Beschluss
8 L 700/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0416.8L700.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 15. April 2013 gestellte Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zu erteilen, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller einzuleiten und ihn nach Bangladesch abzuschieben, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Anordnungsgrund folgt aus der für den 22. April 2013 vorgesehenen Abschiebung. Es fehlt aber an einem Anordnungsanspruch. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG berechtigt, den Antragsteller nach Bangladesch abzuschieben. Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Das Asylverfahren des Antragstellers ist seit dem 13. August 2007 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Erteilung einer Duldung (§ 60a Abs. 4 AufenthG), da er einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht glaubhaft gemacht hat. Nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Dies ist nicht der Fall. Es bestehen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote. Dies steht aufgrund der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG mit Bindungswirkung fest. Unabhängig davon ist – anders als der Antragsteller meint – nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückführung nach Bangladesch in Schwierigkeiten geraten könnte. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des im Rahmen des Personenfeststellungsverfahrens erstellten Polizeiberichtes der Kriminalpolizei K vom 18. Oktober 2010. Hierin wird ausdrücklich festgestellt, dass in den Verzeichnissen der Polizeistation T keine nachteiligen Erkenntnisse über den Antragsteller vorliegen und nicht bekannt ist, dass er an staatsfeindlichen Aktivitäten beteiligt war. Dies entspricht auch den Erkenntnissen des Vertrauensanwaltes der Deutschen Botschaft Dhaka vom 5. Mai 2010. Vor diesem Hintergrund ist eine Gefährdung des Antragstellers bei Rückkehr auszuschließen. Diese Berichte konnten berücksichtigt werden, da sie in der Ausländerakte des Antragstellers enthalten sind und der Prozessbevollmächtigte in den Verfahren 8 K 4498/11 und 8 K 5095/12 bereits Akteneinsicht genommen hat. Zudem waren diese Berichte auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2013. Es besteht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot. Die Reisefähigkeit des Antragstellers wurde bereits durch den Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Sozialmedizin Dr. med. E aus O mit Gutachten vom 21. Dezember 2011 bestätigt. Zudem wurde der Antragsteller am 12. April 2013 durch Herrn L ärztlich auf seine Haft- bzw. Gewahrsamsfähigkeit untersucht. Hierbei ergaben sich keine gesundheitlichen Störungen. Soweit der Antragsteller eine Depression geltend macht, führt diese – als wahr unterstellt – nicht zur Reiseunfähigkeit. Sonstige gesundheitliche Einschränkungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Abschiebung des Antragstellers ist auch nicht deshalb tatsächlich unmöglich, weil er derzeit weder über einen gültigen Pass noch ein Passersatzpapier verfügt. Denn die Antragsgegnerin hat die Zustimmung der Innenbehörden von Bangladesch zur Rückführung des Antragstellers eingeholt und ihm ein EU-Laissez-passer ausgestellt. Es bestehen – anders als der Antragsteller geltend macht – keine vernünftigen Zweifel an der Wirksamkeit dieser Zustimmung. Selbst wenn damit nicht (im strengen Sinne) gesichert ist, ob die bangladeschischen Behörden den Antragsteller aufnehmen werden, begründet dies gegenwärtig keinen Anspruch auf eine (weitere) Duldung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass dann, wenn die Abschiebung nach den Gegebenheiten des Falles nicht aussichtslos erscheint, ein fehlgeschlagener Abschiebungsversuch vorausgesetzt werden darf, bevor eine (zur Duldung führende) tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung angenommen wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 1. September 1998 – 1 B 41/98 -. Rechtliche Gründe stehen einer Abschiebung - entgegen der Ansicht des Antragstellers - ebenfalls nicht entgegen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf § 60a Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die durch Widerruf der Aussetzung der Abschiebung vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen, wenn die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt ist. Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Dezember 2010 – 18 B 1599/10 -. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Duldung des Antragstellers nicht widerrufen wurde, sondern am 12. April 2013 abgelaufen ist. Eine entsprechende Anwendung der Norm auf diejenigen Fälle, in denen eine befristet erteilte Duldung nach Fristablauf erlischt, kommt nicht in Betracht. Vgl. ausführlich OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 2 ME 236/10 -; Beschluss vom 16. März 2010 – 8 ME 47/10 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. April 2010 – 2 M 111/10 -; zu einer auflösenden Bedingung VG Oldenburg, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 11 A 4635/12 -. Unabhängig davon wurde dem Antragsteller die Abschiebung mit einer Frist von mehr als einem Monat angekündigt. Die Antragsgegnerin hat bereits mit Schreiben vom 8. März 2013, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 12. März 2013, mitgeteilt, dass die Abschiebung des Antragstellers eingeleitet werde. Hieran ändert auch nichts, dass dem Antragsteller der genaue Abschiebetermin erst später mitgeteilt wurde. Denn in einer solchen Abschiebungsankündigung muss nicht zwingend ein ganz bestimmtes Datum oder ein bestimmter Zeitraum, nach dessen Ablauf abgeschoben werden wird, benannt werden. Für den Ausländer muss sich nur hinreichend deutlich ergeben, wann in etwa mit einer Abschiebung zu rechnen ist. Andernfalls vermag die Ankündigung ihren Zweck nicht zu erfüllen. Deshalb darf eine Ankündigung erst erfolgen, wenn eine Abschiebung tatsächlich konkret vorbereitet und demgemäß unmittelbar vollzogen werden kann. Vgl. ausführlich OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. August 2010 – 2 M 124/10 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 27. Juni 2012 – 2 B 220/12 -. Weitere rechtliche Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat die Antragsgegnerin zugesichert, dass sie mit Blick auf die sog. Rückführungsrichtlinie - Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. EG Nr. L 348/98 vom 24. Dezember 2008 - eine Befristungsentscheidung im Hinblick auf das durch die Abschiebung ausgelöste Einreiseverbot nach § 11 AufenthG rechtzeitig vor der Abschiebung treffen wird. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. März 2013 – 24 L 581/13 – m.w.N. Der hilfsweise geltend gemachte Antrag, die Abschiebung des Antragstellers nach Bangladesch zu untersagen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg, da der Antragsteller – wie ausführlich dargelegt – keinen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung glaubhaft gemacht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht bewertet das Abschiebungsschutzbegehren mit der Hälfte des Auffangwertes, wobei der insoweit angenommene Ansatz von 2.500,- Euro unter Berücksichtigung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (= 1.250,- Euro) war.