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Beschluss

15 B 29/24 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0924.15B29.24MD.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen der behördlichen disziplinarrechtlichen Beweiserhebung kann der Beamte zur Feststellung seiner Schuldfähigkeit zur ärztlichen Untersuchung aufgefordert werden.(Rn.6) 2. Der Beamte muss an dieser Beweiserhebung nicht mitwirken, sodass es keiner einstweiligen gerichtlichen Anordnung nach § 123 VwGO dagegen bedarf. (Rn.5) (Rn.7)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der behördlichen disziplinarrechtlichen Beweiserhebung kann der Beamte zur Feststellung seiner Schuldfähigkeit zur ärztlichen Untersuchung aufgefordert werden.(Rn.6) 2. Der Beamte muss an dieser Beweiserhebung nicht mitwirken, sodass es keiner einstweiligen gerichtlichen Anordnung nach § 123 VwGO dagegen bedarf. (Rn.5) (Rn.7) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, von der Antragstellerin auf der Grundlage der Anordnung vom 07.08.2024 zu verlangen, sich einer fachärztlichen Begutachtung zu unterziehen. Dieses vorläufige Rechtsschutzbegehren ist ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von der Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung bedarf es vorliegend nicht; die Antragstellerin kann sich einfacher und ohne gerichtliche Hilfe gegen die streitbefangene Anordnung vom 07.08.2024 wehren, indem sie diese nicht befolgt. Denn erkennbar handelt es sich bei der ohne Rechtsgrundlage und Rechtsmittelbelehrung versehene Anordnung der fachärztlichen Begutachtung um eine Maßnahme der Beweiserhebung zur Feststellung der Schuldfähigkeit der Antragstellerin im anhängigen gegen sie durch die Antragsgegnerin geführten behördlichen Disziplinarverfahren. Entsprechend zu dem Beweisantragsrecht des Beamten (§ 24 Abs. 3 DG LSA) obliegt es dem Dienstvorgesetzten bzw. dem Ermittlungsführer, die erforderlichen Beweise selbständig zu erheben (§ 24 Abs. 1 S. 1 DG LSA). Die dortige Aufzählung ist nicht abschließend (Urban/Wittkowski; BDG, § 24 Rn. 1). Entsprechend ist vorliegend die Ermittlungsführerin berechtigt und sogar verpflichtet, bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit der Antragstellerin, diesen durch entsprechende Beweiserhebungen nachzugehen. Denn zu den notwendigen disziplinarrechtlichen Ermittlungen gehört neben der Sachverhaltsfeststellung auch die Frage der Schuldfähigkeit im Rahmen der Bewertung nach § 13 DG LSA. Dazu darf sich der Dienstvorgesetzte bzw. die Ermittlungsführerin generell auch der Beweiserhebung durch Beauftragung eines Gutachters bedienen. Eine unzulässige Beweiserhebung oder ein Beweisverwertungsverbot liegt darin grundsätzlich nicht begründet (vgl. dazu: VG Magdeburg, Beschluss v. 24.07.2024, 15 B 19/24; Urteil v. 20.02.2024, 15 A 36/23; beide juris). Die Beweiserhebung erscheint jedenfalls nicht willkürlich. Hingegen darf dem Beamten selbst nicht die aktive Mitwirkung an einer Sachverhaltsaufklärung auferlegt werden, die darauf zielt, sich selbst zu belasten und seine Dienstpflichtverletzung nachzuweisen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.05.2013, 3 A 10001/13; juris). Dementsprechend können die Herausgabe bestimmter Unterlagen, Beschlagnahmen und Durchsuchungen nur nach richterlicher Anordnung geschehen (§§ 26, 27 DG LSA). Eine solche potenzielle Selbstbelastung durch die ärztliche Untersuchung liegt aber nicht vor. Denn diese dient nicht etwa der Überführung eines ihr unterstellten Dienstvergehens, sondern zur Frage ihrer Schuldfähigkeit im Rahmen des gegen sie geführten Disziplinarverfahrens, welches aber selbst keinen gesundheitlich-medizinischen Aspekt aufweist, wie etwa beim Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst aufgrund vorgegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, § 24 Rn. 1). Insoweit obliegt es der Antragstellerin vorliegend selbst, an der Frage ihrer Schuldfähigkeit mitzuwirken oder nicht. Soweit sie sich nicht zur medizinischen Untersuchung entschließt, können allenfalls die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit im anhängigen Disziplinarverfahren nicht festgestellt werden, so dass in entsprechender Anwendung der Rechtsgedanken aus §§ 427, 444, 446 ZPO von ihrer vollen Schuldfähigkeit auszugehen sein würde. Diese Bewertung müsste im anhängigen Disziplinarverfahren im Rahmen der Beweiswürdigung gezogen und ggfs. im anschließenden gerichtlichen Verfahren gegen die Disziplinarverfügung oder der Disziplinarklage vom Disziplinargericht überprüft werden. Daher handelt es sich vorliegend auch nicht um den Fall einer Untersuchungsanordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zur Feststellung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin. Die diesbezügliche aktuelle Diskussion in der Rechtsprechung zur isolierten Anfechtbarkeit einer solchen oder der Unzulässigkeit nach § 44a VwGO ist hier nicht einschlägig (vgl. nur: OVG NRW, Beschl. v. 06.09.2024, 6 B 254/24; juris mit w.Nachw.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 3 DG LSA; § 154 Abs. 1 VwGO.