Urteil
11 A 25/17
VG Magdeburg 11. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die nicht rechtskräftige Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs rechtfertigt keine schwerwiegenden Gründe für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes.(Rn.54)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nicht rechtskräftige Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs rechtfertigt keine schwerwiegenden Gründe für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes.(Rn.54) Über die Klage entscheidet gemäß § 76 Abs.1 AsylG die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 18.12.2017 übertragen worden ist. Trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung kann über die Klage verhandelt und entschieden werden, weil der entsprechende Hinweis gemäß § 102 Abs.2 VwGO zusammen mit der Ladung erfolgt ist. I. Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. II. Das zur Entscheidung des Gerichts gestellte Klagebegehren hat Erfolg. Die Klage ist am 14.09.2017 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen und wahrt so die in § 74 Abs.1 1. Halbsatz AsylG bestimmte Frist zur Klageerhebung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung, die am 05.09.2017 zur Post gegeben worden ist. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist schon nach ihrem Hauptantrag begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 04.09.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs.1 S.1 1. HS AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. 1.a. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Ein drohender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte. Diese kann nur angenommen werden, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser Prüfungsmaßstab folgt aus dem Tatbestandsmerkmal „… tatsächlich Gefahr liefe …“ in Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95/EU (vormals Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG). Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Dieser stellt bei einer Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.04.2018 – 20 B 17.30947 - Rn. 16-19 ff. ; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 Rn.18 ff., Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 20, jeweils mit Verweis auf EGMR, U. v. 28.2.2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330). Für alle Anträge auf internationalen Schutz, worunter der hier begehrte subsidiäre Schutz im Sinne des § 4 AsylG fällt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), gilt die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt aber auch im Rah-men des subsidiären Schutzes voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vor-schädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrundeliegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.04.2018, a.a.O. Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 Rn. 31, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 21). Bei der Gefahrenprognose kommt es anders als beim Flüchtlingsschutz ausschließlich auf den nach objektiven Grundsätzen zu ermittelnden ernsthaften Schaden und nicht auf eine begründete Furcht vor einer derartigen Gefahr an (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Bei der Entscheidung darüber, ob die Gefahr von Misshandlungen besteht, sind die absehbaren Folgen einer Abschiebung im Zielstaat unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Lage und der besonderen Umstände des Betroffenen zu prüfen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom26.04.2018, a.a.O., Rn. 19; EGMR, Urteil vom 28.02.2008 – Nr. 37201/06, Saadi/Italien – NVwZ 2008, 1330, Rn. 130f.). Das ernsthafte und individualisierbare Risiko, einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt zu werden, wird zum Gegenstand der Gefahrenprognose (Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 4 Rn. 41). b. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nach Auffassung des erkennenden Gerichts bei seiner Rückkehr in die Türkei von einem ernsthaften Schaden bedroht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Kläger bereits vor der Ausreise eine Vorschädigung durch die Strafverfahren gegen ihn mit dem Vorwurf des Kindesmissbrauchs erfahren hat. Jedenfalls geht das Gericht davon aus, dass der Kläger bei seiner Wiedereinreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt sein wird, verhaftet zu werden. Zwar trägt der Kläger selbst nicht vor, dass ein Haftbefehl gegen ihn besteht. Auch das Auswärtige Amt erwähnt in seiner Auskunft vom 07.03.2019 nicht, dass der Kläger gesucht werde. Gleichwohl ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger im Zusammenhang mit seiner erfolgten Verurteilung vom 15.12.2014 und der noch ausstehenden Entscheidung über sein Rechtsmittel in Untersuchungshaft genommen werden wird. Das türkische Strafprozessrecht wurde im Zuge der EU-Beitrittsverhandlungen reformiert, und deckt sich in großen Teilen mit den Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach deutschem Recht. Die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchungshaft in der Türkei finden sich in den §§ 100ff. der türkischen Strafprozessordnung (C.M.U.K.). Danach könnte auf der Grundlage der bisher nicht rechtskräftigen Verurteilung, die erst auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen den zuvor entschiedenen Freispruch hin erfolgte, ein dringender Tatverdacht angenommen werden. Gemäß § 100 Abs. 2 CMUK könnte als Haftgrund Flucht oder Fluchtgefahr angenommen werden. Der Kläger hat bereits durch seine erfolgte Ausreise nach der Verurteilung zum Ausdruck gebracht, dass er sich dem Strafverfahren entziehen will. Diese im Fall der Wiedereinreise des Klägers in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Folgen werden zu einem ernsthaften Schaden, der dem Kläger im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Die Haftbedingungen in der Türkei verstoßen allein wegen der Überfüllung türkischer Haftanstalten nach dem Putsch vom Juli 2016 und den aktuellen Verhaftungswellen insbesondere in den kurdischen Gebieten im Südosten der Türkei gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und gegen Art. 3 EMRK (BVerwG, Beschluss vom 22.05.2018 – 1 BVR 3.18, Seite 17 1. Absatz der Beschlussgründe, ECLI:DE:BVerwG:2018:220518B1VR3.18.0). Zwar kann durch eine Zusicherung einer türkischen Regierungsstelle diese drohende Gefahr einer erniedrigenden Behandlung durch die Inhaftierung ausgeräumt werden (BVwerG, Beschluss vom 22.05.2018, a.a.O.). Daran fehlt es hier aber. Die insoweit zuständige Beklagte hat es nicht nur versäumt, sondern auch bewusst unterlassen, eine entsprechende Zusicherung einzuholen. Es steht ihr aber nicht an, entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 22.05.2018) und bei unveränderter Sachlage in eigener Zuständigkeit darüber zu befinden, wie sie die Haftbedingungen in der Türkei bewertet. Erforderlich und ausreichend ist in diesem Zusammenhang ausschließlich eine Zusicherung im konkreten Einzelfall durch eine türkische Regierungsstelle. Auch steht es nicht in ihrer Entscheidungsgewalt, darüber zu befinden, ob die von dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22.05.2018 als erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG angenommenen Haftbedingungen dem Kläger als jungem und gesundem Menschen zumutbar sind. Maßstab für die Bewertung eines ernsthaft drohenden Schadens sind allein die gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, an die auch die Beklagte gebunden ist. 2. Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist nicht nach § 4 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Dieser Ausschlusstatbestand ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts hier nicht gegeben. Es fehlt an den erforderlichen schwerwiegenden Gründen, die diese Annahme rechtfertigen könnten. Zwar ist der Kläger mit Urteil vom 15.12.2014 - Az. 2014/… K… –wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß Art. 103 Abs. 2 tStGB iVm Art. 43 Abs. 1 tStGB sowie unter Berücksichtigung von Strafmilderungsgründen gemäß Art. 62 Abs. 1 tStGB zu einer Haftstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten verurteilt und die wegen des Bedrohungsdelikts ausgesprochene Haftstrafe gemäß Art. 106 tStGB iVm Art. 62 Abs. 1 tStGB um 5 Monate erhöht worden. Unabhängig von der Frage, ob der Inhalt des ausländischen Urteils geeignet ist, einen Ausschlusstatbestand im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG zu erfüllen, entfaltet es jedenfalls nicht per se eine rechtliche Bindungswirkung für das deutsche Asylverfahren (VG Berlin, Urteil vom 24.09.2018 – 36 L 358.18 A – Rn. 20, m.w.N., juris). Danach kann das erkennende Gericht erst und nur dann einen Ausschlussgrund annehmen, wenn eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des Einzelfalls erfolgt ist. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das ausländische Strafurteil unter Missachtung grundsätzlicher rechtsstaatlicher Standards zustande gekommen ist, muss der Sachverhalt selbst aufgeklärt werden, um eine Entscheidung über den Ausschluss des Flüchtlingsschutzes auf dieser Grundlage zu treffen. Eine Prüfung, ob das ausländische Strafurteil unter Missachtung grundsätzlicher rechtsstaatlicher Standards gefällt wurde, bedarf es hier indessen nicht. Das Urteil ist durch das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel noch nicht rechtskräftig. Die Frage, ob der Kläger überhaupt wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe verurteilt werden wird, steht damit noch nicht endgültig fest. Zudem bestehen nach den Darlegungen des Klägers und des festgestellten Sachverhalts gerade keine schwerwiegenden Gründe, die die Annahme einer schweren Straftat rechtfertigen. Die Hauptbelastungszeugin hat ihre Aussage nach der erneuten Vernehmung vor dem Gericht infolge der Zurückverweisung durch das Kassationsgericht zurückgenommen. Das Verhalten stützt den Vortrag des Klägers, wonach die Anzeige gegen ihn aus Rache wegen seiner Weigerung, das Mädchen zu heiraten, erfolgt sei. Eine andere Erklärung ist für das Verhalten der Zeugin nach ihrer Aussage auch nicht erkennbar. Zudem hat der Gerichtsmediziner festgestellt, dass die Zeugin zum Zeitpunkt der Untersuchung noch Jungfrau war. Diese Feststellung unterstützt die Missbrauchsvorwürfe gegen den Kläger nicht. Dazu kann bei der Bewertung auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger zunächst von dem Vorwurf des Kindesmissbrauchs freigesprochen worden war. Erst durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die Zurückverweisung der Strafsache durch den Kassationsgerichtshof an das Gericht erster Instanz erfolgte der Schuldspruch bei unveränderter Ausgangsituation. III. Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1VwGO, 83 b AsylG, §§ 155 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylG. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Der Kläger (* 04.12.1991 in K…, verheiratet, ein Sohn) ist türkischer Staatsangehöriger und islamischer Religionszugehörigkeit. Er besuchte das Gymnasium und arbeitete als Fensterbauermonteur und Kellner. In den Jahren 2008-2009 leistete er seinen Wehrdienst. Mit einem Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt vom 27.04.2015 bis zum 25.07.2015, erteilt durch die Botschaft in Ankara, gelangte der Kläger mit seiner Ehefrau auf dem Luftweg am 27.05.2015 in die Bundesrepublik Deutschland. Hier stellte er am 02.07.2015 einen förmlichen Asylantrag. In seiner Anhörung am 04.10.2016 trug er vor, trotz seines Widerstandes habe seine Familie versucht, ihn mit einem 13jährigen Mädchen aus der Gemeinde zu verloben. Die Brüder des Mädchens hätten ihn zudem mit Waffengewalt dazu zwingen wollen. Aus diesem Grund habe er sie angezeigt. Die Brüder seien später zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Auch er - der Kläger - sei angezeigt worden, allerdings unter falschen Beschuldigungen. Ihm sei Kindesmissbrauch und Bedrohung zur Last gelegt worden. Deshalb habe man ihn verhaftet. Sein eigener Vater habe sich gegen ihn gestellt. Er sei zunächst im Jahr 2011 freigesprochen worden. Der Kassationsgerichtshof habe die Sache an das Gericht zurückverwiesen. Dort habe man ihn im Jahr 2013 zu acht Jahren und vier Monaten Haft verurteilt. Gegen dieses Urteil habe er Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden sei. Bereits vor seiner Verhaftung habe er seine Ehefrau kennengelernt, die er am 24.07.2014 geheiratete habe. Seit dem Jahr 2013 seien sie beide auf der Flucht. Wenn er in die Türkei zurückmüsse, werde er von den Brüdern des Mädchens verfolgt und umgebracht werden. Mit Bescheid vom 04.09.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Weiter forderte es den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde am 05.09.2017 zur Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten der Post übergeben. Die daraufhin erhobene Klage ist am 14.09.2017 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangen. Der Kläger behauptet, er sei mit dem angeblich von ihm missbrauchten Mädchen einige Male ausgegangen, ohne dass er mit ihr sexuellen Kontakt gehabt habe. Die islamistischen Eltern des Mädchens hätten gegen ihn Strafanzeige erstattet, weil allein das Ausgehen einer jungen Frau mit einem Mann nicht mit ihren religiösen Überzeugungen in Einklang zu bringen sei. Die Eltern des Mädchens hätten es zu dieser Aussage gezwungen. Aus der Gerichtsakte des 3. Strafgerichts für Schwere Straftaten Izmir ergebe sich, dass der Gerichtsmediziner festgestellt habe, dass das Mädchen noch Jungfrau sei, sowie dass sie die Anzeige mit Erklärung vom 14.04.2014 und vom 05.05.2014 gegenüber dem Strafgericht in Izmir zurückgenommen habe. Der Kläger ist der Ansicht, er sei deshalb bestraft worden, weil seine Moralvorstellung und Lebensweise gegen die herrschende islamistische Moralvorstellung der türkischen Regierung und der bei den obersten Gerichten platzierten Richtern verstoße. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm die Vollstreckung der Haft. Die derzeitigen Haftbedingungen seien menschenrechtswidrig. Ihm drohe deshalb eine unmenschliche Behandlung. Der Kläger beantragt unter Rücknahme seiner Klage im Übrigen, 1. den Bescheid der Beklagten vom 04.09.2017 – Gesch.-Z.: … – 163 - teilweise aufzuheben; 2. die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen; hilfsweise, 3. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG bei ihm vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Strafmaß sei auch bei Begehung der Tat im Bundesgebiet zu erwarten gewesen. Für den Kläger bestehe keine beachtliche Gefahr von Folter oder einer Inhaftierung zu unmenschlichen Haftbedingungen. Die Zusicherung einer türkischen Regierungsstelle sei entbehrlich. Der Kläger habe wegen des Strafvorwurfs keine Haftstrafe unter erschwerten oder schweren Bedingungen zu erwarten. Er sei ein gesunder junger Mann, dem die Haftbedingungen zumutbar seien. Das Gericht hat am 10.09.2018 das Auswärtige Amt im Wege der Amtshilfe um Auskunft im Wesentlichen darüber gebeten, ob der Kläger tatsächlich wegen der in den Entscheidungen genannten Verbrechen verurteilt worden sei und ob es sich hierbei um echte Dokumente handele. Unter dem 07.03.2019 antwortete das Auswärtige Amt und teilte mit, dass es sich um Kopien echter Dokumente handele. Die gerichtlichen Entscheidungen beträfen den Kläger. Gegen diesen sei Anklage wegen Kindesmissbrauch und Bedrohung erhoben worden. Nachdem der Kläger zunächst aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden sei, habe die Staatsanwaltschaft mit Erfolg Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Der Kassationsgerichtshof habe mit Entscheidung vom 16.12.2013 die Sache zur Neuverhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 15.12.2014 - Az. 2014/… K… – sei der Kläger wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß Art. 103 Abs. 2 tStGB iVm Art. 43 Abs. 1 tStGB sowie unter Berücksichtigung von Strafmilderungsgründen gemäß Art. 62 Abs. 1 tStGB zu einer Haftstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden. Wegen des Bedrohungsdelikts sei die ausgesprochene Haftstrafe gemäß Art. 106 tStGB iVm Art. 62 Abs. 1 tStGB um 5 Monate erhöht worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofes sei noch nicht erfolgt. Die Erkenntnismittelliste, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden kann, hat das Gericht den Beteiligten zusammen mit der Ladung unter dem 19.08.2019 übersandt. Die Ladung hat den Hinweis darauf enthalten, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist gegen Empfangsbekenntnis am 22.08.2019 und die Beklagte gegen Empfangsbekenntnis am 19.08.2019 zu der mündlichen Verhandlung geladen worden. Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhaltes im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.