Beschluss
11 A 2438/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1005.11A2438.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) werden nicht i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt bzw. liegen nicht vor. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1 = juris, Rn. 7. Solche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es – soweit rechtliches Gehör gewährt ist – die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht nur dann sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 ‑ 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, 3506 (3508 f.) = juris, Rn. 36 und 40. Hiervon ausgehend unterliegt die Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Anfechtungsklage gegen die Widmung als Allgemeinverfügung bereits unzulässig sei, weil dem Kläger die erforderliche Klagebefugnis fehle. Die Befugnis, sich gegen eine Widmungsverfügung i. S. d. § 6 StrWG NRW mit einer Anfechtungsklage zu wehren, stehe nur einem beschränkten Personenkreis zu, zu dem unter bestimmten Voraussetzungen auch die Anlieger zu zählen seien. An die Widmungsverfügung knüpfe die Rechtsordnung für die Anlieger Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten, die als Ausfluss des durch die Widmung geschaffenen öffentlich-rechtlichen Status der Straße anzusehen seien und aus denen eine Klagebefugnis des Anliegers abgeleitet werden könne. Eine derart pauschale Abgrenzung des Kreises der Rechtschutzberechtigten nach bestimmten Personengruppen sei im vorliegenden Fall jedoch nicht sachgerecht. Der Kläger greife die Widmung nämlich nicht wegen der sich aus der Widmung ergebenden Pflichten als Anlieger oder wegen einer Beeinträchtigung seines Anliegergebrauchs an, sondern weil dem Verfahren unter Berücksichtigung des Streitstandes in bereits zuvor anhängig gewesenen Verfahren zu Grunde liege, dass der Kläger einen Bereich der nun gewidmeten Teilfläche für die Lagerung von Holz genutzt habe und auch weiter nutzen wolle. Dies sei keine schützenswerte Rechtsposition, die eine Klagebefugnis für eine Anfechtung einer Widmung begründen könne. Zudem wäre die Klage jedenfalls unbegründet, weil die angegriffene Widmung keine subjektiven Rechte des Klägers verletze. An der Richtigkeit dieser rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts bestehen im Ergebnis keine Zweifel. Die Klage ist jedenfalls unbegründet, weil der Kläger durch die streitbefangene Widmung nicht in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Anfechtungsklage ist nur dann begründet, wenn der Verwaltungsakt - seine Rechtswidrigkeit unterstellt - Grundrechte des Klägers oder eine einfache gesetzliche Norm verletzt, die den Kläger als Teil eines normativ hinreichend deutlich abgegrenzten Personenkreises gerade auch vor dem betreffenden Verwaltungsakt schützen will. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. August 1994 - 23 1518/92 -, juris, Rn. 4, m. w. N. Dies ist hier nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die für eine Widmung maßgebliche Bestimmung des § 6 Abs. 1 und 3 StrWG NRW keine Vorschrift, die dem Anlieger der zu widmenden Straße subjektive Rechte vermittelt. Unbeschadet dessen, dass bei einer Widmung die Interessen der Eigentümer der an eine Straßenfläche grenzenden Grundstücke im Rahmen der behördlichen Entscheidung in aller Regel mit berücksichtigt werden, nimmt die Beklagte bei der Widmung ausschließlich eine öffentliche Aufgabe wahr, bei der sie sich nicht von individuellen Belangen einzelner, sondern von übergeordneten straßenrechtlichen Erwägungen zu leiten lassen hat. Es entspricht daher der ganz überwiegenden Auffassung, dass dem Einzelnen, vorbehaltlich anderweitiger Bindungen, kein im Wege einer Verpflichtungsklage durchzusetzendes Recht auf eine Widmung eines wie auch immer gearteten Widmungsbegehrens zusteht. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2013 - 11 A 773/12 –, m. w. N., (n. v.), BA S. 3. Dasselbe gilt im Hinblick auf die hier vorliegende Anfechtungssituation. Der Kläger ist als Anlieger der nunmehr gewidmeten Straße nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. Insofern kommt allein eine Beeinträchtigung seines Anliegergebrauchs in Betracht. Der Anliegergebrauch vermittelt keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am Anliegergrundstück bestimmt. Der Anliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW reicht grundsätzlich nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Diese Zugänglichkeit ist bei einem Grundstück im Regelfall dann gegeben, wenn das Grundstück auch mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. § 14a StrWG NRW garantiert allerdings nur eine genügende Verbindung mit der Anliegerstraße und deren Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst hingegen keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Sie vermittelt auch keinen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 11 A 748/15 - m. w. N., juris, Rn. 7 ff. Gemessen an diesen Maßgaben werden die Rechte des Klägers als Anlieger der gewidmeten Straße durch die Widmung nicht berührt. Denn zunächst bleibt die Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück über die andere Grundstücksseite erhalten. Dass der Kläger, der den nunmehr gewidmeten Teilbereich des Flurstücks 93 nach Aktenlage auch als Zuwegung für sein Grundstück nutzt, durch die streitbefangene Widmung Einbußen dergestalt hinnehmen müsste, dass er sein Grundstück über die gewidmete Straße nun nicht mehr erreichen könnte, ist fernliegend. Durch die streitbefangene Widmung erhält der Kläger mithin lediglich eine weitere Möglichkeit, sein Grundstück - und zwar über eine öffentliche Straße - anzufahren. Auch dass dem Kläger durch die Nutzung des nun gewidmeten Straßenabschnitts eine Verletzung materieller Rechtspositionen droht, die er gegebenenfalls im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs geltend machen könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2013 - 11 B 1486/12 -, BA S. 3 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, juris Rn. 26 ff. Schließlich ist auch nicht dargelegt, dass zwischen den Beteiligten bestehende „anderweitige Bindungen“ der Rechtmäßigkeit der Widmung entgegenstehen könnten. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2013 - 11 A 773/12 –, m. w. N., (n. v.). Insoweit kann sich der Kläger insbesondere nicht auf die von ihm in dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Eilverfahren zum Az. 7 L 420/15 geltend gemachte Vereinbarung berufen, die er mit der Beklagten hinsichtlich der nun gewidmeten Fläche getroffen haben will. Denn diese ist nach Aktenlage nicht schriftlich geschlossen worden. Dass eine den Anforderungen des § 38 VwVfG NRW entsprechende verbindliche Zusicherung, keine Widmung vorzunehmen, abgegeben worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger macht lediglich eine mündliche Vereinbarung geltend. Sonstige Erklärungen entfalten jedoch keine Bindungswirkung und sind deshalb für die rechtliche Beurteilung unmaßgeblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 1994 – 23 A 2673/92 –, a. a. O., Rn. 46. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Klägers, dass jeder Bürger Anspruch auf ein gesetzeskonformes Verhalten der Verwaltung habe und dass ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG vorliege, weil kein öffentliches Verkehrsbedürfnis für die Widmung bestanden habe. Mit diesem Vortrag vermag der Kläger keine (subjektive) Rechtsverletzung zu begründen. Ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch, wie ihn der Kläger mit diesem Einwand sinngemäß geltend macht, steht ihm nicht zu. Vielmehr hätte seine gegen die Widmung gerichtete Klage nur dann Erfolg, wenn er durch diese in seinen subjektiven Rechten verletzt wäre. Das ist - wie sich aus den oben genannten Gründen ergibt - aber nicht der Fall. 2. Daraus folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache - unabhängig von der Frage der hinreichenden Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - nicht die ihr von dem Kläger beigemessenen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. 3. Soweit der Kläger - ohne nähere Begründung - auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Bezug nimmt, ergibt sich auch daraus kein Zulassungsgrund, weil die damit geltend gemachte Divergenz nicht entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt wird. 4. Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zulassen. Die sinngemäß geltend gemachte unzulässige Überraschungsentscheidung wird schon nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Grundsätzlich ist das Gericht nicht verpflichtet, die ihm obliegende abschließende Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2000 - 9 B 614.99 -, Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 46, und vom 26. November 2001 - 1 B 347.01 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 - 8 C 106.89 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235, und Beschlüsse vom 23. Dezember 1991 - 5 B 80.91 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241, sowie vom 11. Mai 1999 ‑ 9 B 1076.98 -, juris, m. w. N. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung dem Verfahren keine Wende gegeben, mit welcher der Kläger nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Es hat nämlich im Protokoll über den Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf seine Zweifel an der Klagebefugnis des Klägers hingewiesen. Aus welchem Grund dem Kläger zu diesem Zeitpunkt kein entsprechender Vortrag mehr möglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf abzielt, er hätte - trotz der Erörterung in der mündlichen Verhandlung - noch mehr Zeit für eine weitere Stellungnahme benötigt, vermag dies ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen. Er hatte nämlich die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung einen Vertagungsantrag zu stellen, wenn er der Auffassung gewesen wäre, dass ein erheblicher Grund die Vertagung verlange (§ 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2007 ‑ 10 A 27/07 -, juris, Rn. 24. Dies hat er nicht getan. Zudem darf ein Gericht davon ausgehen, dass im Falle einer anwaltlichen Vertretung eines Beteiligten sich dessen Prozessbevollmächtigter mit der maßgeblichen Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut gemacht hat und entsprechend vorbereitet in die mündliche Verhandlung geht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 10 A 27/07 -, juris, Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 25. April 2001 - 4 B 31.01 -, NVwZ-RR 2001, 798 (800) = juris, Rn. 13. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).