Beschluss
1 B 171/23 MD
VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1128.1B171.23MD.00
18Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 2. Juni 2023 gegen die Regelungen im Bescheid des Antragsgegners vom 17. Mai 2023 wird insoweit wiederhergestellt, als der Antragstellerin das Inverkehrbringen von Hanfblättern als Tee auch für den Fall verboten wird, dass nicht die blühenden und fruchttragenden Spitzen vorhanden sind.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, der Antragsgegner zu 1/5.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 2. Juni 2023 gegen die Regelungen im Bescheid des Antragsgegners vom 17. Mai 2023 wird insoweit wiederhergestellt, als der Antragstellerin das Inverkehrbringen von Hanfblättern als Tee auch für den Fall verboten wird, dass nicht die blühenden und fruchttragenden Spitzen vorhanden sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, der Antragsgegner zu 1/5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Untersagung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die Hanfblüten und/oder Hanfblätter enthalten. Die Antragstellerin vertreibt verschiedene Produkte, die Bestandteile von Hanfpflanzen enthalten. Am 13. Oktober 2022 entnahm der Antragsgegner gemäß Protokoll zur Probeentnahmenummer 085-46-0010-22 Proben der von der Antragstellerin vertriebenen Produkte „TP1: Original Hanfkuchen im Glas - Blüten“, „TP2: Original Hanfkuchen im Glas - Schoko“ sowie „TP 3: Original Hanfkuchen im Glas - Knusper“. In einem vom Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt erstellten Gutachten vom 20. Februar 2023 wurde u.a. das Zutatenverzeichnis beanstandet. Weiterhin seien die Angaben zu den Eiweiß-, Fett- und Zuckergehalten in der Nährwertdeklaration der eingereichten Proben bezüglich der Zusammensetzung der vorliegenden Produkte zur Irreführung geeignet. Weitere Beanstandungen erfolgten nicht. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 teilte das Landesamt für Verbraucherschutz des Freistaates Thüringen dem Landratsamt Gotha das Gutachten über eine Probe des von der Antragstellerin vertriebenen Produkts „60 g Original Hanfkuchen Schoko im Glas“ mit. In dem Gutachten wird ausgeführt, das Lebensmittel sei nicht verkehrsfähig. Verkehrsfähig seien Lebensmittel, die Hanf enthalten, nur, wenn diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vor 1997 nachweislich verzehrt worden seien. Dies treffe auf Lebensmittel aus Hanfsamen (Hanfsamenmehl oder Hanfsamenöl), nicht jedoch auf Lebensmittel zu, die aus Hanfblättern, Hanfblüten oder sonstigen Pflanzenteilen hergestellt worden seien. Im „Online Novel Food catalogue“ der Europäischen Kommission seien daher einige Produkte, die aus der Cannabis sativa-Pflanze oder aus Pflanzenteilen wie Samen, Samenöl, Hanfsamenmehl oder entfetteten Hanfsamen gewonnen werden, aufgrund ihrer Verzehrgeschichte als nicht neuartig beurteilt. Hanfblätter und Hanfblüten müssten jedoch nach den Vorgaben der NovelFood-Verordnung zunächst zugelassen werden. Bisher gebe es eine solche Zulassung für Hanfblätter und Hanfblüten nicht. Auf eine vollumfängliche Beurteilung der Probe werde aufgrund der fehlenden Verkehrsfähigkeit als Lebensmittel verzichtet. Mit Bescheid vom 17. Mai 2023 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die Hanfblüten und/oder Hanfblätter enthalten. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte er aus, in dem Produkt der Antragstellerin „Original Hanfkuchen im Glas Schoko“ sei die nicht zugelassene neuartige Zutat „Hanfblüten“ enthalten. Das Produkt dürfe daher nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot gelte darüber hinaus für alle Erzeugnisse, die Hanfblüten oder Hanfblätter enthalten. Die Untersagung sei das mildeste Mittel zur Durchsetzung der europarechtlichen Vorgaben. Die Anordnung sei geeignet und im Hinblick auf den Verbraucherschutz erforderlich, um Verstöße gegen die europarechtlichen Vorgaben zu verhindern. Das Verbot müsse sofort Wirkung entfalten, da die Lebensmittelsicherheit durch die fehlende Zulassung neuartiger Lebensmittel nicht gewährleistet sei. Es könne im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden, dass bis zum Abschluss eines eventuellen Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens Produkte in den Verkehr gebracht werden, die als neuartige Lebensmittel nicht zugelassen seien bzw. nicht zugelassene neuartige Lebensmittelzutaten enthielten. Das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs müsse gegenüber dem öffentlichen Interesse, sichere Lebensmittel zu konsumieren, zurückstehen. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 19. Mai 2023 zugestellt. In einem korrigierten Gutachten vom 25. Mai 2023 führte das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt im Anschluss an das Gutachten vom 3. Mai 2023 aus, es handele sich bei den „TP 1“ und „TP 2“ um Lebensmittel mit nicht zugelassenen neuartigen Lebensmittelzutaten. Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Untersagungsverfügung ein und führte zur Begründung aus, unter dem der EU-Kommission zuzuordnenden „Uniform Resource Locator“ sei unter „https://webgate.es.europa.eu/fip/novel_food_catalogue/“ der Sachverhalt nach Eingabe des „Product Name“ „Cannabis sativa L“ als Bestandteil des „EU Novel food catalogue“ zu finden. Mit einem grünen Häkchen werde der Novel Food Status als nicht der Verordnung unterliegend identifiziert, da es sich um ein Produkt handele, welches in signifikanter Menge bereits vor dem 15. Mai 1997 konsumiert worden sei. Daher seien auch Erzeugnisse verkehrsfähig, die Hanfblüten oder Hanfblätter enthielten. Am 14. Juni 2023 half der Antragsgegner dem Widerspruch nicht ab und legte diesen dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vor. Ein Widerspruchsbescheid ist bislang noch nicht ergangen. Am 12. Oktober 2023 hat die Antragstellerin bei dem beschließenden Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt und zur Begründung ausgeführt, Cannabis stativa L. sei nicht im Novel-Food-Katalog enthalten. Dies gehe auch aus der Presseerklärung des Marktführers Hempro International GmbH hervor. Daher sei die Untersagungsverfügung rechtswidrig. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 2. Juni 2023 gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Mai 2023 wiederherzustellen, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 2. Juni 2023 gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Mai 2023 insoweit wiederherzustellen, als die Untersagungsverfügung sich auf Hanfblätter bezieht. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen und führt zur Begründung aus, Hanfpflanzen fielen unter das Betäubungsmittelgesetz. Aus diesem Grund sei auch der Verkauf von Hanf-Tee, auch wenn er aus Nutzhanf gewonnen werde, nicht erlaubt und gelte als strafbares Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Zudem habe die EU noch keinen Grenzwert an Delta-9-Tetrahydrocannabiol für aus Hanfblättern gewonnene Kräutertees festgelegt. Dies sei nur bei Hanfsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen der Fall. II. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, der bei gebotener Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) als nicht im Stufenverhältnis gestellt, sondern einheitlicher Antrag zu bewerten ist, da § 80 Abs. 5 VwGO ohnehin die Möglichkeit eröffnet, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nur bezogene auf einzelne Regelungsgegenstände herzustellen („ganz oder teilweise“), hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit ist er begründet, im Übrigen unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung der Antragstellerin auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Unter Beachtung dieser Anforderungen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß ergangen (1). Die anzustellende Interessenabwägung geht betreffend das Verbot des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus Hanfblüten bzw. Hanfblüten und Hanfblättern bestehen zu Lasten der Antragstellerin aus, da der Bescheid sich bei summarischer Prüfung insoweit als offensichtlich rechtmäßig erweist (2.). Selbiges gilt hinsichtlich des Verbots des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die neben Hanfblättern weitere Zutaten enthalten (3.). Insoweit besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse (4.). Die Interessenabwägung geht indes aufgrund offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache zugunsten der Antragstellerin aus, soweit mit der Verfügung das Inverkehrbringen von Hanfblättern als Tee auch für den Fall verboten wird, dass nicht die blühenden und fruchttragenden Spitzen vorhanden sind (5). 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt die Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Hierdurch soll der Behörde die Bedeutung ihrer Entscheidung vor Augen geführt werden, insbesondere der Umstand, dass sie von dem gesetzgeberischen Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO abweicht. Dabei dürfen sich die Erwägungen regelmäßig nicht in einer bloßen Wiederholung derjenigen Gründe erschöpfen, die den Erlass des Verwaltungsaktes als solchen tragen. Allerdings sind auch - gerade im Bereich der Gefahrenabwehr - Konstellationen denkbar, in denen das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung regelmäßig mit dem Erlassinteresse zusammenfällt. Dies ist typischerweise bei lebensmittelrechtlichen Anordnungen im Interesse des Gesundheits- und Verbraucherschutzes der Fall (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 27. Dezember 2017 - 20 CS 17.1609 -, juris Rn. 4). Hiernach hat der Antragsgegner mit seiner Begründung ausreichend deutlich gemacht, dass aus seiner Sicht die Anordnung des Sofortvollzugs im vorliegenden Einzelfall erforderlich ist. Er hat ausdrücklich auf die mangels Zulassung der neuartigen Lebensmittel drohenden gesundheitlichen Gefahren für die Verbraucher abgestellt und die Auffassung vertreten, es sei nicht hinnehmbar, dass die Produkte in den Verkehr gebracht werden. Die weitere Frage, ob die von dem Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. November 2017 - 11 ME 268/17 - juris). 2. Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich, dass eine Klage in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, soweit das Verbot das Inverkehrbringen von Erzeugnissen betrifft, die aus Hanfblüten bzw. Hanfblüten und Hanfblättern bestehen. Es kann zunächst dahinstehen, ob die Verfügung formell ordnungsgemäß ergangen ist, da etwaige Anhörungsfehler jedenfalls noch heilbar sind. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA ist einem Beteiligten bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in dessen Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine solche Äußerungsmöglichkeit wurde der Antragstellerin nicht eingeräumt. Eine Anhörung ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Es ist indes im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unerheblich, ob hierin ein Anhörungsmangel liegt, oder ob von einer Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA abgesehen werden konnte, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erschien, was - auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Verbrauchergesundheit - der Fall sein könnte, wenn der sofortige Verkaufsstopp der hanfhaltigen Produkte keine weiteren Verzögerungen geduldet hätte (vgl. etwa VG Gera, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 3 E 567/21 Ge –, juris Rn. 39 m.w.N.). Hierauf kommt es aber nicht an, weil ein etwaiger Mangel mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt wäre (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 45 Rn. 43). Denn es ist zu erwarten, dass die Widerspruchsbehörde den Widerspruchsbescheid, der der Ordnungsverfügung die für ihre gerichtliche Überprüfung in einem Klageverfahren maßgebende Gestalt verleiht (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und so Gelegenheit zur Anhörung bietet, unter Berücksichtigung des gesamten Widerspruchsvorbringens der Antragstellerin erlässt (vgl. OVG LSA Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 3 M 141/18 –, Rn. 19, juris). Da die Anhörung behördlich ohne größeren Aufwand nachträglich so durchgeführt werden kann, dass ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde erreicht wird, ist es auch gerechtfertigt, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO innerhalb des Zeitraumes von § 45 Abs. 2 VwVfG bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache einzubeziehen, ob bzw. dass ihre noch nicht vollzogene Nachholung wahrscheinlich ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 3 M 141/18 –, Rn. 19, juris). Der Bescheid des Antragsgegners vom 17. Mai 2023 ist inhaltlich auch dahingehend zu verstehen, dass mit diesem nicht nur das Inverkehrbringen von aus Hanfblüten oder Hanfblättern hergestellten Lebensmitteln, sondern auch das Inverkehrbringen von Hanfblüten und Hanfblättern als solches untersagt werden sollte. Der Inhalt eines Verwaltungsaktes ist entsprechend der zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach dessen objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3/09 –, BVerwGE 135, 209-218, Rn. 21). Nach diesen Grundsätzen ist von einem umfassenden Verbot des Inverkehrbringens von Hanfblüten und Hanfblättern auszugehen. Zwar ist der Bescheid mit Beanstandung einer Probe „Original Hanfkuchen im Glas“ überschrieben und stellt im Rahmen der tatsächlichen Ausführungen auch nur auf diese Probe ab. Auch wird zunächst nur mit Blick auf die genommene Probe ausgeführt, diese dürfe aufgrund der enthaltenen neuartigen Zutat „Hanfblüten“ nicht in den Verkehr gebracht werden. Allerdings führt der Antragsgegner auf Seite 2 des Bescheides aus, dass weder Hanfblüten noch Hanfblätter oder sonstige Pflanzenteile Zulassungen als neuartiges Lebensmittel besäßen, so dass sich die Untersagung „auf alle Erzeugnisse, die Hanfblüten und / oder Hanfblätter enthalten“ beziehe. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass auch das Inverkehrbringen von reinen Hanfblättern - etwa zur Teezubereitung - gemeint ist. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner von „Erzeugnissen“ spricht. Insbesondere führt die Formulierung nicht zu der Annahme, es müsse ein bestimmter Verarbeitungsprozess erfolgen, damit das betreffende Lebensmittel von der Verbotsverfügung umfasst ist. Denn dem auch von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (VO (EG) 178/2002) neben dem Begriff des „Stoffs“ verwendeten Begriff des „Erzeugnisses“ kommt keine eigene Bedeutung zu. Vielmehr ist der Stoffbegriff umfassend zu verstehen (vgl. Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR/Rathke, 186. EL März 2023, EG-Lebensmittel-Basisverordnung Art. 2 Rn. 19), so dass bei objektiver Auslegung die im Bescheid enthaltene Verwendung des Begriffs „Erzeugnis“ keine Einschränkung der Reichweite der Untersagungsverfügung auf Produkte erfährt, die Hanfblüten oder Hanfblätter lediglich enthalten. Von dieser Auslegung gehen letztlich auch die Beteiligten aus, wenn sie sich im gerichtlichen Verfahren um die Zulässigkeit des Verkaufs von Tee aus „100% Hanfblättern“ streiten. Die Verbotsverfügung ist hinsichtlich des Verbots des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die Hanfblüten bzw. Hanfblüten und Hanfblätter enthalten, voraussichtlich (im Ergebnis) rechtmäßig ergangen. Rechtsgrundlage des lebensmittelrechtlichen Inverkehrbringungsverbots ist Art. 138 Abs. 1, 2 lit. d der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (VO (EU) Nr. 2017/625), der Anwendungsvorrang vor dem nationalen § 39 Abs. 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) genießt (vgl. VG Gera, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 3 E 567/21 Ge –, juris m.w.N.). Danach ergreifen die zuständigen Behörden, wenn ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht festgestellt wird, geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften, Art. 138 Abs. 1 Satz 2 der VO (EU) Nr. 2017/625. Zu diesen Maßnahmen gehört nach Art. 138 Abs. 2 lit. d) VO (EU) Nr. 2017/625 auch die Beschränkung oder das Verbieten des Inverkehrbringens von Waren. Unter den Begriff „Waren“ fallen auch Lebensmittel, vgl. Art. 3 Nr. 11 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Buchst. a) VO (EU) Nr. 2017/625. Ein Verstoß gegen geltendes Lebensmittelrecht ist vorliegend gegeben, weil die Antragstellerin mit dem Produkt „Original Hanfkuchen im Glas Schoko“, welchem Hanfblüten beigefügt sind, sowie durch den Verkauf sonstiger Erzeugnisse, die Hanfblüten enthalten, im Sinne der europarechtlichen Regelungen neuartige, aber noch nicht zugelassene Lebensmittel vertreibt. Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel (VO (EU) 2015/2283) dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Lebensmittel sind gemäß Artikel 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 178/2002 alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Keine Lebensmittel sind nach Art. 2 Abs. 3 lit. g) Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe 1961 (Einheitsübereinkommen) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe 1971. Lebensmittel und Betäubungsmittel stehen dabei nach Maßgabe von Art. 2 der VO (EG) 178/2002 im Verhältnis der Alternativität (OVG Münster, Beschluss vom 2. März 2021 – 9 B 1574/20 –, juris Rn. 53; VG Potsdam, Beschluss vom 11. Juli 2022 – 6 L 831/20 –, juris Rn. 61). Vorliegend erscheint zunächst fraglich, ob der untersagte Vertrieb von Erzeugnissen, die Hanfblüten enthalten, von dem Anwendungsbereich der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen deswegen ausgeschlossen ist, weil es sich bei den von der Antragstellerin verwendeten Hanfblüten um Betäubungsmittel im oben genannten Sinne handelt. Denn gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. j des Einheits-Übereinkommens bezeichnet der dort maßgebliche Ausdruck „Suchtstoff“ jeden in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff. In Tabelle I des Übereinkommens sind u. a. Cannabis, Cannabisharz sowie Cannabisextrakte und Cannabistinkturen aufgeführt. Außerdem werden die Ausdrücke „Cannabis“ und „Cannabispflanze“ in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und c des Einheits-Übereinkommens definiert als „die Blüten- oder Fruchtstände der Cannabispflanze, denen das Harz nicht entzogen worden ist, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Benennung; ausgenommen sind die nicht mit solchen Ständen vermengten Samen und Blätter“ bzw. als „jede Pflanze der Gattung Cannabis“ (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-663/18 –, Rn. 68 - 69, juris). Hiernach würden Cannabisblüten grundsätzlich unter den Begriff des „Suchtstoffs“ und damit unter das Einheits-Übereinkommen fallen. Allerdings ist darüber hinaus zu beachten, dass der EuGH das Einheits-Übereinkommen dahingehend auslegt, dass das vom Wortlaut des Übereinkommens erfasste „Cannabis“ gleichwohl vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen sein kann, wenn die dabei in Bezug genommenen Blüten- und Fruchtstände der Cannabispflanze nur eine völlig unbedeutende Menge psychoaktiven Wirkstoffs enthalten und daher für die menschliche Gesundheit unschädlich sind, wie dies etwa bei entharzten Blüten- oder Fruchtständen dieser Pflanze der Fall ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020, C-663/18, juris Rn. 74 ff.). Unter Beachtung dieser Anforderungen ist im gegebenen Fall bei summarischer Prüfung eine gesicherte Feststellung, ob es sich bei den von der Antragstellerin verwendeten Hanfblüten um Betäubungsmittel oder Lebensmittel handelt, nicht möglich. Denn durch den Antragsgegner ist schon nicht ermittelt worden, ob es sich bei den verwendeten Hanfblüten um solche handelt, denen das Harz entzogen wurde. Auch der Wirkstoffgehalt der verwendeten Blüten ist nicht ermittelt. Es kann mangels tatsächlicher Angaben auch nicht festgestellt werden, ob die von der Antragstellerin verwendeten Hanfblüten Betäubungsmittel i.S.d. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I Buchstabe b) Var. 2 der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG in der ab 01.01.2023 geltenden Fassung sind, oder ob diese von der Einstufung ausgenommen sind, weil der Gehalt an THC 0,30 % nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen (vgl. hierzu auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24. August 2023 – 202 StRR 52/23 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Hierauf kommt es indes für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung jedenfalls bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht entscheidend an. Denn wenn die Hanfblüten nicht als Betäubungsmittel einzustufen wären, weil die von der Antragstellerin verwendeten Blütenstände der Cannabispflanze nur eine völlig unbedeutende Menge psychoaktiven Wirkstoffs enthielten, ist das Lebensmittelrecht einschlägig. Wären die Hanfblüten als Betäubungsmittel einzustufen und unterfielen daher nicht dem Lebensmittelrecht, könnte eine gleichlautende Verfügung jedenfalls auf Grundlage des § 13 Abs. 1 SOG LSA i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 lit. a VO (EG 178/2002) ergehen - in diesem Fall entfiele die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bereits nach § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB (vgl. hierzu VG Potsdam, Beschluss vom 11. Juli 2022 – 6 L 831/20 –, juris Rn. 53), welcher ebenso Ermessen eröffnet. Für diese gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme wäre auch der Antragsgegner sachlich zuständig. Denn im Bereich der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über Lebensmittel, welche hier auch zu prüfen wären und letztlich sogar den Schwerpunkt der Prüfung bilden, sind nach § 89 Abs. 3 Nr. 1 SOG LSA i.V.m. § 7 Nr. 3 ZustVO SOG die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Gerade bei - wie vorliegend - schwierigen Abgrenzungsfragen ist es nicht sachgerecht, die Zuständigkeit der Landkreise nach § 7 Nr. 3 ZustVO SOG für solche Maßnahmen auszuschließen, die gegen ein Inverkehrbringen von Produkten gerichtet sind, welche der Betroffene selbst als Lebensmittel ansieht und als solche vertreibt. Gegen eine andere Sichtweise spricht auch, dass § 5 Abs. 2 Nr. 1 LFGB maßgeblich für die Bejahung des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung i.S.d. § 13 SOG LSA heranzuziehen wäre. Hierbei handelt es sich schon nach der Stellung im LFGB um eine lebensmittelrechtliche Regelung. Die in Frage kommenden Eingriffsgrundlagen wären auch austauschbar, da der Verwaltungsakt in seinem Charakter und seiner Zielsetzung nicht wesentlich geändert würde. Geht man aufgrund der Austauschbarkeit der Ermächtigungsgrundlagen im Weiteren mit dem Antragsgegner und der Antragstellerin davon aus, dass die von der Antragstellerin verwendeten Hanfblüten nicht dem Einheitsübereinkommen unterfallen, handelt es sich bei den von der Verfügung in den Blick genommenen „Erzeugnissen“, die Hanfblüten enthalten, um Lebensmittel. Soweit der Antragsgegner keine bestimmte Produktkategorie benennt und im Bescheid allein auf den „Original Hanfkuchen im Glas Schoko“ abstellt, ist auch keine mangelnde Bestimmtheit des Bescheides nach § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA anzunehmen. Denn es ergibt sich nach der oben dargestellten Auslegung hinreichend deutlich, dass von der Verfügung alle von der Antragstellerin vertriebenen Lebensmittel, die aus Hanfblüten bestehen oder denen Hanfblüten zugesetzt werden, erfasst sein sollen. Lebensmittel aus Hanfblüten oder Lebensmittel, die Hanfblüten enthalten, sind auch als neuartige Lebensmittel anzusehen. Neuartige Lebensmittel sind nach der Legaldefinition des Art. 3 Abs. 2 a) iv) VO (EU) 2015/2283 alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der in den Unterabsätzen i - x genannten Kategorien fallen. Nach Unterabsatz iv sind dies u.a. Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder in dort näher aufgeführter Weise erzeugt wurde. Ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat ist in der Union noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls feststeht, dass dieses Lebensmittel oder diese Lebensmittelzutat vor dem Bezugszeitpunkt in keinem Mitgliedstaat in erheblicher Menge für den menschlichen Verzehr verwendet wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juni 2005 – C – 211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03 – HLH Warenvertrieb und Orthica – alle zit. nach juris). Danach ist davon auszugehen, dass ein zur Annahme der Neuartigkeit des betreffenden Lebensmittels führender Verzehr durch Menschen in einer nicht erheblichen Menge dann anzunehmen ist, wenn das betreffende Lebensmittel in einem so geringen Umfang verzehrt worden ist, dass durch das Inverkehrbringen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ernst zu nehmende Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung nicht auszuschließen sind. Dagegen wurde ein Lebensmittel in nennenswertem Umfang innerhalb der Union verzehrt, wenn es im Hinblick auf den Umfang, in dem der Verzehr stattgefunden hat, zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nicht (mehr) erforderlich erscheint, das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft erst nach einer Sicherheitsprüfung nach den Bestimmungen der VO (EU) 2015/2283 zuzulassen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 8. Januar 2020 – 3 L 230/19 - juris Rn. 18 m.w.N.). Maßgebliche Indizwirkung für die Annahme eines neuartigen Lebensmittels kommt dem sogenannten Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission in der Fassung vom 16. November 2023 zu (abrufbar unter: https://ec.europa.eu/food/food-feed-portal/screen/novel-food-catalogue/search, zuletzt besucht am 22. November 2023). Zwar entfaltet dieser keine rechtliche Bindungswirkung (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 27/14 - juris Rn. 33; VG Hannover, Beschluss vom 18. November 2019 – 15 B 3035/19 - juris Rn. 26). Allerdings fließen in die Einträge des Katalogs, der von einer Arbeitsgruppe der Union als Orientierungshilfe im Hinblick auf die VO (EG) Nr. 258/97 erarbeitet wurde, die Erkenntnisse der Europäischen Kommission sowie der für neuartige Lebensmittel zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten ein, so dass der Katalog regelmäßig den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse widerspiegelt. Nach diesen Vorgaben sind Lebensmittel aus Hanfblüten bzw. Lebensmittel, die Hanfblüten enthalten, neuartige Lebensmittel. Denn Hanfblüten als oder in Lebensmitteln sind bei summarischer Prüfung nicht vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet worden. Der aktuelle Eintrag im Novel-Food-Katalog zu Hanf (Cannabis sativa L.) lautet wie folgt: “Description Hemp seeds, hemp seed oil, ground hemp seeds, (partially) defatted hemp seeds and other hemp seed-derived food for which a history of consumption has been demonstrated are not novel. Maximum levels of delta-9-tetrahydrocannabinol equivalents in hemp seed and seed-derived food products are set by Commission Regulation (EU) 2023/915 on maximum levels for certain contaminants in foodstuffs. A history of consumption in the EU has also been demonstrated for the water infusion of hemp leaves (when not accompanied by the flowering and fruiting tops) consumed as such or as part of herbal infusions. Such use(s) is(are) therefore not novel. Only varieties of Cannabis sativa L. listed in the EU’s Common Catalogue of Varieties of Agricultural Plant Species (referred to as hemp) may be used for water infusion of hemp leaves. Please note that for hemp seeds, hemp seed oil, ground hemp seeds, (partially) defatted hemp seeds, other hemp seed-derived products, and water infusion of hemp leaves intended for food other specific EU and national legislation apply and may restrict the placing on the market of hemp plant (Cannabis sativa L.) and derived products in Member States, Therefore, it is recommended to check with the national competent authorities. For cannabinoids extracted from Cannabis sativa L., please consult the entry “cannabinoids”. STATUS Seeds NOT NOVEL IN FOOD - According to the information available to the Member States’ competent authorities, this product was used for human consumption to a significant degree within the Union before 15 May 1997. Thus, it is not considered to be ‘novel’ according to the provisions of the Novel Food Regulation (EU) 2015/2283 and its access to the market is not subject to the pre-market authorisation in accordance with Regulation (EU) 2015/2283. However, other legislation may restrict the placing on the market of this product as a food in the EU or in some Member States. Therefore, it is recommended to check with the competent authority(ies) of the Member State(s). Water infusion of hemp leaves (when not accompanied by the flowering and fruiting tops) consumed as such or as part of herbal infusions NOT NOVEL IN FOOD - According to the information available to the Member States’ competent authorities, this product was used for human consumption to a significant degree within the Union before 15 May 1997. Thus, it is not considered to be ‘novel’ according to the provisions of the Novel Food Regulation (EU) 2015/2283 and its access to the market is not subject to the pre-market authorisation in accordance with Regulation (EU) 2015/2283. However, other legislation may restrict the placing on the market of this product as a food in the EU or in some Member States. Therefore, it is recommended to check with the competent authority(ies) of the Member State(s).” Eine deutschsprachige Fassung des Katalogs ist nicht verfügbar. Sinngemäß lautet der Katalogeintrag im Deutschen wie folgt: „Beschreibung Hanfsamen, Hanfsamenöl, gemahlene Hanfsamen, (teilweise) entfettete Hanfsamen und andere aus Hanfsamen gewonnene Lebensmittel, für die eine Verwendungsgeschichte nachgewiesen wurde, sind nicht neu. Höchstgehalte an Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalenten in Hanfsamen und aus Samen gewonnenen Lebensmitteln werden durch die Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt. In der EU wurde auch eine Konsumhistorie für den Wasseraufguss von Hanfblättern nachgewiesen (sofern diese nicht von den Blüten- und Fruchtspitzen begleitet wurden), die als solche oder als Teil von Kräutertees konsumiert wurden. Solche Verwendungen sind daher nicht neu. Für die Wasserinfusion von Hanfblättern dürfen nur Sorten von Cannabis sativa L. verwendet werden, die im Gemeinsamen Sortenkatalog landwirtschaftlicher Pflanzenarten der EU aufgeführt sind (Hanf i.S.d. Verordnung). Bitte beachten Sie, dass für Hanfsamen, Hanfsamenöl, gemahlene Hanfsamen, (teilweise) entfettete Hanfsamen, andere aus Hanfsamen gewonnene Produkte und Wasseraufguss von Hanfblättern, die für Lebensmittel bestimmt sind, andere spezifische EU- und nationale Rechtsvorschriften gelten und die Platzierung möglicherweise eingeschränkt wird auf dem Markt von Hanfpflanzen (Cannabis sativa L.) und Folgeprodukten in den Mitgliedstaaten. Daher wird empfohlen, sich bei den zuständigen nationalen Behörden zu erkundigen. Für aus Cannabis sativa L. gewonnene Cannabinoide beachten Sie bitte den Eintrag „Cannabinoide“. STATUS Samen NICHT NEU IN LEBENSMITTELN – Nach den den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorliegenden Informationen wurde dieses Produkt vor dem 15. Mai 1997 in der Union in erheblichem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet. Daher gilt es nicht als „neuartig“. Die Bestimmungen der Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283 und ihr Marktzugang unterliegt nicht der Vormarktzulassung gemäß Verordnung (EU) 2015/2283. Allerdings können andere Rechtsvorschriften das Inverkehrbringen dieses Produkts als Lebensmittel in der EU oder in einigen Mitgliedstaaten einschränken. Daher wird empfohlen, sich bei der/den zuständigen Behörde(n) des bzw. der Mitgliedstaaten zu erkundigen. Wasseraufguss aus Hanfblättern (sofern nicht die blühenden und fruchttragenden Spitzen vorhanden sind), der als solcher oder als Teil von Kräutertees konsumiert wird NICHT NEU IN LEBENSMITTELN – Nach den den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorliegenden Informationen wurde dieses Produkt vor dem 15. Mai 1997 in der Union in erheblichem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet. Daher gilt es nicht als „neuartig“. Die Bestimmungen der Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283 und ihr Marktzugang unterliegt nicht der Vormarktzulassung gemäß Verordnung (EU) 2015/2283. Allerdings können andere Rechtsvorschriften das Inverkehrbringen dieses Produkts als Lebensmittel in der EU oder in einigen Mitgliedstaaten einschränken. Daher wird empfohlen, sich bei der/den zuständigen Behörde(n) des bzw. der Mitgliedstaaten zu erkundigen.“ Hanfblüten finden in den Eintragungen des Novel-Food-Katalogs schon keine Erwähnung. Die Antragstellerin trägt auch nicht vor, aufgrund welcher Tatsachen sie der Annahme ist, dass Hanfblüten vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet worden sein sollen. Auch das Gericht hat hierfür keinerlei Anhaltspunkte und sieht im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch aufgrund der (mangelnden) Erfassung im Novel-Food-Katalog keine weiteren Ermittlungsansätze. Dies geht zu Lasten der Antragstellerin. Denn dieser obliegt als Lebensmittelunternehmerin die Darlegungs- und (materielle) Beweislast dafür, dass das jeweilige Lebensmittel im europäischen Raum vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde bzw. eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Insbesondere hat der Lebensmittelunternehmer nach Artikel 4 Abs. 1 VO (EU) 2015/2283 zu überprüfen, ob Lebensmittel, die er in den Verkehr bringen will, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und, wenn er nicht sicher ist, ob ein Lebensmittel neuartig ist, nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) 2015/2283 ein Konsultationsverfahren zur Klärung dieser Frage durchzuführen. Der Antragsgegner hat voraussichtlich auch sein Ermessen zum Ausspruch der Verbotsverfügung ordnungsgemäß ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, dass er die vom Gericht zu prüfenden gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben könnte (§ 114 Satz 1 VwGO), sind nicht erkennbar. Insbesondere sind keine milderen Mittel als das Verbot des Inverkehrbringens solcher Lebensmittel, die aus Hanfblüten hergestellt sind oder solche enthalten, erkennbar. Die Antragstellerin benennt auch keine zur Zweckerreichung gleichgeeignete, sie weniger belastende Maßnahme. Die obigen Ausführungen gelten auch für sonstige Erzeugnisse, die Hanfblüten und Hanfblätter enthalten, unabhängig von der Frage, ob es sich auch bei Hanfblättern um neuartige Lebensmittel handelt. Denn allein der Zusatz von Hanfblüten macht diese bereits zu neuartigen Lebensmitteln. 3.) Das Verbot des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die Hanfblätter enthalten, ist bei summarischer Prüfung jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als es Verwendungen von Hanfblättern betrifft, die nicht nach Wasseraufguss (sofern nicht die blühenden und fruchttragenden Spitzen vorhanden sind) als solche oder als Teil von Kräutertees konsumiert werden. Nach den oben aufgestellten Grundsätzen besteht kein Zweifel, dass Lebensmittel, denen Hanfblätter zugesetzt werden, neuartige Lebensmittel sind. Denn solche Erzeugnisse wurden nicht vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet. Gegenteilige Anhaltspunkte hierfür ergeben sich weder aus dem Novel-Food-Katalog, noch aus dem Vortrag der Antragstellerin. Sollten diese Produkte aufgrund des THC-Gehalts der Hanfblätter, die der Antragsgegner ebenfalls nicht ermittelt hat, als Betäubungsmittel einzustufen sein, könnte die Maßnahme auch insoweit auf § 13 Abs. 1 SOG LSA i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 lit. a VO (EG 178/2002) gestützt werden. 4.) Soweit die Anordnungen voraussichtlich rechtmäßig ergangen sind, besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Dieses ergibt sich aus dem Schutz der Verbraucher vor nicht zugelassenen Lebensmitteln und damit verbunden dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Diese Schutzgüter überwiegen das Interesse der Antragstellerin, von den Folgen der Anordnung bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung verschont zu bleiben. 5.) Die Erfolgsaussichten eines Hauptsacherechtsbehelfs gegen die Untersagungsverfügung sind indes insoweit offen, als das Inverkehrbringen von Hanfblättern als Tee auch für den Fall verboten wird, dass nicht die blühenden und fruchttragenden Spitzen vorhanden sind. Denn die für die unter 2. und 3. behandelten Sachverhalte angenommene Austauschbarkeit der Eingriffsgrundlagen kommt mangels Zulassungspflicht nach der VO (EU) 2015/2283 nicht in Betracht. Das Inverkehrbringen von Inverkehrbringen von Hanfblättern als Tee (sofern nicht die blühenden und fruchttragenden Spitzen vorhanden sind) kann nicht nach Art. 138 Abs. 1, 2 lit. d VO (EU) 2017/625 verboten werden, da es keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 darstellt. Denn der Wasseraufguss aus Hanfblättern (sofern nicht die blühenden und fruchttragenden Spitzen vorhanden sind), der als solcher oder als Teil von Kräutertees konsumiert wird, wurde nach den den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorliegenden Informationen vor dem 15. Mai 1997 in der Union in erheblichem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet. Dies ergibt sich aus den bereits zitierten Angaben im Novel-Food-Katalog, welche sich im Vergleich zu der vom Antragsgegner herangezogenen Entscheidung des VG Gera vom 30. Juni 2021 (– 3 E 567/21 Ge –, juris Rn. 49) geändert haben. Dass THC-Grenzwerte europarechtlich noch nicht festgelegt wurden, spielt für die Frage, ob das Produkt als neuartig einzustufen ist, keine Rolle. Der Antragsgegner zieht die Einstufung letztlich auch nicht vorrangig in Zweifel, sondern verweist im Kern darauf, dass der von der Antragstellerin angebotene Hanf-Tee nicht verkehrsfähig sei, da es sich dieser den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften unterfiele. Eingriffsgrundlage wäre in diesem Fall § 13 Abs. 1 SOG LSA i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 lit. a VO (EG 178/2002). Diese Annahme entbehrt indes einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Zunächst sind Hanfblätter nicht bereits nach den Regelungen des Einheits-Übereinkommens als Betäubungsmittel anzusehen. Denn das Übereinkommen erfasst - wie bereits ausgeführt und unabhängig von der Frage, ob die von der Antragstellerin vertriebenen Hanfblätter als Tee nur eine völlig unbedeutende Mange psychoaktiven Wirkstoffes enthalten - nicht die bloßen Blätter der Cannabispflanze, vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und c des Einheits-Übereinkommens. Es steht auch nicht fest, dass die von der Antragstellerin vertriebenen Hanfblätter Betäubungsmittel im Sinne des BtMG sind und aus diesem Grund keine Lebensmittel i.S.d. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sein können. Nach § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I Buchstabe b) Var. 2 der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung sind Betäubungsmittel im Sinne des BtMG u.a.: „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) - ausgenommen a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist, b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen […]“. Vorliegend hat der Antragsgegner weder untersucht, aus welcher Bezugsquelle die Antragstellerin ihre für den Verkauf von Hanf-Tee verwendeten Hanfblätter erhält, noch, ob der THC-Gehalt sich im vorgegebenen Rahmen bewegt. Er hat auch nicht ermittelt, ob ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist. Dabei ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2021 (– 6 StR 240/20 –, BGHSt 66, 76-83, juris Rn. 25) - anders als der Antragsgegner scheinbar meint - nicht ohne weiteres, dass die Verwendung von Hanfblättern zur Teeherstellung stets einen Missbrauch zu Rauschzwecken befürchten lassen und Hanfblätter daher stets als Betäubungsmittel einzustufen sind. Denn die für die Einstufung als Betäubungsmittel maßgebliche Frage, ob ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist, beantwortet der BGH nicht abstrakt, sondern bezogen auf den konkreten Einzelfall, wenn er ausführt: „Sachverständig beraten hat es aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung festgestellt, dass zwar nicht beim bestimmungsgemäßen Genuss des - ausschließlich aus Cannabispflanzenteilen bestehenden - Tees als Aufgussgetränk, wohl aber beim Verzehr eines unter Verwendung des Tees hergestellten Gebäcks („Brownie“) ein Cannabisrausch zu erzeugen sei. Demgegenüber könne durch Rauchen des Tees nur bei einem überaus raschen Konsum großer Mengen ein Rausch hervorgerufen werden, was wegen der damit einhergehenden hohen Rauch- und Kohlenmonoxidproduktion nur ein sehr erfahrener Raucher „überstehe“. Damit sind die Möglichkeit eines Missbrauchs zu Rauschzwecken belegt und der objektive Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllt. Die missverständliche Bemerkung zur letalen Dosis von THC (UA S. 38) hat auf dieses Ergebnis keinen Einfluss.“ (BGH, Urteil vom 24. März 2021 – 6 StR 240/20 –, BGHSt 66, 76-83, Rn. 25) Maßgeblich für die gutachterlichen Erwägungen waren die im dortigen Einzelfall festgestellten THC-Gehalte der vom dortigen Angeklagten zusammengestellten Mischungen aus Cannabispflanzenhanf, welche dieser als „Hanfblütentee“ verkaufte. Für die Frage, ob die Teemischungen der hiesigen Antragstellerin aus Hanfblättern als Betäubungsmittel zu bewerten sind, führt diese Entscheidung nicht weiter. Da in Bezug auf die Erzeugnisse „Hanf-Tee“ der Antragstellerin nicht festgestellt werden kann, ob diese als Betäubungsmittel einzustufen sind, andererseits aber feststeht, dass sie - im Gegensatz zu Erzeugnissen aus Hanfblüten, Hanfblüten und Hanfblättern oder Hanfblättern, die nicht zum Aufguss mit Wasser genutzt werden - bei einer Einstufung als Lebensmittel verkehrsfähig wären, sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache jedenfalls solange offen, bis der Antragsgegner weitere - ggf. sachverständig begründete - Feststellungen zu THC-Gehalten und Rauschwirkungen der aus den von der Antragstellerin vertriebenen Hanfblättern bei einer Verwendung als Hanf-Tee bzw. bei einer Verwendung zum Rauchen oder ggf. Backen getroffen hat. Die aufgrund der offenen Erfolgsaussichten nunmehr anzustellende (reine) Interessenabwägung geht zugunsten der Antragstellerin aus. Denn diese vertreibt ihren aus 100% Hanfblättern bestehenden Hanf-Tee bereits seit vielen Jahren ohne Beanstandung und ohne dass dem Antragsgegner oder sonstigen Behörden negative Auswirkungen auf die Gesundheit etwaiger Konsumenten zur Kenntnis gelangt wären. Zudem spricht die Einstufung im Novel-Food-Katalog und des dieser zugrundeliegenden nennenswerten Verzehrs durch Menschen in der Vergangenheit gegen Gefahren, welche eine sofortige Wirkung der Untersagungsverfügung notwendig erscheinen lassen. In einer solchen Situation überwiegt trotz des hohen Stellenwertes des Gesundheitsschutzes und der Lebensmittelsicherheit das Interesse der Antragstellerin, von einer sofortigen Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das überwiegende Unterliegen der Antragstellerin mit Blick auf den Gesamtregelungsgehalt des Bescheides des Antragsgegners. Das Obsiegen der Antragstellerin stellt sich indes nicht als derart gering dar, dass deren alleinige Kostentragung nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO gerechtfertigt wäre. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Empfehlungen in den Ziffern 25.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Hiernach ist bei einem Verbot, bestimmte Erzeugnisse eines Betriebs in den Verkehr zu bringen, der Verkaufswert der betroffenen Ware bzw. der Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen / Gewinnerwartung anzusetzen. Dieser Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig zu halbieren. Das Gericht hegt keine durchgreifenden Zweifel an der Angabe Antragstellerin, dieser Wert betrage 4.000,00 Euro. Zwar sind die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Rechnungen nur bedingt aussagekräftig. Angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin verschiedene „Hanf-Produkte“ vertreibt, ist die Wertangabe dennoch hinreichend plausibel.