Urteil
15 A 17/19
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Ehrenbeamter der Feuerwehr begeht ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen, wenn er zu privaten Zwecken Wasser aus dem Hydranten des öffentlichen Trinkwassernetzes entnimmt. (Rn.48)
2. Zum Disziplinarmaß bei einer zweimaligen Entnahme von 24 m³ Wasser unter dem Gesichtspunkt der Milderung/Entlastung wegen einer geringfügigen Sache.(Rn.65)
(Rn.74)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ehrenbeamter der Feuerwehr begeht ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen, wenn er zu privaten Zwecken Wasser aus dem Hydranten des öffentlichen Trinkwassernetzes entnimmt. (Rn.48) 2. Zum Disziplinarmaß bei einer zweimaligen Entnahme von 24 m³ Wasser unter dem Gesichtspunkt der Milderung/Entlastung wegen einer geringfügigen Sache.(Rn.65) (Rn.74) Die Disziplinarklage hat im Umfang der Tenorierung Erfolg. 1. Der Kläger als Bürgermeister bzw. seine Amtsvorgängerin als Oberbürgermeisterin ist gemäß § 34 Abs. 2 DG LSA für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig. Denn der (Ober)Bürgermeister ist nach § 3 LBG LSA i. V. m. § 66 Abs. 5 KVG LSA Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde für den Beklagten (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil v. 06.11.2013, 8 A 9/12 MD; Beschluss v. 26.05.2016, 15 B 8/16 MD; Beschluss v. 25.04.2017, 15 B 3/17; zuletzt ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19, juris gemeldet). 2. Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt kein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklage i. S. v. § 52 Abs. 1 DG LSA vor (vgl. zum wesentl. Mangel nur: VG Magdeburg, Urteil v 28.01.2020, 15 A 5/19 m. w. Nachw.; juris). a. Zwar hatte der Kläger, wie sich aus dem Schreiben an den Beklagten vom 27.06.2018 ergibt, gegen den Beklagten spätestens am 27.06.2018 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, ohne zuvor darüber die Kommunalaufsicht zu informieren. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 DG LSA ist vor disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen einen Kommunalbeamten die Kommunalaufsicht zu benachrichtigen. Auch die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist nach § 76 Abs. 5 Nr. 2 DG LSA eine disziplinarische Maßnahme i. S. v. § 76 Abs. 1 DG LSA. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 DG LSA ist eine disziplinarische Maßnahme, die unter Nichtbeachtung der Bestimmung des § 76 Abs. 1 Satz 1 DG LSA getroffen wird, unwirksam (VG Magdeburg, Beschluss v. 09.03.2010, 8 B 1/10; juris). Diesen Verfahrensfehler hat der Kläger aber nachträglich geheilt, indem er unter dem 29.06.2018 der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde mitteilte, er beabsichtige gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren einzuleiten, und der Landkreis ihm mitteilte, er beabsichtige nicht, das Verfahren an sich zu ziehen (so auch: VG Magdeburg, Urteil v. 30.06.2020, 15 A 16/19; juris). b. Der Kläger brauchte den Stadtrat an der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der Erhebung der Disziplinarklage nicht zu beteiligten. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Hauptsatzung der L. E. hat der Stadtrat dem Oberbürgermeister die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt zur selbständigen Erledigung übertragen. Die Übertragung dieser Befugnisse erstreckt sich auch auf die Ehrenbeamten. Denn für die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Ehrenbeamten gelten gemäß § 6 Abs. 1 LBG LSA die einschlägigen Regelungen für die Beamten entsprechend. Der Auffassung des OVG LSA zufolge soll es keine Regelung geben, die eine Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister) für die Regelung der Verhältnisse des Ehrenbeamten ausschließt (vgl. OVG LSA, B. 04.10.2016 – 1 M 131/16 -, juris, Rdnr. 4). Zur Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt gehören beim Feuerwehrtechnischen Dienst die Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 (vgl. Nr. 3.1.2 des Abschnittes 1 der Anlage 1 zur LBV LSA). Der Dienstgrad eines Brandmeisters gehört zur Besoldungsgruppe A 7, eines Oberbrandmeisters A 8 und eines Hauptbrandmeisters A 9 (Anlage 1 zum LBesG LSA). Dem stellvertretenden Stadtwehrleiter wird der Dienstgrad eines Hauptbrandmeisters verliehen (Nr. 9a, Teil 1 der Anlage zur LVO-FF). Dem Ortswehrleiter wird mindestens der Dienstgrad eines Brandmeisters verliehen. Je nach der Ausstattung der Ortsfeuerwehrfeuer kann auch der Dienstgrad eins Ober- oder Hauptbrandmeisters verliehen werden (Nrn. 6b, 7b und 8b Teil 1 der Anlage zur LVO-FF). c. Entgegen der Ansicht des Beklagten enthält die Disziplinarklageschrift Ausführungen zum subjektiven Tatbestand. Der Kläger führt darin aus, dass er vorsätzliches Handeln des Beklagten deshalb annimmt, weil die Wasserentnahme aus einem Hydranten entsprechende Vorarbeiten voraussetzt. d. Dass der Kläger noch entlastende Umstände gegen den Beklagten hätte ermitteln müssen, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil v. 01.12.2020, 15 A 10/19; juris). Der Beklagte beruft sich darauf, er habe am Vormittag des 07.06.2018 die entnommene Wassermenge den Stadtwerken mitteilen wollen. Es war für den Kläger unter Berücksichtigung der Angaben des Beklagten nicht ersichtlich, zu welcher Uhrzeit der Beklagte mit welchem Mitarbeiter gesprochen hat. Für den Kläger war insofern nicht zu erkennen, welche Person er zum Beweis dieser Angabe des Beklagten hätte vernehmen können. Darüber hinaus war eine diesbezügliche Beweiserhebung nach der Auffassung des Klägers nicht erforderlich, weil den eigenen Angaben des Beklagten zufolge im Zeitpunkt des Telefonanrufs durch den Beklagten die Tat bei den Stadtwerken bereits bekannt war. e. Die Disziplinarklage ist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 DG LSA auch hinsichtlich der dem Beklagten vorgeworfenen Wasserentnahmen aus einem Hydranten mittels eines Standrohres im Jahr 2017 hinreichend bestimmt. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dies muss bei „verständiger“ Lektüre der Klageschrift eindeutig aus ihr hervorgehen (ausführlich dazu: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris gemeldet). Die Wasserentnahmen waren unter Berücksichtigung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, insbesondere der Aussage der Zeugin E. hinsichtlich Zeit und Menge nicht weiter eingrenzbar. f. Schließlich ist die zunächst fehlerhaft durch die Rechtsanwältin des Klägers unterzeichnete und eingereichte Disziplinarklageschrift durch die Einreichung einer inhaltsgleichen und von der damaligen Oberbürgermeisterin unterzeichneten Disziplinarklageschrift geheilt worden (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil v. 27.09.2018, 15 A 12/17; VG Magdeburg, Beschluss v. 01.11.2017, 15 A 31/16; VG Magdeburg, Beschluss v. 24.07.2017, 15 A 12/17; VG Magdeburg, Urteil vom 28.02.2019, 15 A 17/18 –, Rdnr. 33, alle juris). 3. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes - außerdienstliches - Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung und des Inhaltes der Gerichtsakte nebst desjenigen der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen ist das Disziplinargericht davon überzeugt, dass der Beklagte einmal im Jahr 2017 und am 05.06.2018 Trinkwasser mittels eines Standrohres widerrechtlich aus einem Hydranten entnommen hat. Hingegen ist das Disziplinargericht nicht davon überzeugt, dass es im Jahr 2017 zu einer wiederholten Wasserentnahme durch den Beklagten kam; insoweit ist der Beklagte freizusprechen. a. Die Wasserentnahme am 05.06.2018 hat der Beklagte selbst eingeräumt. Seinen eigenen Angaben zufolge hat er 12 m³ Wasser entnommen und damit seine Zisterne mit einem Volumen von 8,2 m³ und zwei Gartenfässer mit jeweils einem Inhalt von 1 m³ gefüllt. Diese Angaben lassen den Rückschluss zu, dass er den Rest von 1,8 m³ zum Bewässern seines Rasens bzw. Gartens verwendet hat. Die diesbezügliche Einwendung des Beklagten, er habe die Wasserentnahme am 05.06.2018 mit Herrn S., einem Mitarbeiter der Stadtwerke L. E. GmbH, abgestimmt, wertet das Disziplinargericht als Schutzbehauptung. Denn der Beklagte hat in seinem Schreiben vom 07.06.2018 an die Stadtwerke selbst eingeräumt, gegenüber Herrn S. sei der Eindruck entstanden, der Beklagte habe sich nach der Zulässigkeit einer feuerwehrbedingten Wasserentnahme erkundigt. Bereits deshalb konnte der Beklagte nicht annehmen, er habe am 05.06.2018 mit den Stadtwerken die private Wasserentnahme abgestimmt. Auch die Stellungnahme des Herrn S. vom 07.06.2018 (Blatt 9 der Beiakte B) spricht gegen eine Wasserentnahme am 05.06.2018 mit der Zustimmung der Stadtwerke. Herr S. erklärt in der Stellungnahme, er habe den Beklagten in einem Telefonat darauf hingewiesen, dass die Stadtwerke keine Standrohre zur Befüllung von privaten Zisternen, Pools oder Teichen verleihe. Nur Baufirmen oder Bauträger sowie die Feuerwehr dürften über ein Standrohr Trinkwasser aus Hydranten der Stadtwerke entnehmen. Außerdem war dem Beklagten bewusst, dass er allenfalls auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages mit den Stadtwerken berechtigt wäre, Trinkwasser zu privaten Zwecken mittels eines Standrohres aus dem Hydranten zu entnehmen. In seinem Schreiben an die Stadtwerke vom 07.06.2018 hat er selbst eingeräumt, er hätte „es eigentlich schriftlich machen sollen und nicht nur mündlich.“ Auch das im Internet frei zugängliche Formular der Stadtwerke der L. E. eines Nutzungsvertrages eines Wasserzählers für ein Standrohr nebst Zubehör spricht dafür, dass dem Beklagten bekannt war, dass er nicht „per Handschlag“ mit einem Mitarbeiter die Entnahme von Wasser aus dem Hydranten zu privaten Zwecken vereinbaren und dabei ein Standrohr ohne Wasserzähler benutzen darf. Gerade wegen seiner leitenden Funktionen bei der Feuerwehr wusste der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts, dass er zu privaten Zwecken Wasser aus dem Hydranten nur mit einem Standrohr entnehmen darf, das mit einem Wasserzähler ausgestattet ist. Jede gegenteilige Angabe des Beklagten hierzu sieht das Disziplinargericht als nicht glaubhafte Schutzbehauptung an. b. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat der Beklagte auch im Jahr 2017 einmal Wasser aus einem Hydranten des öffentlichen Trinkwassernetzes mittels eines Standrohres ohne Wasserzähler entnommen. Die Wasserentnahme im Jahr 2017 ist durch die Vernehmung der Zeugin E. in der mündlichen Verhandlung bewiesen worden. Sie gab in der Verhandlung vor dem erkennenden Disziplinargericht an, der Beklagte habe auch im Sommer 2017 einmal mittels eines Standrohres Wasser aus dem Hydranten entnommen. Eine Belastungstendenz zu Lasten des Beklagten ist nicht erkennbar. Zwar pflegen der Beklagte und die Zeugin wegen einer vor den Ereignissen von der Lebensgefährtin des Beklagten gegenüber der Zeugin erstatteten Anzeige wegen Umweltgefährdung ein angespanntes Nachbarschaftsverhältnis, wovon sich auch das Disziplinargericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte; jedoch blieb die Zeugin auch nach Vorhalt ihrer früheren behördlichen Aussage „nur“ bei der einmaligen Beobachtung der Wasserentnahme. Sie räumte auch ein, dass sie sich an Einzelheiten sowie die konkreten Daten nicht mehr erinnern könne. Dass sie sich im behördlichen Verfahren zunächst weigerte, als Zeugin auszusagen, spricht jedenfalls nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Dies mag darin begründet gewesen sein, dass sie den mit einer Zeugenaussage zwangsläufig verbundenen nachbarschaftlichen „Ärger“ vermeiden wollte. Wollte sie dem Beklagten hingegen schaden, hätte sie dies durch eine „bereitwillige“ Aussage machen können. Die Zeugin E. war auch in der Lage, den von ihr geschilderten Sachverhalt wahrzunehmen. Das Grundstück der Zeugin befindet sich gegenüber dem Grundstück des Beklagten. Beide Grundstücke sind durch den Straßenverlauf getrennt. Das durch den Beklagten gesetzte Standrohr befand sich auf der Straßenseite des Beklagten außerhalb seines Grundstückes; ca. 9 m von der Grundstücksgrenze des Beklagten entfernt. Deshalb ist ihre Aussage, sie habe aus ihrem Küchenfenster und dem Flurfenster sowohl das Standrohr als auch den Wasserschlauch gesehen, nachvollziehbar. Das Standrohr und ein hiervon ausgehender Schlauch in den Garten des Beklagten ist aus diesen beiden Fenstern wahrnehmbar (vgl. Lichtbildaufnahmen Blatt 215 – Blatt 214 der Beiakte B). Mit diesen zwei Handlungen, die als einheitliches Dienstvergehen zu werten sind (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19 m. w. Nachw.; juris gemeldet), hat der Beklagte gegen seine Dienstpflichten zur Uneigennützigkeit und nach Recht und Gesetz zu handeln (§ 34 Satz 2 BeamtStG) sowie gegen seine allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht im Sinne einer Ansehensschädigung der Feuerwehr (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Zudem hat sich der Beklagte eines Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Dass die Stadtwerke mit der Entnahme des Wassers mittels Standrohres einverstanden waren, ist nicht ersichtlich. Ob der Beklagte die Wasserentnahme unbeobachtet begehen wollte, ist unerheblich. Der Straftatbestand des Diebstahls setzt keine heimliche Begehung voraus. Unerheblich ist, ob der Beklagte entsprechend seinen Angaben die Wasserentnahme später bezahlen wollte. Ein Diebstahl setzt keine Bereicherungsabsicht voraus. Demzufolge liegt grundsätzlich auch dann ein Diebstahl vor, wen der Wert der Sache in Geld zurückgelassen wird oder die Sache ohne Berechtigung ausgetauscht wird (Fischer, StGB, 8. Aufl. 2010, § 242, Rdnr. 44 m. w. N.). c. Der Beklagte hat das Wasser mit Vorsatz aus dem öffentlichen Netz entnommen. Wie der Kläger zu Recht ausführt, hat der Beklagte zur Entnahme des Wassers mittels Standrohres mehrere Vorarbeiten (Heben des Metalldeckels vom Boden, Öffnen des Verschlussmechanismus, Setzen des Standrohres sowie Auslegen und Anschließen des Wasserschlauches) durchführen müssen. Der Vorsatz des Beklagten erstreckt sich auch auf die fehlende Berechtigung zur Entnahme des Wassers zu privaten Zwecken. Zumindest besteht bedingter Vorsatz. Für den Beklagten war nach dem Gespräch mit dem Herrn S. erkennbar, dass er nur dienstlich mittels eines Standrohres Wasser aus dem öffentlichen Netz entnehmen durfte und sich die Zustimmung zur Wasserentnahme nicht auf die Entnahme zu privaten Zwecken des Beklagten erstreckt. Dass die Zustimmung zur Wasserentnahme mittels Standrohres zu privaten Zwecken zumindest zweifelhaft ist, musste dem Beklagten bewusst sein. Dafür spricht zum einem seine langjährige Tätigkeit bei der Feuerwehr und zum anderen, dass er in seiner ersten Stellungnahme zum Vorwurf mit Schreiben vom 07.06.2018 selbst einräumt, er sei sich ziemlich sicher, dass es bei dem Gespräch mit Herrn S. zu einer Verwechselung mit seiner Tätigkeit bei der Feuerwehr gekommen sei und Herr S. dachte, der Beklagte wolle das Wasser für die Feuerwehr entnehmen. Das zeigt, dem Beklagten musste bei der Begehung der Tat bewusst sein, dass er das Wasser ohne die Zustimmung der Stadtwerke entnimmt. d. Ein Irrtum des Beamten über tatbestandserhebliche Tatumstände, der geeignet wäre, den Vorsatz auszuschließen, ist nicht ersichtlich. Soweit sich der Ehrenbeamte auf einen Irrtum über die Rechtslage und den Umfang der Einwilligung der Stadtwerke zur Wasserentnahme mittels eines Standrohres beruft, führt das nicht zum Ausschluss des Vorsatzes. Wird der objektive Geschehensablauf vom Beamten zutreffend erkannt und erstreckt sich der Irrtum nur darauf, dass das Verhalten als erlaubt angesehen wird, so liegt ein Verbotsirrtum vor (VG Magdeburg, U. v. 30.06.2020 – 15 A 16/19 -, juris, Rdnr. 36). Ein solcher Rechtsirrtum über das Bestehen, den Umfang oder den Inhalt dienstlicher Pflichten kann das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit (Unrechtsbewusstsein) entfallen lassen. Wenn dem Beamten nicht widerlegt werden kann, die Pflichtverletzung unter einem Verbotsirrtum begangen zu haben, schließt ein solcher Irrtum den Vorsatz bzw. die Schuld – und damit das Dienstvergehen – nur dann aus, wenn er unvermeidbar war (vgl. § 17 Satz 1 StGB). Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten nach seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten (vgl. BVerwG, U. v. 22.06.2006 – 2 C 11.05 -, juris, Rdnr. 30; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 21.02.2013 – OVG 81 D 2.10 -, juris, Rdnr. 88). Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf einen den Vorsatz ausschließenden Verbotsirrtum berufen. Denn ein Verbotsirrtum über die fehlende rechtliche Zulässigkeit der Wasserentnahme aus dem öffentlichen Netz war für ihn vermeidbar gewesen. Der vermeidbare Verbotsirrtum schließt den Vorsatz nicht aus. Um ein materielles Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit zu erkennen, bedarf es - wie im Strafrecht - nicht der Kenntnis und des juristischen Verständnisses der jeweils einschlägigen Vorschrift. Vielmehr genügt es, wenn der Ehrenbeamte in zumindest laienhafter Weise das rechtlich Unerlaubte erkennen kann. Diese Erkenntnis ist aufgrund der dienstlichen und Lebenserfahrung allgemein zu unterstellen. Ist sich der Ehrenbeamte über die rechtliche Zulässigkeit seines außerdienstlichen Verhaltens nicht im Klaren, ist es ihm zumutbar, sich vorher die entsprechende Rechtskenntnis zu verschaffen. Das gilt für den Beklagten umso mehr, da ihm in seiner Funktion als langjähriges Mitglied der Feuerwehr, als Ortswehrleiter und als stellvertretender Stadtwehrleiter bewusst sein musste, dass er nur im Rahmen seiner Tätigkeit für die Feuerwehr und nicht zu privaten Zwecken Wasser mittels eines Standrohres aus dem Netz der Stadtwerke entnehmen darf. e. Die dem Beklagten mit der Disziplinarklage vorgeworfenen Wasserentnahmen stellen sich als außerdienstliche Pflichtverletzungen dar. Der bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten zu fordernde Dienstbezug (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteile v. 28.01.2020, 15 A 4/19 und 6/19; Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; alle juris). Während bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und hier insbesondere bei dem Besitz oder dem Verbreiten kinderpornografischer Dateien ein Dienstbezug bei Lehrern, Pädagogen, Erziehern und auch Polizeivollzugsbeamten im Regelfall angenommen wird (vgl. nur BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 2 C 5.10; B. v. 25.05.2012 - 2 B 133.11; VG Magdeburg, U. v. 05.06.2013 - 8 A 10/12 MD; VG Wiesbaden bei einem JVA-Bediensteten einer Jugend-JVA, U. v. 05.06.2013 - 28 K 296/12.WI.D -; alle juris) wird dies z. B. bei einem Zollinspektor, welcher im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit eingesetzt wird, abgelehnt (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10). Die Ausübung der Prostitution hat Dienstbezug bei einer Justizbeamtin (VG Münster, U. v. 19.03.2013 - 13 K 2930/12.O -; juris). Ebenso die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Beamten, der auch dienstlich ein Kraftfahrzeug zu führen hat (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000 - 1 D 37.99 -, juris). Ähnlich besteht der Dienstbezug bei einem Vermögensdelikt eines Beamten, dem dienstlich die Führung einer Kasse obliegt (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000 - 1 D 37.99-, juris). Das erkennende Disziplinargericht hat bei einem Polizeibeamten hinsichtlich außerdienstlicher Verstöße gegen das Waffen-, Sprengstoff- und Munitionsgesetz sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz wegen der dienstlichen Eigenschaft als Waffenträger den Dienstbezug bejaht (VG Magdeburg, U. v. 28.02.2013, 8 A 14/11 -, juris). Bei einem Polizeivollzugsbeamten im Eingangsamt hat die Kammer den Dienstbezug bei der Begehung der Straftat der Entziehung elektrischer Energie verneint (VG Magdeburg, U. v. 17.10.2013 - 8 A 6/13 -, juris). Auch bei einem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz wurde vom erkennenden Disziplinargericht der Dienstbezug gesehen (VG Magdeburg, U. v. 15.11.2016, 15 A 10/16 -, juris). Eine uneidliche Falschaussage einer Polizeibeamtin schädigt das Amt (VG Magdeburg, U. v. 15.11.2016, 15 A 12/16 MD - juris). Das Disziplinargericht bejahte den Dienstbezug bei zahlreichen aus dem Mietrecht entstandenen gegen den Polizeibeamten ergangene Pfändungs-und Überweisungsbeschlüssen, der unsachgemäßen Lagerung von Waffen und Munition sowie der falschen Verdächtigung von Kollegen (VG Magdeburg, Urt. v. 30.03.2017 - 15 A 17/16 MD -, juris). Gleiches gilt für einen Polizeibeamten, der öffentlich Wehrmachtslieder in einem Eisenbahnzug singt (VG Magdeburg, U. v. 27.09.2019, 15 A 41/16 -, juris). Das dem Beklagten zur Last gelegte außerdienstliche Fehlverhalten weist einen dienstlichen Bezug auf. Denn die Art und Weise des Vergehens weist auf die Tätigkeit und führende Funktion des Beklagten bei der Feuerwehr hin. Die Wasserentnahme aus einem Hydranten mittels eines Standrohres gehört zu den typischen Tätigkeiten eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr. Einer Privatperson außerhalb der Feuerwehr ist der Zugriff auf den Unterflurhydranten in Ermangelung entsprechender Vorkenntnisse in der Regel nicht möglich. Seinen Dienst als Ehrenbeamter verrichtet der Beklagte in leitenden Funktionen bei der Freiwilligen Feuerwehr. Die herausgehobene Funktion der Freiwilligen Feuerwehr bedingt das große Vertrauen, das die Öffentlichkeit ihr entgegenbringt. Als Ortswehrleiter und stellvertretende Stadtwehrleiter repräsentiert der Beklagte die Freiwillige Feuerwehr der L. E.. Diese herausgehobene Funktion des Beklagten führt dazu, dass außerdienstliches Fehlverhalten in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für seine Ehrenämter bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Für Dritte war die Entnahme von Wasser aus dem Hydranten mittels eines Standrohres ohne Wasserzähler zu privaten Zwecken wahrnehmbar. Zumindest in der Nachbarschaft und in Teilen der Öffentlichkeit wurde durch das Fehlverhalten des Beklagten das Ansehen der Feuerwehr beeinträchtigt. Denn seine Stellung als Ortswehrleiter und stellvertretender Stadtwehrleiter ist allgemein bekannt. 4. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehaltes ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur ausführlich zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v.24.09.2019, 15 A 5/17; juris; Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris gemeldet). a. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens und nach subjektiven Handlungsmerkmalen, wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als ein Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Dem gegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. zuletzt ausführlich nur: VG Magdeburg, U. v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris gemeldet; U. v. 24.09.2019, 15 A 5/17; juris). Bei Zugriffsdelikten hat die disziplinarrechtliche Rechtsprechung seit 2015 die Ansicht aufgegeben, dass die Entfernung aus dem Amt Richtschnur bei nicht mehr geringfügigen Werten sei. Vielmehr wird nunmehr überwiegend disziplinarrechtlich angenommen, dass bei Dienstvergehen, die gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllen, der Strafrahmen einen Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme darstellt (vgl. nur: BVerwG, U. v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 -, juris). Der so zu bestimmende Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme entbindet jedoch nicht davon, die Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Der Strafrahmen stellt keinen Automatismus dar. Es bedarf regelmäßig einer Würdigung der Einzelumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens nach oben wie nach unten unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Schuldprinzip folgt, dass es im Einzelfall stets möglich sein muss, die von einer Regeleinstufung ausgehende Indizwirkung zu entkräften (vgl. nur: BVerwG, Beschlüsse v. 04.04.2019, 2 B 32.18 und vom 20.12.2013, 2 B 44.12; ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20; alle juris). Für die Zumessungsentscheidung müssen die in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 3 DG LSA genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen zukommenden Gewicht ermittelt und eingestellt werden (VG Magdeburg, U. v. 15.11.2016 – 15 A 12/16 -, juris, Rdnr. 54). Demzufolge ist bei der Ausübung des nach § 13 Abs. 1 DG LSA für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme eröffneten Ermessens jede Schematisierung zu vermeiden (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 -, Rdnr. 22; ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17). Zur Bemessung des Disziplinarmaßes ist der Strafrahmen des dem Beklagten zur Last gelegten Diebstahls heranzuziehen. Der Strafrahmen für einen Diebstahl umfasst gemäß § 242 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und ist damit im oberen und nicht mehr nur im mittleren Bereich angesiedelt (vgl. VG Magdeburg, U. v. 15.11.2016 - 15 A 12/16 -, juris, Rdnr. 48 f. m. w. N.). Bei einer Strafdrohung im oberen Bereich – wie vorliegend bis zu fünf Jahren – reicht der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen auch und sogar bei Fehlen eines dienstlichen Bezuges bis zur Höchstmaßnahme (vgl. VG Magdeburg, U. v. 15.11.2016 - 15 A 12/16 -, juris, Rdnr. 52 m. w. N.). Bei der Bemessung der Schwere des Dienstvergehens und der Bemessung des Disziplinarmaßes ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass eine Entnahme von Wasser mittels Standrohr ohne notwendige Sicherheitseinrichtungen gemäß der Empfehlung des Fachausschusses Technik der Deutschen Feuerwehren Nr. 2 vom 13. September 2016 zu einer Schädigung der Trinkwasserqualität führen kann. Darüber hinaus führen Entnahmen am Hydranten auch zu Verwirbelungen im sonst geschlossenen Trinkwassersystem und lösen Ablagerungen bzw. mindern die Qualität des Trinkwassers. b. Demnach kann aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzung von der so genannten Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Ehrenamt, ausgegangen werden, wenn nicht gewichtige Milderungsgründe eine darunterliegende Disziplinarmaßnahme (noch) rechtfertigen können. Dies ist dann der Fall, wenn zugunsten des Beamten Entlastungsgründe (Milderungsgründe) zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Bekanntlich sind die entlastenden Gründe nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, U. v. 29.03.2012 - 2 A 11.10 -, juris m. w. N.). Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, U. v. 24.11.2020, 5 A 12/19; juris gemeldet; U. v. 24.09.2019, 15 A 5/17; juris). c. Von der Entfernung aus den Ehrenbeamtenverhältnissen nach § 10 DG LSA als zulässige Höchstmaßnahme nimmt das Gericht Abstand, weil das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in den Ehrenbeamten nicht gänzlich erschüttert ist. Die Entfernung eines Ehrenbeamten aus dem Ehrenbeamtenverhältnis kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn ein Milderungsgrund vorliegt (BVerwG, B. v. 18.02.2014 – 2 B 87.13, juris, Rdnr. 7 f.). Entgegen der Ansicht des Klägers ist dem Beklagten der Milderungsgrund der Geringwertigkeit zuzubilligen. Dieser in der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund gestattet ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst, wenn der Wert des Zugriffsobjekts gering ist und durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt sind (BVerwG, U. v. 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, juris, Rdnr. 21 m. w. N.). Die Geringwertigkeitsschwelle des § 248a StGB wird derzeit bei einem Betrag von 50,00 Euro angenommen, welcher auch in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung herangezogen wird (BVerwG, U. v. 21.11.2019 – 2 WD 31.18 -, juris, Rdnr. 30 m. w. N.). Dem Beklagten konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Gegenwert der von ihm insgesamt aus dem Hydranten entnommenen Wassermenge die Bagatellgrenze von 50,00 Euro überschritten hat. Nachweisbar ist dem Beklagten die Entnahme der von ihm selbst eingeräumten am 05.06.2018 entnommenen Wassermenge von 12 m³, deren Gegenwert nach den Berechnungen der Stadtwerke 22,47 Euro beträgt. Welche Mengen der Beklagte im Jahr 2017 entnommen hat, kann nicht konkret festgestellt werden. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ist davon auszugehen, dass die Wasserentnahme im Jahr 2017 jedenfalls nicht mehr als die im Jahr 2018 eingeräumten 12 m³ betrug. Denn es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Beklagte auch im Jahr 2017 die Wasserentnahme zu denselben Füllzwecken, also Befüllung der 8,2 m³ fassenden Zisterne und zwei Gartenfässer mit je 1 m³ sowie Gartenbewässerung verwendet. Dabei spricht zu Gunsten des Beklagten, dass er die Wasserentnahmemenge durchaus großzügig angibt und nicht versucht „klein zu rechnen“. Dies ergibt im Ergebnis eine Gesamtwasserentnahme für 2017 und 2018 in Höhe von 24 m³, also 44,94 Euro. Auch die Tatsache der wiederholten, zweimaligen Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz in den Jahren 2017 und 2018, also der wiederholten Begehung einer Straftat, sieht das Disziplinargericht nicht als derart erschwerend an, dass es die Milderung der Geringfügigkeit in Frage stellt. Denn dies ist zum einen der Einheitlichkeit des Dienstvergehens geschuldet und zum andern sind keine gewichtigen anderen öffentlichen oder privaten Interessen als verletzt anzusehen. Es ist nicht ersichtlich, dass allein die zweimalige Entnahme von Wasser aus dem Hydranten die Trinkwasserqualität in nennenswerter Weise beeinträchtigt hat oder es zu Beschädigungen des Hydranten oder des Trinkwasserrohrsystems gekommen ist. Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung ist nicht gegeben. Selbst wenn der Beklagte entsprechend seiner Behauptung am 07.06.2018 bei den Stadtwerken angerufen hätte, um die von ihm am 05.06.2018 entnommene Wassermenge mitzuteilen, erfüllt das nicht den Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung. Denn der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung liegt vor, wenn der Beamte das Dienstvergehen vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt. Der Milderungsgrund greift nicht mehr ein, wenn der Beamte das Dienstvergehen offenbart, weil er damit rechnet, dass deswegen gegen ihn ermittelt wird (BVerwG, U. v. 28.07.2011 - 2 C 16.10 -, juris, Rdnr. 36 m. w. N.). Der Beklagte hat die von ihm am 05.06.2020 entnommene Wassermenge nur deshalb am 07.06.2018 den Stadtwerken mitteilen wollen, weil er offenbar bereits mit der Entdeckung der Wasserentnahme aus dem Hydranten gerechnet hatte. Denn in seiner Stellungnahme vom 07.06.2018 teilte er den Stadtwerken mit, er wisse, wer ihn bei der Wasserentnahme gefilmt habe. Wenn der Beklagte gesehen hat, dass er bei der Wasserentnahme gefilmt wurde, musste er damit rechnen, dass das zu Beweiszwecken geschieht und er deshalb bei den Stadtwerken angezeigt wird. Zudem hat der Beklagte die Wasserentnahme im Jahr 2017 nicht offenbart. Wie bereits ausgeführt liegt kein die Disziplinarmaßnahme zu mildernder vermeidbarer Verbotsirrtum vor. Die Geringwertigkeit der entwendeten Sache rechtfertigt es jedoch, von dem Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme, der Entfernung des Beklagten aus den Ehrenbeamtenverhältnissen Abstand zu nehmen. Zwar hat der Beklagte durch sein Fehlverhalten das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr nicht unwesentlich beeinträchtigt. Er hat jedoch nicht endgültig i. S. v. § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verloren (vgl. dazu ausführlich: VG Magdeburg zuletzt: Urteil v. 24.09.2019, 5 A 5/17; Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris gemeldet). Denn es ist zu prognostizieren, dass auch eine niedrigere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung des Beklagten aus den Ehrenbeamtenverhältnissen ihn künftig von disziplinarwürdigem Fehlverhalten abhalten wird. Die ausgesprochene Geldbuße und auch die Kosten für die interne Bearbeitung der Trinkwasserentnahme vom 05.06.2018 in Höhe von 313,07 Euro führen zu finanziellen Aufwendungen des Beklagten, die den Gegenwert der vom Beklagten entnommenen Trinkwassermengen aus dem Hydranten um ein Vielfaches übersteigen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich bei seinem Fehlverhalten nicht davon hat leiten lassen, hierdurch einen Vermögensvorteil zu erlangen. Vielmehr war sein Fehlverhalten davon motiviert, die Zisterne und seine Behälter durch die Wasserentnahme aus dem Hydranten schneller zu befüllen. Hinzu kommt, dass der Beklagte seine ehrenamtliche Tätigkeit nicht ausübt, um hierdurch finanzielle Vorteile zu erhalten. Denn er hat dem Disziplinargericht in der mündlichen Verhandlung glaubhaft mitgeteilt, er gebe die Entschädigungen, die er für seine Tätigkeit bei der Feuerwehr erhalte, an den Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr weiter. d. Eine Zurückstufung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 14 DG LSA kann gegen den Beklagten nicht ausgesprochen werden. Eine Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 DG LSA). Bei den Ehrenbeamtenverhältnissen des Beklagten, die ihm die L. E. jeweils verliehen hat, handelt es sich um keine Ämter in diesem Sinne. Denn bei den Ehrenämtern des stellvertretenden Stadtwehrleiters und des Ortwehrleiters handelt es sich um zeitlich befristete Führungsfunktionen (vgl. Nr. 9a und Nr. 6b bzw. Nr. 7b des Teil 1 der Anlage zur Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren [LVO-FF]), die einem Mitglied im Einsatzdienst und in der Nachwuchsarbeit durch den Träger der Feuerwehr gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LVO-FF übertragen worden sind. e. Auch eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 8 DG LSA kann gegen den Beklagten nicht ausgesprochen werden. Denn der Beklagte erhält für seine Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der Ausübung seiner Funktionen als stellvertretender Stadtwehrleiter und als Ortswehrleiter keine Dienstbezüge, die gekürzt werden könnten, sondern lediglich Aufwandsentschädigungen. Eine Kürzung der Entschädigungen für Ehrenbeamte sieht das Disziplinargesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht vor. f. Demzufolge kommt für einen Ehrenbeamten, der eine Aufwandsentschädigung erhält, als nächstmildere Maßnahme nach der Entfernung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis erst eine Geldbuße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 DG LSA in Betracht, die bis zum Dreifachen der monatlichen Aufwandsentschädigung betragen darf (§ 7 Satz 3 DG LSA). Der Beklagte erhält für seine Funktionen als stellvertretender Stadtwehrleiter und Ortswehrleiter eine monatliche Aufwandsentschädigung von jeweils 120,00 Euro. Zusätzlich erhält er eine halbjährliche Aufwandsentschädigung für Einsätze und Dienste in Höhe von 1.130,00 Euro. Demzufolge kann dem Beklagten eine Geldbuße bis zu 1.285,00 Euro auferlegt werden. g. Der Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens gegen den Beklagten wegen der Wasserentnahmen mittels Standrohr aus dem Hydranten steht nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 DG LSA dem Ausspruch einer Geldbuße entgegen. Denn die zuständige Staatsanwaltschaft hat das gegen den Beklagten deshalb geführte Strafverfahren gemäß § 153 StPO eingestellt. h. Innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens einer Geldbuße bis zu 1.285,00 Euro hält das erkennende Gericht eine Geldbuße in Höhe von 800,00 Euro für erforderlich und auch angemessen, um den Beklagten von künftigem Fehlverhalten abzuhalten. Weil der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts insgesamt zweimal unerlaubt Wasser aus dem Hydranten zu privaten Zwecken entnommen hat und sein Fehlverhalten zu einem nicht unwesentlichen Ansehensverlust der Freiwilligen Feuerwehr geführt hat, ist eine Geldbuße im oberen Bereich des gesetzlich vorgesehenen Rahmens gerechtfertigt. Von einer noch höheren Geldbuße hat das Gericht abgesehen, weil der Beklagte disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und sein Fehlverhalten nicht wesentlich davon getragen war, für sich einen Vermögensvorteil zu erhalten. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei. Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen den in Ehrenbeamtenverhältnissen der Feuerwehr stehenden beklagten stellvertretenden Stadtwehrleiter und Ortswehrleiter mit dem Ziel, ihn aus beiden Ehrenbeamtenverhältnissen zu entfernen. Der 1977 geborene Beklagte erlernte nach dem Abschluss der mittleren Reife den Beruf des Malers und Lackierers. Er ist seit 2008 als Angestellter im öffentlichen Dienst bei der Stadt E. beschäftigt und seit dem 01.04.2017 deren Brandschutzbeauftragter. 1988 trat der Beklagte in die Freiwillige Feuerwehr der L. E. ein und absolvierte in der Folgezeit mehrere Ausbildungen und Lehrgänge. Im Jahr 2003 erfolgte unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit die Ernennung zum stellvertretenden Wehrleiter und 2009 zum Wehrleiter der Ortsfeuerwehr L. E.. Ab Februar 2010 beauftragte der Kläger ihn mit der Funktion des stellvertretenden Stadtwehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr L. E.. Am 02.06.2015 wurde der Beklagte erneut (befristetet bis zum 01.06.2021) zum Wehrleiter der Ortsfeuerwehr berufen und am 08.12.2015 mit Wirkung vom 10.01.2016 für die Dauer von sechs Jahren zum stellvertretenden Stadtwehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der L. E.. Die an den Beklagten gezahlte Aufwandsentschädigung betrug im Zeitraum vom 01.02.2009 bis zum 31.12.2018 insgesamt 18.386,00 Euro. Seit dem Jahr 2016 bezog der Beklagte eine monatliche Entschädigung als Ortswehrleiter und als stellvertretender Stadtwehrleiter von jeweils 120,00 Euro. Zudem erhielt der Beklagte eine halbjährliche Aufwandsentschädigung für Einsätze und Dienste. Im Jahr 2017 betrug diese Entschädigung 1.130,00 Euro. Aus seiner Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst bezieht der Beklagte ein Gehalt in Höhe von 3.873,90 Euro brutto bzw. 2.465,09 Euro netto. Der Ehrenbeamte ist ledig und Vater eines im Jahr 2000 geborenen Sohnes und zweier 2013 geborenen Töchter. Die beiden Töchter leben mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Außer den mit der Disziplinarklage vorgeworfenen dienstlichen Verfehlungen liegen keine straf- oder disziplinarrechtlichen Belastungen vor. Am 07.06.2018 teilte eine Nachbarin des Beklagten den Stadtwerken L. E. GmbH telefonisch mit, der Beklagte entnehme zwei- bis dreimal im Jahr Wasser zum Befüllen seiner Regenwasserzisterne und zum Bewässern seines Rasens und Gartens aus dem Trinkwassernetz der Stadtwerke mit einem von ihm persönlich gesetzten Standrohr ohne einen Wasserzähler und mit einem eigenen C-Schlauch, den der Beklagte im Garten lagere. Ihr sei bekannt, dass der Beklagte Wehrleiter der Feuerwehr E. sei. Nach Aufforderung zur Äußerung teilte der Beklagte unter dem 07.06.2018 den Stadtwerken mit: „[…] Am Dienstag, den 05.06.2018 gegen acht Uhr früh befand ich mich aus dienstlichen Gründen (Feuerwehr) bei Ihrem Technikerteam im Heizhauswerk und zwar bei Herrn G. S.. Im Anschluss an dieses Gespräch fragte ich, ob die Möglichkeit besteht, für den Dienstagabend ca. 12 m³ Trinkwasser aus Ihrem Hydrantennetz privat zu erhalten und die besagte Zisterne mit 8,2 m³ Inhalt und 2 Gartenfässer mit je 1 m³ Inhalt zu befüllen. Hierbei bin ich mir ziemlich sicher, dass es zu einer Verwechselung mit meiner beruflichen Tätigkeit in der Feuerwehr kam und gedacht wurde, es ist für die Feuerwehr. Als ich am Donnerstagvormittag die ordentliche Menge meldete erhielt ich bereits die Aussage, dass eine Anzeige erstattet wurde und Schriftverkehr folgen wird. Zu meiner Verantwortung nehme ich die nicht korrekte Meldung des Bedarfs an Trinkwasser auf meine Schuld, da ich es eigentlich hätte schriftlich machen sollen und nicht nur mündlich. Natürlich möchte ich umgehend die verbrauchte Menge bezahlen. Bitte stellen Sie mir eine Rechnung aus oder ziehen Sie den Betrag von meinem Ihnen bekannten Konto ab. Wenn noch weiterer Gesprächsbedarf besteht, bitte ich Sie mir dies ebenfalls mitzuteilen. Ich hoffe auf eine schnelle Lösung und kann mich bei Ihnen nur entschuldigen. Zu meiner Verteidigung möchte ich noch anfügen, dass ich diese Wasserentnahme nicht heimlich in der Nacht durchgeführt, sondern am hellen Abend, ohne mir Vorwürfe zu machen. Ich habe diese Entnahme mit äußerster Sorgfalt zum Schutz Ihres Trinkwassers durchgeführt und auf eine geringe Wasserentnahme geachtet. Auch weiß ich, wer mich gefilmt hat. Als Anlage füge ich diesem Schreiben die Bauunterlage zu meiner Zisterne an, um Ihnen eine berechenbare Größe meiner Zisterne zu ermöglichen.“ Zur Trinkwasserentnahme des Beklagten gab Herr S., der bei den Stadtwerken im Hausanschlusswesen beschäftigt ist, in seinem Aktenvermerk vom 07.06.2018 an, in der 20. Kalenderwoche habe sich der Beklagte bei ihm telefonisch erkundigt, ob er über ein Standrohr der Stadtwerke für seine private Wasserzisterne Wasser über einen Hydranten entnehmen könne. Er habe das verneint und ihm mitgeteilt, die Stadtwerke verleihe keine Standrohe zur Befüllung von privaten Zisternen, Pools oder Teichen. Nur Baufirmen oder Bauträger sowie die Feuerwehr der L. E. könnten über ein Standrohr Trinkwasser aus dem Hydranten der Stadtwerke entnehmen. Die Stadtwerke berechneten dem Beklagten für die am 05.06.2018 dem öffentlichen Netz entnommene Trinkwassermenge einen Betrag von insgesamt 22,47 Euro (= 12m³ x 1,75 Euro/m³ + 7 % Umsatzsteuer) und für die interne Bearbeitung der Trinkwasserentnahme einen Betrag von 313,07 Euro. Der Beklagte hat die Rechnungen dem Vortrag des Klägers zufolge, soweit ihm bekannt sei, beglichen. Unter dem 27.06.2018 unterrichtete die Oberbürgermeisterin der L. E. als Amtsvorgängerin des Klägers den Beklagten, dass sie gegen ihn wegen der illegalen Wasserentnahme in den Jahren 2017 und 2018 ein Disziplinarverfahren eingeleitet habe. Mit Bescheid vom 11.07.2018 untersagte die Oberbürgermeisterin dem Beklagten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die beamtenrechtliche Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG als Wehrleiter der Ortsfeuerwehr L. E. und als stellvertretender Stadtwehrleiter der L. E.. Der dagegen gerichtete Eilantrag vor dem VG B-Stadt hatte keinen Erfolg (5 B 124/18 HAL). Nachdem am 22.07.2019 zunächst die Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Beamten die Disziplinarklage erhob, wurde diese nach dem Hinweis des Disziplinargerichts, dass eine Disziplinarklage nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erhoben werden darf, am 16.08.2019 durch eine inhaltsgleiche und von der damaligen Oberbürgermeisterin unterschriebene Disziplinarklage ersetzt. Die Disziplinarklage wirft dem Beklagten vor: Der Beklagte habe zweimal im Sommer 2017 und einmal im Jahr 2018 und zwar am Abend des 05.06.2018, Wasser aus dem Trinkwassernetz der Stadtwerke L. E. GmbH unter Verwendung eines von ihm persönlich gesetzten Standrohres ohne Wasserzähler und eines C-Schlauches zur Befüllung seiner Regenwasserzisterne und seiner zwei Gartenfässer bzw. zum Bewässern seines Rasens und Gartens entnommen. Vor der Wasserentnahme am 05.06.2018 habe ihm der Zeuge S. mitgeteilt, eine Entnahme von Wasser mittels Standrohr aus dem Netz der Stadtwerke durch eine Privatperson zum Befüllen privater Zisternen, Pools oder Teichen sei nicht zulässig und die Stadtwerke verleihe hierzu auch keine Standrohre. Das sei dem Beklagten neben dem Erfordernis des sorgfältigen Umgangs mit Trinkwasser aufgrund seiner Ämter als stellvertretender Stadtwehrleiter und Ortsfeuerwehrleiter auch bekannt gewesen. Die beiden Wasserentnahmen im Jahr 2017 habe der Beklagte nicht zugegeben. Die Wasserentnahme im Jahr 2018 habe der Beklagte eingeräumt, nachdem die Stadtwerke ihn mit dem entsprechenden anonymen Vorwurf konfrontiert hätten. Für die Wasserentnahme vom 05.06.2018 habe der Beklagte im Nachgang die entsprechenden Gebühren gezahlt. Nicht aufklärbar sei, ob der Beklagte ein Standrohr, einen C-Schlauch und ein weiteres Werkzeug der Feuerwehr verwendet habe. Zugunsten des Beklagten sei deshalb davon auszugehen, dass er bei der Begehung des Dienstvergehens nicht auf Material der Feuerwehr zurückgegriffen habe. Durch die drei (vorsätzlichen) Wasserentnahmen zu privaten Zwecken habe der Ehrenbeamte gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Wahrnehmung seiner Aufgaben und seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen (§ 34 Satz 2 und Satz 3 BeamtStG). Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungs- und Schuldausschließungsgründe seien nicht ersichtlich. Bei Zugriffsdelikten sei wegen der Schwere des Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit überschritten sei. Die Entnahme von Trinkwasser aus einem Hydranten mittels eines Standrohres ohne die Zustimmung des Versorgers stelle einen Diebstahl und eine Abgabenhinterziehung dar. Mit der widerrechtlichen Wasserentnahme werde dem Beklagten ein außerdienstliches Verhalten zur Last gelegt. Durch das Setzen eines Standrohres und der Entnahme von „Trink- und Löschwasser“ sei aber ein Dienstbezug gegeben. Bei der Bemessung der Schwere des Dienstvergehens sei zu berücksichtigen, dass eine Entnahme mittels Standrohr ohne notwendige Sicherheitseinrichtungen nach der Fachempfehlung des Fachausschusses Technik der Deutschen Feuerwehren Nr. 2 vom 13.09.2016 zu einer Schädigung der Trinkwasserqualität führen könne. Darüber hinaus sorgten Entnahmen auch immer für Verwirbelungen im sonst geschlossenen Trinkwassersystem und lösten Ablagerungen bzw. minderten die Qualität. Durch die dreimalige Wasserentnahme mittels Standrohr habe der Beklagte die Trinkwasserqualität gemindert und damit die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet. Welche Trinkwassermengen der Beklagte im Jahr 2017 jeweils entnommen habe, könne nicht mehr aufgeklärt werden. Übertrage man die durch den Beklagten für die einmalige Entnahme im Jahr 2016 angegebene Wassermenge (12 m³) auch auf die zwei Wasserentnahmen im Jahr 2017, habe der Beklagte insgesamt eine Wassermenge von 36 m³ entnommen. Eine geringere Wasserentnahme erscheine abwegig, weil der Aufwand (Standrohr setzen, Schläuche anschließen usw.) andernfalls außer Verhältnis (zum Ertrag) stünde. Die Stadtwerke habe dem Beklagten 1,75 Euro/m³ Trinkwasser in Rechnung gestellt. Der Wert des insgesamt entnommenen Wassers betrage daher 63,00 Euro netto bzw. 67,41 Euro brutto (einschließlich 7 % Umsatzsteuer). Das übersteige den Wert von 50,00 Euro, der sich in der Praxis als „geringwertig“ etabliert habe. Der Beklagte habe die Wasserentnahme erst nach der Anzeigeerstattung gemeldet. Er habe zwar im Nachgang 22,47 Euro brutto für die Wasserentnahme vom 05.06.2018 beglichen. Es sei davon auszugehen, dass er einzig unter dem Eindruck der Anhörung durch die Stadtwerke gezahlt habe. Der Beklagte habe durch die dreimalige Entnahme mehrfach gehandelt, was seine Verhaltensweise als selbstverständlich erscheinen lasse. Die Dauer des Verfahrens habe keine Auswirkungen zugunsten des Beklagten. Im Rahmen der prognostischen Gesamtwürdigung sei zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er seit über 30 Jahren seinen Dienst bei der Freiwilligen Feuerwehr verrichte. Seit mehr als 10 Jahren sei er Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr der L. E. und nicht disziplinarisch in Erscheinung getreten. Angesichts der mehrfachen und für die Öffentlichkeit/Nachbarschaft wahrnehmbaren wiederholten widerrechtlichen Wasserentnahmen und der offensichtlich fehlenden Einsicht des Beklagten zum Unrechtsgehalt seines Fehlverhaltens sei das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört worden. Das Verhalten des Beklagten habe in der Öffentlichkeit zu der Wahrnehmung geführt, ein Ehrenbeamter der Stadt E., der Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sei, könne sein Amt und seine bei der Feuerwehr erworbenen Kenntnisse dazu nutzen, um anscheinend kostenfrei nach Belieben auf das Trinkwasser aus dem öffentlichen Netz zu privaten Zwecken zuzugreifen. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus den Ehrenbeamtenverhältnissen des Ortswehrleiters der Ortsfeuerwehr L. E. und des stellvertretenden Stadtwehrleiters der L. E. zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und rügt wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Disziplinarklage. Dass der Beklagte zweimal im Jahr 2017 ein Standrohr gesetzt und dadurch Trinkwasser aus dem öffentlichen Netz entnommen habe, sei nicht erwiesen. Die Zeugin E. habe nicht gesehen, dass der Beklagte das Standrohr gesetzt habe. Sie habe nur die Schläuche gesehen. Auch sei die Aussage widersprüchlich und die Zeugin nicht glaubwürdig. Allein die Entnahme von Wasser aus dem Trinkwassernetz der Stadtwerke am 05.06.2018 rechtfertige keine Entfernung des Beklagten aus dem Ehrenbeamtenverhältnis. Nur weil dem Beklagten aus seiner Tätigkeit als Feuerwehrmann die Funktionsweise eines Hydranten bekannt sei, liege bei der ihm vorgeworfenen Wasserentnahme kein dienstlicher Bezug vor. Der Beklagte habe bei der Wasserentnahme am 05.06.2018 keine Werkzeuge und Geräte der Feuerwehr verwendet. Es gebe kein Verbot, als Privatperson mittels Standrohr Trinkwasser aus einem Hydranten zu entnehmen. Herr S. habe den Beklagten auf ein solches Verbot nicht hingewiesen. Dass der Beklagte durch das Setzen eines Standrohres die Trinkwasserqualität vermindert hat, habe der Kläger nicht belegt. Es liege keine widerrechtliche Wasserentnahme vor, weil der Beklagte die Kosten für das entnommene Trinkwasser in vollem Umfang beglichen habe. Dem Beklagten könne nicht angelastet werden, dass er die mehrfachen Wasserentnahmen im Jahr 2017 nicht eingeräumt habe. Auch habe der Kläger die über 30-jährige Tätigkeit des Beklagten bei der Feuerwehr und sein Engagement für die Feuerwehr und die Kommune nicht ausreichend gewürdigt. Die Staatsanwaltschaft Halle hatte bereits mit Schreiben vom 03.07.2018 mitgeteilt, von einer weiteren Verfolgung der Straftat gemäß § 153 StPO abzusehen. Zu der zwischen den Beteiligten streitigen Tatsache, ob der Beklagte im Jahr 2017 zweimal mittels eines Standrohres Wasser aus dem Netz der Stadtwerke E. entnommen hat, hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin E.. Hinsichtlich des Inhalts ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs- und Ermittlungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.