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Urteil

2 A 53/23 MD

VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0920.2A53.23MD.00
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Leitsätze
1. Es reicht aus, wenn die generelle Möglichkeit der vom Kläger behaupteten Rechtsverletzung besteht, was wiederum voraussetzt, dass die Anwendung von Rechtssätzen möglich erscheint, die abstrakt auch dem Schutz von Interessen zu dienen bestimmt sind, die sich in der Lage des Klägers befinden. (Rn.21) 2. Mit der Widmung wird die Straße zur öffentlichen Straße, was es mit sich bringt, dass die Rechte eines privaten Eigentümers des Straßengrundstücks durch die Rechte und Pflichten des Trägers der Straßenbaulast überlagert werden. (Rn.24) 3. Mit der Widmung ist festzustellen, welcher Straßengruppe nach § 3 Abs. 1 StrG die Straße angehört. (Rn.29)
Tenor
Die Widmungsverfügung der Beklagten vom 13.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2023 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es reicht aus, wenn die generelle Möglichkeit der vom Kläger behaupteten Rechtsverletzung besteht, was wiederum voraussetzt, dass die Anwendung von Rechtssätzen möglich erscheint, die abstrakt auch dem Schutz von Interessen zu dienen bestimmt sind, die sich in der Lage des Klägers befinden. (Rn.21) 2. Mit der Widmung wird die Straße zur öffentlichen Straße, was es mit sich bringt, dass die Rechte eines privaten Eigentümers des Straßengrundstücks durch die Rechte und Pflichten des Trägers der Straßenbaulast überlagert werden. (Rn.24) 3. Mit der Widmung ist festzustellen, welcher Straßengruppe nach § 3 Abs. 1 StrG die Straße angehört. (Rn.29) Die Widmungsverfügung der Beklagten vom 13.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2023 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger ist klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Nach § 42 Abs. 2 VwGO muss der Kläger geltend machen, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Sinn und Zweck der Norm ist es, sog. Popularklagen auszuschließen und den Beklagten vor unnötiger Inanspruchnahme zu schützen (vgl. Schenke in Kopp: VwGO, 24. Auflage, § 42, Rn. 59). Es reicht daher nach der Rechtsprechung aus, wenn die generelle Möglichkeit der vom Kläger behaupteten Rechtsverletzung besteht, was wiederum voraussetzt, dass die Anwendung von Rechtssätzen möglich erscheint, die abstrakt auch dem Schutz von Interessen zu dienen bestimmt sind, die sich in der Lage des Klägers befinden (vgl. Schenke, a.a.O., Rn. 66). Die möglicherweise verletzte Norm muss daher dem klagenden Beteiligten auch zu dienen bestimmt sein, sie muss ihm subjektive Rechte gewähren. Allein die objektive Rechtswidrigkeit ist ohne Belang, wenn keine Normen verletzt sind, die dem Schutz des Klägers dienen (vgl. Schenke, a.a.O., Rn. 78, 83 mit zahlreichen Nachweisen). Hier trägt der Kläger vor, § 6 des Straßengesetzes sei auf unterschiedliche Weise verletzt - etwa durch die fehlende Einstufung der Straße, eine fehlende Begründung, die Unbestimmtheit des Verwaltungsaktes etc. – und dies verletze seine aus Art. 14 GG folgenden Rechte auf Anliegergebrauch. Ferner verletze es seine aus Art. 2 Abs. 1 GG folgende allgemeine Handlungsfreiheit, denn er unterliege nun Pflichten, die er vor der Widmung nicht gehabt habe, wie etwa der Pflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen und der Pflicht zur Straßenreinigung. Dieser Ansicht folgt das Gericht im Hinblick nur im Hinblick auf die Straßenreinigungspflichten. § 6 des StrG LSA ist grundsätzlich keine den Kläger schützende Norm ist. Die Widmung ist ein straßenrechtlicher Hoheitsakt, der den Sachstaus einer öffentlichen Straße begründet (vgl. auch VG C-Stadt, Urteil vom 19.04.2010 - 1 K 143/09 -, juris). Mit der Widmung wird die Straße zur öffentlichen Straße, was es mit sich bringt, dass die Rechte eines privaten Eigentümers des Straßengrundstücks durch die Rechte und Pflichten des Trägers der Straßenbaulast überlagert werden. Folglich werden die Rechte des Eigentümers des Straßengrundstücks eingeschränkt (vgl. hierzu: VG Würzburg, Urteil vom 03.11.2022 - W 4 K 21.1377 -, juris unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.1991 - 5 S 679/94 -, juris). Die Rechtsposition des Eigentümers des Straßengrundstücks hat der Kläger unfraglich nicht inne. Auch das aus §§ 14 Abs. 4, 22 StrG folgende Recht auf Anliegergebrauch ändert sich nicht, vielmehr entsteht es erst durch die Widmung. Grundsätzlich gilt, dass eine Klagebefugnis eines Anliegers alleine insoweit bestehen kann, als im konkreten Einzelfall im Rahmen der Ermessenausübung bestimmte Belange des konkreten Anliegers und damit auch bestimmte Folgen der Widmung für dessen Rechte und Pflichten besonderes zu berücksichtigen sind (vgl. VG Würzburg, a.a.O., Rn. 46; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2017 - 11 A 2438/16 -, juris, wobei dies hier im Rahmen der Frage der Rechtsverletzung geprüft wird und die Frage des Bestehens einer Klagebefugnis ausdrücklich offen bleibt.). Der Kläger hat nichts vorgetragen, was sein vorher bestehendes privatrechtliches Benutzungsrecht einschränkt und bei der Ermessensentscheidung über die Frage des „Ob“ der Widmung zur öffentlichen Straße hätte berücksichtigt werden müssen. Er kann die Straße weiter nutzen, insbesondere befahren, er kann auch etwaige Zufahrten und Zuwegungen weiterverwenden. Etwas anderes ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die öffentliche Straße wird nicht eingezogen, sie wird bestenfalls erstmals etabliert oder aber, sie wird wie die Beklagte meint - was hier offenbleiben kann -, nur erstmals in einem öffentlichen Akt kundgetan. Der Kläger darf auch nicht deshalb gegen die Widmung klagen, weil mit ihr ggf. Erschließungsbeitragspflichten entstehen können. Das Entstehen solcher Pflichten ist zwar grundsätzlich denkbar und hier von der Beklagten auch so gewollt. Indes ist diese Rechtsfolge nicht Teil der Rechtmäßigkeitsprüfung der Widmung. Die Widmung ist rechtmäßig oder rechtswidrig unabhängig von etwaigen daraus entstehenden Erschließungsbeitragspflichten. Etwaige entstehende Beitragspflichten sind auch von der widmenden Behörde nicht mit zu berücksichtigen. Vielmehr nimmt die Beklagte mit der Widmung ausschließlich eine öffentliche Aufgabe wahr, bei der sie sich von übergeordneten straßenrechtlichen Erwägungen zu leiten lassen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2017 – 11 A 2438/26 -, juris). Dem Kläger gehen so auch keine Rechte verloren, denn er kann im Rahmen der Anfechtung eines Erschließungsbeitragsbescheides überprüfen lassen, ob die Widmung hier wirksam und rechtmäßig ist (vgl. zu einer solchen Überprüfung: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.1992 - 3 B 112/91 -, juris). Die Klagebefugnis des Klägers besteht vorliegend indes entgegen der Ansicht der Beklagten, weil wegen der durch die Widmung entstehenden Öffentlichkeit der Straße öffentlich-rechtliche Reinigungs- und/oder Räum- und Streupflichten entstehen (vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit des Entstehens solcher Pflichten und der dann entstehenden Klagebefugnis: VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 22.02.2018 - 4 K 848/17.NW -, juris). Mit der Widmung ist die Straße, an der das klägerische Grundstück anliegt, erstmals öffentlich. Nur für öffentliche Straßen sieht die Straßenreinigungssatzung der Beklagten vom 29.11.2017 in § 1 Abs. 1 Reinigungspflichten der Grundstückseigentümer der an die Straße anliegenden Grundstücke vor. Diese Reinigung wird vorliegend auch nicht durch die Beklagte durchgeführt, denn die Straße, in welcher der Kläger wohnt, ist vorliegend nicht als eine Straße mit einer Reinigungsklasse in der Anlage zu der vorgenannten Satzung aufgeführt. Im Übrigen ist letzteres auch unerheblich, denn selbst bei Einordnung in eine Reinigungsklasse bleibt die grundsätzliche Reinigungspflicht bestehen. Die Reinigung wird dann nur durch die Beklagte durchgeführt, der Anlieger muss aber in der Folge Straßenreinigungsgebühren zahlen. Soweit die Beklagte meint, die Straße sei zuvor bereits öffentlich genutzt worden, so mag dies sein, ersetzt indes keine Widmung. Die Straße galt auch unstreitig nicht als auf andere Weise gewidmet, etwa weil die Straße bereits zu DDR-Zeiten am 31.07.1957 öffentlich genutzt wurde (vgl. hierzu: Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage, Rn. 143 ff). Auch nach dem Vortrag der Beklagten fand dort öffentlicher Verkehr erst seit dem Jahr 1997 statt. Die Klage ist auch begründet. Die Widmung ist rechtswidrig und dies verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 StrG LSA ist mit der Widmung festzustellen, welcher Straßengruppe nach § 3 Abs. 1 StrG die Straße angehört. Die Straße ist also einzustufen. Dies fehlt vorliegend. Dies ergibt sich auch nicht aus der Bestimmung des Trägers der Straßenbaulast in der Widmung. Zwar liegt es nahe, dass es sich um eine Gemeindestraße handelt, wenn als Träger der Straßenbaulast eine Gemeinde benannt ist, zwingend ist dies indes nicht. Es ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gesetz, sondern allenfalls bei einem Blick in das Bestandsverzeichnis der Straßen, § 4 Abs. 2, 3 StrG LSA. Gemeinden können nach dem Straßengesetz, vgl. dort § 42 Abs. 2, 3, 4 StrG, auch für andere Straßen als Gemeindestraßen die Straßenbaulast tragen (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.1992 - 3 B 112/91 -, juris). Auch auf solche Merkmale wie die Lage der Straße kann nicht zurückgegriffen werden, denn diese ergibt sich nicht in der erforderlichen Weise aus der Widmungsverfügung, etwa den Lageplänen, denn diese lassen die Verortung der Straße in der Stadt nicht zu. Andere aus der Widmungsverfügung selbst folgenden Auslegungsmöglichkeiten bestehen nicht. Es mag hier auf sich beruhen, ob die fehlende Einstufung zur Nichtigkeit der Widmung führt (in diese Richtung gehend: OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 14-20), jedenfalls aber ist eine solche Widmung zu unbestimmt und daher rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit kann nach Ansicht des Gerichts auch nicht dadurch geheilt werden, dass nachfolgend wohl eine Eintragung in das Straßenverzeichnis der Stadt erfolgt ist. Dies folgt schon daraus, dass eine Eintragung im Bestandsverzeichnis nach § 6 Abs. 3 StrG nur zu einer Vermutung des Vollzugs der Widmung führt, was aber ausgeschlossen ist, wenn die Widmung rechtswidrig und noch anfechtbar ist. Erst recht muss es ausgeschlossen sein, wenn von einer Nichtigkeit der Widmung auszugehen wäre. Dieser Fehler verletzt den Kläger vorliegend auch in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Denn durch die Widmung werden dem Kläger direkt Handlungspflichten auferlegt, wie etwa die Reinigungspflicht, die ihm ohne die Widmung nicht obliegen würden. Anders als bei der Frage der Erschließungsbeitragspflichten, bei denen eine Überprüfung der Widmung auch im Rahmen einer Klage gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid möglich ist, und die Pflicht zum Zahlen des Beitrags erst mit dem Bescheid besteht, muss der Kläger hier nicht abwarten, bis die Beklagte ihn zur Reinigung auffordert oder er mit Prozessen überzogen wird, weil er etwaige Streupflichten verletzt hat, so dass Personen zu Schaden kamen. Zudem folgen diese Handlungspflichten unmittelbar aus der Öffentlichkeit der Straße, also aus dem straßenrechtlichen Hoheitsakt. Die Beklagte wird daher die Widmung ggf. nochmals erlassen müssen, was aber auch nicht ausgeschlossen sein dürfte, hier aber für den Erfolg der Klage ohne Belang ist. Es wird dabei angeregt, auch die übrigen Einwendungen des Klägers sorgfältig zu prüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für notwendig zu erklären, § 162 Abs. 2 VwGO. Es war dem Kläger angesichts der rechtlichen Schwierigkeiten, die dieses Verfahren mit sich bringt, nicht zuzumuten, das Widerspruchsverfahren alleine zu führen. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 43.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuellen Fassung. Der Kläger begehrt die Aufhebung der Widmung einer Straße durch die Beklagte. Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks B-Straße in A-Stadt, Flurstück X der Flur X der Gemarkung A-Stadt. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die Beklagte hat die Straßen A-Straße und B-Straße in Abschnitten grundhaft neu ausgebaut. Dieser Ausbau beruhte auf einem Beschluss des Stadtrates vom 21.03.2018 und erfolgte in den Jahren 2019-2020. Dabei wurde die Straße als Misch-Verkehrsfläche in den bestehenden Breiten zwischen 4,50 m und 5,50 m mit einer Betonsteinpflasterdecke befestigt. Ferner wurden eine Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtungsanlagen errichtet. Die Mischverkehrsfläche, die Straßenbeleuchtung und die öffentlichen Grünanlagen waren im Jahr 1991 nicht vorhanden. Für den Ausbau sollen Erschließungsbeiträge erhoben werden. Die Beklagte trägt vor, die Straßen würden jedenfalls seit 1997 öffentlich genutzt und als Verkehrsflächen ausgewiesen. Mit Beschluss vom 06.07.2022 erfolgte eine Widmung der neu ausgebauten Abschnitte A-Straße/B-Straße in A-Stadt für den öffentlichen Verkehr. Dabei wurden in Bezug auf den B-Straße die Flurstücke … und eine Teilfläche von … der Flur X der Gemarkung A-Stadt und in Bezug auf den A-Straße die Flurstücke … und … der Flur X sowie die Flurstücke … der Flur X gewidmet. Der Widmung wurde ein Lageplan mit entsprechenden Kennzeichnungen beigefügt. Als Träger der Straßenbaulast benennt die Widmung die A.. Eine Einstufung der Straße ist in der Widmungsverfügung nicht benannt. Die Einstufung der Straße ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten ein halbes Jahr nach der Widmung im Bestandsverzeichnis der Straßen erfolgt. Dieses wurde ausgelegt. In der Begründung der Vorlage zum Widmungsbeschluss heißt es, dass durch die Widmung die neu errichteten Nebenanlagen und die grundhaft ausgebauten Straßen erstmals die Eigenschaft öffentlicher Straßen im Sinne des Straßengesetzes erhalten und somit erstmals das allgemeine Benutzungsrecht geschaffen werde. Die Widmung sei notwendig, um die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage zu erreichen. Der Widmungsverfügung wurde eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Die Lagepläne wurden im Rathaus der A. ausgelegt und konnten einen Monat lang eingesehen werden. Die Widmungsverfügung wurde im Amtsblatt der A. vom 23.07.2022 veröffentlicht. Unter dem 12.08.2022 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen und für 27 weitere Personen Widerspruch gegen die Widmung ein. Zur Begründung führte er aus, die Widmungsverfügung sei zu unbestimmt. Der Beschluss über die Widmung sei womöglich nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, hierzu fehlten ihm Unterlagen. Die Widmungsverfügung sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht und weise zudem materiell-rechtliche Fehler und Ermessensfehler auf. Die Widmungsverfügung leide damit an dermaßen schwerwiegenden Mängeln, dass von ihrer Nichtigkeit auszugehen sei. Die Flurstücke … der Flur X stehen im Eigentum der Beklagten. Das Gleiche gilt für das Flurstück … der Flur X. In Bezug auf diese Flurstücke sowie zwei weitere Flurstücke, nämlich das Flurstück … und das Flurstück … der Flur X schloss die Beklagte auf der Grundlage eines Bauerlaubnisvertrages vom 07.08.2018 mit der Ameos Klinikum A-Stadt-GmbH einen Grundstückskaufvertrag über den Erwerb dieser vorgenannten Grundstücke, der nachträglich notariell beurkundet wurde. Der Eigentumsübergang war zum Zeitpunkt der Widmung noch nicht erfolgt. Ausweislich einer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Eintragungsbekanntmachung nach § 55 GBO ist die A. mittlerweile Eigentümerin auch jener Flächen, die ursprünglich im Eigentum der Ameos Klinikum A-Stadt-GmbH standen. Die Widerspruchsführer und die Beklagte schlossen eine Musterklagevereinbarung unter dem 03.02.2023. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Beklagte sei als Trägerin der Straßenbaulast für Gemeindestraßen befugt, die Straßen A-Straße und B-Straße dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Es sei nicht notwendig gewesen, ausdrücklich die Bezeichnung „G.-Straße“ aufzunehmen. Eine andere Einstufung sei gar nicht möglich. Der Beschluss sei ordnungsgemäß bekannt gemacht. Insoweit sei auch eine Karte zur Lage der gewidmeten Flächen bekannt gemacht worden. Einer Begründung bedürfe es nicht. Es bestehe zudem keine Widerspruchsbefugnis. Eine Verletzung in subjektiven Rechten sei nicht anzunehmen. Es komme auch keine Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs in Betracht. Der Anlieger habe hier weiter eine Zufahrtsmöglichkeit. Ermessensfehler seien nicht erkennbar, wenn, wie hier, eine im Eigentum der Beklagten stehende Straße, die mit ihrer Duldung bereits über einen längeren Zeitraum tatsächlich zum öffentlichen Straßenverkehr genutzt werde, auch förmlich nach dem Straßengesetz gewidmet werde. Etwaige abgabenrechtliche Pflichten seien bei der Ermessensentscheidung nicht zu berücksichtigen. Es könnten bei der Entscheidung über eine Widmung nur straßenbezogene, d. h. die Verkehrsfunktion der Straße betreffende Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Auch folgten aus der Widmung keine Einschränkungen des Nutzungsrechts an der Straße für die Anlieger. Mit am 07.03.2023 eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger wiederholt und vertieft die Begründung aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere führt er unter Hinweis auf zahlreiche Entscheidungen, insbesondere von Obergerichten, aus, der Kläger habe eine Klagebefugnis. Er werde durch die Widmung unmittelbar betroffen. Insbesondere der Anlieger könne eine Verletzung eigener Rechte durch eine Widmung geltend machen. Dies gelte hier um so mehr als die Beklagte mit der Widmung die Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen habe schaffen wollen. Mit der Widmung entstünden auch weitere Handlungspflichten, wie etwa die Straßenreinigungspflicht. Die Widmung sei rechtswidrig, wenn nicht sogar nichtig. Es fehle eine Klassifizierung der Straße im Sinne von §§ 2, 3 StrG LSA. Sie sei nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht, denn es fehle an einer Bekanntmachung der Begründung der Widmung. Ferner lasse sich den angeblich ausgelegten Plänen nicht entnehmen, ob die betroffenen Flurstücke ganz oder teilweise von der Widmungsverfügung betroffen sind. Es seien lediglich die Pläne, aus denen die Lage der gewidmeten Flächen ersichtlich gewesen sei, zur Einsicht ausgelegt worden, nicht aber die Widmungsverfügung und ihre Begründung selbst. Darüber hinaus weise die Widmungsverfügung materiell-rechtliche Fehler und Ermessensfehler auf. Es sei weder ersichtlich noch dokumentiert, ob das auszuübende Ermessen korrekt ausgeübt wurde und in welchem Umfang sämtliche von der Widmung betroffenen Grundstücksflächen aufgrund welcher Funktion in Bezug auf welche Straße für den öffentlichen Verkehr erforderlich seien und gewidmet werden müssten. Der Kläger beantragt, die Widmungsverfügung vom 13.07.2022 und den Widerspruchsbescheid vom 17.02.2023 aufzuheben, sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, es fehle an der Klagebefugnis. In der Regel sei eine individuelle Rechtsbetroffenheit nur dann anzunehmen, wenn ein Eigentümer nicht mit dem Träger der Straßenbaulast identisch sei. Dies sei vorliegend nur in Bezug auf die Ameos Klinikum A-Stadt-GmbH zutreffend. Einer ausdrücklichen Einstufung der Straße habe es nicht bedurft, weil nur die Beklagte Baulastträger für Gemeindestraßen sei. Der Anliegergebrauch werde durch die Widmung nicht geschmälert. Die Zufahrtsmöglichkeit bleibe dem Kläger erhalten. Einschränkungen seien nicht erfolgt. Die Beitragspflichten seien unerheblich. Es seien dem Kläger auch keine zusätzliche Reinigungs-, Räum- oder Streupflichten auferlegt worden. Diese hätten sich bereits zuvor aus der Straßenreinigungssatzung ergeben. Die Klage sei auch nicht begründet, denn die Widmung sei rechtmäßig. Der Stadtrat sei beschlussfähig gewesen. Die Sitzungsniederschrift sei zugänglich. Eine innerörtliche Straße könne nur als Gemeindestraße eingestuft werden. Es sei unerheblich, dass die Beklagte nur teilweise das Eigentum an den gewidmeten Flächen habe. Eine Zustimmung des Eigentümers liege vor. Einer weiteren Begründung habe es nicht bedurft. Weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.