Urteil
15 A 5/17
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Durch ärztliche und psychologische Stellungnahmen bestätigte Konfliktsituationen des Beamten, müssen im Rahmen der Gesamtabwägung und der Persönlichkeitsbewertung des Beamten auch außerhalb des von der Rechtsprechung geprägten Grundes der "überwundenen negativen Lebensphase" als Milderungs- und Entlastungsgrund herangezogen und berücksichtigt werden (Weiterentwicklung der Kammerrechtsprechung).(Rn.160)
2. Wegen des auch im Disziplinarrecht geltenden Schuldprinzips sind Schuldausschlussgründe (§ 20, 21 StGB) innerhalb der Schuld und nicht gesondert als Entlastungs- und Milderungsgründe zu prüfen.(Rn.145)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch ärztliche und psychologische Stellungnahmen bestätigte Konfliktsituationen des Beamten, müssen im Rahmen der Gesamtabwägung und der Persönlichkeitsbewertung des Beamten auch außerhalb des von der Rechtsprechung geprägten Grundes der "überwundenen negativen Lebensphase" als Milderungs- und Entlastungsgrund herangezogen und berücksichtigt werden (Weiterentwicklung der Kammerrechtsprechung).(Rn.160) 2. Wegen des auch im Disziplinarrecht geltenden Schuldprinzips sind Schuldausschlussgründe (§ 20, 21 StGB) innerhalb der Schuld und nicht gesondert als Entlastungs- und Milderungsgründe zu prüfen.(Rn.145) Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches die Zurückstufung in das Eingangsamt seiner Laufbahn (§ 9 DG LSA) nach sich zieht. Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass die dem Beklagten in der Disziplinarklage und den Nachtragsdisziplinarklagen vorgehaltenen Pflichtenverstöße zutreffen und er damit ein schwerwiegendes einheitlich zu bewertendes - letztendlich - außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat. I.) Zu den einzelnen in der Disziplinarklage vorgehaltenen Pflichtverletzungen: Zu 1.) Der Beamte ist rechtskräftig vom AG... wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu 60,00 Euro verurteilt worden. Die dazu im Tatbestand wiedergegebenen strafrichterlichen Feststellungen aus dem Strafbefehl sind für das Disziplinargericht zwar nicht bindend (§ 54 Abs. 1 DG LSA), können aber ohne erneute Prüfung nach § 54 Abs. 2 DG LSA der disziplinarrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden (VG Magdeburg, Urteil v. 25.01.2018, 15 A 17/15; Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13; alle juris). Zudem bestreitet der Beklagte den Sachverhalt nicht. Soweit er vorträgt, er habe den Strafbefehl aus praktischen und finanziellen Erwägungen akzeptiert, stellt er den festgestellten Sachverhalt nicht in Abrede. Mit der nunmehr vorgetragenen Notwehrsituation interpretiert er den Sachverhalt nur anders. Dabei handelt es sich um einen typisch von einer Vielzahl der Verurteilten im Nachhinein zur Rechtfertigung des eigenen Verhaltens wiedergegebenen Vortrag. Durch die Begehung der Körperverletzung hat der Beamte gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Denn der Beruf des Polizeibeamten erfordert, dass er zur Abwehr von Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten berufen ist und nicht selbst strafrechtlich in Erscheinung tritt. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass auch die Allgemeinheit und die Öffentlichkeit ein derart fehlerfreies Verhalten von einem Polizeibeamten zu Recht erwartet. Zu 2.) Ausweislich der im Tatbestand aufgeführten Facebook Mitteilungen hat der Beamte seine bis dato genehmigte Nebentätigkeit durch die Begleitung eines Fernsehteams im Krankenstand ausgeführt. Im Übrigen räumt der Beamte dies auch ein. Damit hat der Beamten gegen seine Gesunderhaltungspflicht verstoßen. Die aus der allgemeinen Dienstleistung resultierende Gesundheiterhaltungspflicht füllt die Treuepflicht und Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf aus (§ 34 BeamtStG). Der Gesunderhaltungspflicht des Beamten widerspricht grundsätzlich, wenn der Beamte seine Kraft nicht schont und sie vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken einsetzt, wobei es eines konkreten Nachweises, dass der Gesundungsprozess des dienstunfähigen Beamten behindert oder verzögert wurde, nicht notwendig ist. Es reicht vielmehr aus, wenn z. B. eine Nebentätigkeit generell geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen. Fühlt sich der Beamte bereits im Stande, Dienstleistungen auch nur in beschränktem Umfang zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie nicht seinem Dienstherrn anbietet, der ihm das Gehalt weiterzahlt und ihm aus Anlass der Krankheit soziale Vorteile gewährt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2001, 1 D 60.00; juris). Einem kranken, jedoch nicht dauernd dienstunfähigen Beamten obliegt es, alles ihm zumutbar mögliche zu tun, was der Wiedererlangung seiner vollen Arbeitsfähigkeit nutzt und zu unterlassen, was die Genesung verzögern oder gar hindern könnte (vgl. Weiß zur Gesunderhaltungspflicht des Beamten, in: ZBR 1982, S. 6, 11 m. w. N.). So stellt z. B. auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Taxifahren ganz allgemein eine anstrengende Tätigkeit dar, die geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung eines erkrankten Beamten zu verhindern (BVerwG, Urt. v. 12.02.1992, 1 D 2.91; juris, vgl. insgesamt: VG Magdeburg, Urt. v. 11.02.2014, 8 A 1/14; juris). Demnach ist es nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass die Mitarbeit bei Fernsehaufnahmen die Genesungspflicht eines kranken Beamten grundsätzlich beeinträchtigen kann. Zu 3. (Facebook): Unproblematisch erfüllen die vom Beamten auf Facebook vorgenommenen, im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen und mit der Disziplinarklage und den Nachtragsdisziplinarklagen angeschuldigten publizierten Äußerungen, den Tatbestand der Verletzung der Wohlverhaltenspflicht in Form der Ansehensschädigung des Polizeiberufs nach § 34 Satz 3 BeamtStG, nämlich der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Polizeiberuf erfordert. Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Für den Tatbestand der Ansehensschädigung als Teil des Wohlverhaltens ist es ausreichend, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen geeignet ist, so dass eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht einmal erforderlich ist (BVerwG, Urteil v. 08.05.2011, 1 D 20.00; BVerfG, Beschluss v. 05.12.2008, 1 BvR 1318/07; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.12.20110, 10 Sa 308/10; VG Magdeburg, Urteil v. 08.06.2011, 8 A 16/10 MD; alle juris). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19.02.2003, 2 BvR 1413/01; vgl. insg. ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 25.01.2018, 15 A 17/17; alle juris). Die im Tatbestand wiedergegebenen Äußerungen sind einerseits derart klar und eindeutig, dass sie die Grenzen etwa der allgemeinen Meinungsfreiheit oder der erlaubten Kritik gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen überschreiten. Die allgemeine Zurückhaltungspflicht, Mäßigungsgebot und die Kollegialität gegenüber Kollegen und Vorgesetzten erfordert die Anwendung der Achtung, Hilfsbereitschaft und Rücksicht gegenüber jedem Mitarbeiter. Bei Meinungsverschiedenheiten ist, bei Berücksichtigung der im gegebenen Kreis und unter den gegebenen Umständen üblichen Verhaltensweise, sachlich, verständnisvoll und für die weitere Zusammenarbeit förderlich zu argumentieren. Wer ohne Anlass persönlich und ausfallend wird, beleidigt, verleumdet oder den Mitarbeiter, Kollegen oder Vorgesetzten kränkt, verletzt die Pflicht zur Rücksichtnahme. Vorwerfbar ist somit im Grundsatz nicht, wenn ein Beamter Missstände oder die Fehlerhaftigkeit von Entscheidungen bzw. Beschlüssen mündlich oder schriftlich kritisiert, sondern die Wortwahl oder die Form mit der dies geschieht (vgl. zusammenfassend: VG Magdeburg, Urteil v. 27.09.2018, 15 A 41/16; Urt. v. 30.05.2017, 15 A 35/16; alle juris). Im Rahmen von Beschwerden und Eingaben darf der Beamte seine Rechte und Interessen mit Nachdruck verfolgen und dabei mit freimütiger und offener Kritik sowie gegebenenfalls auch mit harten Worten für seine Sache eintreten (vgl. BVerwG, Urteil v. 15.12.2005, 2 A 4.04; juris). Darüber hinaus steht dem Beamten die Möglichkeit der Remonstration (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG) offen (OVG NRW, Urteil v. 09.11.2016, 3d A 641/16; juris). Die hier zu beurteilenden Äußerungen auf Facebook dienten aber nicht etwa der Rechtswahrung in einem Rechtsstreit mit dem Dienstherrn, sondern waren vielmehr Anlass für das Disziplinarverfahren. Zu 4: Unstreitig und in den Verwaltungsvorgängen belegt ist der Beamte wiederholt zur Mäßigung und Zurückhaltung aufgefordert worden. Trotz dessen führte er seine aggressiven Mitteilungen bei Facebook unvermindert fort. Dies stellt einen permanenten Verstoß gegen seine Gehorsamspflicht dar, nämlich dienstliche Anordnungen und Weisungen zu befolgen. Zu 5.: Zutreffend führt die Klägerin aus, dass der Beklagten die ihm mit Bescheid vom 14.03.2016 untersagten Nebentätigkeiten fortgeführt hat. Dies belegen die Facebook-Mittteilungen. Auch dies stellt einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht dar. II.) Gleiches gilt für den mit der ersten Nachtragsdisziplinarklage angeschuldigten Sachverhalten. Diese stehen im Einklang mit seinen bisherigen Äußerungen und Handlungen und bestätigen sein fortgesetztes disziplinarwürdiges Verhalten. Auch die nicht strafrechtlich verfolgten Sachverhalte können disziplinarrechtlich angeschuldigt werden. III.) Der mit der zweiten Nachtragsdisziplinarklage dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt erfüllt ebenso die disziplinarrechtlich relevante Pflichtwidrigkeit der fortgesetzten Handlungen des Beklagten. Ob der in der staatsanwaltschaftlichen Anklageschrift vom 25.02.2019 genannte Sachverhalt strafrechtlich den Tatbestand der Bedrohung erfüllt, ist disziplinarrechtlich weniger von Belang. Dabei ist der "post" vom 19./20.08.2018, mit dem Hinweis auf "eine 7,62 mm" nicht einmal angeklagt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte die ehrverletzenden Äußerungen auf Facebook getätigt hat und mit dem Hinweis auf ein bestimmtes Projektil ein Vergleich angestellt hat, der zumindest geeignet erscheint, den Adressaten zu verängstigen. Denn es war und ist bekannt, dass der Beklagte Polizeibeamter ist und damit über Waffenkenntnisse und wahrscheinlich auch eine Schusswaffe verfügt. Diese Geschehnisse belegen die fortgesetzte Pflichtwidrigkeit des Beamten und stellen ebenso eine Ansehensschädigung des Berufs des Polizeibeamten und der Polizei als solches dar. IV.) Geht das Disziplinargericht damit von den in der Disziplinarklage und den Nachtragsdisziplinarklagen angeschuldigten Geschehnissen aus, stellen sich diese überwiegend als außerdienstliche Pflichtverletzungen dar. Allein der Vorhalt der Missachtung dienstlicher Weisungen (Nr. 4 der Disziplinarklage) mag als innerdienstlich zu betrachten sein. Dabei ist die Unterscheidung vorliegend nicht entscheidend. Denn zumindest alle Geschehnisse um die Facebook Äußerungen und dadurch bedingte „dienstliche Belehrungen“ stehen in einem engen Zusammenhang und stellend en Schwerpunkt der Pflichtverletzung dar. 1.) Der bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten zu fordernde Dienstbezug (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität). Während bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und hier insbesondere bei dem Besitz oder dem Verbreiten kinderpornografischer Dateien ein Dienstbezug bei Lehrern, Pädagogen, Erziehern und auch Polizeivollzugsbeamten im Regelfall angenommen wird (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10; B. v. 25.05.2012, 2 B 133.11; VG Magdeburg, Urt. v. 05.06.2013, 8 A 10/12 MD; VG Wiesbaden bei einem JVA-Bediensteten einer Jugend-JVA, Urt. v. 05.06.2013, 28 K 296/12.WI.D; alle juris) wird dies z. B. bei einem Zollinspektor, welcher im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit eingesetzt wird, abgelehnt (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10). Die Ausübung der Prostitution hat Dienstbezug bei einer Justizbeamtin (VG Münster, Urteil v. 19.03.2013, 13 K 2930/12.O; juris). Ebenso die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Beamten, der auch dienstlich ein Kraftfahrzeug zu führen hat (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Ähnlich besteht der Dienstbezug bei einem Vermögensdelikt eines Beamten, dem dienstlich die Führung einer Kasse obliegt (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Das erkennende Disziplinargericht hat bei einem Polizeibeamten hinsichtlich außerdienstlicher Verstöße gegen das Waffen-, Sprengstoff- und Munitionsgesetz sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz wegen der dienstlichen Eigenschaft als Waffenträger den Dienstbezug bejaht (VG Magdeburg, Urt. v. 28.02.2013, 8 A 14/11; juris). Bei einem Polizeivollzugsbeamten im Eingangsamt hat die Kammer den Dienstbezug bei der Begehung der Straftat der Entziehung elektrischer Energie verneint (Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13; juris). Auch bei einem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz wurde vom erkennenden Disziplinargericht der Dienstbezug gesehen (Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; juris). Eine uneidliche Falschaussage einer Polizeibeamtin schädigt das Amt (VG Magdeburg, Urteil v. 15.11.2016, 15 A 12/16 MD; juris). Das Disziplinargericht bejahte den Dienstbezug bei zahlreichen aus dem Mietrecht entstandenen gegen den Polizeibeamten ergangene Pfändungs-und Überweisungsbeschlüssen, der unsachgemäßen Lagerung von Waffen und Munition sowie der falschen Verdächtigung von Kollegen (VG Magdeburg, Urt. v. 30.03.2017, 15 A 17/16 MD; juris). Gleiches gilt für einen Polizeibeamten der öffentlich Wehrmachtslieder in einem Eisenbahnzug singt (VG Magdeburg, Urteil v. 27.09.2019, 15 A 41/16; juris). Diesen Dienstbezug sieht das Gericht vorliegend bei allen festgestellten Sachverhalten als gegeben an. Von einem Polizeivollzugsbeamten ist als Repräsentant der staatlichen Ordnung zu erwarten, dass er auch sein privates und außerdienstliches Verhalten danach ausrichtet, jedwede Ansehensschädigung von der Polizei und damit der staatlichen Ordnung abzuwenden (VG Magdeburg, Urteil v. 27.09.2018, 15 A 41/16; juris). zu 1: Die außerdienstlich begangene Straftat der Körperverletzung weist einen Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Denn Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Eine Straftat gegen die körperliche Integrität eines anderen Menschen wiegt schwer. Denn mit einer solchen kriminellen Handlung wird die rechtlich besonders geschützte Unversehrtheit eines anderen Menschen in grober Weise missachtet. Bereits eine außerdienstlich von einem Polizisten begangene vorsätzliche Körperverletzung ist geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit entfallen zu lassen (vgl. Thüringer OVG, Urt. v. 12.11.2013, 8 DO 537/13; juris). Auf die vom Bundesverwaltungsgericht – jedenfalls zur Kinderpornografie – geprägte jüngere Rechtsprechung (vgl. nur: Beschluss v. 17.06.2019, 2 B 82/18 m. w. Nachw.; juris), wonach auf den Strafrahmen der verwirklichten Straftat abzustellen sei und auch hier die Disziplinarwürdigkeit ergeben würde, kommt es nicht an. Zu 2 und 5: (Nebentätigkeit): Diese - außerdienstliche Pflichtverletzung – ist derart eng mit dem Dienst verbunden, dass der Dienstbezug gegeben ist. Die Tätigkeit schlägt disziplinarrechtlich auf den Dienst und damit das Amt des Polizeibeamten durch. Zu 3 und Nachtragsdisziplinarklagen (Äußerungen/Verurteilung): Die in der Disziplinarklage und den Nachtragsdisziplinarklagen angeschuldigten stetigen Facebook Äußerungen und die strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung, sind im außerdienstlichen Bereich geschehen. Jedoch ist auch hier unproblematisch die Disziplinarwürdigkeit und damit das "Durchschlagen" auf das Amt des Polizeibeamten zu sehen. Denn die Disziplinarklage macht deutlich, dass durch die zahlreichen Veröffentlichungen im Netz das Ansehen des Polizeibeamten und der Polizeibehörden im Land Sachsen-Anhalt erheblichen Schaden gelitten hat. Der Beklagte hat sich ausdrücklich als Polizeibeamter zu erkennen gegeben und handelte somit im öffentlichen Raum des Internets nicht nur als Privatperson, sondern als mit einem besonderen öffentlichen Ansehen versehener Polizeibeamter. Er posiert vielmehr mit seinem Amt und bezeichnet sich als "Profi". Damit hatte er die für die Dienstausübung unabdingbare Autorität beeinträchtigt. Denn gerade die Kritik an der Polizeiführung und den politisch Verantwortlichen war ihm als "Profi" wichtig und Triebfeder seiner öffentlichen Äußerungen. zu 4.: Dazu kommt erschwerend, dass der Beklagte auch den in der Disziplinarklage unter Punkt 4. vorgehaltenen Pflichtenverstoß, nämlich die permanente Missachtung dienstlicher Weisungen aufgrund der fortwährenden Äußerungen, begangen hat. Trotz der in der Disziplinarklage angeführten und belegten mündlichen wie schriftlichen Belehrungen durch die Klägerin, hat der Beklagte von seinem Vorgehen nicht Abstand genommen. Auch damit erfüllen die vorgehaltenen Pflichtenverstöße den dienstlichen Bezug nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. V.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris). 1.) Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; juris) aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, 1 D 1.04; VG Magdeburg, Urteil v. 30.04.2013, 8 A 18/12 MD; alle juris). Dem Grundsatz der „Einheitlichkeit eines Dienstvergehens“ liegt der Gedanke zugrunde, dass für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltens eines Beamten und für die Entscheidung über das Erfordernis einer erzieherischen Disziplinarmaßnahme oder gar der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht die einzelnen Pflichtverletzungen als Teilaspekte seines Verhaltens, sondern das gesamte innerdienstliche und außerdienstliche Verhalten als Spiegelbild seiner Persönlichkeit maßgebend ist. Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus dienstlicher Sicht noch erziehbar erscheint und ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig aber auch als ausreichend erscheint oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. zum Ganzen nur: VG Magdeburg, U. v. 14.02.2012, 8 A 14/10; U. v. 04.11.2009, 8 A 19/08 MD mit Verweis auf BVerwG, U. v. 10.12.1991, 1 D 26.91 m. w. N., U. v. 06.05.1992, 1 D 7.91 m. w. N., U. v. 28.04.1981, 1 D 7.80, U. v. 14.11.2007, 1 D 6.06 und VG Ansbach, U. v. 20.07.2009, AN 6 b D 08.01820; alle juris). Vorliegend liegt der disziplinarrechtlich relevante Schwerpunkt auf der fortandauernden und stetig trotz Belehrung vorgenommenen Schmähkritik gegenüber Kollegen, Vorgesetzten und politisch Verantwortlichen auf Facebook. Diese Handlungen ziehen sich durch die gesamten Geschehnisse und bilden gleichsam die "böse Wurzel" des einheitlichen Dienstvergehens. 2.) Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13; Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; alle juris). a.) Der vom Beklagten begangene Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht wiegt grundsätzlich schwer. Denn es handelt sich nicht um ein einmaliges Handeln sondern um die fortgesetzte über einen längeren Zeitraum andauernde und über die zulässige Meinungsäußerung hinausgehende, bösartige und verletzende, beleidigende Schmähkritik gegenüber Kollegen, Vorgesetzten, Politikern und anderen Personen. Aufgrund der Variationsbreite der möglichen Begehungsformen der Ansehensschädigung ist eine von der Rechtsprechung geprägte Regeleinstufung zur Bestimmung der Disziplinarmaßnahme nicht möglich. Die allgemeine dienstrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 BeamtStG ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzen Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor. Dabei sind die denkbaren Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht im Einzelfall mannigfaltig und grundsätzlich steht daher der gesamte Maßnahmenkatalog zur Verfügung (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.11.2018, 15 A 29/18; Urteil v. 08.05.2013, 8 A 24/12 MD; Urteil v. 30.05.2017, 15 A 35/16 MD; alle juris). b.) Das Disziplinargericht ist der Überzeugung, dass der Beklagte seine Dienstpflichten vorsätzlich und schuldhaft verletzt hat. Auch das Disziplinarrecht basiert auf dem Schuldprinzip. Steht die Schuld des Beklagten bei den strafbaren Handlungen und der Nebentätigkeit außer Frage, gilt dies auch für die Facebook Äußerungen als Schwerpunkt der disziplinarrechtlichen Vorwürfe. a. a.) Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20 und 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 1959 - 4 StR 394/59 - BGHSt 14, 30 und vom 21. November 1969 - 3 StR 249/68 - BGHSt 23, 176 ; stRspr). Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 - NStZ 2004, 437 und vom 22. Oktober 2004 - 1 StR 248/04 - NStZ 2005, 329 ). Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 21 Rn. 2 m.w.N.). Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 34 und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 30; Beschluss vom 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 56 Rn. 8; zusammenfassend: VG Magdeburg, Urteil v. 29.03.2012, 8 A 9/09; alle juris). b. b.) Die Bewertung einer verminderten Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB bereitet im Disziplinarrecht Probleme. Denn entgegen den strafrechtlichen Vorgaben in § 49 StGB gibt es im Disziplinarrecht keinen derartigen Milderungskatalog. Entsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht bis in das Jahr 2005 davon ausgegangen, dass sogar der erheblich verminderten Schuldfähigkeit letztlich jegliche praktische Relevanz genommen sei (vgl. dazu BVerwG, B. v. 27.10.2008, 2 B 48.08 und U. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung zumindest bei Zugriffsdelikten; juris). Dies jedenfalls bei zudem leicht einsehbaren Kernpflichtverletzungen (Kollegendiebstahl) und strafbaren Handlungen (vgl. BVerwG, Urteil v. 14.10.1997, 1 D 60.96; juris). Danach kam eine Entfernung auch bei einem „kleptomanen Syndrom“ (BVerwG, Urteil v. 27.11.1991, 1 D 66/90; Urteil v. 15.09.1999, 1 D 38/98; beide juris; Disziplinarhof Mannheim, Urteil v. 21.09.1982, 6/81; juris nur Leitsatz) in Betracht. Hingegen führt das Bundesverwaltungsgericht aktuell aus (vgl. nur: Beschluss v. 19.02.2018, 2 B 51.17 m. w. Nachw.; juris), dass „bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden {kann}“. c. c.) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, sind die Verwaltungsgerichte folglich gehalten, die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufzuklären (vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14 – juris Rn. 18). Der vom Disziplinargericht beauftragte Sachverständige Oberarzt Dr. A. (Institut für Psychiatrische Begutachtung am Harzklinikum Blankeburg) gelangt in seinem schriftlichen forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 14.10.2018 zu dem im Tatbestand widergegebenen Ergebnis, dass "eine Aufhebung des Vermögens, nach dieser Einsicht zu handeln im Sine des § 20 StGB […] nicht zu bestätigen [ist]. Von einer "forensisch psychiatrisch […] erhaltenen Einsichtsfähigkeit in das Verbotene des zur Last gelegten Handelns [ist] auszugehen." Dies bestätigte der Gutachter auch in seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung. Der Gutachter führt weiter aus: "Ob die Einengungen im formalen Denken, bezogen auf subjektives Ungerechtigkeitserleben, Kränkungen etc. bei anhaltenden Schlafstörungen usw. trotz letztlich zielstrebiger und planmäßiger Vorgehensweisen dazu beitrugen, dass schwerwiegende Defizite im Steuerungsvermögen tatzeitbezogen vorlagen im Sinne des § 21 StGB entspricht dabei einer eher grenzwertigen Entscheidung. Sichere Belege für das Überschreiten der "Hürde/Grenze" im Sinne "schwerwiegender" Steuerungsdefizite sind nicht gegeben. Die Möglichkeit einer Annahme solcher Steuerungsdefizite im Sinne des § 21 StGB ist jedoch insbesondere auch unter Berücksichtigung der deutlichen Veränderungen im Auftreten des zu Untersuchenden, verglichen mit seinem früheren beruflichen Engagement, diskutabel und denkbar." Nach Auswertung aller zur Verfügung stehenden Unterlagen einschließlich des forensisch-psychiatrischen Gutachtens und der Erläuterungen des Gutachtes in der mündlichen Verhandlung, gelangt das Disziplinargericht zu der Überzeugung, dass der Beklagte bei der fortdauernden Absetzung seiner Äußerungen auf Facebook uneingeschränkt schuldfähig war. Die vom Disziplinargericht zu beantwortende "Erheblichkeitsschwelle" innerhalb des § 21 StGB ist nicht überschritten. Die vom Gutachter angenommene tatzeitbezogene ausgeprägte Depressivität (mindestens mittelgradig depressive Episode) und der mögliche Einfluss von Suchtmitteln (Alkohol und/oder Benzodiazepine) sprechen nicht gegen diese Annahme. Auf Befragung in der mündlichen Verhandlung verneinte der Beklagte, sowie zuvor bei Befragung durch den Gutachter, eine entsprechende Suchtproblematik. Der vom Beklagten geschilderte anfängliche Konsum von 3 bis 4 Bier beim Absetzen der "Posts", vermag zur Überzeugung des Disziplinargerichts nicht geeignet zu erscheinen, bei dem ansonsten gesunden und normalgewichtigen männlichen Beklagten erhebliche Defizite der Steuerung im Sinne des § 21 StGB hervorrufen zu können. Den Konsum von "härteren" alkoholischen Getränken hat der Beklagte vehement verneint. Ähnlich führte bereits die Diplompsychologin Ri als Polizeivertragspsychologin unter dem 13.03.2016 aus, dass "keine Störung von Krankheitswert vor[liegt]. Durch die Häufung von Negativereignissen war die Frustrationsgrenze des Beamten überschritten und es kam zur Entladung der angestauten negativen Emotionen." Soweit sie fortfährt, dass dies mit "eingeschränkter Impulskontrolle und ohne Berücksichtigung möglicher Konsequenzen einher[ging], ist damit nicht gemeint, dass der Beamte nicht in der Lage gewesen sei, die Folgen seines Handelns zu bedenken und somit die Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen wäre. Gegen die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit spricht auch die ärztliche Stellungnahme des Hausarztes Dr. R… vom 17.10.2017, welcher von einem "Burn-Out-Syndrom" mit "psychosomatischer Dimension" sprach. Der vom Gutachter Dr. A. zugezogene Diplom-Psychologe Dr. T… stellt in seinem psychologischen Gutachten vom 17.09.2018 fest, dass "auf die Schuldfähigkeit des Begutachteten […] aus diesem Umstand keine Einschränkungen abzuleiten [waren]. Demnach geht das Disziplinargericht zusammenfassend allenfalls von einer anzunehmenden verminderten Steuerungsfähigkeit des Beklagten aufgrund des Zusammentreffen besonderer Umstände ("Depression", Burn-out", "mangelnde Anerkennung", Gerechtigkeitsvorstellungen") welche aber nicht erheblich im Sinne des § 21 StGB waren. Da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben, kommt es auf eine Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Beamten, des Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.2012 – 2 B 78.11 –, juris Rn. 6 m.w.N). Wenn das Dienstvergehen in der Verletzung einer elementaren, selbstverständlichen, einfach zu befolgenden und sofort einsehbaren Dienstpflicht besteht, sind die beschriebenen und an den Beamten zu stellenden Anforderungen besonders hoch (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2014 – 2 WD 35.11 –, juris Rn. 64). Unter Zugrundelegung dessen trifft das Gericht die Bewertung, dass eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auf Seiten der Beklagten nicht vorlag. So besteht das Dienstvergehen des Beklagten in der Verletzung elementarer, selbstverständlicher, sofort einsehbarer und einfach zu befolgender Grundpflichten eines Beamten. Vorliegend kann man ohne weiteres feststellen, dass die dem Beamten zur Last gelegten Pflichtenverstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht für einen gesunden Menschen ohne weiteres einsehbar sind. So versucht der Beamte auch nicht seine beleidigenden und verleumdenden Wortinhalte in Abrede zu stellen oder zu beschönigen. Vielmehr war sein fortgesetztes Handeln Teil seiner geplanten und mit jedem "Post" erneut vorsätzlich mit Wissen und Wollen über einen langen Tatzeitraum verwirklichten Kritik an der seiner Meinung nach mangelhaften Ausstattung der Polizei. Sein Verhalten war nicht nur kurzfristig, spontan, "impulsartig", sondern wiederholt und kontinuierlich über mehrere Monate hinweg und von gleicher planvoller Vorgehensweise geprägt. c.) Das Disziplinargericht ist vielmehr der Überzeugung, dass unter Berücksichtigung des in § 13 Abs. 1 Satz 3 DG LSA genannten Bemessungskriteriums "Persönlichkeitsbild des Beamten", die vorgenannten Erkenntnisse und Unterlagen sowie das forensisch-psychiatrische und psychologisch begutachtete Persönlichkeitsbild des Beklagten sowie der Eindruck, welchen der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf das Disziplinargericht hinterließ, die Annahme rechtfertigen, dass bei dem Beklagten besondere Gründe vorliegen, die seine Tathandlungen in einem anderen, nämlich milderen Licht erscheinen lassen. Bekanntlich sind die im Disziplinarrecht stets zu prüfenden Milderungs- und Entlastungsgründe nicht mehr auf die früheren in der Rechtsprechung anerkannten Gründe beschränkt. Vielmehr bedarf es stets einer Prüfung im Einzelfall um besonderen Lebens- und Tatumständen gerecht zu werden. Entlastende (mildernde) Umstände müssen schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13; Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; alle juris). Die Disziplinargerichte müssen bei der Gesamtwürdigung auch nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dafür offen sein, dass mildernde Umstände im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen, wenn sie zur Erfüllung eines – nach früherer Rechtsprechung – so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen (BVerwG, Beschluss v. 20.12.2013, 2 B 35.13; juris). Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien setzt der Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums "aus der Bahn geworfen" haben. Die mildernde Berücksichtigung liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Allerdings muss der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 36 Rn. 10 m.w.N.). Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Dabei ist das Vorliegen eines solchen Grundes nicht in verallgemeinerungsfähiger Form zu beantworten, sondern muss stets nach den Gegebenheiten des Einzelfalles in richterlicher Überzeugung beurteilt werden (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 12.07.2018, 2 B 1.18; juris). Allen vorliegenden und zitierten medizinischen und psychologischen Stellungnahmen ist gemeinsam, dass sich der Beklagte zum Tatzeitraum der Facebook Äußerungen in einer schwierigen Lebensphase befand. Auch aus seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht ergibt sich, dass er sich durch seinen Dienstherrn hinsichtlich seiner Dienstausübung und seines diesbezüglichen hohen Engagements und seiner (privaten) Erfindung nicht hinreichend gefördert und respektiert fühlte. Der Gutachter Dr. A. diagnostizierte eine ausgeprägte Depressivität (mindestens mittelgradige depressive Episode; ICD 10: F33.1). Hausarzt Dr. R führte in seiner Stellungnahme vom 17.10.2017 zur Vorlage bei dem Disziplinargericht aus: "[…] Bereits seit 2015 sind nach meinen Beobachtungen und hervorgehend aus gemeinsamen Gesprächen sowohl familiär als auch beruflich Anforderungen aufgetreten, die für meinen Patienten eine lebensbeeinflussende Dynamik entwickelt haben und zu multiplen Versagungsängsten, intensiven Frustrationsreaktionen und kumulierende Emotionsschüben führten. In deren Folgen kam es zu einer erhöhten Reizbarkeit und einem hohen Selbstwertverlust des Patienten. Die Eigendynamik des Krankheitsprozesses war zunächst von meiner Seite aus weder durch Medikamente noch durch psychotherapeutische Gespräche zu stoppen. Die therapeutischen Maßnahmen wurden durch die fortdauernden beruflichen Diskrepanzen erschwert und ließen für Herrn C. keine Spielraum, aus eigener Kraft zur Besserung beizutragen. Seine neurologisch und psychisch bedingte Sensibilisierung begann mit einer als "Notwehrreaktion" im Konsens mit dienstlicher Pflichterfüllung einzuschätzenden Überreaktion im Zusammenhang mit einem Ereignis aus dem Frühjahr 2015 wegen Körperverletzung sanktioniert wurde. Die ablehnende Haltung seines Dienstherrn gegenüber seiner patentierten Erfindung der Multifunktionskugel führte als auslösender letzter Faktor aus meiner Sicht zu einer überbordenden psychischen Gegenreaktion in der Form einer Art von Selbstdemontage, die nur aus dem Zusammenwirken der Einzelreaktionen zu erklären war. Aufgrund der Kumulation der Ereignisse diagnostizierte ich bei einem erneuten Besuch meines Patienten Anfang 2016 ein Burn-Out-Syndrom, das allerdings psychosomatische Dimensionen annahm. Die Dienstunfähigkeit vom 19.01.2016 - 24.02.2017 diente der Selbstfindung, dem lebensbejahender Strategien. Die parallel zu den eigenen Maßnahmen eingeleitete psychologische Betreuung führte langsam zum Abbau seiner Probleme in jeder Hinsicht. Einen Rückschlag bemerkte ich, als Herr C. vom Dienst suspendiert wurde. Er hatte aus berufsbedingten Gesprächen heraus das Gefühl entwickelt, dass ihm der „Boden unter den Füßen weggezogen“ wurde. Im weiteren Verlauf kam es bei Herrn C. zu Schlafstörungen und Angstzuständen, die durch den vermutlichen Verlust des Arbeitsplatzes und der Bedrohung seiner beruflichen Existenz hervorgerufen wurden. Für die Schadensbegrenzung machte sich eine medikamentöse Behandlung erforderlich, die eine berufliche Tätigkeit zunächst nicht zuließ. Nach und nach konnte ich eine psychische und auch körperliche Verbesserung beobachtete, sodass therapeutische Gespräche die stringente Medikation ablösten. Im Verlauf erklärte Herr C., dass er sich nutzlos vorkam und sich, um seine Krise zu überwinden, bis zur Gerichtsentscheidung nützlich machen wollte. Mittlerweile hat Herr C. nach eigenen Angaben ein Buch geschrieben. Und Anfang des Jahres 2017 erfolgte die vorübergehende Gesundschreibung. Herr C. bekam ein Angebot als Referent und unterrichtete im ersten Halbjahr 2017 Schüler der 7. Klassen in einem Berufsförderungsprogramm. Dort war er nach eigenen Angaben sehr erfolgreich und wurde auch schon wieder für das kommende Jahr 2018 für eine erneute Teilnahme vorgesehen. Herr C. berichtete mir auch von seinen verbalen Entgleisungen in sozialen Netzwerken innerhalb seiner Burn-out-Zeit. Wir wurden uns einig darüber, dass es sich um ein übersensibilisiertes Rechtsempfinden in einer psychischen Ausnahmephase gehandelt hat. Ich kenne Herr C. an sich als psychisch stabilen, dynamischen und hilfsbereiten jungen Menschen. Die erfolgte gezielte ambulante psychotherapeutische Begleitung lässt an seiner Integrität nach den beschriebenen Ereignissen keinen Zweifel mehr aufkommen, das Berufsleben wieder aufzunehmen. Die gemachten Erfahrungen und die gewachsenen Reife von Herrn C. führten zu einer hinreichenden Frustrationsresistenz, um einen in unserer Gesellschaft anforderungsvollen Beruf gerecht zu werden.“ Die Diplompsychologin R… (Polizeivertragspsychologin) bescheinigte unter dem 13.03.2016: „Er berichtete, in den letzten Jahren zunehmend eine gewisse Frustration entwickelt zu haben. Dies habe sich im letzten Jahr zugespitzt. Zum einen habe er eine „Erfindung" gemacht und hierzu ein Gewerbe angemeldet. Dies stieß laut seinen Angaben auf wenig Verständnis seitens der Polizeibehörde, es wurden ihm Steine in den Weg gelegt und Aktivitäten seinerseits brachten ihm Disziplinarverfahren ein. Letztlich führte diese Situation zu einer hohen Verärgerung und Frustration. Die dienstliche Situation ist bereits seit längerem von einer hohen Beanspruchung und vielen Überstunden geprägt. Zum anderen kam es Ende des letzten Jahres zur Trennung von seiner Partnerin, mit der er 8 Jahre zusammen lebte und eine gemeinsame Tochter hat. Diese Gesamtsituation führte letztlich zu einer psychischen Ausnahmesituation, die sich in dem bekannten Facebook Eintrag entlud. Dem Beamten war sehr schnell klar, dass er einen Fehler begangen hat. Er suchte den Polizeipräsidenten zu einem klärenden Gespräch auf. Auf Anzeigen der Betroffenen gegen seine Person wurde zu seiner Erleichterung verzichtet. Aktuell ist ihm die Dienstausübung verboten, bzgl. seiner weiteren Verwendung macht ersieh große Sorgen. Dies führt aufgrund von Grübeln zu Schlafstörungen. Psyche: im Kontakt zugewandt, offen, Stimmung und Affekt der Situation angemessen, Unverständnis und ein gewisser Ärger über die Entscheidung der Behörde bzgl. seiner Nebentätigkeit, Psychomotorik und Antrieb ungestört, leichte Grübelneigung, von seiner Persönlichkeit her eher impulsiv und direkt, wenig diplomatisch, leicht herabgesetzte Frustrationstoleranz. Diagnostisch liegt m.E. keine Störung von Krankheitswert vor. Durch die Häufung von Negativereignissen war die Frustrationsgrenze des Beamten überschritten und es kam zur Entladung der angestauten negativen Emotionen. Diese ging mit eingeschränkter Impulskontrolle und ohne Berücksichtigung möglicher Konsequenzen einher. Der Beamte kann sich aktuell von diesen Emotionen distanzieren und sein Verhaften angemessen selbstkritisch bewerten. Die Persönlichkeit des Beamten trägt möglicherweise emotional-instabile Züge, wobei zur genaueren Diagnostik eine ausführlichere Anamnese und evtl. fremdanamnestische Angaben notwendig wären. Die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung scheinen, sofern nach einem Kontakt beurteilbar, nicht erfüllt. Ich sehe daher aktuell keine Indikation für eine stationäre oder teilstationäre psychotherapeutische Behandlung des Beamten. Eine ambulante Therapie zur Erhöhung der Frustrationstoleranz und Reduktion impulsiven Verhaltens ist sicher sinnvoll, die Motivation des Beamten jedoch eher gering. Bei fehlender Motivation sind psychotherapeutische Interventionen bekanntermaßen kaum erfolgversprechend.“ d.) Demnach steht zur Überzeugung des Disziplinargerichts fest, dass der Beklagte seine ihm disziplinarrechtlich vorzuhaltenden und zu missbilligenden, über das normale Maß der erlaubten und im Rechtsstaat auch erwünschten Kritik hinausgehenden Facebook Äußerungen als Ventil einer für ihn subjektiv als ungerecht empfundenen Lebens- und Berufssituation benutzt hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht und einem persönlichen Statement, bezeichnet er den von ihm gewählten Polizeiberuf als "Traumberuf". Menschen in Not helfen zu können, sei für ihn eine Berufung geworden. Er berichtet von seiner über das normale Maß hinausgehenden Tätigkeit in einer Spezialeinheit, der Beförderung von Kollegen in anderen MEK´s und dem sich daraus aufbauenden Frust bei der Arbeit. Auseinandersetzungen habe es auch bei seiner nachfolgenden Tätigkeit als Zweikampftrainer bei der Fachhochschule der Polizei gegeben. Nach dortiger Einführung des 'Bachelor-Abschlusses" sei er nicht mehr genügend qualifiziert gewesen. Auch seine Stelle als Polizeitrainer sei gestrichen worden. Stolz berichtet er über seine Erfindung und dem diesbezüglichen Fernsehinteresse. Der Dienstherr habe dafür kein Verständnis gezeigt. Die Personalstelle habe dann ständig seinen Facebook Account kontrolliert. Personalgespräche seien fruchtlos verlaufen; man habe ihm nicht zugehört und Verbesserungsvorschläge hinsichtlich der polizeilichen Ausrüstung seien unerwünscht gewesen. Das Disziplinarverfahren habe er persönlich genommen. Er sei in ein tiefes Loch gefallen; alles wofür er gearbeitet habe, sei plötzlich weg gewesen. Gleichsam meint er, organisatorische und tatsächliche Mängel der Polizeiarbeit öffentlich anprangern zu müssen. Dabei ist nachvollziehbar, dass der Beklagte als Beamter im notwendigerweise hierarchisch geprägten öffentlich-rechtlichen Dienstsystem der Polizeibehörde mit diesem - zu missbilligenden - Verhalten an die Grenzen des vom Dienstherrn zu tolerierenden stößt und damit der Weg in die Eskalation geprägt ist. Bei objektiver Betrachtung der Geschehnisse muss auch festgestellt werden, dass der Dienstherr aufgerufen gewesen wäre, dem Beamten geeignete Hilfestellung angedeihen zu lassen. So war der Beklagte im Tatzeitraum vom 19.01.2016 bis zum 24.02.2017 dienstunfähig erkrankt, was mit den Schilderungen des Hausarztes Dr. R zum "burn-out" korrespondiert. Die Polizeivertragspsychologin Ri suchte der Beklagte selbständig auf. Nachforschungen des Disziplinargerichts ergaben, dass keine eigenständige Akte der psychologischen Begutachtung vorhanden ist und diese auch nicht Teil der Gesundheitsakte (Personalakte) des Beamten bei dem Betriebsarzt Dr. U ist (vgl. Bl. 80, 133 GA). Eine solch lange Krankschreibung hätte dem Dienstherrn Anlass geben müssen, geeignete Nachforschungen über den Gesundheitszustand des Beamten anzustellen. Stattdessen begnügte sich der Dienstherr mit der Durchführung des Disziplinarverfahrens. Die fehlende Fürsorge ist auch Teil des Vorhalts des Beklagten gegenüber der Klägerin. Dabei dient das Internet dem Beamten einerseits als Vehikel seiner Frustrationsbewältigung und andererseits erfährt er durch seine "Follower" eine sonst fehlende Bestätigung seiner Äußerungen, die sich aber auf eine nichtssagende oberflächliche Kommentierung beschränkt. So wird er im frei zugänglichen Chat vollkommen absurd als möglicher „guter“ Bundeskanzler vorgeschlagen. Diese Wechselwirkung bedingt, dass der Beklagte sich anscheinend berufen fühlt, als selbst bezeichneter "Profi" seine Nutzergemeinschaft und damit aber auch die Öffentlichkeit in seinen Beiträgen über polizeiliches Tagesgeschehen informieren zu müssen. Somit scheint sich das nahezu tägliche "Posten" zu einer Freizeitbetätigung mit großem Ausmaß entwickelt zu haben. Dabei verleitet die vermeintliche Anonymität der sozialen Medien, die Benutzer zu Äußerungen, welche im tatsächlichen Leben bei der Begegnung von Mensch zu Mensch so nicht getätigt werden würden. Provokante Äußerungen erwecken die Lust auf die Reaktion der "Follower". Dies bedingt es, dass sich Situationen hochschaukeln. Nicht umsonst, wird heute allgemein die "Verrohung der Sprache" aufgrund dieses Kommunikationsverhaltens angemahnt. Bediente sich der Beamte dabei in dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum einer derben und beleidigenden – der Wohlverhaltenspflicht widersprechenden – Ausdrucksweise, scheint sich dies mittlerweile zu ändern. Wie dem Disziplinargericht aus eigener Anschauung seiner frei zugänglichen "Posts" bekannt ist, versucht er sich mittlerweile eines angemesseneren Tons zu bedienen und meint aber weiter, eine Art Aufklärung über die Polizeiarbeit durch ihn als "Profi" betreiben zu müssen. Diese gewisse Änderung seines sprachlichen Verhaltens sowie die - wohl - teilweise durchgeführte psychotherapeutische Behandlung, lässt darauf schließen, dass diese negative Lebensphase überwunden zu sein scheint und er gelernt hat, sich mäßigend im Ton auszudrücken. Auch wenn augenblicklich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht mit absoluter Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass dieser fließende Lernprozess abgeschlossen zu sein scheint und der Beklagte "zurück in die Bahn gefunden" hat, ist das Disziplinargericht aufgerufen, diese Lebensphase des Beklagten bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss v. 20.12.2013, 2 B 35.13; VG Meiningen, Urteil v. 30.11.2018, 6 D 60006/16 Me; alle juris). Das Bundesverwaltungsgericht führt in nunmehr ständiger Rechtsprechung aus, dass die Disziplinargerichte ihre ihnen zugewiesene Aufgabe einer umfassenden Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände des jeweiligen Einzelfalls, hier der Berücksichtigung der psychischen Konfliktsituation des Beamten, verfehlen, wenn sie die in der Rechtsprechung zu findenden Sachverhalte und Fallkonstellationen welche zu einer Entlastung/Milderung des Beamten geführt haben, "wie Tatbestandmerkmale einer Norm" subsumieren und nur diese anwenden würden (BVerwG, Beschluss v. 20.12.2013, 2 B 35.13; juris). 3.) Die vom Disziplinargericht vorzunehmende prognostische Gesamtabwägung nach § 13 DG LSA ergibt, dass das Disziplinargericht davon überzeugt ist, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht unwiderruflich zerstört hat und damit noch von einem Restvertrauen auszugehen ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Gesichtspunkte ergibt, dass der Beamte auch zukünftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei seinem Verbleiben im Beamtenverhältnis nicht wiedergutzumachen ist (vgl. nur: BVerwG, Urteile vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 - und vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 – juris). Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 DG LSA) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, 1 D 33.02; juris), daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z. B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 30.04.2013, 8 A 18/12; Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; alle juris). Der Beklagte erhält damit die Chance, bei einem Fortbestand des Beamtenverhältnisses die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufs der Polizeibeamten durch gemäßigtes Verhalten wieder gutzumachen. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts übt der Beklagte den Polizeiberuf mit Leidenschaft und engagiert aus. Dabei dürfte diese "Berufung" gerade sein Problem darstellen indem er in andere Menschen, Vorgesetztes und Institutionen zu hohe Erwartungen setzt, die oft aus organisatorischen oder anderen übergeordneten Gründen nicht realisiert werden können. Der Beklagte wird unter professioneller Hilfe an sich arbeiten und lernen müssen, mit Kritik an seiner Person umzugehen und erlaubte Meinungsäußerungen in einem sachlichen und angemessenen Ton mündlich wie schriftlich zu artikulieren. Dabei hat er die Besonderheiten des Internets und die Verleitungssituationen in den dortigen sozialen Medien zu beachten. Dem Beamten muss klar sein, dass er gleichsam "unter Beobachtung" nicht nur des Dienstherrn sondern auch der Allgemeinheit steht. Jedwede weitere Entgleisung dürfte ein erneutes Disziplinarverfahren nach sich ziehen. Es ist aber zu erwarten, dass das durchgeführte langjährige behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren und die damit verbundenen Strapazen und Kosten auf den Beklagten hinreichend eingewirkt haben. Geht das Disziplinargericht somit von einem vorhandenen gewissen Restvertrauen aus, darf auch die lange Dauer des behördlichen wie gerichtlichen Disziplinarverfahrens – ohne dass dies behördlich oder gerichtlich verschuldet wäre – mildernd berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 10.10.2014, 2 B 66.14; juris). Dies rechtfertigt es von dem Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme gerade noch Abstand zu nehmen und die zweit schärfste Disziplinarmaßnahme, die Zurückstufung (§ 9 DG LSA) in das Eingangsamt, auszusprechen. VI.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gebührenfrei. Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeivollzugsbeamten im Rang eines Polizeiobermeisters mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst. I.) Der 1976 geborene Beamte absolvierte von 1998 bis zum Jahr 2000 seinen Vorbereitungsdienst im mittleren Polizeivollzugsdienst, woraufhin anschließend seine Ernennung zum Polizeimeister z. A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe folgte. Berufliche Stationen waren sodann die Verwendung in einer Einsatzhundertschaft der LBP LSA und im Jahre 2002 seine Versetzung zum MEK beim LKA LSA. Nach Absolvierung der Probezeit wurde er 2002 zum Polizeimeister ernannt und die Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgte im Jahr 2003. Im Jahr 2009 war der Beamte als Lehrkraft für besondere Aufgaben bei der Fachhochschule der Polizei LSA verwendet. 2010 wurde er zur PD Sachsen-Anhalt Ost versetzt, wo er als Sachbearbeiter Einsatz/Kriminalitätsbekämpfung verwendet wird. Die Beförderung zum Polizeiobermeister erfolgte im Jahr 2012. Seit dem 01.01.2015 nimmt der Beamte den Dienstposten eines Sachbearbeiters Fahndung im FK 1 wahr. In der letzten Regelbeurteilung (01.10.2011 bis 30.04.2014) wurde der Beklagte in der Leistungsbeurteilung mit „C“ (übertrifft die Leistungsanforderungen) und in der Befähigungsbeurteilung mit „C“ (befähigt) bewertet. Aufgrund der vorliegend angeklagten disziplinarrechtlichen Pflichtenverstöße ist der Beklagte seit dem 22.04.2016 suspendiert und Dienstbezüge werden in Höhe von 20 vom Hundert einbehalten. Disziplinarrechtlich ist der Beklagte bislang nicht vorbelastet. Er ist ledig und Vater von zwei Kindern. 1.) Mit seit dem 04.09.2015 rechtskräftigen Strafbefehl des AG… (AZ:…) wurde der Beamte wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60,00 Euro verurteilt. Der Strafbefehl führt aus: „Ohne rechtfertigenden Grund versetzten Sie nach einer vom später geschädigten F… begonnenen verbalen Auseinandersetzung diesem einen gezielten Schlag mit der Faust ins Gesicht, wodurch der Zeuge eine Nasenbeinfraktur erlitt und notärztlich versorgt werden musste.? 2.) Das daraufhin eingeleitete Disziplinarverfahren vom 26.06.2015 wurde unter dem 10.11.2015 um die Vorwürfe ausgedehnt, in Zeiten von Krankheit mit einem Fernsehteam einen Drehtag zu einem von den Beklagten angemeldeten Nebengewerbe absolviert und sich ebenso in Zeiten von Krankheit auf eine Erfindermesse in Nürnberg aktiv vorbereitet zu haben. 3.) Eine erneute Ausdehnung des Disziplinarverfahrens erfolgte unter dem 06.04.2016 wegen des Verdachts der Aufstellung falscher Tatsachenbehauptungen, fortdauernde polemische und unangemessene Aussagen sowie Beleidigung von Personen des öffentlichen Lebens sowie Vorgesetzter auf Facebook. 4.) Wegen permanenter Missachtung dienstlicher Weisungen sowie des Verstoßes gegen das Mäßigungsgebot erfolgte erneut eine disziplinarrechtliche Ausdehnung unter dem 21.04.2016. 5.) Schließlich wurde das Disziplinarverfahren unter dem 03.08.2016 wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen Pflichten aus dem Nebentätigkeitsrecht ausgedehnt. II.) Mit der Disziplinarklage vom 14.02.2017 (Eingang: 17.02.2017) wird der Beklagte angeschuldigt, schuldhaft ein einheitlich zu wertendes schweres Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) durch folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben: 1. Außerdienstliche vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB; 2. Nebentätigkeit in Zeiten von Krankheit; 3. Aufstellung falscher Behauptungen; polemische, unangemessene, beleidigende Äußerungen auf Facebook gegenüber Vorgesetzten und Personen des öffentlichen Lebens; 4. permanente Missachtung dienstlicher Weisung durch fortwährende Äußerungen auf Facebook entsprechend vorherigem Sachverhalt; 5. Ausübung Nebentätigkeit MuKu trotz Untersagung sowie Verletzung, Anzeigepflicht zu weiteren Nebentätigkeiten. Im Einzelnen heißt es in der Disziplinarklage: Zu 1: Die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls des AG… zum Tathergang könnten nach § 32 Abs. 2 DG LSA ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Durch diese strafbare Handlung habe der Beamte vorsätzlich gegen die ihm auch außerhalb des Dienstes obliegende Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Aus dem strafbaren Verhalten könnten Rückschlüsse auf sein dienstliches Verhalten bezogen werden. Die Dienstbezogenheit der Verfehlung sei zu bejahen. In den strafrechtlichen Ermittlungen habe der Beamte den Vorfall nicht bestritten und auf eine extreme Ausnahmesituation hingewiesen, welche er aber nicht weiter erläutert habe. Zu 2: Der Beklagte übe seit geraumer Zeit eine Nebentätigkeit in Bezug auf die Herstellung von Kunststoffbehältern, Großhandel mit Kunststoffbehälter/Vertrieb Großhandel mit Lebensmittel (Cerealien, Brot, Getränke) bezüglich seines Projektes MuKu „…? aus. Dies habe der Beamte unter Übersendung seiner Gewerbeanmeldung zutreffend dem Dienstherrn angezeigt. In dem Zeitraum vom 05.10.2015 bis 26.10.2015 habe sich der Beklagte im Krankenstand befunden. Unterdessen postete er am 08.10.2015 um 21.07 Uhr auf Facebook folgenden Eintrag: „Team MuKu beendet zweiten Drehtag mit Fernsehteam… Danke für den lustigen Tag.? Die dazu veröffentlichten Fotos seien am 06.10.2015 gefertigt worden. Am 30.09.2015 habe der Beklagte auf Facebook gepostet: „Team MuKu bereitet sich auf zweiten Drehtag für Fernsehreportage vor?. Am 08.10.2015 heißt es auf Facebook: „Team MuKu beginnt Victory challenge pünktlich zur Erfindermesse in Nürnberg.“ Am 23.10. 2015 postete er: „Team MuKu, … schließt Vorbereitungen für Erfindermesse ab“. Damit sei belegt, dass der Beamte in Zeiten von Krankheit die von ihm angezeigte Nebentätigkeit in nicht unerheblichen Umfang ausgeübt habe. Er habe mit einem Fernsehteam einen Drehtag verbracht und sich auf die Erfindermesse in Nürnberg vorbereitet und ab dem 27.10.2015 auch dort teilgenommen. Hierfür habe er im Anschluss an seine Krankheit am 27.10.2015 Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Durch dieses Verhalten habe der Beamte fahrlässig gegen die ihm obliegenden Gesundheitswiederherstellungspflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Zu 3.: Der Beklagte habe in der Zeit vom 06.01.2016 bis 07.01.2016 auf seinem Account bei Facebook erkennbar als Polizeibeamter ungeheuerliche falsche Behauptungen aufgestellt, nämlich: „Das darf und sollte oft geteilt werden!!! Einmal mit Profis!! Und jetzt werde ich mal Klartext reden. Offizielle Aussage an alle Polizeidirektionen des Landes Sachsen-Anhalt und auch bundesweit. Vergehen von Ausländern und Flüchtlingen wegen Diebstahl, Körperverletzung, Raub usw. sollen nicht geahndet werden eure inkompetenten Entscheidungen Für Fehlentscheidungen??? Ich kann nicht mehr für euch arbeiten. Holt mich wieder wenn die Regierung wechselt...Aber S, der nur leere Versprechungen macht und Schuld ist, warum die Polizei bald keine Chance mehr hat, H, der zu dumm ist einem Polizisten bei der Beförderung die Schulterstücken richtig rum zu drücken. Und B, der unser Land kaputt spart...Ihr drei Studges müsst weg...Ihr schadet der Polizei und auch der Sicherheit des Landes...Ich bin ab morgen burn out!!! Schuld seid ihr!!! Schämen sollt ihr euch. Ihr seid eine Schande für Sachsen-Anhalt. Ich schäme mich für diese Regierung zu arbeiten." (Blatt 13 der Akte Verbot der Führung Dienstgeschäfte)“ Dieser Beitrag sei durch andere Facebooknutzer mehrfach geteilt worden und sei dauerhaft und unveränderlich im Netz veröffentlicht. Weiter habe der Beamte auszugsweise folgende Zitate bei Facebook veröffentlicht: „Die Statistiken in Sachen Gewalt etc..wurden gefälscht...Hätte ich was zu sagen würde ich alle inkompetenten Nichtsnutze entlassen!!!" „Herr H. W. kommen sie wieder und werden Polizisten an den Rand des Burn Out setzen, lernen sie mich kennen...werden sie einmal was falsches machen bin ich da...ich werde sie beobachten... Kommt was Kriminelles erfahre ich das...Und hören sie auf Grund ihrer Position so dämlich zu lachen...Machen Sie einen Fehler bin ich da versprochen!!!" „Herr D. Sie können ausrasten wie sie wollen...Fakt ist sie sind absolut unfähig die Polizei zu leiten" „...Herr S...In Sachen Amok und Ausbildung sind wir gut...Aber was sie sagen ist gelogen... Sie sind ein Lügner...und ich sage immer die Wahrheit" „...Und Herr Werner bringen sie noch einen Polizisten in den Burn Out...Lernen sie mich auch kennen. Das verspreche ich...merken sie sich mein Gesicht...Klar soweit???" „Ich weiß was Herr S bestellt hat. das Billigste was ihm die Idioten die keine Ahnung haben gesagt haben Und nun Herr S will ich mit Profis arbeiten...Und sie sind keiner" „Grüßen Sie jetzt wenigstens die Beamten in ihrer Behörde??? Sie arrogantes Arschloch??? Was glauben Sie wer sie sind??? Die Beamten leisten gute Arbeit. Und sie gehen zum Mittag und kriegen noch nicht mal ein Hallo raus...Sie ekeln mich an Hoffentlich sind sie bald weg...sie ekeln mich an Sie können ihren Brief in Ihren arroganten Bürokratenarsch schieben..." „...Wer hatte eigentlich die schwachsinnige Idee sie einzusetzen???..." „Herr Polizeipräsident der PD Sachsen-Anhalt Ost...Sie können sich ihren Brief dahin schieben wo die Sonne nicht scheint..." „...Sie haben diesen Krieg angefangen...Ich will ihn nur gewinnen" „Bitte durch Deutschland teilen...Ich ...Polizist des Landes Sachsen-Anhalts... Zeige hiermit meinen Innenminister und nie mein echten Chef Herrn S wegen Volksverrats an..." „Ekelhaft der Mann...Nicht mein Chef" „Ich teile hiermit öffentlich mit, dass ich ab heute kein Polizist mehr bin Heute wurde mir auf Grund meiner Posts das Verbot der Führung Dienstgeschäfte schriftlich zugestellt Schwachköpfe ............ Herr Polizeipräsident der PD Sachsen-Anhalt Ost...Ohne Ahnung von Polizei weil sie ja Verwaltungsfuzzi sind...Hier ist meine Antwort...: SIE KÖNNEN MICH MAL AM ARSCH LECKEN...SIE SCHWACHKOPF...Klar soweit? Junge, Junge tut das gut..." Ebenso habe der Beamte die als vertrauliche Personalsache gekennzeichnete Verfügung zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ins Netz gestellt, welche 6.200mal geteilt und mit 5.000 Kommentaren von über 14.300 Personen "gelikt" worden sei. Der Beamte habe dazu vorgetragen, dass es sich um einen Gefühlsausbruch während der Weihnachtszeit gehandelt habe und sich bei ihm viele Probleme angestaut hätten. Seine Aussagen täten ihm leid. Diese unangemessenen, beleidigenden, ehrverletzenden und polemischen Äußerungen seien eine schwere Verletzung der beamtenrechtlichen Pflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG. Der Beklagte habe sich bewusst und eindeutig als Polizeibeamter zu erkennen gegeben. Durch das gezeigte Verhalten habe der Beamte die Grenzen der Meinungsäußerung und einer freimütigen und offenen Kritik, auch gegenüber Vorgesetzten, verlassen. Es handele sich nicht um ein einmaliges Vergreifen im Ton oder um eine Affekthandlung, sondern um massive, kontinuierliche Äußerungen. Zu 4.: Der Beklagte sei wiederholt auf seine Pflichten im Umgang mit sozialen Netzwerken hingewiesen und belehrt worden; nämlich am 03.11.2015; 08.01.2016; 01.02.2016; 07.04.2016; 18.04.2016. Trotz der Belehrungen und Ermahnungen und der Zusage des Beklagten, sich bei Facebook abzumelden, habe er sein Verhalten nicht geändert und etwa ausgeführt: „Sorry Herr Anwalt... Das ich hier poste... Ich weiss...Aber bitte bleiben Sie trotzdem hinter mir!!!" „Ihr schlauen Juristen, die mir meine Erfindung MUKU meiner Kinder verbieten wollen..... Alles in meinem Buch zu lesen...Wollt mich jetzt raus werfen??? Wisst Ihr was??? Es ist vorbei, wenn es vorbei ist!!!" „Wenn Ihr wollt mache ich den Krieg mit...Aber ich gewinne...klar soweit?" „Und an die Führung in Dessau habe ich als ehemaliger Polizist einer Spezialeinheit mal eine Frage. Ihr großen Führer und Helden. Dann musstet Ihre eine WE Meldung schreiben. Und jede Polizeistation in Deutschland hätte wieder erfahren was hier los ist. Aber da habt Ihr keine Eier Ihr seid inkompetent in höchster Qualifikation. Nicht mit mir. Ich habe diesen Beruf nicht wegen euer karrieregeilen inkompetenten Machtgeilheit gelernt...klar soweit???" „...Für alle anderen inkompetenten, karrieregeilen Emporkömmlinge...Also für alle Pseudo Bullen: Wenn ihr hinter meinem Rücken lästert, habt ihr eine gute Position mich am Arsch zu lecken. Klar soweit???" „...Warum ich Facebook dazu nutze? Und viele Arschkriecher Bullen mit dem Kopf schütteln??? Erstens Ihr Arschkriecher, passt auf, dass die Hohlbirne nicht abfällt beim Schütteln. Zweitens wenn ich es einfach so einbringe, verläuft es im Sande... ...Und kriege ich hierfür das nächste Diszi, habe ich ja noch Facebook. Also wann kann ich mit dem Geld rechnen??? Ein unterbezahlter Polizist des Landes Sachsen-Anhalt.“ Auch dieses Verhalten stelle eine schwere Verletzung der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht durch permanente Missachtung dienstlicher Weisungen sowie des Mäßigungsgebotes dar. Zu 5.: Die unter Punkt 2 aufgeführte Nebentätigkeiten sei dem Beklagten mit Bescheid vom 14.03.2016 untersagt worden. Trotz der Untersagung betreibe er die Nebentätigkeit weiter, was persönliche Posts belegten: „... Wir werden trotzdem nochmal Einiges versuchen, denn es warten bereits schon viele Muku Fans auf die Kugel ... Und weitere Ideen befinden sich in der Warteschleife © Hier der erste Entwurf der Muku für Babys und Kleinkinder;-)" „Montag ... 05:18 Uhr...Lasst die Woche beginnen...Muku, Schutzkonzept, Profishop...Wir schaffen das ;-)" (einschließlich zwei Bilder des Beamten mit der Muku) „Und Ihr wollt mich aus dem Dienst entfernen weil ich immer mein Leben riskiert habe für unsere Leute...Wenn Sie geschlafen haben habe ich Sie beschützt...ich war fast nie bei meiner Familie ... Ich habe mich niemals beschwert...Ich wollte nur einmal etwas... Die geniale ERFINDUNG meiner Kinder voran treiben...Nur einmal wollte ich etwas von Euch.. (...) WER HAT DAS RECHT NEIN ZU SAGEN .... Ich bitte Sie jetzt sich das zu überlegen. ..hmmm... danke" „Team Muku, Silbermedaillengewinner der größten Erfindermesse der Welt 2015 in Nürnberg gibt unter Tränen bekannt, dass wir einen Hersteller gefunden haben. Das Werkzeug wird gebaut. Voraussichtlicher Termin für Muku ist unterm Weihnachtsbaum !!! Es liegt noch viel vor uns...Jetzt holen wir uns die Goldmedaille..." (einschließlich drei Fotos von der Messe).“ Weiter sei ein Online-Versandhandel für Bekleidung im Entstehen. Zudem habe der Beklagte mehrfach geäußert, dass er zwei Bücher schreibe. Auch hierzu liege keine Anzeige zur Nebentätigkeit vor. In der Gesamtbetrachtung stelle auch dies eine schwere Verletzung der dem Beklagten obliegenden Pflichten nach § 35 BeamtStG dar. Insgesamt habe sich der Beklagte eines schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht. Das Vertrauensverhältnis zu den Beamten sei völlig und unwiderruflich zerstört. Die Dienstpflichtverletzungen erstreckten sich über einen längeren Zeitraum und würden trotz mehrfacher Personalgespräche ständig wiederholt werden. Die dienstliche Verwendbarkeit des Beamten sei nicht mehr gewährleistet. Wegen der fortdauernden Handlungen seien keine mildernd zu berücksichtigende Affekthandlungen gegeben. Er zeige weder Einsicht in die Pflichtverletzungen noch ein positives Nachtatverhalten und kein Unrechtsbewusstsein. III.) Das Disziplinargericht verhandelte am 28.09.2017. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht wurde dem Beklagten aufgegeben fachärztliche Stellungnahmen zu einem Burn-out-Syndrom vorzulegen. 1.) Dazu legte der Beklagte die ärztliche Stellungnahme seines Hausarztes Dr. R vom 17.10.2017 vor, der dem Beklagten im Tatzeitraum ein "Burn-out-Syndrom" bescheinigte. Weiter gelangte das Disziplinargericht in den Besitz der Stellungnahme der Diplompsychologin Ri (Polizeivertragspsychologin) vom 13.03.2016, in deren Begutachtung sich der Beklagte zum Tatzeitraum begab. 2.) Mit rechtskräftigem Strafbefehl des AG... ist der Beklagte wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,00 Euro verurteilt worden. Der Strafbefehl führt aus: „Der Beklagte kommunizierte am 09.03.2017 über Facebook mit mehreren Nutzern über die in den Printmedien öffentlich dargestellte Tat des Marcel Hesse zu einem Tötungsdelikt. Auf den Vorhalt der Polizeibeamtin Ricarda Gartmann, was den Beklagten zu seiner Meinung prädestiniere, schrieb der Beklagte in einem öffentlichen Post auf Facebook: „Wisst ihr es? FRESSE HALTEN IHR PENNER“, „ich sage mal so Frau Polizistin… Halte deine Fresse“. „Verständlich genug?“ 3.) Mit weiterem Strafbefehl wegen Beleidigung wurde vom AG... erlassen, wobei dem Beklagten vorgehalten wurde, am 10.03.2017 in einer über Facebook kommunizierten Diskussion der Geschädigten L… auf deren Hinweis, dass dem Beklagten wegen Suspendierung bei der Polizei keine polizeilichen Befugnisse mehr zustünden, geschrieben habe:, Oha. Das Niveau sinkt… Ok, ich passe mich an... Du Fotze.“ Nach Rücknahme des Strafantrages durch die Geschädigte lag ein Verfahrenshindernis nach § 206 a StPO vor, so dass keine Verurteilung vorliegt. 4.) In einem dritten zur Anzeige gebrachten Beleidigungstatbestand heißt es in dem Strafbefehl: Der Beklagte veröffentlichte am 14.06.2017 auf dem Videoportal YouTube eine 38-minütige Ton-/, Videoaufzeichnung mit dem Titel „Polizist – eine Wutrede auf das System“, in der er mehrfach beleidigend gegenüber Politikern und auch gegenüber der Leiterin des Dezernats 24/Personal der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost auftrat und als „Versagerin“ bezeichnete. Diesbezüglich wurden 50 Tagessätze beantragt. In der Hauptverhandlung am 05.03.2018 wurde das Strafverfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. IV.) Nachdem mit Beschluss vom 21.12.2017 das gerichtliche Disziplinarverfahren bis zum 01.05.2018 zur Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage ausgesetzt wurde, erhob die Klägerin unter dem 16.03.2018 (Eingang: 21.03.2018) eine erste Nachtragsdisziplinarklage. Danach wird dem Beklagten vorgeworfen, durch neue Handlungen ein Dienstvergehen begangen zu haben, nämlich: - außerdienstlich begangene Straftaten der Beleidigung - fortdauerndes polemisches, abwertendes, beleidigendes, ehrverletzendes, geringschätziges Auftreten - unverändertes Auftreten bei Facebook durch kritisieren von Vorgesetzten und Politiker sowie infrage stellen von deren Entscheidungen - fortwährende Missachtung dienstlicher Weisungen im Zusammenhang mit der Nutzung sozialer Netzwerke. Begründet wurde die Nachtragsdisziplinarklage mit dem rechtskräftigen Strafbefehl des AG... wegen Beleidigung und der weiteren beantragten Strafbefehle. Trotz Einstellung der weiteren strafrechtlichen Verfahren wegen Rücknahme des Strafantrages oder Einstellung mangels Gewicht könnten die dort zum Erlass der Strafbefehle geführten Geschehnisse disziplinarrechtlich verfolgt werden. Der Beklagte habe erneut vorsätzlich gegen die ihm auch außerhalb des Dienstes obliegende Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Am Vormittag des 17.02.2017 habe der Beklagte durch Telefonanrufe in der PD ST Ost eine Durchsuchung wegen vermeintlich aufzufindender Drogen versucht, zu erwirken. Er sei aggressiv und ausfallend aufgefallen und habe unter anderem den KOR K… als „Schwachmaten“ bezeichnet. In einem Post vom Februar 2017 zeige der Beklagte ein Foto mit mehreren Schusswaffen, was er mit dem Hinweis „Training D. ... 0800.. Beginn“ betitelte. Am 19.02.2017 sei der Beklagte in den Diensträumen des Polizeireviers Anhalt-Bitterfeld in Köthen erschienen und habe Erkenntnisse zu einer Person verlangt, wobei er völlig unangemessen und herablassend aufgetreten sei. Im Zusammenhang mit zwei Tötungsdelikten in Herne habe der Beklagte am 08.03.2017 öffentlich gepostet: „Hebe deine Waffe, wenn wir kommen und gib uns einen Grund für die schlafende Justiz. ... und bete, dass wir zuerst da sind!!! Dann wird es beendet ... PS: Wir kriegen dich, du Bestie!!! Das ist ein Versprechen!!! Nicht, dass ein kranker Psychiater dich irgendwann für geheilt einstuft ...“ Im März 2017 habe er erneut Fotos und Videos von sich selbst mit Schusswaffen oder Messern gepostet. Am 02.06.2017 habe der Beklagte Herrn Ministerpräsidenten H öffentlich beleidigt, indem er ihn als inkompetenten Typen bezeichnet habe. Er sei wie Herr S ein absoluter Versager und hätte nichts für die Polizei getan. Mit einer Waffe in der Hand habe der Beamte am 12.07.2017 erneut bei Facebook posiert. Wiederholt habe sich der Beklagte am 02.10.2017 auf Facebook geäußert, dass alle Entscheidungsträger aus seiner Sicht nicht mehr klar im Kopf seien und der von deren Inkompetenz und Arroganz angewidert sei. Mit den zur Nachtragsdisziplinarklage gebrachten Handlungen habe der Beklagte, auch nach Einreichung der Disziplinarklage und auch nach der ersten durchgeführten gerichtlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer weiter seine unangemessenen, beleidigenden, ehrverletzenden und polemischen Äußerungen betrieben. Von einer Milderung im Sinne eines Augenblicksversagens oder einer schwierigen Lebensphase könne aufgrund der seit Jahren andauernden „Phase“ nicht gesprochen werden. Von einer Schuldunfähigkeit oder eingeschränkten Schuldfähigkeit könne aufgrund des planvollen Handelns des Beklagten nicht ausgegangen werden. V.) Mit Beschluss vom 11.07.2018 ordnete das Disziplinargericht die forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beklagten durch Sachverständigengutachten des Dr. S…Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Unter dem 14.10.2018 erstattete Dr. A. sein forensisch-psychiatrisches Gutachten. Er führt aus: "Zusammenfassend wäre jedoch, basierend auf der Annahme einer tatzeitbezogenen ausgeprägten Depressivität (mindestens mittelgradig depressive Episode) im Sinne einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" forensisch psychiatrisch von einer erhaltenen Einsichtsfähigkeit in das Verbotene des zur Last gelegten Handelns auszugehen. Eine Aufhebung des Vermögens, nach dieser Einsicht zu handeln im Sinne des § 20 StGB ist nicht zu bestätigten. Ob die Einengungen im formalen Denken, bezogen auf subjektives Ungerechtigkeitserleben, Kränkungen etc. bei anhaltenden Schlafstörungen usw. trotz letztlich zielstrebiger und planmäßiger Vorgehensweisen dazu betrugen, dass schwerwiegende Defizite im Steuerungsvermögen tatzeitbezogen vorlagen im Sinne des § 21 StGB entspricht dabei einer eher grenzwertigen Entscheidung. Sichere Belege für das Überschreiten der "Hürde/Grenze" im Sinne "schwerwiegender" Steuerungsdefizite sind nicht gegeben. Die Möglichkeit einer Annahme solcher Steuerungsdefizite im Sinne des § 21 StGB ist jedoch insbesondere auch unter Berücksichtigung der deutlichen Veränderungen im Auftreten des zu Untersuchenden, verglichen mit seinem früheren beruflichen Engagement, diskutabel und denkbar." VI). Mit Anklageschrift vom 25.02.2019 wurde der Beklagte vor dem AG... angeklagt, am 13.08.2018 einen Menschen durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Unterlassung genötigt zu haben, indem er am 13.08.2018 um 00.00 Uhr über Facebook schrieb: „Dein Vater ist ein Vollassi. Weil er Löwen usw. erschließt. Nennst du mich noch einmal Vollassi, breche ich dir alle Knochen. Kostet mich ein Lächeln und 5.000,00 Euro.“ Daraufhin wurde mit Beschluss des Disziplinargerichts zum 10.01.2019 das Disziplinarverfahren erneut bis zum 01.04.2019 zur Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage ausgesetzt. VII). Mit einer zweiten Nachtragsdisziplinarklage vom 18.03.2019 machte die Klägerin weitere Handlungen zum Gegenstand der anhängigen Disziplinarklage. Begründet wurde diese mit den zur Anklage gebrachten Ausführungen auf Facebook am 13.08.2018. Bei der bedrohten Person handele es sich um einen ortsansässigen Autohändler, über dessen Safari in der Tagespresse berichtet worden sei. Die gesamte Familie habe sich am 18.08.2018 entschlossen, das Stadtfest in C-Stadt wegen der Drohungen vom 12./13.08.2018 aus Angst vor dem Beklagten nicht zu besuchen. Der Beklagte habe weiter am 19.08.2018 gepostet: „Und wenn es sich bestätigt ... dass dein Vater auf Großwildjagd war und Löwen usw. abgeschossen hat ... ist das der letzte Assi. Euch alles Gute ... Man sollte wissen, wie seine Familie tickt. Du weißt, wovon ich rede ... Also alles Gute für euch. Wenn dein Vater so tickt … hat er nur eine 7,62 mm verdient! Denk drüber nach.“ Am 20.08.2018: „... Sollte sich das bewahrheiten ... dann habe ich nie gedroht ... nur versprochen.“ Zu letzterem erklärt sich der Beklagte dahingehend, dass er sein Verhalten bereue, falls die Familie seine Äußerungen als Bedrohung in den „falschen Hals bekommen“ habe. Er habe sich bereits dafür entschuldigt und es tue ihm weiterhin sehr leid. Durch den Tod des geliebten Hundes am 12.08.2018 habe sich der Beklagte wahrscheinlich zu den entsprechenden Äußerungen über die Großwildjagd hinreißen lassen. Der streitgegenständliche depressive Schub des Beklagten passe genau in das von dem Sachverständigen bezeichneten Krankheitsbild. VIII.) Die Klägerin sieht auch aufgrund des Gutachtens keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Die Klägerin beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, den Ausspruch einer niedrigeren Disziplinarmaßnahme. Die Verurteilung wegen Körperverletzung habe er letztendlich nach "Risikoabwägung" akzeptiert. Ansonsten wird argumentiert, dem Beklagten fehle wegen Erkrankung die Einsichtsfähigkeit in seine Handlungen. Er habe ein extremes Helfer-/Helden-Syndrom im Sinne eines "Robin Hood". Das Disziplinargericht hat den Sachverständigen Dr. A. in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2019 zur Erstattung seines Gutachtens gehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs-, Ermittlungs- und Strafakten verwiesen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. A. vom 14.10.2018 und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.