Urteil
15 A 10/19
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Verweigerung eines Polizeivollzugsbeamten von auf ihm wegen körperlicher Beeinträchtigungen zugeschnittener Dienstaufträge stellt einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht sowie ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst und damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar.(Rn.42)
(Rn.57)
(Rn.94)
(Rn.97)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verweigerung eines Polizeivollzugsbeamten von auf ihm wegen körperlicher Beeinträchtigungen zugeschnittener Dienstaufträge stellt einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht sowie ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst und damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar.(Rn.42) (Rn.57) (Rn.94) (Rn.97) I. Auf die zulässige Disziplinarklage der Klägerin ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 1. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist insbesondere wirksam erhoben worden. Das dem Beklagten vorgeworfene einheitliche Dienstvergehen ist, soweit es nach der durch Beschluss vom 15.10.2020 erfolgten Beschränkung verfahrensgegenständlich ist, in der Klageschrift vom 18.03.2019 hinreichend bestimmt dargelegt. Ein wesentlicher Mangel der Klageschrift nach § 55 BDG liegt nicht vor (vgl. zum wesentl. Mangel nur: VG Magdeburg Urteil v 28.01.2020, 15 A 5/19 m.w. Nachw.; juris). Der Beklagte hat als wesentlichen Mangel der Disziplinarklage gerügt, trotz Aufführen von Vorwürfen zum 20.01.2016 und 16.02.2016 würden diese in den nachfolgenden Einzeldarstellungen nicht mehr aufgeführt und bei dem Vorwurf zum 09.06.2016 würde in dem Sachverhalt unter anderem auf eine Äußerung „dämliches Gequatschte“ abgestellt, aber bei der Pflichteneinordnung nicht erwähnt. Ferner würden insgesamt alle für den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte ausgeblendet und die Erkenntnisse zu der Dienstfähigkeit unzureichend dargestellt. Entgegen dieser Einwände war die Klägerin nicht zu einer Beseitigung von Mängeln ihrer Klageschrift anzuhalten. Denn die erhobene Disziplinarklage entspricht den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG. Nach dieser Vorschrift muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beklagten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Das Bestimmtheitsgebot erfordert, dass Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2006 - 1 D 1.06 -, juris, Rn. 14). Um sicherzustellen, dass einerseits sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann und andererseits Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis eindeutig festgelegt sind, genügt es, wenn der Klageschrift die Handlungen und Gründe einer Dienstpflichtverletzung entnommen werden können (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v 29.01.2013, 8 A 5/11; m.w.Nachw.; juris). Bei verständiger Lektüre der Disziplinarklageschrift geht aus ihr eindeutig hervor, welche konkreten Handlungen dem Kläger als Dienstvergehen aus welchen Gründen zur Last gelegt werden. Der Umstand, dass in der Überschrift des Unterabschnitts B Daten zu Sachverhalten aufgezeigt werden, die weder in der Sachverhaltsdarstellung noch bei der Würdigung der vorgeworfenen Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten wieder aufgegriffen werden, verdeutlicht hinreichend, dass Vorwürfe für dieses jeweilige Datum nicht Gegenstand der Disziplinarklage sind, sondern versehentlich aufgeführt wurden. Zu den Sachverhalten vom 17.03.2016 bis zum 23.08.2016, die die Klageschrift zu Unterabschnitt C und Unterabschnitt D aufführt und die auch das von der Klägerin dort dargelegte Geschehen am 09.06.2016 umfasst, hat die Klägerin unter Ziffer IV. 3.1, 3.6, 4.1 und 4.4 ihrer Disziplinarklageschrift klargestellt, dass sie die Dienstpflichtverletzung in der Nichtausführung der Streifenaufträge und dem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst sehe. Hierauf stützen sich die rechtlichen Bewertungen der Klägerin bei ihrer Würdigung des dargestellten Sachverhalts. Die Sachverhaltsdarstellung zur Äußerung des Beklagten am 09.06.2016 wird darüberhinausgehend weder gesondert aufgegriffen noch gewürdigt. So ist - auch entgegen der eher unscharfen Einlassung der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom 06.01.2020, alle Vorwürfe seien Teil der Disziplinarklage geblieben - vorstehende Einordnung des erhobenen Vorwurfs so eindeutig, dass hinreichend klar wurde, welche Handlungen und Dienstvergehen Gegenstand der Urteilsfindung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG sind, und dass der Beklagte zu einer rechtzeitigen und hinreichenden Verteidigungsmöglichkeit in Stand gesetzt wurde. Soweit der Beklagte eine umfassende Schilderung der entlastenden Momente in der Disziplinarklageschrift vermisst, stellt dies ebenfalls keinen Mangel dar. Eine solche Schilderung ist keine Frage nach einer hinreichend bestimmten Darstellung der Tatsachen und Beweismittel, wie sie gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 BDG Gegenstand der geordneten Darstellung sind. Vielmehr stand es dem Beklagten offen, weitere entlastende Umstände in das gerichtliche Disziplinarverfahren einzuführen. 2. Die Disziplinarklage ist begründet. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts steht fest, dass der Beklagte im innerdienstlichen Bereich schuldhaft Dienstpflichtverletzungen begangen hat, die ein schwer schwerwiegendes Dienstvergehen darstellen, das eine Entfernung gebietet, weil der Beklagte dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. a) In tatsächlicher Hinsicht geht das Disziplinargericht von folgenden Feststellungen zu den von der Klägerin dargelegten Sachverhalten aus, soweit sie nach der ausgesprochenen Beschränkung noch verfahrensgegenständlich sind. Der Beklagte ist im Zeitraum vom 02.03.2016 bis zum 23.08.2016 an 56 Tagen zunächst zu seinem Dienst bei der Klägerin am Bundespolizeirevier Halle erschienen. An diesen Tagen erhielt der Beklagte Anordnungen seines jeweiligen Fachvorgesetzten über die durch den Beklagten wahrzunehmenden Aufgaben. Am 02.03.2016 erging die Anordnung mündlich zu einer Tätigkeit in dem operativen Dienst der Klägerin in der Gestalt eines Streifengangs. In zwölf Fällen am 02.06.2016, 03.06.2016, 06.06.2016, 07.06.2016, 20.06.2016, 23.06.2016, 24.06.2016, 11.07.2016, 12.07.2016, 15.08.2016, 16.08.2016 und 17.08.2016 wurden schriftliche Anordnungen zu der Durchführung einer Fußstreife erteilt. In 17 Fällen am 08.06.2016, 09.06.2016, 14.06.2016, 17.06.2016, 21.06.2016, 30.06.2016, 01.07.2016, 06.07.2016, 07.07.2016, 08.07.2016, 13.07.2016, 18.07.2016, 19.07.2016, 10.08.2016, 18.08.2016, 22.08.2016 und 23.08.2016 wurden schriftlich Fußstreifen angeordnet, bei denen sich der Weg zu Fuß mit S-Bahn-Fahrten abwechselte. Am 22.06.2016 und 05.07.2016 umfasste die schriftliche Anordnung, abwechselnd Schreibarbeit und Fußstreife zu absolvieren. Am 28.06.2016 wurde um 08:00 Uhr ausschließlich die Erledigung von Schreibarbeiten angeordnet und um 09:00 Uhr eine Fußstreife. In 22 Fällen am 17.03.2016, 18.03.2016, 21.03.2016, 23.03.2016, 30.03.2016, 31.03.2016, 01.04.2016, 04.04.2016, 05.04.2016, 06.04.2016, 07.04.2016, 13.04.2016, 18.04.2016, 19.04.2016, 22.04.2016, 25.04.2016, 26.04.2016, 27.04.2016, 15.06.2016, 16.06.2016, 04.07.2016 und 19.08.2016 umfasste die schriftliche Anordnung die Durchführung motorisierter Streifen, bei denen sich nach dem veranschlagten Zeitansatz die motorisierten Fahrten und das Gehen abwechseln sollten. Am 20.07.2016 lehnte der Beklagte eine Streifentätigkeit ab, bevor ihm der Auftrag erteilt werden konnte. Sämtliche angeordneten Streifen sollten ausweislich der Anordnungen gemeinsam mit zwei weiteren Teilnehmern der Streife, jeweils Beamte der Bundespolizei, durchgeführt werden. Der Beklagte kam vorstehenden Anordnung nicht nach. In 29 Fällen am 02.03.2016, 17.03.2016, 18.03.2016, 21.03.2016, 23.03.2016, 04.04.2016, 05.04.2016, 25.04.2016, 26.04.2016, 27.04.2016, 02.06.2016, 07.06.2016, 08.06.2016, 09.06.2016, 14.06.2016, 15.06.2016, 16.06.2016, 20.06.2016, 21.06.2016, 23.06.2016, 30.06.2016, 12.07.2016, 13.07.2016, 18.07.2016, 19.07.2016, 10.08.2016, 15.08.2016, 17.08.2016 und 19.08.2016 verwies der Beklagte auf seine körperlichen Einschränkungen und das Attest der ihn behandelnden Orthopäden vom 14.12.2015. Am 08.07.2016, 16.08.2016 und 23.08.2016 verwies der Beklagte auf seine körperlichen Einschränkungen und eine im Dezember 2016 anstehende Begutachtung. Am 01.04.2016, 06.04.2016, 11.07.2016 und 18.08.2016 verwies der Beklagte auf seine körperlichen Einschränkungen. Am 22.06.2016 und 05.07.2016 teilte der Beklagte mit, das gesundheitliche Risiko des Arbeitsauftrags nicht einzugehen. Am 28.06.2016 verwies der Beklagte auf seinen Rechtsanwalt. Am 17.06.2016 und 24.06.2016 nahm der Beklagte auf seine vorausgehenden Begründungen Bezug. Am 01.07.2016 führte der Beklagte eine Bandscheibenerkrankung an. Am 02.03.2016 und 22.03.2016 teilte der Beklagte nach seinem Hinweis, Schmerzen zu haben, und nach einem Hinweis an ihn, einen Arzt aufzusuchen, weiter mit, keinen Arzt aufzusuchen. In acht Fällen am 04.04.2016, 05.04.2016, 07.04.2016, 13.04.2016, 22.04.2016, 03.06.2016, 22.06.2016 und 05.07.2016 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, bei Erkrankung einen Arzt aufzusuchen. Am 18.04.2016 verwies der Beklagte auf gesundheitliche Gründe und teilte mit, keinen Arzt aufzusuchen. Am 19.04.2016 lehnte der Beklagte unaufgefordert einen Arztbesuch ab. Einen Arzt suchte der Beklagten an allen vorgenannten 56 Tagen nicht auf und legte auch keine ärztlichen Unterlagen vor. b) Die disziplinarrechtliche Gesamtwürdigung der tatsächlichen Feststellungen, der Bewertung des Aktenmaterials sowie der Einlassung des Beklagten und der durchgeführten mündlichen Verhandlung ergibt, dass sich der Beklagte eines einheitlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Der Beklagte hat dadurch, dass er im Zeitraum vom 02.03.2016 bis zum 23.08.2016 an 56 Tagen den Weisungen zur Durchführung teils von motorisierten und teils von Fußstreifen sowie von Schreibarbeiten nicht nachgekommen ist, gegen seine Dienstpflicht gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG (sog. Folgepflicht) schuldhaft verstoßen. Danach sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Zugleich ist er damit ohne Genehmigung seinem Dienst ferngeblieben (§ 96 Abs. 1 BBG) aa) Den in einem Fall mündlich und in 54 Fällen schriftlich gegenüber dem Beklagten ausgesprochenen Anweisungen des an den jeweiligen Tagen unmittelbar dienstlichen Fachvorgesetzten ist der Beklagte nicht nachgekommen. In einem Fall lehnte er die Anweisung vor ihrer Aussprache ab. Die ihm durch die Anweisungen übertragenen oder zu übertragen beabsichtigten Aufgaben hat er weder erfüllt noch versucht, sie zu erfüllen. Die Aufgaben hat er vielmehr von vorneherein abgelehnt, ohne dass er dazu berechtigt war. (1) Eine Berechtigung des Beklagten folgte nicht daraus, dass er an den jeweiligen Tagen polizeidienstunfähig gemäß § 4 BPolG war. Nach § 4 Abs. 1 BPolG ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt, es sei denn die auszuübende Tätigkeit erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Die Polizeidienstunfähigkeit wird gemäß § 4 Abs. 2 BPolG durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Bundespolizeiarztes festgestellt. Eine solche ärztliche Feststellung einer Polizeidienstunfähigkeit des Klägers lag im Zeitraum vom 02.03.2016 bis zum 23.08.2016 nicht vor. Nach dem sozialmedizinischen Gutachten vom 06.05.2015 war eine uneingeschränkte Eignung für den Polizeivollzugsdienst ab August 2015 zu erwarten. Seinerzeit war für die Operation des Beklagten vom 02.03.2015 davon auszugehen, dass sie innerhalb von drei Monaten keine Beschwerden mehr zeitigen und sich keine Tätigkeitseinschränkungen wie Laufen, Gehen, Dienstsport, Heben von Lasten über 50 kg und längeres Stehen über eine Stunde mehr ergeben. Entsprechend stellte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 27.05.2015 gegenüber dem Beklagten bestandskräftig fest, dass sie die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit vom 06.07.2009 aufhob. Weitere Zeiten einer Polizeidienstunfähigkeit sind von der Klägerin bis einschließlich zum 23.08.2016 nicht festgestellt worden. (2) An der Wahrnehmung der angeordneten Aufgaben war der Beklagte an den 56 verfahrensgegenständlichen Tagen nicht wegen einer Erkrankung gehindert. Er war auch in Ansehung der ihm erteilten Aufträge zur Ausführung von Streifendienst als dienstfähig und als dazu in der Lage anzusehen, trotz bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen die Aufträge auszuführen. Solange ein Beamter nicht dienstfähig ist, ist er von seiner Dienstleistungspflicht entbunden, weil er sie nicht erfüllen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2006 - 1 D 10.05 -, juris, Rn. 34). So wie das Erfordernis der Dienstfähigkeit ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für eine Verletzung der Pflicht des § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG ist, nicht ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten vom Dienst fernbleiben zu dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 A 3.05 -, juris, Rn. 33), so kann eine Verletzung der Pflicht zu der Ausführung von Anordnungen in Gestalt der Übertragung bestimmter Aufgaben dann nicht angenommen werden, wenn der Beamte auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes außer Stande ist, den ihm übertragenen Aufgaben nachzukommen. Der Dienstherr kann wie beim Fernbleiben vom Dienst gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG auch für die Nichtausführung bestimmter Aufgaben nach Erscheinen zum Dienst dem Beamten aufgeben, bei der Feststellung gesundheitlicher Hindernisse mitzuwirken, insbesondere die gesundheitlichen Beeinträchtigungen für eine Aufgabenwahrnehmung infolge Krankheit nachzuweisen. Denn der Beamte ist - über die zum Beispiel für den Fall der Dienstunfähigkeit in § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG konkretisierten Mitwirkungspflichten hinaus - auf Grund seiner dem Beamtenverhältnis innewohnenden Treuepflicht gehalten, an der Klärung seines eigenen Gesundheitszustandes mitzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, juris, Rn. 25; Urteil vom 10.02.1972 - 1 D 38.71 -, juris). Erfüllt der Beamte seine Mitwirkungspflicht durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, so kann der Nachweis des Fehlens gesundheitlicher Einschränkungen im Regelfall jedenfalls dann nur durch die Einschaltung des Amtsarztes geführt werden, wenn die Bescheinigungen eine Diagnose enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2006 - 1 D 10.05 -, juris, Rn. 35). Verstößt der Beamte hingegen gegen seine Mitwirkungspflichten, so kann daraus im Rahmen der Beweiswürdigung auf das Fehlen gesundheitlicher Hindernisse geschlossen werden und die Dienstfähigkeit als nachgewiesen gelten, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 A 3.05 -, juris, Rn. 34; Beschluss vom 19.06.2000 - 1 DB 13.00 -, juris, Rn. 26). Gesundheitliche Hindernisse waren zum Zeitpunkt des Ergehens der dienstlichen Anordnungen für die Art der dem Beklagten übertragenen Aufgaben nicht festzustellen. Hindernisse lagen hierfür weder nach den damaligen ärztlichen Feststellungen vor (a) noch wirkte der Beklagte bei einer weiteren Feststellung gesundheitlicher Hindernisse mit (b), die Zweifel an der Ausführbarkeit der ihm gegenüber ergangenen Anordnungen begründet konnten und so eine Pflicht der Klägerin zur Einholung weiterer amtsärztlicher Stellungnahmen ausgelöst hätten. Die mit den Anweisungen der Klägerin zur Durchführung der konkreten Aufgaben des Beklagten verbundenen Belastungen gingen nicht über die ärztlicherseits festgestellten Grenzen einer Belastbarkeit des Beklagten hinaus (c). (a) Der Beklagte hat zwar auf seinen Gesundheitszustand und damit verbundene Beeinträchtigungen auch im vorliegenden Verfahren verwiesen. Aus den ärztlichen Stellungnahmen, die in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorlagen und ihm vorausgingen, ergibt sich im Hinblick auf die angeordneten Streifen- und Schreibdienste keine solche gesundheitliche Beeinträchtigung, die der konkret angeordneten Tätigkeit entgegenstand. In diesem Zusammenhang ist zwar festzustellen, dass es zu den von der Klägerin beabsichtigten sozialmedizinischen Untersuchungen des Beklagten in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum mehrmals nicht kam, nachdem der Beklagte hiergegen erfolgreich einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Halle beantragt hatte. Jedoch lagen einige ärztliche Stellungnahme nach persönlichen Vorstellungen des Beklagten beim Amtsarzt des arbeitsmedizinischen Dienstes vor. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die den gegenüber dem Beklagten angeordneten Tätigkeiten entgegenstanden, gehen aus den Feststellungen des arbeitsmedizinischen Dienstes vom 14.01.2016 und 03.03.2016 nicht hervor. Dies gilt auch für das von dem Beklagten der Klägerin vorgelegte privatärztliche Attest vom 14.12.2015, auf das er sich nach Ergehen der Anordnungen seit dem 02.03.2016 berufen hat. Ein Widerspruch zwischen den Aussagen dieser drei ärztlichen Stellungnahmen besteht nicht. Ein Widerspruch wäre nur anzunehmen, wenn die Beurteilungen auf dasselbe Krankheitsbild zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums abweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2006 - 1 D 10.05 -, juris, Rn. 38). Für die Belastbarkeit des Beklagten stellen sowohl der Privatarzt als auch der arbeitsmedizinische Dienst auf seinen Gesundheitszustand Ende des Jahres 2015 und Anfang des Jahres 2016 und damit nach der letzten Operation an den unteren Extremitäten des Beklagten vom 02.03.2015 ab. Alle drei ärztlichen Stellungnahmen kamen zunächst zu dem Schluss, dass der Beklagte nicht uneingeschränkt belastbar war. Die Grenzen seiner Belastbarkeit bei den verfahrensgegenständlichen Diensthandlungen wurden dabei konkretisiert. Nach dem privatärztlichen Attest vom 14.12.2015 war eine volle Belastbarkeit insbesondere für die Tätigkeit des Streifendienstes nicht gegeben. Als Beispiel wurden Belastungen bei der Verfolgung eines flüchtigen Täters angeführt. Kurze Wegstrecken hingegen wurden als mögliche Belastung genannt. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen wurde für den Beklagten der Innendienst „gewählt“. Dass der Beklagte auf Grund seiner Einschränkungen nur den Innendienst hätte verrichten können, geht aus der ärztlichen Bescheinigung hingegen nicht hervor. Auf Grund des angeführten Beispiels zu dem Streifendienst enthält es lediglich Feststellungen, dass nicht alle bei einem Streifendienst auftretenden Tätigkeiten ausgeführt werden konnten. Eine weitergehende Begründung, aus der eine andere Feststellung gefolgert werden könnte, enthält das äußerst kurz gehaltene Attest nicht. Dieses Attest im Zitat wiedergebend, stellte der arbeitsmedizinische Dienst in seiner Einschätzung vom 03.03.2016 sodann diejenigen Bereiche konkret fest, in denen der Beklagte nicht belastbar war - unter anderem mit der Herausnahme aus möglichen Konfrontationsrisiken bei körperlichem Einsatz, bei Anwendung unmittelbaren Zwanges und bei der Führung von Dienstkraftfahrzeugen unter Einsatzbedingungen. Ausgangspunkt dieser Feststellungen war ebenfalls, dass der Beklagte nicht uneingeschränkt körperlich belastbar und nicht uneingeschränkt sporttauglich war. Das Ausmaß der Einschränkungen konkretisierte der arbeitsmedizinische Dienst bereits in seiner Einschätzung vom 14.01.2016 dahingehend, dass kein längeres Stehen auf der Stelle, keine Fortbewegung über Schotter oder querfeldein und kein Laufen oder Sprinten möglich war sowie Einschränkungen der zurücklegbaren Wegstrecke bestanden. Eine weitere Konkretisierung erfolgte sodann durch den begutachtenden Arzt des arbeitsmedizinischen Dienstes mit dessen E-Mails vom 09.03.2016. Danach konnte der Beklagte als dritter Streifenpartner nach einer ungefähr 45-minütigen Autofahrt eine ungefähr 30-minütige Fußstreife absolvieren - auch im Wechsel zwischen Fahren und Gehen. Eine solche Belastung war mit dem Dienstantritt des Beklagten jeweils zunächst voraussetzbar, bis ein etwaig auftretendes Schmerzbild zu einer anderen Einschätzung geführt hätte. Im Hinblick auf Wegstrecken zu Fuß war mindestens eine alltagstypische Belastbarkeit gegeben. Der Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit war durch den Wechsel zwischen Stehen, Sitzen und Gehen und dadurch Rechnung zu tragen, dass ausreichend Kollegen anwesend waren, die eine notwendige verstärkte Bestreifung durchführen, ohne dass der Beklagte hierin eingebunden wurde. (b) Auf Grundlage dieser widerspruchsfreien und auf die konkrete Streifendiensttätigkeit bezogenen ärztlichen Einschätzungen durfte die Klägerin davon ausgehen, dass einer Ausführung ihrer Anordnungen keine weitergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen entgegenstanden. Einerseits kam es aus Geschehnissen während einer Ausführung von Streifenaufträgen im Nachgang zu den amtsärztlichen Feststellungen des arbeitsmedizinischen Dienstes zu keinen Anhaltspunkten, die auf weitergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beklagten hindeuteten. Im Gegensatz zum Ende des Jahres 2015, für das der Beklagte auf abgebrochene Dienstaufgaben verweist, ist es im Nachgang zu den ärztlichen Feststellungen vom 14.12.2015, 14.01.2016, 03.03.2016 und 09.03.2016 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 02.03.2016 bis zum 22.08.2016 zu keiner Ausführung von Streifenaufträgen und keinen Versuchen ihrer Ausführung gekommen, die abgebrochen hätten werden können. Andererseits - und dies ist zur Überzeugung des Disziplinargerichts entscheidend - wirkte der Beklagte trotz seiner Hinweise auf ein Handicap nicht dabei mit, weitergehende ärztliche Feststellungen zu ermöglichen oder hierzu Anlass zu geben. Dem mit Hinweisen seiner Vorgesetzten verbundenen Verlangen zu einem Nachweis seiner Dienstunfähigkeit oder anderen als bis dahin ärztlicherseits festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er ist insbesondere nicht dem klägerseitigen Hinweis nachgekommen, an den jeweiligen Tagen zu einem Arzt zu gehen und entsprechend § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG einen ärztlichen Nachweis seiner Dienstunfähigkeit oder gesundheitlicher Hindernisse für bestimmte Aufgaben einzuholen. Es ist ihm am 02.03.2016, 22.03.2016, 04.04.2016, 05.04.2016, 07.04.2016, 13.04.2016, 22.04.2016, 03.06.2016, 22.06.2016 und 05.07.2016 ausdrücklich jeweils ein Hinweis dahingehend erteilt worden, einen Arzt aufzusuchen. Dem kam der Beklagte nicht nach. Am 18.04.2016 und 19.04.2016 lehnte der Beklagte von sich aus einen Arztbesuch ab. Einen Arzt suchte der Beklagten an allen verfahrensgegenständlichen 56 Tagen nicht auf - auch nicht, als er am 01.07.2016 auf eine andere Erkrankung im Bandscheibenbereich hinwies. Vor diesem Hintergrund war auf den Antrag des Beklagten aus der mündlichen Verhandlung, den er nach Seite 19 seiner Klageerwiderung vom 04.06.2019 stellte, kein Beweis durch Vernehmung des Herrn Dr. W… und Herrn Medizinaloberrats R… zu erheben, ob die Verrichtung des täglichen Dienstweges einerseits und die Verrichtung des täglichen Dienstwege sowie sich eine daran anschließende Streifentätigkeit mit Dienstfahrten und Fußstreifen im (sei es auch kurzem) Wechsel zu einer unterschiedlichen körperlichen Belastung führen und dem Beklagten eine Kombination zwischen den Dienstweg und Streifentätigkeit auf Grund seines damaligen gesundheitlichen Zustandes trotz bestehender Dienstfähigkeit ohne Schmerzen im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht möglich war. Denn diese Beweisfrage ist für eine Verletzung der Dienstpflicht des § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG durch den Beklagten unerheblich. Es wäre an dem Beklagten gewesen, bereits im Zeitpunkt der Verweigerung der Ausführung der Anordnung von Streifendiensten einen Nachweis über eine weitergehende als die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dahingehend beizubringen, dass eine Kombination von Dienstweg und Streifenauftrag zu Schmerzen geführt hätte, die ihm einer Ausführung gesundheitlich nicht möglich gemacht hätte. Nur dies hätte seiner Mitwirkungspflicht entsprochen. Ohne deren Erfüllung durfte die Klägerin anhand der privat- und amtsärztlichen Feststellungen indes davon ausgehen, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen aus einer solchen Kombination nicht herrührten, weil - wie es durch den arbeitsmedizinischen Dienst ausdrücklich festgestellt wurde - eine Alltagsbelastung mit dem Dienstantritt des Beklagten jeweils zunächst voraussetzbar war. Der Beklagte verweigerte durch sein Verhalten, trotz seiner aufrechterhaltenen Einwände nicht zum Arzt zu gehen, die Möglichkeit einer abweichenden ärztlichen Feststellung, die Anlass zur Überprüfung der vorausgehenden Feststellungen gegeben hätte. Nachträgliche Feststellung in dem durch den Beklagten behaupteten Sinne ändern an der eingetretenen Pflichtverletzung nichts. Ohne damaligen anderslautenden ärztlichen Nachweis war der Beklagte zur weisungsgemäßen Dienstverrichtung verpflichtet. (c) Die Anweisungen der Klägerin zu der Wahrnehmung der dem Beklagten übertragenen Aufgaben der Durchführung von Streifendienst hielten sich innerhalb der seinerzeit ärztlich festgestellten Grenzen der Belastbarkeit des Beklagten. Die dem Beklagten zugewiesenen Aufgaben hielten die ärztlicherseits formulierten Zeit- und Tätigkeitsvorgaben ein. Die Anweisungen der Klägerin sahen bei den Streifen durchweg kurze Zeitintervalle für einen Wechsel der gehenden, stehenden oder während der Fahrt - im Dienstkraftfahrzeug oder in der S-Bahn - sitzenden Tätigkeit vor. Die einzelnen Zeitabschnitte für gehende und stehende Tätigkeiten überschritten 30 Minuten nicht, sondern waren überwiegend deutlich kürzer ausgestaltet. Die Anordnungen umfassten auch Fußstreifen, die insgesamt nur bis zu 20 Minuten dauern sollten. Nur für Schreibarbeiten im Innendienst waren sitzende Tätigkeitszeiten von einer Stunde oder mehr vorgesehen. Teilweise wurden solche auch mit Streifentätigkeit abgewechselt, so dass wiederum der Notwendigkeit zur Vermeidung einer Dauerbelastung im Gehen oder Stehen Rechnung getragen wurde. Auch mit den weiteren Rahmenbedingungen der Streifenaufträge wurden die Grenzen der Belastbarkeit des Beklagten ebenfalls nicht überschritten. Dazu war auf den Antrag des Beklagten aus der mündlichen Verhandlung und Seite 21 und 22 seiner Klageerwiderung vom 04.06.2019 weder eine weitere Sachverhaltsaufklärung noch die Beweiserhebung durch Vernehmung des Präsidenten der Klägerin und weiterer Beamter der Klägerin geboten, ob - die Verfolgung von Straftätern zu Fuß ein elementarer Bestandteil der Streifentätigkeit ist, - mit dem Auftreten einer körperlich fordernden polizeilichen Situation jederzeit gerechnet werden muss und ein unmittelbares Reagieren sichergestellt sein muss, - diesen Anforderungen auch durch dienstorganisatorische Maßnahmen nicht begegnet werden kann, - schnelle Bewegungen im Rahmen komplexer lebensbedrohlicher Einsatzlagen, wie das gemeinsame Vorrücken in einer geschlossenen Formation, zunehmend an Bedeutung gewinnen und hier die Fähigkeit, schnell laufen zu können, für den Beklagten und seine Streifenpartner faktisch überlebensnotwendig ist, - Einsätze meist von einem dynamischen Verlauf gekennzeichnet sind, - ein sich Heraushalten des Beklagten aus dem Einsatzgeschehen zu einer negativen Öffentlichkeitswirkung geführt hätte und - die Streifenaufträge, welche dem Beklagten seit März 2016 erteilt wurden, somit in der Praxis und unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beklagten, welcher kein Rennen und keine Konfliktsituation bedingt, für den Beklagten nicht zumutbar waren. Soweit in dem letzten Spiegelstrich des Beweisantrags die Zumutbarkeit der Streifenaufträge in der Praxis unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beklagten durch Vernehmung von Beamten der Klägerin aufgeklärt werden soll, ist bereits das beantragte Beweismittel für die beabsichtigte Beweisführung untauglich. Die benannten Bundespolizisten sind keine Ärzte. Die gesundheitliche Zumutbarkeit kann nur anhand zumindest sachverständiger Zeugen beurteilt werden. Soweit die beantragte Beweiserhebung gemäß dem vorletzten Spiegelstrich negative Öffentlichkeitswirkungen betrifft und die vorausgehenden fünf Spiegelstriche insgesamt den Ablauf, die Bestandteile und den Verlauf einer durch die Bundespolizei für gewöhnlich, standardmäßig oder typischerweise durchgeführten Streifentätigkeit zum Gegenstand haben, sind diese Beweisfragen für die vorliegende Entscheidung nicht erheblich. Auf eine weitergehende als mit Verfügung vom 16.06.2020 durchgeführte Aufklärung kommt es von Rechts wegen nicht an. Reputationsverluste, die mit dem Einsatz des Beklagten und seinem Ausfall für bestimmte Tätigkeiten auf Streife verbunden sein konnten, sowie der Umfang typischerweise mit einer Streife einhergehenden Aufgaben und das typische Bild und Geschehen einer Streife sind keine Fragen nach der Angemessenheit der konkret dem Beklagten erteilten Streifentätigkeit im Verhältnis zu den durch ihn gesundheitlich ausführbaren Tätigkeiten. Zudem wird er sich nicht darauf berufen können. Es geht allein um die Einzelfälle der dem Beklagten in 56 Fällen erteilten Streifenaufträge. Auf die umgekehrt mit sonstigen Streifenaufträgen verbundenen Aufgaben und Geschehnisse kommt es - mögen sie auch typisch oder für gewöhnlich festzustellen sein - nicht an. Überdies unterfallen die allgemeinen Fragen nach der Wahrung des Ansehens und nach der sonstigen Ausgestaltung der Streifen einem Einschätzungsspielraum der Klägerin bei der Erfüllung ihrer bundespolizeilichen Aufgaben, den sie in Gestalt der Dienstplanung für Streifenfahrten und Streifengänge nach den konkret mit der Streife verbundenen Zielen und Gefahrenlagen unter Abwägung von Effektivitätsgesichtspunkten und sachlichen und personellen Ressourcen trifft. Denn ein rechtlicher Rahmen für die Ausgestaltung von Streifenmaßnahmen ist über den Auftrag zur Erfüllung der bundespolizeilichen Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 BPolG hinaus nicht gesetzlich konkretisiert. So hatte die Klägerin bei der Formulierung der Streifenaufträge gegenüber dem Beklagten über mögliche Reputationsrisiken und deren Inkaufnahme zu entscheiden, ohne dass es auf eine tatsächlich oder rechtlich einheitliche Form der Streifenaufträge ankam. Ihre auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidungen konkretisierte sie spiegelbildlich im Verhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn durch eine dienstliche Anordnung im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG des jeweils fachlich Vorgesetzten des Beklagten. Für die konkret dem Beklagten aufgegebenen Streifenaufträge kann indes nicht festgestellt werden, dass ihre Ausgestaltung den Einschätzungsspielraum der Klägerin überschritten hätte oder willkürlich gewesen wäre, indem sie unter Missachtung der ärztlicherseits festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beklagten seine Gesundheit unangemessen gefährdeten oder dem Beklagten eine Erfüllung der angewiesenen Aufgaben von vornherein absehbar nicht möglich gewesen wäre. Die Klägerin hat sich im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums bei der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte dafür entschieden, diejenigen Aufgaben, die mit einer Streife verbunden sind und dabei nicht durch den Beklagten ausgeübt werden konnten und sollten, durch die in den Beklagten begleitenden beiden Beamten ausführen zu lassen. Diese Entscheidung ist vor dem Hintergrund der von der Klägerin dargelegten und zwischen den Beteiligten insoweit unstreitigen Praxis der Durchführung von Streifen im Bereich der Prävention durch offene Präsenz ansprechbarer Streifenkräfte nicht als willkürlich und als nur für den Fall des Beklagten konstruiert anzusehen. Denn in diesem Bereich werden als dritte und weitere Streifenkräfte auch uniformierte Unterstützungskräfte eingesetzt, die auf Grund ihrer Anstellung als Tarifbeschäftigte keine hoheitlichen Aufgaben des unmittelbaren Zwangs ausführen dürfen. Mithin ist das Modell einer Streife mit ergänzenden, im Gefahrenfall nicht vollumfänglich einsatzbefugten Kräften auch ein tatsächlich sonst eingesetztes Streifenmodell der Bundespolizei. Dies gilt ungeachtet des Hinweises des Beklagten, die Unterstützungskräfte würden in der Regel im mobilen Streifen- und Kontrolldienstes eingesetzt. Die Klägerin hat dazu aufgrund der richterlichen Aufklärung durch Verf. v. 16.06.20 unter dem 20.08.20 umfassend und nachvollziehbar vorgetragen. Soweit der Beklagte rügt, sein Einsatz gleich einer tarifangestellten Unterstützungskraft hätte nicht einer seinem Statusamt angemessenen Beschäftigung entsprochen, zumal er vor und nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht im Streifendienst verwendet worden sei, trifft sein Einwand bereits in der Sache nicht zu. Zum einen gehörte das Absolvieren von Streife zum dem Beklagten übertragenen Dienstposten eines Kontroll-/Streifenbeamten im mittleren Polizeivollzugsdienst. Nach der Ernennung des Beklagten zum Polizeihauptmeister und nach der Neuorganisation des Bundesgrenzschutzes wurde dem Beklagten weiterhin der Dienstposten eines Kontroll-/Streifenbeamten übertragen. Nach Aufhebung der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit des Beklagten am 27.05.2015 erfolgte die Übertragung dieses Dienstpostens mit Wirkung zum 26.10.2015 erneut. Zum anderen widersprach das Absolvieren des Streifendienstes nicht dadurch der mit diesem Dienstposten verbundenen Beschreibung, dass nicht alle Streifeneinsatztätigkeiten Gegenstand der Dienstausübung waren, sondern der Umfang der Einsätze und die dabei auszuführenden Tätigkeiten gemäß den gesundheitlichen Einschränkungen reduziert wurden. Denn eine solche Reduzierung diente der - wenn auch nur eingeschränkten - Aufrechterhaltung der mit dem amtsangemessenen Dienstposten verbundenen Aufgabenwahrnehmung oder einer Wiederannäherung an die volle Aufgabenerfüllung nach Aufhebung der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit des Beklagten. Diese Heranführung des Beamten an die Tätigkeiten eines Polizeivollzugsbeamten erklärte der Vertreter der Klägerin zudem ausführlich in der mündlichen Verhandlung. Danach war es zur Überzeugung des Disziplinargerichts gerade nicht so, dass der Beklagte durch die - zugegeben ungewöhnliche - Dienstaufgabe „vorgeführt“ oder seine disziplinarrechtliche Verfolgung vorbereitet werden sollte. Der Dienstherr hat auch nicht etwa die Pflichtversäumnisse gesammelt, sondern frühzeitig disziplinarrechtlich reagiert (vgl. zur rechtzeitigen Einleitung: BVerwG, Urteil v. 15.11.2018 2 C 60.17; juris). Hinzu kommt, dass sich die Klägerin den Ausführungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung zufolge wegen des seit 2015 eingeschränkten Sicherheitsgefühls im Jahr 2016 dafür entschieden hat, verstärkt Polizeipräsens zu zeigen, indem sie möglichst jeden dazu (noch) fähigen Beamten im Streifendienst einsetzte. Soweit der Beklagte einwendet, dass eine Streifentätigkeit notwendigerweise jederzeit mit höheren Belastungen zum Beispiel mit dem Nacheilen oder dem unmittelbaren Zwang verbunden sein konnte, so steht dieser Einwand der Annahme nicht entgegen, dass die Streifenaufträge den gesundheitlichen Belastbarkeitsgrenzen des Beklagten hinreichend Rechnung trugen. Von dem Beklagten nicht leistbare Tätigkeiten wurden nach der Konzeption der Streifen durch die beiden anderen Streifenkollegen kompensiert. Es handelte sich stets um Streifenaufträge zu dritt. Diese Kollegen konnten im Einsatzfall von den Mitteln der Nacheile oder - als Beamte - von Schutzmaßnahmen durch Körpereinsatz und auch im Wege des unmittelbaren Zwangs und notfalls von den durch sie mitgeführten Dienstwaffen Gebrauch machen - sowohl zum Schutz des Beklagten als auch zum Schutz Dritter. Der Einsatz der Dienstwaffe war dem Beklagten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ebenfalls möglich. Das Risiko der Streifeneinsätze war auch nicht als erhöht zu betrachten, indem der Beklagte - wie er es einwendet - sehenden Auges einer von ihm nicht zu bewältigen Gefahrenlage ausgesetzt worden wäre. Die Einsätze fanden nicht in Bereichen polizeilicher Brennpunkte mit absehbaren Widerstandshandlungen oder anderen Gefahrenpotentialen statt, sondern waren Teil der Routinestreifen im und nahe der Bahnhofsbereiche. Die Streifenaufträge setzten den Beklagten so keinen im Vergleich zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unverhältnismäßig hohen Gefahren aus. Insoweit trugen die Anweisungen den Fürsorgepflichten der Klägerin gegenüber dem nur eingeschränkt einsetzbaren Beklagten hinreichend Rechnung. Auch dies ergibt sich für das Disziplinargericht nachvollziehbar aus den Erläuterungen im Schriftsatz der Klägerin v. 20.08.20 und dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung (Bl. 213 GA). bb) Die Verletzung der Dienstpflicht durch den Beklagten erfolgte schuldhaft. Ein dienstfähiger Beamter, der ungenehmigt keinen Dienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Dienstfähigkeit mit bedingtem Vorsatz, wenn er es ernsthaft für möglich hält, dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 1 D 2.05 -, juris, Rn. 41). Fahrlässig handelt, wer bei zumutbarer Selbsteinschätzung seines gesundheitlichen Zustandes hätte erkennen müssen, zur - wenn auch eingeschränkten - Dienstausübung in der Lage zu sein, aber wer darauf vertraut, dienstunfähig zu sein und demzufolge nicht gegen die Dienstleistungspflicht zu verstoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2002 - 1 D 17.01 -, juris, Rn. 59; Urteil vom 12.10.2006 - 1 D 2.05 -, juris, Rn. 41). Kein anderer Maßstab ist für die Einschätzung des gesundheitlichen Zustandes bei der Verweigerung der Erfüllung konkret angeordneter Aufgaben anzulegen. Der Beklagte nahm es billigend in Kauf, in seinem Dienst, zu dem er erschienen war, seine Dienst- und Folgepflicht durch die Nichterfüllung von Anordnungen in Gestalt von Aufgabenzuweisungen zu verletzen. Der Beklagte hat in den 56 Fällen teilweise ausdrücklich und teilweise stillschweigend durch seine Reaktion auf den Hinweis des jeweiligen Vorgesetzten, einen Arzt aufzusuchen, zu erkennen gegeben, dass er nicht erkrankt war. Für eine Notwendigkeit seiner ausschließlichen Verwendung im Innendienst ohne Streifeneinsätze hat er nur auf das privatärztliche Attest vom 14.12.2015 verwiesen. Durch seine Bezugnahme hierauf kann indes nicht von einem den Vorsatz ausschließenden Irrtum des Beklagten über das Vorliegen des für die Dienstpflichtverletzung notwendigen Tatbestandsmerkmals der Dienstfähigkeit ausgegangen werden (vgl. zu Irrtum im Disziplinarrecht nur: VG Magdeburg, Urteil v 30.06.2020, 15 A 16/19; juris). Das Attest enthielt nur Feststellungen zu einer eingeschränkten Belastbarkeit bei dem Streifendienst. Bereits aus der Formulierung, dass deswegen der Innendienst „gewählt“ werde, war nicht darauf zu schließen, dass die dokumentierten Einschränkungen ausschließlich einen Einsatz im Innendienst erlaubten. Aus Sicht des Beklagten kam hinzu, dass er aus den ebenfalls ihm vorliegenden Feststellungen des arbeitsmedizinischen Dienstes ohne Weiteres erkennen musste, dass er danach auch für den Streifendienst unter bestimmten Bedingungen dienstfähig war. Ihm sind diese Feststellungen zur Kenntnis gelangt. Auf den Feststellungen des arbeitsmedizinischen Dienstes vom 14.01.2016 und 03.03.2016 unterschrieb er persönlich. Über die Konkretisierungen aus der E-Mail vom 09.03.2016 wurde er mit Schreiben der Klägerin vom 09.03.2015 informiert. Dessen Empfang bestätigte er am 10.03.2016. Aus diesen Unterlagen waren detaillierte Tätigkeitseinschränkungen zu erkennen, die umgekehrt Raum für einen Einsatz auch im Streifendienst gaben. Dieser Tätigkeitsbereich ist auch aus Sicht des Beklagten nicht durch weitere privatärztliche Stellungnahmen eingeschränkt worden. Solche hat der Beklagte nicht eingeholt. Auch wenn er sich, wie er es dargestellt hat, selbst in einer Zwangslage gesehen hat, entweder seine Gesundheit durch Streifenaufträge zu gefährden oder aber mit einer ärztlichen Bescheinigung weiterer gesundheitlicher Einschränkungen einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 BBG Vorschub zu leisten, die er nicht wollte, so hat der Beklagte sich doch bewusst entschieden, keiner dieser Alternativen zu folgen, sondern stattdessen die Umsetzung der dienstlichen Anweisungen zu verweigern und keinen Arzt aufzusuchen. Dies ist ihm disziplinarrechtlich vorzuwerfen. c) Für das festgestellte einheitliche Dienstvergehen nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG; § 96 Abs.1 BBG ist eine Entfernung des Beklagten gemäß § 10 BDG geboten und angemessen. Denn es handelt sich um ein besonders schweres Dienstvergehen, durch das der Beklagte im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG endgültig das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren hat. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zu der Schwere des Dienstvergehens und zu dem Verschulden des Beamten stehen. In dem Fall einer Dienstverweigerung gelten dieselben disziplinarrechtlichen Bemessungserwägungen wie für vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst. Der Dauer der Verweigerung kommt bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme regelmäßig ein wesentliches Gewicht zu. Ferner ist auf die Ursachen der Dienstsäumnis oder -verweigerung und damit auf die Persönlichkeit des Beamten, seine Motive und - vor allem - auf die Prognose seines zukünftigen Verhaltens abzustellen. Zwar ist bei nicht unerheblicher Dauer der Verweigerung die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann möglich, wenn es sich bei den Ursachen für das Fernbleiben um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten deshalb begründet ist. Allerdings ist im Regelfall davon auszugehen, dass auch bei Anwesenheit im Dienst eine länger dauernde beharrliche Dienstverweigerung zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, falls nach der Gesamtabwägung aller belastenden und entlastenden Momente keine in ihrer Gesamtheit durchgreifenden mildernden Umstände vorliegen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 -; VG Magdeburg, Urteil v. 18.03.2008, 8 A 22/07; VG Magdeburg, Urteil v. 09.12.2014, 8 A 3/14; alle juris). Stets zu prüfende entlastende Umstände (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil v. 30.06.2020, 15 A 16/19; Urteil v. 24.09.2017, 15 A 5/17; alle juris) können nicht festgestellt werden. Die eigenmächtige Dienstverweigerung des Beklagten, beruhend auf seiner eigenen Einschätzung, welche diejenigen eines Arztes ersetzen sollen, stellt die Verletzung einer zentralen Dienstpflicht des Beamten dar, die den Kernbereich des Vertrauensverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten betrifft. Das Erfordernis, das Berufsbeamtentum im Interesse der ordnungsgemäßen Erfüllung der den Beamten übertragenen Aufgaben funktionsfähig zu erhalten, schließt es aus, den einzelnen Beamten die Grenzen seiner Belastbarkeit und damit die von ihm zu fordernden Leistungen selbst bestimmen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1980 - 1 D 86.79 -, juris, Rn. 119). Ergeben sich insoweit Zweifel, stehen dem einzelnen Beamten genügend Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung. Seinen Dienst verweigern oder seine dienstlichen Leistungen auf das von ihm selbst für zumutbar gehaltene Maß zurückführen, darf er jedoch nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1985 - 1 D 38.85 -, juris, Rn. 13). Die Verpflichtung zur Befolgung dienstlicher Weisungen betrifft besonders für den Dienst der Polizei eine Kernpflicht, weil deren ständige Einsatzbereitschaft und Dienstfähigkeit im Interesse des Schutzes der Bevölkerung insgesamt liegt, und die Polizeidienststellen dafür Sorge zu tragen haben, dass sie ihren Aufgaben - mit dem ihnen zur Verfügung gestellten Personal - jederzeit verlässlich nachkommen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 18.11.2014 - 10 L 2/14 -, juris, Rn. 34). Es steht dem Beklagten indes nicht zu, sich seien Dienst auszusuchen. Der Beklagte verweigerte über einen sehr langen Zeitraum die Ausführung ihm erteilter Anordnungen, die seinen Aufgabenbereich definierten und dabei den attestierten gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung trugen. Hierbei handelte es sich um eine hohe Anzahl von Fällen, zu denen es kam, obwohl den Einzelfällen vergleichbare Dienstanordnungen zu Grunde lagen und der Beklagte so immer wieder Gelegenheit hatte, seine Dienstverweigerung zu hinterfragen. Sehenden Auges setzte er sich über die Reichweite der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der arbeitsmedizinische Dienst der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Attestes seines Privatarztes sehr konkret festgestellt hatte, beharrlich hinweg. Trotz seiner Mitwirkungspflicht unternahm er seinerseits zu einer Klärung der Angelegenheit keinen Versuch einer Gegenvorstellung mit weiteren privatärztlichen Attesten. Vielmehr beschränkte sich der Beklagte auf wiederholte Gegenvorstellungen ohne ärztliche Unterlagen und bekundete, gesund zu sein und keinen Anlass zu sehen, zu einem Arzt zu gehen. Zwar ist es aus der emotionalen Lage des Beklagten nachvollziehbar, bei seinem Wunsch, weiterhin seinem Dienst - allerdings im Innendienst - nachzugehen zu können, keiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Vorschub leisten zu wollen. Dadurch verschloss er sich jedoch immer wieder der bis dahin ärztlicherseits festgestellten Sachlage und nahm die dienstlichen Anordnungen nicht zum Anlass, sein Vorgehen zu hinterfragen. Angesichts der zum Schluss fast routinemäßig geübte Dienstverweigerung des Beklagten und klägerseits stets erneut gegebenen Hinweise, einen Arzt aufzusuchen, hätte hingegen Anlass bestanden, eine Klärung der - auch aus Beklagtensicht verfahrenen - Situation und der sich stellenden Sachfragen seiner Verwendung im Rahmen einer Gegenvorstellung fundiert anhand neuer ärztlicher Unterlagen herbeizuführen. Die Dienstverweigerung des Beklagten ist nicht deswegen in einem milderen Licht zu bewerten, weil es im Zuge der Auseinandersetzungen um die Frage des Einsatzes des Beklagten bereits am 02.03.2016 zu einer Eskalation mit seinem Vorgesetzten kam. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich für den Beklagten um eine wichtige und daher auch um eine sehr emotional behaftete Angelegenheit handelte, die sich im Rahmen der Gespräche emotional insbesondere am Anfang weiter verstärkend aufbaute, kann es den Beklagten nicht entlasten, anstelle der Klärung der in Rede stehenden Sachverhaltsfragen seiner gesundheitlichen Einschränkungen allein eine emotionale, unbotmäßige Gegenreaktion zu wählen und sich schlicht zu verweigern, indem er die ihm bekannten ärztlichen Feststellungen ignorierte und so versuchte, die Angelegenheit auszusitzen. Denn durch den langen Zeitraum der Dienstverweigerung ist das Verhalten des Beklagten nicht allein mit einer emotionalen Überreaktion in einem bestimmten Moment zu erklären. Durch die Erweiterung der Vorwürfe in dem bereits gegen den Beklagten eingeleiteten Disziplinarverfahren um die Vorwürfe der Dienstweigerung mit Verfügungen vom 07.07.2016 und 11.08.2016 wurden ihm die möglichen disziplinarrechtlichen Konsequenzen seines Vorgehens bereits in einer Zeit verdeutlicht, in der seine Dienstverweigerung fortdauerte und er sie anschließend fortsetzte. Ein Milderungsgrund kommt auch nicht aus der Fürsorgepflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten dadurch in Betracht, dass sie verpflichtet gewesen wäre, vor den Anordnungen zur Ausführung von Streifendienst die Dienstfähigkeit des Beklagten auf ihre Beschränkungen oder ihr Nichtvorliegen erneut arbeitsmedizinisch zu prüfen. Die Einschränkungen des Beklagten waren amtsärztlich unter Berücksichtigung des von dem Beklagten angeführten privatärztlichen Attests bereits festgestellt. Neuere Erkenntnisse lagen nicht vor. So wäre es an dem Beklagten gewesen, eine ärztlicherseits fundierte Gegenvorstellung vorzunehmen, warum die amtsärztlich festgestellte Belastungsfähigkeit, die mit einer alltäglichen Belastung nach dem Gesundheitszustand des Beklagten als leistbar eingestuft wurde, dennoch gesundheitlichen Grenzen des Beklagten begegnete. Hiergegen spricht nicht, dass sich der Beklagte während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums erfolgreich gegen Anordnungen der Klägerin zu sozialmedizinischen Untersuchung nach § 48 BBG vor dem Verwaltungsgericht Halle und dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt wandte und es zu einer sozialmedizinischen Untersuchung des Beklagten erst am 29.09.2016 kam. Für den Zeitraum bis dahin hätte es dem Beklagten oblegen, für eine Überprüfung der Befunde des Amtsarztes mitzuwirken und konkrete neue Gesichtspunkte aufzuzeigen. Denn über die Fälle der konkretisierten Mitwirkungspflichten - wie in § 48 BBG geschehen - hinaus ist der Beamte auf Grund seiner dem Beamtenverhältnis innewohnenden Treuepflicht gehalten, an der Klärung seines eigenen Gesundheitszustandes mitzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, juris, Rn. 25 unter Verweis auf Urteil vom 10.02.1972 - 1 D 38.71; juris). Einer solchen Mitwirkung des Beklagten hätte es hier bedurft, um das Erfordernis weiterer Maßnahmen der Klägerin vor Aussprechen der dienstlichen Anordnungen zu Streifenaufträgen als Ausdruck ihrer Fürsorgepflicht auszulösen. Vor diesem Hintergrund ist das Vertrauen in den Beklagten sowohl aus Sicht der Klägerin als auch der Allgemeinheit als unwiederbringlich und endgültig zerstört anzusehen, dass der Beklagte im Rahmen einer Fortführung seines Beamtenverhältnisses Aufgabenzuweisungen nachkommen könnte und für dagegen entstehende Einwände die gebotenen Wege einer Sachauseinandersetzung anstelle einer Verweigerungshaltung suchen wird. Der Beklagte hat über einen sehr langen Zeitraum gezeigt, dass er nicht gewillt war, über einen wesentlichen Punkt seiner Diensttätigkeit eine Klärung herbeizuführen oder, wenn er auf eine Klärung verzichtet, den von den bis dahin vorliegenden ärztlichen Einschätzungen getragenen dienstlichen Anordnungen nachzukommen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO. III. Das Urteil ist gemäß § 3 BDG, § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den Beklagten auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der in dem Jahr 1966 geborene Beklagte schloss 1982 die Schule mit der mittleren Reife ab. Seine Reife- und Facharbeiterprüfung als Maschinen- und Anlagenmonteur im Anlagenbau bestand er 1985. Das sich anschließende Studium im Maschinenbau der Kommandeure von Einheiten der Grenztruppen der DDR schloss er als Diplomingenieurpädagoge im August 1989 ab. Ab Anfang Oktober 1990 war er als Kontrollbeamter in dem Grenzschutz zunächst in dem mittleren Dienst der Deutschen Demokratischen Republik und nach seiner Übernahme durch den Bundesgrenzschutz in einem Dienstverhältnis nach dem Bundesangestelltentarif angestellt. Unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde der Beklagte am 11.03.1992 zum Polizeimeister im Bundesgrenzschutz ernannt. Seine Ernennung zum Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz erfolgte zum 03.04.1994 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Am 26.05.2005 folgte seine Ernennung zum Polizeihauptmeister im Bundesgrenzschutz. Dem Beklagten wurden zunächst Dienstposten bei den Grenzschutzstellen Flughafen Dresden und ab Juli 1992 an dem Flughafen Leipzig übertragen. Es schloss sich von Dezember 1996 bis Mai 1998 eine Verwendung als Bearbeiter in der Lage- und Einsatzzentrale bei dem Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Halle an, bevor ihm Dienstposten eines Kontroll-/Streifenbeamten bei dem Bundesgrenzschutzamt Halle und dort den Bundesgrenzschutzinspektionen Flughafen Leipzig-Halle und sodann Halle übertragen wurden. Mit der Neuorganisation des Bundesgrenzschutzes im März 2008 wurde der Beklagte bei der Klägerin und dort der Bundespolizeiinspektion Magdeburg zugewiesen und zum August 2009 weiterhin der Dienstposten eines Kontroll-/Streifenbeamten nun bei dem Bundespolizeirevier Halle übertragen. Am 06.07.2009 wurde die Polizeidienstunfähigkeit des Beklagten festgestellt. Zur Durchführung eines Laufbahnwechsels wurde der Beklagte in der ersten Jahreshälfte 2011 zur theoretischen Unterweisung zu dem Bundesverwaltungsamt abgeordnet. An der Laufbahnprüfung am 28.06.2011 nahm der Beklagte wegen Erkrankung nicht Teil. Er wurde sodann für das Praktikum dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen. Zum 07.11.2011 erfolgte jedoch wegen weiterer Fehlzeiten seine Umsetzung von dem Bundespolizeirevier Halle zu dem Sitz der Bundespolizeiinspektion Magdeburg zur Verwendung als Bürosachbearbeiter in dem Bereich Polizeitechnik und Verwaltung. Nach der zweiten theoretischen Unterweisung bei dem Bundesverwaltungsamt in der ersten Jahreshälfte 2012, in der es wegen Erkrankungen des Klägers zu Fehlzeiten gekommen war, wurde der Beklagte ab Juli 2012 anstelle des geplanten Praktikums bei dem Bundespolizeipräsidium erneut am Sitz der Bundespolizeiinspektion Magdeburg und dort im Innendienst verwendet. Mit Bescheid vom 27.05.2015 hob die Klägerin die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit des Beklagten auf. Ab Juni 2015 wurde dem Beklagten der Dienstposten eines Kontroll-/Streifenbeamten bei dem Bundespolizeirevier Halle übertragen und er als solcher mit Wirkung zum 26.10.2015 eingesetzt. In der Mitteilung an den Beklagten hierzu vom 23.10.2015 wurde als ein Tätigkeitsfeld der Streifendienst, jedoch mit der Einschränkung aufgeführt, dass der Beklagte seine Dienstwaffe nicht führen und aus Eigensicherungsgründen nur gemeinsam mit zwei weiteren Streifenbeamten eingesetzt werden dürfe. Könne er im Rahmen der täglichen Dienstverrichtung übertragene Aufgaben/Aufträgen auf Grund gesundheitlicher Handicaps nicht ausführen, so sei dies unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten anzuzeigen. Mit Schreiben vom 15.03.2016 wurde der Beklagte ab dem Folgetag zur Unterstützung der Dienstgruppen im operativen Dienst im Bundespolizeirevier Halle als Kontroll-/Streifenbeamter eingesetzt. Eine Tätigkeit im Innendienst sei für den Beklagten seinerzeit nicht möglich gewesen. Seine Dienstzeiten seien montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08:00 Uhr bis 16:42 Uhr und am Mittwoch von 08:30 Uhr bis 17:12 Uhr. Im August 2016 wurde der Beklagte an den Sitz der Bundespolizeiinspektion Magdeburg zur Verwendung als Bürosachbearbeiter nun im Bereich Controlling umgesetzt. Die Umsetzung erfolgte, um in dieser Zeit anhand des in Aussicht genommenen sozialmedizinischen Gutachtens zu klären, ob der Beklagte aus gesundheitlichen Gründen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Kontroll-/Streifenbeamter gehindert sei. Am 30.06.2017 stellte die Klägerin die Polizeidienstunfähigkeit des Beklagten fest und hörte ihn zu einem Laufbahnwechsel aus gesundheitlichen Gründen an, der gegenüber einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand die vorrangige Maßnahme sei. Mit Schreiben vom 25.10.2017 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, eine Versetzung in den Ruhestand sei nicht vorgesehen und der Beklagte werde ab dem Beginn des Jahres 2018 zu einer Unterweisungsmaßnahme zwecks Umschulung angemeldet. Der sozialmedizinische Dienst der Klägerin stellte in seinem Gutachten vom 17.10.2003 fest, dass der Beklagte wegen Anpassungsstörungen am Arbeitsplatz mit inneren Konfliktsituationen, die sich in psychosomatischen Gesundheitsstörung unterschiedlicher Art äußern würden, sowohl für den Polizeivollzugsdienst als auch den allgemeinen Verwaltungsdienst nur unter Beachtung von Auflagen gesundheitlich geeignet sei. Auf Grund physischer Gesundheitsstörung ergäben sich Einschränkungen, dass der Beklagte nicht in einem festen Schichtdienstplan mit obligatorischen Nachtschichten tätig sein könne und eine vollschichtige Tätigkeit im Tagdienst vorzuziehen sei sowie dass der Beklagte keinen Tätigkeiten mit vorwiegendem Stehen oder Gehen ohne Sitzpausen nachgehen könne. Wegen der vorhandenen Persönlichkeitsstruktur würden sich Einschränkungen zudem dahingehend ergeben, dass ein Dienst in personalstarken Gruppen mit gegenseitiger Abhängigkeit zu vermeiden und ein Dienst in kleinen Einheiten mit einem eigenständigen Aufgabenbereich handicapgerecht sei. Ein Sturz des Beklagten auf einer Treppe des Hauptbahnhofs Halle vom 11.03.2003 wurde als Dienstunfall anerkannt. Der Unfallarzt diagnostizierte eine Prellung der Lendenwirbelsäule. Einen Antrag des Beklagten vom 27.11.2007 auf Anerkennung einer Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalls lehnte das Bundespolizeipräsidium mit Bescheid vom 23.01.2008 ab und verwies darauf, dass nach den Feststellungen des Leiters des Sanitätsdienstes die angegebenen Beschwerden nicht in einem Zusammenhang mit dem Dienstunfall stünden, sondern auf degenerativen Schäden beruhen würden. Nach einer Untersuchung bei dem arbeitsmedizinischen Dienst der Klägerin vom 03.12.2008 wurden Einschränkungen des Beklagten beim Sprinten und beim längerfristigen Gehen sowie bei allgemeiner Belastung der Fußgelenke auch bei Sportarten festgestellt. Auf Grund einer Untersuchung vom 23.04.2009 stellte der sozialmedizinische Dienst fest, dass der Beklagte für den Polizeivollzugsdienst nicht geeignet, für den allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet sei. Die Feststellungen erfolgten gemäß dem Gutachten vom 25.06.2009 wegen einer degenerativen knöchernen Erkrankung der unteren Extremitäten und einer damit einhergehenden schmerzhaften Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des Beklagten. Der Beklagte sei in seinen Tätigkeiten im Hinblick auf Sprinten und Springen und einem Gehen länger als 30 Minuten eingeschränkt. Eine Änderung sei gegebenenfalls nach einer Operation zu erwarten, deren Indikation noch nicht gestellt sei. In einem Gutachten vom 20.10.2014 wurde die gesundheitliche Eignung des Beklagten für den allgemeinen Verwaltungsdienst festgestellt, aber die Beurteilung im Hinblick auf den Polizeivollzugsdienst trotz einer erfolgten Operation des Beklagten am 24.04.2014 an seinem Fuß zurückgestellt, in deren Folge eine Polizeidienstfähigkeit weitestgehend gegeben sei, im Hinblick auf eine anstehende Operation am Knie aber nicht beurteilt werden könne. Nach dem Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes vom 06.05.2015 wurde festgestellt, dass zwar keine gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst vorliege, eine uneingeschränkte Eignung für den Polizeivollzugsdienst aber ungefähr ab August 2015 zu erwarten sei, weil nach der am 02.03.2015 durchgeführten Operation am Knie in absehbarer Zeit von drei Monaten keine Beschwerden mehr bestünden. Für den allgemeinen Verwaltungsdienst sei der Beklagte uneingeschränkt gesundheitlich geeignet. Nach einer Vorstellung des Beklagten am 14.01.2016 bescheinigte der arbeitsmedizinische Dienst, dass der Beklagte für den Nachtdienst nicht geeignet und körperlich dahingehend eingeschränkt sei, dass kein längeres Stehen auf der Stelle, kein Laufen oder Sprinten und keine Fortbewegung über Schotter oder querfeldein möglich seien und sich Einschränkungen bei der zurücklegbaren Wegstrecke ergäben. Unter dem 03.03.2016 stellte der arbeitsmedizinische Dienst darüber hinaus eine fehlende Eignung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen und die Notwendigkeit der Herausnahme des Beklagten aus dem Publikumsverkehr fest. Nach einem Fremdattest sei eine Belastbarkeit im Streifendienst nicht gegeben. Nach diesem Attest der den Beklagten behandelnden Orthopäden vom 14.12.2015 seien Belastungen wie das Verfolgen eines flüchtigen Täters nicht durchführbar. Die zu den Feststellungen vom 03.03.2016 mit dem begutachtenden Arzt gehaltene Rücksprache der Klägerin wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 09.03.2016 mitgeteilt. Nach dieser Rücksprache sei die Herausnahme aus dem Publikumsverkehr nur eine Empfehlung zur Vermeidung negativer Öffentlichkeitswirkungen. Körperliche Zwangsmaßnahmen und damit der Einsatz in Konfrontationslagen seien für den Beklagten ausgeschlossen. Dienstfahrten ohne Sondersignal seien leistbar. Erlaube der Gesundheitszustand einen Dienstantritt, so seien alltagstypische Belastungen im Rahmen von zirka 30 Minuten andauerndem Gehen oder Stehen bzw. ca. 45 Minuten andauerndem Fahren mit einem direkten Wechsel in ca. 30 Minuten Gehen/Stehen/Sitzen zumutbar. Bereits für den 21.01.2016 ordnete die Klägerin eine sozialmedizinische Untersuchung des Beklagten an. Diese Untersuchung wurde der Klägerin mit Beschluss des Verwaltungsgericht Halle vom 20.01.2016 (5 B 28/16 HAL) einstweilen untersagt. Es folgten nacheinander weitere Anordnungen einer sozialmedizinischen Untersuchung zur Prüfung der Dienstfähigkeit und Polizeidienstfähigkeit für Termine am 17.02.2016, 18.04.2016, 24.05.2016 und 29.08.2016. Eine Untersuchung am ersten Termin wurde der Klägerin im Wege der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Halle vom 16.02.2016 (5 B 57/16) untersagt. Für den zweiten Termin wurde der Klägerin mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 15.04.2016 (5 B 169/16 HAL) eine Untersuchung untersagt und die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.05.2016 (1 M 48/16) zurückgewiesen. Den dritten Termin hob die Klägerin auf und das hierzu geführte Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Halle mit Beschluss vom 19.05.2016 (5 B 320/16 HAL) eingestellt. Der Antrag des Beklagten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung des vierten Termins wurde mit Beschluss dieses Gerichts vom 25.08.2016 (5 B 467/16 HAL) abgelehnt und die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten mit Beschluss vom 29.08.2016 (1 M 115/16) zurückgewiesen. Schließlich kam es zu einer Untersuchung des Beklagten durch den sozialmedizinischen Dienst am 29.09.2016. Mit Gutachten vom 17.11.2016 wurde die gesundheitliche Eignung des Beklagten für den allgemeinen Verwaltungsdienst bestätigt, im Hinblick auf eine Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit ausgesetzt. Die Beschwerden des Beklagten seien nach der letzten Operation nicht wie erwartet abgeklungen. Feststellungen hierzu stünden noch aus und eine psychosomatische Ursache sei zumindest mitbeteiligt. In dem sich anschließenden Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes vom 15.02.2017 wurde festgestellt, dass der Beklagte weder für den Polizeivollzugsdienst noch für den allgemeinen Verwaltungsdienst gesundheitlich geeignet sei. Nach den beiden Operationen sei eine weiterhin belastende Schmerzsymptomatik vorhanden, die zu Tätigkeitseinschränkungen im operativen Polizeivollzugsdienst führen würde. Dies betreffe die Verfolgung von Straftätern zu Fuß und den Sport. Einsätze einer heimatfernen Verwendung in dem allgemeinen Verwaltungsdienst wie eine Umschulung würden nach den aktuell bestehenden sozialen Schwierigkeiten aller Wahrscheinlichkeit nach gesundheitliche Probleme des Beklagten nach sich ziehen. In seiner letzten Regelbeurteilung für den Zeitraum von Oktober 2014 bis zum September 2016 erhielt der Beklagte die Note C, was Leistungen entspricht, die die Anforderungen nicht oder nur teilweise erfüllen. Die im Jahr 1994 geschlossene Ehe des Beklagten wurde im Jahr 2015 geschieden. Aus der Ehe sind eine im Jahr 1998 geborene Tochter und ein im Jahr 2002 geborener Sohn hervorgegangen. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts nicht in Erscheinung getreten. In strafrechtlicher Hinsicht kam es zu der Einstellung gegen den Beklagten gerichteter staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren und der Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens. Ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und fahrlässiger Körperverletzung am 07.12.2017 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Halle vom 29.08.2018 gemäß § 153a Abs. 1 StPO nach beauflagter Zahlung von 400 € an die Landeskasse eingestellt (122 Js 13385/16). Ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung am 02.03.2016 wurde durch die Staatsanwaltschaft Halle unter Verweis des Antragstellers auf den Privatklageweg mit Verfügung vom 08.07.2016 eingestellt (122 Js 18519/16). Nach Erhebung und Zulassung einer Anklage wegen Entziehung von der gesetzlichen Unterhaltspflicht von Oktober 2015 bis Mai 2016 wurde das Verfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 14.08.2017 gemäß § 153a StPO nach auflagengemäßer Zahlung von 400 € Unterhalt für die beiden Kinder des Beklagten eingestellt (300 Ds 122 Js 29109/16). In einem Verfahren wegen falscher Versicherung an Eides statt am 23.08.2016 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Halle vom 01.03.2017 von einer weiteren Verfolgung gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen (122 Js 66388/16). Mit Verfügung vom 21.04.2016 leitete der Leiter der Bundespolizeiinspektion Magdeburg gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines außerdienstlichen Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht im Hinblick auf die Ermittlungsverfahren 122 Js 13385/16 und 122 Js 18519/16 und wegen des Verdachts eines innerdienstlichen Verstoßes gegen die Pflichten zur Befolgung dienstlicher Anordnungen, zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten und zur Unterstützung des Vorgesetzten im Hinblick auf eine Weigerung, am 02.03.2016 an einer Zugstreife teilzunehmen, ein. Verfahrensgegenstand war ferner der Verdacht wegen Verstößen gegen die Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten und der Befolgung von dienstlichen Anordnungen, die in einem Gespräch mit dem Polizeihauptkommissar B… und der Polizeioberkommissarin R… im Anschluss an die Weigerung am 02.03.2016 ausgesprochen worden sei. Weiterer Verfahrensgegenstand war der Vorwurf des Fernbleibens vom Dienst am 20.01.2016 und 16.02.2016. Mit Verfügungen vom 07.07.2016, 11.08.2016, 15.09.2016 und 02.08.2017 wurde der Gegenstand der disziplinarischen Ermittlungen um zusätzliche Vorwürfe erweitert. Die Verfügung vom 07.07.2016 betraf den Verdacht eines außerdienstlichen Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren 122 Js 29109/16. Zudem war Gegenstand der Verdacht einer Weigerung, im Zeitraum vom 17.03.2016 bis zum 07.07.2016 in 40 Fällen Streifenaufträge auszuführen sowie am 29.04.2016 an einer Fortbildung teilzunehmen und den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht wegen Bezeichnung nicht anwesender Kollegen als „dumm“ und „dumm und fett“ in einem Gespräch vom 08.06.2016 mit dem Polizeidirektor Q... und dem Polizeihauptkommissar H... im Beisein von Polizeihauptkommissar W…. . Die Verfügung vom 11.08.2016 betraf den Verdacht einer Weigerung, in acht Fällen im Zeitraum vom 08.07.2016 bis zum 10.08.2016 Streifenaufträge durchzuführen. Die Erweiterung aus der Verfügung vom 15.09.2019 betraf zum einen den Verdacht der Verletzung von Wohlverhaltenspflichten im Hinblick auf das Verfahren 122 Js 66388/16 und zum anderen Vorwürfe der Verweigerung von Streifenaufträgen in sieben Fällen im Zeitraum vom 15.08.2016 bis zum 23.08.2016. Die Verfügung vom 02.08.2017 betraf den Vorwurf einer innerdienstlichen Verletzung der Wohlverhaltenspflicht, am 18.07.2017 einen Sachverhalt zur Strafanzeige gegen den Dienstherrn ohne vorausgehende, tiefergehende Prüfung gebracht zu haben. Wegen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Halle wurde in den Einleitungsverfügungen sogleich das Disziplinarverfahren insoweit ausgesetzt und sodann mit Verfügungen vom 20.10.2016, 12.08.2016, 28.08.2016 und 22.03.2017 fortgeführt. Mit Bescheid vom 13.02.2018 enthob die Klägerin den Beklagten mit sofortiger Wirkung gemäß § 38 BDG vorläufig des Dienstes und kürzte seine Dienstbezüge um 30 Prozent. Den Abschlussbericht der Ermittlungen vom 20.04.2018 erhielt der Beklagte mit Schreiben vom 25.06.2018 übersandt. Er nahm nach mehrmaliger Verlängerung der ihm gewährten Frist und auch nach Ablauf der Frist hierzu Stellung. Für die Einzelheiten der Stellungnahme wird auf den von der Klägerin vorgelegten Disziplinarvorgang Bezug genommen. Auf die Mitteilung der Klägerin vom 14.01.2019, gegen den Beklagten die Disziplinarklage zu erheben, beantragte dieser die Mitwirkung des Gesamtpersonalrates, der beteiligt wurde und der Klageerhebung zustimmte. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde zu der beabsichtigten Disziplinarklageerhebung angehört und stimmte dieser zu. Die Klägerin hat am 28.03.2019 Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben. Gegenstand der Disziplinarklageschrift sind die gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwürfe, 1. indem er am 07.12.2015 gegen 07:20 Uhr außerhalb seines Dienstes in der Delitzscher Straße in 06112 Halle das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HAL- … auf der linken Fahrspur des Gegenverkehrs führte, vor dem entgegenkommenden, in Richtung Riebeckplatz fahrenden und von der Frau W… geführten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HAL-JD … nach rechts auswich, hinter letzterem Fahrzeug nach links in die Straße am Güterbahnhof abbog, während des Abbiegevorgangs die hintere linke Seite des von dem Beklagten geführten Fahrzeugs mit der hinteren linken Seite des von der Zeugin W... geführten Fahrzeugs kollidierte, an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstand, die Zeugin W... eine Halswirbeldistorsion erlitt und der Beklagte ungebremst weiterfuhr, fahrlässig eine andere Person an der Gesundheit geschädigt zu haben und sich als Unfallbeteiligter nach dem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt zu haben, bevor er durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er in dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht zu haben und dadurch gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen zu haben, 2. indem er am 02.03.2016 gegen 08:30 Uhr während seines Dienstes in dem Gruppenleiterraum der Bundespolizeiinspektion Magdeburg zu dem Polizeihauptkommissar B... „cholerischer Vogel“ sagte, diesen beleidigt zu haben und dadurch gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen zu haben, 3. indem er von Februar bis Mai 2016 außerhalb seines Dienstes für seine Tochter und von Oktober 2015 bis Mai 2016 für seinen Sohn keinen Unterhalt in Höhe von jeweils monatlich 414 € zahlte, obwohl der Beklagte zu einer Zahlung von Unterhalt in dieser Höhe verpflichtet war und in dieser Zeit ein Einkommen von monatlich ungefähr 2.800 € erzielte, sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entzogen zu haben, so dass der Lebensbedarf seiner beiden Kinder ohne die Hilfe anderer gefährdet gewesen wäre, und dadurch gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen zu haben, 4. indem er mit seinem Antrag vom 23.08.2016 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren 5 B 468/16 HAL bei dem Verwaltungsgericht Halle die von ihm unterzeichnete Versicherung an Eides statt „Am Morgen des 23. August 2016 um 8 Uhr bis ca. 8:13 Uhr […] wurde [mir] eine Umsetzungsverfügung kurz vorgezeigt, ohne dass ich diese lesen konnte. Diese wurde, ohne mich zu fragen, mit der Bemerkung zu den Akten genommen, ich hätte meine Unterschrift verweigert. Ich habe die Unterschriftsleistung nicht verweigert.“ vorlegte, vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgegeben zu haben und dadurch gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen zu haben, 5. indem er am 02.03.2016 während des Dienstes einen mündlich angeordneten Streifenauftrag unter Verweis auf ein ihn von solchen Tätigkeiten befreiendes ärztliches Attest und darauf, dass er nicht krank sei, nicht ausführte, gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen und Befolgung allgemeiner Richtlinien gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen zu haben, 6. indem er am 02.03.2016 gegen 08:30 Uhr während seines Dienstes trotz der mehrfachen Aufforderung des Polizeihauptkommissars Thomas B... zum Verlassen des Gruppenleiterraums und des Gebäudes mit der Antwort „Nö, ich gehe ich nicht“ nicht verlassen zu haben und dadurch gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen zu haben, 7. bis 23. und 26. bis 63. indem er am 17.03.2016, 18.03.2016, 21.03.2016, 23.03.2016, 30.03.2016, 31.03.2016, 01.04.2016, 04.04.2016, 05.04.2016, 06.04.2016, 07.04.2016, 13.04.2016, 18.04.2016, 19.04.2016, 22.04.2016, 25.04.2016, 26.04.2016, 27.04.2016, 02.06.2016, 03.06.2016, 06.06.2016, 07.06.2016, 08.06.2016, 09.06.2016, 14.06.2016, 15.06.2016, 16.06.2016, 17.06.2016, 20.06.2016, 21.06.2016, 22.06.2016, 23.06.2016, 24.06.2016, 28.06.2016, 30.06.2016, 01.07.2016, 04.07.2016, 05.07.2016, 06.07.2016, 07.07.2016, 08.07.2016, 11.07.2016, 12.07.2016, 13.07.2016, 18.07.2016, 19.07.2016, 20.07.2016, 10.08.2016, 15.08.2016, 16.08.2016, 17.08.2016, 18.08.2016, 19.08.2016, 22.08.2016 und 23.08.2016 und damit in 55 Fällen jeweils während des Dienstes einen schriftlich angeordneten Streifenauftrag nicht ausführte, gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen und Befolgung allgemeiner Richtlinien gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG und gegen seine beamtenrechtliche Pflicht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG, nicht ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten dem Dienst fernzubleiben, verstoßen zu haben, 24. indem er am 10.06.2016 während des Dienstes trotz eines schriftlich angeordneten Auftrags zur Erledigung von Schreibarbeiten und Abarbeitung offener Aufträge bei Erreichbarkeit für Rückfragen im Bearbeitungsraum und Dokumentation im Rahmen einer Zeitaufschreibung je nach vorgesehenem Dienstschluss zur Vorlage bis 12:30 Uhr ohne Vorlage der Zeitausschreibung die Dienststelle um 10:35 Uhr in Zivil verließ, gegen seine beamtenrechtliche Pflicht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG, nicht ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten dem Dienst fernzubleiben, verstoßen zu haben, 25. indem er am 29.04.2016 während des Dienstes an einer mündlich angeordneten Aus- und Fortbildungsveranstaltung der Bundespolizeiinspektion Magdeburg unter gelichzeitiger Anordnung der Zugstreife auf dem Reiseweg nicht teilnahm und trotz Hinweises, bei Schmerzen als Hindernis für die Teilnahme zum Arzt zu gehen, mitteilte, er sei nicht krank, sondern eine sitzende Tätigkeit sei ihm möglich, gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen und Befolgung allgemeiner Richtlinien gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG und gegen seine beamtenrechtliche Pflicht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG, nicht ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten dem Dienst fernzubleiben, verstoßen zu haben, 64. indem er am 08.06.2016 während des Dienstes in einem Personalgespräch mit dem Polizeidirektor Q... äußerte, Polizeihauptmeister G... und Polizeihauptmeister Zettelmeier seien „dumm“ und hätten in der Beurteilung trotzdem neun Punkte bekommen sowie Polizeihauptmeister W... sei als Erfüllungsgehilfe im Innendienst nur eingesetzt, da er „dumm und fett“ sei, und wörtlich „Herr W... wird immer fetter, kann nicht raus, weil er dumm ist“, gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen zu haben, 65. indem er am 18.07.2017 bei dem Polizeirevier Halle Anzeige gegen unbekannt wegen des Verdachts der Urkundenfälschung erstattete, unmittelbar nachdem ihm während des Dienstes der Polizeidirektor Dr. S… einen verschlossenen Umschlag ausgehändigt, der Beklagte ihn geöffnet und eine Abweichung des darin befindlichen Gutachtens vom 15.02.2017 von dem ihm vorher übersandten Gutachten im Hinblick auf die Feststellung der gesundheitlichen Eignung festgestellt hatte und bevor der Beklagte auf die Übersendung der Eingangsbestätigung seiner Strafanzeige an den sozialmedizinischen Dienst der Klägerin von dort die Mitteilung erhielt, es habe sich um ein Büroversehen gehandelt, gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen zu haben. Das Disziplinargericht hat mit Beschluss vom 15.10.2020 das Disziplinarverfahren gemäß § 56 Satz 1 BDG auf die gegen den Beklagten unter den vorstehenden Nummern 5, 7 bis 23 und 26 bis 63 erhobenen Vorwürfe beschränkt und die Vorwürfe der Nummern 1 bis 4, 6, 24, 25, 64 und 65 aus dem Verfahren ausgeschieden. Zur Begründung der nach der Beschränkung verbleibenden Vorwürfe führt die Klägerin aus, die dem Beklagten erteilten Streifenaufträge hätten den arbeitsmedizinischen Bescheinigungen und den erläuternden Hinweisen des Sachbereichs Personal entsprochen. Die Risiken einer gesundheitlich problematischen Konfrontation mit dem polizeilichen Gegenüber seien im Rahmen der konkreten Streifenplanung soweit wie möglich reduziert worden. Bereits durch eine erhöhte polizeiliche Präsenz von drei statt zwei Polizeivollzugsbeamten sei die Wahrscheinlichkeit einer sich zuspitzenden polizeilichen Lage reduziert worden. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Gefährdung sei nicht möglich und müsse von dem Beklagten auch ohne seine besondere Situation auf Grund seiner Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz hingenommen werden. Der vorgesehene handicapgerechte Einsatz des Beklagten sei mit demjenigen von bundespolizeilichen Unterstützungskräften zu vergleichen, die ohne hoheitliche Rechte unterstützende Tätigkeiten zusammen mit Polizeivollzugsbeamten ausführen würden. Auch diese müssten sich - dort mangels hoheitlicher Rechte unmittelbaren Zwanges - gegebenenfalls zurückziehen und durch die von ihn unterstützen Polizeivollzugsbeamten geschützt werden. Demgegenüber sei der Beklagte sogar geeignet und befähigt zum Führen einer Schusswaffe gewesen. Zwar hätte der Beklagte auch im Innendienst eingesetzt werden können. Vor dem Hintergrund der begrenzten Anzahl an Polizeivollzugsbeamten sei es jedoch das Ziel der Klägerin gewesen, jeden handicapgerecht im Kontroll- und Streifendienst einsetzbaren Polizeivollzugsbeamten auch dort einzusetzen, um die polizeiliche Präsenz sicherzustellen. Die von dem Beklagten vorgebrachten gesundheitlichen Einwände würden keine hinreichende Entschuldigung darstellen. Wäre er zu der Durchführung des angeordneten Streifenauftrages nicht in der Lage gewesen, hätte er sich auf Dienstunfähigkeit berufen und diese auch ärztlich feststellen lassen müssen. Vielmehr sei der Beklagte nach den von dem arbeitsmedizinischen Dienst festgestellten Einschränkungen zu einer Ausführung des angeordneten Streifendienstes in der Lage gewesen. Die festgestellten Einschränkungen seien dem Beklagten auch bekannt gewesen. Das von ihm vorgelegte ärztliche Attest sei in die arbeitsmedizinische Begutachtung vom 03.03.2016 eingeflossen. Zudem komme den betriebsärztlichen Feststellungen Vorrang vor privatärztlichen Feststellungen zu. Der Beklagte hätte zumindest neue privatärztliche Atteste vorlegen müssen. Durch die Festlegung des Ortes der Dienstausführung in den Streifenaufträgen habe die bloße Präsenz des Beklagten nicht ausgereicht, um ein Erscheinen zu seinem Dienst annehmen zu können. Aus seinem Verhalten sei ferner zu schließen, dass er selbst von seiner Dienstfähigkeit ausgegangen sei. Mit der Zeit sei die Verweigerung reflexartig erfolgt. Durch seine Weigerung, jeglichen Dienst außerhalb der Räumlichkeiten des Bundespolizeireviers auszuführen, habe er seine Diensttätigkeit nicht angeboten. Insgesamt seien die festgestellten Verhaltensweisen des Beklagten als ein schweres Dienstvergehen einzustufen, weil er schuldhaft und trotz mehrfacher Erweiterung des Disziplinarverfahrens fortwährend in erheblicher Weise gegen die ihm obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen habe. Das vorsätzliche unentschuldigte Fernbleiben von seinem Dienst an insgesamt 56 Arbeitstagen innerhalb von sechs Monaten wiege besonders schwer. Einen endgültigen Vertrauensverlust bewirkten die Vielzahl der Pflichtverletzungen und die von der Beklagten gezeigte Hartnäckigkeit und Unbelehrbarkeit in Bezug auf die Befolgung dienstlicher Weisungen. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Das Verhalten des Beklagten zeige, dass er auch langfristig kein ernsthaftes Interesse daran habe, die Anforderungen seines Dienstherrn zu erfüllen. Dienstliche Erfordernisse und die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufgaben blende er gänzlich aus. Der Beklagte lasse es im Innen- wie im Außenverhältnis an einer Grundloyalität missen. Die Klägerin beantragt, der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Disziplinarklageschrift leide an wesentlichen Mängeln und der Beklagte könne sich nicht sachgerecht gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen. Während die Überschrift des Unterabschnitts B der Klageschrift den Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst am 20.01.2016 und 16.02.2016 benenne, werde dieser in den nachfolgenden Einzeldarstellungen nicht mehr aufgeführt. Für den 31. Vorwurf gegen den Beklagten zum 09.06.2016 stelle die Klageschrift zwar einerseits bei der Beweiswürdigung des Sachverhalts fest, dass eine Äußerung des Beklagten gegenüber dem Zeugen Polizeihauptkommissar B... „dämliches Gequatschte“ gefallen sei, andererseits werde dies bei den Ausführungen zu beamtenrechtlichen Pflichtverletzungen nicht wieder aufgegriffen, sondern nur ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst aufgeführt. So sei nicht zu erschließen, ob dem Beklagten allein das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst oder auch unangemessener Ton zur Last gelegt werde. Darüber hinaus blende die Klageschrift alle für den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte aus und zeichne ein einseitiges Bild des Beklagten. Die Erkenntnisse zu der Dienstfähigkeit des Beklagten würden nur unzureichend wiedergegeben und die praktische Umsetzbarkeit des Einsatzes des Beklagten nicht näher thematisiert. Den Vorwürfen tritt der Beklagte auch in der Sache entgegen. Er sei zu keinem Zeitpunkt dem Dienst ferngeblieben, sondern habe sich täglich dazu gemeldet. Die dem Beklagten erteilten Streifenaufträge seien für ihn nicht ausführbar gewesen. Dies habe zu der Weisung des Dienstabbruches geführt, anstatt dem Beklagten handicapgerechte Aufgaben zu übertragen. Die an den Beklagten erteilten Streifenaufträge dürften ohne Vorbild gewesen sein, weil Handicapbeamte im Innendienst verwendet worden seien. Vor und nach den Streifenaufträgen aus März bis August 2016 sei auch der Beklagte ausschließlich mit Aufgaben des administrativen Bereichs und des Innendienstes betraut gewesen. Vorher sei der Beklagte bei der Führungsgruppe der Bundespolizeiinspektion Magdeburg und nachher als Bearbeiter Controlling unter anderem zur Erstellung der Wochenlagebilder eingesetzt worden. Der Einsatz des Beklagten bei den Streifen gleich einer nach der Entgeltgruppe 5 des TVÖD vergüteten bundespolizeilichen Unterstützungskraft sei dem Statusamt des Beklagten nicht angemessen gewesen. Einsätze von Unterstützungskräften würden zudem in der Regel bei dem mobilen Kontroll- und Streifendienst mit vier Personen erfolgen. Das durch einen Einsatz für den Beklagten und die beiden ihn begleitenden Beamten bestehende Gesundheitsrisiko entspreche nicht dem Fürsorgegrundsatz. Der Beklagte hätte weder unterstützen noch sich selbst schützen können, so dass die Klägerin sehenden Auges von dem Beklagten verlangt habe, sich in eine von ihm nicht zu bewältigende Gefahrenlage zu begeben. Denn die Streifentätigkeit entwickele sich dynamisch, könne komplexe bis lebensbedrohliche Lagen mit sich bringen und jederzeit mit körperlich fordernden polizeilichen Situationen verbunden sein. Die Fähigkeit, schnell laufen zu können, sei für den Beklagten und die Streifenpartner faktisch überlebensnotwendig gewesen. Zudem hätte das Heraushalten des Beklagten aus dem Einsatzgeschehen zu einer negativen Öffentlichkeitswirkung geführt. Dem Beklagten sei trotz der seinerzeit bestehenden Dienstfähigkeit eine Kombination zwischen Dienstweg und Streifentätigkeit ohne Schmerzen nicht möglich gewesen, weil der Dienstweg einerseits und die Streifentätigkeit mit Dienstfahrten und Fußstreifen andererseits zu einer unterschiedlichen körperlichen Belastung geführt hätten. Der aus den Streifenaufträgen folgenden körperlichen Belastung von mehreren Stunden sei er nicht gewachsen gewesen. Mit ihnen wäre eine Verzögerung seiner Heilung einhergegangen. Die Klägerin habe mit ihrer Anhörung zu einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand vom 30.06.2017 im Ergebnis die Einwände des Beklagten gegen die Anordnungen zu dem Streifendienst aus dem Jahr 2016 bestätigt und selbst eingeräumt, dass der Beklagte keine Streifenaufträge wahrnehmen dürfe. Der Beklagte habe gegenüber seinem Dienstvorgesetzten, der die Streifenaufträge ausgehändigt habe, angezeigt, dass er diese auf Grund seiner körperlichen Einschränkungen nicht habe erfüllen können. Der Dienstvorgesetzte habe geantwortet, dass eine Verweigerung eine Dienstpflichtverletzung darstelle, und dem Beklagten angeraten, einen Arzt aufzusuchen. Sodann sei der Dienstabbruch angeordnet worden. Eine Innendiensttätigkeit sei ihm nicht ermöglicht worden. Der Beklagte habe es berechtigterweise verweigert, das Attest der ihn behandelnden Orthopäden vom 14.12.2015 seinen Dienstvorgesetzten auszuhändigen. Der Personalabteilung der Klägerin habe dieses bereits vorgelegen. Ferner habe der Beklagte auch keinen Arzt aufsuchen müssen, weil er in seinem Gesundheitszustand in der Lage gewesen sei, Innendienst auszuüben, und deswegen nicht dienstunfähig gewesen sei. Eine Krankschreibung hätte nur eine Versetzung in den Ruhestand befördert. Der Beklagte habe unter Verweis auf eine drohende Dienstpflichtverletzung zur Erfüllung der Streifenaufträge bewegt werden sollen, was entweder zu der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bzw. zu seiner Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand geführt hätte oder zu einer disziplinarrechtlichen Ahndung. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte unter Verzicht auf eine sofortige Entscheidung unbedingt die Beweisanträge aus der Klageerwiderung vom 04.06.2019 gestellt Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die von der Klägerin vorgelegten Vorgänge des Disziplinarverfahrens und der Grundakte und Teilakte Gesundheit der Personalakte der Klägerin über den Beklagten, auf die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Halle zu den Aktenzeichen 122 Js 13385/16, 122 Js 18519/16, 122 Js 18490/16, 122 Js 29109/16, 122 Js 66388/16 und 122 Js 5052/17 sowie bei dem Landegericht Magdeburg zu dem Aktenzeichen 259 UJs 32554/17 sowie auf die beigezogene Akten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Halle zu den Aktenzeichen 5 B 28/16 HAL, 5 B 57/16 HAL, 5 B 169/16 HAL, 5 B 320/16 HAL, 5 B 451/16 HAL, 5 A 452/16 HAL, 5 B 467/16 HAL und 5 B 468/16 HAL sowie auf die beigezogenen Akten des Verfahrens vor dem Amtsgericht Halle zu dem Aktenzeichen 98 C 504/17 Bezug genommen.