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Beschluss

2 B 220/12

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO erfordert die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes; beides fehlte hier. • § 60a Abs.5 Satz4 AufenthG verlangt bei längerfristig geduldeter Aussetzung der Abschiebung eine hinreichende Vorankündigung; diese Ankündigung muss nachvollziehbar machen, wann in etwa mit einer Abschiebung zu rechnen ist. • Die Vorschrift des § 60a Abs.5 Satz4 AufenthG ist nicht entsprechend anwendbar, wenn die Duldung allein durch Ablauf ihrer Geltungsdauer erlischt. • Eine Abschiebungsankündigung erfüllt die Anforderungen des § 60a Abs.5 Satz4 AufenthG, wenn zum Zeitpunkt der Ankündigung hinreichende Anhaltspunkte für die zeitnahe Realisierbarkeit der Abschiebung vorlagen.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsankündigung genügt Anforderungen des §60a Abs.5 Satz4 AufenthG • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO erfordert die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes; beides fehlte hier. • § 60a Abs.5 Satz4 AufenthG verlangt bei längerfristig geduldeter Aussetzung der Abschiebung eine hinreichende Vorankündigung; diese Ankündigung muss nachvollziehbar machen, wann in etwa mit einer Abschiebung zu rechnen ist. • Die Vorschrift des § 60a Abs.5 Satz4 AufenthG ist nicht entsprechend anwendbar, wenn die Duldung allein durch Ablauf ihrer Geltungsdauer erlischt. • Eine Abschiebungsankündigung erfüllt die Anforderungen des § 60a Abs.5 Satz4 AufenthG, wenn zum Zeitpunkt der Ankündigung hinreichende Anhaltspunkte für die zeitnahe Realisierbarkeit der Abschiebung vorlagen. Der Antragsteller, geduldet durch die Ausländerbehörde, wurde von dieser mit Schreiben vom 09.03.2012 angekündigt, ab April nach Nigeria abgeschoben zu werden. Die Duldung des Antragstellers war zunächst nur bis 14.06.2012 befristet und anschließend bis zum geplanten Rückführungstermin 28.06.2012 verlängert worden. Der Antragsteller wandte sich mit dem Begehren an das Verwaltungsgericht, der Behörde per einstweiliger Anordnung zu untersagen, ihn abzuschieben, bevor die Monatsfrist des § 60a Abs.5 Satz4 AufenthG gewahrt sei. Zum Zeitpunkt der Ankündigung lagen kein gültiger Pass und kein Passersatzpapier vor; die nigerianische Botschaft hatte jedoch bereits die Zusage zur Ausstellung eines Passersatzdokuments erteilt. Medizinische Feststellungen zur Flugtauglichkeit und weitere Prüfentscheidungen standen noch aus. Das Gericht prüfte, ob die Ankündigung den gesetzlichen Anforderungen genügte und ob die Norm auf den konkreten Fall anzuwenden ist. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 123 Abs.1 VwGO setzt einstweiliger Rechtsschutz einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus; diese Grundsätze sind einschlägig (§§ 920 Abs.2, 294 ZPO i.V.m. §123 Abs.3 VwGO). • Anwendbarkeit von §60a Abs.5 Satz4 AufenthG: Die Vorschrift gilt, wenn eine Duldung durch Widerruf beendet wird; eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht, wenn die Duldung allein durch Ablauf ihrer Geltungsdauer erloschen ist, weil der Gesetzgeber hierin eine andere Konstellation gewollt hat. • Auslegung der Ankündigungsanforderung: Zweck der Regelung ist, geduldeten Ausländern ausreichend Zeit zur Regelung ihrer Verhältnisse zu geben; die Ankündigung muss nachvollziehbar machen, wann in etwa mit Abschiebung zu rechnen ist, darf nicht rein vorsorglich oder unverbindlich sein. • Sachliche Prüfung der konkreten Ankündigung: Das Schreiben vom 09.03.2012 war nicht rein formal; aufgrund der Zusage der nigerianischen Botschaft zur Ausstellung eines Passersatzdokuments und der üblichen Bearbeitungszeit war zum Ankündigungszeitpunkt ersichtlich, dass eine Abschiebung zeitnah realisierbar ist. • Weitere noch ausstehende Entscheidungen: Dass Flug- und Reisetauglichkeit sowie weitere Prüfungen noch ausstanden, stand der Zulässigkeit der Ankündigung nicht entgegen, da bei gewöhnlichem Verlauf dieser Entscheidungen zeitnahe Entscheidungen erwartet werden konnten und keine Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse vorlagen. Der Antrag wurde abgelehnt. Es fehlte an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, weil die Abschiebungsankündigung vom 09.03.2012 den Anforderungen des §60a Abs.5 Satz4 AufenthG genügte und die Vorschrift auf den hier einschlägigen Fall nicht entsprechend anzuwenden war, da die Duldung durch Ablauf ihrer Geltungsdauer beendet worden war. Aufgrund der bereits erteilten Zusage der nigerianischen Botschaft zur Ausstellung eines Passersatzdokuments und der üblichen Verfahrenszeiten war die Abschiebung in zeitlichem Zusammenhang mit der Ankündigung realisierbar. Mangels Erfolg des Antrags sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und das Verfahren wurde mit entsprechendem Streitwert entschieden.