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Urteil

15 A 23/22 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1025.15A23.22MD.00
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Leitsätze
Ein Dienstvergehen begeht, wer als alleiniger Sachbearbeiter Personal einer Behörde Bezügefehlzahlungen bemerkt, aber weiter als sachlich und rechnerisch richtig abzeichnet und Vorgesetzte nicht informiert.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Kosten, welche die Beklagte trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Dienstvergehen begeht, wer als alleiniger Sachbearbeiter Personal einer Behörde Bezügefehlzahlungen bemerkt, aber weiter als sachlich und rechnerisch richtig abzeichnet und Vorgesetzte nicht informiert.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Kosten, welche die Beklagte trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangene Disziplinarbescheid vom 24.2.2022 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8.6.2022 und 30.6.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ebenso ist die Disziplinarverfügung zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 DG LSA). Die darin verfügte Verhängung eines Verweises beruht auf § 6 S. 1 DG LSA. Danach ist der Verweis der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens eines Beamten. Die hierfür erforderliche Voraussetzung eines pflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens des Beamten (vgl. Hummel/Köhler/Meyer, BDG, § 6 Rn. 2) ist vorliegend gegeben. Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Das disziplinarrelevante Verhalten liegt in einem Verstoß gegen § 35 Abs. 1 S. 1 BeamtStG, wonach Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen haben. Zu den Pflichten des Klägers in seinem Amt als „Sachbearbeiter Personal“ gehört u.a. die Eingruppierung von Tarifbeschäftigten, die Bearbeitung von allgemeinen Angelegenheiten des Tarifrechts, die Erstellung monatlicher Meldungen sowie die Bearbeitung tarifrechtlicher Fragestellungen, die in den Geschäftsbereichen der Sozialagentur anfallen. Dies ergibt sich bereits aus der Stellenausschreibung (Bl. 14 der Beiakte), auf welche sich der Kläger 2014 beworben hatte, dem Geschäftsverteilungsplan, in welchem er namentlich im Geschäftsbereich 1 als Sachbearbeiter aufgeführt ist (Bl. 15 f. der Beiakte), sowie der am 8.12.2015 erstellten und vom Kläger unterzeichneten Stellenbeschreibung (Bl. 18 ff./181 ff. der Beiakte). Demnach hat der Kläger die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung und ist unmittelbar dem GBL 1 unterstellt, dessen interner Gesprächspartner er ist (Ziff. 2.9., 4 a). Besonders hingewiesen ist dort darauf, dass der Stelleninhaber – der Kläger – aufgrund der rechtlichen Vorgaben im vorliegenden Aufgabengebiet auf Tatsachen verweisen und dabei seine Standpunkte vertreten und erläutern kann. Der Grad der Selbständigkeit überlässt dem Stelleninhaber – dem Kläger – Handlungsspielräume (Ziff. 5), welche jedoch aufgrund gesetzlicher und tariflicher Vorschriften eingeschränkt sind. Fraglos gehört hierzu die zutreffende Eingruppierung von Tarifbeschäftigten, da diese einen gesetzlichen Anspruch auf die ihnen zustehenden Bezüge haben. Ebenso heißt es in Ziff. 5: „Sofern Aufgabenbereiche dem Entscheidungsvorbehalt des Direktors unterliegen, werden vom Stelleninhaber Möglichkeiten, Alternativen und Konsequenzen für die Entscheidungen aufgezeigt.“ Das vom Kläger behauptete „4-Augen-Prinzip“ ergibt sich mithin aus den den Pflichtenkreis des Klägers beschreibenden Unterlagen nicht. Ein „4-Augen-Prinzip“ lässt sich auch nicht der Dienstpostenbeschreibung des Gebietsleiters 1 (GBL 1) entnehmen, in dem dessen Leitungs-, Organisations-, Planungs- und Controllingaufgaben tabellarisch aufgeführt sind (Bl. 246 der Beiakte). Hinweise für die Zusammenarbeit zwischen Personalstellen und Bezügestelle enthält überdies der RdErl. d. MF v. 18.11.2919 (Bl. 139 ff. der Beiakte). Danach übt die Personalstelle die personalrechtlichen Befugnisse aus und ist verantwortlich für die Stellenbewirtschaftung. Nach den Vorgaben der Personalstelle berechnet die zuständige Bezügestelle unter Einsatz des landeseinheitlichen Bezüge-ADV-Verfahrens die Bezüge und macht sie zahlbar (Ziff. 1.). Dies steht in Einklang mit Ziff. 4. Abs. 3 des Erl. d. MS v. 14.6.2004 über die Errichtung der B. (MBl. LSA, S. 330, Bl. 158 der Beiakte), wonach die Abwicklung der Bezügezahlungen an die Beschäftigten durch die Bezügestelle erfolgt (Hervorhebung durch das Gericht). Die weiteren einschlägigen Erlasse des MF zur Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten 2019 mit Hinweisen zur Zahlbarmachung (etwa v. 17.4.2019, Bl. 59 der Beiakte) sowie Einführung der Entgeltgruppen 9a und 9b mit Durchführungshinweisen zur Überleitung (v. 20.11.2019, Bl. 67 der Beiakte) richteten sich ausdrücklich an die Personalstellen der Landesbehörden, nicht an die Bezügestellen, welche die in den Personalstellen vorgegebenen Bezügeanordnungen umsetzen. Demnach hätte es der Kontrolle des Klägers oblegen, die von den Bezügestellen monatlich übersandten Bezügeübersichten („Bruttopersonalkostenlisten“) zumindest stichprobenweise zu kontrollieren und mit den Bezügeanweisungen abzugleichen, statt unbesehen als sachlich und rechnerisch richtig abzuzeichnen. Soweit der Erl. d. MF v. 20.11.2019 (Bl. 67R der Beiakte) lautet, seitens der Personalstellen sei grundsätzlich nichts zu veranlassen, da die Umsetzung der Einführung der Entgeltgruppen 9a und 9b durch das Finanzamt Dessau-Roßlau – Finanzdienste – erfolgen werde, und nach der Vereinbarung über die Bezügeabrechnung zwischen der Sozialagentur und dem Finanzamt Dessau-Roßlau vom 6.3.2015 (Bl. 250 ff. der Beiakte) die Rechenleistungen des Bezügeabrechnungsprogramms durch das „Unternehmen Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts“ erbracht werden (§ 1 des Vertrages), gibt dies allenfalls Aufschluss über die mögliche Verursachung der Fehlzahlungen an Bedienstete aufgrund von Versehen bei der Überleitung in neue Entgeltgruppen, lässt aber die Kontrollbefugnis der Personalstelle bei der Zeichnung der Bruttopersonalkostenlisten als sachlich und rechnerisch richtig unberührt. Die Tätigkeit als alleiniger Sachbearbeiter Personal in einer Landesbehörde setzt eine besonders zuverlässige und pflichtbewusste Dienstverrichtung voraus, was auch die Korrektheit der Ermittlung der Bezügezahlungen und deren Feststellung als sachlich und rechnerisch richtig beinhaltet. Dies führt die Beklagte nachvollziehbar in den streitbefangenen Bescheiden und der Klageerwiderung aus und konnte dies auch in der mündlichen Verhandlung untermauern. In tatsächlicher Hinsicht steht für das Gericht fest, dass der Kläger im Januar 2020 Kenntnis von bis dahin erfolgten Fehlzahlungen der Bezüge im Zusammenhang mit der E 9a/9b-Eingruppierung bei z w e i Mitarbeiterinnen erlangte. Dies ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr (Bl. 7-9 der Beiakte), den Bekundungen der Frau B. sowie den Einlassungen des Klägers. Gleichwohl setzte er entgegen seiner Verpflichtung aus § 35 Abs. 1 S. 1 BeamtStG seinen Vorgesetzten, Herrn GBL 1 M., oder den Direktor der Sozialagentur nicht von diesem Sachverhalt in Kenntnis. Der Kläger handelte insoweit auch zumindest grob fahrlässig und daher schuldhaft, denn er wollte nach eigenen Angaben von seinem Vorgesetzten nicht für die bis dahin unerkannten Fehlzahlungen getadelt werden; auch hegte er gegenüber seinem Vorgesetzten ein gewisses Misstrauen in Bezug auf sein Führungsverhalten in der letzten Zeit, dem er ungerechtfertigte Vorhaltungen zuschrieb. Überdies zweifelte er dessen Kompetenz an und wollte im Gespräch mit der Bezügestelle an seinem Vorgesetzten vorbei die „Sache selbst klären“. Dies widerspricht seiner beamtenrechtlichen Pflicht, im Interesse eines geordneten Dienstbetriebes vertrauensvoll mit dem Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und diesem die gebotene Loyalität zu erweisen. Ebenso unterließ der Kläger eine Information an den Direktor der Beklagten. Dem Kläger ist die Pflichtnotwendigkeit aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Personalsachbearbeiter auch bewusst. Somit ist dem Kläger auch vorzuhalten, dass er trotz seiner Kenntnis von der bestehenden Problematik der fehlerhaften Eingruppierungen dies nicht zum Anlass genommen hat, weitere Eingruppierungen zu überprüfen. Dann hätte ihm auch die weitere fehlerhafte, von seinem Vorgesetzten bemerkte Eingruppierung auffallen müssen. Unverschuldete Irrtumsvoraussetzungen sind bei dem Kläger nicht gegeben (vgl. zu den Irrtumsvoraussetzungen im Disziplinarrecht nur: VG Magdeburg, Urt. v. 19.10.2021 - 15 A 5/21 -, zit. nach juris). Zutreffend hat die Beklagte bei der Sanktionierung dieser Pflichtverletzung auf deren Einmaligkeit und die ansonsten unbescholtene Dienstführung des Klägers abgestellt und so auf den Verweis ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig erkannt. Mildernde Umstände sind nicht in einer Weise zu berücksichtigen, dass der Ausspruch eines Verweises als unterste pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme unverhältnismäßig wäre. Insbesondere ergibt sich weder aus der Aktenlage noch aus den Ausführungen der Bescheide oder den Verfahrensschriftsätzen, dass der klägerische Vorwurf eines „Bossings“ (Mobbing von Oben) zuträfe. Zwar mag die Arbeitsatmosphäre zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten und ggf. dem Direktor der Beklagten angespannt gewesen sein. Davon konnte sich die Disziplinarkammer auch in der mündlichen Verhandlung überzeugen. Dort schilderte der Kläger emotional aufgewühlt seine Probleme mit dem als Vertreter der Beklagten in der Sitzung anwesenden Dienstvorgesetzten. Dies enthebt den Kläger jedoch nicht seiner Pflicht zur Beratung gegenüber der Behörden- und Sachgebietsleitung. Im Übrigen wäre es in einer solchen Situation für den Kläger besonders leicht gewesen, sich durch eine Meldung gegenüber dem Vorgesetzten zu exkulpieren. Seine in der mündlichen Verhandlung geäußerte Furcht vor Tadel durch den Vorgesetzten, weil dieser nur auf eine Gelegenheit gewartet habe, sieht das Gericht als unbegründet an. Für unsachliches oder willkürliches Führungsverhalten fehlt es an Anhaltspunkten. Ebenso berücksichtigt bereits der ergangene Bescheid vom 24.2.2022 (S. 13), dass die vom Kläger vorgebrachte therapeutische Unterstützung vergleichbare Situationen für die Zukunft vermeiden hilft. Die Beklagte ist in ihrer tatangemessenen Gesamtwürdigung insbesondere nicht zur Annahme eines schweren Dienstvergehens gekommen, sondern hat den Verstoß gegen die Dienstpflicht aus § 35 Abs. 1 S. 1 BeamtStG im Fall des Klägers ausdrücklich als leicht gewichtet. Der ergänzende Widerspruchsbescheid vom 30.6.2022 setzt sich mit den Vorwürfen des Klägers und den im Ermittlungsverfahren zutage getretenen Entlastungsgründen in sachlichem Ton auseinander. Ausdrücklich wird im Bescheid vom 24.2.2022 (S. 3) darauf hingewiesen, dass der Kläger die Fehlzahlungen nicht selbst verursacht habe, da sie in einer bis 2006 zurückliegenden unkonkreten Kommunikation eines Dienstpostenvorgängers mit der Bezügestelle begründet lägen. Indem ihm, dem Kläger, die Fehler nicht aufgefallen seien, habe er fahrlässig die Pflicht zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verletzt. Der Bescheid berücksichtigt zugunsten des Klägers, dass er an der Aufklärung bereitwillig mitgewirkt habe und dass auf seiner Seite in keiner Weise eine Begünstigungs- oder Benachteiligungsabsicht vorgelegen habe. Ebenso hält der Bescheid dem Kläger zugute, dass er von der Situation nach Erkennen der Fehlzahlungen überfordert gewesen sei und sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum über die Pflicht zur Information seines Vorgesetzten befunden habe. Der Beklagte hat rechtsfehlerfrei die bisherige Unbescholtenheit des Klägers, die Qualität seiner Beurteilungen, die Höhe des entstandenen materiellen Schadens in Höhe von ca. 6.000,- € über die Dauer eines halben Jahres, in welchem der Kläger trotz Anratens der Kollegin SB Org den Vorgesetzten nicht informiert hat, und auch den Konflikt mit dem Vorgesetzten, von dem sich der Kläger keinen Fehler nachsagen lassen wollte, berücksichtigt Dementsprechend folgt das Gericht der Bewertung durch die Beklagte und sieht auch den Ausspruch eines Verweises (§ 6 DG LSA) als erste der im Stufenverhältnis (§ 5 DG LSA) stehenden Disziplinarmaßnahmen als erforderlich und tatangemessen an. Zur Ergänzung und Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es im Übrigen den Feststellungen und der zutreffenden Begründung der Beklagten in den ergangenen Bescheiden sowie der Klageerwiderung folgt, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 3 DG LSA i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO). Dies gilt auch für die Zweckmäßigkeit der Disziplinarverfügung, welche nach § 59 Abs. 3 DG LSA auch vom Disziplinargericht zu prüfen ist (vgl. dazu ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 18.12.2013 - 8 A 15/13 -; Urt. v. 27.11.2014 - 8 A 5/14 -; Urt. v. 9.12.2014 - 8 A 3/14 -; alle zit. nach juris). Der Verweis ist insbesondere nicht unzweckmäßig, weil der Kläger jetzt in einer anderen Behörde tätig ist, denn auch dort kommt es auf die gebotene Loyalität zu Vorgesetzten und deren Unterrichtung von besonderen Vorkommnissen im geordneten Dienstbetrieb an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4 DG LSA, 154 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 4 VwGO. Hierbei hat die Beklagte allein die durch die Verweisung des Verfahrens entstandenen Kosten zu tragen, weil sie durch Erteilung einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung den Kläger auf eine Klageerhebung beim unzuständigen VG B-Stadt hingewiesen hatte. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger war im streitentscheidenden Zeitpunkt im Rang eines Regierungsamtmanns (BesGr. A 11) bei der Beklagten als Sachbearbeiter Personal beschäftigt und zuständig für die Abzeichnung von Bezügezahlungen als sachlich und rechnerisch richtig. Er wendet sich gegen einen disziplinarrechtlichen Verweis. 2006 erfolgte hinsichtlich der Bezügezahlungen an Angestellte im öffentlichen Dienst die Überleitung des früheren BAT in die TV-L. 2019 und es wurden die neuen Entgeltgruppen 9a und 9b eingeführt (vgl. Bl. 61 R, 67 ff. der Beiakte, Schnellbrief des MF). In dem streitbefangenen Verweis vom 24.02.20220 wird dem Kläger vorgehalten, dass ihm am 27.1.2020 aufgefallen sei, dass bei zwei Beschäftigten aufgrund falscher Eingruppierung eine Fehlzahlung der Bezüge erfolge. Mit E-Mails an die Landesleitstelle für Bezügezahlungen fragte der Kläger nach und habe keine Klärung herbeiführen können. Dadurch habe er weiterhin Über- bzw. Unterzahlungen hingenommen und mögliche Rückzahlungen nicht veranlasst. Zudem habe er diese Sachverhalte nicht zum Anlass genommen, auch die anderen Überleitungen zu prüfen. So habe sein Vorgesetzter erst im August 2020 eine weitere fehlerhafte Eingruppierung gefunden. Durch die Überzahlungen sei dem Land ein Schaden in Höhe von 6.060,71 € entstanden. Der Kläger habe ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, nämlich einen Verstoß gegen seine Verpflichtung zur Beratung und Information seines Vorgesetzten, § 35 BeamtStG, indem er die von ihm im Januar 2020 festgestellte Überzahlung einer Beschäftigten nicht unverzüglich einer Klärung herbeigeführt und nicht unverzüglich seinen Vorgesetzten informiert habe und bei einer anderen Beschäftigten nicht die Unterzahlung korrigiert habe und weitere Prüfungen unterlassen habe, so dass er einen dritten Fall nicht bemerkt habe. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklage mit Widerspruchsbescheiden vom 8.6.2022 und vom 30.6.2022 als unbegründet zurück. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde der Kläger auf das VG Halle hingewiesen. Am 7.7.2022 hat der Kläger beim VG Halle Klage erhoben. Das VG Halle hat mit Beschl. vom 11.8.2022 das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen. Der Kläger trägt vor: Ein Dienstvergehen liege nicht vor. Es gebe keine generelle Vorgabe, wie mit den Bruttopersonalkostenlisten zu verfahren sei. Es sei keine generelle Prüfpflicht des Sachbearbeiters normiert. Die Listen würden schlicht abgeheftet, ohne dass eine weitere Kontrolle erfolge. Eventuelle Unrichtigkeiten hätten im Übrigen dann auch dem GBL 1 auffallen müssen aufgrund des 4-Augen-Prinzips. Die sachlich-rechnerische Prüfung für die Zahlungsanweisung beziehe sich nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der gezahlten Bezüge, weil hierfür die alleinige Zuständigkeit der Bezügestelle bestehe. Auch die Verantwortung für die Stufenfestsetzung liege bei der Bezügestelle. Sämtliche Stufenerhöhungen zwischen 2006 und 2014 seien weder durch die Bezügestelle noch durch frühere SB Personal hinterfragt worden. Er, der Kläger, habe pflichtgemäß die Bezügestelle im Januar 2020 befragt. Dort sei nichts unternommen worden, um gegenzusteuern. Er habe sich zudem an Frau B. als für die Eingruppierung zuständige Mitarbeiterin gewandt und diese explizit angewiesen. Diese habe sich gesträubt, da es ihr zu viel gewesen sei, sich mit den alten Überleitungsfällen zu beschäftigen. Auch sie wäre verpflichtet gewesen, ORR M. zu informieren. Die Bezügestelle und Frau B. hätten aber den von ihm, dem Kläger, in Gang gesetzten Informationsfluss unterbrochen. Zu ORR M. bestünden gravierende Diskrepanzen, die das Beschäftigungsklima negativ geprägt hätten. Er, der Kläger, hätte sich seit längerem unberechtigten Vorwürfen auch seitens des Direktors ausgesetzt gesehen. Das Disziplinarverfahren diene daher lediglich dazu, sich seiner zu entledigen. Die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsbericht vom 18.10.2021 seien nicht zu verwerten. Der Ermittlungsbericht sei nicht objektiv, sondern vorrangig nach den Wünschen des Direktors der Beklagten abgefasst. Es sei eine bloße Behauptung, dass er, der Kläger, einen Vermögensschaden verursacht habe. Aus Vertrauensschutzgründen könne das überzahlte Geld ohnehin nicht zurückgefordert werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24.2.2022 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8.6.2022 und 30.6.2022 aufzuheben sowie die Zuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erwidert: Der Kläger habe die ihm obliegende Pflicht zur Information seines Vorgesetzten schuldhaft verletzt und dadurch einen Schaden verursacht. Durch das vorgetragene - bestrittene - „Bossing“ könne sich der Kläger nicht rechtfertigen. Er habe die problembehafteten tariflichen Überleitungen und Bezahlungen bei 2 Beschäftigten positiv erkannt, den Sachverhalt aber trotz Zuständigkeit nicht weiter geklärt und vor allem keinen Vorgesetzten über diese wichtige Problematik unterrichtet. Seine konkreten Pflichten ergäben sich aus der Stellenausschreibung aus dem Jahr 2014, der Stellenbeschreibung und dem Geschäftsverteilungsplan. Es sei seine Aufgabe gewesen, sowohl die Stellenbewertungen zu kennen als auch die Personalkosten zu planen und zu bewirtschaften. Aus der Aufgabe zur Bewirtschaftung der Personalkosten ergebe sich, dass auf die geschuldete Bezahlung zu achten sei. Die Aufgabenverteilung zwischen Bezügestelle und Personalstelle werde im einschlägigen RdErl. d. MF derart beschrieben, dass die Personalstelle die personalrechtlichen Befugnisse ausübe und verantwortlich sei für die Stellenbewirtschaftung. Die Bezügestelle berechne nach den Vorgaben der Personalstelle die Bezüge und mache sie zahlbar. Dies bedeute, dass die Personalstelle und mithin der Kläger als einziger SB Personal in der Verantwortung sei. Die Behauptung des Klägers, hierbei gebe es ein 4-Augen-Prinzip, sei unzutreffend (VV-ZBR, Bl. 216 der Beiakte). Der Kläger negiere die Verantwortung für seine Aufgaben und seinen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Information seines Vorgesetzten. Er verkenne auch, dass er gegenüber Frau B. keine Weisungsbefugnis gehabt habe. Er könne sich nicht darauf berufen, dass Frau B. nicht zum gemeinsamen Vorgesetzten gegangen sei, um darauf hinzuweisen, dass in einem anderen Sachgebiet, dem des Klägers, ein Problem vorliege. Auch die Bezügestelle habe nicht der behaupteten weiten Pflicht zur Aufklärung unterlegen, denn sie sei nur ausführende Stelle der Anordnungen der Personalstelle; insbesondere habe sie das bei ihr vorhandene Wissen mit der Sozialagentur unverzüglich geteilt. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zum weiteren Vorgehen bei der Frage der richtigen Eingruppierung und Aufarbeitung der Fehlzahlungen hätten keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung; insbesondere habe er seinem Vorgesetzten hierzu keine Vorschläge gemacht. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.