Urteil
15 A 10/24 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0206.15A10.24MD.00
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Leitsätze
Zum Disziplinarmaß bei der Verweigerung eines Arbeitsauftags durch einen Bundesbeamten.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Disziplinarmaß bei der Verweigerung eines Arbeitsauftags durch einen Bundesbeamten.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitbefangene Disziplinarverfügung der Beklagten vom 24.01.2023 (richtig; 24.01.2024) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 BDG; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ebenso ist die Disziplinarverfügung (auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung) zweckmäßig (§ 60 Abs. 3 BDG). 1.) Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach Inkrafttreten der Neuregelungen des Bundesdisziplinargesetzes vom 20.12.2023 nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen des BDG in der vorherigen Fassung (BDG a. F.) fortzuführen, weil es vor dem 01.04.2024 (§ 85 Abs. 1 Satz 1 BDG n. F.) förmlich eingeleitet worden ist (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2024 – 15 A 5/24 MD –, Rn. 21, juris). 2.) Zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat der Kläger die ihm vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen begangen. Unstreitig hat er die ihm erteilten Arbeitsaufträge nicht ausgeführt und ist zu dem ihm genannten Termin zur Besprechung des Gutachtens im Büro seines Vorgesetzten nicht erschienen. Mit diesem Verhalten hat der Kläger vorsätzlich und schuldhaft seine Folgepflicht nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verletzt und ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 S. 1 BBG) begangen. Dass der Kläger gegen die ihm erteilten Weisungen rechtliche Bedenken hatte, ist unerheblich. Sofern der Beamte rechtliche Bedenken gegen eine ihm erteilte Weisung hat, hat er diese gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 BBG gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, hat der Beamte sich, wenn seine Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden (§ 62 Abs. 2 Satz 2 BBG). Wird die Anordnung bestätigt, muss der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit (§ 62 Abs. 2 Satz 3 BBG). Das gilt nur dann nicht, wenn das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für den Beamten erkennbar ist (§ 62 Abs. 2 Satz 4 BBG). Auch nachdem Frau R., die nächsthöhere Dienstvorgesetzte des Klägers, die an ihn gerichteten Weisungen bestätigt hatte, wies der Kläger die Ausführung der ihm erteilten Arbeitsaufträge zurück. Dass bei der Erfüllung der ihm erteilten Arbeitsaufträge die Menschenwürde des Klägers verletzt worden wäre oder er eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hätte, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat der unmittelbare Vorgesetzte seine Einschätzung, die Fachabteilung III.2, welcher der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der Aufträge angehörte, sei für die Erfüllung des Arbeitsauftrags zum HoheSeeEinbrG zuständig, mit E-Mail vom 12.10.2022 erklärt. Hiernach ergebe sich die Zuständigkeit des Umweltbundesamtes (UBA) aus dem HoheSeeEinbrG. Derzeit liege beim federführenden FB II ein Antrag zum H. Hafen vor. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) erbitte vom UBA eine Stellungnahme. Für die abfallrechtliche Behandlung des Baggergutes sei der FB III 2.4 zuständig. So ergebe sich die Zuständigkeit der Abteilung III.2. Diese Einschätzung der Zuständigkeit des FB III.2 ist nicht sachwidrig. Die Zuständigkeit des UBA für die Beantwortung der Anfrage des BSH ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Sätze 3 und 4 HoheSeeEinbrG. Danach holt das BSH bei Baggergut vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme des UBA ein und das UBA stellt nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde, in deren Bereich das Baggergut angefallen ist oder beseitigt werden könnte, fest, ob die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zur Einbringung von Baggergut gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 HoheSeeEinbrG vorliegen. Dass der behördenintern zuständige FB II des UBA bei einer solchen Stellungnahme auch den FB III. 2.4, der nach dem im Internet veröffentlichten Organigramm des UBA für Abfalltechnik und Abfalltransfer zuständig ist, beteiligt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern vermögen die Bedenken des Klägers gegen seine Zuständigkeit die Ablehnung der ihm erteilten Arbeitsaufträge nicht zu tragen. Auch für den Arbeitsauftrag zur EU-Richtlinie 2015/2193 (Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlangen) hat der Vorgesetzte des Klägers mit E-Mail vom 19.10.2022 die Zuständigkeit des UBA erläutert. Hiernach sie der Bund gegenüber der EU-Kommission (KOM) verpflichtet, die Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen. Das habe der Bund mit der 44. BImSchV getan. Für den Vollzug des BImSchG und der 44. BImSchV seien die Bundesländer zuständig. Für die Berichterstattung an die KOM sehe das Bundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (BMUV) das UBA vor. Ein Erlass hierzu sei in Vorbereitung. Um eine Berichterstattung vornehmen zu können, benötige das UBA die Daten aus den Bundesländern. Auf die künftige Berichterstattung des UBA zur Umsetzung der o. g. Richtlinie an die KOM bezog sich der Arbeitsauftrag. Dass der Vorgesetzte des Klägers für diesen Arbeitsauftrag die Zuständigkeit des UBA angenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Der etwaige Umstand, dass der Kläger ansonsten „nichts zu tun“ habe, entbindet ihn nicht davon, einen ihm erteilten Arbeitsauftrag zu befolgen. Es ist nicht ersichtlich, dass die dem Kläger erteilten Arbeitsaufträge dessen Menschenwürde verletzten, schikanös sind oder auf einem – wie der Kläger meint – persönlichen Steckenpferd des Vorgesetzten beruhen. Sofern der Kläger entsprechend seinen Angaben tatsächlich nicht amtsangemessen beschäftigt sein sollte und „nichts zu tun habe“, liegt es an ihm, auf seine amtsangemessene Beschäftigung hinzuwirken und sich ggf. bei fortbestehender Unterbeschäftigung oder nicht amtsangemessener Beschäftigung mit den ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln zu wehren. Ihm erteilte Arbeitsaufträge darf er jedenfalls nicht verweigern. Das Disziplinargericht kommt nicht umhin, diese anscheinend seit Jahren bestehende Arbeitseinstellung des Klägers zu monieren. Greifbare Anhaltspunkte für das vom Kläger behauptete Mobbing sind für das Disziplinargericht nicht erkennbar. Auch dann würde es an ihm liegen, sich über entsprechende Gremien und Vertretungen rechtlich zur Wehr zu setzen. All dies ist nach Kenntnis des Disziplinargerichts und nach Vortrag des Klägers nicht geschehen. Vielmehr ist dem vorgelegten Disziplinarvorgang zu entnehmen, dass die Vorgesetzten vehement bemüht erschienen, eine „Konfliktberatung“ durchzuführen, allerdings ohne Erfolg. 3.) Zur Überzeugung des Disziplinargerichts ist für diese vorsätzlich und schuldhaft begangene Folgepflichtverletzung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG die in der angefochtenen Disziplinarverfügung verhängte Geldbuße in Höhe von 2.500,00 Euro nicht unangemessen. Eine beharrliche und längere Zeit anhaltende Verletzung der Folgepflicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Disziplinargerichts in der Regel ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, dass der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit i. S. v. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG endgültig verloren hat und sogar eine Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt erscheinen könnte. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zu der Schwere des Dienstvergehens und zu dem Verschulden des Beamten stehen. In dem Fall einer Dienstverweigerung gelten dieselben disziplinarrechtlichen Bemessungserwägungen wie für vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst. Der Dauer der Verweigerung kommt bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme regelmäßig ein wesentliches Gewicht zu. Ferner ist auf die Ursachen der Dienstsäumnis oder -verweigerung und damit auf die Persönlichkeit des Beamten, seine Motive und - vor allem - auf die Prognose seines zukünftigen Verhaltens abzustellen. Zwar ist bei nicht unerheblicher Dauer der Verweigerung die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann möglich, wenn es sich bei den Ursachen für das Fernbleiben um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten deshalb begründet ist. Allerdings ist im Regelfall davon auszugehen, dass auch bei Anwesenheit im Dienst eine länger dauernde beharrliche Dienstverweigerung zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, falls nach der Gesamtabwägung aller belastenden und entlastenden Momente keine in ihrer Gesamtheit durchgreifenden mildernden Umstände vorliegen (vgl. zum Ganzen: VG Magdeburg, U. v. 01.12.2020 – 15 A 10/19 –, juris, Rn. 98 – 99 m. w. N.). Angesichts der über Wochen andauernden beharrlichen Weigerung des Klägers, ihm erteilte Arbeitsaufträge zu erfüllen, wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Disziplinargerichts auch eine deutlich härtere Disziplinarmaßnahme als eine Geldbuße in Betracht gekommen. Der Kläger hat sich offenbar schon längere Zeit geweigert, ihm erteilte Arbeitsaufträge durchzuführen, und schon angefangen, sich an sein Fehlverhalten zu gewöhnen. Hierfür spricht auch, dass es ausweislich des Disziplinarvorgangs bei seiner Verwendung in der früheren Abteilung IV 1.1. zu ähnlichen Problemen gekommen sei. Die letzte ihm erstellte dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum 5/2021 bis 4/2023 ist beschreibend. Nach der E-Mail seiner höheren Dienstvorgesetzten, Frau R., vom 24.10.2022 sei bereits seit Oktober 2021 bekannt, dass der Kläger fortgesetzt Arbeitsaufträge ablehne und seitdem sein Verhalten nicht geändert habe. Arbeitsaufträge würden stets nach dem gleichen Schema nach wie vor verweigert werden. Auch zusätzliche mündliche Erläuterungen des Arbeitsauftrages hätten nicht weiter, sondern zu end- und ergebnislosen Diskussionen geführt. Dass es die Beklagte trotz Kenntnis des Fehlverhaltens des Klägers längere Zeit unterlassen hat, disziplinarrechtliche oder sonstige dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, war dazu geeignet, beim Kläger den falschen Eindruck zu vermitteln, die Beklagte werde das Fehlverhalten des Klägers dulden. Ob eine Duldung des Fehlverhaltens des Klägers durch die Beklagte über einen längeren Zeitraum eine mildere Maßnahme – wie vorliegend die Geldbuße – erfordert, brauchte das Disziplinargericht nicht zu erwägen. Denn die von der Beklagten ausgesprochene mildere Disziplinarmaßnahme ist jedenfalls nicht unverhältnismäßig, und die Verhängung einer schwereren Disziplinarmaßnahme ist dem Disziplinargericht verwehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 2 A 4/04; juris). Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe der angefochtenen Disziplinarverfügung der Beklagten vom 24.01.2023 (richtig 24.01.2024), den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 08.04.2024 sowie die Klageerwiderung und stellt fest, dass es sich diesen Begründungen vollumfänglich anschließt (§ 3 BDG; § 117 Abs. 5 VwGO). 4.) Die in der Disziplinarverfügung verhängte Geldbuße in Höhe von 2.500,00 Euro ist auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zweckmäßig i. S. v. § 60 Abs. 3 BDG. Denn es erscheint dem Disziplinargericht dringend erforderlich, den Kläger künftig zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben anzuhalten. 5.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist beim Umweltbundesamt Jurist und Bundesbeamter im Rang eines Regierungsrates (BesGr. A 13) und wendet sich gegen die Verhängung einer disziplinarrechtlichen Geldbuße in Höhe von 2.500,00 Euro. Nach der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 01.05.2023 war der Kläger im Beurteilungszeitraum 5/2021 bis 4/2023 als wissenschaftlicher Mitarbeiter direkt der Abteilungsleitung III 2 zugeordnet und als Experte zur fachjuristischen Beratung bei verschiedenen Themenfeldern der Arbeit der Abteilung III 2 tätig. In der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 24.01.2023 (richtig: 24.01.2024) wird dem Kläger vorgeworfen, in mindestens zwei Fällen sich trotz wiederholter Weisung geweigert zu haben, einen Arbeitsauftrag auszuführen und im Büro des Vorgesetzten zu erscheinen, um die Aufträge final zu besprechen. Dadurch habe er gegen seine Folgepflicht nach § 62 BBG verstoßen. Mit E-Mail vom 11.10.2022 habe sein Dienstvorgesetzter (Herr M.) ihm einen Arbeitsauftrag zum HoheSeeEinbrG (Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See) übertragen, den der Beklagte mangels Zuständigkeit und Sachkunde zurückgewiesen habe. Per E-Mail vom 19.10.2022 sei dem Beklagten sodann der Arbeitsauftrag zugewiesen worden, ein Gutachten zu speziellen Fragen zur Richtlinie 2015/2193/EU zu erstellen. Auch diesen Auftrag habe der Kläger zurückgewiesen. Der Vorgesetzte des Klägers habe die vom Kläger genannten formalen und rechtlichen Bedenken berücksichtigt und ihm per E-Mail vom 21.10.2022 mit Fristsetzung zum 04.11.2022 erneut den Arbeitsauftrag erteilt. Auch diesen Auftrag habe der Kläger mit E-Mail vom 26.10.2022 zurückgewiesen. Auch nachdem die Fachbereichsleiterin R. mit E-Mail vom 01.11.2022 den Arbeitsauftrag unterstützt hatte, habe er diesen weiterhin zurückgewiesen. Die gesetzte Frist zur Erstellung des Gutachtens habe der Kläger nicht eingehalten und er sei zu dem ihm gesetzten Besprechungstermin am 08.11.2022 nicht erschienen. Den gegen die Disziplinarverfügung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2024 zurück. Die dem Kläger erteilten Arbeitsaufträge stellten eine amtsangemessene Beschäftigung dar. Die Erstellung eines rechtlichen Gutachtens zu einer EU-Richtlinie entspreche den Anforderungen an das statusrechtliche Amt eines Juristen im höheren Dienst. Das Umweltbundesamt nutze das Instrument der Dienstpostenbündelung, sodass eine konkrete Dienstpostenbewertung nicht erfolge. Mit der am 08.05.2024 erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung und trägt vor: Er habe beim Umweltbundesamt keinen eigenen abgegrenzten Arbeitsbereich mit zugehöriger Vorgangsbearbeitung, sondern im Regelfall überhaupt nichts zu tun. Die dem Kläger erteilten Arbeitsaufträge lägen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Umweltbundeamts. Er werde in der Abteilung III.2 eingesetzt. Die Abteilung III sei zuständig für nachhaltige Produktion und Produkte, Kreislaufwirtschaft, die Abteilung III.2 beschäftige sich speziell mit nachhaltiger Produktion, Ressourcenschonung und Stoffkreisläufen. Persönliche Steckenpferde des Abteilungsleiters müsse der Kläger nicht bearbeiten. Eine Bündelung von Dienstposten sei nur den obersten Dienstbehörden vorbehalten und nur aus einem sachlichen Grund möglich. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung vom 24.01.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die streitbefangene Disziplinarverfügung. Eine fachbereichsübergreifende Zusammenarbeit sei bei der Beklagten unentbehrlich. Die Kooperation verschiedener Fachgebiete sei dienstlich erforderlich. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen behördlichen und disziplinarrechtlichen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.