Urteil
3 A 11391/09
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die wiederholte und vorsätzliche Weitergabe von Mobilfunk-SIM-Karten an Gefangene durch einen Justizvollzugsbeamten stellt ein Dienstvergehen im Kernbereich seiner Pflichten dar und kann das Vertrauen des Dienstherrn endgültig zerstören.
• Im Justizvollzug ist aufgrund der besonderen Sicherheitsrelevanz ein hohes Maß an Vertrauen in Pflichterfüllung erforderlich; schwerwiegende Verstöße gegen die Kernpflicht zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit rechtfertigen die dienstliche Höchstmaßnahme der Entfernung.
• Mildernde Umstände wie Mitleid, fehlende Vorteilsnahme, Einsicht oder vorherige Unbescholtenheit können das zwingende Erfordernis der Entfernung nicht beseitigen, wenn das Verhalten die Anstaltsicherheit nachhaltig gefährdet und wiederholt erfolgt ist.
• Eine Verlängerung des Unterhaltsbeitrags nach § 70 Abs. 2 LDG kommt nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dadurch unbillige Härten vermieden werden; bloße finanzielle Belastungen genügen nicht.
• Bei besonderen sicherheits- und generalpräventiven Erfordernissen des Vollzugsdienstes ist die Entfernung aus dem Dienst verhältnismäßig, wenn keine Aussicht besteht, das durch das Fehlverhalten zerstörte Vertrauen wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
Entfernung aus dem Dienst nach wiederholter Weitergabe von SIM‑Karten an Gefangene • Die wiederholte und vorsätzliche Weitergabe von Mobilfunk-SIM-Karten an Gefangene durch einen Justizvollzugsbeamten stellt ein Dienstvergehen im Kernbereich seiner Pflichten dar und kann das Vertrauen des Dienstherrn endgültig zerstören. • Im Justizvollzug ist aufgrund der besonderen Sicherheitsrelevanz ein hohes Maß an Vertrauen in Pflichterfüllung erforderlich; schwerwiegende Verstöße gegen die Kernpflicht zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit rechtfertigen die dienstliche Höchstmaßnahme der Entfernung. • Mildernde Umstände wie Mitleid, fehlende Vorteilsnahme, Einsicht oder vorherige Unbescholtenheit können das zwingende Erfordernis der Entfernung nicht beseitigen, wenn das Verhalten die Anstaltsicherheit nachhaltig gefährdet und wiederholt erfolgt ist. • Eine Verlängerung des Unterhaltsbeitrags nach § 70 Abs. 2 LDG kommt nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dadurch unbillige Härten vermieden werden; bloße finanzielle Belastungen genügen nicht. • Bei besonderen sicherheits- und generalpräventiven Erfordernissen des Vollzugsdienstes ist die Entfernung aus dem Dienst verhältnismäßig, wenn keine Aussicht besteht, das durch das Fehlverhalten zerstörte Vertrauen wiederherzustellen. Der Beklagte, seit 2002 Justizvollzugsobersekretär in der JVA Diez, gab im Frühjahr 2007 wiederholt zwei Prepaid‑SIM‑Karten an den inhaftierten Gefangenen S. weiter. Ein Mobiltelefon mit einer der Karten wurde bei einer Zellenkontrolle gefunden; die Karte war auf den Beklagten registriert. Ermittlungen ergaben, dass mit den Karten zahlreiche Telefonate von Gefangenen geführt wurden. Die Staatsanwaltschaft stellte das Bestechlichkeitsverfahren mangels Tatnachweis ein; wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz wurde ein Strafbefehl gegen den Beklagten rechtskräftig. Disziplinarverfahren wurden eingeleitet; der Dienstherr sah in der Weitergabe eine erhebliche Verletzung der Pflicht zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung. Das Verwaltungsgericht entfernte den Beklagten aus dem Dienst; die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. • Tatbestand: Der Beklagte hat zwei Prepaid‑SIM‑Karten in die JVA eingebracht und einem Gefangenen überlassen, wodurch unkontrollierte Mobilfunkkontakte ermöglicht wurden; eine Karte wurde in der Zelle gefunden und auf den Beklagten zurückgeführt. • Rechtliche Einordnung: Die Weitergabe stellt ein Dienstvergehen nach § 85 Abs. 1 LBG dar; § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG erlaubt Entfernung, wenn das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren ist. • Gewichtung des Vergehens: Die Handlung traf den Kernbereich der Dienstpflichten zur Sicherung von Ordnung und Sicherheit (DSVollz Nr. 11, 20). Durch die Möglichkeit unkontrollierter Gespräche entstand ein erhebliches Risiko für Anstalts‑ und Allgemeinsicherheit, einschließlich Gefährdung von Personal und Gefangenen. • Wiederholung und Vorsatz: Der Beklagte handelte nicht nur einmal, sondern brachte trotz Vernichtung der ersten Karte eine zweite ein; dies zeigt bewusste Fortsetzung des Verstoßes und erhöht das disziplinarische Gewicht. • Vorkenntnis und Warnwirkung: Frühere dienstliche Vorkommnisse in der JVA betreffend unerlaubte Mobiltelefone waren dem Beklagten bekannt; dies erschwert entlastende Wertungen. • Persönliche Umstände: Mitleid, fehlende Vorteilsnahme, seelische Belastung, Einsicht und bisherige Unbescholtenheit mildern nicht ausreichend, weil das Verhalten wiederholt, vorsätzlich und sicherheitsgefährdend war und keine glaubhafte freiwillige Offenlegung oder Wiedergutmachung erfolgte. • Verhältnismäßigkeit und Generalprävention: Im hoch sicherheitsrelevanten Vollzugsbereich ist die Entfernung erforderlich und verhältnismäßig zur Wahrung der Integrität des Dienstes und zur Abschreckung schwerwiegender Pflichtverletzungen. • Unterhaltsbeitrag (§ 70 Abs. 2 LDG): Eine Verlängerung des Unterhaltsbeitrags wird abgelehnt, da der Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat, dass dadurch eine unbillige Härte abgewendet würde. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil, ihn aus dem Dienst zu entfernen, bleibt bestehen. Der Beklagte hat durch die wiederholte, vorsätzliche Weitergabe von SIM‑Karten an einen Gefangenen in schwerwiegender Weise den Kernbereich seiner Dienstpflichten verletzt und damit das notwendige Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zerstört (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LDG). Mildernde Umstände wie Mitleid, fehlende Vorteilsnahme, Einsicht oder vorherige Unbescholtenheit genügen nicht, weil das Fehlverhalten wiederholt, bewusst und mit erheblicher Gefährdung der Anstalts‑ und Allgemeinsicherheit verbunden war. Eine Verlängerung des Unterhaltsbeitrags nach § 70 Abs. 2 LDG wird nicht gewährt, da der Beklagte nicht dargelegt hat, dass hierdurch eine unbillige Härte vermieden würde. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.