Urteil
15 A 24/22 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0613.15A24.22MD.00
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Leitsätze
1. Die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens muss der im Behördenaufbau zuständige Dienstvorgesetzte treffen; nicht eine zentrale Dienststelle für Disziplinarangelegenheiten.(Rn.25)
2. Ein Reifenwechsel an einem fremden PKW während der Krankschreibung verstößt gegen die beamtenrechtliche Gesunderhaltungs- bzw. Genesungspflicht (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung).(Rn.31)
3. Gefahrgeneigte Nebentätigkeiten sind grundsätzlich anzeigepflichtig; ein Verstoß ist disziplinarrechtlich zu ahnden.(Rn.28)
4. Zur Verhältnismäßigkeit des Disziplinarmaßnahmeausspruchs im Einzelfall.(Rn.40)
Tenor
Unter Abänderung der Disziplinarverfügung des Beklagten vom 26.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2022 wird gegen den Kläger eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro verhängt.
Die darüberhinausgehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens muss der im Behördenaufbau zuständige Dienstvorgesetzte treffen; nicht eine zentrale Dienststelle für Disziplinarangelegenheiten.(Rn.25) 2. Ein Reifenwechsel an einem fremden PKW während der Krankschreibung verstößt gegen die beamtenrechtliche Gesunderhaltungs- bzw. Genesungspflicht (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung).(Rn.31) 3. Gefahrgeneigte Nebentätigkeiten sind grundsätzlich anzeigepflichtig; ein Verstoß ist disziplinarrechtlich zu ahnden.(Rn.28) 4. Zur Verhältnismäßigkeit des Disziplinarmaßnahmeausspruchs im Einzelfall.(Rn.40) Unter Abänderung der Disziplinarverfügung des Beklagten vom 26.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2022 wird gegen den Kläger eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro verhängt. Die darüberhinausgehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung in Form der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 800,00 Euro ist insoweit rechtswidrig, als eine höhere Geldbuße als 500,00 Euro verhängt wurde, und verletzt den Kläger damit in seinen Rechten (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1.) Die Geldbuße ist in Höhe des überschießenden Teils unverhältnismäßig, weil unangemessen, und bedarf insoweit der Abänderung. Unter Berücksichtigung dessen erweist sich die ausgesprochene Disziplinarverfügung zur Überzeugung des Gerichtes auch in der überschießenden Höhe als unzweckmäßig, welches ebenso zur Aufhebung bzw. Abänderung durch das Disziplinargericht führt (§ 59 Abs. 3 DG LSA). Nach § 59 Abs. 3 DG LSA prüft das Disziplinargericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Dies eröffnet dem Gericht in Abweichung von § 114 VwGO eine eigene Prüfungskompetenz und Ermessensentscheidung (Gesetzesbegründung zum gleichlautenden § 60 Abs. 3 BDG, BT-Drs. 14/4659, S. 48; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; OVG NRW, Beschl. v. 19.09.2007, 21 dA 3600/06.O; Bay. VGH, Beschl. v. 27.01.2010, 16 a DZ 07.3110, Bay. VGH, Beschl. v. 02.07.2012, 16 a DZ 10.1644; ausführlich VG Magdeburg, Urt. v. 18.12.2013, 8 A 15/13 MD; Urteil v. 27.11.2014, 8 A 5/14 MD; Urteil v. 29.09.2016, 15 A 13/16 MD alle juris). Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Disziplinargericht danach nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Das Disziplinargericht prüft nicht nur, ob der dem Beamten zum Vorwurf gemachte Lebenssachverhalt tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern übt in Anwendung der in § 13 Abs. 1 DG LSA niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmeobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl. zuletzt: VG Magdeburg, Urteil vom 25. Februar 2022 – 15 A 8/21 MD –, Rn. 16 - 19, juris). 2.) Das Disziplinargericht muss zunächst darauf hinweisen, dass die Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht ordnungsgemäß verlaufen sein dürfte. Die Disziplinarkammer hat bereits in dem Beschluss vom 13.12.2021 in dem Verfahren des Klägers zur Fristsetzung nach § 60 DG LSA ausgeführt: „a.) Den Aktenvermerken in dem vorgelegten behördlichen Disziplinarvorgang ist zu entnehmen, dass der gegenüber dem Beamten erhobene Vorwurf der Nebentätigkeit dem Antragsgegner spätestens seit dem 25.05.2020 bekannt war. Denn unter dem 25.05.2020 wandte sich Dr. P. vom Landeskriminalamt (LKA LSA) an die Polizeiinspektion (PI) Zentrale Dienste mit der „bitte um disziplinarrechtliche Prüfung des Sachverhalts und Erstellung einer Einleitungsverfügung“. Diese Verfügung erreichte Herrn S. bei der PI Zentrale Dienste ausweislich des Eingangsstempels und der handschriftlichen Paraphe am 04.06.2020 (Bl. 1 Beiakte A). Am 23.06.2020 wandte sich Herr S. intern an Frau H. zur „elektronischen Mitzeichnung“ der Einleitungsverfügung. Frau H. von der PI Zentrale Dienste antwortete mit E-Mail vom 24.06.2020 an Herrn S., „ich zeichne die Einleitungsverfügung mit“. Die in den vorgelegten Akten befindliche Einleitungsverfügung des LKA LSA ist nicht handschriftlich signiert und endet mit „Hochachtungsvoll S.“. Zudem ist sie weitgehend undatiert und lautet nur auf „Juni 2020“. Adressiert ist sie an den Antragsteller im LKA LSA, „Dezernat 41“. Ein Weitergang der Angelegenheit ist nach dem vorgelegten Disziplinarvorgang erst am 22.07.2020 zu verzeichnen. Erst an diesem Tag übersandte Herr S. von der PI Zentrale Dienste die Einleitungsverfügung durch E-Mail an Herrn P. vom LKA LSA „zur weiteren Veranlassung“. Laut in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde wurde die Einleitungsverfügung mit dem AZ: „14.2-03150-LKA06/20 v. 23.07.2020“ dem Antragsteller am 28.07.2020 unter seiner Privatanschrift zugestellt. Die dem Disziplinargericht vorliegende dem Antragsteller zugestellte Einleitungsverfügung ist vom 23.07.2020 datiert, endet mit „im Auftrag L.“ und trägt die handschriftliche Signatur „L.“. b.) Das Disziplinargericht sieht sich veranlasst, aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Vermeidung weiterer Fehler - auch in anderen behördlichen Disziplinarverfahren - auf Folgendes hinzuweisen: a. a.) Diesen geschilderten Verfahrensgang unterstellt, könnte vorliegend bereits kein behördliches Disziplinarverfahren förmlich rechtsgültig wirksam eingeleitet worden sein. Wenn dem so wäre, könnte mangels Disziplinarverfahren auch kein Bedarf bzw. Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 60 DG LSA bestehen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren - unverzüglich - einzuleiten, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 DG LSA). Aus den Akten muss im Hinblick auf die hiermit verfolgte Rechtsklarheit und spätere Nachvollziehbarkeit der Disziplinarvorgänge hervorgehen, wann der Dienstvorgesetzte seine Entscheidung getroffen hat und auf welche Sachverhalte sich die Anschuldigung bezieht. Die wirksame Einleitung setzt voraus, dass der Einleitungsvermerk inhaltlich eindeutig ist und dem Dienstvorgesetzten als Verfasser zugeordnet werden kann (BVerwG, Beschluss v. 18.11.2008, 2 B 63.08; juris). Dies mag durch Unterzeichnung eines Aktenvermerkes oder der Einleitungsverfügung geschehen können (vgl. BVerwG, Beschluss v. 27.10.2016, 2 B 66.16; juris; VG Magdeburg, Urteil v. 08.03.2021, 15 A 14/19; juris). Gerade diese Unterzeichnung von Aktenvermerken oder der Einleitungsverfügung selbst ist dem vorgelegten Disziplinarvorgang nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ist auf Seite 2 der Einleitungsverfügung (Blatt 16 der vorgelegten Akte) unter 3. vermerkt „Entscheidung Direktor LKA“. Gerade diese Entscheidung ist dem übersandten Aktenvorgang aber nicht zu entnehmen. Weiter ist es für das Disziplinargericht nach augenblicklichem Kenntnisstand nicht nachvollziehbar, wieso es „elektronischen Mitzeichnungen“ der Einleitungsverfügung bedarf, zumal bei der „nicht zuständigen“ PI Zentrale Dienste. Das Disziplinargericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass mit der Schaffung der PI Zentrale Dienste aufgrund der Polizeistrukturreform v. 29.11.2018 und dem Schreiben des MI v. 29.04.2019 an die PI Zentrale Dienste „Organisation der Landespolizei; Künftige Aufgabenerfüllung im Bereich „Disziplinarangelegenheiten“ die „Aufgabe“ Disziplinarangelegenheiten (Nr. 3.4.2 Rahmengeschäftsverteilungsplan) mit Wirkung vom 01.05.2019 durch die PI Zentrale Dienste möglich erscheint. Damit erscheint aber nur eine landesweite behördeninterne zentrale Bearbeitung für polizeiliche behördliche Disziplinarangelegenheiten und eine Prozessvertretung vor dem Disziplinargericht zwar möglich; hingegen wird die PI Zentrale Dienste nicht die gesetzlich nach dem Disziplinargesetz den Vorgesetzten zustehenden Disziplinarbefugnisse übernehmen können. Insoweit darf Kritik daran geäußert werden, ob diese „Aufgabenverteilung“ dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgrundsatz tatsächlich gerecht wird. Augenblicklich scheint dies nach den Erfahrungen des Disziplinargerichts gerade nicht der Fall zu sein und das Vorgehen sollte dringend überdacht werden. So auch vorliegend. Die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens muss der Vorgesetzte im LKA LSA treffen; nicht die PI Zentrale Dienste. Ob dies vorliegend hinreichend aktenkundig nachvollziehbar und belegbar geschehen ist, müsste bei Fortgang des behördlichen Disziplinarverfahrens und bei Anrufung des Disziplinargerichts aufgrund einer erhobenen Disziplinarklage nach § 52 DG LSA als Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung im Rahmen der Rechtmäßigkeit untersucht werden. Hingegen ist diese Rechtmäßigkeitsprüfung des bisherigen behördlichen Disziplinarverfahrens nicht bereits im Rahmen der vorliegenden Überprüfung nach § 60 DG LSA vorzunehmen. Das Disziplinargericht ist erst nach einer behördlichen Disziplinarentscheidung (Disziplinarklage oder Disziplinarverfügung) berufen, über den Gang des Verfahrens zu befinden.“ Demnach steht für das Disziplinargericht jedenfalls nach der dem Disziplinargericht vorliegenden behördlichen Aktenlage fest, dass das Disziplinarverfahren verfahrensfehlerhaft eingeleitet wurde. Eine durch den Dienstvorgesetzten beim LKA autorisierte Einleitung ist den Akten nicht zu entnehmen (vgl. zu den Voraussetzungen nur: VG Magdeburg, Urteil v. 08.03.2021, 15 A 14/19; juris Rz.42). Dabei steht zu vermuten, dass es neben den dem Disziplinargericht vorgelegten - wohl kopierten - Behördenvorgängen noch den Originalvorgang gibt, indem die Unterzeichnung oder Billigung der Einleitung vermerkt sein mag. Dies ist aber letztendlich nicht entscheidend. Denn den weiteren dem Disziplinargericht - im Original - vorgelegten behördlichen Disziplinarvorgängen ist die von der später zuständigen Direktorin unterzeichnete Ausdehnung des Disziplinarverfahrens vom 11.01.2022 (Bl. 241 Beiakte A) zu entnehmen. Denknotwendig setzt die Ausdehnung ein bereits bestehendes, eingeleitetes Disziplinarverfahren voraus. Demnach hat die Direktorin mit der Ausdehnung die vorherige Einleitung autorisiert und gebilligt, sich zu eigen gemacht (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 08.03.2021, 15 A 14/19; juris) und spätestens ab diesem Zeitpunkt die fehlerhafte Einleitung geheilt. Die sonstigen vom Kläger gerügten formellen Fehler sieht das Disziplinargericht nicht. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Sachverhalt bezüglich der Geschehnisse um den Reifenwechsel hinreichend ausermittelt war, die oberste Dienstbehörde nach § 35 Abs. 1 DG LSA an dem Erlass der Disziplinarverfügung zu beteiligen ist und es für eine Einflussnahme der Frau des benannten Kollegen auf das behördliche Disziplinarverfahren keine Anhaltspunkte gibt. Insoweit schließt sich das Disziplinargericht den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 28.11.2022 an. 3.) Zur Überzeugung des Disziplinargerichts steht fest, dass der Kläger gegen seine Anzeigepflicht zur Nebentätigkeit verstoßen hat. Nach § 40 BeamtStG ist grundsätzlich jede Nebentätigkeit anzeigepflichtig. Ob seine ursprüngliche Anzeige vom 21.09.2010 zu den Behördenakten gelangt ist, ist unerheblich. Denn diese auf „Wahrnahme der Buchhaltung/Buchführung in einem Einzelunternehmen“ gerichtete Anzeige hat mit den vorgehaltenen Tätigkeiten der „Vermietung von Baugeräten“, der „Baum- und Gehölzpflege“ und dem „Transport geschädigter Fahrzeuge“ nichts zu tun. Dabei dient die Anzeigepflicht dazu, den Dienstherrn überhaupt in die Lage der Bewertung dieser Tätigkeiten zu versetzten, zumal es sich z.B. bei der „Baum- und Gehölzpflege“ durchaus um gefahrgeneigte Tätigkeiten handelt. Diesen Verstoß räumt der Kläger im Übrigen auch ein. Bereits mit der Anmeldung eines Gewerbes beim Gewerbeamt beginnt die Ausübung einer Nebentätigkeit (VG Berlin, Urt. v. 16.06.2015, 80 K 7.14OL; juris). Welchen Umfang die Gewerbetätigkeit tatsächlich in Anspruch genommen hat, ist für die Frage, ob überhaupt eine Nebentätigkeit vorlag, nicht relevant. Der Beamte hat aufgrund seiner Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zu widmen; der Dienstherr hat in Form von Dienstbezügen und Alters- sowie Hinterbliebenenversorgung für angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und dessen Familie zu sorgen. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch eine nichtdienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine geistigen und körperlichen Kräfte außerhalb des Dienstes nutzbar machen will. Die in diesem Zusammenhang bestehende Genehmigungspflicht soll sicherstellen, dass die Behörde schon vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit Kenntnis erhält, das sie sachgerecht prüfen kann, ob sich die Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt vereinbaren lässt. Das ist schon deshalb notwendig, weil die Öffentlichkeit gegenüber der Nebentätigkeit von Beamten ohnehin meist sehr kritisch eingestellt ist, so dass es auch schon den Anschein möglicher Interessen- und Loyalitätskonflikte zu vermeiden gilt (BVerwG, Urt. v. 25.01.1990, 2 C 10.89; juris). Weiter ist dem Kläger disziplinarrechtlich vorzuwerfen, dass er gegen seine Pflicht verstoßen hat, während der Krankschreibung bzw. Dienstunfähigkeit keine Tätigkeiten auszuüben, die dem Genesungserfolg abträglich sein können. Damit liegt ein sogenanntes innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vor. Denn obwohl im Krankenstand begangen, sind die vorgehaltenen Handlungen unmittelbar dem Dienstverhältnis des Beamten geschuldet und somit nicht seiner Privatsphäre zuzuordnen (VG Magdeburg, Urteil vom 11. Februar 2014 – 8 A 1/14 –, Rn. 14, juris; vgl. zur Abgrenzung zwischen dienstlichen und außerdienstlichen Dienstvergehen nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 22/12; juris). Die aus der allgemeinen Dienstleistung resultierende Gesunderhaltungspflicht füllt die Treuepflicht und Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf aus (§ 34 BeamtStG). Der Genesungspflicht des Beamten widerspricht grundsätzlich, wenn der Beamte seine Kräfte nicht schont und sie vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken einsetzt, wobei es eines konkreten Nachweises, dass der Gesundungsprozess des dienstunfähigen Beamten behindert oder verzögert wurde, nicht notwendig ist. Es reicht vielmehr aus, wenn z. B. eine Nebentätigkeit generell geeignet ist, die alsbaldige und nachteilige Genesung zu beeinträchtigen. Einem kranken, jedoch nicht dauernd dienstunfähigen Beamten obliegt es, alles ihm zumutbar Mögliche zu tun, was der Wiedererlangung seiner vollen Arbeitsfähigkeit nützt und zu unterlassen, was die Genesung verzögern oder gar hindern könnte (vgl. Weiß, Zur Gesunderhaltungspflicht des Beamten in: ZBR 1982, S. 6, 11 m. w. Nachw.). Schwere körperliche oder gefahrgeneigte Arbeit steht der Gesundung gleich welcher Erkrankung generell entgegen (VG Magdeburg, Urteil v. 11.02.2014, 8 A 1/14; VG Magdeburg, Urteil vom 4. Juni 2014 – 8 A 16/13 –, Rn. 26, juris). Wohl unstreitig hat der Kläger während seiner Krankschreibung am 18.05.2020 ein Angebot zur Errichtung eines Doppelstabmattenzauns erstellt. Dabei teilt das Disziplinargericht insoweit die Ansicht des Klägers, dass es sich dabei um eine leichte Schreibtischtätigkeit handelt, welche die Genesung seiner Nachsorge OP am Knie nicht wesentlich beeinträchtigt haben dürfte. Das Disziplinargericht hat sich bereits vielfach mit der Problematik der Tätigkeiten während der Dienstunfähigkeit als Verstoß gegen die Genesungspflicht beschäftigt. So mag es vorstellbar sein, dass einem krankgeschriebenen Beamten leichte Schreibtischtätigkeit trotz einer Erkrankung möglich ist, welche insoweit seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit hinsichtlich dieser Schreibtischtätigkeit nicht beeinträchtigt. Ein solch krankgeschriebener Beamter vermag zu Hause am Schreibtisch seine privaten Angelegenheiten ordnen können, soweit dies dem Genesungsprozess z. B. einer Handverletzung nicht entgegensteht. Keine Gefährdung der Genesungspflicht liegt etwa bei einem Langstreckenflug nach Knieverletzung vor (VG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, 80 K 8.11 OL; juris). Dies kann jedoch bei einer durchaus schweren und/oder gefahrgeneigten körperlichen Tätigkeit nicht gelten. Insoweit kann auch nicht erfolgreich vorgetragen werden, dass auf Grund der psychischen Erkrankung des Beamten eine körperliche Tätigkeit dem Genesungsprozess förderlich sei. So mag es sein, dass bei derartigen psychischen Erkrankungen eine gewisse körperliche Anstrengung im Sinne eines „Abschaltens“ der Genesung hilfreich sein mag. Dies kann aber insoweit nur z. B. für sportliche Aktivitäten (Jogging) gelten. Keinesfalls kann es sein, dass der krankgeschriebene Beamte seine Krankschreibung und seine daraus resultierende Genesungs- und Erholungspflicht dazu missbraucht, eindeutig seinen Freizeitaktivitäten und damit seinem privaten Bereich zuzuordnende Tätigkeiten vornimmt. Der Missbrauch der Krankschreibung liegt hier offensichtlich auf der Hand. Dazu kommt erschwerend hinzu, wenn der erkrankte Beamte bei der Verrichtung seiner körperlichen Tätigkeit von Kollegen gesehen und ertappt wurde. Auch diese Tatsache belegt, dass es nicht hinnehmbar ist, dass krankgeschriebene Beamte körperliche anstrengende Freizeitaktivitäten entwickeln. Dies wirkt zudem schädigend auf das Ansehen des Berufsstandes der Polizeibeamten (VG Magdeburg, Urteil vom 11. Februar 2014 – 8 A 1/14 –, Rn. 19, juris). Die Geschehnisse um den Reifenwechsel an dem Oldtimer des Kollegen am 18./19.11.2020 wertet das Disziplinargericht als Verstoß gegen die Genesungspflicht während der Dienstunfähigkeit. Mit dem Beklagten geht das Disziplinargericht davon aus, dass dieser Lebenssachverhalt feststeht und der disziplinarrechtlichen Wertung zugrunde gelegt werden darf. Die diesbezüglichen Angaben des Kollegen in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 16.12.2021 sind detailreich, nachvollziehbar und zudem durch WhatsApp Nachrichten belegt. Im Übrigen bestreitet der Kläger diese Tätigkeit nicht; zieht nur andere rechtliche Schlüsse daraus. Das Disziplinargericht teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass es sich dabei um leichte, nicht der Genesung im Zusammenhang mit der Knie OP entgegenstehende Tätigkeiten handelte. Vielmehr kann bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass jedwede Tätigkeiten an den Reifen bzw. Felgen eines Kraftfahrzeuges nicht als körperlich einfache, nicht anstrengende Tätigkeiten angesehen werden können. Allein das körperliche Bücken und Hantieren am Reifen des Fahrzeuges erfordert eine körperliche Kraftanstrengung, welche generell der Genesung einer (orthopädischen) Erkrankung abträglich erscheint. Gleiches gilt unter etwaigem Einsatz von Maschinen oder in einer Arbeitsgrube (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 11.02.2014, 8 A 1/14; juris), wie es der Kläger in der mündlichen Verhandlung andeutete. Im Übrigen würde dies die Professionalität der klägerischen Nebentätigkeit nur unterstreichen. Das Disziplinargericht muss auch darauf hinweisen, dass es nicht darauf ankommen dürfte, dass und ob der Kläger während der ärztlich bescheinigten Dienstunfähigkeit tatsächlich Dienst verrichtete. Zum einen beinhaltet die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichte Aufstellung zu den diesbezüglichen Diensttätigkeiten nicht die hier maßgeblichen Tage und zum anderen ist es bereits fraglich, ob der Dienstherr entgegen der ärztlich festgestellten Dienstunfähigkeit die Dienste des Beamten annehmen darf. 4.) Unter Beachtung der Gesamtumstände hält auch das Disziplinargericht den Ausspruch einer Geldbuße im vorliegenden Fall für verhältnismäßig, angemessen und auch zweckmäßig im Rahmen der Prüfung nach § 59 Abs. 3 DG LSA; sieht aber einen gewissen Abschlag von den festgesetzten 800,00 Euro als notwendig an. Denn insoweit sind die Besonderheiten zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend zwar um einen fortgesetzten und wiederholten Verstoß gegen die Anzeigepflicht zur Nebentätigkeit, zumal einer gefahrgeneigten, handelt, der Schwerpunkt des Vorwurfs aber auf den Tätigkeiten während der Dienstunfähigkeit liegt, wobei das Schreiben eines Angebotes eher vernachlässigt werden darf. Weiter kommt hinzu, dass der Kläger glaubhaft in der mündlichen Verhandlung versicherte, dass er die Nebentätigkeiten nach der Untersagung nunmehr vollständig eingestellt habe und somit keine Wiederholungsgefahr besteht. Nicht zuletzt sind auch die Besonderheiten um die fehlerhafte Einleitung des Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen. Dies veranlasst das Disziplinargericht in der notwendigen Gesamtbetrachtung (vgl. § 13 DG LSA) eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro auszusprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 155 Abs.1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 DG LSA, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter bei dem Beklagten im Rang eines Kriminaloberkommissars und wendet sich gegen eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße in Höhe von 800,00 Euro. Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 26.04.2022 wird dem Kläger vorgehalten, dass er Nebentätigkeiten bzw. deren Erweiterung dem Dienstherrn nicht angezeigt habe. Als Inhaber der Firma Baugeräte A. vermiete er seit 2010 Baugeräte. Die diesbezügliche vom Kläger behauptete und im Verfahren vorgelegte Anzeige vom 21.09.2010 liege nicht vor und beinhalte zudem gänzlich andere Tätigkeiten. Im Jahre 2016 habe der Kläger zudem Baum- und Gehölzpflege durch Gewerbeanmeldung angeboten und 2021 das Gewerbe durch Gewerbeanzeige auf „Transport von beschädigten Fahrzeugen“ erweitert. Weiter sei er ehrenamtlich als Notfallseelsorger tätig. Am 18.05.2020 habe er während seiner Krankschreibung ein Angebot über die Errichtung eines Doppelstabmattenzauns erstellt und am 18.11.2020 erneut im Krankenstand die Reifen bzw. Felgen des Oldtimers eines Kollegen gewechselt sowie am 19.11.2020 ebenfalls trotz Krankschreibung Brechsand mit einem Bagger verladen. Damit habe der Kläger schuldhaft gegen seine Pflicht zur Anzeige von Nebentätigkeiten nach § 40 BeamtStG, § 78 LBG LSA, der Pflicht zur Weisungsgebundenheit nach § 35 Abs. 1 BeamtStG und die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen und ein außerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen. In der Gesamtbetrachtung sei der Ausspruch der Geldbuße angemessen und auch ausreichend, um dem disziplinarrechtlichen Zweck Rechnung zu tragen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2022 als unbegründet zurück und verwies dabei auf die Ausführungen des Ausgangsbescheides. Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung und trägt im Wesentlichen vor, dass er seine Genesungspflicht durch die ihm vorgehaltenen Tätigkeiten nicht beeinträchtigt habe. Bezüglich des Reifenwechsels sei das Disziplinarverfahren ungeprüft um die Angaben des Kollegen erweitert worden. Dessen Ehefrau arbeite in der Abteilung des Ermittlungsführers. Das Innenministerium habe Passagen des Abschlussberichts verändert. Zudem habe es sich bei dem Reifenwechsel nur um eine Gefälligkeit unter Kollegen gehandelt. Ein Reifenwechsel und die Erstellung eines Angebotes sei seiner Genesungspflicht nicht abträglich gewesen. Schließlich habe er seinem Dezernenten seine Arbeitskraft angeboten und er habe zahlreiche Vorgänge zu Hause bearbeitet. Dazu überreicht der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Aufstellung. Schließlich habe der Kläger sämtliche Nebentätigkeiten eingestellt. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 26.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die streitbefangene Disziplinarverfügung. Das behördliche Disziplinarverfahren sei ordnungsgemäß geführt worden. Die Feststellungen zum Tatgeschehen „Reifenwechsel“ seien aktenkundig gesichert gewesen, sodass weitere Ermittlungen nicht vorgenommen werden mussten. Das Innenministerium dürfe nach § 35 DG LSA als oberste Dienstbehörde Änderungen an der Disziplinarverfügung vornehmen. Die Andeutung einer möglichen Befangenheit des Ermittlungsführers aufgrund der Zugehörigkeit der Ehefrau des Kollegen zur selben Abteilung sei abwegig. Schließlich sei dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 21.11.2022 die Ausübung sämtlicher Nebentätigkeiten untersagt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.