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Urteil

4 A 337/15

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0217.4A337.15.0A
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Leitsätze
1. Gemäß § 245a Abs. 4 BauGB ist soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 bs. 1 Nr. 4 BauGB unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in seiner bis zum 20.09.2013 geltenden Fassung anzuwenden. Eine bloß förmliche, die vorgenannte Frist wahrende Antragstellung führt jedoch nicht zur Anwendbarkeit der Übergangsregelung des § 245a Abs. 4 BauGB. Erforderlich ist insoweit vielmehr eine ordnungsgemäße Einleitung des Genehmigungsverfahrens bezüglich eines konkreten Vorhabens nach Maßgabe des §§ 3 und 4 der 9. BImSchV.(Rn.47) 2. Wird eine auf einen nach den vorgenannten Maßgaben vor dem in § 245a Abs. 4 BauGB genannten Stichtag gestellten Antrag erteilte Baugenehmigung auf eine Drittanfechtungsklage hin durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben, führt dies angesichts der einer erneuten positiven Verwaltungsentscheidung über diesen Antrag nach § 121 VwGO entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils nicht dazu, dass der ursprünglich gestellte Antrag als unbeschieden angesehen und damit der Anwendungsbereich der Übergangsregelung des § 245a Abs. 4 BauGB als eröffnet angesehen werden kann.(Rn.35) (Rn.36) (Rn.38) (Rn.44) 3. Die Stellung eines im Verhältnis zu einem vor dem in § 245a Abs. 4 BauGB genannten Stichtag gestellten Antrag im Wesentlichen kerngleichen oder diesem vollständig entsprechenden Antrags nach dem Stichtag führt in dem vorgenannten Fall nicht dazu, dass der frühere Antrag für die betreffende Zulassungsentscheidung im Sinne des § 245a Abs. 4 maßgeblich und diese Übergangsregelung damit anwendbar ist.(Rn.34) (Rn.46) (Rn.47) (Rn.48) Eine abweichende verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift kommt insoweit ebensowenig in Betracht wie eine abweichende Auslegung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten.(Rn.49) (Rn.50) Gleiches gilt in Ermangelung einer planwidrigen Reglungslücke für eine analoge Anwendung der Vorschrift in diesem Fall.(Rn.57) 4. Die Wahl der falschen Rechtsform (hier: einer Satzung) führt nicht zur Unwirksamkeit eines Flächennutzungsplans, wenn dass Verfahren zu dessen Erlass im Übrigen eingehalten worden ist.(Rn.62)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 245a Abs. 4 BauGB ist soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 bs. 1 Nr. 4 BauGB unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in seiner bis zum 20.09.2013 geltenden Fassung anzuwenden. Eine bloß förmliche, die vorgenannte Frist wahrende Antragstellung führt jedoch nicht zur Anwendbarkeit der Übergangsregelung des § 245a Abs. 4 BauGB. Erforderlich ist insoweit vielmehr eine ordnungsgemäße Einleitung des Genehmigungsverfahrens bezüglich eines konkreten Vorhabens nach Maßgabe des §§ 3 und 4 der 9. BImSchV.(Rn.47) 2. Wird eine auf einen nach den vorgenannten Maßgaben vor dem in § 245a Abs. 4 BauGB genannten Stichtag gestellten Antrag erteilte Baugenehmigung auf eine Drittanfechtungsklage hin durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben, führt dies angesichts der einer erneuten positiven Verwaltungsentscheidung über diesen Antrag nach § 121 VwGO entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils nicht dazu, dass der ursprünglich gestellte Antrag als unbeschieden angesehen und damit der Anwendungsbereich der Übergangsregelung des § 245a Abs. 4 BauGB als eröffnet angesehen werden kann.(Rn.35) (Rn.36) (Rn.38) (Rn.44) 3. Die Stellung eines im Verhältnis zu einem vor dem in § 245a Abs. 4 BauGB genannten Stichtag gestellten Antrag im Wesentlichen kerngleichen oder diesem vollständig entsprechenden Antrags nach dem Stichtag führt in dem vorgenannten Fall nicht dazu, dass der frühere Antrag für die betreffende Zulassungsentscheidung im Sinne des § 245a Abs. 4 maßgeblich und diese Übergangsregelung damit anwendbar ist.(Rn.34) (Rn.46) (Rn.47) (Rn.48) Eine abweichende verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift kommt insoweit ebensowenig in Betracht wie eine abweichende Auslegung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten.(Rn.49) (Rn.50) Gleiches gilt in Ermangelung einer planwidrigen Reglungslücke für eine analoge Anwendung der Vorschrift in diesem Fall.(Rn.57) 4. Die Wahl der falschen Rechtsform (hier: einer Satzung) führt nicht zur Unwirksamkeit eines Flächennutzungsplans, wenn dass Verfahren zu dessen Erlass im Übrigen eingehalten worden ist.(Rn.62) I. Hauptantrag Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, sodass sie durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 07.05.2015 nicht rechtswidrig in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einen Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung kann die Klägerin nicht darauf stützen, der ablehnende Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil unklar sei, auf welcher Rechtsgrundlage der Beklagte die Genehmigung versagt habe. Selbst wenn der Bescheid deshalb unbestimmt oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig wäre, würde dieser Umstand allein nicht zu einem Anspruch auf Erteilung der Genehmigung führen, weil der Anspruch – unabhängig von Mängeln des Genehmigungsbescheides - voraussetzt, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorliegen. Gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) ist der Antrag abzulehnen, sobald die Prüfung ergibt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. Die Klägerin hat keinen Genehmigungsanspruch, da dem geplanten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImschG) entgegenstehen. Das Vorhaben ist nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften unzulässig. Es handelt sich um ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, das gemäß § 35 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB nicht zugelassen werden kann, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht und die Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Für das Vorhaben ist die gesetzliche Regelung in der seit dem 20.09.2013 geltenden Fassung anzuwenden. Danach sind Vorhaben, die wegen der besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen der nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen der besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich durchgeführt werden sollen, nicht (mehr) privilegiert, wenn es sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung baulicher Anlagen zur Tierhaltung handelt. Die bis zum 19.09.2013 geltende Fassung ist nach der Übergangsregelung des § 245 a Abs. 4 BauGB nicht anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Abs. 1 Nr. 4 unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, § 35 Abs. 1 Nr. 4 in seiner bis zum 20.09.2013 geltenden Fassung anzuwenden. Der Antrag für das streitgegenständliche Vorhaben ist am 15.02.2013 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag beim Beklagten eingegangen. Allein der Umstand, dass die Klägerin im Dezember 2006 einen Antrag für ein ähnliches oder – wie sie meint – „kerngleiches“ Vorhaben gestellt hat, bedeutet nicht zugleich, dass der frühere Antrag „für“ die betreffende Zulassungsentscheidung i. S. des § 245 a Abs. 4 BauGB maßgeblich ist. Der ablehnende Bescheid betrifft ausdrücklich die Zulassungsentscheidung über den im Februar 2013 gestellten Antrag. Die frühere Fassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist nach der Übergangsregelung des § 245 a Abs. 4 BauGB anzuwenden, wenn ein Antrag „für“ die betreffende Zulassungsentscheidung vor dem Stichtag eingegangen ist. Die Klägerin hat im Februar 2013 einen neuen Antrag gestellt. Sie hat neue Antragsunterlagen vorgelegt und bei der Antragstellung nicht zu verstehen gegeben, dass sie lediglich begehrt, den bereits zuvor gestellten Antrag zu bescheiden. Damit hat sie selbst mit einem neuen Antrag ein neues Zulassungsverfahren eingeleitet. Eine abweichende Auslegung des Antrags ist auch nicht deshalb geboten, weil – wie die Klägerin meint - der Antrag aus dem Jahr 2006 noch unbeschieden und nicht durch die rechtkräftige Aufhebungsentscheidung durch das erkennende Gericht „verbraucht“ sei. In der Literatur wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, dass ein Antrag noch unbeschieden sei, wenn der ursprünglich erlassene, für den Antragsteller positive Verwaltungsakt durch eine (rechtskräftige) gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde (so Wolff in: Sodann/Ziekow, Kommentar VwGO, § 113 Rn. 151 f.). Das Gericht schließt sich – jedenfalls im Zusammenhang mit der Auslegung des § 245 a Abs. 4 BauGB – dieser Ansicht nicht an. Zwar kennt § 113 VwGO Konstellationen, in welchen die Behörde zu (erneuten) Verbescheidung des Antrags verpflichtet ist (§ 113 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Bei Anfechtungsklagen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) steht der Behörde in dem jeweiligen Verfahren eine Sachentscheidungskompetenz zu, da das Gericht in der Sache selbst entscheidet (vgl. dazu den Sonderfall des § 113 Abs. 3 S. 1 VwGO), so dass nicht von einem unbeschiedenen Antrag auszugehen ist. Auch im vorliegenden Fall würde einer Genehmigung aufgrund des im Dezember 2006 gestellten Antrags die materielle Bindungswirkung des Urteils des erkennenden Gerichts vom 06.09.2010 (1 A 396/08 MD) gemäß § 121 VwGO entgegenstehen. Dieses Urteil ist mit der Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Zulassung der Berufung Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 25.01.2013 (Az.: 2 L 159/10) rechtskräftig geworden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22.09.2016 (Az.: 2 C 17/15) zur materiellen Bindungswirkung von Urteilen ausgeführt: „Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. In diesem Umfang tritt damit materielle Rechtskraft ein, d.h. der durch das Urteil ausgesprochene Inhalt ist in jedem Verfahren zwischen den Beteiligten bindend. Das Institut der materiellen Rechtskraft dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 ). Es bezweckt, dass in einem neuen Verfahren keine dem rechtskräftigen Urteil widersprechende Entscheidung ergehen kann (BVerwG, Urteile vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 und vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 sowie Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 99.13 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 106 Rn. 13). Deshalb sind in einem späteren Prozess nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Gerichte an das rechtskräftige Urteil gebunden (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70 S. 6). Der Widerstreit zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit nach der Durchführung eines den rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Verfahrens wird damit zu Gunsten des letzteren Prinzips entschieden (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 121 Rn. 4). Von entscheidender Bedeutung für die Bestimmung der Rechtskraft und ihrer Reichweite ist der Streitgegenstand. Soweit hierüber rechtskräftig entschieden ist, tritt materielle Bindungswirkung ein. Der Streitgegenstand besteht aus der erstrebten Rechtsfolge, die im Klageantrag zum Ausdruck kommt, und dem Klagegrund, d.h. dem Sachverhalt, aus dem sie sich ergeben soll (BVerwG, Urteile vom 31. August 2011 - 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 Rn. 20 und vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 - NVwZ-RR 2013, 489 Rn. 12). Die Rechtskraft bindet deshalb auch, wenn und soweit sich die entschiedene Frage in einem späteren Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand als (präjudizielle) Vorfrage stellt. Allerdings erfasst die inhaltliche Bindungswirkung aus § 121 VwGO nur die Entscheidung über den Streitgegenstand selbst, nicht aber die hierzu vorgreiflichen Rechtsverhältnisse oder Vorfragen. Diese können nur durch ein Zwischenfeststellungsurteil materielle Bindungswirkung erlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 Rn. 22 m.w.N). Im Verwaltungsprozess besteht die Besonderheit, dass bereits der Streitgegenstand der Gestaltungsklagen regelmäßig zweistufig ist. Im Falle der Anfechtungsklage wird nicht nur der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben; festgestellt ist mit dem Urteil vielmehr zugleich, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 25 m.w.N.). Das Urteil erschöpft sich nicht in der bloßen Kassation, sondern verbietet der Behörde zugleich, in derselben Sache gegenüber demselben Beteiligten erneut eine entsprechende Verfügung zu erlassen (BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 und vom 28. Januar 2010 - 4 C 6.08 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 99 Rn. 11). Dies wird als Widerspruchs- und Wiederholungsverbot bezeichnet. Das Gestaltungsurteil der Anfechtungsklage beinhaltet damit stets auch einen feststellenden Teil. Einer Zwischenfeststellung bedarf es dafür nicht. Die in dem Anfechtungsurteil enthaltene Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nimmt an der präjudiziellen Wirkung des Urteils teil (BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2002 - 2 C 7.01 - BVerwGE 116, 1 und vom 7. August 2008 - 7 C 7.08 - BVerwGE 131, 346 Rn. 18). Hierauf beschränkt sich der gerichtliche Ausspruch im Falle der vorangegangenen Erledigung, bei der es der Kassation nicht mehr bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1997 - 5 C 1.96 - BVerwGE 105, 370 ).? Vor diesem Hintergrund ergibt es keinen Sinn, von einem unbeschiedenen Antrag auszugehen. Ausgehend von dieser Auffassung wäre die Behörde verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung einen Ablehnungsbescheid zu erlassen. Eine andere Möglichkeit hat die Behörde nicht; einer positiven Entscheidung stünde die Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung entgegen. Ein rechtliches Interesse des Antragstellers am Erlass des (ggf. gebührenpflichtigen) Ablehungsbescheides ist nicht ersichtlich. Mit dem Urteil des Gerichts ist die rechtliche Bewertung abschließend erfolgt. Auch zur Klarstellung bedarf es keiner weiteren Behördenentscheidung. Vor diesem Hintergrund gibt es auch keinen Grund, warum der Antragsteller mit einem weiteren Verwaltungsakt rechnen könnte. Da die Baufreiheit im Hinblick auf 14 Abs. 1 GG nicht dauerhaft allein wegen der Unanfechtbarkeit ablehnender Entscheidungen eingeschränkt werden darf, bleibt es dem Bauherren unbenommen, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt, erneut einen Antrag zu stellen. Hiervon hat die Klägerin mit dem Antrag vom 15.02.2013 Gebrauch gemacht. Dieser Antrag wurde aber nach dem gemäß § 245 a BauGB maßgeblichen Stichtag gestellt. Für die Anwendung des § 245 a BauGB kommt es auch nicht darauf an, ob ein nach dem Stichtag gestellter Antrag einem vor dem Stichtag gestellten Antrag vollständig oder im Wesentlichen entspricht oder – worauf die Klägerin abstellt – gegenüber dem ursprünglichen Antrag „kerngleich“ ist. Der Wortlaut spricht gegen eine Anwendbarkeit der Übergangsregelung. § 245 a BauGB verlangt einen vor dem Stichtag eingelegten Antrag, der eine dem § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unterfallende Zulassungsentscheidung nach sich zieht. Der Anknüpfungspunkt der Regelung sind Zulassungsentscheidungen, soweit hierfür ein Antrag eingegangen ist. Dies setzt einerseits einen Antrag voraus, der vor dem Stichtag gestellt worden ist. Zur Privilegierung wird insofern allein auf das zeitliche Moment der Antragseinreichung abgestellt. Anderseits muss der Antrag die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Tierhaltungsanlage umfassen, welche bereits hinreichend präzisiert sein muss. Erweiterungen oder Modifizierungen sind nicht von der Privilegierung erfasst. Eine bloße förmliche Antragstellung zur Fristwahrung bezüglich eines abstrakten Vorhabens genügt nicht. In der Gesetzesbegründung wird eine „ordnungsgemäße“ Einleitung des Genehmigungsverfahrens vor dem Stichtag vorausgesetzt, wobei in diesem Zusammenhang auf § 3 der 9. BImSchV hingewiesen wird (BT-Drucks. 17/13272 vom 24.04.2013, S. 18). Nach § 3 Nr. 4 der 9. BImSchV gehören dazu Angaben über Art und Umfang der Anlage. Nach § 4 der 9. BImSchV sind dem Antrag die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Auch aus der in § 245 a Abs. 4 BauGB verwendete Konjunktion „soweit“ folgt, dass das frühere Recht lediglich für die mit dem konkreten Antrag begehrte Genehmigung anwendbar sein soll, d. h. das Bauvorhaben in seiner konkreten Gestalt. Systematik sowie Sinn und Zweck der Überleitungsvorschrift des § 245a Abs. 4 BauGB implizieren ebenso keine Anwendbarkeit der Regelung auf sog. kerngleiche Anträge. Es fehlt zunächst an Anhaltspunkten, dass dem Begriff des Antrags eine abweichende - nämlich eine sachlich erweiterte, über das förmliche Schriftstück hinausgehende - Bedeutung in systematischer Auslegung zukommen soll (vgl. § 145 Abs. 1 S. 3 BauGB). Der Gesetzgeber hat die neue Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eingeführt, um einer Ausdehnung oder Errichtung von Tierhaltungsanlagen entgegenzuwirken. Eine damit einhergehenden Zersiedlung des Außenbereichs sollte gehemmt werden (vgl. BT-Drs. 17/13272 S. 9). Die vorgenommene Entprivilegierung dieser Anlagen resultiert daraus, dass sich die bauplanungsrechtlichen Instrumente der Gemeinde in Bezug auf Massentierhaltungen als uneffektiv erwiesen haben. Sinn und Zweck der Übergangsregelung ist die Gewährleistung von Vertrauensschutz, da es sich bei den immissionsschutzrechtlichen Verfahren um umfangreiche und in der Regel besonders langwierige Verfahren handelt, welche unter Berücksichtigung der Grund-sätze des intertemporalen Rechts auf Grund der Gesetzesänderung entprivilegiert wären. Angesichts der Verfahrensdauer sowie der Investitionskosten sollen die vor der Gesetzesänderung eingeleiteten Verfahren noch an der Privilegierung durch die alte Rechtslage partizipieren. Zu beachten ist allerdings, dass die Übergangsvorschrift des § 245a Abs. 4 BauGB im Wege einer Ausnahmevorschrift einen Interessenausgleich gewährleistet. Mithin kann dem Sinn und Zweck entnommen werden, dass nur in den zeitlich begrenzten Fällen für vor der Gesetzesänderung durch einen Antrag eingeleitete Genehmigungsverfahren der Vertrauensschutz greift (vgl. OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 22.04.2016 - OVG 11 S 23.15 -, juris). Eine Anwendbarkeit der Regelung auf sog. kerngleiche Anträge ergibt sich nicht. Überdies kommt eine (abweichende) verfassungskonforme Auslegung der Norm zugunsten der Klägerin nicht in Betracht. Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes in Widerspruch treten würde; im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse 30.06.1964 - 1 BvL 16/62 -, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79 -, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 -, 29.10.1997 - 1 BvL 4/93 -, juris). Diese Grenzen wären hier überschritten. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nur die vor der Gesetzesänderung eingeleiteten Verfahren an der Privilegierung durch die alte Rechtslage partizipieren. Dies geht auch aus dem Wortlaut der Vorschrift hervor. Eine Ausweitung der Regelung auf weitere Fallgruppen war nicht bezweckt. Eine abweichende Auslegung ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Die Überleitungsvorschrift des § 245a Abs. 4 BauGB wurde insbesondere aus Gründen des Vertrauensschutzes erlassen. Der Gesetzgeber ist in generalisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen, dass die Stellung eines den Anforderungen des § 3 der 9. BImSchV entsprechenden Genehmigungsantrags mit schutzwürdigen Investitionen einhergeht (vgl. zu einer ähnlichen Übergangsregelung: BayVGH, Urteil vom 15.07.2016 – 22 BV 15.2169 –, juris). Die Regelung bezweckt hingegen nicht den Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG. Das Eigentumsgrundrecht schützt das Recht des Eigentümers, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen. Dieser Schutz umfasst auch rechtlich eröffnete Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks, die noch nicht ins Werk gesetzt worden sind. Zu den Funktionen der Eigentumsgarantie gehört, dem Einzelnen Rechtssicherheit hinsichtlich der durch sie geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsgemäßen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen. Aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung kann allerdings nicht hergeleitet werden, dass eine vom Eigentumsrecht umfasste, vom Berechtigten ausgeübte Befugnis nach ihrem Entstehen für alle Zukunft uneingeschränkt erhalten bleiben müsste oder nur im Wege der Enteignung wieder genommen werden dürfte. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes geht nicht so weit, den Bürger für die Zukunft vor jeder nachteiligen Änderung einer bisher gewährten Rechtsposition zu bewahren (vgl. zum Vorstehenden: BayVerfGH, Entscheidung vom 09.05.2016 - 14-VII-14 u. a. -, juris, m. w. N.). Auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte darf der Normgeber deshalb mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich einwirken und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwerten (unechte Rückwirkung). Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 – 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392 [402 f.]; st. Rspr.). Jedoch können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Das ist dann der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Diesen Interessen hat der Gesetzgeber bei Einführung der Entprivilegierung durch die Überleitungsvorschrift Rechnung getragen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass in den Fällen, in denen ein Genehmigungsverfahren bereits vor dem Kabinettbeschluss eingeleitet wurde und sich in dem Antrag manifestiert hat, den Bestandsinteressen der Betroffenen durch die Anwendung des früheren Rechts Rechnung zu tragen ist. Die Regelung des § 245 a Abs. 4 BauGB ordnet an, dass ein vor dem Stichtag (04.07.2012) gestellter Zulassungsantrag unter Anwendung des alten Rechts beschieden wird. Der typischerweise von der Norm erfasste Regelfall liegt vor, wenn ein Zulassungsantrag vor dem Stichtag gestellt wurde, aber noch keine Entscheidung über diesen Antrag erfolgt ist. Auf eine in gleicher Weise schützenswerte Rechtsposition in der vorliegenden Fallkonstellation kann sich die Klägerin nicht stützen. Denn die der Klägerin erteilte Genehmigung (aus dem Jahr 2008) wurde von der Beigeladenen angefochten und letztlich wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Die Regelung des § 50 VwVfG verdeutlicht, dass bei Drittanfechtungen die Vertrauensschutzregelungen bei Rücknahme und Widerruf nicht (originär) zur Anwendung kommen. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass der Begünstigte bei einem solchen Verwaltungsakt mit der Einlegung von Rechtsbehelfen durch andere - durch den Verwaltungsakt belastete - Personen und im Falle einer Verletzung der Rechte dieser Personen mit der gerichtlichen Aufhebung des Verwaltungsakts von vornherein rechnen muss und deshalb keinen Vertrauensschutz verdient; unter diesen Umständen soll die Behörde nicht gezwungen sein, im Verwaltungsprozess untätig eine zu befürchtende gerichtliche Aufhebung des Verwaltungsakts abzuwarten, sondern soll sie gewissermaßen vorwegnehmen dürfen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 28.09.1994 - 11 C 3/93 -; Berücksichtigung der Vertrauensschutzgesichtspunkte im Rahmen der Ermessensentscheidung: BVerwG, Beschluss vom 10.02.1994 - 4 B 26/94 -, beide juris). Das Gebrauchmachen von einer Genehmigung erfolgt im Falle der Anfechtung durch einen Dritten auf eigenes Risiko (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 23.10.2010 – 1 B 585/09 –, juris). Die Gesetzessystematik verdeutlicht in Divergenz zum § 123 VwGO, dass bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach §§ 80, 80 a VwGO kein Raum für Schadensersatzansprüche nach § 945 ZPO besteht. Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin nicht im Hinblick auf die von ihr aufgebrachten Baukosten beträchtlichen Umfangs erfolgreich auf das Eingreifen von Vertrauensschutz berufen. Im Hinblick auf Investitionen hat die Regelung lediglich den Zweck, die Investitionskosten für die Antragstellung nicht nutzlos werden zu lassen. Wird die Genehmigung von einem Dritten angefochten, so muss der Antragsteller grundsätzlich damit rechnen, dass die Genehmigung aufgehoben wird. Das gilt umso mehr, als das Vorhaben in dem fraglichen Zeitraum, in dem die Klägerin die Baumaßnahmen durchgeführt hat, nicht genehmigungsfähig war. Wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des erkennenden Gerichts vom 06.09.2010 (1 A 396/08 MD) ergibt, verstieß das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang gerade nicht erfolgreich auf Einschätzungen des Beklagten zur „immissionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit? des Vorhabens berufen. Für das Eingreifen von Vertrauensschutz sind diese Erwägungen – wie ausgeführt – unerheblich, weil die Genehmigung von einem Dritten, der Beigeladenen, angefochten wurde. Im Übrigen war das Vorhaben materiell rechtswidrig, weil die Erschließung nicht gesichert war. Dieser Mangel war selbst im Zeitpunkt des Stichtags nach § 245 a Abs. 4 BauGB nicht behoben, denn die Beigeladene hat das Erschließungsangebot der Klägerin erst Anfang Juni 2013 angenommen. Insofern unterscheidet sich der Fall der Klägerin nicht wesentlich von demjenigen, in dem vor dem Stichtag ein Genehmigungsantrag gestellt und das Verfahren - vor oder nach dem Stichtag - durch einen ablehnenden Bescheid beendet wurde. Auch in diesen Fällen würde es dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht entsprechen, wenn der Antragsteller die Möglichkeit hätte, nach Abschluss des Verfahrens durch einen nach dem Stichtag gestellten modifizierten Neuantrag zur Anwendung früheren Rechts zu kommen. Der Einwand der Klägerin, mit dieser Auslegung des § 245 a Abs. 4 BauGB sei sie in eine ausweglose Situation gebracht worden, weil sie nach der noch nicht rechtskräftigen Aufhebung der Genehmigung mit dem Urteil des Gerichts vom 06.09.2010 und vor dem Stichtag keine Möglichkeit gehabt habe, die Anwendung früheren Rechts zu sichern, greift nicht durch. Die Klägerin hätte in dieser Zeit ohne weiteres einen neuen Antrag stellen können. Sie wäre, wenn sie die Erwägungen des Gerichts nicht für überzeugend gehalten hätte, auch nicht gezwungen gewesen, den im Jahr 2006 gestellten Antrag zurückzunehmen. Vielmehr hätte sie die Verfahren auch parallel betreiben können, möglicherweise mit der Klarstellung, dass einer der beiden Genehmigungsanträge nur hilfsweise gestellt wird. Eine analoge Anwendung der Norm scheidet schließlich auch aus. Als Gesetzesergänzung durch die Rechtsprechung ist die analoge Anwendung einer Rechtsnorm nur unter engen Voraussetzungen möglich. Eine Analogie setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vorliegt und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02 -, juris). Vorliegend mangelt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat im Wege der Interessenabwägung Antragstellern, welche vor der Gesetzesänderung einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt haben, eine Besserstellung zugedacht, da angesichts der Komplexität des Verfahrens sowie der Abstimmung des Vorhabens auf die Genehmigungsvoraussetzungen die Anwendung des neuen Rechts andernfalls zur - vollständigen - Unbrauchbarkeit der bisherigen Verfahrenshandlungen führen würde. In den Fällen des Interessenausgleichs der unechten Rückwirkung hat sich dabei das Vorhaben bereits in einem Antrag verdichtet. Diese Besserstellung ist bei Antragseingang nach dem Kabinettsbeschluss nicht erforderlich, da die Rechtsänderung bekannt ist oder unter Beachtung der Beratungsdauer des Gesetzes (vgl. Krautzberger/Stüer: BauGB-Novelle 2013, Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts, in DVBl 2013, 805) hätte bekannt sein müssen. Insofern oblag es den Antragstellern, eine Privilegierung durch rechtzeitige Antragstellung herbeizuführen respektive den Antrag an die geänderten Voraussetzungen anzupassen. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass sich die Planungen auf Grund der Nutzung des Sofortvollzuges auch verdichtet hat, allerdings ist das insofern in Anspruch genommene Vertrauen - wie bereits erörtert - nicht schutzwürdig. Es besteht auch kein Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungskonformität des § 245 a Abs. 4 BauGB einzuholen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht die in Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 BVerfGG geregelte Vorlagepflicht nur, wenn das Fachgericht eine entscheidungserhebliche Gesetzesvorschrift für verfassungswidrig erachtet (BVerfG, Beschluss vom 12.01.2006 - 1 BvL 12/05 -, juris). Derartige Bedenken hat das Gericht nicht. Vielmehr verdeutlicht die Übergangsvorschrift, dass der Gesetzgeber eine Interessenabwägung vorgenommen hat. Überdies ist zu berücksichtigen, dass ein Gesetz, das seiner Natur nach typisieren muss, nicht alle Einzelfälle berücksichtigen kann und fast immer mit anderen Interessen in Konflikt gerät; es genügt, wenn es eine für möglichst viele Tatbestände angemessene Regelung schafft (BVerfG, Urteil vom 29.11.1961 - 1 BvR 758/57 -, juris). Das demnach nicht i. S. des § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Gesamtvorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zuzulassen, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange. Nach dieser Vorschrift kann ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Das Gesamtvorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, weil die Ställe 7 und 8 auf Flächen errichtet werden sollen, die als Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen sind. Der Flächennutzungsplan ist wirksam. Der Wirksamkeit steht nicht entgegen, dass der Flächennutzungsplan als Satzung beschlossen und bekanntgemacht worden ist. Wie die Klägerin richtig ausführt, entspricht die Bekanntmachung als Satzung nicht den gesetzlichen Regelungen. Während der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, handelt es sich beim Flächennutzungsplan um eine hoheitliche Maßnahme eigener Art. Der Flächennutzungsplan wird nicht als Satzung beschlossen (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 04.09.2015 – 8 C 10384/15, juris). Eine Normenkontrolle gegen den Flächennutzungsplan ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise kann die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen, Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 4 CN 1/12 –, BVerwGE 146, 40). Die Wahl der falschen Rechtsform als Satzung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans. Der Flächennutzungsplan ist durch die Gemeinde zu beschließen. Er bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 6 Abs. 1 BauGB). Die Genehmigung ist ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam (§ 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauGB). Dieses Verfahren wurde eingehalten. Beschlussfassung der Gemeinde, Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und Bekanntmachung liegen vor. Der Beschluss als Satzung könnte den falschen Eindruck erwecken, es handele sich um eine Rechtsnorm. Betroffene könnten daher fehlerhaft davon ausgehen, der Flächennutzungsplan könne im Wege eines Normenkontrollverfahrens überprüft werden. Dies stellt jedoch keinen Grund dar, den Flächennutzungsplan als unwirksam anzusehen. § 214 Abs. 1 BauGB geht in diesem Zusammenhang von Fehlern, die für die Rechtswirksamkeit beachtlich sind, nur aus, wenn es an einem Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan fehlt, die Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist. Auch das (ursprüngliche) Fehlen des Ausfertigungsvermerks begründet keine Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans. Es kann dahinstehen, ob eine Ausfertigung des Flächennutzungsplans im Hinblick auf die einer Satzung ähnlichen Wirkungen überhaupt erforderlich ist (ablehnend: Nds. OVG, Beschluss vom 11.07.2003 – 1 MN 165/03 -, juris). Denn jedenfalls wurde der Mangel der Ausfertigung durch die erneute Bekanntmachung im Juli 2012 im Wege des ergänzenden Verfahrens behoben (§ 214 Abs. 4 BauGB). Der Mangel der Ausfertigung kann durch die erneute Bekanntmachung ohne weiteres im Wege des ergänzenden Verfahrens behoben werden. Eines diesbezüglichen Beschlusses der Beigeladenen - etwa ihres Rates - bedarf es nicht (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 20.07.2007 – 7 D 83/06.NE –, juris). Dem steht auch nicht entgegen, dass – worauf die Klägerin hinweist – die der Ausfertigung nachfolgenden Verfahrensschritte nicht durchgeführt worden sind. Denn die der Beschlussfassung durch den Gemeinderat nachfolgende Ausfertigung dient lediglich dem Zweck, den bereits gegebenen und feststehenden Inhalt der Satzung auch in einem für Jedermann nachvollziehbaren Dokument festzuhalten, damit eventuelle Zweifel über den Inhalt des vom Rat Beschlossenen nicht auftreten können. Die daran anschließende Bekanntmachung dient lediglich noch dazu, diesem mit dem Beschluss bereits feststehenden Inhalt des Plans auch rechtsverbindliche Geltung gegenüber Jedermann zu verschaffen (OVG Nordrh.-Westf., a. a. O.). Eine Heilung des möglichen Ausfertigungsmangels ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil – wie die Klägerin meint – aufgrund der Verwirklichung des Vorhabens hinsichtlich der Ställe 7 und 8 eine erneute Abwägung erforderlich gewesen wäre. Zwar wird die rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans für ausgeschlossen gehalten, wenn das Abwägungsergebnis wegen nachträglicher Ereignisse nicht mehr haltbar ist (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 30/95 –, NVwZ 1996, 890). Auch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen abwägungsbeachtlichen Verhältnisse steht jedoch einer Fehlerbehebung nicht zwingend entgegen. Nur wenn sich - im Ausnahmefall - die Sach- und Rechtlage seit der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) so grundlegend geändert hat, dass ein zunächst unbedenkliches Abwägungsergebnis inzwischen einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist, kommt eine Fehlerbehebung nicht mehr in Betracht (BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 CN 2/99 –, NVwZ 2001, 130). Eine Funktionslosigkeit oder Unhaltbarkeit des Abwägungsergebnisses in diesem Sinne liegt nicht vor. Funktionslosigkeit tritt nur in äußerst seltenen Fällen auf. Sie liegt nur vor, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (OVG B-Stadt-Brandenb., Beschluss vom 10.12.2014 – OVG 10 N 1.13 –, juris). Allein aufgrund der Errichtung der baulichen Anlagen - ohne bestandskräftige Genehmigung - kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr zur Verfügung steht. Die Errichtung der Anlagen führt auch nicht dazu, dass das Abwägungsergebnis inzwischen unhaltbar geworden ist. Von einer Unhaltbarkeit kann z. B. ausgegangen werden, wenn inzwischen entgegenstehende Ziele der Raumordnung (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB) festgelegt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.05.2007 – 4 BN 8.07 -, NVwZ 2007, 953, Urteil der Kammer vom 19.03.2010 – 4 A 35/08 MD – juris). Die Existenz der bereits errichteten Anlagen wäre zwar bei einer (neuen) Abwägung zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für die Annahme, die Ausweisung der Fläche für die Landwirtschaft sei aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen im Wege der Abwägung nicht mehr möglich, gibt es jedoch nicht. Das Vorhaben der Klägerin widerspricht auch inhaltlich den Darstellungen des Flächennutzungsplans, weil es hinsichtlich der Ställe 7 und 8 auf einer Fläche verwirklicht werden soll, die als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen ist. Privilegierten Vorhaben steht eine Darstellung des Flächennutzungsplans nur dann entgegen, wenn die Darstellung genügend Gewicht hat, um sich gegenüber dem privilegierten Vorhaben der Klägerin durchzusetzen (BayVGH, Urteil vom 03.08.1990 – 1 B 87.03758 –, juris). Konkrete standortbezogene Aussagen in Flächennutzungsplänen können als öffentliche Belange der Zulässigkeit eines privilegierten Vorhabens an einem solchermaßen „anderweitig verplanten“ Standort entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 57/84 –, BVerwGE 77, 300). Demgegenüber beeinträchtigt die Errichtung einer nicht privilegierten Anlage in der Regel öffentliche Belange, wenn der fragliche Bereich in einem Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 02.04.2012 – 1 ZB 12.142 -, juris). Zwar sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans nur als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet, zum Vorliegen eines beeinträchtigenden Belangs beizutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1975 – IV C 30.73 -, BRS 29 Nr. 70). Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen, denn dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr gilt, dass der Flächennutzungsplan nur dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden können, weil sie etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 13.11.2009 – 7 A 1236/08 –, juris). Hiervon kann, auch wenn die Fläche inzwischen bereits aufgrund der Realisierung des bislang nicht genehmigten Vorhabens überbaut ist, jedoch keine Rede sein. Dem Widerspruch des Vorhabens zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans kann auch nicht entgegengehalten werden, dass - wie die Klägerin meint - der Plangeber die fragliche Anlage dem landwirtschaftlichen Bereich zugerechnet habe. Eine solche Auslegung des Flächennutzungsplans im Hinblick auf einzelne Formulierungen, in denen bestehende Anlagen als landwirtschaftliche Betriebe bezeichnet sind, können diese Auslegung nicht stützen, weil in dem Flächennutzungsplan eindeutig zu erkennen gegeben ist, dass die für die Landwirtschaft ausgewiesene Fläche gerade nicht für Tierhaltungsanlagen zur Verfügung stehen soll. Ausdrücklich heißt es hierzu in den textlichen Ausführungen „Ihre Ausweitung ist nicht vorgesehen“. Dem Vorhaben steht auch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung und damit einhergehend die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen sowie die Zersiedelung des Außenbereichs erwarten lässt (BVerwG, Beschluss vom 17.03.2015 - 4 B 45.14 -; Urteil vom 19.04.2012 - 4 C 10/11 -; Urteil vom 27.01.1967 - IV C 33/65 -, juris). Den Begriff der Splittersiedlung im Sinne einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung können auch bauliche Anlagen erfüllen, die zum - evtl. nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (BVerwG, Urteil vom 09.06.1976 - IV C 42/74 -; Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7/10 -; Beschluss vom 17.03.2015 - 4 B 45.14 -, juris; Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, BeckKom. BauGB § 35 Rn. 93 - 97). Eine Splittersiedlung ist gekennzeichnet durch in einem engeren räumlichen Bereich liegende Bauten, die in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen stehen und die selbst keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil darstellen, auch in keiner organischen Beziehung zu einem solchen stehen oder sich nicht in die geordnete städtebauliche Entwicklung einfügen. Es handelt sich um eine bloße Ansammlung von Gebäuden, wobei die Zahl der Bauwerke kein Gewicht hat oder die Bebauung auch nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Sie erfüllt in ihrer gesamten Struktur keine städtebauliche Funktion, sondern führt zur Zersiedlung der Landschaft im Außenbereich (so: VG Würzburg, Urteil vom 05.07.2012 - W 5 K 11.79 -, juris). Splittersiedlung ist mithin jeder Siedlungsansatz, dem es an dem für einen Ortsteil erforderlichen Gewicht fehlt. Das „gewisse Gewicht“ für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil im Sinne des BauGB ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56/79, juris). An einem solchem Gewicht mangelt es der bestehenden Anlage. Denn die Annahme eines Ortsteils in dem Gebiet der Einheitsgemeinde D-Stadt erfordert zumindest vier voneinander unabhängige, im Bebauungszusammenhang stehende Grundstücke. Im Gebiet der Einheitsgemeinde D-Stadt haben die einzelnen Ortschaften eine Größe von 6,5 km² bis zu 62,6 km². Die Einwohnerstärke in den Ortschaften liegt zwischen 12 und 11.000. Selbst in dem einwohnerschwächsten Ortsteil Wülpen sind neben einem (offensichtlich) landwirtschaftlich genutzten Grundstück mehrere unabhängige Wohnhäuser vorhanden. Das klägerische Bauvorhaben erfüllt zwar in flächenmäßiger Hinsicht die Voraussetzungen, allerdings ist keine der Wohnungsbebauung in Wülpen gleichende Bebauungsqualität erkennbar. Die vorhandene Bebauung im Bereich der Anlage ist daher kein Ortsteil, sondern eine Splittersiedlung, auch wenn zwischen den einzelnen baulichen Anlagen und Anlagenteilen eine funktionale Einheit besteht. Der Annahme einer Splittersiedlung steht auch nicht entgegen, dass die vorhandenen baulichen Anlagen Bestandsschutz genießen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2012, a. a. O.). Das streitgegenständliche Vorhaben führt zu einer Erweiterung sowie Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung, da sowohl eine räumliche Ausdehnung des bisher in Anspruch genommenen Bereichs (Stall 7 u. 8, Biogasanlage) als auch eine Auffüllung des bereits bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs (z. B. Stall 4a) stattfindet. Der Beeinträchtigung der öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB steht § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können unter anderem diese Belange sonstigen Vorhaben nicht entgegengehalten werden, wenn es sich um eine bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs handelt und die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. Es kann dahinstehen, ob es sich um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs handelt. Jedenfalls ist die Erweiterung im Verhältnis zu vorhandenen, Gebäude und dem Betrieb nicht angemessen. Als Bezugspunkt kommt nur der Zustand des Betriebes vor der Erweiterung in Betracht, aber nicht der Teil, der im Hinblick die inzwischen aufgehobene Genehmigung aus dem Jahr 2008 errichtet wurde. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB stellt einen zweifachen Bezug sowohl zu den vorhandenen Gebäuden als auch zu dem vorhandenen Betrieb her. Damit ist in Bezug auf die Erweiterung des baulichen Bestandes wie auch auf die dadurch ermöglichte Erweiterung des Betriebsumfangs eine Verhältnismäßigkeitsbeurteilung anzustellen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 19/92 -, NVwZ-RR 1994, 371). Die geplante Erweiterung ist im Verhältnis zu den vorhandenen Gebäuden nicht angemessen. Dieser Aspekt der Angemessenheit lässt sich zwar nicht schematisch nach einem bestimmten fixen Prozentsatz beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1993, a. a. O.), jedoch wird die Grenze der angemessenen Erweiterung in Rechtsprechung und Literatur - je nach den Umständen des Einzelfalls - in dem Bereich einer Flächen- oder Bauvolumenzunahme von 20 % bis 25 % (vgl. OVG Rheinland-Pf., Urteil vom 22.05.2002 - 1 A 11346/01 -, juris), teilweise aber auch bis etwa 25 % bis 50 % gezogen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.09.2006 - 1 ZB 05.2076 -, juris). Die hier fragliche Betriebserweiterung ist mit einer größeren baulichen Veränderung verbunden. Sie macht im vorliegenden Fall mehr als 50 % der zuvor genehmigten Betriebsfläche aus, was sich aus den Bauantragsunterlagen (vgl. Beiakte E, S. 447) ergibt. Das wird auch von der Klägerin nicht substantiiert bestritten. Die Erweiterung ist auch im Verhältnis zum vorhandenen Betrieb unangemessen. Der Maßstab der Angemessenheit einer Erweiterung ist auf städtebaulich relevante Bewertungsmerkmale zu beziehen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1993, a. a. O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Erweiterung nicht erst dann unangemessen sei, wenn aus einem Handwerksbetrieb ein industrieller Betrieb werde. Auch sei eine Erweiterung nicht stets dann angemessen, wenn die Zahl der Arbeitsplätze nicht erhöht werde (BVerwG, Urteil vom 16.12.1993, a, a. O.). Die bauliche Erweiterung eines bestehenden Gewerbebetriebes im Außenbereich beeinträchtigt nicht schon wegen der mit ihr möglicherweise verbundenen Produktivitätssteigerung öffentliche Belange. Aus § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB ergibt sich, dass bauliche Erweiterungen von gewerblichen Betrieben im Außenbereich nach der Wertung des Gesetzes im Grundsatz sogar unter erleichterten Voraussetzungen zulässig und insoweit begünstigt sind (BVerwG, Urteil vom 22.06.1990 - 4 C 6/87-, juris). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich die Großvieheinheiten nach der beantragten Erweiterung um ein Drittel erhöhen. Entscheidend ist jedoch, dass mit der beantragten Genehmigung eine Betriebsänderung von Schweinmast auf Schweinzucht begehrt wird, sodass nicht von einer Erweiterung des ursprünglichen Betriebs, sondern einem „Aliud? auszugehen ist. Schließlich gehören zur angemessenen Erweiterung zwar grundsätzlich auch bauliche Maßnahmen zur Energieversorgung des Betriebes mit erneuerbaren Energien, wie hier thermischer Energie aus der Verbrennung von Biogas. Die bauliche Erweiterung eines gewerblichen Betriebes nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB setzt darüber hinaus aber voraus, dass ein funktionaler Zusammenhang zwischen den bereits bestehenden baulichen Anlagen und dem neuen Vorhaben besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.1991 - 4 B 161.91 -, juris). Einen Anhaltspunkt hierfür bietet der Begriff des „Dienens“ für die Erweiterung landwirtschaftlicher Betriebe nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (OVG Schl.-Holst., Urteil vom 17.06.1999 - 1 L 94/98 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 17.09.1991 –, a. a. O., das zumindest „auf die durchaus vergleichbare Sachlage nach § 35 Abs. 1 BauGB“ verweist). Maßgeblich ist danach, ob die Erweiterung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs von einem vernünftigen Inhaber eines derartigen Betriebes mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung verwirklicht würde. Hinzukommen muss im Hinblick auf den Schutzzweck des § 35 BauGB, dass das Vorhaben durch die so umrissene Zuordnung zu dem konkreten Betrieb - auch äußerlich erkennbar - geprägt wird. Das ist dann nicht der Fall, wenn es zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt sein mag, nach seiner Beschaffenheit, Gestaltung oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird (so grundlegend zum Begriff des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - IV C 9.70 -, Rn. 19 nach juris). Dies ist nicht gegeben. Denn die Biogasanlage wird nach ihrer Beschaffenheit, Gestaltung oder Ausstattung nicht durch diesen Verwendungszweck der Energieversorgung des vorhandenen Betriebs erschöpfend geprägt, sondern soll auch zur Einspeisung von Strom in das Netz fungieren. II. Erster Hilfsantrag Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem ersten Hilfsantrag um eine Klageänderung handelt oder nur um die Präzisierung des ursprünglich gestellten Hilfsantrags, in dem nicht ausdrücklich erwähnt war, ob die Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung der der genannten Teilvorhaben jeweils einzeln oder – wie die Klägerin nunmehr beantragt – kumulativ begehrt wird. Jedenfalls hat der erste Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Antrag, den Beklagten zu verpflichten, für bestimmte Anlagenteile des Gesamtvorhabens eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, ist unzulässig, weil die Klägerin hierfür zuvor keinen Antrag beim Beklagten gestellt hat. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage auf Erlass eines Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage setzt daher neben der erforderlichen Klagebefugnis einen vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts voraus. Dies gilt sowohl für die Versagungsgegenklage nach ausdrücklicher Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts als auch für die Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO), wenn die Behörde über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (vgl. etwa BayVHG, Beschluss vom 27.08.2010 – 7 ZB 10.1415 –, juris). § 10 Abs. 1 Satz 1 BImSchG schreibt ausdrücklich vor, dass das Genehmigungsverfahren einen schriftlichen Antrag voraussetzt. Einen Antrag, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (kumulativ) nur für die in der rechten Spalte der Synopse ausgeführten Anlagenteile zu erteilen, hat die Klägerin beim Beklagten nicht gestellt. Gegenstand der baurechtlichen Beurteilung ist das Vorhaben, wie es zur Prüfung gestellt wird. Es ist Sache des Vorhabenträgers, durch seinen Genehmigungsantrag den Inhalt des Vorhabens festzulegen, soweit er sich dabei innerhalb der Grenzen hält, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind. Ob bei einer technisch teilbaren Anlage die einzelnen Teile bzw. deren Änderung zur Genehmigung gestellt sind und daher jeder für sich ein „Vorhaben“ ist oder ob die gesamte Anlage bzw. deren Änderung als ein einziges „Vorhaben“ Gegenstand der Beurteilung zu sein hat, bestimmt sich demzufolge grundsätzlich nach dem erkennbaren Willen des Antragstellers (BVerwG, Urteil vom 20.10.1978 - 4 C 75.76 -, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, Urteil vom 27.04.1993 - 1 C 9.92 -, Beschluss vom 21.08.1991 - 4 B 20.91 -, OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 25.04.2005 - 10 A 2861/04 -, alle juris; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 13. Auflage, Stand: 2016, § 29 Rn. 21). Ein in einem Genehmigungsantrag zusammengefasstes Vorhaben stellt regelmäßig ein einheitliches Ganzes dar, sei es, dass dessen einzelne Teile unter Nutzungsgesichtspunkten eine enge funktionale Verbindung aufweisen, sei es, dass der eine Bestandteil ohne den anderen baurechtlich nicht zulässig ist, oder sei es, dass die Einheitlichkeit des Vorhabens dem ausdrücklich geäußerten oder jedenfalls erkennbaren Willen des Vorhabenträgers entspricht (OVG Nordr.-Westf., Beschluss vom 04.09.2001 - 10 B 332/01 -, Urteil vom 17.01.2008 - 10 A 2795/05 -, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine isolierte Beurteilung des mit dem Hilfsantrag beantragten Vorhabens nicht möglich. Denn dieses ist bauplanungsrechtlich als ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB zu bewerten. Die am 15. Februar 2013 vorgelegten und unter dem 02.04.April 2013 ergänzten Antragsunterlagen beruhen auf einem einheitlichen Planungskonzept. Die Klägerin selbst hat die Einheitlichkeit des Vorhabens in seiner Gänze im Verfahrensverlauf mehrfach betont. Bei einem Besprechungstermin am 25.07.2014 wurde die Möglichkeit der Aufspaltung des Vorhabens in Einzelvorhaben sowie die Reduzierung des Gesamtvorhabens diskutiert. Darauf hat die Klägerin am 09.10.2014 mitgeteilt, dass der Antrag vom 02.04.2013 unverändert bestehen bleiben soll (Beiakte E, S. 145 u. 159). Das den Gegenstand eines Bauantrages darstellende Vorhaben kann allenfalls dann in mehrere, einer gesonderten baurechtlichen Überprüfung zugängliche Vorhaben unterteilt werden, wenn der Bauherr subjektiv mit einer solchen Teilung einverstanden ist und das Vorhaben auch objektiv in baurechtlich und bautechnisch selbstständige, voneinander unabhängige Vorhaben aufgeteilt werden kann; an letzterem fehlt es, wenn durch die Aufteilung ein „aliud“ entstehen würde. Entsprechendes gilt für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die gemäß § 13 BImSchG die Baugenehmigung einschließt. Die Identität fehlt und es wird von der erteilten Genehmigung kein Gebrauch gemacht, wenn die beiden Vorhaben baurechtlich unterschiedlich beurteilt werden können, sich also die Zulässigkeitsfrage neu stellt (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 22.03.1982 - 7 A 1634/79 -, VGH Bad.-Württ,, Urteil vom 19.08.1976 - VIII 434/75 -, OVG Lüneburg, Urteil vom 16.05.1986 - 6 A 93/85 -, BayVGH, Beschluss vom 26.03.2008 - 15 ZB 07.3194 -, juris). Vorliegend wird durch den gestellten Hilfsantrag ein Gesamtvorhaben künstlich aufgespalten respektive reduziert. So erschließt sich der Kammer nicht, dass bei Ställen, die in einem Funktionszusammenhang stehen und in einen Betriebsablauf integriert sind, der Verzicht auf 2 Ställe (Stall 7 und 8) keine erheblichen Auswirkungen auf die Nutzbarkeit beziehungsweise die Nutzungsart anderer zur Genehmigung gestellter „Einzelvorhaben? haben soll. Auch zwischen der Biogasanlage und den zu errichtenden Stallgebäuden (sämtliche Ställe) besteht ein Nutzungszusammenhang, da laut Betriebsbeschreibung (Beiakte G) die Anlage neben Maissilage und Getreideschrot nur die am Standort anfallende Gülle verarbeiten soll. Die Zulässigkeit des von der Klägerin im Hilfsantrag verfolgten Vorhabens wurde von der Beklagten bislang nicht geprüft. Eine solche Prüfung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Beklagte die im Hilfsantrag bezeichneten Anlagenteile als für sich genommen in einer Stellungnahme als zulässig bezeichnet hat. Der Beklagte ist in der Stellungnahme gerade nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin einen Genehmigungsantrag für die darin als zulässig bezeichneten Anlagenteile gestellt hat. Der Beklagte hat auch keine abschließende Prüfung der (kumulativen) Zulässigkeit dieser Anlagenteile vorgenommen. Zu Beginn der Stellungnahme heißt es, dass die Klägerin das Vorhaben als „einheitliches Ganzes“ beantragt habe und im Hinblick darauf, dass einzelne Anlagenteile von ihrer Funktion her auch einer jeweils isolierten Betrachtung zugänglich seien, eine „theoretische“ Beurteilung erfolge. Es sei „in der Folge“ eine Entscheidung der Antragstellerin, ob sie eine getrennte Betrachtung „einzelner Antragsgegenstände“ begehre. Daraus wird deutlich, dass der Beklagte einen Antrag für einzelne Anlagenteile nicht als gestellt angesehen hat, erst Recht nicht (kumulativ) für genau die Anlagenteile, die vom Hilfsantrag erfasst sind. Zudem handelt sich um die interne Bewertung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit durch ein einzelnes Fachreferats und nicht um eine abschließende Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. In der Stellungnahme wurde somit die Zulässigkeit der einzelnen Anlagenteile nicht umfassend im Hinblick auf sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 2 9. BImSchV geprüft, sondern nur im Hinblick auf einzelne Gesichtspunkte des Prüfungsverfahrens. Insgesamt handelt es sich um schlichte Vorüberlegungen, wie bauplanungsrechtliche Aspekte zu beurteilen wären, wenn die Klägerin einen Teilantrag stellen würde. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Entscheidung, ob das mit dem Hilfsantrag in Aussicht genommene Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig wäre. In diesem Zusammenhang würde sich die Frage stellen, ob auch die Errichtung einzelner Gebäude die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt und die Berufung auf eine zulässige Erweiterung des Betriebes ausgeschlossen ist und es sich auch bei dem mit dem Hilfsantrag verfolgten Vorhaben um ein „aliud“ gegenüber dem früheren Betrieb handeln könnte. III. Zweiter Hilfsantrag Auch der auf die Neubescheidung des Genehmigungsantrags gerichtete zweite Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Das Gericht kann den Beklagten gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur dann zur Neubescheidung des Antrags verpflichten, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil der angefochtene Bescheid vom 07.05.2015 nicht rechtswidrig ist. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides folgt nicht – wie die Klägerin meint – aus einer mangelnden Bestimmtheit des Bescheides, da der Beklagte die Regelung auf zwei sich gegenseitig ausschließende „Ablehnungsalternativen“ gestützt habe. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass sich die Anwendungsalternativen des § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 der 9.BImschV ausschließen, da die anknüpfenden Rechtsfolgen in rechtlich erheblicher Weise variieren. Jedoch kann die gewählte Rechtsgrundlage im Wege der Auslegung bestimmt werden. Der Beklagte benennt zunächst unter Punkt 3 Rechtsgrundlage der Entscheidung beide Vorschriften, bezieht sich allerdings auf den folgenden Seiten ausschließlich auf die - aus seiner Sicht vorliegende - bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Gesamtvorhabens. In der Zusammenfassung auf Seite 23 des Bescheides führt der Beklagte sodann aus, dass die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit zum Versagen der Genehmigung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 der 9.BImschV führt. In Bezug auf die unvollständigen Antragsunterlagen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImschV) wird auf Seite 16 des Bescheides nur festgestellt, dass insofern keine abschließende Beurteilung der schädlichen Umwelteinwirkungen möglich sei. Damit wird der Bescheid nur ergänzend und hilfsweise auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen gestützt. Im Übrigen ist der Bescheid nicht rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aus den oben ausgeführten Gründen nicht vorliegen. IV. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht aus Gründen der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und somit auch selbst kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die von der Klägerseite begehrte Zulassung der Berufung kann nicht erfolgen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, Beschluss vom 04.11.2016 - 3 L 162/16 -, juris, m. w. N.). Insoweit könnten sich allenfalls im Hinblick auf die Auslegung des § 245 a Abs. 4 BauGB Rechtsfragen stellen, die wesentliche Bedeutung für die Einheitlichkeit der Auslegung und Anwendung des Rechts haben könnten. Es handelt sich jedoch um eine Übergangsvorschrift, die keine relevante Zahl von Anwendungsfällen betrifft. Auch die Fragen, ob Anträge mit der rechtkräftigen Aufhebung der ursprünglich erteilten Genehmigung „verbraucht“ sind und ob über „kerngleiche“ Neuanträge neu zu entscheiden ist, können nicht unabhängig von der zugrunde liegenden streitentscheidenden Norm des § 245 a Abs. 4 BauGB beurteilt werden. Denn eine Überleitungsvorschrift ist unter Beachtung der geänderten Rechtsnorm sowie der Zweckrichtung auszulegen. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Ziff. 19.1.1). Danach sind bei der Klage auf Genehmigung oder Teilgenehmigung einer Anlage 2,5 % der Investitionssumme, mindestens der Auffangwert festzusetzen. Die Investitionssumme beträgt nach den Angaben der Klägerin 18.053.868,31 Euro. Mithin ist ein Streitwert von rund 451.347,00 Euro festzusetzen. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Erweiterung und Modernisierung einer Schweinezuchtanlage. Am Standort der jetzigen Tierhaltungsanlage existierte eine große Tierhaltungsanlage bereits zu DDR-Zeiten. Sie wurde in den 1990er Jahren von der Rechtsvorgängerin der Klägerin erworben und modernisiert. Im Dezember 2006 beantragte die Klägerin eine Änderungsgenehmigung zum Ausbau der Anlage einschließlich der Umstellung von Schweinemast auf -zucht. Mit Bescheid vom 05.11.2008 (Az.: 402.2.1-44008/07/10) erteilte der Beklagte der Klägerin die Genehmigung für die im Dezember 2006 beantragten Änderungen. Dabei wurde das Einvernehmen der Beigeladenen ersetzt. Die Klägerin errichtete die Anlage in der Folgezeit und betreibt sie seitdem. Dabei wurden ca. 18 Mio. Euro investiert. Diese Genehmigung wurde mit Urteil vom 06.09.2010 (1 A 396/08 MD) durch das Verwaltungsgericht Magdeburg auf Klage der Beigeladenen mit der Begründung aufgehoben, dass die ausreichende Erschließung nicht gewährleistet sei. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hiergegen lehnte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 25.01.2013 (Az.: 2 L 159/10) ab. Am 15.02.2013, mit Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils, reichte die Klägerin einen Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung der Schweinezuchtanlage ein. Schwerpunkt des Antrags waren die Aufgabe der Mastschweinehaltung sowie Umnutzung zur Sauenhaltung und Ferkelaufzucht, eine Kapazitätserweiterung der Anlage auf 52.889 Tierplätze sowie die Errichtung und der Betrieb einer Biogasanlage. Die Klägerin legte der Beigeladenen mit Schreiben vom 08.03.2013 ein neues Erschließungsangebot vor, welches diese Anfang Juni 2013 annahm (Schreiben vom 04.06.2013). Am 18.03.2013 verfügte der Beklagte die teilweise Stilllegung der Anlage der Klägerin und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Nachdem das erkennende Gericht einen Antrag der Kläger auf vorläufigen Rechtsschutz zunächst abgelehnt hatte (Az.: 2 B 11/13 MD), stellte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 12.06.2013 (Az.: 2 M 75/13) die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Zur Begründung führte es aus, es lägen besondere Umstände vor, die auf einen atypischen Fall schließen ließen, sodass die Verfügung einer nur auf die formelle Illegalität gestützten Teilstilllegung gegen das Übermaßverbot verstieße. Es sei bereits ein Genehmigungsverfahren durchgeführt worden (wenngleich die Genehmigung aus der Welt sei). Der Antragsgegner habe aber nicht einmal im Stilllegungsbescheid aufzeigen können, dass die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren hervorriefe und im Übrigen die Anlage auch abgenommen. Die Antragstellerin habe auf die Legalität des Vorhabens vertrauen können. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hob mit Urteil vom 06.02.2015 (Az: 2 A 112/13) die Stilllegungsverfügung auf. In der Folgezeit (vom 23.08.2013 bis 23.09.2013) wurden der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen bei der Beigeladenen und dem Beklagten zur Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegt, am 19.11.2013 fand ein Erörterungstermin statt. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen mit Schreiben vom 04.06.2013. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben rufe schädliche Umwelteinwirkungen hervor und stehe Belangen des Naturschutzes entgegen. Die Erweiterung der Anlage führe zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung eines angrenzenden Biotops und des Parchener Bachs. Der Landkreis Jerichower Land teilte mit Schreiben vom 17.12.2014 mit, dass aufgrund der festgestellten bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit das versagte Einvernehmen der Stadt D-Stadt nicht von ihm ersetzt werden könne. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens erörterten die Beteiligten die Sach- und Rechtslage u. a. bei einem Besprechungstermin am 25.07.2014. Dabei wurde auch die Möglichkeit der Aufspaltung des Vorhabens in Einzelvorhaben diskutiert. Darauf teilte die Klägerin am 09.10.2014 mit, dass der Antrag unverändert bestehen bleiben solle. Mit Bescheid vom 07.05.2015 lehnte der Beklagte die Genehmigung des Vorhabens ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, wesentliche Teilobjekte seien bauplanungsrechtlich unzulässig - im Einzelnen betreffe dies den Neubau des Stalles 7, des Stalles 8, die Nutzungsänderung des Stalles 3 sowie die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage. Die Antragstellerin habe mit ihrem Antrag das Vorhaben als einheitliches Ganzes beantragt. Der Antrag sei nach § 20 Abs. 2 der 9. BImSchV abzulehnen. In der Begründung findet sich auch die Angabe: „Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV soll der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen (hier Dünge- und Immissionsschutzrecht betreffend) innerhalb einer ihm gesetzten Frist, die auch im Falle einer Verlängerung drei Monate nicht überschreiten soll, nicht nachgekommen ist“. Zur Tierhaltungsanlage wurde ausgeführt, der Antrag sei auf der Grundlage des nunmehr geltenden § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB n. F. zu entscheiden. Ein vor dem 4. Juli 2012 beschiedener Antrag sei offensichtlich nicht vom Willen des Gesetzgebers des § 245 a BauGB erfasst. Zudem seien die Anträge von 2006 und von 2013 nicht identisch. Im Einzelnen sei im Antrag von 2006 der Stall 3 als Bestand angegeben worden. Der jetzt beantragte Stall 10 sei als Lagerhalle (Erweiterung) beantragt, das jetzige Getreidelager sei als Schüttgutlager beantragt worden, es sei eine (andere) Erweiterung des Tierbestandes beantragt und die BHKW-Module seien unterschiedlich (Anzahl, Standorte, Stoffbilanzen, Leistungen). Somit sei das Vorhaben als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB einzustufen. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB sei nicht anzuwenden, weil es aufgrund der Umnutzung von Mastschweinehaltung zur Sauenhaltung und Ferkelzucht an einer Erweiterung eines zulässig errichteten Gewerbebetriebes fehle. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, denn es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Eine abschließende Prüfung der öffentlichen Belange der schädlichen Umwelteinwirkungen, des Düngerechts sowie wasserrechtlicher Belange sei hinsichtlich der Tierhaltung noch nicht erfolgt. Die Errichtung und der Betrieb der Biogasanlage (mit Nebenanlagen) seien nicht genehmigungsfähig, da die Anlage nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig sei. Dies setze voraus, dass die Biogasanlage im Rahmen eines Betriebes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 BauGB betrieben werde. Die vorhandene Tierhaltungsanlage habe nach der Gesetzesänderung des § 35 BauGB aber insgesamt ihr Privileg verloren. Als sonstiges Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB stünde der Anlage § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB (Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung) entgegen. Am 10.06.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor: Es sei schon nicht klar, ob der Beklagte den Genehmigungsantrag nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 der 9. BImSchV abgelehnt habe. Die „Ablehnungsalternativen“ schlössen sich aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen (Ermessen bzw. gebundene Entscheidung) aus. Nach beiden Alternativen sei die Entscheidung rechtswidrig. Die Antragsunterlagen seien nachgereicht worden. Das Vorhaben sei auch nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften – auf die sich der Beklagte allein gestützt habe – zulässig. Es sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 a. F. privilegiert. Mit dem am 15.02.2013 eingereichten Antrag habe sie den im Jahr 2006 gestellten Antrag weiterverfolgt, so dass der nach der Übergangsregelung des § 245 a Abs. 4 BauGB die bis zum 20.09.2013 geltende Fassung anzuwenden sei. Weder aus dem Wortlaut der Übergangsregelung noch aus deren Sinn und Zweck ergebe sich, dass der Antrag durch die Aufhebung der Genehmigung durch das (rechtskräftige) Urteil des erkennenden Gerichts vom 06.09.2010 „verbraucht“ sei. Es komme auch nicht darauf an, ob das Vorhaben zu dem in der Vorschrift genannten Stichtag genehmigungsfähig gewesen sei. Selbst wenn die Übergangsregelung den vorliegenden Fall nach seinem Wortlaut nicht erfassen sollte, sei die Regelung jedenfalls verfassungskonform auszulegen, denn die Regelung solle aus Gründen des Vertrauensschutzes Vorhabenträgern zuteilwerden, die, wie die Klägerin, in langwierigen Genehmigungsverfahren bereits erhebliche Investitionen getätigt hätten. Zudem sei eine verfassungskonforme Auslegung auch im Hinblick auf die Eingriffe in die Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie geboten. Die Unterschiede zwischen den im Dezember 2006 und im Februar 2013 gestellten Genehmigungsanträgen schließen die Anwendung des § 245 a Abs. 4 BauGB nicht aus. Es würde dem Regelungszweck zuwiderlaufen, wenn zwischenzeitliche Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, mit denen das Vorhaben an die gesetzlichen Anforderungen angepasst werde, zum Ausschluss der Privilegierung führen würden. Zudem seien die Anträge „kerngleich“. Jedenfalls seien diejenigen Anlagenteile nach früherem Recht zu beurteilen und genehmigungsfähig, die – auch nach Auffassung des Beklagten – keinen bauplanungsrechtlichen Bedenken begegneten. Der Mitteilung, dass der Genehmigungsantrag vollumfänglich aufrechterhalten bleibe, könne nur entnommen werden, dass der Antrag nicht teilweise zurückgenommen worden sei. Die Klägerin habe ausdrücklich erklärt, dass Einzelvorhaben eigenständig nutzbar seien. Auch wenn sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB richte, sei es zulässig. Die Ausweisungen des Flächennutzungsplans könnten ihm nicht entgegengehalten werden, weil der Plan rechtswidrig als Satzung erlassen worden sei. Zudem habe der Ausfertigungsvermerk gefehlt. Eine rückwirkende Inkraftsetzung sei nicht zulässig, weil die Aufstellung des Teilflächennutzungsplans im Beitrittsgebiet nur bis zum 31.12.1997 zulässig gewesen sei und die Beigeladene die Verwirklichung des Vorhabens zum Anlass hätte nehmen müssen, eine erneute Abwägung durchzuführen. Auch inhaltlich widerspreche das Vorhaben nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, weil der Plangeber die Anlage gerade - der Darstellung entsprechend - dem landwirtschaftlichen Bereich zurechne. Von dem Vorhaben gehe auch keine Erweiterung einer Splittersiedlung aus. Der vorhandene Baubestand sei keine Splittersiedlung, sondern eine funktionale Einheit, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang betrieben werde und damit Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Jedenfalls könnten die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB erfüllt seien. Alle weiteren, insbesondere immissionsschutzrechtlichen Fragen seien geklärt. Es stehe fest, dass insoweit Genehmigungsreife bestehe. Jedenfalls müsse der Hilfsantrag Erfolg haben, da die genannten Teilanlagen auch nach Auffassung des Beklagten unzweifelhaft zulässig seien. Die Klägerin hat eine Synopse vorgelegt, die in der linken Spalte eine Darstellung der Anlagenteile enthält, die Gegenstand des Antrags aus dem Jahr 2013 waren, in der mittleren Spalte die Bewertung der Genehmigungsfähigkeit nach der Stellungnahme des Referats 204 des Beklagten vom 17.03.2014 und in der rechten Spalte die Anlagenteile, die vom Hilfsantrag erfasst sein sollen. Die Klägerin beantragt unter teilweise von der Klageschrift abweichender Formulierung des ersten Hilfsantrags, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07.05.2015, zugestellt am 01.07.2015, zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 15.02.2013 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung der Schweinehaltungsanlage in D-Stadt zu erteilen, hilfsweise: den Beklagten unter Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 15.02.2013 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung der Schweinehaltungsanlage in D-Stadt insoweit zu erteilen, als die in der rechten Spalte der Synopse genannten Einzelvorhaben kumulativ genehmigt werden, weiter hilfsweise: den Beklagten unter Aufhebung des genannten Bescheides vom 07.05.2015 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Änderung der Schweinehaltungsanlage in D-Stadt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält das Vorhaben im Wesentlichen aus den bereits im angefochtenen Bescheid genannten Gründen für bauplanungsrechtlich unzulässig. Bei dem ersten Hilfsantrag handele es sich um eine Klageänderung, in die er nicht einwillige und die er nicht für sachdienlich halte. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hält das Vorhaben für nicht genehmigungsfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.