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Beschluss

2 B 219/19

VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedsstaat durchgeführtes Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erfolglos abgeschlossen ist, ist wohl der Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedsstaat durchgeführtes Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erfolglos abgeschlossen ist, ist wohl der Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland.(Rn.24) Der Antragsteller, nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Guinea-Bissaus, vom Volk der Fulla, islamischer Religionszugehörigkeit, stellte bereits im Jahr 2015 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23. Juni 2017 stellte der Antragsteller, persönlich bei der Außenstelle in der Bundesrepublik Deutschland, einen Asylantrag, wobei er sein Asylbegehren bereits am 16. Juni 2017 erstmals äußerte. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes (Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank) lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens vor. Demgemäß wurde am 27. Juni 2017 ein Übernahmegesuch nach der Dublin III-VO an Italien gerichtet, welches dies gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO stillschweigend annahm. Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom 12. Juli 2017 als unzulässig wegen der Zuständigkeit Italiens abgelehnt. Nachdem der Antragsteller nicht innerhalb der 18-monatigen Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO überstellt worden war, die Überstellungsfrist somit am 12. Januar 2019 ablief, hob die Antragsgegnerin den vorgenannten Unzulässigkeitsbescheid durch (Aufhebungs-)Bescheid vom 10. April 2019 auf und trat ins nationale Verfahren ein. Um Erkenntnisse über den Verfahrensstand im Mitgliedsstaat zu erhalten, wurde am 12. April 2019 ein Informationsersuchen an die italienischen Behörden gerichtet. Diese teilten mit Schreiben vom 8. Mai 2019 mit, dass dem Antragsteller in Italien am 9. Oktober 2015 hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, sein Asylantrag ohne Erfolg geblieben sei, er jedoch eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten habe, welche am 22. November 2017 ausgelaufen sei. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben, Gründe für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland und Gründe, die einer Rückkehr in das Herkunftsland entgegenstehen, geltend zu machen. Die Begründung des Zweitantrages erfolgte bereits im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 23. Juni 2017. Insoweit gab der Antragsteller im Wesentlichen an, familiäre Probleme im Herkunftsstaat gehabt zu haben. Zudem habe er gesundheitliche Probleme gehabt und leide auch unter Rückenschmerzen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen (Bl. 71 bis 75 der Beiakte). Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 31. Mai 2019 als unzulässigen Zweitantrag ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, drohte die Abschiebung nach Guinea-Bissau an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass das Asylverfahren in Italien bereits abgeschlossen sei und er nunmehr keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgetragen habe. Hiergegen hat der Antragsteller am 12. Juni 2019 Klage (Az.: 2 A 220/19 MD) und den hier zu entscheidenden Eilrechtsantrag erhoben, den er im Wesentlichen damit begründet, dass völlig unklar sei, ob das Asylverfahren in Italien tatsächlich abgeschlossen i.S.v. § 71a AsylG sei. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom heutigen Tage gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin aus dem Bescheid vom 31. Mai 2019 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung im angefochtenen Bescheid. II. Über den Antrag entscheidet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg. Er ist zwar nach § 80 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 Asylgesetz zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes; § 71a Abs. 4 AsylG i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99). Es reicht mithin nicht aus, dass überhaupt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme also mindestens genauso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist. Es müssen vielmehr gewichtige Gründe vorliegen, die den Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nähren (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – a. a. O. –, juris, Rn 99; Pietzsch in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 20. Edition, AsylG, § 36, Rn 37). „Angegriffener Verwaltungsakt“ in diesem Sinne und damit alleiniger Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die nach § 36 Abs. 1 i. V. m. §§ 34, 35 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung. Die gerichtliche Prüfung bezieht sich also auf die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen das Bundesamt dem Asylbewerber die Abschiebung nach Ablauf einer Ausreisefrist von nur einer Woche androhen darf (Pietzsch in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 20. Edition, AsylG, § 36, Rn 36). Die Abschiebungsandrohung ist allerdings auch dann zu suspendieren, wenn die Unzulässigkeitsentscheidung im Klageverfahren voraussichtlich der Aufhebung unterliegt, weil die Abschiebungsandrohung in diesen Fällen verfrüht ergangen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, juris). Vorliegend wird die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung (Zif. 2.) ebenso wie die ihr zugrundeliegende Unzulässigkeitsentscheidung (Zif. 1) voraussichtlich in der Hauptsache nicht zu beanstanden sein. 1. Rechtsgrundlage für die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Gemäß § 71a Abs. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt, die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Die Voraussetzungen für die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG liegen vor. Nach summarischer Prüfung handelt es sich dem beschiedenen Asylantrag um einen Zweitantrag im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG. Ein Zweitantrag liegt vor, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Der „erfolglose Abschluss“ des in dem Drittstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der dortige Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16, juris, Rn. 29). Umstritten ist, zu welchem Zeitpunkt das Asylverfahren in dem Drittstaat abgeschlossen sein muss, um den in Deutschland gestellten Asylantrag als Zweitantrag einstufen zu können. Nach dem Wortlaut des § 71a Abs. 1 AsylG ("Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens … im Bundesgebiet einen Asylantrag …") spricht vieles dafür, auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (so: VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 13.07.2017 – 6 L 665/17.A, juris, Rn. 6; VG Hamburg, Urt. v. 20.07. 2017, 8 AE 3383/18, juris, Rn 10; VG Regensburg, Urt. v. 08.08.2018 - RN 12 K 18.31824, juris, Rn 21). Das wäre hier der 23. Juni 2017. Demgegenüber sprechen systematische Gründe dafür, auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs (hier: 12. Januar 2019) abzustellen. Denn dem unionsrechtlichen Zuständigkeitsübergang infolge einer Fristversäumung ist grundsätzlich immanent, dass der zuständig gewordene Mitgliedstaat das Verfahren in dem Stadium übernimmt, das es zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs erreicht hatte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.04.2015 – A 11 S 121/15, NVwZ 2015, 1155 (1157), Rn. 16). Könnten die italienischen Behörden dem Antragsteller zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs daher die Bestandskraft des Asylverfahrens entgegen halten, müsste dies auch für die in das Verfahren anstelle der italienischen Behörden eintretenden Antragsgegnerin gelten. Sowohl die italienischen Behörden wie dann auch die Antragsgegnerin dürfte gleichwohl den als "Asylantrag" gestellten Antrag nicht pauschal unter Hinweis auf die Bestandskraft abweisen, sondern müsste den Asylantrag sachgerecht unter allen denkbaren Gesichtspunkten prüfen, also auch unter dem Aspekt eines möglichen Folgeschutzgesuchs (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.04.2015, a.a.O, Seite 1157, Rn. 15). Dies hat die Antragsgegnerin hier aber auch erkennbar getan. Für den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs sprechen zudem auch der Sinn und Zweck des § 71a AsylG. Zweck der Regelung ist die Beschleunigung des Asylverfahrens, wenn der Ausländer bereits in einem anderen sicheren Drittstaat ein Asylverfahren durchlaufen hat (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 07.02.2019 – 3 B 217/19, juris, Rn. 33). Grundsätzlich handelt es sich hier zwar im asylverfahrensrechtlichen Sinne nicht um einen Folgeantrag, da der Antragsteller nicht im Bundegebiet ein Asylverfahren durchlaufen hat. Dennoch rechtfertigt sich die Anwendung der Folgeantragsregelungen, da der Antragsteller auf das bereits durchgeführte Asylverfahren und die damit verbundene prinzipiell gleichwertig angesehene Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz verwiesen werden kann. Entscheidend dürfte sein, dass bereits ein früheres Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossen ist und er die Möglichkeit hatte, seine Asylgründe umfassend vorzutragen. Die Möglichkeit ein erneutes Verfahren durchzuführen sollte nur stattfinden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel aufgezeigt werden, die ein Wiederaufgreifen des Verfahren rechtfertigen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 70. Aktualisierung, § 71a, Rn. 5,16). Es widerspricht damit dem gesetzgeberischen Willen, ihm noch einmal eine volle (Erst-)Prüfung zukommen zu lassen und so die beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens durch eine Beschränkung auf das Prüfprogramm des § 71a AsylG auszuhöhlen (vgl. auch VG Hannover, Beschl. v. 07.02.2019, a.a.O., Rn. 35). Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher offen gelassen, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16, juris, Rn. 40). Die überzeugenderen Gründe dürften hier wohl für den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs als maßgeblichen Zeitpunkt sprechen. Eine Entscheidung darüber, welcher Ansicht zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall jedoch dahin stehen bleiben, da das Gericht nach summarischer Prüfung davon ausgeht, dass das Asylverfahren des Antragstellers bereits im Dezember 2015 rechtskräftig nach erfolgter Sachprüfung abgeschlossen war und somit deutlich vor seiner Antragstellung in Deutschland am 23. Juni 2017. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts konkludent und für das Gericht ausreichend gesichert aus dem Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 8. Mai 2019. Auch wenn darin nicht explizit ausgeführt wird, dass das Asylverfahren des Antragstellers rechtskräftig abgeschlossen ist und Wiederaufnahmemöglichkeiten nicht bestehen, so lässt der Inhalt des Schreibens unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel keinen anderen Rückschluss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (die ernstliche Zweifel begründen könnten) zu. Zunächst ergibt sich aus dem Schreiben zweifelsfrei, dass dem Antragsteller am 9. Oktober 2015 hinsichtlich seiner Asylantragstellung Fingerabdrücke abgenommen wurden, dass sein Asylbegehren negativ beschieden wurde und ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ausgestellt wurde, die am 22. November 2017 auslief. Unter Berücksichtigung dessen und den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist hierbei davon auszugehen, dass ihm die in der Vergangenheit (vor In-Kraft-Treten des Savlini-Decrets) ausgestellte Aufenthaltsgestattung aus humanitären Gründen für die Dauer von zwei Jahren erteilt wurde (vgl. zur Dauer der Aufenthaltsgestattung aus humanitären Gründen: Raphaelswerk e.V.: Italien: Informationen für Geflüchtete, die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Italien rücküberstellt oder abgeschoben werden, Seite 5, abgerufen unter: https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/02/ITALIEN-Informationen-f%C3%BCr-Gefl%C3%BCchtete-die-aufgrund-der-Dublin-Verordnung-nach-Italien-r%C3%BCck%C3%BCberstellt-oder-abge-schoben-werden.pdf; ebenso: Für Inhaber eines Humanitären Schutzes: Permesso per Motivi Umanitari: https://www.refugee.info/italy/documents-it/for-humanitarian-protection-holders-permesso-per-motivi-umanitari?language=en; sowie: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, Stand: 26.02.2019, S. 5 f.). Des Weiteren ist nach der Erkenntnislage davon auszugehen, dass eine Aufenthaltgestattung aus humanitären Gründen, die auf (nationalem) italienischen Recht (vor Inkraft-Treten des Salvini-Decrets) beruhte, gerade nur dann erteilt wurde, wenn die italienischen Behörden keinen internationalen Schutz gewährt haben (vgl. Bundesamt : Leitfaden Italien, Aktualisierte Fassung Oktober 2014, S. 22,, vgl. VG Augsburg, Urt. v. 25.04.2017 – Au 7 K 17.30260, juris, Rn. 30). Dies deckt sich zudem im Wortlaut mit der Auskunft der italienischen Behörden vom 8. Mai 2019, denn darin heißt es ausdrücklich, dass sein Asylantrag negativ, also ablehnend, entschieden wurde ("His asylum claim was negative …"). Nach dem Wortlaut ist also von einer ablehnenden Sachentscheidung auszugehen und nicht etwa von einer Einstellung des Verfahrens, denn andernfalls hätte die Auskunft auf beispielsweise "dismissed" oder "withdrawn" gelautet. Aufbauend hierauf ist nach summarischer Prüfung daher davon auszugehen, dass dem Antragsteller zwei Jahre zuvor, d.h. am 22. November 2015, das Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen erteilt und zeitgleich bzw. zuvor sein Asylantrag in der Sache abgelehnt wurde. Eine ablehnende Entscheidung konnte sodann nur innerhalb von 30 Tagen vor den zuständigen Gerichten angefochten werden (vgl. AIDA (Asylum Information Database), Country Report: Italy, 2018, S. 20 bzw. zuvor auch schon AIDA Country Report: Italy, 2015, S. 22). Die negative Asylentscheidung wurde somit spätestens im Dezember 2015 – und damit deutlich vor seinem Asylantrag in Deutschland am 23. Juni 2017 - bestandskräftig. Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass die Bestandskraft etwa durch Einleiten eines Gerichtsverfahrens unterbrochen wurde, liegen nicht vor und sind vom Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Allein die pauschale Behauptung, dass unklar sei, ob ein Gerichtsverfahren noch laufe, genügt jedenfalls nicht um ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes zu begründen. Zwar mag es einem Antragsteller im Einzelfall unter Berücksichtigung seiner persönlichen und intellektuellen Fähigkeiten und auch unter Berücksichtigung diverser Sprachprobleme nicht möglich sein, den Ablauf eines Asylverfahrens bzw. dessen Sachstand zu durchdringen. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass er Kenntnis davon hätte bzw. hätte haben müssen, wenn er ein gerichtliches Verfahren selbst bzw. durch einen von ihm bevollmächtigten Anwalt eingeleitet hätte. Nach all dem bedarf es demnach hier für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71a AsylG der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Der Antragsteller hat jedoch keine Umstände vorgetragen, die einen Wiederaufgreifensgrund nach § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG begründen könnten. In der Antragsbegründung wird lediglich auf die Unklarheit des Verfahrensstandes in Italien verwiesen. Im Rahmen der Anhörung gegenüber dem Bundesamt bezog sich der Antragsteller lediglich auf seine Situation im Herkunftsland vor der Ausreise. Damit sind weder Umstände vorgetragen worden, aufgrund derer das Gericht von einer relevanten geänderten Sach- oder Rechtslage ausgehen könnte (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) bzw. die als neue Beweismittel geeignet wären, eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung herbeizuführen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder die Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 ZPO begründen könnten (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Zur weiteren Begründung entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt. 2. Die Abschiebungsandrohung entspricht zudem den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. Zudem ist nicht erkennbar, dass zielstaaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG der Abschiebung entgegen stünden. Insoweit wird entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen. Da der Eilantrag in der Sache keinen Erfolg hat, war er mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.