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Urteil

15 A 4/23 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0704.15A4.23MD.00
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Leitsätze
Ein Justizvollzugsbeamter der eine Vielzahl elektronischer Geräte, Telefone, Speichermedien, Cuttermesser, Schraubendreher, Feuerzeuggas in die Haftanstalt einbringt und dort in seinem Schrank aufbewahrt, begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen was zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt. (Fortentwicklung der Kammerrechtsprechung) (Rn.54) (Rn.60)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Justizvollzugsbeamter der eine Vielzahl elektronischer Geräte, Telefone, Speichermedien, Cuttermesser, Schraubendreher, Feuerzeuggas in die Haftanstalt einbringt und dort in seinem Schrank aufbewahrt, begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen was zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt. (Fortentwicklung der Kammerrechtsprechung) (Rn.54) (Rn.60) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat bereits aufgrund der durch Beschluss des Disziplinargerichts vom 21.06.2023 beschränkten Anklagepunkte ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DG LSA) nach sich zieht. Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Diese Voraussetzungen eines innerdienstlichen Dienstvergehens liegen vor. Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte die in der Disziplinarklage zu 1. und 3. vorgehaltenen und von ihm im Wesentlichen nicht bestrittenen Pflichtenverstöße begangen hat und dadurch gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zum Wohlverhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und zur Weisungsgebundenheit (§ 35 BeamtStG i. V. m. Anstaltsverfügung 33/2018 „Betreten der Anstalt durch Bedienstete und Außenstehende“ vom 25.09.2018 und Nr. 1, 9, DSVollz) verstoßen hat. Es versteht sich von selbst und ist dem Beklagten auch aufgrund von Belehrungen bekannt, dass die bei ihm aufgefundenen elektronischen Geräte, Speichermedien, als Waffen dienende Gerätschaften, wie Cuttermesser mit Klingen, Schraubendreher, Feuerzeuge samt Gas in einer Haftanstalt strengstens verboten sind und auch von Bediensteten nicht eingeführt werden dürfen. Gleiches gilt für die Mobiltelefone und deren technisches Zubehör, wobei bereits die große Anzahl dieser Gerätschaften erschreckend ist und nicht mit dementsprechender Nachlässigkeit, wie vom Beklagten vorgetragen, erklärt werden kann. Deren unkontrollierte Aufbewahrung in der Haftanstalt gefährdet ohne Zweifel die Sicherheit und Ordnung der JVA erheblich. Mit Backhefe kann Alkohol hergestellt werden, Backpulver kann zur Herstellung von Drogen („Crack“) benutzt werden und Feuerzeuggas stellt eine Brand- und Explosionsgefahr dar und kann zudem „geschnüffelt“ werden. Entsprechende Gegenstände sind im Pfortenbereich einzuschließen oder gar nicht erst in die Anstalt mitzubringen. Dies ergibt sich zudem aus der bekannten Anstaltsverfügung und im Pfortenbereich wird auch für Bedienstete nochmals durch Aushang darauf hingewiesen. Einzelfallgenehmigungen können durch die Anstaltsleitung erteilt werden, welche der Beklagte aber bereits nicht eingeholt hat und im Übrigen dürfte eine dienstliche Notwendigkeit für drei Druckbehälter mit Feuerzeuggas, mehrere Telefone und die weiteren elektronischen Geräte und Speichermedien sowie die Werkzeug-Sets nicht bestanden haben. Soweit der Beklagte das Backpulver, die Backhefe und die Speichermedien nicht in die JVA eingebracht haben will, ist dies für das Dienstvergehen unerheblich. Denn wenn Gegenstände nicht eingebracht werden dürfen, dürfen sie natürlich auch nicht in der Haftanstalt aufbewahrt werden. Im Übrigen stellt gerade dies den Verstoß gegen die Pflicht des Beklagten zur Meldung an die Anstaltsleitung dar. Deswegen durfte der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten gestellte Beweisantrag zur Vernehmung des Strafgefangenen A. zum Beweis der Tatsache, dass dieser dem Beklagten am 18.10.2021 den Hinweis gegeben habe, dass im Umkleidebereich der Gefängnisküche mehrere SD-Karten „unterwegs seien“ und der Beklagte diese folglich nicht eingebracht haben konnte, als unerheblich abgelehnt werden. Denn zum einen ergibt sich daraus nicht, dass es sich dabei um die vom Beklagten in seinen Schränken aufbewahrten SD-Karten handelt und zum anderen entlastet dies den Beklagten nicht von seiner Pflicht zur Meldung an die Anstaltsleitung. Im Übrigen steht es dem Beklagten nicht zu, diesbezüglich eigene Ermittlungen zu den „Hintergründen und Hintermännern“ um die Karten anzustellen. Gerade hieraus ergibt sich seine unverzügliche Meldungspflicht. Der Beklagte handelte vorsätzlich, zumal es sich um einen Verstoß gegen leicht einsehbare und bekannte Kernpflichten eines Justizvollzugsbeamten handelt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Das erkennende Disziplinargericht geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstherr im hoch sicherheitsrelevanten Bereich der Justizvollzugsanstalt in besonderer Weise auf ein unbedingtes Vertrauen in das Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und die Ehrlichkeit seiner Beamten angewiesen ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 08.12.2022, 15 A 19/22; Urteil v. 01.10.2019, 15 A 15/18; Urteil v. 30.04.2013, 8 A 18/12; alle juris). Eine lückenlose Kontrolle der Bediensteten ist unter den Bedingungen des Justizvollzuges nicht möglich. Sie muss daher sehr weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Außerdem hat die Pflichtvergessenheit einzelner Beamter im Justizvollzug häufig sehr weitreichende Folgen für die Sicherheit der Anstalt und der Allgemeinheit (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.03.2010, 3 A 11391/09; juris). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris). Von einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ist vorliegend auszugehen. Denn das Dienstvergehen berührt den Kern der Dienstpflichten eines Justizvollzugsbeamten, ist darüber hinaus leicht einsehbar und wiegt somit schwer. Ist damit aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzung generell von der Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst auszugehen, ist zu fragen, ob auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten gewichtige Milderungsgründe eine darunterliegende Disziplinarmaßnahme noch rechtfertigen können. Besondere Umstände, die ein Absehen von der schwerwiegendsten und eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würden, vermag das Disziplinargericht vorliegend nicht zu erkennen. Im Gegenteil spricht die große Anzahl der unterschiedlichsten in einer Haftanstalt nichts zu suchenden gefährlichen Gegenstände, die Anklage spricht zutreffend von einem „Sammelsurium“ sowie das Auffinden in zwei Schränken gegen den Beklagten. Das spätere Einräumen des Einbringens der Gegenstände entlastet den Beamten nicht. Denn dies geschah zudem erst nach Aufdecken der Taten. Soweit er ein Handeltreiben bestreitet, kommt es darauf aufgrund der Beschränkung durch das Disziplinargericht nicht an. Das Disziplinargericht folgt der Bewertung durch den die Disziplinarklage betreibenden Dienstherrn und ist der Überzeugung, dass vorliegend das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit als derart unwiederbringbar zerstört anzusehen ist, dass nur die Entfernung ansteht. Auf die zutreffenden Ausführungen der (beschränkten) Disziplinarklage darf weiterführend verwiesen werden (§ 3 DG LSA; §117 Abs. 5 VwGO analog) Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, die durch den Dienstherrn sonst nicht lösbaren Dienstverhältnisse einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihnen zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urt. v. 21.06.2000, 1 D 49.99; juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gebührenfrei. Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der 1981 geborene Beklagte absolvierte nach dem Abschluss der Realschule von 1997 bis 2000 eine Ausbildung zum Straßen- und Tiefbaufacharbeiter. Später war er von 2001-2003 Soldat der Bundeswehr. Daran schlossen sich diverse kürzere Beschäftigungsverhältnisse bzw. Phasen der Arbeitslosigkeit an. 2011 wurde er als Tarifbeschäftigter bei der JVA B. angestellt. Die Ernennung zum Obersekretäranwärter im Justizvollzugsdienst erfolgte im Jahr 2012 und im Jahre 2014 die Ernennung zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst. Schließlich wurde der Beklagte 2016 zum Beamten auf Lebenszeit und 2018 zum Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst ernannt. Zuletzt war der Beklagte als Justizvollzugsbeamter in der Anstaltsküche der JVA B. eingesetzt. Disziplinarrechtliche und strafrechtliche Vorbelastungen liegen nicht vor. Der Beklagte ist ledig und hat 2 Kinder (geboren 2015 und 2022). In der letzten Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 10/2011 bis 09/2020 wurde er mit „D“ beurteilt. Nach entsprechenden Hinweisen von Strafgefangenen wurden unter anderem die persönlichen Umkleideschränke der Bediensteten kontrolliert. Dabei wurde in den beiden Umkleideschränken des Beklagten eine größere Anzahl an elektronischen Geräten gefunden und sichergestellt. Daraufhin wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und der Beklagte wurde gemäß § 38 Abs. 1 DG LSA vorläufig des Dienstes enthoben unter Einbehaltung von 30 % seiner Dienstbezüge. Mit der Disziplinarklage vom 10.01.2023 (Eingang 12.01.2023) wird der Beklagte angeschuldigt, schuldhaft ein schweres Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben, indem er am 22.10.2021 und bzw. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum zuvor 1. die folgenden Gegenstände unerlaubt in die JVA B. eingebracht bzw. dort aufbewahrt habe a) Feuerzeuggas, Marke „wenco“, b) orange-schwarzes Cuttermesser mit Klinge c.) Plastikschachtel mit 10 Klingen für Cuttermesser d.) USB Stick „Intenso“ mit Musik von „Schlager Kids“ und Datei „Partyraum“ e.) Mobiltelefon „LG K9“ in schwarzer Lederhülle von “eadorabo“ f) Mobiltelefon Samson Galaxy S8 mit durchsichtiger Schutzhülle g) Mobiltelefon „Xiaomi M2011K2GG“ in durchsichtiger Schutzhülle und mit Displayschutzfolie h) Mobiltelefon „Samsung Galaxy S7 edge“ in brauner Lederschutzhülle von „Surazo“ i) fünf weiße Ladekabel-Adapter: 3 x Marke „Samsung“, 1 x Marke „Xiaomi“, 1 x Marke „Apple j) zwei weiße Ladekabel mit USB Anschluss ohne Markennamen k) schwarze Verpackungsschachtel für das Handy Samsung „Galaxy S7 edge“ mit Informationsmaterial l) Powerbank der Marke „PNY“ m) eine Mehrfachpackung Backhefe der Marke „Gut & Günstig“ (haltbar bis 01.2022). Zweimal Einzelpackungen von Backhefe der Marke „Gut & Günstig“ (haltbar bis 12.2020) n) zweimal Mehrfachpackung Backpulver: Marke „Gut & Günstig“, eine Mehrfachpackung enthält 6 Einzelpackungen (haltbar bis 10.2022), die andere Mehrfachpackung enthält 10 Einzelpackungen (haltbar bis 08.2021), o) Universal Feuerzeuggas der Marke „TOM“, p) Feuerzeuggas der Marke „wenco“, q) Schraubendreher-Set der Marke „König Pilsener“, r) Werkzeug-Set der Marke „bGw“, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege“, s) 6 Musikkassetten der Marke „Stereo“ (enthält Landser), „TDK“, „BASF“ (enthält „LMC 1, 2“), „maxell“ (enthält diverse Musiktitel), t) 4 x micro SD-Adapter der Marke „SanDisk“ mit micro SD-Karte 32 GB von „SanDisk“ (SD-Karte: „Y“: Ordner mit Filmen wie Hannibal, oxygen und 2 weiteren Spielfilmen auf Russisch; SD-Karte „F“: Enthält einen Ordner “Boi“ mit diversen Box-Trainingsfilmen, Filmen mit Box und MMA-Kämpfen, die Filme sind auf Englisch und Russisch, Ordner „Film“ enthält Filme auf Russisch: „Curve-ball, I care a lot, come and see, Mayor, The Corrupted, etc: SD-Karte „R“: enthält Ordner „namaz“ Gebetsvideos für Muslime auf Russisch, Ordner “Quran audio“ enthält Gebetslieder und Erklärungen für Muslime mit kyrillischen Zeichen betitelt, Ordner „Religiya“ enthält Videos mit Nachrichtenbeiträgen und religiösen Inhalten auf Russisch; SD-Karte „F Boi“ enthält 16 diverse Spielfilme auf Russisch mit kyrillischen Titeln), u) USB Stick der Marke „SanDisk“ ohne Datei, v) Mobiltelefone „Samsung“ und „LG“ nebst Ladekabel, 2. a) davon folgenden Gegenstände in der Absicht des Handeltreibens mit Gefangenen in die JVA-B. eingebracht zu haben: aa) 3 Behälter mit Feuerzeuggas, bb) Mobiltelefone „LG K9 u. „Samsung Galaxy S7 edge“, cc) 2 USB Ladekabel, 5 Ladekabel-Adapter/Netzteile, dd) 8 Packungen Backhefe, 16 Packungen Backpulver, ee) 4 Micro SD-Karten nebst Adapter mit diversen Filmen bzw. Videos in Fremdsprachen, ff) Mobiltelefone „Samsung“ und „LG“ nebst Ladekabel, b) die unter 2. a. ff genannten Gegenstände an Gefangene abgegeben und mit ihnen Handel getrieben zu haben, 3. die Anstaltsleitung nicht über die unerlaubten Gegenstände informiert zu haben. Hierdurch habe der Beklagte seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verletzt, durch die unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen zudem die Gehorsamspflicht aus § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG in Verbindung mit der Anstaltsverfügung 33/2018 „Betreten der Anstalt durch Bedienstete und Außenstehende“ vom 25.09.2018. Durch die unter Ziffer 2 beschriebenen Handlungen habe der Beklagte neben der Wohlverhaltenspflicht zudem die Gehorsamspflicht aus § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG i.V.m. Nr. 2 Abs. 2 DSVollz verletzt sowie die Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung aus § 34 Abs. 1 S. 2 BeamtStG. Durch die unter Ziffer 3 beschriebene Handlung habe der Beklagte neben der Wohlverhaltenspflicht auch seine Gehorsamspflicht aus § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG i.V.m. Nr. 9 DSVollz verletzt. Insgesamt habe der Beklagte hierdurch ein schweres Dienstvergehen begangen. Soweit der Beklagte hinsichtlich einzelner Gegenstände (Feuerzeug Gas, Werkzeug, Cutter-Messer) eine dienstliche Notwendigkeit behaupte, sei dies unerheblich. Denn jedenfalls liege keine entsprechend der Anstaltsverfügung notwendige Ausnahmegenehmigung vor. Im Übrigen dürfe eine dienstliche Veranlassung für insgesamt drei Druckbehälter mit Feuerzeuggas sowie zwei Werkzeug-Sets nicht bestanden haben. Das Vertrauensverhältnis sei zerstört. Dies ergebe sich zum einen aus der großen Anzahl der von dem Beklagten in die Justizvollzugsanstalt eingebrachten unerlaubten Gegenstände. Gerade Mobiltelefone und deren Zubehör seien Gegenstände, die die Ordnung und Sicherheit der Anstalt ganz erheblich gefährdeten, da den Gefangenen die unkontrollierte Kommunikation „nach draußen“ ermöglicht werde. Ebenso liege eine erhebliche Gefährdung durch Werkzeuge und Messer vor. Mit Backhefe könne von Gefangenen Alkohol hergestellt werden, was ebenfalls eine erhebliche Gefahr für die Ordnung und Sicherheit der Anstalt begründe. Backpulver könne zur Herstellung von Drogen oder zur Herstellung von Spreng- und Treibmitteln verwendet werden. Auch die diversen Speichermedien und deren Inhalte seien geeignet, den Anstaltsfrieden nachhaltig zu stören. Die Behälter mit Feuerzeuggas stellten eine Brand- bzw. Explosionsgefahr bei entsprechender Manipulation dar, zudem könne Feuerzeuggas „geschnüffelt“ werden und begründe so weitere Gefahren für die Ordnung und Sicherheit der Anstalt. Das Bereithalten eines derartigen Sammelsuriums von gefährlichen Gegenständen in einer Justizvollzugsanstalt sei mit dem Vertrauen, das der Beruf erfordere, nicht vereinbar. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen, bzw. auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen und räumt ein, die vorgehaltenen Gegenstände in die Anstalt eingebracht und aufbewahrt zu haben, bestreitet jedoch, mit den eingebrachten Gegenständen Handel mit Strafgefangenen betrieben zu haben, weshalb der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme unverhältnismäßig sei. Der Beklagte habe die Gegenstände über mehrere Jahre sukzessive mitgeführt und im Umkleideschrank abgelegt. Er begründet dies mit einer diesbezüglichen Nachlässigkeit. Die Backhefe und das Backpulver habe er nicht eingebracht. Ebenso nicht die 4 micro SD-Adapter (Nr. 1, Buchst. t der Klageschrift) und den USB-Stick der Marke „SanDisk“ (Nr. 1, Buchst. u der Klageschrift). Auf Hinweis eines Gefangenen habe er am 18.10.2021 SD-Karten und ähnliche Utensilien im Küchenbereich der JVA aufgefunden und demzufolge diese Gegenstände nicht in die JVA eingebracht. Von einer Meldung an die Anstaltsleitung habe er abgesehen. Denn er habe zunächst die Hintergründe und Hintermänner dieser illegalen Aktivitäten ergründen wollen. Die Nichtmeldung an die Anstaltsleitung habe keinerlei Außenwirkung gehabt und insbesondere die Sicherheit der JVA nicht gefährdet. Mit Beschluss vom 21.06.2023 hat das Disziplinargericht das Disziplinarverfahren nach § 53 Satz 1 DG LSA auf die dem Beklagten in der Disziplinarklage vom 10.01.2023 vorgeworfenen Handlungen zu 1. (unerlaubt eingebrachte und aufbewahrte Gegenstände) und 3. (Anstaltsleitung nicht über eingebrachte Gegenstände informiert) beschränkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsermittlungsakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.