Beschluss
8 B 1/10
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die vorläufige Dienstenthebung ist unwirksam, wenn die nach § 76 DG LSA vorgeschriebene vorherige Benachrichtigung der Kommunalaufsichtsbehörde unterbleibt.
• Die vorherige Benachrichtigungspflicht für disziplinarrechtliche Maßnahmen gegenüber Kommunalbeamten ist zwingend und nicht heilbar; sie dient der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht und der Gewährleistung einer einheitlichen Ausübung des Disziplinarrechts.
• Für jede erneute Einleitung eines Disziplinarverfahrens sind die Formerfordernisse erneut einzuhalten; eine spätere oder auf ein früheres Verfahren bezogene Mitteilung ersetzt die vorherige Benachrichtigung nicht.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit der vorläufigen Dienstenthebung wegen fehlender vorheriger Benachrichtigung der Kommunalaufsicht • Die vorläufige Dienstenthebung ist unwirksam, wenn die nach § 76 DG LSA vorgeschriebene vorherige Benachrichtigung der Kommunalaufsichtsbehörde unterbleibt. • Die vorherige Benachrichtigungspflicht für disziplinarrechtliche Maßnahmen gegenüber Kommunalbeamten ist zwingend und nicht heilbar; sie dient der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht und der Gewährleistung einer einheitlichen Ausübung des Disziplinarrechts. • Für jede erneute Einleitung eines Disziplinarverfahrens sind die Formerfordernisse erneut einzuhalten; eine spätere oder auf ein früheres Verfahren bezogene Mitteilung ersetzt die vorherige Benachrichtigung nicht. Der Antragsteller, ein Kommunalbeamter, wurde durch Gemeinderatsbeschluss erneut suspendiert und es wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Die Kommunalaufsichtsbehörde war nicht vor dieser Beschlussfassung über die beabsichtigten disziplinarischen Maßnahmen informiert. Zuvor war bereits am 17.12.2009 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und beanstandet; die Kommunalaufsicht hatte dies wegen fehlender vorheriger Benachrichtigung moniert. Die erneute Entscheidung des Gemeinderats am 05.02.2010 erfolgte ohne erneute, vorherige Benachrichtigung der Kommunalaufsicht; eine spätere Mitteilung erfolgte erst mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2010. Die Verwaltungsgemeinschaft und die Kommunalaufsicht hatten auf Verfahrensmängel hingewiesen. Der Antragsteller rügte die Rechtswidrigkeit der Suspendierung und wandte sich gerichtlich gegen die Maßnahme. • Rechtliche Grundlage ist § 76 DG LSA, der vor disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen Kommunalbeamte die vorherige Benachrichtigung der Kommunalaufsichtsbehörde vorschreibt. • Disziplinarrechtliche Maßnahmen im Sinne des § 76 Abs.5 DG LSA umfassen u. a. die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die vorläufige Dienstenthebung; eine Maßnahme, die ohne vorherige Benachrichtigung getroffen wird, ist unwirksam (§ 76 Abs.1 S.3). • Die Pflicht zur vorherigen Benachrichtigung dient dem Kontrollzweck der Kommunalaufsicht, insbesondere der Prüfung von Recht- und Zweckmäßigkeit des beabsichtigten Verfahrens, und ist nicht durch nachträgliche Informationen erfüllbar. • Die frühere Kommunikation bezog sich auf das erste Verfahren vom 17.12.2009; sie konnte die vorab zu erfolgende Information über die erneute Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht ersetzen, weil die Verfahren getrennt zu behandeln sind. • Mangels rechtlicher Darlegung in dem angegriffenen Beschluss über gesetzliche Rechtswirkungen oder ein Verbot der Dienstgeschäfte nach den beamtenrechtlichen Vorschriften konnte ein etwaiger Sofortvollzug nicht rechtswirksam gestützt werden. • Folgerichtig bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung im Sinne von § 61 Abs.2 DG LSA, weshalb der gerichtliche Antrag begründet ist. Der Antrag ist zulässig und begründet; die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers ist wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur vorherigen Benachrichtigung der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 76 DG LSA unwirksam. Die Entscheidung des Gemeinderats vom 05.02.2010, mit der erneut ein Disziplinarverfahren eingeleitet und die Suspendierung angeordnet wurde, ist aufzuheben, weil die gesetzlich vorgeschriebene vorherige Information der Kommunalaufsicht fehlte und nicht durch spätere Mitteilungen geheilt werden kann. Dadurch ist auch ein etwaiger Sofortvollzug der Suspendierung aufgehoben. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 72 Abs.4 DG LSA i.V.m. § 154 Abs.1 VwGO; Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus § 73 Abs.1 DG LSA.