Beschluss
15 B 3035/19
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Cannabinoidhaltige Extrakte aus Cannabis sativa L. und daraus hergestellte Lebensmittel sind nach summarischer Prüfung neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel Food-VO, wenn kein nennenswerter Verzehr in der EU vor dem 15.05.1997 nachgewiesen ist.
• Die Behörde darf das Inverkehrbringen solcher Produkte verbieten, solange keine Zulassung nach der Novel Food-VO vorliegt; Art. 54 VO (EG) Nr. 882/2004 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Novel Food-VO bildet insoweit ausreichende Eingriffsgrundlagen.
• Bei der Abwägung der sofortigen Vollziehung überwiegt das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz der Verbraucher gegenüber wirtschaftlichen Nachteilen des Unternehmers, wenn die Neuartigkeit und mögliche Sicherheitsfragen nach summarischer Prüfung nicht ernstlich bestritten sind.
• Die Beweislast für das Vorliegen einer Verwendungsgeschichte in nennenswertem Umfang vor dem 15.05.1997 trägt der Inverkehrbringer des Produkts.
Entscheidungsgründe
Inverkehrbringungsverbot für CBD‑haltige Hanfextrakte als Novel Food rechtmäßig • Cannabinoidhaltige Extrakte aus Cannabis sativa L. und daraus hergestellte Lebensmittel sind nach summarischer Prüfung neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel Food-VO, wenn kein nennenswerter Verzehr in der EU vor dem 15.05.1997 nachgewiesen ist. • Die Behörde darf das Inverkehrbringen solcher Produkte verbieten, solange keine Zulassung nach der Novel Food-VO vorliegt; Art. 54 VO (EG) Nr. 882/2004 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Novel Food-VO bildet insoweit ausreichende Eingriffsgrundlagen. • Bei der Abwägung der sofortigen Vollziehung überwiegt das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz der Verbraucher gegenüber wirtschaftlichen Nachteilen des Unternehmers, wenn die Neuartigkeit und mögliche Sicherheitsfragen nach summarischer Prüfung nicht ernstlich bestritten sind. • Die Beweislast für das Vorliegen einer Verwendungsgeschichte in nennenswertem Umfang vor dem 15.05.1997 trägt der Inverkehrbringer des Produkts. Die Antragstellerin vertreibt verschiedene Hanfprodukte, von denen am 28.02.2019 amtliche Proben entnommen wurden. Das LAVES stuft die Proben als nicht verkehrsfähig ein, weil sie cannabidiolhaltiges Hanfextrakt enthielten und Cannabinoide/Extrakte nach aktueller Einschätzung als neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel Food-VO gelten. Der Antragsgegner erließ am 19.06.2019 eine Verbotsverfügung mit sofortiger Vollziehung, gestützt auf den Prüfbericht des LAVES und weitere Gutachten, und verwies auf gesundheitliche Risiken, insbesondere Überschreitungen der akuten Referenzdosis für Delta9-THC. Die Antragstellerin klagte und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, hielt die Produkte nicht für neuartig und berief sich auf nationale und ausländische Stellungnahmen sowie auf Übergangsregelungen. Im Verfahren nahm die Antragstellerin einen Teilantrag (bestimmte Chargen) zurück. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung und der Anordnung des Sofortvollzugs. • Anwendbares Recht und Rechtsgrundlage: Art. 54 VO (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit Art. 6 Novel Food-VO sind einschlägig; EU-Recht geht vorrangig vor nationalem LFGB (§ 39 LFGB) und erlaubt Maßnahmen wie Untersagung des Inverkehrbringens bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht. • Tatbestandliche Feststellungen: Die streitgegenständlichen Produkte sind Lebensmittel im Sinne der Novel Food-VO, da sie zum Verzehr bestimmt sind bzw. als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben werden. • Neuartigkeitsprüfung: Nach Art. 3 Abs. 2 a) iv Novel Food-VO sind Lebensmittel neuartig, wenn vor dem 15.05.1997 kein nennenswerter Verzehr in der Union nachgewiesen ist; der Novel Food-Katalog der Kommission (Eintrag "Cannabinoids" mit rotem X) spricht als Indiz für Neuartigkeit. • Beweislast und vorgelegte Nachweise: Die Antragstellerin trägt die Beweislast für eine Verwendungsgeschichte in nennenswertem Umfang; vorgelegene nationale Gutachten und Stellungnahmen genügten in der summarischen Prüfung nicht, die Neuartigkeit zu widerlegen. • Summarische Rechtsprüfung: Unter Abwägung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache und des öffentlichen Interesses überwiegt der Gesundheitsschutz; daher ist die sofortige Vollziehung formell und materiell gerechtfertigt. • Übergangsvorschrift: Art. 35 Abs. 2 Novel Food-VO greift nicht, weil die einschlägige Kategorie iv bereits in der Vorgängerverordnung vorhanden war und es nicht um eine neue Kategoriezulassung geht. • Verhältnismäßigkeit: Das Verbot ist geeignet, erforderlich und angesichts des überragenden Gesundheitsschutzinteresses verhältnismäßig; wirtschaftliche Nachteile der Antragstellerin wurden nicht substantiiert dargelegt. Das Gericht stellte das Verfahren insoweit ein, wie die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hatte, und lehnte den übrigen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 19.06.2019 ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig, weil die betroffenen Produkte als neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel Food-VO einzustufen sind und ohne EU-Zulassung nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell hinreichend begründet und materiell durch das überwiegende öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz gedeckt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.