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Beschluss

15 B 16/24 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0805.15B16.24MD.00
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Leitsätze
Die Unterzeichnung eines Ermittlungsberichtes zweieinhalb Monate nach seiner Fertigstellung kann eine schuldhafte Verfahrensverzögerung zur Folge haben, die eine gerichtliche Fristsetzung rechtfertigt.(Rn.10)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das gegen den Antragsteller mit Einleitungsverfügung vom 28.06.2022 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 30.10.2024 abzuschließen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Unterzeichnung eines Ermittlungsberichtes zweieinhalb Monate nach seiner Fertigstellung kann eine schuldhafte Verfahrensverzögerung zur Folge haben, die eine gerichtliche Fristsetzung rechtfertigt.(Rn.10) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das gegen den Antragsteller mit Einleitungsverfügung vom 28.06.2022 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 30.10.2024 abzuschließen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ist begründet. § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt zum augenblicklichen Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht mehr vor, so dass eine gerichtliche Fristsetzung geboten ist. 1.) Die gerichtliche Fristsetzung dient der Beachtung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebotes (§ 4 DG LSA). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage des zureichenden Grundes für den fehlenden Abschuss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies entspricht inhaltlich der unangemessenen Verzögerung, die sprachlich treffender ist (Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 6. Auflage 2016, § 62 BDG Rdnr. 10). Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Das Verfahren nach § 60 DG LSA zielt nicht darauf ab, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Dies würde in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den Urlaubs- oder Krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung. Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens gesorgt haben. So ist der Ermittlungsführer zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass er nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: VG Magdeburg, B. v. 06.08.2018 – 15 B 21/18 -, juris, Rdnr. 15 m. w. N.). Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. zum Ganzen nur: BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; VG Magdeburg, Beschlüsse v. 21.12.2020, 15 B 23/20 und 15 B 21/20; v. 08.01.2018, 15 B 27/17; v. 16.5.2018, 15 B 5/18; v. 30.01.2014, 8 A 22/13; v. 15.01.2014, 8 A 20/13; v. 28.03.2012, 8 A 2/12; v. 21.03.2013, 8 A 4/13; v. 26.11.2013, 8 A 18/13; alle juris; jeweils mit w. Nachw.) Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermittelt (§§ 21 ff. DG LSA) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 DG LSA). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die Bearbeitungsfrist nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzten (BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; juris). Darüber hinaus sind vom Disziplinargesetz vorgesehene behördeninterne Beteiligungen und Zustimmungen (vgl. §§ 35, 76 DG LSA) zu beachten. Die gesetzliche Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens in § 60 Abs. 1 DG LSA ist Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen. Das Gesetz soll die Behörde insbesondere daran hindern, nach der Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben (vgl. zum Ganzen ständige Rechtsprechung der Kammer: zuletzt nur: Beschlüsse v. 15.05.2023 - 15 B 9/23 -, juris, Rdnr. 8 und - 15 B 24/23 -. juris, Rdnr. 8 je m. w. N.). 2.) Gemessen an diesen Voraussetzungen muss vorliegend von einer - schuldhaften - verzögerten Bearbeitung ausgegangen werden. a.) Das Verfahren hat sich verzögert, weil der Direktor der Antragsgegnerin den bereits am 13.09.2023 erstellten Ermittlungsbericht erst am 30.11.2023 unterzeichnet hat. Es ist kein zureichender Grund dafür ersichtlich, weshalb die Unterzeichnung des Berichts ca. zweieinhalb Monate gedauert hat. Auch die Antragsgegnerin hat hierzu nichts vorgetragen. Eine zeitliche Verzögerung von mehr als zwei Monaten durch die Unterzeichnung des Ermittlungsberichts war auch deshalb ohne einen besonderen Grund nicht gerechtfertigt, weil das behördliche Disziplinarverfahren schon – wenn auch bis Mitte September 2023 ohne Verschulden der Antragsgegnerin – längere Zeit gedauert hat. Denn der Sinn und Zweck des Beschleunigungsgedankens im Disziplinarverfahren ist es, wegen der belastenden Wirkungen für den Beamten, die allein von einem Disziplinarverfahren ausgehen, die Dauer des Verfahrens in Grenzen zu halten. Nach der Unterzeichnung des Ermittlungsberichts und seiner Übersendung sieht das Disziplinargericht allerdings keine schuldhafte Verfahrensverzögerung der Antragsgegnerin mehr. Denn die längere Verfahrensdauer ist durch die Gewährung des Akteneinsichtsrechts (§§ 3 DG LSA, 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, 29 VwVfG) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Antragstellers (§§ 3 DG LSA, 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, 28 VwVfG) und die Pflicht zur Zuleitung der Disziplinarverfügung zwecks Einholung der Zustimmung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 DG LSA) an die oberste Dienstbehörde gerechtfertigt. Eine längere Verfahrensdauer durch die Gewährung von Verfahrensrechten des Beamten sieht das Disziplinargericht in jedem Fall als gerechtfertigt an und ist nicht zu beanstanden. Dass die oberste Dienstbehörde vorliegend die Zustimmung verweigert, weil sie die Beweise anders als die Antragsgegnerin würdigt, kommt vor und ist keine durch Untätigkeit verursachte Verzögerung des Verfahrens durch die Antragsgegnerin. b.) Bei Abwägung aller Interessen sieht das Disziplinargericht in dem vorliegenden Einzelfall die Notwendigkeit, den Abschluss des Verfahrens bis zu einem angemessen zu bestimmenden Zeitpunkt vorzugeben. Für die Bestimmung der Frist kann das Gericht, anders als bei der Feststellung der Verzögerung, nur eine summarische Beurteilung des weiteren Aufklärungsaufwandes vornehmen und prognostizieren, innerhalb welchem Zeitraums im Rahmen einer geordneten Untersuchung der Abschluss des Verfahrens erreicht werden kann (BVerwG, B. v. 22.07.1998, 1 DB 2.98, juris). Der Antragsgegnerin ist es zumutbar, das Verfahren bis zum 30.10.2024 abzuschließen. Denn das behördliche Disziplinarverfahren ist bereits sehr weit fortgeschritten. Der Entwurf der Disziplinarverfügung bedarf unter Beachtung der Stellungnahme der obersten Dienstbehörde lediglich einer Überarbeitung, und die Verfügung muss nur noch dem Ministerium zugeleitet werden. Unter Berücksichtigung der in § 35 Abs. 1 Satz 2 DG LSA genannten Zwei-Monats-Frist für den Eintritt der Zustimmungsfiktion kann die Antragsgegnerin – wie von ihr im gerichtlichen Verfahren auch in Aussicht gestellt – das behördliche Disziplinarverfahren bis Ende Oktober 2024 abschließen. Innerhalb einer kürzeren Frist kann entgegen der Ansicht des Antragstellers angesichts dieser Umstände der Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht erwartet werden. c.) Auf das weitere Antragsrecht nach §§ 60 Abs. 2 Satz 3, 50 Abs. 2 Satz 3 bis 5 DG LSA wird hingewiesen. 3.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.