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Beschluss

15 B 32/24 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0121.15B32.24MD.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Fristsetzung zum Abschluss eines verzögerten Verfahrens.(Rn.2)
Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das gegen die Antragstellerin mit Einleitungsverfügung vom 17.11.2020 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 01.06.2025 abzuschließen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Fristsetzung zum Abschluss eines verzögerten Verfahrens.(Rn.2) Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das gegen die Antragstellerin mit Einleitungsverfügung vom 17.11.2020 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 01.06.2025 abzuschließen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ist begründet. § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt zum augenblicklichen Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht mehr vor, so dass eine gerichtliche Fristsetzung geboten ist. 1.) Die gerichtliche Fristsetzung dient der Beachtung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebotes (§ 4 DG LSA). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage des zureichenden Grundes für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies entspricht inhaltlich der unangemessenen Verzögerung, die sprachlich treffender ist (Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 6. Auflage 2016, § 62 BDG Rn. 10). Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Das Verfahren nach § 60 DG LSA zielt nicht darauf ab, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Dies würde in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den Urlaubs- oder Krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung. Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens gesorgt haben. So ist der Ermittlungsführer zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass er nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: VG Magdeburg, B. v. 06.08.2018 – 15 B 21/18 -, juris, Rn. 15 m. w. N.). Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. zum Ganzen nur: BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; VG Magdeburg, Beschlüsse v. 21.12.2020, 15 B 23/20 und 15 B 21/20; v. 08.01.2018, 15 B 27/17; v. 16.5.2018, 15 B 5/18; v. 30.01.2014, 8 A 22/13; v. 15.01.2014, 8 A 20/13; v. 28.03.2012, 8 A 2/12; v. 21.03.2013, 8 A 4/13; v. 26.11.2013, 8 A 18/13; alle juris; jeweils mit w. Nachw.) Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§§ 21 ff. DG LSA) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 DG LSA). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die Bearbeitungsfrist nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzten (BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; juris). Darüber hinaus sind vom Disziplinargesetz vorgesehene behördeninterne Beteiligungen und Zustimmungen (vgl. §§ 35, 76 DG LSA) zu beachten. Die gesetzliche Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens in § 60 Abs. 1 DG LSA ist Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen. Das Gesetz soll die Behörde insbesondere daran hindern, nach der Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben (vgl. zum Ganzen ständige Rechtsprechung der Kammer: zuletzt nur: Beschlüsse v. 15.05.2023 - 15 B 9/23 -, juris, Rn. 8 und - 15 B 24/23 -. juris, Rn. 8 je m. w. N.). 2.) Gemessen an diesen Voraussetzungen muss vorliegend von einer - schuldhaften - verzögerten Bearbeitung ausgegangen werden. a.) Während des nunmehr mehr als vier Jahre anhängigen Disziplinarverfahrens hat der Antragsgegner über längere Zeiträume (vom April 2021 bis August 2021, vom September 2021 bis zum September 2022, vom November 2022 bis zum September 2023 und vom April 2024 bis zum Dezember 2024) keine wesentlichen Verfahrenshandlungen vorgenommen. Für die Zeiträume April 2021 bis August 2021, vom September 2021 bis September 2022 und November 2022 bis September 2023 hat der Antragsgegner gar keine Gründe und für den Zeitraum April 2024 bis Dezember 2024 keine zureichenden Gründe für die Länge des Verfahrens vorgetragen. Es trifft zwar zu, dass das als Anlage 10 zur Gerichtsakte eingereichte Schreiben der Antragstellerin vom 12.03.2024 sich nicht im behördlichen Vorgang befindet, deshalb bei dem Antragsgegner wohl nicht eingegangen ist und die Antragstellerin sich nicht zu der ihr zur Last gelegten Meldepflichtverletzung geäußert hat. Das ist aber kein zureichender Grund für eine längere Verfahrensdauer. Die Beamtin ist bereits nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern, weil sie sich nicht selbst belasten muss. Insofern reicht es aus, der Beamtin Gelegenheit zu geben, sich zu den einzelnen Vorwürfen zu äußern und lediglich den Ablauf der Äußerungsfrist abzuwarten. Auch besteht die Möglichkeit, die Antragstellerin nochmals aus Anlass einer Anfrage nach dem Sachstand an die erbetene Stellungnahme zu erinnern und ihr gegebenenfalls eine neue Frist zu setzen. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht. Die Umsetzung der Ermittlungsführerin zur vorübergehenden Deckung einer Personallücke als Amtsleiterin des Straßenverkehrsamtes des Antragsgegners ist ebenfalls kein zureichender Grund für die längere Verfahrensdauer. Nach der ständigen Rechtsprechung des Disziplinargerichts ist eine Überlastung oder Mehrbelastung der Ermittlungsführerin niemals ein zureichender Grund für eine längere Verfahrensdauer (vgl. VG Magdeburg, B. v. 17.02.2015 – 8 A 21/14 -, juris, Rn. 6 und Rn. 11; VG Magdeburg, B. v. 19.09.2024 – 15 B 20/24 MD -, juris, Rn. 29). Denn Disziplinarverfahren sind vorrangig zu bearbeiten und die Ermittlungsführerin ist erforderlichenfalls von anderen Aufgaben freizustellen. Eine Betrauung der Ermittlungsführerin mit zusätzlichen Aufgaben ist nur dann zulässig, wenn das nicht zu Verzögerungen des behördlichen Disziplinarverfahrens führt. Aus der vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts folgt nichts Gegenteiliges. In der Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die von der Behörde genannten Gründe für eine längere Verfahrensdauer (die Originalakte habe wegen eines Zwischenverfahrens nicht vorgelegen und es habe Verhandlungen mit dem Beamten über dessen freiwilliges Ausscheiden gegeben) als nicht zureichend angesehen. Zu einer Überlastung oder Betrauung des Ermittlungsführers mit anderen Aufgaben hat sich das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung nicht geäußert (vgl. BVerwG, B. v. 22.07.1998 – 1 DB 2/98 -, juris). Die Erkrankung der Ermittlungsführerin kann hingegen ein zureichender Grund für die längere Verfahrensdauer sein. Das gilt aber nur für die Dauer der Erkrankung und einer eventuell erforderlichen Wiedereingliederung. Die vom Antragsgegner vorgetragene Erkrankung der Ermittlungsführerin für die Zeit vom 16.09.2024 bis zum 11.10.2024 vermag aber die Dauer der längeren Zeiträume ohne nennenswerte Maßnahmen des Antragsgegners nur in sehr geringem Umfang zu erklären und reicht als zureichender Grund für die Länge des Disziplinarverfahrens von mehr als vier Jahren nicht aus. b.) Bei Abwägung aller Interessen sieht das Disziplinargericht in dem vorliegenden Einzelfall die Notwendigkeit, den Abschluss des Verfahrens bis zu einem angemessen zu bestimmenden Zeitpunkt vorzugeben. Für die Bestimmung der Frist kann das Gericht, anders als bei der Feststellung der Verzögerung, nur eine summarische Beurteilung des weiteren Aufklärungsaufwandes vornehmen und prognostizieren, innerhalb welchen Zeitraums im Rahmen einer geordneten Untersuchung der Abschluss des Verfahrens erreicht werden kann (BVerwG, B. v. 22.07.1998 - 1 DB 2.98 -, juris). Dem Antragsgegner ist es zumutbar, das Verfahren bis zum 01.06.2025 abzuschließen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner zum Abschluss des Verfahrens noch so umfangreiche Ermittlungen durchführen muss, die es ihm nicht ermöglichen, das behördliche Disziplinarverfahren bis Anfang Juni 2025 abzuschließen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass innerhalb einer kürzeren Frist der Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens erwartet werden kann. c.) Auf das weitere Antragsrecht nach §§ 60 Abs. 2 Satz 3, 50 Abs. 2 Satz 3 bis 5 DG LSA wird hingewiesen. 3.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.