Beschluss
15 B 2/23 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0223.15B2.23MD.00
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Leitsätze
Die Erkrankung des Ermittlungsführers ist grundsätzlich keine schuldhafte und un-angemessene Verzögerung des behördlichen Disziplinarverfahrens, die eine Fristsetzung des Gerichts für den Abschluss des behördlichen Verfahrens rechtfertigt. (Rn.4)
(Rn.10)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erkrankung des Ermittlungsführers ist grundsätzlich keine schuldhafte und un-angemessene Verzögerung des behördlichen Disziplinarverfahrens, die eine Fristsetzung des Gerichts für den Abschluss des behördlichen Verfahrens rechtfertigt. (Rn.4) (Rn.10) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 DG LSA hat keinen Erfolg. § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt zum augenblicklichen Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens (noch) vor, so dass eine gerichtliche Fristsetzung nicht geboten ist. 1.) Die gerichtliche Fristsetzung dient der Beachtung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebotes (§ 4 DG LSA). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage des zureichenden Grundes für den fehlenden Abschuss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies entspricht inhaltlich der unangemessenen Verzögerung, die sprachlich treffender ist (Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 7. Auflage 2021, § 62 BDG Rdnr. 10). Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Das Verfahren nach § 60 DG LSA zielt nicht darauf ab, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Dies würde in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den Urlaubs- oder Krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung. Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens gesorgt haben. So ist der Ermittlungsführer zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass er nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 23.05.1977, I DB 4.77; juris). Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; VG Magdeburg, Beschlüsse v. 08.01.2018, 15 B 27/17; v. 16.5.2018, 15 B 5/18; v. 30.01.2014, 8 A 22/13; v. 15.01.2014, 8 A 20/13; v. 28.03.2012, 8 A 2/12; v. 21.03.2013, 8 A 4/13; v. 26.11.2013, 8 A 18/13; VG Wiesbaden, Beschluss v. 04.02.2013, 25 L 1251/12.WI.D; alle juris; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 7. Auflage 2021, § 62 Rdnr. 10 ff.; Urban/Wittkowski, BDG, § 62 Rdnr. 10). Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermittelt (§§ 21 ff. DG LSA) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 DG LSA). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die Bearbeitungsfrist nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzten (BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; juris). Darüber hinaus sind vom Disziplinargesetz vorgesehene behördeninterne Beteiligungen und Zustimmungen (vgl. §§ 35, 76 DG LSA) zu beachten. Die gesetzliche Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens in § 60 Abs. 1 DG LSA ist Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen. Das Gesetz soll die Behörde insbesondere daran hindern, nach der Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben (vgl. zum Ganzen ständige Rechtsprechung der Kammer: VG Magdeburg, Beschl. v. 22.10.2020 - 15 B 12/20 -; VG Magdeburg, Beschl. v. 21.04.2020, 15 B 3/20; Beschl. v. 10.01.2019, 15 B 33/18; Beschl. v. 07.01.2019, 15 B 31/18; je. m. w. N.; alle juris). 2.) Gemessen an diesen Voraussetzungen kann vorliegend nicht von einer - schuldhaften - verzögerten Bearbeitung ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin war entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht untätig. Aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang ist ersichtlich, dass der bestellte Ermittlungsführer seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 28.06.2022 mit Ausnahme der Zeiten seiner krankheits- und urlaubsbedingten Abwesenheit kontinuierlich Maßnahmen im Ermittlungsverfahren ergriffen hat. Der Ermittlungsführer ist seit seiner Rückkehr aus dem Krankenstand am 19.09.2022 nicht untätig geblieben. Er führte nacheinander schriftliche Anhörungen von Zeugen durch. Die Entscheidung des Ermittlungsführers, die Zeugen nicht in einem Termin, sondern sukzessive schriftlich zu vernehmen, ist aus Gründen der Ermittlungstaktik von seinem Ermessen gedeckt und nicht als unangemessene Verfahrensverzögerung anzusehen (vgl. VG Magdeburg, B. v. 05.01.2021 – 15 B 20/20 MD -, juris, Rdnr. 13). Denn aus der jeweiligen Zeugenvernehmung konnten sich unter anderem Ansätze für die Anhörung der anderen Zeugen ergeben und die Zeugenanhörungen konnten aufeinander aufbauen. Im Rahmen seines Ermessens durfte der Ermittlungsführer eine parallele Anhörung der Zeugen als nicht zielführend ansehen und sich für die von ihm gewählte Methode der sukzessiven Anhörung der Zeugen entscheiden. Die Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen des erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwurfs des Verstoßes gegen seine Wohlverhaltenspflicht durch sexuelle Belästigungen von sechs Polizeivollzugsbeamtinnen, die in einem dienstlichen Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stehen bzw. standen, und der Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr waren nicht mit einem geringen Aufwand verbunden. Der Ermittlungsführer musste wegen der Vielzahl der Personen, die der Antragsteller sexuell belästigt haben soll, mehrere Zeugen schriftlich anhören. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass einer der Zeugen krankheitsbedingt nicht in der Lage war, zeitnah die Anhörung zu beantworten. Darüber hinaus musste der Ermittlungsführer die zur vorgeworfenen Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr geführte Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft C-Stadt anfordern, die ihm erst nach knapp vier Wochen zugesandt wurde. Die krankheits- und urlaubsbedingte Abwesenheit des Ermittlungsführers, insbesondere seine Erkrankung vom 18.07.2022 bis 18.09.2022, rechtfertigt vorliegend keine Fristsetzung des Gerichts. Denn eine krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit eines der Beteiligten (einschließlich des Ermittlungsführers) stellt grundsätzlich keine unangemessene Verzögerung des Verfahrens dar (VG Düsseldorf, B. v. 16.07.2018 – 35 K 1998/18.0 -, juris, Rdnr. 29 f.; vgl. auch Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 7. Auflage 2021, § 62 Rdnr. 1). Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, wegen der Erkrankung bis zum 18.09.2022 einen anderen Ermittlungsführer zu bestimmen. Eine sachgerechte Organisation des beschleunigt durchzuführenden disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfordert erst dann die Bestellung eines neuen Ermittlungsführers, wenn der Disziplinarbehörde eine längerfristige Erkrankung des bisherigen Ermittlungsführers bekannt geworden ist (vgl. VG Saarbrücken, B. v. 19.08.2019 – 4 K 1016/19 -, juris, Rdnr. 14). Eine längerfristige Erkrankung des Ermittlungsführers, welche die Bestellung eines neuen Ermittlungsführers erfordert hätte, der sich in das Verfahren erst noch hätte einarbeiten müssen, lag für den Zeitraum vom 18.07.2022 bis 18.09.2022 noch nicht vor. Jedenfalls hat die krankheits- und urlaubsbedingte Abwesenheit des Ermittlungsführers nicht zu einem mehr als sechs Monate betragenden absoluten Verfahrensstillstand geführt (vgl. VG Magdeburg, B. v. 09.03.2021 – 15 B 1/21 MD -, juris, Rdnr. 16). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.