Urteil
15 A 25/24 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0206.15A25.24MD.00
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Leitsätze
Bei einem Fußtritt in die Kniekehle und einem Faustschlag ins Gesichts durch einen Polizeibeamten während eines polizeilichen Einsatzes kann im Einzelfall eine Geldbuße die angemessene Disziplinarmaßnahme sein.(Rn.32)
Tenor
Dem Kläger wird unter Abänderung der Disziplinarverfügung vom 05.02.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2024 die Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro auferlegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu ½ und die Beklagte zu 1/2.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Fußtritt in die Kniekehle und einem Faustschlag ins Gesichts durch einen Polizeibeamten während eines polizeilichen Einsatzes kann im Einzelfall eine Geldbuße die angemessene Disziplinarmaßnahme sein.(Rn.32) Dem Kläger wird unter Abänderung der Disziplinarverfügung vom 05.02.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2024 die Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro auferlegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu ½ und die Beklagte zu 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung, in der gegen den Kläger eine Kürzung der Dienstbezüge um 10 % für die Dauer von sechs Monaten ausgesprochen wurde, ist rechtswidrig, soweit in ihr eine härtere Disziplinarmaßnahme als eine Geldbuße in Höhe 500,00 Euro verhängt wurde, und verletzt den Kläger damit in seinen Rechten (§ 3 DG LSA, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in der Disziplinarverfügung verhängte härtere Disziplinarmaßnahme als die Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro ist nicht angemessen und bedarf insoweit der Abänderung. Unter Berücksichtigung dessen erweist sich die ausgesprochene Kürzung der Bezüge zur Überzeugung des Gerichts auch als unzweckmäßig, was ebenso zur Aufhebung bzw. Abänderung durch das Disziplinargericht führt (§ 59 Abs. 3 DG LSA). Nach § 59 Abs. 3 DG LSA prüft das Disziplinargericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Dies eröffnet dem Gericht in Abweichung von § 114 VwGO eine eigene Prüfungskompetenz und Ermessensentscheidung (Gesetzesbegründung zum gleichlautenden § 60 Abs. 3 BDG, BT-Drs. 14/4659, S. 48; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; OVG NRW, Beschl. v. 19.09.2007, 21 dA 3600/06.O; Bay. VGH, Beschl. v. 27.01.2010, 16 a DZ 07.3110, Bay. VGH, Beschl. v. 02.07.2012, 16 a DZ 10.1644; ausführlich VG Magdeburg, Urt. v. 18.12.2013, 8 A 15/13 MD; Urteil v. 27.11.2014, 8 A 5/14 MD; Urteil v. 29.09.2016, 15 A 13/16 MD alle juris). Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Disziplinargericht danach nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Das Disziplinargericht prüft nicht nur, ob der dem Beamten zum Vorwurf gemachte Lebenssachverhalt tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern übt in Anwendung der in § 13 Abs. 1 DG LSA niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmeobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl. zuletzt: VG Magdeburg, Urteil vom 13. Juni 2023 – 15 A 24/22 MD –, juris, Rn. 17 - 18). 1. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger bei seinem Einsatz zur Aufstiegsfeier des 1. FC B-Stadt am 24.04.2022 seine Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) verletzt und damit ein innerdienstliches Vergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat, indem er gegen 20.59 Uhr einer unbekannten männlichen Person mit dem rechten Fuß in die Kniekehle getreten und um 21.08 Uhr einer weiteren männlichen Person mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen hat. Der Fußtritt in die Kniekehle und der Faustschlag ins Gesicht sind auf der während des Polizeieinsatzes gefertigten polizeilichen Videoaufzeichnung zu erkennen und werden vom Kläger auch nicht bestritten. Die in dem behördlichen Disziplinarvorgang befindliche Videoaufzeichnung wurde in der mündlichen Verhandlung abgespielt. 1.1. Durch den Fußtritt in/an die Kniekehle hat der Kläger zwar keine Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) begangen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Fußtritt in die Kniekehle die für eine Körperverletzung erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschritten hat. Es ist nicht bekannt und nicht ermittelbar, ob die von dem Fußtritt getroffene Person Verletzungen davongetragen hat. Die betroffene Person hat keine Anzeige erstattet oder sich sonst wie beschwerdeführend geäußert und etwaige Arztberichte sind nicht vorhanden. Auf der Videoaufzeichnung sind derartige Folgen des Fußtritts nicht zu erkennen. Bei einer Körperverletzung in Form einer körperlichen Misshandlung darf es sich nicht nur um eine ganz unerhebliche Einwirkung handeln. Ob eine körperliche Einwirkung mehr als ganz unerheblich ist, kann nicht nach dem subjektiven Empfinden des anderen, sondern nur aus der Sicht eines objektiven Betrachters bestimmt werden. Das schließt eine indizielle Berücksichtigung subjektiver Folgen nicht aus, sofern sie objektivierbar sind. Auch kann sich die Erheblichkeit der Beeinträchtigung sowohl aus der Dauer wie auch aus der Intensität der Einwirkung ergeben. Demzufolge kann es auch bei einem Fußtritt in die Seite einer am Boden liegenden Person an der Überschreitung der für die Körperverletzung erforderlichen Erheblichkeitsschwelle fehlen (OLG Düsseldorf, B. v. 29.05.1991 – 5 Ss 168/91 – 58/91I -, NJW 1991, 2918 f.). Auf der Videoaufzeichnung ist der Fußtritt nur als kurzfristiges Ereignis zu erkennen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Intensität der Einwirkung durch den Fußtritt für den Beteiligten von Bedeutung war. Die von ihm getroffene Person und ihr Umfeld muss den Tritt zwar bemerkt haben. Das ist an Hand ihres Verhaltens und ihres Umfeldes nach dem Fußtritt auf dem Video zu sehen. Es ist aber nicht erkennbar, dass die getroffene Person wegen des Fußtritts ins Taumeln geraten oder gar zu Boden gefallen ist. Zu Gunsten des Klägers nimmt das Disziplinargericht deshalb an, dass der Fußtritt die für eine Körperverletzung erforderliche Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten hat. Gleichwohl ist der Fußtritt in die Kniekehle der unbekannten Person eine Verletzung der allgemeinen beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG). Denn die disziplinarrechtliche Bewertung eines Lebenssachverhaltes erfolgt unabhängig von der strafrechtlichen Ahndung (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 05.03.2024, 15 A 38/23). Der Fußtritt ist auch zur Durchsetzung eines Platzverweises ein gegenüber dem Störer unangemessenes und für die Polizei ansehensschädigendes Verhalten. Es mag zwar sein, dass die vom Tritt getroffene Person den Kläger zuvor beleidigt oder ihn bedroht hat. Im Zeitpunkt des Fußtritts lag aber eine derartige Notwehrlage nicht mehr vor. Denn die getroffene Person hatte sich im Augenblick des Tritts vom Kläger bereits abgewandt. Deshalb hatte der Kläger sie mit dem Fuß auch in der Kniekehle und nicht am Schienbein oder Knie getroffen. Es handelte sich daher um ein typisches „Nachtreten“. Dafür, dass der Fußtritt zur Abwehr oder der Beseitigung einer polizeilichen Gefahr geboten und verhältnismäßig war, bestehen keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig sind Gründe für eine Ausschließung oder Minderung der Schuld des Klägers ersichtlich. 1.2. Im Gegensatz zum Fußtritt erfüllt der Faustschlag ins Gesicht einer weiteren unbekannten männlichen Person den Tatbestand einer Körperverletzung im Amt. Die damit verbundene körperliche Einwirkung hat nach ihrer Intensität die für eine Körperverletzung erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschritten. Die vom Faustschlag getroffene Person ist – wie auf der Videoaufzeichnung deutlich zu erkennen ist – nach dem Treffer zu Boden gefallen, wenngleich dies auch durch die Alkoholbeeinflussung mitverursacht sein dürfte. Zu Gunsten des Klägers nimmt das Gericht an, dass die von ihm unter Beweis gestellte behaupteten Tatsache, dass der Geschädigte ihn unmittelbar vor dem Faustschlag mit Bier übergossen habe, als wahr unterstellt werden kann. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag konnte daher abgelehnt werden. Gleichwohl rechtfertigt diese Tatsachenannahme nicht den Faustschlag. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass der Faustschlag ins Gesicht des Geschädigten eine unverhältnismäßige Maßnahme des Klägers war. Zur Unterbindung von weiteren Bierschüttungen durch den Geschädigten hätte ein Wegschlagen der Bierflasche oder ein Schockschlag gegen den Oberkörper mit anschließendem Wegschlagen der Bierflasche genügt. Gemäß § 58 Abs. 1 SOG LSA darf ein Polizeibeamter zur Abwendung einer Gefahr im Wege des unmittelbaren Zwangs auch körperliche Gewalt einsetzen. Bei der Ausübung unmittelbaren Zwangs und der Art und Weise seiner Anwendung hat der Polizeibeamte einen Ermessensspielraum. Ein Faustschlag in Richtung des Kopf- oder Halsbereichs kann zwar in Einzelfällen im Rahmen der Notwehr-/Nothilfe (insbesondere als sog. Schocktechnik) als vertretbar angesehen werden. Weil die Gefahren von schwerwiegenden Verletzungen im Kopf- und Halsbereich besonders groß sind, muss ein Faustschlag in Richtung des Kopf- oder Halsbereichs unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das letzte Mittel bleiben. Ein Faustschlag in Richtung des Kopf- oder Halsbereichs kann bei massiven tätlichen Angriffen oder dann, wenn wegen der deutlichen physischen Überlegenheit der angreifenden Person eine an sich mögliche und weniger belastende polizeiliche Maßnahme nur unter erheblicher Eigengefährdung durchgeführt werden könnte (vgl. hierzu: VG Magdeburg, U. v. 30.10.2024 – 15 A 2/24 MD -, juris gemeldet). An diesen Voraussetzungen zur Rechtfertigung des Faustschlags gegen das Gesicht des Geschädigten fehlt es vorliegend. Bierschüttungen sind keine massiven tätlichen Angriffe gegen den Kläger oder seine Kollegen. Dass der Geschädigte dem Kläger so sehr physisch überlegen war, dass der Kläger zur Abwehr von Bierschüttungen ohne eine Eigengefährdung keine milderen Mittel hätte ergreifen können, ist nicht ersichtlich. Auf der Videoaufzeichnung ist der Geschädigte nicht als gegenüber dem Kläger physisch überlegene Person wahrnehmbar. Der in der mündlichen Verhandlung erschienene Kläger ist von seiner Erscheinung deutlich kräftiger und jünger als der Geschädigte. Der Kläger muss angesichts seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung in der Lage gewesen sein, dem Geschädigten durch einen gezielten Schlag auf das Handgelenk die Bierflasche wegzuschlagen, ohne sich selbst zu gefährden. Zudem verfügte er über entsprechende Schutzkleidung. Auch wäre als milderes Mittel ein Schlag gegen den Oberkörper (als sog. Schocktechnik) mit anschließendem Wegschlagen der Bierflasche in Betracht gekommen. 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. ausführlich nur: VG Magdeburg, Urteil v. 05.03.2024, 15 A 38/23; juris). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens und nach subjektiven Handlungsmerkmalen, wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als ein Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Dem gegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. ausführlich nur: VG Magdeburg, U. v. 05.03.2024 - 15 A 38/23 -, juris). Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes nicht gerechtfertigte körperliche Gewalt ausübt, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, verstößt in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletzt den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er missbraucht damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.11.2008 – DL 16 S 616/08 –, juris, Rn. 31 m. w. N.). Angesichts der möglichen Variationsbreite derartiger polizeilicher körperlicher Übergriffe sind diese einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich und bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, U. v. 28.07.2011 - 2 C 16.10; VG Regensburg, U. v. 18.03.2019 – RN 10 A DK 18.936 -, ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019 - 15 A 5/17 -; alle juris). Insbesondere sind die Auswirkungen der Körperverletzung auf den Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. VG Regensburg, U. v. 18.03.2019 – RN 10 A DK 18.936 -, juris, Rn. 81). Neben den eher geringen Auswirkungen des Fehlverhaltens des Klägers und der Länge der Verfahrensdauer hat das Disziplinargericht auch die Provokationen der Geschädigten und die Einsatzsituation zu Gunsten des Klägers berücksichtigt. Zwar gehören Beleidigungen und Provokationen sowie Flaschen- und Steinwürfe – leider – zu den Alltagserfahrungen von Polizeibeamten und sie müssen aufgrund ihrer Ausbildung und ggf. ihren beruflichen Erfahrungen gelernt haben, physisch wie psychisch damit umzugehen (VG Magdeburg, U. v. 18.06.2024 – 15 A 5/24 MD –, juris, Rn. 48). Die jeweilige Einsatzsituation des Polizeibeamten ist aber auch dann bei der Bemessung des Disziplinarmaßes zu berücksichtigen, wenn sie für einen Polizeibeamten alltäglich ist. Während des Fehlverhaltens des Klägers hatte seine Einheit die Aufgabe, zur Durchsetzung eines Platzverweises den Platz zu räumen. Während des Einsatzes wurden die eingesetzten Beamten mehrfach mit Flaschen und Feuerwerkskörpern beworfen (vgl. Aktenvermerk vom 15.07.2022, Blatt I. 21 ff. der Beiakte). Auf den in der mündlichen Verhandlung abgespielten Videoaufnahmen sind zu Bruch gehende Flaschen deutlich zu hören. Demzufolge befanden sich der Kläger und seine Kollegen in einer permanenten Gefahrenlage. In einer solchen Lage ist das Fehlverhalten eines Polizeibeamten in einem milderen Licht zu sehen, als wenn für ihn im Augenblick seines Fehlverhaltens keine Gefährdung besteht. Dementsprechend hält das Disziplinargericht unter Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände und unter Zweckmäßigkeitserwägungen in dem vorliegenden Einzelfall zur Ahndung des Dienstvergehens den Ausspruch der Disziplinarmaßnahme der Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro als angemessen, erforderlich und verhältnismäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 DG LSA, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich als Polizeivollzugsbeamter im Rang eines Polizeikommissars (BesGr. A 9) gegen eine Disziplinarverfügung, in der gegen ihn eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von einem Zehntel für die Dauer von sechs Monaten verhängt worden ist. Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung wird dem Kläger vorgeworfen, am 24.04.2022 bei einer Aufstiegsfeier des 1. FC B-Stadt als Angehöriger der Bereitschaftspolizei zur Durchsetzung eines Platzverweises um 20.59.53 Uhr eine unbekannte männliche Person mit dem rechten Fuß in die Kniekehle getreten und um 21.08.08 Uhr einer weiteren unbekannten männlichen Person mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, so dass diese zu Boden gefallen sei und sich nur schwankend wieder habe erheben können. Der Schlag ins Gesicht könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Geschädigte bzw. sein Begleiter ihn mit Bier überschüttet hätten. Ein Wegschlagen der Bierflasche aus den Händen der betreffenden Person hätte genügt. In der ausgewerteten Videoaufnahme sei auch nur zu erkennen, dass der Begleiter des Geschädigten dem Kläger Bier entgegen geschüttet habe. Auch der Tritt in die Kniekehle sei nicht gerechtfertigt. Eine Angriffshandlung des Geschädigten, der sich im Zeitpunkt des Fußtritts vom Kläger und dessen Kollegen abgewandt habe, sei auf der Videoaufzeichnung nicht zu erkennen. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2024 unter vertiefter Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurückwiesen. Zur Begründung der fristgerecht erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die angefochtene Disziplinarverfügung beruhe auf einem unzutreffend und unvollständig erfassten Sachverhalt. Sie lasse das Gefahren- und Bedrohungsszenario außer Acht. Schon bei der Aufstellung der Polizeieinheiten zur Räumung des Platzes seien Flaschen, Steine und Feuerwerkskörper auf die Polizeikräfte geworfen worden. Der Kläger sei dabei von mehreren Flaschen und Steinen getroffen worden. Auf dem Video seien nur vereinzelt Flaschenwürfe zu sehen. Tatsächlich seien der Kläger und seine Kollegen permanent, insbesondere in der Zeit von 20.53 Uhr bis 20.58 Uhr beworfen worden. Die von dem Fußtritt betroffene Person habe gegenüber dem Kläger zuvor einen Angriff angekündigt. Die vom Faustschlag getroffene Person und eine Begleitperson hätten auf der Höhe der Brust des Klägers und seines Gesichts Bier ausgeschüttet. Das Wegschieben der Personen sei ihm nicht zweckmäßig und das Wegschlagen der Bierflaschen nicht erfolgversprechend erschienen. Für den Fall, dass der Kläger die Flasche nicht getroffen hätte, hätte er einen Schlag oder ein Werfen der Glasflasche gegen seinen Kopf riskiert. Auch ein sog. Schockschlag mit anschließendem Wegschlagen der Flasche wäre nicht erfolgversprechend gewesen. Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme sei nicht angemessen. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 05.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und trägt vor: Die Einsatzsituation, insbesondere die Flaschen- und Steinwürfe habe sie berücksichtigt. Gemessen am Einsatzalltag eines Bereitschaftspolizisten handele es sich dabei aber um keinen außergewöhnlichen Einsatz. Der Fußtritt sei nicht gerechtfertigt gewesen. Eine Notwehrlage habe nicht vorgelegen, weil sich der Geschädigte im Zeitpunkt des Tritts vom Kläger und dessen Kollegen abgewandt habe. Der Fußtritt sei auch nicht als Maßnahme zur Durchsetzung des Platzverweises zu rechtfertigen. Der Kläger könne sich bei dem Faustschlag nicht auf eine Notwehrsituation berufen. Denn der Geschädigte habe weder Bier auf den Kläger geschüttet noch ihn mit der Bierflasche bedroht. Von dem Geschädigten sei keine konkrete Gefahr des plötzlichen Loslassens oder Werfens der Bierflasche gegen den Kläger ausgegangen. Zur Ausübung unmittelbaren Zwangs sei der Faustschlag gegen den Kopf des Geschädigten unverhältnismäßig gewesen. Zur Unterbindung von weiteren Bierüberschüttungen hätte ein Schockschlag gegen den Oberkörper mit anschließendem Wegschlagen der Bierflasche genügt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde mit Verfügung vom 18.11.2022 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.