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Urteil

4 A 35/08

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2010:0319.4A35.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung der Genehmigung eines Bebauungsplans durch den Beklagten. 2 Die Rat der Gemeinde D., die zum 01.01.2010 mit anderen Gemeinden zur klägerischen Einheitsgemeinde zusammengeschlossen wurde, beschloss am 05.11.2007 den Bebauungsplan „Windpark D.“ als Satzung. Ein Flächennutzungsplan für das Gemeindegebiet liegt im Entwurf vor; er ist jedoch noch nicht in Kraft. Der Bebauungsplan sieht im nördlichen Bereich der ehemaligen Gemeinde D. ein „Sondergebiet Windpark“ vor, das nach den Festlegungen im Abschnitt „Art der baulichen Nutzung“ vorwiegend der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen sowie landwirtschaftlichen Nutzungen dienen soll. Die Anzahl der Windkraftanlagen in dem Gebiet ist auf fünf beschränkt. Die Standorte sind in der zeichnerischen Darstellung im Einzelnen festgesetzt. Zwei der fünf Anlagen wurden bereits errichtet. Im Abschnitt „Maß der baulichen Nutzung“ sieht der Plan eine zulässige Nabenhöhe von 100 Metern ab der gewachsenen Geländeoberkante am Mastfuß vor. 3 Das von der Planung erfasste Gebiet liegt im Geltungsbereich des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion Harz (REP Harz) der Beigeladenen. Die Regionalversammlung der Beigeladenen beschloss am 14.11.2002 die Aufstellung des Plans. Ab dem 26.08.2005 erfolgte das öffentliche Beteiligungs- und Anhörungsverfahren zum 1. Entwurf. Am 30.01.2007 gab die Regionalversammlung der Beigeladenen den 2. Entwurf zur Trägerbeteiligung und öffentlichen Auslegung frei. Am 18.12.2007 fand die öffentliche Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen statt. 4 Im REP Harz sind flächendeckend Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten und Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie festgelegt. Das Gebiet des Bebauungsplans „Windpark D.“ ist hiervon nicht erfasst. Laut der Begründung des Plans hat sich die Beigeladene in ihrer Plankonzeption an einem Kriterienkatalog mit Abstandsregelungen zur Ermittlung der Gebiete für die Nutzung der Windenergie orientiert. Danach liegt das vom Bebauungsplan umfasste Gebiet im Grenzbereich zwischen Tabu- und Abwägungsbereich und teilweise im Tabubereich für Gebiete mit empfindlichem Landschafts- und Ortsbild (Kriterium Nr. 9), im Abwägungsbereich zum weniger als 10 km entfernten Vorrang- bzw. Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „D.-B.-R.“ (Kriterium Nr. 10), innerhalb der Restriktionszone des Vogelschutzgebiets und des FFH-Gebiets „H.“ (Kriterien Nr. 11 und 12) sowie in der Restriktionszone zum Vorrang- und Vorbehaltsgebiet für Tourismus und Erholung „H.“ (Kriterium Nr. 13). 5 Mit Bescheid vom 12.03.2008 versagte der Beklagte die von der damaligen Gemeinde D. beantragte Genehmigung des Bebauungsplans. Zur Begründung hieß es: Dringende Gründe i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplans vor Aufstellung des Flächennutzungsplans lägen nicht vor. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befinde sich deutlich außerhalb der im Entwurf des REP Harz ausgewiesenen Gebiete für die Nutzung der Windenergie. Das Plangebiet sei im Rahmen der Umweltprüfung im Aufstellungsverfahren insbesondere hinsichtlich der Konflikte mit der Avifauna sowie dem Landschafts- und Ortsbild vertiefend gutachterlich geprüft und als für die Ausweisung von Windenergieanlagen ungeeignet angesehen worden. Bereits jetzt lasse sich absehen, dass der geplante Windpark in einem Bereich liege, der im REP Harz nicht für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen werde. Der Bebauungsplan sei zudem mit den Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Artenschutzes offensichtlich unvereinbar. Über den Bebauungsplan könne das notwendige Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde gemäß § 20 Abs. 2 BNatSchG nicht hergestellt werden, da die Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen des nur 1.000 Meter entfernten FFH-Gebietes Nr. 47 und des EU-Vogelschutzgebietes Nr. 28 „H.“ nicht nachgewiesen sei, der besondere Artenschutz des Rotmilans nach der Vogelschutz-Richtlinie bei der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB nur unzureichend und nicht sachgerecht berücksichtigt worden sei, die geplanten Windenergieanlagen mit nicht kompensierbaren erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes verbunden sein könnten und die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen nur unzureichend berücksichtigt worden seien. Die Gemeinde habe die dringende Notwendigkeit der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung verkannt. Schließlich sei der Geltungsbereich des Bebauungsplans zu weiträumig. Die als Fläche für die Landwirtschaft und gleichzeitig als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Böden, Natur und Landwirtschaft ausgewiesene äußere „Pufferzone“ für Kompensationsmaßnahmen sei städtebaulich nicht erforderlich, da innerhalb des Suchraumes ein gemeindliches Grundstück für eine naturschutzfachliche Aufwertung zur Verfügung stehe. 6 Am 10.04.2008 hat die Klägerin gegen die Versagungsverfügung Klage erhoben. 7 Die Regionalversammlung der Beigeladenen hat am 10.04.2008 die Abwägung der zum 2. Entwurf des REP Harz vorgetragenen Anregungen und Bedenken unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Erörterung vorgenommen und am 02.09.2008/09.03.2009 den Abwägungsbeschluss nach § 7 Abs. 5 LPlG LSA gefasst. An den Festsetzungen hat sich für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Windpark D.“ gegenüber dem Entwurf vom 30.01.2007 nichts geändert. Das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt hat den Plan am 21.04.2009 genehmigt. Am 23.05.2009 ist die öffentliche Bekanntmachung erfolgt. 8 Die Klägerin trägt zur Klagebegründung vor: 9 Die Voraussetzungen für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB seien erfüllt. Die städtebauliche Planung verfolge – entsprechend dem Entwurf des Flächennutzungsplans - das Ziel, die Entwicklung der Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern und an einem Standort zu konzentrieren. Zudem liege es im öffentlichen Interesse, die Stromerzeugung aus regenerativen Energien zu fördern. Für das Vorliegen „dringender“ Gründe reiche es aus, dass das Abwarten auf das In-Kraft-Treten des Flächennutzungsplans größere Nachteile zur Folge habe als die Aufstellung des Bebauungsplans vor diesem Zeitpunkt. Jedenfalls hätte die Versagung nicht auf das Fehlen eines Flächennutzungsplans gestützt werden dürfen, da auch eine Genehmigung unter der Auflage, das Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans zu Ende zu führen, möglich gewesen wäre. 10 Der Bebauungsplan leide nicht unter formellen Mängeln. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nicht notwendig gewesen. Sie, die Klägerin, sei in einer Erheblichkeitseinschätzung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Besorgnis nachteiliger Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Schutzgebiets wegen der Entfernung zum Sondergebiet nicht bestehe. 11 Der Bebauungsplan stehe nicht in Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung. Der REP Harz verstoße selbst gegen Ziele der Raumordnung, weil er mit der Festsetzung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung mit den Wirkungen von Eignungsgebieten von der ausdrücklichen Vorgabe des Landesentwicklungsplans Sachsen-Anhalt (LEP LSA) abweiche, der nur die Festlegung von Eignungsgebieten vorsehe. Hinter der Festlegung von Vorranggebieten stehe ein völlig anderes Konzentrationskonzept, weil nicht nur die Eignung der Fläche, sondern ein Vorrang für die gesteuerte Nutzungsform festgestellt werde. Der regionale Planungsträger müsse damit rechnen, dass im Zuge der gemeindlichen Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB Flächen entfielen und so das gesamträumliche Plankonzept gestört werde. Während im Landesentwicklungsplan große Flächen festgelegt seien, die den planunterworfenen Gemeinden großen Anpassungsspielraum ließen, setze der REP Harz qualitativ geringe Festlegungen für die Windenergienutzung mit geringerem Anpassungsspielraum der Gemeinden fest. Zudem sei nach der Veränderung des Plangebiets für den REP Harz ein weiteres Beteiligungsverfahren notwendig geworden. Die Änderungen hätten dazu geführt, dass etwa ein Fünftel der geplanten Fläche entfallen sei. Sie stellten das gesamträumliche Planungskonzept in Frage. Daher habe den betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit nach § 7 Abs. 3 und 4 LPlG LSA ein neues Konzept zur Kenntnis gebracht werden müssen. Zudem sei fraglich, ob bei der Planung des REP Harz der Fledermausschutz eingeflossen und hinreichend gewichtet worden sei. 12 Belange des Naturschutzes seien in ausreichendem Maße berücksichtigt worden. Die Auswirkungen der Planung auf den Naturhaushalt seien im Rahmen der Umweltprüfung anhand der erfassten und bewerteten Biotoptypen bilanziert worden. Auch Belange des Landschaftsschutzes habe man im Umweltbericht umfassend ermittelt und bewertet. Gewisse Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes seien bei der Ausweisung von Flächen für erneuerbare Energien – insbesondere unter Berücksichtigung der Privilegierung der Windenergienutzung im Außenbereich - in Kauf zu nehmen. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Versagungsbescheid des Beklagten vom 12.03.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Genehmigung des am 05.11.2007 beschlossenen Bebauungsplans „Windpark D.“ zu erteilen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 1. die Aussetzung des Verfahren anzuordnen, 17 2. die Klage abzuweisen. 18 Er hält die Aussetzung des Verfahrens für geboten, weil die Gemeinde D. eingemeindet worden sei und der Fall der Eingemeindung nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (2 L 306/06) mit dem des § 239 ZPO vergleichbar sei. 19 In der Sache hält er die Klage für unbegründet. Die Absicht der Förderung regenerativer Energien und der Konzentration von Windenergieanlagen am vorgesehenen Standort sei nicht als dringendes Interesse i. S. des § 8 Abs. 4 BauGB anzuerkennen. Die Ausweisungen des REP Harz seien zu beachten, auch wenn dieser Plan im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan noch nicht in Kraft gewesen sei. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass es sich jedenfalls auch nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens richte, ob ein Plan wegen eines unhaltbaren Abwägungsergebnisses an einem Inhaltsmangel leide. Im Ergebnis der Umweltprüfung des REP Harz sei festgestellt worden, dass in D. die Ausweisung eines Vorrang- oder Eignungsgebiets für die Windenergienutzung ausscheide. Der Bebauungsplan sei mit den Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Artenschutzes unvereinbar. Die Abwägung zum Bebauungsplan sei insbesondere zur Verbindlichkeit des REP Harz mit seinen Festsetzungen und regionalplanerischen Zielvorgaben fehlerhaft, weil sie nicht von einer hohen Verbindlichkeit ausgehe. 20 Die Beigeladene beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie trägt vor: Der Bebauungsplan sei nicht genehmigungsfähig, da er abwägungsfehlerhaft die Regionale Entwicklungsplanung als Belang der Raumordnung verkenne. Der REP Harz sei zwar zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan noch nicht beschlossen gewesen, jedoch als unbenannter öffentlicher Belang zu berücksichtigen. Bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan sei erkennbar gewesen, dass der REP Harz kurz vor dem Abschluss und seinem In-Kraft-Treten gestanden habe. Die Festlegungen des REP Harz seien nicht zu beanstanden. Die Vorgaben des Landesentwicklungsplans seien erfüllt. Die im REP Harz ausgewiesenen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie stellten Eignungsgebiete mit der negativen Ausschlusswirkung außerhalb dieser Gebiete dar und erfüllten somit den landesplanerischen Willen zur planvollen Konzentration raumbedeutsamer Windkraftanlagen. Die Vorranggebiete konkretisierten und ergänzten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LPlG LSA die Vorgaben des Landesentwicklungsplans. Es stelle kein anderes Plankonzept dar, Vorranggebiete mit der Rechtswirkung von Eignungsgebieten auszuweisen. Nach der Ermittlung der geeigneten Gebiete auf der Grundlage des Plankonzepts sei in einem zweiten Schritt ein Teil der Eignungsgebiete als Vorranggebiete festgelegt worden. Damit habe sich entsprechend § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG auch innergebietlich die Nutzung für Windenergieanlagen gegenüber anderen Planungen durchsetzen sollen. Durch die Gebietsänderung der Planungsregion reduziere sich das Gewicht der Planung nicht. Ferner seien die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht erfüllt. Ein öffentliches Interesse an dem vorzeitigen Bebauungsplan habe die Klägerin nicht belegt. Die Forderung nach Ausweisung weiterer Windenergiestandorte sei nicht haltbar, zumal Sachsen-Anhalt bei der Windenergienutzung in Deutschland einen Spitzenplatz annehme. Ferner sei eine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „H.“ nicht ausgeschlossen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren 4 A 85/08 MD und 4 B 49/08 MD Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 24 Der Antrag des Beklagten, das Verfahren auszusetzen, wird abgelehnt. Gründe für eine Aussetzung entsprechend § 173 VwGO i. V. m. §§ 246 Abs. 1, 239 ZPO liegen nicht vor. Im Falle einer Eingemeindung mag die Regelung des § 239 ZPO grundsätzlich anwendbar sein. Für eine Aussetzung besteht jedoch kein Anlass mehr, wenn der Rechtsnachfolger das Verfahren fortführen will und deshalb die Aufnahme gemäß § 250 ZPO erklären würde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die zuständigen Gremien der Klägerin beschlossen haben, das Verfahren fortzuführen. 25 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12.03.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu Recht die beantragte Genehmigung des am 05.11.2007 vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplans versagt. 26 Der Bebauungsplan bedarf gemäß § 10 Abs. 2 BauGB als vorzeitiger Bebauungsplan - vor der Aufstellung eines rechtswirksamen Flächennutzungsplans – der Genehmigung der Beklagten als höhere Verwaltungsbehörde. Die Genehmigung war gemäß der beim vorzeitigen Bebauungsplan entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 6 Abs. 2 BauGB (§ 10 Abs. 2 BauGB) zu versagen, weil der Bebauungsplan Vorschriften des Baugesetzbuches widerspricht. 27 Der Bebauungsplan verstößt gegen das Gebot, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB) und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die Abwägungsentscheidung der Klägerin berücksichtigt nicht die seinerzeit in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung ( § 3 Nr. 4 ROG ), die gemäß § 4 Abs. 1 ROG als Ziele der Raumordnung von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind. Das in § 1 Abs. 4 BauGB geregelte Erfordernis, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung „anzupassen“, bedeutet, dass die Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Ziele der Raumordnung je nach deren Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen. An die Ziele der Raumordnung sind die örtlichen Planungsträger strikt gebunden. Planungen, die einem geltenden Ziel der Regionalplanung widersprechen, haben sie zu unterlassen (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584 ). 28 Die Festlegung des „Sondergebiets Windpark“ im nördlichen Bereich der ehemaligen Gemeinde D. widerspricht den Festsetzungen des inzwischen in Kraft getretenen REP Harz. Dieser Plan sieht sowohl eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie verbunden mit der Wirkung von Eignungsgebieten, als auch Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie vor. Die Ausweisung hat den Ausschluss von Windenergieanlagen an anderer Stelle zur Folge (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 ROG). Der vom Bebauungsplan umfasste Bereich ist im REP Harz weder als Vorranggebiet, noch als Eignungsgebiet für die Windenergie ausgewiesen. Die Ausweisungen des REP Harz sind als Ziele der Raumordnung zu beachten, auch wenn der Plan im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung noch nicht in Kraft war. 29 Zwar regelt § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend ist. Die Regelung ist indes einschränkend auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29.09.1978 – IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283 und vom 25.02.1997, – 4 NB 40.96 -, NVwZ 1997, 893) beurteilt es sich jedenfalls auch nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des In-Kraft-Setzens, ob ein Plan wegen eines unhaltbaren Abwägungsergebnisses an einem Inhaltsmangel leidet. Änderungen, die das Abwägungsergebnis nachträglich als unausgewogen im Sinne eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erscheinen lassen, gehören zu den Umständen, die zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen der Gemeinde nicht freisteht. Beim Abwägungsergebnis kann anders als beim Abwägungsvorgang als zeitlicher Bezugspunkt nicht allein die Beschlussfassung dienen. Ist zu prüfen, ob ein Plan vom Abwägungsergebnis her den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht, spielt vielmehr auch der Zeitpunkt des In-Kraft-Setzens eine Rolle. Mängel des Abwägungsergebnisses schlagen unmittelbar auf den Norminhalt durch. Ein Plan, der an einem solchen Fehler leidet, kann ebenso wenig in Kraft treten wie ein Plan mit einem nicht vollziehbaren oder unsinnigen Inhalt oder einer der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fremden Zielsetzung. Allerdings stellt nicht jede Verfehlung des mit dem Abwägungsgebot verfolgten Zwecks, einen angemessenen Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen herbeizuführen, das Abwägungsergebnis in Frage. Die Schranken, die der planerischen Gestaltungsfreiheit gezogen sind, sind vielmehr erst dann überschritten, wenn die Gemeinde einen Ausgleich trifft, der außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange steht. Das Verbot der Disproportionalität stellt sich als unmittelbare Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Eine Gemeinde, die ihm zuwiderhandelt, bedient sich eines untauglichen planerischen Mittels, da sie sich außerhalb der äußersten Grenzen stellt, die ihr durch höherrangiges Recht gezogen sind. 30 Unter diesen Voraussetzungen kann dahinstehen, ob der REP Harz bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rates der damaligen Gemeinde D. über den Bebauungsplan ein solches Planungsstadium erreicht hatte, dass dessen Festlegungen als in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung rechtliche Bedeutung gegenüber der Planung der Gemeinde entfalten konnten. Die insoweit maßgebliche Verlautbarungsreife eines Plans ist regelmäßig erreicht, wenn das künftige Ziel im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann. Weiterhin ist erforderlich, dass der inhaltlich konkretisierte Entwurf der Zielfestlegung die hinreichend sichere Erwartung rechtfertigt, dass er über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe i. S. des § 3 Nr. 2 ROG erstarken wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.05.2005 – 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 578; Nds. OVG, Urteil vom 24.01.2008 – 12 LB 44/07 -, juris; OVG LSA, Urteil vom 20.04.2007 – 2 L 110/04 -, juris). 31 Es spricht viel dafür, dass dieses Stadium am 05.11.2007, dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung, erreicht war. Denn die Regionalversammlung hatte den Entwurf des Regionalen Entwicklungsplans bereits am 30.01.2007 gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 LPlG zur Trägerbeteiligung beschlossen. Eine Erörterung mit den Beteiligten nach § 7 Abs. 3 Satz 3 LPlG LSA dürfte für die Annahme der erforderlichen Verlautbarungsreife nicht erforderlich sein (so bereits Urteil der Kammer vom 27.03.2008 – 4 A 63/06 -, juris; vgl. auch OVG LSA, Urteil vom 20.04.2007, a. a. O.). 32 Die Planung war zu diesem Zeitpunkt auch so weit fortgeschritten, dass flächendeckend Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten und Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie festgelegt waren. Für das im Bebauungsplan für die Windenergienutzung vorgesehene Gebiet war weder ein Vorranggebiet noch ein Eignungsgebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen. Es war auch schon hinreichend erkennbar, dass die Fläche mehrere Tabu- und Restriktionskriterien des Planes erfüllt. Das vom Bebauungsplan umfasste Gebiet liegt im Grenzbereich zwischen Tabu- und Abwägungsbereich und teilweise im Tabubereich für Gebiete mit empfindlichem Landschafts- und Ortsbild (Kriterium Nr. 9), im Abwägungsbereich zum weniger als 10 km entfernten Vorrang- bzw. Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „D.-B.-R.“ (Kriterium Nr. 10), innerhalb der Restriktionszone des Vogelschutzgebiets und des FFH-Gebiets „H.“ (Kriterien Nr. 11 und 12) sowie in der Restriktionszone zum Vorrang- und Vorbehaltsgebiet für Tourismus und Erholung „H.“ (Kriterium Nr. 13). Angesichts der eindeutigen Ausweisung und des Planungsstandes war damit zu rechnen, dass sich die Planung jedenfalls hinsichtlich des hier maßgeblichen Standorts auch durchsetzen würde. 33 Jedenfalls steht inzwischen – nach abschließender Abwägung und In-Kraft-Treten des REP Harz – fest, dass das Abwägungsergebnis des Bebauungsplans mit der Festsetzung eines Gebiets für die Nutzung der Windenergie angesichts entgegenstehender Ziele des Regionalen Entwicklungsplans nicht haltbar ist. 34 Bei der Ausweisung der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie verbunden mit der Wirkung von Eignungsgebieten und der Ausweisung der Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie handelt es sich um eine planerische Letztentscheidung, die als Ziel der Raumordnung i. S. des § 3 Nr. 2 ROG eine Pflicht zur Beachtung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG auslöst. Das ergibt sich nicht nur aus der Bezeichnung mit „Z“, sondern auch aus der gesetzlichen Regelung und dem Planinhalt. Vorranggebiete i. S. des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG sind generell als Ziel der Raumordnung anzusehen. Eignungsgebiete i. S. des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG sind im Hinblick auf die Ausschlusswirkung für den außergebietlichen Bereich ebenfalls als Ziel der Raumordnung, aber innergebietlich als Grundsatz der Raumordnung zu verstehen. 35 Die von der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des REP Harz vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch. 36 Der REP Harz verstößt nicht – wie die Klägern meint - gegen die Entwicklungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 LPlG LSA, weil er entgegen Nr. 3.5a des LEP-LSA nicht nur Eignungsgebiete, sondern auch Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Nutzung der Windenergie ausweise. Die raumordnerische Zielvorgabe des REP Harz weicht nicht von den Vorgaben des Landesentwicklungsplans ab. Die Zielvorgabe, in den Regionalen Entwicklungsplänen Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie festzulegen, macht deutlich, dass die Nutzung der Windenergie in einer planvollen Konzentration gesichert werden soll. Dem wird der REP Harz mit der Ausweisung von Vorranggebieten verbunden mit der Wirkung von Eignungsgebieten und mit der Ausweisung von Eignungsgebieten gerecht (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 10.10.2008 – 4 B 49/08 MD -). Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat in diesem Zusammenhang in seinem Beschluss vom 23.12.2008 (- 2 M 216/08 -, juris, zur landesplanerischen Untersagungsverfügung) zutreffend ausgeführt: 37 „Nr. 3.3 LEP-LSA, der eine allgemeine Regelung für Vorranggebiete enthält, schreibt als Ziel der Raumordnung u. a. fest, dass die in diesem Gesetz vorgesehenen Vorranggebiete in den Regionalen Entwicklungsplänen konkretisiert und ergänzt werden können. Auch § 6 Abs. 1 Satz 2 LPLG LSA sieht vor, dass die im LEP-LSA festgelegten landesbedeutsamen Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu übernehmen und, soweit erforderlich, zu ergänzen sind. Die Möglichkeit einer solchen Ergänzung beschränkt sich nicht auf die Erweiterung der in den Nrn. 3.3.1 bis 3.3.6 LEP-LSA ausdrücklich genannten Arten von Vorranggebieten um weitere Flächen oder Standorte. Sie beinhaltet auch die Ausweisung solcher Arten von Vorranggebieten, die nicht in diesen Nummern genannt sind, aus regionalplanerischen Gründen aber erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für die Ausweisung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten. Eine andere Auslegung dieser landesrechtlichen Vorschriften widerspräche der sich aus der Privilegierung der Windenergie ( § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ) ergebenden bundesrechtlichen Vorgabe, der Nutzung der Windenergie substanziellen Raum zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - BVerwG 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 [47]). Nach der Rechtsprechung des Senats erschöpft sich einerseits die innergebietliche Wirkung von Eignungsgebieten in der Feststellung, dass die innerhalb ihrer Grenzen liegenden Flächen aufgrund ihrer naturräumlichen Eigenschaft für die Windenergie geeignet sind, so dass damit zwar eine den Anlagenstandort ermöglichende, aber keine standortsichernde Entscheidung getroffen ist, die sich gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt; auf der anderen Seite ist außerhalb von Eignungsgebieten die Nutzung der Windenergie im Regelfall ausgeschlossen (vgl. hierzu Urt. d. Senats v. 11.11.2004, a. a. O.).“ 38 Der REP Harz leidet auch nicht deshalb an Mängeln, weil – wie die Klägerin meint - nach der Veränderung des Plangebiets ein weiteres Beteiligungsverfahren notwendig geworden sei. Die Gebietsverkleinerung stellt das gesamträumliche Planungskonzept nicht in Frage. Auch wenn sich die Fläche für Konzentrationszonen durch die nachträglichen Gebietsveränderungen verändert hat, ist durch die vorgesehene Ausweisung von Vorranggebieten sichergestellt, dass sich in diesen Gebieten die Windenergie durchsetzt (Beschluss der Kammer vom 10.10.2008, a. a. O.). Zutreffend führt das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 23.12.2008 (a. a. O.) aus: 39 „Für die im Rahmen eines ‚schlüssigen Gesamtkonzepts‘ aufzustellende Flächenbilanz sind die zur Windenergienutzung ausgewiesenen Flächen nicht nur in Relation zu setzen zur Größe des Plangebiets, sondern auch zur Größe der Teile des Plangebiets, die für die Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen; dazu gehören zum Beispiel die besiedelten Bereiche sowie Flächen, die auf Grund der topografischen Verhältnisse im Windschatten liegen. Eignet sich nur ein geringer Teil des Plangebiets für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationszone schon aus diesem Grunde nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungstendenz werten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 – 4 C 15.01 –, BVerwGE 117, 287 [295]). 40 Im Gebiet des ehemaligen Landkreises Aschersleben-Staßfurt mögen sich – wie die Antragstellerin geltend macht – eine Vielzahl geeigneter Flächen für die Nutzung der Windenergie befinden, so dass mit dem Ausscheiden dieses Gebiets aus der Planungsregion der Antragsgegnerin der Anteil der für die Nutzung der Windenergie geeigneten Flächen in dieser Planungsregion deutlich geringer geworden ist. Dies bewirkt nach den oben dargelegten Grundsätzen aber noch nicht, dass im verbliebenen Plangebiet nicht mehr in substanzieller Weise Raum für die Nutzung der Windenergie geschaffen worden wäre. Wo die Grenze zur unzulässigen Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt im Sinne eines mehr oder weniger festen Anteils an der Gesamtfläche der Planungsregion bestimmen; dies hängt vielmehr von den tatsächlichen Verhältnissen im jeweiligen Planungsraum ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.2008 – 4 CN 2.07 –, NVwZ 2008, 559). Befinden sich dort beispielsweise viele Tabubereiche wie etwa Naturschutzgebiete, oder sind die Windverhältnisse dort zu einem beträchtlichen Teil ungünstig, etwa auf Grund der Topografie, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der für die Nutzung der Windenergie vorgesehenen Flächen geringer ausfällt als in Planungsräumen mit deutlich weniger Tabuflächen und guter Windhöffigkeit. So hat beispielsweise das OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urt. v. 02.10.2007 – 8 C 11412/06 –, NuR 2008, 709) für die Planungsregion Westpfalz einen Anteil von 0,3 der Gesamtfläche genügen lassen. Das Sächsische OVG (vgl. Urt. v. 17.07.2007 – 1 D 10/06 –, DVBl 2007, 1307) hielt für die Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien einen Anteil von 0,24 % der Gesamtfläche für ausreichend. Vor diesem Hintergrund spricht – gerade auch wegen der landschaftlichen Schutzwürdigkeit des Harzes und des Harzvorlands – wenig dafür, dass die von der Antragsgegnerin ausgewiesenen Flächen für die Nutzung der Windenergie von 0,5 % der Gesamtfläche und insbesondere die als Vorranggebiete festgelegten Flächen von etwa 0,37 % der Gesamtfläche nicht ausreichen, um der Nutzung der Windenergie substanziellen Raum zu verschaffen. Damit dürfte es auch nicht zu beanstanden sein, wenn die Antragsgegnerin die Gebietsverkleinerung nicht zum Anlass genommen hat, die Flächenanteile für die Nutzung der Windenergie in der verkleinerten Planregion zu erhöhen.“ 41 Die Beigeladene hat bei der Planung auch das Nutzungsinteresse der Betreiber und Kommunen an den bereits mit Windkraftanlagen bebauten Flächen hinreichend berücksichtigt. Aus der Abwägungsdokumentation zum 2. Entwurf des REP Harz vom 10.04.2008 ergibt sich, dass die Beigeladene im Rahmen ihrer Abwägung die Existenz der Anlagen und das Interesse der Betreiber an einem Repowering im Gebiet des Bebauungsplans „Windpark D.“ gewürdigt hat. Die Entscheidung, an der Nichtausweisung der Fläche für die Windenergienutzung im Hinblick auf den Kriterienkatalog mit Abstandsregelungen, die Ablehnung durch mehrere Träger öffentlicher Belange, die fehlende Planreife des Bebauungsplans und die frühzeitigen Hinweise auf die Unvereinbarkeit mit den in Aufstellung befindlichen Zielen des REP Harz festzuhalten (Satz 49-1 der Abwägungsdokumentation vom 10.04.2008), ist nicht abwägungsfehlerhaft. 42 Das erkennende Gericht teilt auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 23.12.2008, a. a. O.), dass sich die Beigeladene bei der Abwägung nicht mit den Eigentumsinteressen derjenigen Betreiber hat auseinandersetzen müssen, die keine Einwendungen im Planaufstellungsverfahren erhoben haben. Interessen, die für den Planungsträger bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren, sind grundsätzlich nicht abwägungsbeachtlich. Hat es ein Betroffener unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Beteiligung geltend zu machen, ist auch diese nur abwägungsbeachtlich, wenn sie sich der planenden Stelle aufdrängen musste. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Nach Auffassung der Kammer unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, Ausschlussgebiete für die Windenergienutzung durch einen Katalog pauschaler Ausschlusskriterien und Pufferzonen grundsätzlich auch für solche Gebiete zu bestimmen, in denen sich bereits Windenergieanlagen befinden. Die Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihre weiträumige Sichtweise und ihr Rahmencharakter berechtigen den Planungsträger dazu, das Privatinteresse an der Nutzung der Windenergie auf geeigneten Flächen im Planungsraum verallgemeinernd zu unterstellen und als typisierte Größe in die Abwägung einzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenb., Urteil vom 21.09.2007 – 10 A 9.05 -, juris). Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird. Es würde die Anforderungen an das Planungsverfahren überspannen, wenn der Plangeber schon im Rahmen der Aufstellung der generellen Regelungen des Regionalplans die tatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen eines jeden betroffenen Grundstückseigentümers in den Blick zu nehmen und mit den sonstigen Interessen abzuwägen hätte. Den Privatinteressen steht bei der Abwägung jedoch dann ein größeres Gewicht zu, wenn dem Plangeber bekannt oder für ihn erkennbar ist, dass die konkreten Nutzungsinteressen eines betroffenen Eigentümers oder Betreibers, der im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage bereits einen Genehmigungsantrag gestellt und Dispositionen zur Errichtung von Windenergieanlagen getroffen hat, durch die Nichtausweisung als Windeignungsgebiet letztlich vollständig entwertet werden (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Eine solche Fallkonstellation ist nicht gegeben, wenn eine vor dem In-Kraft-Treten der Regionalplanung genehmigte Windenergieanlage nunmehr – nach dem In-Kraft-Treten - außerhalb eines Vorrang- oder Eignungsgebiets liegt. Die Position des Betreibers einer bereits genehmigten Anlage wird durch die planerische Ausweisung gerade nicht vollständig entwertet. Solche Anlagen unterliegen dem Bestandsschutz und werden legal betrieben. Der Anlagenbetreiber ist durch die Genehmigung vor Maßnahmen geschützt, die den Bestand oder die Nutzung der Anlagen beschränken. Ein weiterreichender Vertrauensschutz wird durch die Genehmigung nicht begründet. Der Betroffene kann sich auch nicht darauf verlassen, vor planerischen Ausweisungen des betreffenden Gebietes - auch unter Änderung einer früheren für ihn günstigen Planung - verschont zu bleiben. Für den Vertrauensschutz der Gemeinden gilt nichts anderes, wenn noch kein Bauleitplan in Kraft getreten ist. Im Übrigen darf der Plangeber nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 29.11.2007 – 2 L 220/05 -, juris) Flächen mit vorhandenen Windparks, die bereits in der Vorgängerplanung als Eignungsgebiet festgesetzt waren, nicht ohne weiteres den Vorrang gegenüber anderen Nutzungen einräumen; der Vorrang des Vorhandenen ist selbst ein Kriterium, das in die Abwägung einzubeziehen ist. Die Beigeladene war demnach nicht gehindert, im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung den Abstandskriterien und den negativen Stellungnahmen durch Träger öffentlicher Belange gegenüber dem Gesichtspunkt des Bestands an Windenergieanlagen den Vorrang einzuräumen. Sie war auch nicht verpflichtet, der sich aus den vorhandenen Windenergieanlagen ergebenden „Vorbelastung“ eine größere Bedeutung beizumessen (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 27.03.2008 – 4 A 63/06 -, juris). 43 Der REP Harz ist auch nicht wegen mangelnder Berücksichtigung und Gewichtung des Fledermausschutzes abwägungsfehlerhaft. Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich ein erheblicher Teil der für die Nutzung der Windenergie ausgewiesenen Gebiete aus Gründen des Fledermausschutzes als ungeeignet erweisen könnte, sind nicht ersichtlich. Aus den Abwägungsdokumentationen ergibt sich, dass bei der Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden – insbesondere der Naturschutzbehörden - keine substantiierten Bedenken gegen die Eignung der für die Windenergienutzung vorgesehenen Gebiete im Hinblick auf den Schutz von Fledermäusen geäußert wurden. Eine besondere Berücksichtigung des Fledermausschutzes musste sich der Beigeladenen auch nicht aufdrängen. 44 Die weiteren von der Klägerin im Verfahren gegen die landesplanerische Untersagungsverfügung der Beigeladenen vorgetragenen Bedenken gegen den REP Harz greifen ebenfalls nicht durch. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 10.10.2008 (a. a. O.) und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.12.2008 (a. a. O.). Insbesondere lässt sich eine zu schematische Anwendung der Restriktionsbereiche und Pufferzonen nicht feststellen. 45 Der Beklagte hat die Genehmigung des Bebauungsplans auch deshalb rechtmäßig versagt, weil die Voraussetzungen für die Aufstellung des Plans als vorzeitiger Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans lag ein wirksamer Flächennutzungsplan nicht vor. Dringende Gründe sind solche von ernst zu nehmendem Gewicht, die zum Vorziehen der verbindlichen Planung drängen. Dies ist etwa der Fall, wenn erhebliche Nachteile für die Entwicklung der Gemeinde vermieden oder die Verwirklichung eines im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens verwirklicht werden sollen (BT-Drucks. 8/2451 S. 17). Erhebliche Nachteile können darin bestehen, dass Erweiterungen oder Neuansiedlungen von Gewerbebetrieben zur Sicherung oder Neuschaffung von Arbeitsplätzen ohne den vorzeitigen Bebauungsplan nicht durchgeführt werden können oder ohne ihn ein starker Bedarf an Bauland, der aus dringenden städtebaulichen Gründen gedeckt werden muss, nicht gedeckt werden kann. Dringende Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 BauGB stellen eine Konkretisierung des städtebaulichen Erfordernisses für den Bebauungsplan in den Fällen dar, in denen ein beschlossenes planerisches Gesamtkonzept für das Gemeindegebiet in Gestalt des Flächennutzungsplans noch nicht existiert und dessen Aufstellung nicht abgewartet werden kann (Hess. VGH, Beschluss vom 27.08.1992 – 3 N 109/87 -, BRS 54 Nr. 11). Der vorzeitige Bebauungsplan darf von dem vorhandenen städtebaulichen Konzept nicht grundlegend abweichen; er darf nicht selbst die Weichen für eine neue, in den bisherigen Überlegungen nicht angelegte Entwicklung stellen. Liegt während des Zeitraumes, in dem der vorzeitige Bebauungsplan aufgestellt wird, ein Entwurf für den Flächennutzungsplan vor, dann ist die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB in erster Linie diesem Entwurf zu entnehmen (OVG LSA, Urteil vom 17.11.2005 – 2 K 229/02 -, juris). 46 Zwar entspricht die Ausweisung einer Fläche für die Nutzung der Windenergie der Konzeption des im Entwurf vorliegenden Flächennutzungsplans. Der von der Klägerin mit dem vorzeitigen Bebauungsplan nach ihren Angaben verfolgte Zweck, die Entwicklung der Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern und an einem Standort zu konzentrieren, stellt jedoch keinen dringenden Grund dar. Auch ohne den Bebauungsplan bestünde nicht die Gefahr einer ungeordneten Bebauung des Gemeindegebiets mit Windenergieanlagen. Im Hinblick auf die flächendeckende Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten und Eignungsgebieten für die Nutzung der Windenergie im REP Harz wären Windenergieanlagen im Gemeindegebiet auch außerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen nicht genehmigungsfähig, weil sie den Zielen der Raumordnung als öffentlichem Belang widersprächen. Die Ausweisung der Fläche für die Windenergienutzung liegt auch nicht deshalb im dringenden öffentlichen Interesse, weil sie dazu dient, den Anteil der erneuerbaren Energien zu erhöhen. In Sachsen-Anhalt und insbesondere in der Planungsregion des REP Harz sind zahlreiche Flächen für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen. Es besteht kein Anlass für die Annahme, dass die Zielsetzung der Windenergieförderung gefährdet werden könnte, wenn nicht vor dem Wirksamwerden von Flächennutzungsplänen weitere – der Regionalen Entwicklungsplanung widersprechende - Standortausweisungen erfolgen. 47 Im Übrigen setzt die Zulässigkeit eines vorzeitigen Bebauungsplans gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB die Vereinbarkeit mit der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung voraus. Die gemeindlichen Ziele müssen ihrerseits mit verbindlichen Fachplanungen und den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar sein (vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 8 Rdnr. 142; Bielenberg/Runkel, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauBG, § 8 Rdnr. 25). Vor diesem Hintergrund ist der vorzeitige Bebauungsplan schon deshalb unzulässig, weil die von der Gemeinde beabsichtigte städtebauliche Entwicklung den Zielen des REP Harz widerspricht. 48 Die vorherige Aufstellung eines Flächennutzungsplans war auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB entbehrlich. Danach ist ein Flächennutzungsplan nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Ein selbständiger Bebauungsplan nach dieser Vorschrift kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Er muss in der Lage sein, die städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet zu ordnen (Gierke, in: Brügelmann, a. a. O., Rdnr. 11). Ein Flächennutzungsplan ist jedenfalls nicht entbehrlich, wenn Ziele der Raumordnung einen solchen Plan erfordern (Bielenberg/Runkel, a. a. O., Rdnr. 12). Angesichts der Größe des betroffenen Gebiets, der Raumbedeutsamkeit der Ausweisung eines Gebiets mit fünf Windenergieanlagen, der möglichen Umweltauswirkungen und der entgegenstehenden Zielsetzungen des REP Harz ist das Erfordernis einer Einbindung in eine übergeordnete Planung nicht zu bezweifeln. 49 Angesichts der generellen Unvereinbarkeit des vorzeitigen Bebauungsplans mit den Zielen der Raumordnung kommt auch eine Genehmigung unter der Auflage, das Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans zu Ende zu führen, nicht in Betracht. 50 Hat der Beklagte demnach die Genehmigung des Bebauungsplans schon deshalb rechtmäßig versagt, weil der Plan den Zielen des REP Harz und den Vorschriften über die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans widerspricht, so kann dahinstehen, ob der Plan wegen der fehlenden Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung oder wegen mangelnder Berücksichtigung des Artenschutzes sowie des Landschaftsschutzes abwägungsfehlerhaft ist. Aus diesem Grund war auch eine Ortsbesichtigung zur Beurteilung der Auswirkungen des Plans auf das Landschaftsbild nicht erforderlich. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig erklärt, weil sie einen Antrag gestellt und sich somit auch selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 52 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht ist von dem Auffangstreitwert ausgegangen, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet.