichungen vom sofort vollziehbaren Bescheid vom 30.10.2012 stellte der Beklagte sowohl bei der polizeilichen Durchsuchung der Anlage der G. GmbH vom 18. bis 20.03.2014 als auch bei der amtstierärztlichen Kontrolle vom 29. bis 30.07.2014 fest. Diesen Mängeln kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, die in der Anlage der G. GmbH vorgefundenen Kastenstände entsprächen den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV. Denn Anknüpfungspunkt ist insoweit nicht die genannte tierschutzrechtliche Norm, sondern die Vorgabe des Beklagten zur Gestaltung der Kastenstände in dem sofort vollziehbaren und vollstreckbaren Bescheid vom 30.12.2012 (vgl. hierzu: NdsOVG, U. v. 20.04.2016 – a. a. O., Rdnr. 46). Darüber hinaus ist die Haltung von Schweinen in zu engen Kastenständen tierschutzwidrig und verursacht bei den Tieren nicht durch kommerzielle Interessen zu rechtfertigende Schmerzen, Leiden oder Schäden. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG) und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Gemäß § 24 Abs. 1 TierSchNutztV dürfen Jungsauen und Sauen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen; Kastenstände müssen gem. § 24 Abs. 4 TierSchNutztV so beschaffen sein, dass (1.) die Schweine sich nicht verletzen können und (2.) jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Zu den Anforderungen, die § 24 Abs. 4 TierSchNutztV an die Beschaffenheit von Kastenständen stellt, hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Urteil 3 L 386/14 vom 24.11.2015 ausgeführt: "Aus § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV ergibt sich zwingend, dass den in einem Kastenstand gehaltenen (Jung)Sauen die Möglichkeit eröffnet sein muss, jederzeit in dem Kastenstand eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen. Diese Rechtsfolge ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm, die mit der Formulierung „ausstrecken kann“ eindeutig ist. Die von der Klägerin insoweit erhobenen Bedenken sind nicht durchgreifend. Ob der Begriff „ungehindert“ sich nur auf das Aufstehen und gegebenenfalls noch das Hinlegen bezieht, kann offen bleiben, da entscheidend allein die Vorgabe ist, dass „jedes Schwein … in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann“. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin muss dies auch jederzeit möglich sein. Zwar wird in zahlreichen anderen Regelungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung der Begriff „jederzeit“ ausdrücklich verwendet (vgl. zur Schweinehaltung § 24 Abs. 6 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 26 Abs. 4 Satz 2, § 30 Abs. 3). Allerdings handelt es sich dabei um Bestimmungen, mit denen das den Tieren mögliche Verhalten geregelt wird (z.B. der Zugang zu Trinkwasser und Beschäftigungsmaterial oder das Umdrehen), wobei gleichzeitig nicht ausgeschlossen ist, dass das in Rede stehende Verhalten auch nur zeitweise ermöglicht werden könnte. Daher bestand die Notwendigkeit, den zeitlichen Umfang zu regeln. Demgegenüber betrifft § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV die dauerhafte Gestaltung der Haltungseinrichtungen und ist mit den genannten Regelungen nicht vergleichbar. Sinn und Zweck der Norm sowie die Systematik der Verordnung (vgl. §§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV) und die Vorgaben des TierSchG (vgl. §§ 1, 2 Nr. 1 und 2 TierSchG) gebieten ebenfalls eine Auslegung, welche es den Tieren ermöglicht, in einer Halteeinrichtung zumindest eine von Hindernissen freie, ausreichend breite Liegefläche zu haben. Denn nur dies entspricht einer verhaltensgerechten Unterbringung, durch die dem Tier keine vermeidbaren Leiden zugefügt werden. Die von der Klägerin angeführten Ausführungshinweise vom 23. Februar 2010 zu § 24 Abs. 4 TierSchNutztV führen zu keiner anderen Auslegung. Es muss nicht abschließend entschieden werden, ob deren Anwendbarkeit vorliegend schon deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich um Ausführungshinweise des Landes Niedersachsen handelt, die in Sachsen-Anhalt, wo die Klägerin ihre Schweinehaltung betreibt, keine Geltung entfalten (so noch der Senatsbeschl. v. 18. April 2013 - 3 M 165/13 -). Dem könnte entgegenstehen, dass sie in dem Handbuch „Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen“ enthalten sind, das von einer Arbeitsgruppe einer Länderarbeitsgemeinschaft erarbeitet worden ist und nach Auskunft der Landesregierung (LT-DrS 6/2916 v. 19. März 2014) bei der Planung, Durchführung und Dokumentation der amtlichen Kontrollen in Sachsen-Anhalt verwendet wird. Jedenfalls enthalten die Hinweise im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin keine bindenden Vorgaben zur Auslegung des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV. In dieser Norm wird der zuständigen Behörde weder ein Beurteilungs- noch ein Ermessensspielraum einräumt, sondern sie enthält unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich voll überprüfbar sind. Selbst wenn man die Ausführungshinweise mit der Klägerin als „sachverständige Äußerungen“ ansieht, hätten diese also von vornherein lediglich den Stellenwert einer Rechtsmeinung. Zu der Regelung des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV wird darin aber lediglich darauf verwiesen, es könne von einer Erfüllung der Anforderungen bei Neu- und Umbauten „im Allgemeinen“ davon ausgegangen werden, wenn Kastenstände im Deckzentrum „mindestens“ u.a. bestimmte Größenanforderungen erfüllten. Diese Mindestmaße für Kastenstände stellen schon keinen Bezug zur Körpergröße des jeweiligen Tieres her und enthalten daher keine rechtlich tragfähige Auskunft zu der hier vorzunehmenden Auslegung der Regelung. Unerheblich ist auch, ob nach veterinärmedizinischer Erfahrung statistisch nur jede fünfte Sau in einer Seitenlage ruht. Denn nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV müssen Kastenstände so beschaffen sein, dass jedes Schwein - und nicht nur jedes fünfte Schwein - in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Ebenfalls ohne Belang ist, ob nach den Regelungen der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.02.2009, S. 5) eine geringere Fläche ausreichen kann. Hierbei handelt es sich um Mindestanforderungen, für deren Einhaltung die Mitgliedstaaten zu sorgen haben. Die Vorgabe von Mindeststandards überlässt es den Mitgliedstaaten, strengere Maßstäbe anzulegen und ein über die Mindeststandards hinausgehendes Schutzniveau vorzusehen. Abgesehen davon ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2008/120/EG nicht einschlägig, weil die dort vorgesehene Mindestfläche von 1,3 m² je Sau für Tiere gilt, die in Gruppenhaltung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2008/120/EG gehalten werden. (2) Die Vorgabe des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV erfüllen danach nur Kastenstände, deren Breite mindestens dem Stockmaß (d.h. der Widerristhöhe bzw. der Entfernung vom Boden zum höchsten Punkt des stehenden Schweins) des darin untergebrachten Schweins entspricht, oder Kastenstände, welche dem Tier die Möglichkeit eröffnen, die Gliedmaßen ohne Behinderung in die beiden benachbarten leeren Kastenstände oder beidseitige (unbelegte) Lücken durchzustecken. Die Möglichkeit, die Gliedmaßen in benachbarte belegte Kastenstände durchzustecken, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausreichend. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass - wie die Klägerin selbst einräumt und sich zudem aus der von ihr vorgelegten Stellungnahme des Instituts für Tierschutz und Tierhaltung vom 28. Mai 2015 ergibt - Tiere im benachbarten Kastenstand eine Liegeposition einnehmen, welche das Ausstrecken der Gliedmaßen erschweren kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Schweine in einem benachbarten Kastenstand mit dem Rücken zu dem in Frage stehenden Kastenstand liegen. Soweit die Klägerin geltend macht, die Tiere suchten auch in Seitenlage bewusst die Nähe zu Tieren in benachbarten Kastenständen und das Ablegen auf den Gliedmaßen eines anderen Tieres sei Ausdruck des Sozialverhaltens von Schweinen, erfasst dies schon nicht Fallgestaltungen, bei denen ein Durchstecken der Gliedmaßen auf Grund der Rückenlage eines anderen Schweines ausgeschlossen ist. Ungeachtet dessen muss es jedem der dergestalt gehaltenen Schweine - sofern gewollt - möglich sein, seine Liegeposition ohne Beschränkung entsprechend zu ändern. Querverstrebungen des Kastenstandes stellen keine Behinderung dar, wenn sie sich in einer solchen Höhe befinden, dass das Schwein in Seitenlage eine ausreichende Liegeposition einnehmen kann, ohne dass die Gliedmaßen dabei an die unterste Querverstrebung anstoßen. Längsverstrebungen des Kastenstandes entsprechen den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV, soweit sie aus Gründen der statischen Konstruktion zur Stabilität des Kastenstandes oder zur Verhinderung eines Durchrutschens des Schweins erforderlich sind. Ohne Erfolg wendet die Klägerin unter Berufung auf sachverständige Äußerungen und die tatsächlichen Verhältnisse in anderen Betrieben, z.B. dem Rittergut S., ein, Kastenstände, deren Breite mindestens dem Stockmaß des jeweiligen Schweins entsprächen oder sogar größer seien, stellten einen Verstoß gegen § 24 Abs. 4 Nr. 1 TierSchNutztV bzw. die allgemeine Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV sowie Hygienevorgaben dar, weil sich Schweine in solchen Kastenständen drehen können. Ob sich (Jung)Sauen in einem Kastenstand tatsächlich drehen, hängt nicht nur von der Breite des Kastenstandes, sondern auch von verschiedenen anderen Faktoren (u.a. Größe, Alter, Zucht, Zeitpunkt der ersten Unterbringung in einem Kastenstand) ab. Weiterhin dürfen die Tiere in Kastenständen gem. § 30 Abs. 4 TierSchNutztV grundsätzlich nur gehalten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann. Da der Tierhalter im Rahmen des § 24 Abs. 4 TierSchNutztV die Wahl zwischen verschiedenen Ausgestaltungsmöglichkeiten von Kastenständen hat, obliegt also ihm die Prüfung, ob ein Kastenstand, dessen Breite größer ist als das Stockmaß des jeweiligen Schweins oder ihm entspricht, zu einem tierschutzwidrigen Zustand führt. Sollte er eine Gefährdung des Schweins annehmen, weil dieses sich eventuell dreht, kann und muss er gegebenenfalls einen Kastenstand verwenden, der eine unter dem Stockmaß des Tieres liegende Breite aufweist und dem Tier die Möglichkeit einräumt, die Gliedmaßen ohne Behinderung in die benachbarten Kastenstände oder Lücken - jeweils unbelegt - durchzustecken." Diesen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu den normierten Anforderungen an die Beschaffenheit von Kastenständen in Schweinezuchtanlagen schließt sich das erkennende Gericht an. Darüber hinaus wurde die gesetzlich zulässige Höchstverweildauer für Sauen in Besamungskastenständen überschritten. Außerdem entsprachen die Metallroste nicht den Anforderungen der Tierschutznutztierverordnung. Die Auftrittsflächen waren in den festgestellten Fällen kleiner als die jeweiligen Spalten breit. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine zeitlich unbegrenzte Unterbringung von Schweinen in Kastenständen tierschutzwidrig. Rechtsirrig meint der Kläger, gedeckte Sauen müssten sich mindestens vier Wochen im Kastenstand aufhalten und die Haltung im Kastenstand dürfe auch mehrfach (ohne Unterbrechung) wiederholt werden, wenn die Besamung nicht erfolgreich gewesen sei. Zwar trifft es zu, dass der Verordnungstext nicht zwischen erfolgloser und erfolgreicher Besamung unterscheidet. Die Auffassung des Klägers zur Auslegung des § 30 Abs. 2 Satz 1 TierSchNutztV verkennt jedoch, dass gemäß § 30 Abs. 1 TierSchNutztV Jungsauen und Sauen nur nach Maßgabe des Absätze 2 und 8 TierSchNutztV gehalten werden dürfen und die Haltung eines Schweins in Kastenständen nicht dazu führen darf, dass ihm entgegen § 2 Nr. 2 TierSchG Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Durch die Haltung des Schweins in Kastenständen wird seine Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung eingeschränkt. Eine zu lange Verweildauer des Schweins im Kastenstand führt zu Verletzungen und Leiden des Tieres. Die Dauer der Unterbringung in einem Kastenstand ist auf das absolut notwendige Minimum zu begrenzen, weil die Bewegungseinschränkung der Sau in diesem Zeitraum erheblich ist. Die Bewegungseinschränkungen können mit zunehmender Dauer zu Veränderungen an den Klauen, Muskelschwund und Hautveränderungen führen. Durch den Mangel an Beschäftigung ist auch mit Verhaltensstörungen zu rechnen (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. Dr. M. E. vom 27.01.2015, Seite 13). Nach den Feststellungen des Amtstierarztes des Beklagten waren bei der Durchsuchung der Anlage in A. erfolgreich besamte Sauen mindestens 6 Wochen und erfolglos besamte Sauen insgesamt 3 Monate in Kastenständen untergebracht. Bei 1.222 gemessenen Kastenständen und Sauen konnte der Amtstierarzt nur 450 dazugehörige Sauenkarten finden und auswerten. Nach den Angaben der 450 ausgewerteten Daten (Sauenkarten und den "Tierdaten der anwesenden Sauen") waren 438 Tiere bereits länger als 4 Wochen in den Kastenständen untergebracht (fachliche Bewertung der Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014, Seite 14; Stellungnahme G., Seite 71 f., z. B. Lichtbild S. 75 unten). Die bloße Behauptung des Amtstierarztes einer anderen Behörde, Dr. P., in seiner Stellungnahme vom 02.02.2015 (im Folgenden: Stellungnahme Dr. P.), die der Kläger dem Gericht vorgelegt und dessen Inhalt er sich zu eigen gemacht hat, ein Nachweis einer länger als zulässigen Kastenstandshaltung sei anhand der (vom Computer errechneten) Ultraschall-Untersuchungen mit den gezeigten Karten nicht zu führen (Stellungnahme Dr. P., Seite 13), ist nicht nachvollziehbar und vermag die fachliche Vertretbarkeit der Feststellungen des zuständigen Amtstierarztes nicht in Zweifel zu ziehen. Dass die Wertung des Amtstierarztes, dass die lange Verweildauer der Sauen in Kastenständen zu Abszessen und Verletzungen sowie Leiden durch Langeweile führe (fachliche Bewertung des Amtstierarztes G. der Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014, Seite 14; Gutachten G., Seite 73), fachlich nicht vertretbar ist, ergibt sich für die Kammer weder aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, noch hat der Kläger die fachliche Unvertretbarkeit substantiiert mit sachlich hinreichend konkretem Beweisangebot geltend gemacht (s. u.). Gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 4 TierSchNutztV müssen Spaltenböden verwendet werden, die im Aufenthaltsbereich der Schweine Auftrittsflächen nachweisen, die mindestens den Spaltenweiten entsprechen. Die im hinteren Bereich der Kastenstände befindlichen Metallroste, die als sogenannte Kotroste dazu dienen, Kot und Urin in den Güllekanal passieren zu lassen oder Kot in diesen durchsieben zu lassen, waren bei der Durchsuchung der Anlage in A. so ausgestaltet, dass die Auftrittsflächen kleiner als die Spalten waren (fachliche Bewertung des Amtstierarztes G. der Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014, Seite 16 f., Lichtbilder z. B. S. 170). Die Bewertung des Amtstierarztes, dass die Ausgestaltung der Metallroste bei den Tieren beim Liegen durch Druckstellen, in deren Folge sich Abschürfungen und Abszesse bilden, zu starken Schmerzen führen (fachliche Bewertung des Amtstierarztes G. der Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014, Seite 17, Lichtbilder z. B. S. 173 bis 179, S. 216 bis 220), ist fachlich vertretbar. Ebenso ist die Wertung des Amtstierarztes, dass die Ausgestaltung der Metallroste in Verbindung mit den zu engen Kastenständen und der erhöhten Verweildauer in den Kastenständen zu länger andauernden Schmerzen, Leiden und Schäden führe (fachliche Bewertung der Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014, S. 17 und Stellungnahme G., Seite 71 – 79, Seite 169 und S. 297), nachvollziehbar und fachlich vertretbar (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. Dr. M. E. vom 27.01.2015, Seite 13 f.). Die vom Kläger hiergegen unter Bezugnahme auf die Stellungnahme Dr. P. vom 02.02.2015 vorgetragenen Einwendungen vermögen die fachliche Vertretbarkeit der Wertungen des zuständigen Amtstierarztes nicht in Frage zu stellen. Denn Dr. P. behauptet lediglich, die in der Stellungnahme G. aufgeführten Verletzungen und Wunden hätten nichts mit der Kastenstandsbreite zu tun und die Wertungen des Amtstierarztes G. seien nicht nachvollziehbar. Eine solche schlichte gegenteilige Behauptung, auch von einem beamteten Amtstierarzt von einer anderen Behörde, ist von vornherein ungeeignet, die fachliche Vertretbarkeit der Wertung eines Amtstierarztes in Frage zu stellen. Denn Herr Dr. P. hat seine (gegenteilige) Wertung nicht auf von ihm selbst getroffene tatsächliche Feststellungen gestützt. Er ist sonach (lediglich) zu einer anderslautenden fachlichen Schlussfolgerung gelangt, ohne dass eine konkrete Auseinandersetzung mit den jeweiligen Wertungen des Amtstierarztes G. erfolgt wäre. Die Wertung des Amtstierarztes, dass die Haltung in zu engen Kastenständen zu Verletzungen führen kann, ist entgegen den im Übrigen bloßen gegenteiligen Behauptungen des Klägers vielmehr nachvollziehbar und fachlich vertretbar. Besonders problematisch ist ein zu enger Kastenstand bei einer Körperposition, bei sich die Gliedmaßen über der unteren Kastenstandstange befinden, weil hierbei durch die theoretische Hebelwirkung, ausgelöst durch das Nachbartier, eine erhöhte Verletzungsgefahr bestehen kann. Verletzungen der Gliedmaße können durch zu geringe Kastenstandsbreiten und/oder die Gitterroste entstehen (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. Dr. M. E. vom 27.01.2015, Seite 9 f.). Darüber hinaus ist auf den vom Beklagten dokumentierten Lichtbildern zu erkennen, dass die zu engen Kastenstände bei den Schweinen zu Druckstellen und die Metallroste zu Verletzungen der Klauen geführt haben (Stellungnahme G., Seite 170-179). Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Feststellungen und Bewertung des Amtstierarztes zur Unterbringung der Jungsauen und Sauen in Kastenständen nicht deshalb unzutreffend, weil er dabei nicht geeichte Messinstrumente verwendet hat. Bei der Bewertung, ob die Kastenstandsbreiten zu eng waren, ist dies ersichtlich unerheblich. Denn der Beklagte hat bei der Breite des Kastenstandes ohnehin auf den Einzelfall abgestellt, ohne dass es dabei entscheidend auf die Messung einer Mindestbreite ankam. Bei der Breite der Auftrittsflächen der Metallroste kommt es schon eher auf einen Millimeter und die Genauigkeit des Messinstruments an. Aber bei der Feststellung, dass die Auftrittsfläche kleiner als der Spalt war und dies zu Schmerzen bei den Tieren führt, genügten auch nicht geeichte Messgeräte. Entscheidend ist nur, dass der Beklagte jeweils das gleiche Gerät verwendet hat. Dafür, dass er bei der Messung der Auftrittsfläche und der Spalten des gleichen Metallrostes jeweils unterschiedliche Geräte verwandt hat, bestehen keine greifbaren Anhaltpunkte. Darüber hinaus hat der Beklagte bei der Durchsuchung am 20.03.2014 festgestellt, dass eine Sau in ihrer Abferkelbucht so fixiert war, dass sie nicht aufstehen konnte. Bei der Kontrolle am 29. und 30.07.2014 fand der Beklagte zwei Sauen vor, die jeweils mit einem Gurt innerhalb ihres Kastenstandes so fixiert waren, dass sie nicht aufstehen konnten. Die Wertung des Amtstierarztes, eine solche Fixierung zwinge das Tier zu einer ständigen Liegeposition und führe deshalb zu Schmerzen, Leiden und Schäden und sei ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen § 2 TierSchG (Stellungnahme G., S. 66 und S. 73, Lichtbild S. 66 oben) ist fachlich vertretbar (vgl. auch Stellungnahme Prof. Dr. Dr. M. E. vom 27.01.2015, Seite 12). Neben der tierschutzwidrigen Haltung von Schweinen in insbesondere zu engen Kastenständen hat der Beklagte bei der Durchsuchung und der Kontrolle der Anlage der G. GmbH zahlreiche weitere erhebliche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt. So stellte der Beklagte fest, dass in der aufgesuchten Anlage der G. GmbH Tiere ohne vernünftigen Grund und ohne Betäubung getötet worden waren. Das Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG strafbar. Ein vernünftiger Grund für das Töten eines Wirbeltieres liegt in der Regel nur vor, wenn sie der Lebensmittelgewinnung dient oder das Weiterleben des Tieres nicht zu rechtfertigende Schmerzen und/oder Leiden zur Folge hätte. Das Untergewicht eines Ferkels stellt in der Regel keinen vernünftigen Grund dar, weil das Tier bei entsprechender Pflege nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes eine realistische Überlebenschance hat. Der damit verbundene Aufwand ist jedenfalls dem Züchter von Ferkeln zumutbar. Bei überzähligen oder untergewichtigen Ferkeln kann eine künstliche Amme zur Anwendung kommen. Überzählige Ferkel sind das Ergebnis des Zuchtfortschrittes hin zu hohen Ferkelzahlen je Wurf. Die Problematik liegt darin, dass die Anzahl der Zitzen des Muttertieres für die lebend geborenen Ferkel eines Wurfs nicht ausreichen und damit die schwächeren Ferkel nicht oder nur unzureichend versorgt werden können. Die Ferkel haben dann ohne zusätzliche Pflege nur geringe Überlebenschancen und leiden bis zu ihrem Tod unter dieser Situation (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. Dr. M. E. vom 27.01.2015, Seite 2). Unter natürlichen Wildbedingungen kann es im Tierreich bei Wildtieren zur Erhaltung der Art sinnvoll sein, mehr Nachkommen zu produzieren, als letztendlich überlebensfähig sind. Durch den natürlichen Selektionsmechanismus überleben nur die Tiere, die perfekt an die Umweltbedingungen angepasst sind. Dieser bei Wirbeltieren existierende Mechanismus ist in der freien Natur im Idealfall vom Menschen unbeeinflusst. Durch die Einengung der natürlichen Lebensräume für Wirbeltiere ist der Mensch, beispielsweise bei der Jagd, gezwungen, in speziellen Fällen dennoch einzugreifen (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. Dr. M. E. vom 27.01.2015, Seite 3). Bei der Tierhaltung zur Lebensmittelproduktion gelten andere Voraussetzungen. Das Leben des einzelnen Tieres ist durch das Tierschutzgesetz geschützt und derjenige, der ein Nutztier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Wohlbefinden des einzelnen Nutztieres sicherstellen. Das bedeutet, ein lebensschwaches Ferkel kann und muss so gepflegt und untergebracht werden, dass ihm keine Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Die Tötung eines lebensschwachen Ferkels ist aus tiermedizinischen Gründen nicht geboten (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. Dr. M. E. vom 27.01.2015, Seite 3). Es ist generell rechtlich zweifelhaft, ob allein wirtschaftliche Gründe die Tötung eines Nutztieres rechtfertigen. Für die Tötung von sog. Kümmerern kann ein vernünftiger Grund zum Töten des Tieres i. S. v. § 17 Nr. 1 TierSchG nicht von vornherein angenommen werden. Dass hier das Verhältnis zwischen Futteraufwand und voraussichtlichen Schlachterlös ungünstiger ist, als bei normal entwickelten Tieren, stellt eine rein wirtschaftliche Erwägung dar, die für sich allein nicht ausreicht, um einen vernünftigen Grund für die Tötung des Tieres darzustellen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 17 TierSchG, Rdnr. 74). Ökonomische Gründe werden zwar häufig auch als vernünftig im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs angesehen. Sie sind jedoch zur Ausfüllung des Rechtsbegriffs "vernünftiger Grund" nicht ausreichend, weil bei Anlegung eines allein ökonomischen Maßstabs die Grundkonzeption des Tierschutzgesetzes als eines ethisch ausgerichteten Tierschutzes, aus den Angeln gehoben würde. Ausdrückliche Ausgestaltung findet dieser Gedanke in § 7a Abs. 2 Nr. 4 TierSchG. Nach der Aufwertung des Tierschutzes durch Art. 20a GG gilt er erst recht (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 17 TierSchG, Rdnr. 12). Jedenfalls ist es einem Halter von Schweinen zuzumuten, lebensschwache Ferkel zu versorgen. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der damit verbundene Aufwand sich nicht von den durch die Ferkelproduktion erzielten Gewinnen decken lässt. Mithin ist eine Tötung von überzähligen Ferkeln aus wirtschaftlichen Gründen nicht gerechtfertigt. Die Bewertung des Amtstierarztes des Beklagten, angesichts der Größe des Zuchtbetriebes sie die vorgehaltene Anzahl an natürlichen Ammen unzureichend, ist nachvollziehbar. Seinen Feststellungen zufolge (vgl. Seite 41 und 294 seines Gutachtens vom 20.10.2014) haben von 731 Sauen 60,87 % mehr als 14 Ferkel pro Wurf bekommen. Umgerechnet bedeutet dies, dass 445 von 731 Sauen durchschnittlich 17,56 Ferkel bekommen haben. Lebend geboren werden im Schnitt 15,75 Ferkel, so dass bei einer realistischen Einschätzung der physiologisch zur Verfügung stehenden Zitzen je Muttertier häufig einzelne Ferkel pro Wurf unterversorgt sind. Denn Sauen besitzen im Schnitt nur 14 Zitzen, von denen oft nur 12 ausreichend Milch geben. Ohne besondere Managementmaßnahmen haben diese überzähligen Ferkel praktisch nur geringe Überlebenschancen. Weil im Mittel nur 12 Ferkel abgesetzt werden können, überleben durchschnittlich 3,75 Ferkel pro Wurf nicht. Weil die meisten in der Anlage der G. GmbH vorgefundenen Sauen sehr große Würfe haben, ist ein Umsetzen von Ferkeln zu Sauen mit zahlenmäßig kleinen Würfen kaum möglich. Der Anteil von in der Anlage vorgefundenen Sauen mit kleinen Würfen liegt bei 17.45 %. Diese Anzahl ist aber nicht ausreichend, um die Vielzahl an überzähligen Ferkeln aufzufangen. Weil ein natürliches Ammensystem für einen Betrieb mit der Größe der Anlage der G. GmbH nicht ausreicht, ist es zwingend erforderlich, bei der großen Anzahl an Würfen mit überzähligen Ferkeln auf ein funktionierendes System an künstlichen Ammen zurückgreifen zu können. Ein solches System war in der Anlage der G. GmbH aber nicht vorhanden (fachliche Bewertung des Amtstierarztes G. der Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014, Seite 8 – 10 und Stellungnahme G., Seite 41 – Seite 51). Entgegen der Behauptung des Klägers ist ein Wurfausgleich von überzähligen Ferkeln durch den Einsatz von natürlichen Ammensauen schon rechnerisch nicht möglich. Soweit der vom Kläger herangezogene Sachbeistand Dr. D. auf lediglich 2,7 überzählige Ferkel kommt, ist auch seinen Darlegungen nicht zu entnehmen, wie lediglich durch den Einsatz von natürlichen Ammen ein Wurfausgleich erzielt werden kann. Darüber hinaus hat der Beklagte bei der Kontrolle am 29. und 30.07.2014 bei 41 Sauen überzählige Ferkel vorgefunden und festgestellt, dass es eine künstliche Amme nicht gab (Protokoll der Stichpunktkontrolle vom 29 und 30.07.2014 und Stellungnahme G., Seite 49). Dies belegt, dass die Behauptung des Klägers, es erfolge ein Wurfausgleich der überzähligen Ferkel, unzutreffend ist. Eine entsprechende Fürsorge schwächerer oder überzähliger Ferkel mit höheren Bedürfnissen kann dementsprechend nicht abgesichert werden und ist aus wirtschaftlichen Gründen offensichtlich nicht gewollt. Die Bewertung des Amtstierarztes des Beklagten, diese Zuchtbedingungen entsprächen nicht einer artgerechten und den Bedürfnissen von Schweinen Rechnung tragenden Haltung und stelle eine grobe und bewusste Vernachlässigung der Tiere dar, ist nachvollziehbar und fachlich vertretbar. Den Tieren werden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt. Die überzähligen Ferkel leiden zuerst Hunger und versterben dann, oder wenn sie nicht an eine natürliche oder künstliche Amme umgesetzt werden, oder sie werden von Mitarbeitern nach eigenem Ermessen getötet, weil ihre weitere Aufzucht nicht mehr als wirtschaftlich lohnend angesehen wird (fachliche Bewertung des Amtstierarztes G. der Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014, Seite 10). Ausweislich der Auswertung des Amtstierarztes G. vom 07.07.2014 der Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014 konnte bei drei getöteten Tieren nur Untergewichtigkeit festgestellt werden. Bei einem weiteren Tier fand sich eine angeborene, aber nicht akut lebensbedrohliche Missbildung. Ein weiteres Tier ist aufgrund einer nicht behandelten Erkrankung verstorben (fachliche Bewertung des Amtstierarztes G. der Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014, Seite 5 unter Hinweis auf die pathologischen Befunde und Videos und die Fotodokumentation Seite 10; Stellungnahme G., Seite 40 – 51 und Seite 295- 297). Soweit der Kläger in der Begründung seiner Klage behauptet, in den Anlagen der A.-Gruppe würden keine Ferkel ohne vernünftigen Grund getötet werden, nur weil sie überzählig seien (vgl. Seite 69 der Klagebegründungschrift vom 09.02.2015) ist das unzutreffend. Ausweislich seiner von ihm getroffenen allgemeinen Anordnung, die seine Prozessbevollmächtigen dem Gericht in der mündlichen Verhandlung übergeben und zur Gerichtsakte gereicht haben, müsse man Ferkel, die nach einer Woche in der Krankenbucht nicht gesund sind, "merzen". (Merzen ist ein veralteter in der Landwirtschaft gebrauchter Begriff, der gleichbedeutend mit ausmerzen ist, vgl. www.duden.de/rechtschreibung/merzen). Dies belegt, dass der Kläger seine Mitarbeiter angewiesen hat, Ferkel, deren weitere Pflege sich aus wirtschaftlichen Gründen nicht lohnt, zu töten. Mithin hat es der Kläger seiner ausdrücklichen Anordnung zufolge zu verantworten, dass Ferkel, die untergewichtig sind oder an anderen Erkrankungen leiden, aber noch gesund gepflegt werden könnten, getötet werden. Sofern Dr. P. in seiner Stellungnahme dem Amtstierarzt des Beklagten vorhält, es fehle der Nachweis, dass weggenommene Ferkel woanders eingesetzt werden könnten, sondern stattdessen getötet oder an der Sau verendeten, ist dieser Einwand angesichts des protokollierten Sachverhalts, wonach bei der Kontrolle im Sommer 2014 bei 41 Sauen überzählige Ferkel festgestellt worden sind, und der Anordnung des Klägers kranke Ferkel nach einer Woche Aufenthalt in der Krankenbucht zu "merzen" nicht nachvollziehbar. Ein warmblütiges Tier darf nach § 4a Abs. 1 TierSchG nicht ohne vorherige Betäubung geschlachtet werden. § 4a TierSchG regelt als Spezialvorschrift zu § 4 TierSchG das Schlachten warmblütiger Tiere. Warmblütige Tiere sind Säugetiere und Vögel. Die Anforderungen der Vorschrift gelten unabhängig vom Ort der Schlachtung, also auch für Hausschlachtungen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 4a TierSchG, Rdnr. 2). Betäubung bedeutet Totalbetäubung, d. h. Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines Zustandes vollständiger Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit. Die mit dem Änderungsgesetz 2013 in Satz 1 eingefügten Wörter "zum Zweck des Schlachtens" sollen dies klarstellen. Die einzelnen Anforderungen ergeben sich aus den § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EU-Tierschlacht-VO und aus § 12 Abs. 1 TierSchlV: 1. Das Tier muss in einem Zustand vollständiger Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt werden. 2. Die gewählte Methode muss diesen Zustand "schnell" (d. h. unmittelbar mit der Einwirkung) herbeiführen. 3. Die Methode muss gewährleisten, dass dieser Zustand bis zum Tod anhält und ein vorzeitiges Wiedererwachen ausgeschlossen ist. 4. Bei der Vorbereitung und der Durchführung der Betäubung sind Schmerzen und Leiden zu vermeiden. 5. Aufregungen müssen, so weit wie möglich, vermieden werden (§ 3 Abs. 1 TierSchlV). In Anhang I EU-Tierschlacht-VO werden für einzelne Tierarten, die zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, einzelne Betäubungs- und Tötungsverfahren benannt, von denen der Unionsgesetzgeber annimmt, dass sie diesen Anforderungen entsprechen. In Anlage I der TierSchlV werden einzelne dieser Verfahren ausgeschlossen und für andere zusätzliche Anforderungen und Grenzen aufgestellt. Diese Anforderungen und Grenzen sind (zusätzlich zu den in Anh. I Kap. I und II EU-Tierschlacht-VO genannten) einzuhalten. Kommen für ein zu schlachtendes Tier verschiedene Verfahren in Betracht, so darf die Auswahl nicht nach Belieben und auch nicht nach Kostengesichtspunkten und arbeitswirtschaftlichen Erwägungen erfolgen, sondern allein danach, welches Verfahren im konkreten Fall am sichersten die Einhaltung der erwähnten fünf Anforderungen gewährleistet (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 4a TierSchG, Rdnr. 3). Vor Beginn des Blutentzugs (dem eigentlichen Vorgang des Schlachtens im Sinne eines tierschutzgerechten Tötens von Nutztieren) muss das Tier betäubt werden. Eine Betäubung erst während des Schlachtschnittes oder gar erst mittels Blutentzugs ist damit ausgeschlossen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 4a TierSchG, Rdnr. 3). Gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 TierSchG bedarf es abweichend von Abs. 1 keiner Betäubung, wenn sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist. Notschlachtung ist das Schlachten eines Tieres außerhalb des Schlachthofes, das infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muss. Unglücksfall ist ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis, das das Tier erheblich schädigt oder sein Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt. Für Notschlachtungen müssen nach Anhang III Kap. VI Nr. 1 und 2 VO (EG) Nr. 853/2004 zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einem "muss ein ansonsten gesundes Tier einen Unfall erlitten haben, der seine Beförderung zum Schlachthaus aus Gründen des Tierschutzes verhindert". Zum anderen muss ein Tierarzt eine Schlachttieruntersuchung (d. h. eine Untersuchung des noch lebenden Tieres) durchführen". Auf eine Betäubung darf nur verzichtet werden, wenn sie nicht möglich ist, also wenn z. B. wenn das Tier mit einem Betäubungsgerät nur äußerst schwer oder nur unter Gefahr für Leib und Leben des Handelnden erreicht werden kann. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn die Betäubung lediglich mit erhöhtem Kosten- oder Arbeitsaufwand verbunden wäre. Auch ein erhöhter Zeitaufwand für die Betäubung ist grundsätzlich hinzunehmen; etwas anderes kann nur gelten, wenn die mit der Verzögerung verbundenen Schmerzen und Leiden des Tieres schwerer wiegen als diejenigen, die mit seiner betäubungslosen Tötung verbunden sind (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 4a TierSchG, Rdnr. 4). Gemäß Nr. 5.1.1 der Anlage 1 zu § 12 Abs. 3 und Abs. 10 der TierSchlV darf abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ein stumpfer Schlag auf den Kopf bei Ferkeln nur außerhalb von Schlachthöfen, nur bis zu einem Lebendgewicht von 5 Kilogramm und nur in Einzelfällen, in denen keine anderen Betäubungsverfahren zur Verfügung stehen und bei denen das Betäuben und Entbluten durch dieselbe Person vorgenommen wird, angewandt werden. Nach Nr. 5.2 Satz 3 der Anlage 1 zu § 12 Abs. 3 und Abs. 10 der TierSchlV darf abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 der Kopfschlag als einfaches Betäubungsverfahren eingesetzt werden, wenn unmittelbar danach (also sofort, nicht etwa nur unverzüglich i. S. v. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) ein den Tod herbeiführendes Verfahren (insbesondere Entblutung) durchzuführen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 4a TierSchG, Rdnr. 1). Mit dem stumpfen Schlag auf dem Kopf dürfen Ferkel mit einem Lebendgewicht bis zu 5 Kilogramm nicht gleichzeitig betäubt und getötet werden. Der Schlag ist mit einem stumpfen Gegenstand und ausreichend kräftig (d. h. so dass mit der sofortigen Herbeiführung einer Betäubung gerechnet werden kann) durchzuführen. Die Formulierung in Nr. 5.2 Satz 2 erfordert, dass ein beweglicher Gegenstand zum Tier geführt und nicht etwa das Tier selbst zum Gegenstand (Boden, Wand oder Ähnliches) geschlagen wird (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, TierSchlV Anlage 1 Nr. 5, Rdnr. 1). Bei der Durchsuchung vom 18. – bis 20.03.2014 in der Anlage der G. GmbH stellte der Amtstierarzt des Beklagten fest, dass die in Eimern befindlichen getöteten Ferkel nicht ausgeblutet waren (vgl. Fachlich-gutachterlicher Stellungnahme G., Lichtbild Bl. 158, 159, 164 jeweils oben). Die meisten bluteten aus dem Maul. In keinem der Fälle (weder vor Ort noch auf den festgehaltenen Fotos der Eimer mit den toten Ferkeln) war eine Tötung mit Kopfschlag und nachfolgender Entblutung zu erkennen. Andere erlaubte Betäubungs- und Tötungsmethoden (Elektrozange, Gas) wurden in der Anlage nicht benutzt. Das Töten eines Ferkels, indem man es über die Buchtenkante "schlägt", ist während der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft von einem Kontrollteam, der Veterinärin und den anwesenden Polizisten beobachtet und auch gefilmt worden (fachliche Bewertung des Amtstierarztes G. der Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014, Seite 4, Stellungnahme G., Seite 146 f, Seite 152 f.). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Amtstierarzt des Beklagten die Tötung von Ferkeln mittels Schlag gegen die Buchtenkante als Rechtsverstoß angesehen hat, der bei den betroffen Tieren zu vermeidbaren Schmerzen und Leiden führt. Das Schlagen eines Ferkels gegen den Boden oder eine Kante ist als Tötungsmethode nicht akzeptabel, weil diese Methode mit einer hohen Fehlerquelle behaftet ist. An welcher Körperstelle das Ferkel verletzt wird, ist nahezu unkontrollierbar. Auch kommt es vor, dass durch diese Tötungsmethode einige Ferkel überhaupt nicht betäubt werden. Auch wenn diese Methode als Betäubungsmethode gewertet werden könnte, würde immer noch das fachgerechte Töten z. B. durch Blutentzug fehlen. Das Schlagen eines Ferkels gegen den Boden oder die Kante birgt zusätzlich die Gefahr, dass Ferkel "nur" verletzt werden und damit unnötigen Schmerzen in erheblichem Ausmaße ausgesetzt werden. Noch lebende Ferkel in einem Eimer mit toten Ferkeln zu geben, ist mit erheblichen und teilweise länger andauernden Leiden verbunden (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. Dr. M. E. vom 27.01.2015, Seite 2 f.). Auch Dr. P. kommt in seiner Stellungnahme vom 02.02.2015, die der Kläger in das gerichtliche Verfahren eingeführt und sich zu eigen gemacht hat, zu dem Ergebnis, das Töten ohne vorherige Betäubung sei in der Regel nicht zulässig und stelle eine Ordnungswidrigkeit dar (vgl. Stellungnahme Dr. P., Seite 24). Selbst wenn in den vom Kläger geführten Großbetrieben nur in wenigen Ausnahmefällen grundlose Tötungen von Schweinen ohne Betäubung vorkommen sollten, vermag ihn das nicht zu entlasten. Denn der Schutz der Tiere, gemäß Art. 20a GG ein Staatsziel, verlangt gerade auch von der Geschäftsführung eines Großbetriebes besondere Sorgfalt dahingehend, dass grobe und wiederholte Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vermieden werden, indem er das hierfür erforderliche Fachpersonal vorhält und durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen seine mit der Pflege und Betreuung der Tiere betrauten Angestellten überwacht, denn die Möglichkeit der Verletzung tierschutzrechtlicher Bestimmungen steigt mit der Anzahl der gehaltenen Tiere. Insbesondere darf der Halter einer größeren Anzahl von Tieren es nicht zulassen, dass auch nur einzelne seiner Angestellten – möglicherweise in Unkenntnis der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen - jahrelang Tiere ohne die erforderliche Betäubung töten. Bei der Durchsuchung der Anlage in A. stellte der Beklagte fest, dass Amputationen des Schwanzes (Kupieren) nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Eine Vielzahl der Ferkel (mindestens 74) hatten massiv zu kurz kupierte Schwänze. Es wurde weniger als 1/3 des Schwanzes belassen (fachliche Bewertung des Amtstierarztes G. der Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014, Seite 20 f.; Stellungnahme G., Seite 301 f. und Seite 304 – Seite 309). Alle anderen Tiere wurden danach ebenfalls zu kurz kupiert (mehr als ½ des Schwanzes) festgestellt. Bei einigen Sauen fehlte der Schwanz vollständig oder es war nur noch ein Stummel oder nekrotische "Löcher" vorhanden (vgl. Lichtbild S. 307 oben). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TierSchG ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen eines Wirbeltieres verboten. Ausnahmsweise ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 3 TierSchG bei Ferkel, die unter vier Tage alt sind, das Kürzen des Schwanzes erlaubt, wenn der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. Bei Ferkeln soll mit der Kürzung des Schwanzes der Verhaltensstörung des Schwanzbeißens entgegen gewirkt werden. Als Ursachen für das Schwanzbeißen werden u. a. eine reizarme Umgebung, hohe Besatzdichte, ein ungünstiges Stallklima mit zu starker Schadgasbelastung sowie genetische Faktoren gesehen. Wenn Schweine ausreichend und angemessen gefüttert und getränkt, mit Stroh oder anderen Einstreu oder Erde zum Wühlen versorgt und nicht zu dicht gehalten werden, ist ein Kupieren der Schwänze nicht erforderlich. Schweine besitzen einen angeborenen Antrieb zum Erkunden, Rütteln, Wühlen, Beißen und Kauen. In einstreulosen Buchten aus Stahl und Beton gibt es aber nichts, was diese Tätigkeiten ermöglichen würde. und wegen des breiförmigen Futters wird nicht einmal der Trieb zum Beißen und Kauen ausreichend abgebaut. Als Folge davon benutzen die Tiere den Schwanz des Stallgefährten als Objekt zum Erkunden, Rütteln und Beißen und die Bauchdecke als Objekt zum Wühlen. Bevor der Halter die Schwänze kürzt, müsste er zunächst versucht haben, die Ursachen für das Schwanzbeißen durch eine Änderung der Haltungsbedingungen zu bekämpfen. Erst wenn sich trotz dieser Maßnahmen weiterhin bei den gehaltenen Schweinen Schwanzbeißen zeigt und zu erheblichen Verletzungen bei den Tieren führt, dürfen die Schwänze gekürzt werden (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 6 TierSchG, Rdnr. 23). Ein zu kurzes Kupieren der Schwänze ist tierschutzrelevant und bereitet den Schweinen Schmerzen und Leiden (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. Dr. M. E. vom 27.01.2015, Seite 19 f.). Periphere Nerven können sowohl bei eintägigen Saugferkeln als auch bei Mastschweinen bis in die Schwanzspitze verfolgt werden. In den kupierten Schwänzen der Mastschweine werden hingegen eine ungleichmäßige Verteilung der peripheren Nerven sowie rückläufige Veränderungen gefunden. In den amputierten Schwanzstümpfen weisen traumatisierte Neuronen auf eine gesteigerte Schmerzempfindlichkeit hin. Sehr oft bleibt an die Initialstelle der Verletzung ein Traumata, das sich in Form einer nekrotischen Dermatitis, eines Unterhautabszesses oder eines kompletten Geschwürs, das oft von Unterhautnekrosen oder Abszessen begleitet ist, darstellt. Als längerfristige Folge wird die Entwicklung von Neuromen (Nerventumor) beobachtet, was auf eine erhöhte Schmerzempfindlichkeit des Narbengewebes hinweist und bei Menschen mit Amputationsschmerzen assoziiert ist. Wird der Schwanz zu kurz kupiert, wird die Eintrittsfläche für Bakterien größer und die Distanz zum Rückenmark kleiner, so dass Infektionen leichter aufsteigen können (fachliche Bewertung des Amtstierarztes G. der Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014, Seite 19 – Seite 21; Gutachten G., Seite 299 – Seite 303). Aus diesem Grunde stellt der Ständige Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen in Art. 24 Nr. 3 a ii seiner Empfehlungen vom 18.07.2006 (Veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 161 vom 26.08.2006 (S. 5930) fest, dass "innerhalb der ersten 7 Lebenstage der Schwanz höchstens um die Hälfte gekürzt werden sollte". Die bloßen Behauptungen des Amtstierarztes Dr. P. in seiner Stellungnahme, es sei nicht bewiesen, dass ein zu kurzes Kupieren langfristige Schmerzen und Leiden verursache und zu einem erheblichen Schaden führe, ist schon auf Grund der Lichtbilddokumentation des Beklagten nicht nachvollziehbar und nicht geeignet, die Wertungen des zuständigen Amtstierarztes in Frage zu stellen. Die Wertung des Amtstierarztes des Beklagten, ein bewusstes zu kurzes Kupieren des Schwanzes beinhalte die Gefahr von unnötigen und in Kauf genommen Schmerzen, Leiden und Schäden für das kupierte Tier, ist demzufolge entgegen der Ansicht des Klägers fachlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat die in der Anlage in A. von ihm gehaltenen und erkrankten Tiere nicht ausreichend tierärztlich behandeln lassen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchNutztV hat derjenige, der Nutztiere hält, sicherzustellen, dass, soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden, sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird. Zwischen Behandlung, Absonderung und Tötung muss eine Rangfolge eingehalten werden, die sich sowohl aus § 1 Satz 2 TierSchG als auch aus Anh. Nr. 4 EU-Nutztierhaltungsrichtlinie ergibt: Erster Schritt: Stellt der Betreuer Anzeichen für eine Krankheit oder Verletzung fest, so trifft er unverzüglich erste Versorgungsmaßnahmen. Soweit es zur Heilung oder zum Schutz anderer Tiere erforderlich ist, muss er das erkrankte oder verletzte Tier in einer geeigneten Haltungseinrichtung mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage unterbringen. Zweiter Schritt: Reichen diese Maßnahmen nicht aus, so muss so rasch wie möglich ein Tierarzt hinzugezogen werden; nach Anh. Nr. 4 EU-Nutztierhaltungsrichtlinie besteht diese Verpflichtung ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Wert des Tieres und gilt auch für Tiere, die zur Schlachtung bestimmt sind. Dritter Schritt: Eine Tötung darf grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn nach den Regeln der veterinärmedizinischen Kunst dem Tier ein Weiterleben ohne andauernde, erhebliche Schmerzen oder Leiden nicht ermöglicht werden kann. Erst wenn also eine weitere Behandlung medizinisch nicht mehr möglich ist (und nicht schon dann, wenn sie wirtschaftlich nicht mehr lohnend erscheint), kommt eine Tötung in Betracht. Aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchNutztV folgt, dass entsprechend ausgestattete Stalleinrichtungen zur Absonderung kranker Tiere vorgehalten werden müssen. Größe und Anzahl richten sich nach der voraussichtlichen Ausfallrate (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 4 TierSchNutztV, Rdnr. 3). Dies bedeutet für den Tierhalter, dass die Nutztiere täglich kontrolliert werden müssen und bei Verletzungen oder Schäden diese Tiere behandelt werden müssen und gegebenenfalls ein Tierarzt hinzugezogen werden muss. Gemäß §§ 6, 7 SchHaltHygV hat der Tierhalter die Bestandsbetreuung durch einen Tierarzt sicherzustellen. Bestimmte Therapiemaßnahmen dürfen nur nach exakter tierärztlicher Diagnoseerstellung nur durch den Tierarzt erfolgen. Gemäß § 56a Abs. 2 Satz 2 AMG darf bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, das Arzneimittel nur durch den Tierarzt angewendet oder unter seiner Aufsicht verabreicht werden. Ernsthafte Verletzungen und Wunden müssen tierärztlich versorgt werden. Schwer erkrankte Tiere nicht tierärztlich zu behandeln führt zu vermeidbaren Schmerzen und Leiden. Auch das Nicht-Töten von nicht überlebensfähigen oder unheilbar kranken Ferkeln ist tierschutzrelevant, weil die Tiere dann bis zum Eintritt des Todes unnötig leiden (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. Dr. M. E. vom 27.01.2015, Seite 14 f.). Technopathien sind Erkrankungen oder Körperschäden, die z. B. durch Störungen, durch Mängel oder durch unzweckmäßige Beschaffenheit der technischen Stalleinrichtungen zur Unterbringung von Nutztieren entstanden sind. Klauenerkrankungen, Schulterläsionen und Schleimbeutelerkrankungen sind typische Beispiele für Technopathien beim Schwein. Das gehäufte Auftreten von Technopathien ist immer ein Zeichen für Defizite im Haltungssystem und/oder - management. Entscheidend sind aber das frühzeitige Erkennen und das Abstellen der Haltungsdefizite durch den Tierhalter. Technopathien sind häufig mit länger andauernden Schmerzen und/oder Leiden verbunden, die nicht selten auch den Grad "erheblich" erreichen. Die Zeitspanne und das Ausmaß der Erkrankung spielen dabei eine wesentliche Rolle. Im Zweifel ist immer ein Tierarzt hinzuziehen (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. Dr. M. E. vom 27.01.2015, Seite 15), Bei der Durchsuchung der Anlage in A. im März 2014 und auch bei der Kontrolle im Sommer 2014 hat der Amtstierarzt zahlreiche haltungsbedingte Erkrankungen und Verletzungen festgestellt. So stellte er bei 56 Tieren Lahmheiten fest. Lahmheiten sind zumeist in Klauenerkrankungen begründet und ein Ausdruck von Schmerzen und Leiden und Schäden. Der stärkste Ausdruck einer Lahmheit ist ein Festliegen des Tieres oder aber ein Kriechen und Robben von Tieren auf dem Boden. Alle Grade von Lahmheiten wurden in der Anlage in A. vorgefunden und dokumentiert. Beispielsweise kroch eine Sau mit abgeknickten Vorderläufen über die Stallflur. Eine andere lag mit einer schwersten Schnittverletzung von mehreren Zentimetern Tiefe und 30 cm Länge in einer Gruppenbucht und war nicht in der Lage zu laufen (fachliche Bewertung des Amtstierarztes G. der Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014, Seite 24 unter Hinweis auf die Fotodokumentation – Anlage 6; Stellungnahme G., Seite 189 – 194, Lichtbilder). Das gehäufte Auftreten von Lahmheiten weist auf einen Mangel im Management und/oder des Haltungssystems hin. Insbesondere hochgradige Lahmheiten sind mit extremen, hochgradigen und länger andauernden Schmerzen und/oder Leiden verbunden und erreichen damit oft den Grad "erheblich" (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. Dr. M. E. vom 27.01.2015, Seite 15) Weiterhin stellte der Amtstierarzt bei 109 Tieren Klauenveränderungen und bei 49 Tieren Klauenverletzungen fest. Die an den Klauen vorgefundenen Veränderungen und Verletzungen führt er in nachvollziehbarer Weise auf die Ausgestaltung des Bodens, Ausgestaltung der Kastenstände, zu langer Verweildauer in den Kastenständen und mangelnder Pflege zurück. Die Bewertung des Amtstierarztes, die in der Anlage der G. GmbH aufgetretenen Klauenveränderung und Klauenverletzungen seien für gewichtige Tiere eine Ursache von erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden unterschiedlichen Grades und oft Ausgangspunkt anderer krankhafter Veränderungen und Verletzungen (fachliche Bewertung des Amtstierarztes G. der Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014, Seite 24 – 26 unter Hinweis auf die Fotodokumentation – Anlage 7; Stellungnahme G., Seite 195 – 213) ist nachvollziehbar und fachlich vertretbar (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. Dr. M. E. vom 27.01.2015, Seite 15). In der Anlage in A. stellte der Amtstierarzt des Beklagten bei der Durchsuchung bei 87 Tieren unbehandelte Abszesse, bei 690 Tieren haltungsbedingte Hautveränderungen und bei 143 Tieren offene Wunden fest. Die in der Anlage vorgefundenen Tiere mit offenen Wunden waren nicht oder nicht der Schwere ihrer Verletzung entsprechend versorgt. Schwer verletzte Tiere mit bereits länger bestehenden Wunden lagen unbehandelt in Buchten oder Kastenständen. Eine Behandlung war – mit Ausnahme des vielfach aufgebrachten so genannten Blausprays - nicht erkennbar. Eine Sau lag mit einer bereits austrocknenden mehrere Zentimeter tiefen und unbehandelten Schnittverletzung in der Bucht. Eine Wundversorgung, Desinfektion, Naht oder sonstige Behandlung war nicht zu erkennen und wurde erst nach Hinweis durch die Veterinäre am folgenden Tag durchgeführt (Antibiotikagabe, ansonsten keine weiter Behandlung oder Versorgung der Wunde, keine Schmerzmittelgabe). Eine derart schwerwiegende Verletzung ist nach der hier nicht zu beanstanden Einschätzung des Amtstierarztes im höchsten Grade schmerzhaft und muss behandelt werden. Offene Wunden zeigten sich in der ganzen Anlage und in verschiedenen Ausprägungen (fachliche Bewertung des Amtstierarztes G. der Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014, Seite 26 – 29 unter Hinweis auf die Fotodokumentationen – Anlagen 8, 9 und 10; Stellungnahme G., Seite 214 - 221). Die Bewertung des Amtstierarztes, durch die unzureichende Behandlung von Abszessen, Hautveränderungen und offenen Wunden werde den Tieren länger anhaltende Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt, ist fachlich vertretbar (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. Dr. M. E. vom 27.01.2015, Seite 16). Bei der Durchsuchung der Anlage in A. stellte der Amtstierarzt bei 177 Tieren Substanzverluste an den Ohren und bei 38 Tieren Ohrhämatome (Blutohre) fest. Hierbei handelt es sich um Folgen von durch andere Tiere verursachte Bissverletzungen. Ohrenbeißen (Kannibalismus) geht den Wertungen des Amtstierarztes zufolge von einzelnen Tieren in einer Bucht aus, wobei soziale Rangkämpfe der Auslöser sein können. Wichtig ist, das "Problemtier" schnell ausfindig zu machen und sofort aus der Gruppe zu nehmen. Kannibalismus entsteht meist durch fehlendes Beschäftigungsmaterial, ein mangelhaftes Futterregime, zu dichten Besatz in der Gruppe und das Fehlen eines Aussortierens der Tiere, die Kannibalismus betreiben. Ohrrandnekrosen wurden in der Anlage in A. von leichten bis hin zu schweren Formen in allen Graduierungen vorgefunden. In extremen Fällen und bei bakterieller Besiedlung der Wunde können diese starke Schmerzen auslösen (fachliche Bewertung des Amtstierarztes G. der Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014, Seite 29 – 30 unter Hinweis auf die Fotodokumentationen – Anlagen 11 und 12, Stellungnahme G., Seite 79 - 86). Die Wertung des Amtstierarztes, die Ohrenverletzungen seien auf das Betriebsmanagement und / oder das Haltungssystem zurückzuführen, ist fachlich vertretbar (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. Dr. M. E. vom 27.01.2015, Seite 16). Dass die Ohrenverletzungen zu länger anhaltenden Schmerzen, Leiden und Schäden führen, liegt auf der Hand und die entsprechende Wertung des Amtstierarztes ist nachvollziehbar (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. Dr. M. E. vom 27.01.2015, Seite 16). Die bloße Behauptung des Klägers, er habe in der Anlage in A. bereits zahlreiche Maßnahmen eingesetzt, um Ohrenbeißen zu unterbinden, vermag die nachvollziehbare Bewertung der in der Anlage vorgefundenen Verletzungen nicht zu entkräften. Bei 27 Tieren stellte der Amtstierarzt Scheidenverletzungen fest. Scheidenverletzungen ergeben sich bei der Sau zumeist aus Biss oder Trittverletzungen durch andere Sauen oder durch Reißen und Quetschen an der Stallausrüstung. Je nach Schweregrad ist bei solchen Verletzungen eine antibiotische oder schmerzstillende, teilweise chirurgische, Behandlung angebracht. Eine Behandlung der Sauen ist in der Anlage der G. GmbH nicht erfolgt. Die teilweise sehr schweren, eitrigen Scheidenverletzungen mit erheblichen Gewebeverlusten der Sauen in der Anlage in A. bereiteten den Tieren starke Schmerzen und waren nicht behandelt (fachliche Bewertung des Amtstierarztes G. der Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014, Seite 30 f. unter Hinweis auf die Fotodokumentationen – Anlage 13; Stellungnahme G., Seite 314). Bei 8 Tieren stellte der Amtstierarzt bei der Durchsuchung Darm- und Scheidenvorfälle fest. Mastdarmvorfälle sind sehr schmerzhaft und akut behandlungsbedürftig. Eine Behandlung durch den Tierarzt ist möglich und wurde in der Anlage in A. in keinem der Fälle festgestellt. Mastdarmvorfälle bereiten den Tieren erhebliche Schmerzen und Leiden und führen je nach Schweregrad bis hin zum Tod des Tieres durch Verhungern, AufG.n und fehlender Möglichkeit Kot abzusetzen (fachliche Bewertung des Amtstierarztes G. der Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014, Seite 31 unter Hinweis auf die Fotodokumentationen – Anlage 14; Stellungnahme G., Seite 315 f.). Bei 59 Tieren stellte der Amtstierarzt Hernien fest. Eine Hernie entsteht dann, wenn Eingeweide aus der Bauchhöhle durch eine angeborene oder erworbene Lücke in den tragenden Bauchwandschichten austreten. Es besteht die Gefahr der Inkarzeration (Umfriedung, Einschließung) von Dünndarmschlingen in der meist kleineren Bruchpforte (Loch in der Bauchwand oder den Zwischenschenkelspalt (Leistenbruch). Bei einer solchen Inkarzeration kann es durch sich langsam füllende Darmschlingen, deren Inhalt jedoch nicht weiter transportiert werden kann, zu einem totalen Darmverschluss kommen mit einer darauf folgenden Verstopfung. Diese Obstruktion führt zu Schäden in der Darmschleimhaut, wodurch vermehrt gebildete Toxine aufgenommen werden, die unter ungünstigen Umständen zum Tode des Tieres innerhalb von 24 Stunden führen können. Des Weiteren kann eine Abschnürung der abführenden Gefäße aus dem Bruchsack selbst zu einer Exsudatbildung (Flüssigkeitsbildung) mit darauf folgender Entzündung und lokaler Nekrose (Absterbendes Gewebe) führen. In all diesen Fällen ist ein Totalverlust des Tieres zu erwarten. Brüche können operativ behandelt werden. Es wurden aber keine Tiere gefunden, bei denen eine Bruch-Operation erfolgt wäre. Vielmehr waren diese Tiere unter den anderen nicht betroffenen zu finden und zeigten Hernien unterschiedlicher Ausprägung (fachliche Bewertung des Amtstierarztes G. der Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014, Seite 32 unter Hinweis auf die Fotodokumentationen – Anlage 15; Stellungnahme G., Seite 270 - 284). Die vorgefundenen Verletzungen und Erkrankungen sind der nachvollziehbaren Bewertung des Amtstierarztes zufolge, sämtlich dem Haltungs- und Betreuungssystem zuzuschreiben, für das der Kläger als Halter verantwortlich ist. Er fügt den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren wider besseren Wissens erhebliche und/oder länger anhaltende Schmerzen und/oder Leiden und/oder erhebliche Schäden zu (fachliche Bewertung des Amtstierarztes G. der Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014, Seite 23; Stellungnahme G., Seite 185 – 187). Die Behauptung des Klägers, die Tiere hätten sich einzelne Schnittverletzungen (der Kläger bezieht sich dabei auf Seite 237 der Stellungnahme des Amtstierarztes G. vom 20.10.2014) zugezogen, weil der Beklagte verfügt habe, die Tränkeeinrichtung höher zu hängen, ist nicht nachvollziehbar und vermag das Ausmaß der in der Anlage in A. vorgefundenen Verletzungen und Erkrankungen nicht zu erklären. Weiterhin stellte der Amtstierarzt bei 35 Schweinen hochgradigen Ferkelruß – eine Infektionserkrankung – fest. Eine Nichtbehandlung dieser hoch ansteckenden Erkrankung kann bei Ferkeln zu massiven Verlusten führen. Überlebende Ferkel kümmern häufig. Eine Behandlung konnte der Amtstierarzt in den Stallungen nicht erkennen. Viele der an Ferkelruß erkrankten Tiere wurden zudem von anderen Tieren nicht getrennt bzw. in Krankenbuchten umgesetzt und behandelt. Die hochgradig betroffenen Tiere litten an starken Schmerzen, was auch an ihrem apathischen Verhalten zu erkennen war (fachliche Bewertung des Amtstierarztes G. der Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014, Seite 35: Stellungnahme G., Seite 90 - 102). Der Amtstierarzt des Beklagten fand bei der Kontrolle im Sommer 2014 schwer erkrankte Tiere vor, die teilweise nur noch in Form von Schnappatmung geatmet haben und sich im Sterbeprozess (Agonie) befanden. Diese Tiere lagen in Seitenlage und waren nicht geh- und stehfähig oder in Agonie befindlich, ausgekühlt oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand mit teilweiser flacher Atmung oder Schnappatmung sowie teilweise mit Ruderbewegungen, Krämpfen, Lautäußerungen und Speichelfluss. Die Tiere wurden, nachdem das Stallpersonal während der Kontrolle auf die Leiden und Schmerzen der Tiere hingewiesen wurden, entweder zur weiteren "Beobachtung" unter eine Wärmelampe gelegt oder aber (in einem Fall) vor den Augen der anwesenden Amtstierärztin mit einem Schlag über eine Kante im Kaderverhaus getötet (Stellungnahme G., Seite 322; Protokoll der Kontrolle vom 29.-30.07.2014, Seite 2). Bei der Durchsuchung der Anlage in A. fand der Amtstierarzt auch keine ordnungsgemäß eingerichteten Krankenbuchten vor, in denen die Tiere auf trockenen Einstreu oder Unterlage liegen konnten. Vielmehr waren lediglich einzelne Abteile abgetrennt und dort Matten hingelegt worden, die aber durch Ausscheidungen feucht und rutschig waren. Nach der Bewertung des Amtstierarztes zeugte das davon, kranke Tiere nicht therapieren zu wollen, sondern sich selbst zu überlassen. Eine eingeleitete Therapie der Tiere war nicht erkennbar. Den Tieren wurde nicht geholfen, ihre Schmerzen, Leiden und Schäden zu mildern. Die in den Flatdecks (Stallungen für Ferkel) angelegten kleinen Abteile, in denen kranke Tiere teilweise gesammelt wurden, waren der Wertung des Amtstierarztes zufolge kein Ort, an dem sich die Tiere auf weichem Boden erholen konnten oder einer Behandlung zugeführt wurden. Die bei der Durchsuchung vorgefundene (noch nicht einmal) Hand voll Späne für mehrere, aber nicht alle kranken Tiere, stellte keine ausreichend weiche Unterlage dar. Gerade in den Flatdecks wurden zudem kranke Tiere zwischen gesunden vorgefunden, wobei die kranken Tiere teilweise nicht in der Lage waren, den Aggressionen oder der Agilität der anderen zu entweichen, so dass sie teilweise wurden und apathisch liegen blieben (fachliche Bewertung des Amtstierarztes G. der Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014, Seite 36 unter Hinweis auf die Fotodokumentationen – Anlage 18; Stellungnahme G., Seite 105). Die Einschätzungen des Amtstierarztes zu den fehlenden bzw. zumindest nicht ausreichenden Krankenbuchten sind nachvollziehbar, schlüssig und im Ergebnis fachlich vertretbar (fachliche Bewertung des Amtstierarztes G. der Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014, Seite 36 unter Hinweis auf die Fotodokumentationen – Anlage 18; Stellungnahme G., Seite 104 - 107). Auch bemängelte der Amtstierarzt zu Recht die unzureichende tierärztliche Versorgung. Das gilt auch für die Feststellung, dass wegen der Größe der Anlage in A. mit den hierbei in großer Zahl anfallenden kranken oder verletzten Tieren eine tägliche Begehung und die daraus resultierende Notwendigkeit für einen vor Ort befindlichen Tierarzt gegeben sei. Es seien sogar eher zwei Tierärzte vor Ort notwendig. Einen solchen Tierarzt hat es nach den Feststellungen des Amtstierarztes in der Anlage aber nicht gegeben. Die Tiere sind vielmehr nur prophylaktisch durch die Mitarbeiter mit Antibiotika behandelt worden. Die Mitarbeiter bedienten sich an den offen zur Verfügung stehenden Medikamenten und führten Behandlungen an den Tieren nach eigenem Ermessen durch. Eine Fehlinterpretation kann indes zu falschen Behandlungen durch die Mitarbeiter führen, was ggf. Schmerzen, Leiden und Schäden verstärkt. Eine Fehlbehandlung kann auch zum Tod des Tieres führen (fachliche Bewertung des Amtstierarztes G. der Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014, Seite 37 unter Hinweis auf die Fotodokumentationen – Anlage 19; Stellungnahme G., Seite 115 - 126). Die Wertungen des Amtstierarztes zur nicht ausreichenden tiermedizinischen Versorgung sind nachvollziehbar. Der Einwand des Klägers, er habe die medizinische Versorgung der Tiere durch den Abschluss eines Betreuungsvertrages mit einem sog. Hoftierarzt, der einmal wöchentliche komme, sichergestellt, vermag die Wertungen des Amtstierarztes nicht zu entkräften, denn die dokumentierte, große Zahl festgestellter – teils bereits länger bestehender – Erkrankungen und Verletzungen zeigt, dass die vom Kläger benannte Verfahrensweise absolut unzureichend war und den Tieren hierdurch vielmehr länger andauernde Schmerzen und Leiden zugefügt wurden. Soweit der Kläger behauptet, Tierarzneimittel würden nur nach vorheriger Diagnose durch den Hoftierarzt an die Tiere verabreicht werden, ist dies offensichtlich unzutreffend. Hiergegen sprechen bereits die dokumentierten Feststellungen des Amtstierarztes G.. Denn ausweislich der Sauenkarten der Tiere im Abferkelbereich wurde allen Sauen durch das Stallpersonal dasselbe Antibiotikum (Riketron) verabreicht. Dass hierfür eine Verordnung eines Tierarztes zugrundelag, ist nicht erkennbar (Stellungnahme G., Seite 115). Bei lebensnaher Betrachtung ist nicht zu erwarten, dass ein Tierarzt für unterschiedliche Erkrankungen jeweils das gleiche Antibiotikum verordnet hat. Auch war auf einer Sauenkarte für das behandelte Tier lediglich die Diagnose "krank" eingetragen (vgl. Stellungnahme G., Seite 121). Ein Tiermediziner wäre hingegen in der Lage, eine konkrete Diagnose zu stellen und hierzu auch berufsrechtlich verpflichtet. Zudem hat der Kläger in seiner allgemeinen Anweisung an die Mitarbeiter der Gesellschaften der S-Gruppe seine Angestellten angewiesen, dass sie bei kranken Sauen selbst eine Diagnose zu erstellen und eine Medikation einschließlich verschreibungspflichtige Antibiotika vorzunehmen haben (Ziffer 2.2.8 ff. [S. 71 ff.], 3.2.3 [S. 43 f.]). Angesichts dessen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass in der Anlage in A. das Stallpersonal entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 AMG den dort gehaltenen Tieren ohne Anordnung und Aufsicht eines Tierarztes Arzneimittel verabreicht hat. Weiterhin wurden am 17.03.2014 sowie am 22. und 23.07.2014 aus den von der G. GmbH und D. GmbH betriebenen Anlagen entgegen Art. 3 VO (EG) 1/2005 nicht transportfähige Ferkel verladen und zum Schlachthof K. transportiert. Am 17.03.2014 litt ein Ferkel beim Eintreffen im Schlachthof an einer schmerzhaften Entzündung, die bei dem Tier schon über mehrere Tage Schmerzen und Leiden verursacht haben muss. Zwei der am 22. bzw. 23.07.2014 verladenen Tiere fielen durch übermäßiges Saufen mit sofortigem Erbrechen einer größeren Menge gelblichen Schleims auf. Bei der anschließenden Untersuchung der Tiere wurde jeweils ein Darmverschluss infolge eines abgestorbenen Mastdarmes festgestellt. Die Prognose des Beklagten, der Kläger werde auch in der Zukunft erneut in erheblicher Weise gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen und dadurch den Tieren Leiden, Schmerzen und Schäden zufügen, ist nicht zu beanstanden. Denn in den von den Gesellschaften des Klägers betriebenen Anlagen sind seit Jahren derartige Verstöße durch den Beklagen festgestellt worden und die im Jahr 2014 festgestellten Verstöße waren besonders schwerwiegend. Mithin ist die Einschätzung des Beklagten, dem Kläger fehle es an der für die Haltung und Betreuung von Schweinen erforderlichen Zuverlässigkeit berechtigt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in der Vergangenheit einzelne tierschutzrechtliche Anordnungen des Beklagten befolgt hatte. Denn dieses Verhalten beruht offensichtlich eher auf den vom Beklagten durchgeführten Nachkontrollen und der drohenden Untersagung der Schweinehaltung und nicht auf einer wesentlichen Änderung seiner Grundhaltung gegenüber den von ihm gehaltenen Tieren. Andernfalls wäre es nämlich nicht zu den im Jahre 2014 dennoch festgestellten schwerwiegenden Verstößen gekommen. Ein Haltungs- und Betreuungsverbot setzt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend vorherige Anordnungen gegen den Tierhalter voraus. Bei gravierenden Verstößen, wie sie der Beklagte festgestellt hat, kann es auch sofort ausgesprochen werden. Sowohl bei der Durchsuchung im März 2014 als auch bei der Kontrolle im Sommer 2014 stellten die Amtstierärzte des Beklagten zahlreiche und erhebliche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen fest. Auch hat der Beklagte in der Vergangenheit zahlreiche Anordnungen gegenüber den Gesellschaften der des Klägers getroffen, deren Geschäftsführer der Kläger zugleich war. Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte gegenüber dem Kläger als gewerblichem Schweinezüchter eine Beratungspflicht zur Haltung und Betreuung von Schweinen verletzt haben soll. Wer in einem solchen Umfang wie der Kläger Schweinezucht betreibt, hat mit den einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen und den allgemein anerkannten Haltungsbedingungen von Schweinen vertraut zu sein, so dass es einer besonderen behördlichen Beratung grundsätzlich nicht bedarf. Weshalb eine solche behördliche Beratung vorliegend ausnahmsweise notwendig gewesen sein sollte, erschließt sich nicht. Dass dem Kläger die für die Haltung und Betreuung erforderliche Sachkunde fehlt, ist nicht ersichtlich. Hingegen ist es angesichts der wiederholten, groben und zum Teil besonders schwerwiegenden Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen offensichtlich, dass ihm die für Haltung und Betreuung von Schweinen erforderliche ethische Haltung zum Tier als Mitgeschöpf fehlt. Deshalb hat sich das Ermessen des Beklagten bei seiner Entscheidung auf das von ihm ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot – mithin auf Null - reduziert. Bei der Feststellung von tierschutzrechtlichen Verstößen hat die zuständige Behörde in der Regel ohnehin kein sog. Entschließungsermessen. Sie muss zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße tätig werden und kann nicht über das "Ob", sondern nur über das "Wie" ihres Tätigwerdens entscheiden (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 16a TierSchG, Rdnr. 5 m. w. N.). Bei einer Vielzahl von Verstößen oder bei besonders groben Verletzungen tierschutzrechtlicher Bestimmungen und daraus ersichtlichen charakterlichen Mängeln des Tierhalters, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen – wie hier - dahingehend reduziert sein, dass ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 16a TierSchG, Rdnr. 49 m. w. N.). Besonders schwerwiegend ist, dass gravierende Mängel im Haltungssystem und schlechtes Management bei der Tierhaltung der Anlage in A. zugrunde lagen. So fand der Beklagte in der Anlage in A. Erkrankungen mit zum Teil extremen Schweregraden vor und die tierärztliche Betreuung des Betriebes war unzureichend. Überzählige Ferkel wurden nicht ausreichend versorgt und zum Teil ohne ausreichende Betäubung und ohne Vorliegen eines vernünftigen Grundes getötet (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. Dr. M. E. vom 27.01.2015, Seite 20 f.). Auch seine allgemeine Anweisung gegenüber den Angestellten der Betriebe der A.-Gruppe belegt insbesondere hinsichtlich der Tötung von lebensschwachen Ferkeln ohne vernünftigen Grund und der unzureichenden tierärztlichen Versorgung, dass dem Kläger das Leiden der von ihm gehaltenen Tiere im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zur Überzeugung des Gerichts gleichgültig war. Darüber hinaus hat der Kläger bereits mehrfach gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen und entsprechende Anordnungen des Beklagten hiergegen allenfalls nur temporär befolgt, obwohl die Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der Gestaltung der Kastenstände, sofort vollziehbar waren. Das vom Beklagten ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot war zwingend erforderlich, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der von ihm gehaltenen Tiere zu verhindern. Dessen ungeachtet und selbständig tragend sind Ermessensfehler des Beklagten bei der Anordnung des Haltungs- und Betreuungsverbotes nicht ersichtlich. Ermessensfehler bei der Störerauswahl und der Aufklärung des Sachverhaltes, wie sie der Kläger meint zu sehen, liegen nicht vor. Er übersieht hierbei, dass die streitige Maßnahme nicht nur der Störungsbeseitigung, sondern vor allem auch der Vermeidung künftiger schwerwiegender Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen dient. Hierzu würden Anordnungen gegenüber den Gesellschaften oder leitenden Angestellten der Gesellschaften des Klägers nicht ausreichen. Angesichts der Dauer, der Vielzahl und des Gewichts der Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, sind den Kläger entlastende Umstände nicht ersichtlich und es drängten sich hierzu auch keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen auf. Bei der Entscheidung über ein Haltungs- und Betreuungsverbot, das für den Betroffenen über den Zuständigkeitsbereich der Behörde hinaus Auswirkungen hat, weil seine Gesellschaften über mehrere Bundesländer verstreut Zuchtanlagen betreiben, kann es zwar auch eine Rolle spielen, ob in anderen Bundesländern Verstöße festgestellt worden sind. Der Prüfung, ob dies der Fall ist, bedarf es jedoch nicht, wenn die im Zuständigkeitsbereich der Behörde festgestellten Verstöße bereits so schwerwiegend sind, dass sich deren Ermessen zumindest tendenziell zu einem, stets auch bundesweit geltenden Haltungs- und Betreuungsverbot verdichtet. Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier - die Verstöße den Schluss zulassen, dem Tierhalter fehle es an der für die Haltung und Betreuung erforderliche charakterliche Eignung. Wegen der Vielzahl und der besonderen Schwere der Verstöße des Kläger gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommt es folglich nicht darauf an, ob die im Widerspruchsbescheid vom 07.01.2016 erwähnten Verstöße in Anlagen weiterer Gesellschaften des Klägers, die in anderen Bundesländern durch die dortigen Behörden festgestellt worden sind, zutreffend sind. Die Ermessenentscheidung beruht jedenfalls nicht maßgeblich auf Verstößen des Klägers gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen in anderen Bundesländern. Im Widerspruchsbescheid führte das Landesverwaltungsamt lediglich aus, die Verstöße in anderen Bundesländern untermauerten die Unzuverlässigkeit des Klägers. Angesichts der Vielzahl und der zum Teil besonders groben Verstöße des Klägers gegen andere tierschutzrechtliche Bestimmungen, die das Gericht als hinreichend belegt ansieht, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte nicht bereits allein wegen dieser anderen Verstöße das Haltungs- und Betreuungsverbot ausgesprochen hätte. Das erkennende Gericht sieht zwar die Feststellungen des Beklagten zur unzureichenden Wasserversorgung der Tiere in der Anlage in A. nicht als hinreichend gesichert an. Letzteres fällt indes aus den o. a. Gründen nicht ins Gewicht. Das angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot ist verhältnismäßig. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es geeignet, die von ihm gehaltenen Tiere vor weiteren Schmerzen, Leiden und Schäden zu schützen. Es führt nicht zur Betreuungslosigkeit der Tiere. Sofern sich der Kläger in Umsetzung der Anordnung für die Auflösung des Tierbestandes entscheidet, hat er die Tiere der Haltung und Betreuung einer anderen Person zu überlassen. Auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen führt ersichtlich nicht zur Betreuungslosigkeit der Tiere. Ein milderes, ebenso effektives Mittel ist nicht ersichtlich. Das gegen den Kläger ausgesprochene Verbot verletzt angesichts der Vielzahl und des Ausmaßes der tierschutzrechtlichen Verstöße und der hieraus folgenden Unzuverlässigkeit des Klägers zum Halten und Betreuen von Schweinen nicht das Übermaßverbot. Der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte des Klägers, insbesondere seine Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, auf die er sich auch als Staatsangehöriger des K. berufen kann (vgl. Scholz in: Maunz/Dürig, Art. 12 GG, Rn. 97 ff. m. w. N.), ist wegen der fehlenden charakterlichen Eignung des Klägers zum Halten und Betreuen von Schweinen gerechtfertigt. Das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit wird durch Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht schrankenfrei gewährleistet. Erweist sich seine Einschränkung – wie hier – auf Grund des einfachen Rechts als verhältnismäßig, so ist das hierauf beruhende Berufsausübungsverbot mit Art. 12 GG vereinbar (zur beruflichen Unzuverlässigkeit als Eingriffsgrund vgl.: Scholz, a.a.O., Rn. 347 ff. m. w. N.). Hierbei kann dahinstehen, ob es das Berufsbild des Schweinezüchters gibt und das vom Beklagten ausgesprochene Verbot zum Halten und Betreuen von Schweinen für den Kläger zu einem Berufsverbot führt oder ob der Kläger tatsächlich den Beruf des Landwirtes mit seinen vielfachen Betätigungsmöglichkeiten ausübt. Denn die fehlende charakterliche Eignung des Klägers rechtfertigt auch eine subjektive Berufswahlregelung zu Lasten des Klägers. Auch der Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ist zur Vermeidung von weiteren schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen gerechtfertigt. Das gilt auch und gerade, sofern der Beklagte die Veräußerung der Geschäftsanteile als Mittel zur Umsetzung der Anordnung sieht. Der respektvolle, tierschutzgerechte Umgang mit Tieren ist gleichfalls durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Art. 20 a GG) zum Staatsziel erhoben worden. Dem ist der einzelne durch Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, auch wenn er Tiere zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken hält. Die vorzunehmende Abwägung der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1, 14 GG mit dem Staatsziel eines ethischen Tierschutzes fällt daher vorliegend zugunsten des Tierschutzes aus. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträge führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Beweisanträge des Klägers werden abgelehnt. Die Beweisanträge bezüglich einer Rundverfügung des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.05.2016 – gestellt in der mündlichen Verhandlung am 29.06.2016 und wiederholt in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2016 – sind abzulehnen, weil es auf die unter Beweis gestellte Tatsache (etwaige Konkretisierung der Vorgaben des § 24 Abs. 4 TierSchNutztV hinsichtlich der Breite der Kastenstände und der Überwachung der Einhaltung) nicht ankommt. Die Existenz derartiger Anwendungshinweise unterstellt, setzt ihre Rechtmäßigkeit voraus, dass sie die Grenzen einer rechtskonformen Gestaltungsmöglichkeit der Kastenstände durch den verantwortlichen Tierhalter nicht überschreiten, wie sie sich bereits unmittelbar aus § 24 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchNutztV ergeben. Dessen ungeachtet ist der in Bezug genommene Erlass grundsätzlich ungeeignet, die vom Beklagten getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur Art der Unterbringung von Sauen in Kastenständen, wie sie auf Lichtbildern festgehalten worden sind, zu entkräften. Die rechtliche Bewertung dieser Tatsachenfeststellungen ist indes einem Beweis nicht zugänglich. Die am 04.05.2016 unter A. 1 bis 5 gestellten Beweisanträge sind abzulehnen, weil es für die Entscheidung in der Sache nicht darauf ankommt, ob und wann der Kläger in der Anlage in A. verschiedene Personen mit Leitungsaufgaben angestellt und eigenverantwortlich (auch) mit Tierschutzaufgaben betraut hat. Dem Beweisangebot ist nicht zu entnehmen, dass die von ihm benannten Personen an seine Stelle getreten oder dass diese etwa weisungsunabhängig tätig geworden sind oder sich einer (hier nicht konkret benannten) rechtmäßigen Anweisung des Klägers zuwider verhalten hätten. Das pauschale Bestreiten aller Vorwürfe des Beklagten durch den Kläger genügt in diesem Zusammenhang nicht. Die unter B. 1. gestellten Beweisanträge, gerichtet darauf, die Ungeeignetheit der bei der Durchsuchung vom 18. bis 21.03.2014 getroffenen Feststellungen nachzuweisen, die die Schlussfolgerungen des amtstierärztlichen Gutachtens zu tragen, sind abzulehnen. Das Beweisangebot in Gestalt der unter Buchst. a) bis f) bezeichneten Sachverständigen ist ungeeignet, die in dem Beweisantrag geltend gemachte Beweisbehauptung zu tragen, insbesondere die in der Gestalt von Lichtbildern, Videoaufnahmen und Protokollen dokumentierten Gegebenheiten in der Stallanlage an den o. a. Tagen zu entkräften. Soweit der Beweisantrag in Wahrheit darauf gerichtet ist, die fachliche Vertretbarkeit der Beurteilungen durch die beamteten Tierärzte des Beklagten auf der Grundlage der o. a. tatsächlichen Feststellungen in Frage zu stellen, ist der Beweisantrag nicht hinreichend substantiiert. In Ansehung der Vielzahl der vom Beklagten getroffenen Feststellungen und hierauf beruhender Bewertungen fehlt es an der konkreten Benennung der jeweiligen Einzelheiten und einem hierzu hinreichend konkreten Beweisangebot. Das gilt auch für die Begründung der Beweisbehauptung, es seien weitergehende klinische Untersuchungen nicht durchgeführt worden. Angesichts der Vielzahl der dokumentierten Gegebenheiten lässt der Beweisantrag nicht erkennen, welche konkreten Feststellungen etwa ohne weitergehende Diagnostik durch die veterinärmedizinisch sachkundigen Mitarbeiter des Beklagten nicht hätten verwertet werden dürfen. Der Beweisantrag läuft daher schließlich auf eine unzulässige Beweiserforschung hinaus. Im Ergebnis aus denselben Gründen ist die unter B. 2. beantragte Einholung der unter Buchst. a) bis k) benannten Sachverständigenzeugnisse abzulehnen. Darauf, ob die Begutachtung durch den Amtstierarzt des Beklagten einem "anerkannten methodischen Vorgehen" entsprach, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, ob die Begründung des angefochtenen Bescheides, deren Bestandteil als Anlage 13 auch die amtstierärztliche, fachlich-gutachterliche Stellungnahme ist, geeignet ist, die behördliche Entscheidung über das Haltungs- und Betreuungsverbot zu tragen. Auf die Methodik des behördlichen Entscheidungsprozesses kommt es rechtserheblich nicht an. Dass allein auf Grund dieser Methodik und nicht wegen der tatsächlichen Feststellungen die angefochtene Entscheidung des Beklagten ergangen sei, hat der Kläger nicht dargelegt. Auch die Beweisanträge unter C. (Kastenstände) sind abzulehnen. Auf den Nachweis einer Verletzungsgefahr (Ziff. 1.) bei einer bestimmten Kastenstandsbreite kommt es nicht an. Der Kläger konnte im Einzelfall, wenn er eine Gefährdung des Schweins annimmt, weil es sich eventuell dreht, einen Kastenstand verwenden, der eine unter dem Stockmaß des Tieres liegende Breite aufweist und dem Tier die Möglichkeit einräumen, die Gliedmaßen ohne Behinderung in die benachbarten Kastenstände oder Lücken – jeweils unbelegt – durchzustrecken. Die Vermeidung von Verletzungsgefahren infolge des „Umdrehens“ der Tiere ist hierdurch ohne weiteres möglich. Der Beweisantrag zu C. 2. wird abgelehnt, weil es auf die unter Beweis gestellte Tatsache, in Gruppen gehaltene Schweine würden regelmäßig auf oder unter andere Tiere ihre Gliedmaße legen und dies als nicht störend, hinderlich oder unangenehm empfinden, nicht ankommt. Denn bei in Kastenständen gehaltenen Schweinen, die ihre Gliedmaßen nicht im eigenen, sondern nur in einem benachbarten und belegten Kastenstand ausstrecken können, haben im Gegensatz zu in Gruppen gehaltenen Schweinen nicht die Möglichkeit, ihre Liegeposition so zu ändern, dass sie ihre Gliedmaßen nicht unter oder über ein anderes Tier ausstrecken müssen. Der Beweisantrag zu C. 3. wird aus dem gleichen Grunde wie der Beweisantrag zu C. 1. abgelehnt. Der Beweisantrag zu C. 4. wird abgelehnt, weil es auf diese Frage nicht entscheidungserheblich ankommt. Weder aus § 24 Abs. 4 TierSchNutztV noch aus dem Bescheid des Beklagten ergibt sich, dass die Kastenstandsbreite (wenigstens) dem Stockmaß entsprechen muss. Die Beweisanträge zu C. 5. und 6. werden jeweils aus dem gleichen Grunde, wie der Beweisantrag zu 4. abgelehnt. Der Beweisantrag zu C. 7. wird aus dem gleichen Grunde wie der Beweisantrag zu C. 1. abgelehnt. Weiterhin sind die Beweisanträge unter C. I. abzulehnen. Der Antrag zu I. 1. ist abzulehnen, weil er ungeeignet ist, die tatsächlichen Feststellungen des Beklagten zu entkräften, denen zufolge tatsächlich überzählige Saugferkel an verschiedenen Sauen festgestellt wurden. Diese Feststellung wurde unabhängig davon getroffen, ob ausreichend Ammensauen vorhanden sind. Weiterhin ist der Beweisantrag abzulehnen, weil die Schlussfolgerung des Beklagten, es seien nicht genügend natürliche Ammensauen vorhanden, auf eigenen zahlenmäßigen Feststellungen des Beklagten und einer Gegenüberstellung der Summe der Sauen mit überzähligen Ferkeln einerseits und der Summe der Sauen mit unterzähligen Ferkeln in derselben Anlage andererseits beruht, welches durch die unsubstantiierte Zeugenbenennung nicht entkräftet werden kann. Der Antrag zu I. 2. ist abzulehnen, weil es auf die Beweisbehauptung nicht ankommt. Der Begründung des angefochtenen Bescheides und seiner Anlagen ist zwar zu entnehmen, der Kläger habe Ferkel ohne vernünftigen Grund töten lassen. Der Beklagte hat diesen Vorwurf indes auf Sachverhalte gestützt, in denen jeweils untergewichtige, mangelhaft entwickelte Tiere getötet wurden, ohne dass sie zuvor die in diesen Fällen angezeigte besondere Pflege und Fürsorge erhalten hätten. Dass die Tiere – wie der Kläger den Vorwurf missversteht – allein deshalb getötet worden seien, weil sie "überzählig" gewesen seien, ergibt sich hieraus nicht. Der hierunter zu I. 3. gestellte Beweisantrag hinsichtlich der Suche nach alternativen Methoden der Tötung von Ferkeln wird abgelehnt, weil es hierauf nicht ankommt. Maßgeblich ist allein, ob die tatsächlich praktizierte Art der Ferkeltötung rechtswidrig gewesen ist, wie es der Beklagte festgestellt hat. An dieser Feststellung, die als Rechtsfrage einem Beweis nicht zugänglich ist, ändert auch die behauptete "Suche" nach rechtmäßigen Tötungsarten nichts. Die Beweisanträge zu C. II. sind abzulehnen. Auf die unter II. 1. genannte Behauptung kommt es nicht an. Selbst wenn als wahr unterstellt wird, dass die Spaltenböden im Oktober 2012 erneuert worden sind und vom Beklagten am 25.10.2013 als ordnungsgemäß bezeichnet wurden, vermag dies nicht die Feststellungen des Beklagten zu späteren Zeitpunkten im Jahre 2014 zu entkräften. Die Spaltenböden unterliegen einer Be- und Abnutzung, so dass ein einmal festgestellter Zustand in der Vergangen keine "Ewigkeitsgarantie" bewirkt. Dier unter II. 2. gestellte Beweisantrag ist abzulehnen, weil ebenso als wahr unterstellt werden kann, dass – wie der Kläger behauptet – nicht jede geringfügige Unterschreitung der Spaltenweite unweigerlich zu Schmerzen, Leiden und /oder Schäden bei den entsprechend gehaltenen Tieren führt. Hierauf kommt es indes auch nicht an, denn der Beklagte hat als Ursache für Klauenabrisse, Hämatome der Ballen, Liegeschwielen, Abszesse, Druckstellen und Abschürfungen eine Kombination aller Haltungsbedingungen in den vorhandenen Kastenständen ausgemacht und gerade nicht in den Spaltenweiten der Kotroste die alleinige und "unweigerliche" Ursache für die o. a. Verletzungen der Tiere gesehen. Die unter C. III. gestellten Beweisanträge sind abzulehnen. Des Beweises der Behauptung unter III. 1., der gesamte Schwanz des Ferkels sei "innerviert" bedarf es nicht, weil diese Tatsache auch vom Beklagten ausdrücklich bestätigt wird (vgl. S. 299, Anl. 13 zum Bescheid des Beklagten vom 24.11.2014). Dass die Schmerznerven an unterschiedlichen Stellen des Schwanzes unterschiedlich stark ausgeprägt sind und zwar auch abhängig vom Alter des Tieres wird hierdurch nicht in Zweifel gezogen. Die weitere Behauptung des Klägers, das Kupieren von Ferkelschwänzen von mehr als 1/3 habe im Hinblick auf Leiden, Schmerzen und Schäden keine anderen Folgen, als das Kürzen um höchstens 1/3, ist unsubstantiiert und daher ungeeignet, die im Ergebnis entgegenstehende tierschutzfachliche umfangreich begründete Beurteilung durch den Amtstierarzt des Beklagten zu entkräften. Dessen ungeachtet kommt es auf den Sachverständigenbeweis der Behauptung, die Folgen der Amputation würden sich ungeachtet ihres Umfangs nicht unterscheiden, nicht an, weil der Beklagte im Ergebnis der Tatsachenfeststellungen anlässlich der Durchsuchung vom 18. bis 20.03.2014 und der anschließenden Kontrolle am 29. und 30.07.2014 in hinreichendem Umfang Erkrankungen festgestellt und dokumentiert hat, die im Ergebnis einer nachvollziehbaren Beurteilung ihre Ursache in dem zu weitgehenden Kürzen der Schwänze haben. An diesen Tatsachenfeststellungen vermag ausgehend von der pauschalen Formulierung des o. a. Beweisantrages ein anderweitiges Sachverständigengutachten nichts zu ändern. Der Beweisantrag unter III 2. ist abzulehnen. Der Antrag ist im Ergebnis auf eine unzulässige Beweiserforschung gerichtet. Durch welche "verschiedenen Maßnahmen" der Kläger erfolglos versucht hat, einen Schwanzkannibalismus zu verhindern, hat der Kläger nicht dargelegt. Deren Darlegung ist dem Kläger indes auch nicht unmöglich, denn er muss die von ihm nach eigener Auffassung unternommenen Bemühungen selbst kennen und darlegen können. Dass er die vom Beklagten hierfür als notwendig erachteten Änderungen in den Haltungsbedingungen (vgl. S. 299 ff. Anl. 13 zum Bescheid vom 24.11.2014) im Einzelnen für unzutreffend oder ungeeignet hält, ergibt sich aus dem Beweisantrag nicht. Auch hierfür fehlt es an der Benennung der jeweiligen Maßnahme. Der unter III. 3. und 4. beantragten Beweiserhebung bedarf es nicht. Auf den Nachweis der vom Kläger bestrittenen Mangelversorgung mit Wasser kommt es angesichts des deutlich größeren Gewichts der dem Kläger im Übrigen vorgeworfenen und nachgewiesenen Verstöße gegen tierschutzrechtliche Pflichten nicht an, zumal auch der Beklagte hierzu keine Beobachtungen über einen längeren Zeitraum dokumentiert hat, sondern seine Feststellungen nur bei Gelegenheit der o. a. Kontrollen getroffen hat. Die Beweisanträge unter IV. 1. und 2. sind abzulehnen, weil die angebotenen Beweismittel dafür, dass eine ausreichende tierärztliche Versorgung und eine Medikation nur nach vorheriger Diagnose durch den Tierarzt und dessen Behandlungsanweisung gesichert gewesen sei, ungeeignet sind, die vom Beklagten dokumentierten Feststellungen zu den offensichtlich von Nichtärzten vermerkten Diagnosen ("krank") und zu den zahlreichen behandlungsbedürftigen, aber nicht oder unzureichend behandelten Erkrankungen zu widerlegen. Die unter D. 1. bis 5. gestellten Beweisanträge sind abzulehnen. Der auf die Vernehmung von Zeugen gerichtete Antrag (D. 1.) mit der Behauptung, der Kläger habe allen tierschutzrechtlichen Anordnungen mit Ausnahme derjenigen zu den Kastenständen jeweils Folge geleistet ist abzulehnen. Mit dieser pauschalen Behauptung können die Gegenstände und Ergebnisse der in der Begründung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts auf mehr als 4 Seiten genannten behördlichen und gerichtlichen Verfahren einschließlich der Vollstreckungsverfahren (Zwangsgeldandrohungen und –Vollstreckungen) nicht und erst Recht nicht durch insoweit lediglich mittelbaren Zeugenbeweis gegenüber einer etwaigen Aktenbeiziehung nicht hinreichend konkret entkräftet werden. Eine konkrete Behauptung dahingehend, dass die im Einzelnen im Widerspruchsbescheid erwähnten Verfahren wegen tierschutzrechtlicher Auflagen teilweise oder vollständig unrichtig widergegeben worden sind, lässt sich dem Vorbringen im Zusammenhang mit dem Beweisantrag nicht entnehmen. Jedenfalls bezieht sich der Beweisantrag nicht auf eine in diesem Sinne konkrete Unrichtigkeit der Darstellungen des Beklagten. Der unter D. 2. gestellte Beweisantrag ist abzulehnen, weil es darauf, ob Herr B. die ihm zugeschriebene mündliche Erklärung am 03.03.2014 tatsächlich abgegeben hat, nicht entscheidungserheblich ankommt. Das gegenüber dem Kläger am 24.11.2014 ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot beruht im u. a. auf Tatsachen, die dem Beklagten erst im Ergebnis der Durchsuchungen vom 18.03. bis 20.03.2014 und der Nachkontrolle im Juli 2014 festgestellt hat. Auf die Auffassung eines mit der späteren Sachentscheidung zudem nicht befassten Mitarbeiters zu einem Zeitpunkt vor dem 18.03.2014 kommt es nicht an. Selbst wenn dessen Beurteilung für die spätere Sachentscheidung maßgeblich gewesen wäre, durfte der Beklagte diese nur unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides treffen. Weshalb die nach der Erklärung des Herrn B. – diese als wahr unterstellt - gewonnenen Erkenntnisse vom Beklagten gleichwohl auszublenden wären, sind weder ersichtlich, noch mit dem Beweisantrag vorgetragen. Der Beweisantrag zu D. 3. ist abzulehnen. Die Beweisbehauptung, die Verfahren der Klägerinnen D. GmbH und G. GmbH seien nach umfang- und zahlreichen Beratungen durch Vergleich bzw. "Erledigung" beendet worden, was auch zur Rückzahlung von Zwangsgeldern von über 800.000 € geführt habe, kann als wahr unterstellt werden. Der Beweisantrag unter D.4. ist abzulehnen. Die pauschale Behauptung, dass von anderen Veterinärbehörden für andere Betriebe der "A.-Gruppe" keine bzw. keine vergleichbaren Beanstandungen, wie sie vom Beklagten erhoben werden, gegeben habe, ist zu unbestimmt und zielt damit auf eine unzulässige Beweiserforschung ab. Der Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben die ihrer Entscheidung zugrunde gelegten anderweitigen Beanstandungen örtlich und sachlich bezeichnet. Dass diese konkreten Angaben jeweils unzutreffend seien, lässt sich Begründung des Beweisantrages nicht entnehmen, obwohl es dem Kläger ohne weiteres möglich sein sollte, die konkrete Unrichtigkeit dieser genannten Feststellungen insbesondere für seine Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern zu benennen, weil die Verhältnisse in den dortigen Stallanlagen in seine und gerade nicht in die Sphäre des Beklagten fallen. Soweit die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2015 auch verweist auf eine entsprechende Mitteilung aus dem Freistaat Sachsen, kommt es auf eine Beweiserhebung nicht an. Die Prognose, dass der Kläger auf Grund der Vielzahl und Schwere der tierschutzrechtlichen Verstöße, die allein in der Anlage in A. festgestellt worden sind, unzuverlässig sei, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass anderweitige Verstöße des Klägers gegen das Tierschutzrecht im Freistaat Sachsen nicht konkret belegt oder im Zweifel nicht belegbar sind. Der Beweisantrag zu D.5. ist abzulehnen. Er ist unsubstantiiert und zielt erneut auf eine unzulässige Beweiserforschung ab. In gleicher Weise, wie dem Kläger konkret bekannt sein muss, welche Beanstandungen in anderen Bundesländern ihm zu Unrecht vom Beklagten vorgehalten worden sind (vgl. zum Antrag zu D. 4.), dürfte ihm erst Recht bekannt sein (einschließlich der Möglichkeit, sich hierüber ohne Beweisaufnahme Kenntnis zu verschaffen), welche tierschutzrechtlichen Anordnungen ihm gegenüber in anderen Bundesländern erlassen worden sind und auf welche Weise er ihnen wann konkret gefolgt ist, denn auch diese Tatsachen fallen in seine Sphäre. Eine Ermittlungspflicht des Beklagten oder eine Pflicht zur Abgabe einer "amtlichen Auskunft des Beklagten" besteht in diesem Zusammenhang nicht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. §§ 53, 54, 56 und 59 SOG LSA und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Zwangsgeldandrohung auch hinreichend bestimmt. Der Kläger hat sowohl die Haltung als auch die Betreuung von Schweinen zu unterlassen. Der Beklagte hat ihm sinngemäß für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eines dieser beiden Verbote ein Zwangsgeld angedroht. Im Übrigen nimmt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Gründe im Bescheid des Beklagten vom 24.11.2014 und im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 07.01.2015 und stellt fest, dass es den Gründen dieser Bescheide jeweils folgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, ist abzulehnen. Für einen solchen Antrag hat der Kläger kein Rechtschutzbedürfnis, weil zu seinen Gunsten keine Kostenentscheidung ergeht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffern 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse des Klägers an der Verfolgung seines Begehrens mit 20.000.000,00 Euro. Nach den Ziffern 35.2 und 54.2.1 ist bei einer gewerbsmäßigen Tierhaltung der Streitwert in Höhe des Jahresbetrages des erzielten oder zu erwartenden Gewinns zu bemessen, den das erkennende Gericht pro Schweinezuchtanlage im Durchschnitt auf ca. 1.000.000,00 Euro schätzt. Weil die Gesellschaften, deren Geschäftsführer der Kläger und deren Gesellschafter jeweils die ihm gehörende ist, nach der Einschätzung des Gerichts mindestens 20 Anlagen im Bundesgebiet betreiben, ist der Streitwert auf 20.000.000,00 Euro festzusetzen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung. Denn es geht im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewertung der Massentierhaltung, sondern um einen Einzelfall tierschutzwidrige Haltung von Schweinen und die fehlende charakterliche Eignung eines Tierhalters zum Halten und Betreuen von Schweinen. Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot der Haltung und Betreuung von Schweinen. Er war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der A. GmbH, die Gesellschafterin von zahlreichen Gesellschaften im Bundesgebiet ist, die Schweinezuchtanlagen betreiben. Im Zuständigkeitsbereich des Beklagten betreiben zwei Tochtergesellschaften der A. GmbH, die G.- und die D. GmbH, Zuchtanlagen mit einem Bestand von über 60.000 bzw. über 7.000 Schweinen. Zugleich war der Kläger Geschäftsführer dieser Gesellschaften. Spätestens seit 2009 stellten das Veterinäramt des Beklagten und auch andere Behörden bei verschiedenen Kontrollen entsprechend den Wertungen des Amtstierarztes Verstöße der von den o. a. Gesellschaften der des Klägers im Zuständigkeitsbereich des Beklagten betriebenen Unternehmen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen fest. Der Beklagte hat deshalb gegen diese Gesellschaften der des Klägers in den vergangenen Jahren verschiedene tierschutzrechtliche Anordnungen erlassen und zur Durchsetzung dieser Anordnungen Zwangsgelder festgesetzt. Im Zuge ihrer Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts der Tierquälerei führte die Staatsanwaltschaft A. vom 18. bis zum 20.03.2014 im Betrieb der G. GmbH in A. eine Durchsuchung durch. Im Wege der Amtshilfe waren an dieser Durchsuchung auch Amtstierärzte des Beklagten beteiligt. Den Feststellungen und Wertungen des leitenden Amtstierarztes zufolge sollen bei der polizeilichen Durchsuchung folgende Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt worden sein: Es seien Tiere ohne vernünftigen Grund getötet worden. Die Tötungen seien auf nicht tierschutzgerechte Weise erfolgt. Überzählige Ferkel seien nicht versorgt, sondern getötet worden, wenngleich eine Schweinerasse gehalten worden sei, bei der genetisch bedingt regelmäßig überzählige Ferkel geworfen worden seien. Die verwendeten Kastenstände seien nicht tierschutzgerecht gewesen. Der Aufenthalt der Sauen in den Kastenständen habe die zulässige Verweildauer in den Kastenständen überstiegen. Die Tiere hätten auf ungeeigneten Metallrosten gestanden, die bei den Schweinen permanente Schmerzen hervorgerufen hätten. Es seien unzulässige Amputationen durchgeführt worden. Bei einer beträchtlichen Anzahl von Tieren seien Lahmheit und offene Wunden festgestellt worden. Bei vielen Tieren seien Darm- und Scheidenvorfälle aufgetreten, die nicht behandelt worden seien. Auch Infektionskrankheiten seien nicht behandelt worden. Die davon betroffenen Tiere hätten an starken Schmerzen gelitten. Auch fehlende Krankenbuchten hätten bei den Tieren zu Leiden und Schmerzen geführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der bei der der polizeilichen Durchsuchung vom 18. bis zum 20.03.2014 getroffenen Feststellungen und Wertungen des leitenden Amtstierarztes wird auf die Zusammenfassung und fachliche Bewertung der Ergebnisse der polizeilichen Durchsuchung vom 07.07.2014 verwiesen. Vom 29. bis zum 30.07.2014 führte das Veterinäramt des Beklagten im Betrieb der G. GmbH eine weitere Tierschutzkontrolle durch. Dabei sollen Veterinäre des Beklagten folgende Verstöße festgestellt haben: Mindestens 105 der gemessenen Kastenstände hätten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, da sie in ihrer lichten Breite kleiner gewesen seien, als die Körpergröße des Tieres. Dadurch sei den Schweinen ein ungehindertes Ausstrecken der Gliedmaßen in Seitenlage nicht möglich gewesen. Den Schweinen seien durch die Haltung in den zu kleinen Kastenständen erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt worden. Bei 41 Sauen seien überzählige Ferkel aufgefunden worden. Jede dieser Sauen habe mehr Ferkel geworfen, als sie Zitzen gehabt habe. Weil durch den Betrieb nicht sichergestellt worden sei, dass die Ferkel auf andere Art gesäugt werden, habe dies unweigerlich zum Tod der Tiere geführt. Bei 413 Tieren seien Verletzungen und Erkrankungen verschiedenster Art festgestellt worden. In 258 Abferkelbuchten seien Ferkel mit der für die Tiere äußerst schmerzhaften Erkrankung Ferkelruß, einer nässenden Oberhautentzündung, festgestellt worden. 14 Ferkel seien vorgefunden worden, die nicht geh- und stehfähig gewesen seien oder sich in Agonie befunden hätten. Während der Kontrolle sei ein Ferkel im Beisein der Kontrolleure auf nicht tierschutzgerechte Weise getötet worden. Mindestens vier Mitarbeiter der G. GmbH, die zum Töten von Schweinen eingesetzt worden seien, hätten nicht die erforderliche und vorgeschriebene Sachkunde zum Töten von Tieren besessen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der durch den zuständigen Amtstierarzt auf der Grundlage der polizeilichen Durchsuchung vom 18. bis zum 20.03.2014 und der weiteren Kontrolle vom 29. bis zum 30.07.2014 getroffenen Feststellungen und Wertungen wird auf dessen amtstierärztliche, fachlich-gutachterliche Stellungnahme vom 20.10.2014 verwiesen. Darüber hinaus hätten nach Auffassung des Beklagten die G.- und die D. GmbH am 17.03.2014, am 22. und 23.07.2014 schwerkranke bzw. hochgradig erkrankte und deshalb nicht transportfähige Ferkel aus ihren Anlagen verladen und zu einem Schlachthof nach K. transportieren lassen. Eines der am 17.03.2014 verladenen Tiere soll an einer Bauchfellentzündung (Peritonitis) gelitten haben. Eines der am 22. bzw. 23.07.2014 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten verladenen Tiere sei durch übermäßiges Saufen mit sofortigem Erbrechen einer größeren Menge gelblichen Schleims aufgefallen. Bei näherer Untersuchung des Tieres sei aufgefallen, dass es an einem Darmverschluss infolge eines abgestorbenen Mastdarmes nach -Vorfall gelitten habe. Das Tier sei umgehend getötet worden. Mit Schreiben vom 08.07.2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe gegen ihn ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel eingeleitet, ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Schweine zu verhängen und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu bis zum 27.07.2014 zu äußern. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger nach entsprechender Verlängerung der Stellungnahmefrist mit Schreiben vom 28.07.2014 und vom 25.08.2014 Gebrauch. Er führte im Wesentlichen aus, die Ergebnisse der staatsanwaltschaftlichen Durchsuchung im März 2014 und der Fachbereichskontrolle des Beklagten vom 29./30. Juli 2014 seien nicht verwertbar. Es würden keine bzw. keine vergleichbaren Beanstandungen an anderen Standorten vorliegen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Tierhaltungsverbot seien nicht erfüllt. Die im Anhörungsschreiben und in der Zusammenfassung und fachlichen Bewertung der Durchsuchungsergebnisse vom 07.07.2014 erhobenen Vorwürfe seien unbegründet. Der Erlass eines Tierhaltungsverbotes sei unverhältnismäßig. Bei der Entscheidung werde kein Ermessen ausgeübt. Ein Tierhaltungsverbot gegen den Kläger führe zur Existenzvernichtung der gesamten Unternehmensgruppe. Zwischenzeitlich hatte der Kläger beantragt, diverse Mitarbeiter des Veterinäramts des Beklagten, insbesondere den Amtsleiter, Herrn G., wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung am Verwaltungsverfahren auszuschließen. Mit Schreiben vom 21.08.2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er sehe von einer Ausschließung von Mitarbeitern des Veterinäramts wegen einer Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Bescheid vom 24.11.2014, zugestellt am 28.11.2014, untersagte der Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung das Halten und Betreuen von Schweinen auf unbestimmte Zeit (Ziffer 1) und ordnete er die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheides an (Ziffer 2). Weiterhin drohte der Beklagte für den Fall, dass der Kläger dem in Ziffer 1 des Bescheides angeordneten Haltungs- und Betreuungsverbot nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkomme, ein Zwangsgeld In Höhe von 50.000,- € an (Ziffer 3). Schließlich habe der Kläger die Kosten des Bescheides zu tragen. Über die Höhe der Kosten ergehe noch ein gesonderter Kostenfestsetzungsbescheid (Ziffer 4). In der Begründung des Bescheides führte der Beklagte u. a. aus: Der Kläger habe sich für die Haltung und Betreuung von Schweinen als unzuverlässig erwiesen, weil er über einen längeren Zeitraum als alleiniger Geschäftsführer der A. GmbH und als Geschäftsführer der G.- und der D. GmbH schwerwiegende Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu verantworten habe. Auch sei er trotz zahlreicher Anordnungen des Beklagten zur Beseitigung von tierschutzwidrigen Zuständen seiner Verpflichtung, die Schweine tierschutzgerecht zu halten, nicht nachgekommen. Es sei damit zu rechnen, dass der Kläger auch künftig gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen und hierdurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen und Leiden sowie Schäden zufügen werde. Der Erlass eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes sei vorliegend die einzig zielführende Maßnahme, die zur effektiven Wahrung des Tierschutzes geeignet und erforderlich sei. Sie sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Grundrechte des Klägers einschließlich seiner Berufsfreiheit müssten vorliegend hinter den tierschutzrechtlichen Belangen zurücktreten. Am 28.11.2014 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 24.11.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger aus: Der Beklagte habe den Bescheid vom 24.11.2014 unter Missachtung rechtlichen Gehörs erlassen. Es sei kein rechtliches Gehör hinsichtlich der entscheidungserheblichen neuen Tatsachen, Untersuchungsergebnisse und Gutachten gewährt worden. Der für den Bescheid verantwortliche derzeitige Leiter des Veterinäramts des Beklagten, Herr Amtstierarzt G., hätte an der Erstellung des Bescheides wegen einer Befangenheit nicht mitwirken dürfen. Die im Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung sei zu unbestimmt. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2015 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 28.11.2014 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben und das erkennende Gericht zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Mit Beschluss vom 15.12.2014 – 1 B 1197/14 MD lehnte das erkennende Gericht den Eilantrag des Klägers ab. Auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Gerichts vom 15.12.2014 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 16.04.2015 – 3 M 517/14 – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 24.11.2014 wieder hergestellt. Auf die Begründungen der vorgenannten Beschlüsse wird Bezug genommen. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Der streitgegenständliche Bescheid sei wegen offensichtlicher Unbestimmtheit nichtig. Der Kläger sei weder als Geschäftsführer noch als Gesellschafter Tierhalter. Der vom Beklagten erhobene Vorwurf einer „Strohmann-Konstruktion“ ginge ins Leere. Das amtstierärztliche Gutachten vom 20.10.2014, auf das sich der streitige Bescheid stütze, sei fachlich unhaltbar. Das Verbot sei ungeeignet, nicht erforderlich und unverhältnismäßig und ein nicht gerechtfertigter Eingriff in seine Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG. Mit dem bundesweit geltenden Verbot würden Arbeitsplätze und Werte im hohen zweistelligen Millionenbereich vernichtet werden, ohne dass hiermit dem Tierwohl gedient sei. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 24.11.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 07.01.2015 aufzuheben und 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigen im behördlichen Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat ergänzend und zur Bestätigung der fachlichen Wertungen seines leitenden Amtstierarztes eine gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. Dr. M. E., LMU München vom 27.01.2015 vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorganges verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.