Urteil
5 A 16/10
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2010:0615.5A16.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger ist Ministerialbeamter im Rang eines Ministerialrats bei dem Beklagten und wendet sich gegen die Versagung der Gebührenübernahme des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes zwecks Rechtsverteidigung in einem Vorverfahren durch den Beklagten. 2 Aufgrund erheblicher Fehlzeiten erhielt der Kläger die Aufforderung durch den Beklagten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen. Auf den daraufhin von dem Kläger beauftragten Rechtsanwalt eingelegten Widerspruch wurde die Verfügung aufgehoben. Die sodann vom Kläger begehrte Kostenübernahme der Rechtsanwaltsgebühren als notwendige und erstattungsfähige Kosten des Vorverfahrens wurde von dem Beklagten mit Bescheid vom 10.12.2009 zurückgewiesen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei nach § 80 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 VwVfG nicht notwendig gewesen. Der Kläger verfüge über eine juristische Ausbildung und zudem sei der Vorgang weder kompliziert noch umfangreich oder rechtlich schwierig gewesen. Der Kläger hätte sich z. B. der Unterstützung der Personalvertretung bedienen können. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2010 als unbegründet zurück und vertiefte dabei die Begründung des Ausgangsbescheides. Der Einzelfall gebiete es vorliegend nicht, die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren als notwendig anzusehen. 3 Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und führt im Wesentlichen aus, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bereits zur Herstellung einer gewissen Waffengleichheit notwendig gewesen sei. Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung stelle einen nicht unerheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers als Beamten dar. Zudem sei der Kläger nicht im öffentlichen Dienstrecht bewandert. 4 Der Kläger beantragt sinngemäß, 5 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2010 zu verpflichten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig anzusehen und die entsprechende Gebührenforderung als notwendige Kosten des Vorverfahrens zu leisten. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen 8 und verteidigt die Bescheide und die darin geäußerte Rechtsansicht. Der Kläger sei Volljurist und es handele sich um eine verwaltungsinterne beamtenrechtliche Angelegenheit. Schließlich habe der Kläger bei der Feststellung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 10 Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die Verweigerung der Kosten- bzw. Gebührenübernahme des im Vorverfahrens tätigen und beauftragten Rechtsanwaltes als nicht notwendige Kosten des Vorverfahrens ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig angesehen wird und die Kosten bzw. Gebühren erstatten werden. 11 Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, wenn der Widerspruch erfolgreich war. § 80 Abs. 2 VwVfG bestimmt, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Notwendigkeit zur Zuziehung eines Rechtsanwalts bestimmt sich danach, welche Anforderungen in dem konkreten Fall eine - zweckentsprechende - Rechtsverfolgung gestellt hat. Dabei ist die Schwierigkeit der Sache nicht nur abstrakt, sondern auch unter Berücksichtigung der Sachkunde und der persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers festzustellen. Insoweit können insbesondere auch die Bedeutung der Streitsache für den Widerspruchsführer berücksichtigt werden. Hierbei kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Widerspruchsführers an, sondern darauf, wie ein verständiger Dritter in dessen Situation gehandelt hätte. Dabei ist auf dem Zeitpunkt der Zuziehung des Bevollmächtigten abzustellen (BVerwG, Urt. v. 24.05.2000, 7 C 8.99; VG Göttingen, Urt. v. 12.07.2004, 3 A 156/03; beide juris). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren kann sogar dann als notwendig angesehen werden, wenn ein Rechtsanwalt sich im Vorverfahren selbst vertritt (OVG Münster, Beschl. v. 31.07.1997, 10 E 431/97; juris). 12 Nach diesen Grundsätzen vermochte der Kläger sich in dem betreffenden Vorverfahren hinsichtlich der Anordnung seiner amtsärztlichen Untersuchung zwecks Überprüfung seiner Dienstfähigkeit zu Recht anwaltlicher Hilfe bedienen. Denn zur Überzeugung des Gerichts ist bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass derartige behördliche Anordnungen zur amtsärztlichen Untersuchung für den betreffenden Beamten von erheblicher persönlicher Bedeutung sind. Mit einer derartigen behördlichen Anordnung stehen das gesamte weitere persönliche und berufliche Schicksal des Beamten und seine weitere Dienstausübung zur Überprüfung. Dieser bedeutende Einschnitt in die Lebens- und Berufswelt des Beamten ist zunächst unabhängig davon zu sehen, ob die weiteren materiell-rechtlichen Voraussetzungen der behördlichen Anordnung zur Vorstellung beim Amtsarzt vorliegen, d. h., ob diese überhaupt rechtmäßig ist. Insoweit ist auch von untergeordneter Bedeutung, dass der Kläger Volljurist ist und dementsprechend über juristische Qualifikationen verfügt, die es ihm erlauben, mit entsprechenden behördlichen Bescheiden umzugehen. Jedenfalls - und das ist im Zweifel entscheidend - verfügt der Kläger nicht über ein entsprechendes juristisches Fachwissen, wie man es etwa in der Personal- oder Rechtsabteilung einer obersten Landesbehörde erwarten darf. Vielmehr ist der Kläger bei dem Beklagten als Referatsleiter im Bereich „Verwendungsnachweisprüfung“ und somit außerhalb des öffentlichen Dienstrechts tätig. 13 Als rechtlich nicht tragfähig erweist sich die Argumentation des Beklagten, womit er versucht, die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Rechtsanwaltes in Abrede zu stellen. Wegen der Wahrnehmung seiner grundgesetzlich verbürgten allgemeinen Prozess- und Verfahrensrechte kann der Kläger als Beamter nicht darauf verwiesen werden, dass es sich nicht um ein klassisches Staat-Bürger-Verhältnis, sondern um eine verwaltungsinterne, beamtenrechtliche Angelegenheit handele. Eine derartige Sondermaterie, die es dem Beamten verbietet, um Rechtsschutz nachsuchen, gibt es nicht. Weiter kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er etwa durch Einschaltung des Personalrates oder sonstiger von ihm zu veranlassender Aufklärungsmaßnahmen die behördliche Verfügung zur Vorstellung beim Amtsarzt hätte bereinigen können. Ebenso geht ein Verweis auf eine allgemeine Mitwirkungspflicht des Beamten bei der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit fehl. Darauf kommt es vorliegend nicht an. Denn schließlich ist die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung gerade auf den Widerspruch des Klägers und der dementsprechenden anwaltlichen Hilfe aufgehoben worden. Gerade dazu dient das Widerspruchsverfahren. Demnach durfte sich der Kläger zu Recht anwaltlicher Hilfe bedienen, so dass die Kosten als notwendig und damit erstattungsfähig anzusehen sind. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der vom Kläger geltend gemachten Gebühren anzusetzen.