Urteil
2 A 73/12
VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0504.2A73.12.0A
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Leitsätze
Der Vorteil des Ausbaus wird nicht ohne Weiteres durch die Fehlerhaftigkeit der Fahrbahn (Pfützenbildungen) kompensiert. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Reparaturfähigkeit und die Geeignetheit der Ausbauart.(Rn.36)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vorteil des Ausbaus wird nicht ohne Weiteres durch die Fehlerhaftigkeit der Fahrbahn (Pfützenbildungen) kompensiert. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Reparaturfähigkeit und die Geeignetheit der Ausbauart.(Rn.36) Die nach § 75 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Straßenausbaubeitrag der Beklagten vom 08.12.2006 erweist sich vor dem Hintergrund der von den Klägern vorgebrachten Argumente als rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage des Heranziehungsbescheides der Beklagten ist § 6 KAG LSA i. V. m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung einmaliger Beiträge für den Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 28.03.2001 (SABS 2001) in der Gestalt der 3. Änderungssatzung vom 17.12.2003, veröffentlicht im Gemeindeblatt „Biederitzer Buschfunk“ Nr. 10 vom Oktober 2004 und gemäß § 16 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 11.09.2003 rückwirkend zum 01.03.1999 in Kraft getreten. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist die Fahrbahn durch die Baumaßnahme i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA verbessert worden. Eine über die bloße Unterhaltung oder Reparatur einer Straße hinaus gehende Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der Straße nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (z. B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat. Bei dem somit für die Beurteilung, ob eine durchgeführte Ausbaumaßnahme als Verbesserung zu qualifizieren ist, notwendigerweise anzustellenden Vergleich zwischen dem „alten“ und „neuen“ Zustand der Anlage ist von dem ursprünglichen und nicht von dem unmittelbar vor der Ausbaumaßnahme bestehenden Zustand auszugehen. Die Verbesserung bezieht sich auf die bestimmungsgemäße Funktion der Verkehrsanlage. Entscheidend ist, ob der Verkehr leichter, flüssiger, gefahrloser, geräuschloser gemacht wird; auszugehen ist dabei von der Funktion der Anlage vor dem Ausbau (OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 18.06.2009 - 4 L 429/06 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 32 Rn. 38 und 40 jeweils m.w.N.). Ferner obliegt es der Entscheidungsfreiheit der Gemeinde, ob sie sich für eine bloße Instandsetzung einer beschädigten (abgenutzten) Anlage oder für eine Ausbaumaßnahme entschließt, die gegenüber dem ursprünglichen Zustand zu einer Verbesserung führt. Auch ist die Gemeinde entgegen der Auffassung der Kläger nicht gehindert, beitragsfähige und nicht beitragsfähige Baumaßnahmen (z. B. die Verlegung von Versorgungsleitungen) aus Kostengründen gleichzeitig bzw. unmittelbar nacheinander durchzuführen, soweit sie lediglich den beitragsfähigen Aufwand auf die Beitragspflichtigen verteilt. Insoweit gegebenenfalls sich ergebende Fragen der Zweckmäßigkeit unterliegen nicht der gerichtlichen Nachprüfung (OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 28.02.2005 – 4/2 L 233/01 -). Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier eine Verbesserung der Fahrbahn anzunehmen. Zwar stellt allein die Ersetzung verschiedener ausreichender Befestigungsarten durch einen einheitlichen Belag keine Verbesserung dar (vgl. Driehaus, a.a.O. § 32 Rn. 48 m.w.N.). So liegt der Fall hier indes nicht. Vielmehr unterscheidet sich der Zustand der Fahrbahn nach dem Ausbau von ihrem ursprünglichen Zustand indes grundsätzlich in einer Weise, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat. Denn die Ersetzung einer Großpflasterdecke durch eine Asphaltbetondecke (bzw. Bitumendecke) ist wegen der damit verbundenen erheblichen Verminderung von Geräuschbelästigungen und Gefahren für den Straßenverkehr (bei Regen, Schnee und Glatteis) eine wesentliche technische Verbesserung (Driehaus, a. a. O., § 32 Rn. 62). Hiervon ausgehend kann dahinstehen, ob eine Verbesserung der Fahrbahn auch deshalb eingetreten ist, weil diese erstmals eine 15 cm starke Schottertragschicht und damit eine (stärkere) Frostschutzschicht erhalten hat, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Den entsprechenden Beweisanträgen der Klägerseite war deshalb nicht weiter nachzugehen. Ferner kann dahinstehen, ob der Fahrbahnbelag vor der Verlegung der Abwasserkanalisation völlig intakt gewesen ist, denn darauf kommt es wegen des oben beschriebenen weiten Entscheidungsspielraums der Gemeinde nicht an. 3. Entgegen der Auffassung der Kläger wird der so grundsätzlich begründete Verbesserungsvorteil nicht dadurch in beitragsrechtlich relevanter Weise kompensiert, dass die Bauausführung der Fahrbahn (teilweise) mangelhaft erfolgt ist, was sich den tatsächlichen Feststellungen des OVG Sachsen-Anhalt in den Verfahren betreffend die Erschließungsbeitragserhebung der Lostauer Straße ohne Weiteres entnehmen lässt. Die in den v. g. Verfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen von Anliegern und Zeugen zum Zustand der Lostauer Straße nach Ausbau und das Protokoll der öffentlichen Sitzung des OVG Sachsen-Anhalt vom 07.07.2011 einschließlich Zeugenvernehmungen hat das Gericht in das vorliegende Verfahren eingeführt, so dass es erneuten Einvernahme der dort bereits vernommenen Zeugen nicht bedurfte. Der sich daraus ergebende tatsächliche Zustand der Fahrbahn nach dem Ausbau, insbesondere dessen Mangelhaftigkeit, ist zwischen den Beteiligten mittlerweile auch unstreitig (vgl. etwa Schr. der Beklagten vom 02.05.2011). Da die Klägerseite insoweit neue Tatsachen nicht geltend gemacht hat, bedurfte es keiner darüber hinaus gehenden Beweiserhebung, etwa durch Einvernahme weiterer Zeugen oder der richterlichen Inaugenscheinnahme. Vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingeführten Feststellungen des OVG Sachsen-Anhalt geht das Gericht somit davon aus, dass es bei Niederschlägen auf der „L. Straße“ zu großflächigen und langandauernden Pfützenbildungen kommt, die nicht lediglich auf eine hinnehmbare und zumutbare zeitliche Verzögerung beim Abfluss des Oberflächenwassers zurückzuführen sind. Ursächlich für diese Pfützenbildungen sind nach Auffassung des OVG Sachsen-Anhalt zum einen der Verzicht auf die geplante aufwendigere „Gossenanlage“ und die Beschränkung auf das Setzen einer Bordrinne, sowie zum anderen – so ergibt es sich aus dem Inhalt der Zeugenaussagen - der teilweise fehlerhafte Zustand der Fahrbahn, der darin besteht, dass sich in deren Mitte teilweise Vertiefungen befinden, Gullydeckel 1 – 1,5 cm vereinzelt hervorragen und in Teilbereichen nur ein unzureichendes Gefälle zu den Straßeneinläufen und der Bordrinne besteht (vgl. Protokoll der Öffentlichen Sitzung des OVG Sachsen-Anhalt vom 07.07.2011 zu den Az.: 4 L 400/08, 4 L 401/08, 4 L 402/08, 4 L 403/08 und 4 L 404/08). Dass diese Mängel und die aus Kostengründen veranlasste Beschränkung auf Bordrinnen zu einer offensichtlichen Ungeeignetheit der Verbesserungsmaßnahme an der Fahrbahn geführt haben und dadurch die Annahme einer durch die Baumaßnahme bewirkten Verbesserung dieser Teileinrichtung ausscheidet, lässt sich indes weder den Feststellungen des OVG Sachsen-Anhalt entnehmen noch hat dies die Klägerseite dargelegt. Der Qualifizierung einer Maßnahme als beitragsfähige Verbesserung steht insoweit nicht entgegen, dass nachträglich an der Anlage Mängel auftreten, die durch eine Nachbesserung behoben werden können; dafür ggf. entstehende zusätzliche Kosten gehen jedoch nicht zu Lasten der Beitragspflichtigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die von der Gemeinde gewählte Ausbauart offensichtlich ungeeignet ist, wenn also eine Behebung der Schäden nicht möglich ist, und die Ungeeignetheit der Maßnahme bereits vor deren Beendigung feststand (Driehaus, a. a. O., § 32 Rn. 49). Dafür sind jedoch vorliegend hinreichende Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerseite nicht dargetan, dass und aus welchen Gründen eine Beseitigung der v. g. Mängel der Fahrbahn nicht möglich sein sollte. Mithin lösen diese Baumängel zwar eine Nachbesserungspflicht der Beklagten aus. Ihr Vorhandensein und die auf sie beruhenden von der Klägerseite vorgetragenen Beeinträchtigungen des Verkehrs (Spritzwasser u. ä.), die als wahr unterstellt werden können, beseitigen indes nicht die Beitragsfähigkeit der Maßnahme. Auch die von der Klägerseite im Übrigen als Verschlechterung geltend gemachten Umstände führen nicht zu einer hier allein in Betracht kommenden teileinrichtungsimmanenten Kompensation. Denn für eine solche sind nur verkehrstechnische Verschlechterungen relevant, also solche, die die Verkehrsfunktion der betroffenen Einrichtung nicht unerheblich beeinträchtigen (Driehaus, a. a. O., § 32 Rn. 52). Dass die Befestigung der Fahrbahn mit einer Bitumendeckschicht das Verkehrsaufkommen in der L. Straße erhöht hat und damit der Geräuschpegel gestiegen ist, und dass die Kraftfahrzeuge (trotz der geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h) nunmehr schneller fahren als zuvor und dadurch die Nutzung der Verkehrsanlage nach ihrem Ausbau von den Autofahrern eine erhöhte Vorsicht erfordert, die im Straßenverkehr ohnehin selbstverständlich sein dürfte, ist jeweils ohne Belang, denn dies hat auf die Funktionstauglichkeit der Fahrbahn jeweils keinen Einfluss (vgl. OVG LSA, B. v. 15.11.2002 - 2 M 261/02 -). Zudem ist das Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmer (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen) schon vom Ansatz her nicht geeignet, die durch einen Ausbau ausgelösten beitragsrelevanten Vorteile zu beseitigen (OVG Münster, u. v. 28.02.1992 – 2 A 1685/89 -; BayVGH, U. v. 21.11.1991 – 6 B 88.02254 -). Ohne Belang sind insoweit auch die behaupteten Durchfeuchtungsschäden an den angrenzenden Häuser, die durch die Ausbaumaßnahme bedingt sein sollen, denn auch damit sind keine verkehrstechnischen Belange angesprochen (Driehaus, a.a.O., § 23 Rn. 51 m. w. N.). Den insoweit gestellten Beweisanträgen der Kläger musste das Gericht somit nicht weiter nachgehen. 4. Die Beklagte hat die abgerechnete Verkehrsanlage schließlich zu Recht als eine Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 SABS 2001 und nicht – wie von der Klägerseite geltend gemacht - als eine solche, die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 SABS 2001 überwiegend dem Durchgangsverkehr dient, eingestuft. Für die Zuordnung einer Straße zu einer bestimmten Kategorie ist zunächst abzustellen auf die der Straße nach der gemeindlichen Verkehrsplanung objektiv zugewiesenen Funktion im gemeindlichen Verkehrsnetz, dem aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen (vgl. OVG LSA, U. v. 23.01.2006 – 4 L 643/04 -; B. v. 08.10.2009 – 4 O 185/09 -). Für die hier maßgebliche Abgrenzung zwischen einer Straße, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dient, und einer solchen mit starkem innerörtlichen Verkehr, ist des Weiteren davon auszugehen, dass innerörtlicher Verkehr der Verkehr „innerhalb des Ortes“ ist. Durchgangsverkehr ist demgegenüber kein Verkehr innerhalb des Ortes, sondern derjenige Verkehr, der von „außerhalb des Ortes“ kommt, durch die Gemeinde hindurch verläuft und ein Ziel wiederum „außerhalb des Ortes“ ansteuert. Straßen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, sind mithin solche, die überwiegend überörtliche Verkehrsbedeutung haben und dazu dienen, den überörtlichen Verkehr durch das Stadtgebiet hindurchzuleiten (OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 18.06.2009 – 4 L 429/06 -). Dies sind insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Bereich der Ortsdurchfahrten. Denn solche Straßen haben typischerweise einen Verkehr, der durch das Gemeindegebiet hindurch verläuft, d. h. das Ziel der betreffenden Verkehrsteilnehmer besteht darin, den Ort zu durchqueren, ohne ein eigenständiges Ziel innerhalb der Gemeinde anzusteuern (Nds. OVG, B. v. 01.11.2002 - 9 LA 4116/01 -; VG Lüneburg, U. v. 23.06.2010 – 3 A 213/07 – m. w. N.). Durchgangsstraßen haben folglich nicht überwiegend „innerörtlichen“ Verkehr, sondern überwiegend „überörtlichen“ Verkehr, während Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr in erheblichem Maße dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder Ortlagen dienen. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Lostauer Straße die Funktion hat, überörtlichen Verkehr aufzunehmen und durch das Gebiet der Beklagten zu leiten, weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist der von der Klägerseite als Durchgangsverkehr geltend gemachte Verkehr, der von der nord-östlich der Lostauer Straße gelegenen „Siedlung“ bzw. von den Benutzern des Tennisplatzes und den Besuchern der Gaststätte „Zur Rennbahn“ ausgelöst wird und an dessen Vorhandensein Zweifel nicht bestehen, kein Durchgangsverkehr im zuvor beschriebenen Sinn, sondern eben innerörtlicher Verkehr und vermag deshalb die Argumentation der Kläger nicht zu stützen. Dass der am Ortsrand verlaufende L. Straße auch nach der Verkehrsplanung der Gemeinde keine überwiegend überörtliche Verkehrsbedeutung zukommt, folgt zudem aus dem Inhalt des in das Verfahren eingeführten Verkehrskonzeptes der Gemeinde A-Stadt, wonach der Durchgangsverkehr – soweit in A-Stadt vorhanden - von der Bahnhofstraße her über die Gartenstraße in die Friedrich-Engels-Straße verläuft (vgl. OVG LSA, U. v. 18.06.2009 – 4 L 429/06 -), und zeigt sich ferner daran, dass für den Bereich der Lostauer Straße eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h gilt. Zwar mag es sein, dass aus Sicht der Anwohner der Straße kein wesentlicher Unterschied zwischen „überörtlichen“ und „innerörtlichen“ Verkehr besteht, sich vielmehr aus dieser Sicht beides als Durchgangsverkehr darstellt. Dies ist jedoch ohne Belang, da für die Einstufung einer Straße die Verkehrsbedeutung der Straße nach dem gemeindlichen Verkehrkonzept maßgeblich ist. 5. Der von den Klägern erhobene Einwand der Verjährung des Beitragsanspruchs führt ebenfalls nicht zum Erfolg: Denn Voraussetzung für den Beginn des Laufs der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 b KAG-LSA i. V. m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO ist nicht allein die tatsächliche Beendigung der Baumaßnahme, sondern das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, die vorliegend erst mit dem Abschnittsbildungsbeschluss der Beklagten vom 16. Februar 2006 entstanden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 23.11.2005 - 4 L 662/04 –; U. v. 07.07.2011 - 4 L 400/08 -). Ebenso wenig ist Beitragsforderung der Beklagten verwirkt. Denn eine Verwirkung setzt voraus, dass die Gemeinde zusätzlich zu einem unangemessenen Zeitablauf durch ihr Verhalten dem Beitragspflichtigen gegenüber positiv (durch eine Verzichtshandlung oder eine entsprechende Auskunft) zum Ausdruck gebracht hat, dass dieser den Betrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche. Ein solches Verhalten hat die Klägerseite schon nicht hinreichend dargelegt. Ausreichend sind insoweit weder die Aufhebung des ersten Heranziehungsbescheids aus dem Jahre 2003, die auf den Feststellungen des OVG Sachsen-Anhalt im Urteil vom 23.11.2005 (4 L 662/04) beruhte, noch die Tatsache, dass die Beklagte ihre Straßenbaubeitragssatzung vor dem Hintergrund der sie treffenden Beitragserhebungspflicht rückwirkend zum 01.03.1999 in Kraft gesetzt hat. Abgesehen davon setzt die Verwirkung des Weiteren voraus, dass sich der Beitragspflichtige im Vertrauen auf das Verhalten der Gemeinde auf die Nichterhebung des Beitrags eingerichtet und „etwas ins Werk gesetzt hat“ (OVG LSA, B. v. 16.11.2006 – 4 L 191/06 – m. w. N.), was sich dem Vortrag der Klägerseite ebenso wenig entnehmen lässt. Darüber hinaus scheidet eine Verwirkung in aller Regel aus, so lange es an einem Recht der Gemeinde fehlt, einen Beitrag zu erheben (OVG LSA, B. v. 21.07.2008 – 4 M 255/07 -). Ein solches Recht bestand hier – wie oben ausgeführt - erst nach Erlass des Abschnittsbildungsbeschlusses der Beklagten vom 16. Februar 2006. 6. Soweit es den von der Klägerseite gerügten fehlenden Ausbaubeschluss, die fehlende ordnungsgemäße Ausschreibung und die angebliche fehlerhafte Aufteilung der Kosten betrifft, verweist das Gericht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des OVG Sachsen-Anhalt in den Entscheidungen betreffend die Erschließungsbeitragserhebung (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 07.07.2011 - 4 L 400/08 -), denen die Klägerseite substantiiert nicht entgegen getreten ist und denen das Gericht nach eigener Prüfung folgt. Im Übrigen sind hinreichende Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 7. Legt man die vom OVG Sachsen-Anhalt in der v. g. Entscheidung ermittelte straßenbaubeitragsrechtlich bevorteilte Gesamtfläche von 14.706,76 m² zugrunde, ergibt sich bei einem beitragsfähigen Gesamtaufwand für die Fahrbahn von 53.946,63 € ein Beitragssatz von 3,6681519 €/m², so dass sich der (Straßenausbau-)Beitrag für die Teileinrichtung „Fahrbahn“ bei einer Nutzfläche des klägerischen Grundstücks von 813 m² auf 2.982,21 € beläuft. Dieser Betrag liegt über der streitgegenständlichen Festsetzung im Bescheid vom 08.12.2006, die 2.524,07 € beträgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GKG. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO abzulehnen, da schon keine den Klägern günstige Kostenentscheidung getroffen wurde (BVerwG, U. v. 10.06.1981 – 8 C 29.80 -; OVG LSA, B. v. 27.07.2011 – 4 O 76/11 -). Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für den Ausbau der Teileinrichtung Fahrbahn eines Abschnitts der „L. Straße“ in der Gemeinde A-Stadt. Die „L. Straße“ verläuft von der Kreuzung „B. Straße/S. Straße“ im Süden über die Abzweige „F. Straße“ und „M. Straße“ zunächst in nördliche Richtung und in Höhe des Flurstücks …. weiter in nord-östlicher Richtung. Die Teilstrecke der „L. Straße“ vom Abzweig „B. Straße“ im Süden bis zum Abzweig „F. Straße“ liegt im Sanierungsgebiet „Ortskern A-Stadt“. Die Kläger waren bis zum März 2011 die im Grundbuch eingetragene (Mit-)Eigentümer des … m² großen Grundstücks Flurstück … der Flur … in der Gemarkung A-Stadt, das eingeschossig bebaut ist und unmittelbar an die „L. Straße“ angrenzt. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht. Vor dem Ausbau verfügte die „L. Straße“ über eine mit Kopfsteinpflaster ausgebaute Fahrbahn und eine Straßenbeleuchtung. Ein Gehweg, bestehend aus Gehwegplatten bzw. Kleinmosaik, war einseitig jedenfalls bis zur Einmündung „M. Straße“ vorhanden und durch Hochborde von der Fahrbahn getrennt. Der weitere Ausbauzustand der „L. Straße“ ist zwischen den Beteiligten streitig. In den Jahren 1992 bis 1996 baute die Beklagte die „L. Straße“ auf der Teilstrecke zwischen der „B. Straße“ und dem Abzweig „M. Straße“ aus Die Fahrbahn erhielt eine 15 cm starke Schottertragschicht sowie eine bituminöse Tragschicht. Der einseitige Gehweg wurde mit Betonsteinpflaster befestigt. Das anfallende (Straßen-) Oberflächenwasser wird nunmehr über Straßeneinläufe in eine Kanalisation im Trennsystem abgeführt. Auf den Bau einer Gossenanlage – wie ursprünglich geplant – wurde dabei aus Kostengründen zunächst verzichtet und lediglich eine Bordrinne gesetzt, was bei Niederschlägen zu Pfützenbildungen führte, die auch durch den nachträglichen partiellen Einbau einer Gossenanlage nicht behoben werden konnten. Bereits im Jahr 2003 zog die Beklagte die Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag für die Straßenbaumaßnahme heran, hob den Heranziehungsbescheid vom 23.12.2003 indes wieder auf, nachdem das OVG Magdeburg in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 23.11.2005 (4 L 662/04) festgestellt hatte, dass für die Baumaßnahme die sachlichen Beitragspflichten noch nicht entstanden seien, weil die Anlage über die der Beitragserhebung zugrunde gelegte und ausgebaute Teillänge hinausgehe und es deshalb zur Beitragsfestsetzung an einer Abschnittsbildung für die ausgebaute Teillänge fehle. Am 16.02.2006 beschloss der Gemeinderat der Beklagten für die Teillänge der „L. Strasse“ zwischen der „F. Straße“ und der „M. Straße“ die abschnittsweise Abrechnung und gleichzeitig für die Teileinrichtungen „Fahrbahn“, „Gehweg/Ost“ und „Straßenentwässerung“ die Abrechnung im Wege der Aufwands- und Kostenspaltung. Mit Bescheid vom 08.12.2006 setzte die Beklagte zu Lasten des Grundstücks der Kläger für die Teileinrichtung „Fahrbahn“ einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.524,07 Euro fest. Über den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte bislang nicht entschieden. Am 16.09.2008 haben die Kläger gegen den Beitragsbescheid eine Anfechtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage erhoben und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Heranziehung sei rechtswidrig, weil es sowohl an einer Beschlussfassung über den Ausbau der Lostauer Straße als auch an einer ordnungsgemäßen Ausschreibung der Baumaßnahme fehle. Auch sei der festgesetzte Beitrag nicht nachvollziehbar und deswegen der angefochtene Bescheid auch nicht schlüssig. Dies beträfe insbesondere die Aufteilung der Kosten. So handele es sich bei der Schlussrechnung der Fa. P. & G. vom 7. Oktober 1993 um eine gesamte Rechnung für das Los I, nämlich die Arbeiten an der „L. Straße“ und dem ersten Teil der „M. Straße“. Eine Aufteilung auf diese Straße sei nach der Rechnung nicht erfolgt. Eine Schätzung sei unzulässig. Die ausführende Firma sei in der Lage gewesen, die einzelnen von ihr ausgeführten Arbeiten zum einen der „L. Straße“ und zum anderen der „M. Straße“ zuzuordnen. Selbst wenn eine Schätzung möglich gewesen wäre, sei diese fehlerhaft. Auf „Los I“ seien bei den 800 m auszubauender Straße 525 m auf die „L. Straße“ und der Rest, also 275 m, auf die „M. Straße“ entfallen. Die Beklagte aber habe die Baukosten abweichend von diesem Verhältnis aufgeteilt. Auch sei keine Unterscheidung nach dem Schwierigkeitsgrad vorgenommen worden. Während die „L. Straße“ vertikal ohne jegliche Steigerung verlaufe, steige die „M. Straße“ hingegen deutlich an. Hierdurch würden Bauarbeiten erheblich erschwert. Dies sei jedoch bei der Aufteilung nicht berücksichtigt worden. Es fehle zudem an der Beitragsfähigkeit der Maßnahme, denn es handle sich um eine bloße Reparatur der Fahrbahn, nachdem die Beklagte zuvor in der Mitte der Straße eine Abwasserkanalisation verlegt und hierzu das Straßenpflaster aufgerissen habe. Insoweit sei die Beklagte verpflichtet gewesen, nach Durchführung der Arbeiten die Fahrbahndecke wieder herzurichten. Des Weiteren verstoße die Maßnahme gegen das Gebot der Erforderlichkeit, weil der Fahrbahnbelag vor der Verlegung der Abwasserkanalisation völlig intakt gewesen sei und einen tragfähigen und frostsicheren Untergrund aufgewiesen habe. Abgesehen davon sei den Anliegern der „L. Straße“ durch den Ausbau kein Vorteil entstanden, vielmehr sei die Baumaßnahme sogar nachteilig gewesen. So sei eine zuvor unter der Fahrbahn befindliche durchgehende Lehmdecke bei Errichtung der Straßenentwässerungskanalisation durchbrochen worden. Folge sei, dass nunmehr bei Hochwasser gegen die Keller des Hauses auf dem streitgegenständlichen Grundstück und der übrigen Häuser der „L. Straße“ Wasser drücke und dann teilweise in den Kellern stehe. Seitdem zögen die Kellerwände jedenfalls Feuchtigkeit. Darüber hinaus sei vor der Maßnahme das Regenwasser selbst bei starkem Regen gleich zur Ehle hin abgeflossen und habe zu Zeiten des „Kopfsteinpflasters“ nicht auf der Straße gestanden. Trotz der Straßenentwässerungseinrichtung stehe nunmehr aber bei jedem Regen an vielen Stellen der Straße das Wasser zentimeterhoch und hochflächig, da keine Neigung der Straße zu den Einlaufschächten vorhanden sei. Infolge dessen sei ein Überqueren der Straße zu Fuß oder ein Befahren mit dem Fahrrad erschwert und würden aufgrund des Fahrzeugverkehrs Fußgänger und straßenseitige Häuserwände benässt und beschmutzt. Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten habe das OVG Magdeburg in den Verfahren betreffend die Erschließungsbeitragserhebung festgestellt, dass die Straßenentwässerung derart mangelhaft sei, dass der hierauf bezogene Aufwand nicht auf die Beitragspflichtigen habe umgelegt werden können. Ferner ergebe sich aus den Feststellungen des OVG, dass die Mangelhaftigkeit der Straßenentwässerung auch darauf beruhe, dass sich auf der Fahrbahnoberfläche tiefe umfangreiche Vertiefungen befänden, so dass das Regenwasser dort verbleibe und nur langsam verdunste. Daraus sei zu folgern, dass auch die Fahrbahn fehlerhaft sei und einer Beitragspflicht nicht unterliege. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass die L. Straße aufgrund des neu aufgebrachten Bitumenbelages von deutlich mehr und schneller fahrenden Kraftfahrzeugen benutzt werde, was zu einem deutlich höheren Geräuschpegel und einer höheren Gefährdung von Verkehrsteilnehmern führe. Fehlerhaft sei auch die von der Beklagten vorgenommenen Einstufung der L. Straße, da es sich bei dieser nicht lediglich um eine Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr, sondern um eine Durchgangsstraße handle. Maßgeblich dafür sei insbesondere der Umstand, dass der überwiegenden Teil der Anwohner der sich nord-östlich anschließenden „Siedlung“ nach dem Ausbau der L. Straße nunmehr diese und nicht mehr die mit Kopfsteinpflaster befestigte K.-M.-Straße als Zuwegung benutzten. Zudem werde die L. Straße von den Benutzern des Tennisplatzes und den Besuchern der Gaststätte „Z. R.n“ genutzt. Damit diene die L. Straße, die nahezu nur eine einseitige Bebauung aufweise, überwiegend der Aufnahme von Durchgangsverkehr. Darüber hinaus dürfte Verjährung eingetreten sein, denn für den Beginn der Verjährung komme es auf die tatsächlich Beendigung der Maßnahme innerhalb des Abschnitts und nicht auf die Beschlussfassung der Abschnittsbildung an. Letztere müsse vielmehr innerhalb der viererjährigen Festsetzungsfrist erfolgen. Zudem habe die Beklagte ihre Straßenausbaubeitragssatzung rückwirkend zum 01.03.1999 in Kraft gesetzt und damit für die Bürger ein Vertrauen dahingehend geschaffen, dass die zuvor durchgeführten Baumaßnahmen nunmehr innerhalb der Festsetzungsfrist abgerechnet würden. Es sei schließlich „unwürdig“, 15 Jahre nach Beendigung der Maßnahme auf einmal Beiträge zu verlangen. Die Grundsätze der Verwirkung seien anzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrages wird gem. § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten Bezug genommen. Die Kläger beantragen, 1. den Bescheid der Beklagten vom Bescheid vom 08.12.2006 aufzuheben sowie 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und verweist u. a. darauf, dass selbst ein Mangel an der Fahrbahn keinen Einfluss auf das Entstehen der Beitragspflicht habe, da derartige Baumängel im Rahmen der Gewährleitung abzuwickeln seien. Der von der Klägerseite beschriebene Verkehr stehe der Einstufung der L. Straße als eine Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr nicht entgegen, da es sich bei diesem nicht um Durchgangsverkehr, sondern um innerörtlichen Verkehr handle, also um einen solchen, der innerhalb des Stadtgebietes bzw. der Ortschaft stattfinde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Sitzungsniederschrift und beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die in das Verfahren eingeführten Gerichtsakten aus den Verfahren 2 A 179/07 MD (4 L 400/08), 2 A 183/07 MD (4 L 401/08), 2 A 228/07 MD (4 L 402/08), 2 A 264/07 MD (4 L 403/08) und 2 A 313/07 MD (4 L 404/08) betreffend die Erschließungsbeitragserhebung L. Straße Bezug genommen.