Beschluss
8 A 2/12
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0328.8A2.12.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer gerichtlichen Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens (Rn.2)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer gerichtlichen Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens (Rn.2) Der Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des Verfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 DG LSA hat keinen Erfolg. § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt zum augenblicklichen Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens vor, so dass (noch) keine gerichtliche Fristsetzung geboten ist. Die gerichtliche Fristsetzung dient der dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebot (§ 4 DG LSA). Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Sinn des zeitlichen Rahmens im Sinne der Beschleunigung ist nicht, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Das wäre nicht nur utopisch, sondern würde auch in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgter Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den Urlaubs- oder Krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung. Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens sorgten (vgl. zum Ganzen ausführlich nur: Hummel/Köhler/Mayer; BBG 4. Auflage 2009, § 62 Rz 10 ff.). Gemessen an diesen Vorraussetzungen kann vorliegend nicht von einer verzögerten Bearbeitung ausgegangen werden. Unter dem 21.04.2011 teilte die Disziplinarbehörde der Beamtin mit, dass gegen sie ein Disziplinarverfahren eröffnet wird. Es bestehe der Verdacht, dass die Beamtin ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe, indem sie im Zeitraum 2010 bis 2011 mehrfach gegen die bestehende Meldepflicht bezüglich der Vor-Ort-Kontrollen (VOK) zur Genehmigung des Operationellen Programms EO Saale Obst verstoßen habe. Ausweislich des Vermerkes auf Blatt 3 der Beiakte B ist die Einleitungsverfügung der Beamtin wohl am 29.04.2011 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Die Postzustellungsurkunde ist der Akte nicht zu entnehmen. Ebenfalls unter dem 21.04.2011 wurde die Oberregierungsrätin Specht mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragt, wovon sie ausweislich ihrer Unterschrift am 28.04.2011 Kenntnis nahm (Bl. 1 Beiakte B). Am 12.05.2011 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin durch Fax-Schreiben Akteneinsicht. Der Antrag ging am 18.05.2011 bei der Ermittlungsführerin ein. Ebenfalls mit Fax-Schreiben vom 24.05.2011 bot die Ermittlungsführerin Akteneinsicht in den Diensträumen des Antragsgegners in B-Stadt an. Es schloss sich weiterer Schriftverkehr zwischen den Beteiligten zur Realisierung der Akteneinsicht an. Schließlich erfolgte am 29.06.2011 die Akteneinsicht. Die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin verfasste Stellungnahme vom 29.07.2011 gelangte der Ermittlungsführerin aufgrund ihres Jahresurlaubs am 15.08.2011 zur Kenntnis. Die Ermittlungsführerin bat daraufhin das Referat 104 des Antragsgegners um fachkundliche Mittelung, woraufhin die Ermittlungsführerin am 02.09.2011 um Fortführung der Ermittlungen gebeten wurde. Im September 2011 nahm die Ermittlungsführerin sodann weitere Ermittlungen durch dienstliche Auskünfte auf. Dies zog sich bis in den Dezember 2011 hin. Schließlich stellte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18.01.2012 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung nach § 60 DG LSA. Das angerufene Verwaltungsgericht C-Stadt verwies mit Beschluss vom 06.02.2012 wegen örtlicher Unzuständigkeit das Verfahren an das hiesige Verwaltungsgericht. Der Antragsgegner äußerte sich unter dem 23.02.2012 zu den zeitlichen Gegebenheiten. Die Erstellung des Ermittlungsberichtes stehe nunmehr an und nach § 19 DG LSA sei eine Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf neue Handlungen zu erwarten, wovon mit letzten Schriftsatz vom 26.03.2012 wieder Abstand genommen wurde. Aufgrund dieser zeitlichen Darstellung des Disziplinarvorganges und der Ermittlungen ist zwar das in § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA vorgesehene Zeitfenster von sechs Monaten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung um nahezu weitere fünf Monate überschritten. Dies ist zur Überzeugung des Disziplinargerichts aber insbesondere den Geschehnissen um die Akteneinsicht geschuldet gewesen. Gerade unter den rechtlichen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Akteneinsicht zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und zudem in den Sommer- und Urlaubsmonaten lässt sich eine derartige Verzögerung nicht vermeiden und erscheint gerechtfertigt. Geht man also davon aus, dass aufgrund der Akteneinsicht die erste Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 29.07.2011 aufgrund des Jahresurlaubs der Ermittlungsführerin am 15.08.2011 zur Kenntnis gelangte, sind auch die weiteren sich anschließenden Ermittlungen nicht als zeitverzögernd anzusehen. Das Disziplinargericht weist aber gleichwohl darauf hin, dass nunmehr wohl alsbald mit dem Abschluss des Disziplinarverfahrens gerechnet werden darf. Ob insoweit andere Verfahren abgewartet werden müssen, ist nicht bekannt (zu der Notwendigkeit der Aussetzung oder der Ruhensstellung eines Disziplinarverfahrens; vgl. nur: VG Magdeburg, B. v. 14.04.2011, 8 A 20/10, B. v. 05.10.2009, 8 B 16/09; beide juris). Anderenfalls steht es der Antragstellerin frei, erneut das Disziplinargericht anzurufen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.