Beschluss
15 B 21/24 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0823.15B21.24MD.00
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Leitsätze
Das mehrfache Unterlassen von Maßnahmen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens über jeweils einen längeren Zeitraum und der fehlende Abschluss des Verfahrens trotz behördlicher Zusicherung rechtfertigen die Fristsetzung des Gerichts, das behördliche Disziplinarverfahren abzuschließen.(Rn.10)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das gegen den Antragsteller mit Einleitungsverfügung vom 20.06.2019 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 06.09.2024 abzuschließen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das mehrfache Unterlassen von Maßnahmen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens über jeweils einen längeren Zeitraum und der fehlende Abschluss des Verfahrens trotz behördlicher Zusicherung rechtfertigen die Fristsetzung des Gerichts, das behördliche Disziplinarverfahren abzuschließen.(Rn.10) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das gegen den Antragsteller mit Einleitungsverfügung vom 20.06.2019 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 06.09.2024 abzuschließen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ist begründet. § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt zum augenblicklichen Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht mehr vor, so dass eine gerichtliche Fristsetzung geboten ist. 1.) Die gerichtliche Fristsetzung dient der Beachtung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebotes (§ 4 DG LSA). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage des zureichenden Grundes für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies entspricht inhaltlich der unangemessenen Verzögerung, die sprachlich treffender ist (Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 6. Auflage 2016, § 62 BDG Rdnr. 10). Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Das Verfahren nach § 60 DG LSA zielt nicht darauf ab, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Dies würde in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den Urlaubs- oder Krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung. Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens gesorgt haben. So ist der Ermittlungsführer zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass er nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: VG Magdeburg, B. v. 06.08.2018 – 15 B 21/18 -, juris, Rdnr. 15 m. w. N.). Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. zum Ganzen nur: BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; VG Magdeburg, Beschlüsse v. 21.12.2020, 15 B 23/20 und 15 B 21/20; v. 08.01.2018, 15 B 27/17; v. 16.5.2018, 15 B 5/18; v. 30.01.2014, 8 A 22/13; v. 15.01.2014, 8 A 20/13; v. 28.03.2012, 8 A 2/12; v. 21.03.2013, 8 A 4/13; v. 26.11.2013, 8 A 18/13; alle juris; jeweils mit w. Nachw.) Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§§ 21 ff. DG LSA) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 DG LSA). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die Bearbeitungsfrist nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzten (BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; juris). Darüber hinaus sind vom Disziplinargesetz vorgesehene behördeninterne Beteiligungen und Zustimmungen (vgl. §§ 35, 76 DG LSA) zu beachten. Die gesetzliche Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens in § 60 Abs. 1 DG LSA ist Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen. Das Gesetz soll die Behörde insbesondere daran hindern, nach der Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben (vgl. zum Ganzen ständige Rechtsprechung der Kammer: zuletzt nur: Beschlüsse v. 15.05.2023 - 15 B 9/23 -, juris, Rdnr. 8 und - 15 B 24/23 -. juris, Rdnr. 8 je m. w. N.). 2.) Gemessen an diesen Voraussetzungen muss vorliegend von einer - schuldhaften - verzögerten Bearbeitung ausgegangen werden. a.) Das Verfahren hat sich verzögert, weil die Antragsgegnerin mehrfach über längere Zeit, zuletzt vom April 2022 bis zum Juni 2024 keine oder keine nennenswerten Maßnahmen zur Durchführung des disziplinarrechtlichen Verfahrens ergriffen hat. Ein zureichender Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Auch die Antragsgegnerin hat hierzu nichts vorgetragen. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin bereits in einem ersten Fristsetzungsverfahren 3 B 8/21 MD den Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zum 30.06.2024 zugesichert hatte. Unter diesen Umständen lässt sich der weiterhin fehlende Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht mehr mit dem Beschleunigungsgebot des § 4 DG LSA vereinbaren. b.) Bei Abwägung aller Interessen sieht das Disziplinargericht in dem vorliegenden Einzelfall die Notwendigkeit, den Abschluss des Verfahrens bis zu einem angemessen zu bestimmenden Zeitpunkt vorzugeben. Für die Bestimmung der Frist kann das Gericht, anders als bei der Feststellung der Verzögerung, nur eine summarische Beurteilung des weiteren Aufklärungsaufwandes vornehmen und prognostizieren, innerhalb welchen Zeitraums im Rahmen einer geordneten Untersuchung der Abschluss des Verfahrens erreicht werden kann (BVerwG, B. v. 22.07.1998, 1 DB 2.98, juris). Der Antragsgegnerin ist es zumutbar, das Verfahren (kurzfristig) bis zum 06.09.2024 abzuschließen. Denn das behördliche Disziplinarverfahren ist bereits sehr weit fortgeschritten. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 09.08.2024 wird bereits die Disziplinarverfügung erstellt und kann nach der Genehmigung des Ministeriums für … dem Antragsteller Anfang September 2024 zugestellt werden. c.) Auf das weitere Antragsrecht nach §§ 60 Abs. 2 Satz 3, 50 Abs. 2 Satz 3 bis 5 DG LSA wird hingewiesen. 3.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.