Urteil
2 A 303/19
VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Sogenannte reine Bescheidungsklagen sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Bescheidung eines Antrages begehrt wird über den die Behörde nach Ermessen zu entscheiden hat.(Rn.25)
2. Eine reine Bescheidungsklage ist dann unbegründet, wenn der mit dem zu bescheidenden Antrag verfolgte Anspruch offensichtlich nicht besteht.(Rn.28)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sogenannte reine Bescheidungsklagen sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Bescheidung eines Antrages begehrt wird über den die Behörde nach Ermessen zu entscheiden hat.(Rn.25) 2. Eine reine Bescheidungsklage ist dann unbegründet, wenn der mit dem zu bescheidenden Antrag verfolgte Anspruch offensichtlich nicht besteht.(Rn.28) Das Gericht entscheidet auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten über die Klage gem. § 101 Abs. 2 i.V.m § 87a Abs. 2, 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter(vgl. Bl. 58 u. 66 d. A.). Die Klage ist in Form der Feststellungsklage zulässig, aber unbegründet. Erklärt ein Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ohne dass der Beklagte dem gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zustimmt, führt dies dazu, dass das ursprüngliche Klagebegehren wegfällt und stattdessen die prozessuale Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, zu entscheiden ist. Dieser Austausch des Klagebegehrens führt zu einer Änderung des Streitgegenstandes und stellt damit der Sache nach eine Klageänderung dar. An die Stelle des durch den ursprünglichen Klageantrag bestimmten bisherigen Streitgegenstandes tritt der Streit über die Behauptung des klagenden Beteiligten, seinem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1989 – 9 C 61/88, juris). Als Klageänderung eigener Art ist der Wechsel vom ursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag nicht den Einschränkungen nach §§ 91, 142 VwGO unterworfen. Ferner unterliegt der Übergang zum Erledigungsfeststellungsantrag keinen anderen Wirksamkeitsvoraussetzungen als sie auch sonst für Prozesshandlungen gelten. Allein aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung des dispositionsbefugten Klägers, durch dessen Antrag der Gegenstand des Rechtsstreits bestimmt wird, wird der Erledigungsfeststellungsantrag anstelle des ursprünglichen Klageantrags rechtshängig. Die aufgrund einseitiger Erledigungserklärung zu treffende gerichtliche Entscheidung ist deshalb immer eine solche im Erledigungsfeststellungsrechtsstreit (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28. Februar 2018 – 5 K 1320/17, Rn. 42, juris). Die auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Feststellungsklage ist im Regelfall bereits dann begründet, wenn sich das ursprüngliche Klagebegehren erledigt hat. Das ist dann der Fall, wenn ein nach der Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage deshalb für den Kläger gegenstandslos geworden ist (OVG NRW, Beschluss vom 01. Februar 2016 – 6 A 1891/14, Rn. 13, juris). Auf die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen (erledigten) Klage kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 – 4 C 7/88, Rn. 20; a. A. zur Zulässigkeit: BVerwG, Urteil vom 25. April 1989 – 9 C 61/88, Rn. 10, beide juris). Abweichend ist dies jedoch dann zu beurteilen, wenn der Beklagte ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage hat. Ein solches Interesse - ähnlich dem berechtigten Interesse des Klägers für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) – ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Beklagte die Klärung einer strittigen Rechtsfrage durch das Gericht begehrt, welche zukünftig für das Rechtsverhältnis der Beteiligten von Bedeutung sein kann oder von allgemeiner rechtlicher Bedeutung für eine Vielzahl von einschlägigen Fällen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Juni 1988 – 8 C 86/86, Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990, a. a. O., Rn. 21, beide juris). Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat sowohl hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit als auch der Begründetheit der ursprünglichen Klage ein schutzwürdiges Interesse. Der Beklagte begehrt insofern zumindest implizit die Klärung der Rechtsfrage, ob sogenannte reine Bescheidungsklagen dem Grundsatz nach zulässig sind, sowie – mit dieser Frage immanent verbunden - die Klärung der Rechtsfrage unter welchen Voraussetzungen selbige Klagen begründet sind. Hierbei handelt es sich um strittige, teils ungeklärte, Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung, welche für eine Vielzahl von Fallkonstellationen – besonders im Ausländerrecht – von erheblicher Bedeutung sind und auch für den Fall einer weiteren (zukünftigen) Antragstellung durch den Kläger relevant werden können. Ein erledigendes Ereignis liegt hier in Form der Bescheidung des Antrages des Klägers durch Bescheid vom 01.10.2019 vor. Die ursprüngliche Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO war auch zulässig. Zwar ist ein (reiner) Bescheidungsantrag grundsätzlich unzulässig, wenn die gewünschte Behördenentscheidung gebunden ist, denn dann kann der Antragsteller sogleich Verpflichtungsklage gerichtet auf eine konkrete Entscheidung erheben (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. April 1997 – 6 B 6/97 und Beschluss vom 30. August 1962 – III B 88.61, beide juris). Zulässig ist ein reiner Bescheidungsantrag jedoch im Falle einer auf Bescheidung gerichteten Klage, wenn gerade keine gebundene Rechtsentscheidung durch die Behörde, sondern eine Ermessensentscheidung, zu treffen ist (OVG LSA, Beschluss vom 22. Oktober 2010 – 2 O 116/10, Rn. 11, juris). Vorliegend handelte sich bei der durch den Beklagten schließlich getroffenen Entscheidung nach §§ 4 Abs. 3 S.1, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m § 32 BeschV um eine solche Ermessensentscheidung. Für die Zulässigkeit der Klage ist auch unerheblich, ob ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis vorliegt oder nicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 22. Oktober 2010, a. a. O., Rn. 12, juris). Die auf Bescheidung des Antrags gerichtete Untätigkeitsklage war allerdings unbegründet. Bei dem auf reine Bescheidung gerichteten Klagebegehren kommt es zunächst maßgeblich darauf an, ob die Sache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif ist. Ergibt die Prüfung der Untätigkeitsklage von vornherein, dass das von der Verwaltungsbehörde nicht beschiedene Sachbegehren offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil der mit dem Antrag geltend gemachte materielle Anspruch tatsächlich nicht besteht, so kann die Untätigkeitsklage nicht mit dem Ziel, die Behörde zur Nachholung der Entscheidung zu veranlassen, zu einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 75 Satz 3 VwGO, noch gar zur Verurteilung der Behörde auf Erteilung eines (in seinem ablehnenden Inhalt feststehenden) Bescheides führen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 22. Oktober 2010, a. a. O., Rn. 14, juris). Die Untätigkeitsklage unterliegt in solchen Fällen vielmehr unmittelbar der Abweisung, weil sich bei der gerichtlichen Prüfung erweist, dass der Kläger durch die Unterlassung des von ihm materiell zu Unrecht begehrten Verwaltungsaktes nicht in seinen Rechten verletzt ist (BVerwG, Urt. v. 28.03.1968 – VIII C 22.67 –, BVerwGE 29, 239, 242 ff.). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat nach derzeitigem Stand offensichtlich keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Beschäftigungserlaubnis gem. §§ 4 Abs. 3 S.1, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m § 32 BeschV. Er hat seine ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht zur Passbeschaffung gem. § 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG i.V.m § 82 Abs. 1 AufenthG verletzt, indem er trotz wiederholter Aufforderung der Behörde nicht die notwendigen Schritte zur Passbeschaffung unternahm (vgl. Bl. 157 f., 182 f., 193, 247 ff., 262, d. Beiakte). Die Vorlage der Geburtsurkunde allein ist zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht jedenfalls nicht ausreichend. Hinsichtlich der konkret bestehenden Mitwirkungspflichten sowie der Verletzungen im Einzelfall nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts vom 07.01.2020, § 117 Abs. 5 VwGO (vgl. Bl. 7 ff. d. A. im Verfahren 2 A 105/20 MD). Dass die Erlangung eines Passdokuments für den Kläger unzumutbar, weil ersichtlich nicht erfolgsversprechend, war, hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht glaubhaft gemacht. Zwar muss die konkret eingeforderte Mitwirkungshandlung rechtmäßig, insbesondere dem Betroffenen zumutbar gewesen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 - juris Rn. 18, juris). Dem Ausländer dürfen keine Handlungen abverlangt werden, die von vornherein ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise oder erkennbar aussichtslos sind. Unterhalb dieser Schwelle besteht jedoch hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einer Verletzung von Mitwirkungspflichten und der Erfolglosigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen, der immer nur hypothetisch beurteilt werden kann, eine tatsächliche widerlegbare Vermutung zu Lasten des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 - a.a.O. Rn. 20, juris). Ein ausreisepflichtiger Ausländer hat gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Zweifel in Bezug auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers, weil er für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 9. April 2019 - 11 S 2868/18 - juris Rn. 8). Gemessen an diesem Standard ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich über die Vorlage seiner Geburtsurkunde hinaus ernsthaft bemüht hätte das erforderliche Passdokument zu erlangen. Insbesondere hat er keinerlei ernsthafte Versuche unternommen die für die Passerteilung – angeblich – benötigte ID-Karte zu erhalten (vgl. dazu: Bl. 193 d. Beiakte). Vielmehr hat er sich mit der Vorlage seiner Geburtsurkunde und der Geltendmachung der Unmöglichkeit der Erlangung eines Passdokuments begnügt (vgl. Bl. 251 f., 260 d. Beiakte). Die Behörde war allein auf Grund der Verletzung der Passpflicht dazu berechtigt von einer Ermessensentscheidung zu Gunsten des Klägers abzusehen. Die Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung stellt eine ausländerrechtliche Kernpflicht dar. Verletzungshandlungen - insbesondere wiederholte Verletzungshandlungen - wiegen daher grundsätzlich schwer und sind regelmäßig bereits aus general- und spezialpräventiven Erwägungen anspruchsausschließend zu berücksichtigen. Verletzungen der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht dürfen durch die Ausländerbehörden nicht nachträglich honoriert werden. Gründe warum hier trotz Verletzung der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ausnahmsweise möglich gewesen sein sollte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.3 und 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Sache nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Malis. Er reiste am 04.07.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Der Asylantrag des Klägers wurde zwischenzeitlich bestandskräftig abgelehnt. Seit dem 23.06.2017 ist der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig. Seit dem 01.08.2017 ist der Kläger im Besitz einer Duldung wegen Passlosigkeit. Mit Schreiben vom 01.08.2017 wurde der Kläger durch den Beklagten erstmalig auf die ihm obliegenden ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten hingewiesen. Weitere Aufforderungen zur Erfüllung der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten, insbesondere der Passpflicht, erfolgten schriftlich und im Rahmen wiederholter persönlicher Vorsprachen des Klägers (vgl. u. A. Bl. 157 f., 182 f., 193, 247 ff., 262, d. Beiakte). Am 01.02.2019 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Dieser Antrag blieb bis zum 01.10.2019 unbeschieden. Am 26.07.2019 erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten beim VG Magdeburg Untätigkeitsklage. Der Kläger behauptet die Bescheidung seines Antrages sei ohne hinreichenden Grund nicht in angemessener Zeit ergangen. Insbesondere sei er den für die Entscheidung notwendigen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Weitere Mitwirkungshandlungen seien ihm mangels Erfolgsaussichten nicht zumutbar gewesen. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 01.02.2019 auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu bescheiden. Mit Bescheid vom 01.10.2019 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Hierauf erklärte der Kläger durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.10.2019 den Rechtsstreit für erledigt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt. Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er maßgeblich aus eine rein auf die Bescheidung eines Antrages gerichtete Klage sei bereits unzulässig. Überdies habe der Beklagte aus hinreichenden Gründen nicht früher über den Antrag entschieden. Der Kläger hätte erforderliche Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt. Für die Einzelheiten des Sachverhalts sowie den Vortrag der Beteiligten wird gem. § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Gerichtsakte im Folgeverfahren 2 A 303/19 MD Bezug genommen.