Beschluss
15 B 1/21
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Fristsetzung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens (§ 60 DG LSA).
- Auch behördliche Umstrukturierungen, erhöhter Krankenstand sowie die Pandemie rechtfertigen keinen völligen Bearbeitungsstillstand.
- Zur Problematik eines Wechsels des Dienstvorgesetzten aufgrund Versetzung
Fortsetzung der Kammerrechtsprechung
Tenor
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Disziplinargesetz (DG LSA) ist begründet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Fristsetzung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens (§ 60 DG LSA). - Auch behördliche Umstrukturierungen, erhöhter Krankenstand sowie die Pandemie rechtfertigen keinen völligen Bearbeitungsstillstand. - Zur Problematik eines Wechsels des Dienstvorgesetzten aufgrund Versetzung Fortsetzung der Kammerrechtsprechung Der zulässige Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Disziplinargesetz (DG LSA) ist begründet. § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt zum augenblicklichen Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht mehr vor, so dass eine gerichtliche Fristsetzung geboten ist. 1.) Die gerichtliche Fristsetzung dient der Beachtung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebotes (§ 4 DG LSA). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage des zureichenden Grundes für den fehlenden Abschuss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies entspricht inhaltlich der unangemessenen Verzögerung, die sprachlich treffender ist (Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 6. Auflage 2016, § 62 BDG Rdnr. 10). Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Das Verfahren nach § 60 DG LSA zielt nicht darauf ab, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Dies würde in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den Urlaubs- oder Krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung. Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens gesorgt haben. So ist der Ermittlungsführer zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass er nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: VG Magdeburg, B. v. 06.08.2018 – 15 B 21/18 -, juris, Rdnr. 15 m. w. N.). Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. zum Ganzen nur: BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; VG Magdeburg, Beschlüsse v. 21.12.2020, 15 B 23/20 und 15 B 21/20; v. 08.01.2018, 15 B 27/17; v. 16.5.2018, 15 B 5/18; v. 30.01.2014, 8 A 22/13; v. 15.01.2014, 8 A 20/13; v. 28.03.2012, 8 A 2/12; v. 21.03.2013, 8 A 4/13; v. 26.11.2013, 8 A 18/13; alle juris; jeweils mit w. Nachw.) Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermittelt (§§ 21 ff. DG LSA) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 DG LSA). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die Bearbeitungsfrist nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzten (BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; juris). Darüber hinaus sind vom Disziplinargesetz vorgesehene behördeninterne Beteiligungen und Zustimmungen (vgl. §§ 35, 76 DG LSA) zu beachten. Die gesetzliche Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens in § 60 Abs. 1 DG LSA ist Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen. Das Gesetz soll die Behörde insbesondere daran hindern, nach der Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben (vgl. zum Ganzen ständige Rechtsprechung der Kammer: zuletzt nur: Beschlüsse v. 21.12.2020, 15 B 21/20 und 15 B 23/20; alle juris). 2.) Gemessen an diesen Voraussetzungen muss vorliegend von einer - schuldhaften - verzögerten Bearbeitung ausgegangen werden. a.) Den Aktenvermerken im behördlichen Verwaltungsvorgang ist zu entnehmen, dass Teile der gegenüber dem Beamten erhobenen Vorwürfe seit dem 14.05.2020 bekannt waren. Unter dem 28.05.2020 wurde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erwogen. Nachdem weitere Vorwürfe bekannt wurden, leitete der Rektor der Fachhochschule unter dem 10.06.2020 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein. Zugleich wurde in Absprache mit Herrn R. von der A. (PI Zentrale Dienste) Herr Regierungsamtmann (RA) S. zum Ermittlungsführer bestellt und ihm eine Frist zur Vorlage des Ermittlungsberichts bis zum 15.08.2020 gesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beantragte unter dem 01.07.2020 beim Rektor Akteneinsicht. Das Gesuch wurde an Herrn S. weitergeleitet. Der Ermittlungsführer S. war bis zu 14.07.2020 dienstlich nicht erreichbar (Bl. 62 Beiakte A). Unter dem 20.08.2020 erinnerte der Prozessbevollmächtigte an sein Akteneinsichtsgesuch und stellte dies auch gegenüber dem Ermittlungsführer. Unter dem 27.08.2020 äußerte der Ermittlungsführer gegenüber dem Rektor: „[…] war der Termin zur Vorlage des Ermittlungsberichts auf den 15.08.2020 verfügt worden. Auf Grund der vorausgegangenen Urlaubszeit und einer hohen Zahl zu bearbeitender Disziplinarverfahren für mehrere Behörden ließ sich dieser Termin leider nicht halten. Ich bitte deshalb um Verlängerung der Frist bis zum 15.11.2020.“ Gleichzeitig wurde dem Prozessbevollmächtigten durch Aktenübersendung Akteneinsicht gewährt. Der Rektor erwiderte unter dem 10.09.2020, dass er den Antrag vom 27.08.2020 „zur Kenntnis nehme“ und eine Fristverlängerung bis zum 15.11.2020 gewähre. Am 03.09.2020 sandte der Prozessbevollmächtigte die Ermittlungsakte an den Ermittlungsführer zurück und äußerte sich mit Schriftsatz vom 16.09.2020. Daraufhin wurde der Prozessbevollmächtigte vom Rektor unter dem 03.12.2020 darauf hingewiesen, dass das Verfahren an die PI Zentrale Dienste abgegeben worden sei. Denn der Beamte sei mit Wirkung vom 01.12.2020 dorthin versetzt worden. Mit Schriftsatz vom 14.12.2020 bat der Prozessbevollmächtigte unter Verweisung auf § 60 DG LSA um zügige Bearbeitung des Verfahrens. Sodann wurde bei Gericht der Antrag nach § 60 DG LSA gegen den Rektor der Fachhochschule am 07.01.2021 gestellt. Der Rektor erwiderte gegenüber dem Disziplinargericht, dass die PI Zentrale Diente zuständig sei. Gegen die unter Sofortvollzug verfügte Versetzung stellte der Antragsteller bei der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts A-Stadt einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über den bislang nicht entschieden bzw. den Beteiligten noch nicht zugestellt wurde. Mit einer prozessleitenden Verfügung vom 19.02.2021 wies das Disziplinargericht auf die unterschiedlichen Konstellationen zur Zuständigkeit in Abhängigkeit von der – bestandskräftigen – Versetzungsverfügung hin. Daraufhin bat der Antragsteller um Änderung des Passivrubrums dahingehend, dass der Antrag gegen die PI Zentrale Dienste gestellt werde. Dem kam das Disziplinargericht nach und stellte den Antrag der PI Zentrale Dienste mit dem Hinweis zu, dass ab dem 08.03.2021 entschieden werden soll. Die PI Zentrale Dienste meldete sich unter dem 22.02.2021 gegenüber dem Disziplinargericht mit dem Antrag, den Antrag des Antragstellers nach § 60 DG LSA abzuweisen und führte aus: „Aufgrund des hohen Krankenstandes der Disziplinarsachbearbeiter, mit zwei unvorhersehbaren langfristigen Erkrankungen, konnte der hohe Arbeitsanfall im Bereich Disziplinarverfahren nicht mehr in der gewohnten Kürze der Zeit bewältigt werden. Ergänzend ist anzufügen, dass ein hoher Aufgabenzuwachs aufgrund der gestiegenen Fallzahlen im Zuständigkeitsbereich der PI Zentrale Dienste zu verzeichnen war. Auch das in diesem Bereich angestrebte Auswahlverfahren zur Gewinnung eines weiteren Sachbearbeiters ist trotz zweimaliger Fristverlängerung bis zum heutigen Tage erfolglos geblieben. […]. Aufgrund der Urlaubszeit des Sachbearbeiters und der sich anschließenden Feiertage und der im Anschluss angeordneten Quarantäne im Zeitraum 09.12.2020 bis 22.12.2020 konnte das Verfahren bis zum 28.12.2020 nicht abgeschlossen werden.“ b.) Der somit aus dem Verwaltungsvorgang ersichtliche Sachverhalt lässt keinerlei Bearbeitung des Disziplinarverfahrens erkennen. Auch den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 16.09.2020 und den dortigen Beweisanträgen ist keinerlei Beachtung geschenkt worden. Damit ist ein völliger Stillstand des behördlichen Disziplinarverfahrens zu konstatieren. Diese Nichtbearbeitung ist nach den oben genannten Voraussetzungen auch verschuldet. Denn aufgrund Erkrankung und Urlaubsabwesenheit des Ermittlungsführers ist dieser über 6 Monate - und im Übrigen bis zur gerichtlichen Entscheidung nunmehr 9-monatige - andauernde absolute Verfahrensstillstand nicht zu erklären. Auch der postulierte „hohe Arbeitsanfall“ und ein „hoher Aufgabenzuwachs“ sowie das „erfolglose Auswalverfahren“ zeugt von organisatorischen Mängeln innerhalb der Verwaltung. Dabei ist dem Disziplinargericht durchaus bewusst, dass das in § 4 und § 60 DG LSA vom Gesetzgeber gewollte Beschleunigungsgebot die Verwaltung gerade bei Umstrukturierungsmaßnahmen oder in Zeiten der aktuell herrschenden Pandemie vor große Probleme stellt. Es ist aber zu bemerken, dass die behördlichen Veränderungen aufgrund des „Gesetzes zur Polizeistrukturreform“ bereits vom 29.11.2018 rühren und somit im Jahr 2020 keine Rolle mehr spielen dürften. Nach einem dem Disziplinargericht vorliegenden Schreiben des MI v. 29.04.2019 an die PI Zentrale Dienste „Organisation der Landespolizei; künftige Aufgabenerfüllung im Bereich „Disziplinarangelegenheiten“, geht die „Aufgabe“ Disziplinarangelegenheiten (Nr. 3.4.2 Rahmengeschäftsverteilungsplan) mit Wirkung vom 01.05.2019 an die PI Zentrale Dienste über. Damit besteht bereits seit Mai 2019 die wohl bezweckte landesweite Bearbeitungszuständigkeit für polizeiliche Disziplinarangelegenheiten bei der Antragsgegnerin; ob sich dies bewährt und die damit verbundenen organisatorischen Herausforderungen dürfen jedenfalls im Jahr 2020 und zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) entscheidend sein. Auch die bekannte seit nunmehr einem Jahr andauernde Pandemie führt ohne weitere behördliche Erläuterungen nicht zu einer anderen Bewertung. Denn auch dann mit dieser Herausforderung muss behördlich personell umgegangen werden und darf nicht zum Stillstand der Verwaltung führen. c.) Bei Abwägung aller Interessen sieht das Disziplinargericht in dem vorliegenden Einzelfall die Notwendigkeit, den Abschluss des Verfahrens bis zu einem angemessen zu bestimmenden Zeitpunkt vorzugeben. Für die Bestimmung der Frist kann das Gericht, anders als bei der Feststellung der Verzögerung, nur eine summarische Beurteilung des weiteren Aufklärungsaufwandes vornehmen und prognostizieren, innerhalb welchen Zeitraums im Rahmen einer geordneten Untersuchung der Abschluss des Verfahrens erreicht werden kann (BVerwG, B. v. 22.07.1998, 1 DB 2.98, juris). Da bislang keinerlei Ermittlungen durchgeführt wurden und im Frühjahr mehrere Feiertage anstehen, sieht sich das Disziplinargericht zu einer großzügigen Fristbestimmung aufgerufen. Demnach ist es der Antragsgegnerin aber auch zumutbar, das Verfahren bis zum 01.06.2021 abzuschließen. d.) Der Antrag konnte im Wege der einfachen Rubrumsänderung berichtigt werden. Denn nach den Zuständigkeiten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung würde Herr R. von der PI Zentrale Dienste aufgrund der unter Sofortvollzug gestellten Versetzungsverfügung seit dem 01.12.2020 Dienstvorgesetzter des Antragstellers im Sinne von § 17 DG LSA und damit Antragsgegner für den Fristsetzungsantrag nach § 60 DG LSA sein. Wie bereits in der richterlichen Verfügung vom 19.02.2021 ausgeführt, muss der „neue“ Dienstvorgesetzte das Disziplinarverfahren in dem bisherigen Stadium fortsetzen und sich damit auch die bisherigen Handlungen bzw. im Fall von § 60 DG LSA die Verzögerungen zurechnen lassen. Soweit der Eilantrag des Antragstellers vor der 5. Kammer des hiesigen Gerichts Erfolg haben sollte und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die unter Sofortvollzug gestellte Versetzungsverfügung wiederhergestellt werden sollte, wäre zwar dann bzw. nach einer Zurückweisung der Beschwerde durch das OVG LSA wieder der Rektor Dienstvorgesetzter des Antragstellers. Jedoch wäre dies – wohl – ohne praktische Auswirkungen. Denn die Bearbeitung oblag und obliegt - intern - sowieso der PI Zentrale Dienste. Zudem hat sich die PI Zentrale Dienste bereits beim Disziplinargericht gemeldet und die Ablehnung des Antrages beantragt und zur Sache vorgetragen. Demnach wäre sogar eine Antragsänderung nach § 91 VwGO sachdienlich. e.) Auf das weitere Antragsrecht nach §§ 60 Abs. 2 Satz 3, 50 Abs. 2 Satz 3 bis 5 DG LSA wird hingewiesen. 3.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.