Urteil
3 A 49/11
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2012:0927.3A49.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Beklagten, in dem u. a. eine Rückforderung von Fördermitteln, die Festsetzung eines Erstattungsbetrages sowie eine Verzinsung ausgesprochen worden ist. 2 Für die durch Hochwasserereignisse im August 2002 geschädigten baulichen Anlagen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, erhielt die Klägerin jeweils entsprechende Zuwendungsbescheide nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Wiederherstellung der von Hochwasser der Elbe und dem Einzugsgebiet ihrer Zuflüsse im Jahre 2002 geschädigten Infrastruktur in den Gemeinden und Landkreises des Landes Sachsen-Anhalt (Aufbauhilfe LSA) vom 24.10.2002 (vgl. zu Einzelheiten die Bewilligungsbescheide in den Beiakten C bis I). In den vorgenannten Bewilligungsbescheiden waren u. a. als rechtliche Grundlagen für die Förderung und auch zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides jeweils im Einzelnen gemacht die vorerwähnte Richtlinie, die Landeshaushaltsordnung, die ANBest-GK sowie die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO. In den Bescheiden wurde in der Regel darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit einer Verzinsung des Rückforderungsanspruches gemäß § 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO gegeben sei, wenn gegen die Bestimmungen des Bescheides oder die Bestimmungen der zugrunde liegenden Richtlinie verstoßen würde oder eine Prüfung des Verwendungsnachweises eine Überzahlung ergeben würde. 3 Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgte entsprechend den Bewilligungsbescheiden. Nach Durchführung der Maßnahmen, die im Wesentlichen im Jahre 2003/2004 abgeschlossen wurden, reichte die Klägerin Verwendungsnachweise ein, die am 14.9.2005 bei dem Beklagten eingingen und bei denen angekreuzt war, dass diese einen Zwischennachweis darstellen würden. Diese Verwendungsnachweise waren nicht vom Rechnungsprüfungsamt der Klägerin zuvor geprüft worden. 4 Im Zusammenhang mit den eingereichten Verwendungsnachweisen teilte der Beklagte mit Schreiben vom 28.7.2006 mit, dass es sich um abgeschlossene Maßnahmen und somit tatsächlich um eine endgültige Abrechnung handele. Das Kreuz auf dem Mantelbogen der Verwendungsnachweise bei Zwischenverwendungsnachweis sei hier fehlerhaft. Mit gleichem Schreiben wurde um die Vorlage der geprüften Verwendungsnachweise gebeten. Außerdem wurde ausgeführt, dass auf die Übersendung von Rechnungskopien u. a. Unterlagen vorerst verzichtet werden könne; diese würden gesondert abgefordert, falls die Einzelmaßnahme einer Stichprobenkontrolle durch das Landesverwaltungsamt unterzogen werde. 5 Es ist unstreitig, dass dem Beklagten dann Verwendungsnachweise und auch Originalrechnungen im Herbst 2010 nachgereicht wurden, wobei entsprechende Verwendungsnachweise überwiegend von dem Rechnungsprüfungsamt der Klägerin im Juni 2010 mit Prüfvermerk versehen wurden. Teilweise sind nach Auffassung der Klägerin auch bereits etwa mit Schreiben vom 5.2.2009 geprüfte Verwendungsnachweise vorgelegt worden. 6 Im Zusammenhang mit der Prüfung der im Jahre 2010 eingereichten Verwendungsnachweise, die im Einzelnen zu den Baumaßnahmen eingereicht wurden, wurde die Klägerin auch zu der Möglichkeit eines beabsichtigten teilweisen Widerrufs der Bewilligungsbescheide nebst einer möglichen Erstattungs- und Zinspflicht angehört. Nachdem die Klägerin dabei die aus ihrer Sicht maßgeblichen Argumente gegen den Erlass eines solchen Bescheides vorgetragen hatte, erließ der Beklagte am 23.12.2010 den hier streitbefangenen Bescheid. In diesem Bescheid, der am 24.12.2010 zugestellt wurde, widerrief der Beklagte die mit Teilbescheiden bewilligte Zuwendung für die Einzelmaßnahme, zu denen die hier streitbefangenen Komplexe gehörten, in Höhe von 69.775,56 €. Der Beklagte setzte die nichtrückzahlbare Zuwendung endgültig auf 287.490,06 € fest. Eine Erstattung von Fördermitteln in Höhe von 61.131,65 € wurde verlangt. Desgleichen wurden festgesetzt Zinsen in Höhe von 23.880,64 € für den Erstattungsbetrag. Wegen der nichtfristgerechten Verwendung der Fördermittel wurden Zinsen in Höhe von 786,86 € verlangt. Die Verfahrenskosten in Höhe von 2.300 € wurden der Klägerin auferlegt. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass der Widerruf der Zuwendung in Höhe von 51.406,52 € aus dem Grund einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Mittel erfolge und der Widerruf der Zuwendung in Höhe von 18.369,04 € wegen Nichterfüllung einer Auflage. Ausgeführt wurde u. a. auch, dass wegen Nichteinhaltung der Vorlagefrist für Verwendungsnachweise ein Widerruf in Höhe von 357.265,62 Euro unangemessen wäre und unter Ausübung des Ermessens nur eine Kürzung um 1 % erfolge. Im Hinblick auf die Ausübung der Ermessens wurde ansonsten ausgeführt, dass der Widerruf erforderlich sei, um eine ausreichende Berücksichtigung des allgemeinen Gebotes der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der staatlichen Haushaltsmittel bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zu gewährleisten. Eine weitere Ausübung des obliegenden Ermessens sei nicht erforderlich, da von einem Widerruf nur dann abgesehen werden könne, wenn außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen würde. Anhaltspunkte hierfür seien jedoch – so der Beklagte – weder vorgetragen noch aus der Aktenlage ersichtlich, so dass ein Abweichen von dem vorgenannten Grundsatz nicht gerechtfertigt sei. Im Interesse des Zuwendungsempfängers sehe man jedoch von einem Widerruf der Zuwendung in voller Höhe ab. Der Erstattungsbetrag sei in Höhe der Differenz von erfolgter Auszahlung und festgesetzter Zuwendungshöhe zu erstatten. Die Verzinsung des Erstattungsanspruches folge aus § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 a Abs. 3 VwVfG. Unter Berücksichtigung der Nummer 8.4 ANBest-GK sei der Erstattungsbetrag zu verzinsen. Insofern bestehe kein Ermessen über die Erhebung der Zinsen. Hinsichtlich der Verzinsung wegen Überschreitung der 2-Monats-Frist sei nach § 49 a VwVfG die Zinserhebung zulässig, da die Zuwendung nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet worden sei. Die Kostenerstattung gehe zu Lasten der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. 7 Die Klägerin hat am 21.1.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass der Widerruf verfristet sei bzw. eine Verwirkung eingetreten sei. Aufgrund der Vorlage von Verwendungsnachweisen im Jahre 2005, bei denen hier auch z. T. mit Schreiben vom 5.2.2009 Prüfungen erfolgt seien, habe die Klägerin fristgerecht die Verwendungsnachweise bis zum März 2009 eingereicht, da die späteren Nachreichungen rechtlich irrelevant seien. Im Hinblick auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO hätte auch zeitnah eine Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgen müssen, so dass vom Grundsatz der Verwirkung auszugehen sei angesichts der lange zurückliegenden fertig gestellten Baumaßnahme. Auch liege keine sachgerechte Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Verfahrens aufgrund der Hochwasserflut im Jahre 2002 und der Rückforderung im Jahre 2010 vor. Hinsichtlich der Maßnahmen trägt die Klägerin weiter im Einzelnen vor, dass entgegen der Ansicht des Beklagten eine Kürzung der Förderung nicht zulässig sei. So sei insbesondere der Abzug von Skonti nicht berechtigt, die Vergabe der Einzelaufträge sei nicht zu beanstanden gewesen und insbesondere seien auch die Vorlagefristen für die Einreichung der Verwendungsnachweise eingehalten worden. Erstattungsansprüche des Beklagten seien nicht gegeben. Auch Zinsansprüche seien weder dem Grunde noch der Höhe nach berechtigt. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 20.1.2011, 15.8.2011, 22.12.2011 und 25.1.2012 sowie das Gerichtsprotokoll Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). 9 Die Klägerin, die klargestellt hat, dass sie sich nur gegen den Widerruf wendet, soweit er zu einer Erstattungsforderung, Zinsen und Kosten führt, beantragt, 10 den Bescheid des Beklagen vom 23.12.2010, betreffend die Einzelmaßnahmen EM 12, 14, 47 b, 53, 54, 56, 58, 59, 65, 66, 67 und 68, aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Er führt insbesondere aus, dass hier nicht von einer Verfristung bzw. Verwirkung auszugehen sei, da aufgrund der verspäteten Vorlage von Verwendungsnachweisen erst im Jahre 2010 überhaupt eine Prüfung möglich gewesen sei und erst zu diesem Zeitpunkt ein Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsamtes der Landeshauptstadt vorhanden gewesen sei. Insoweit könne weder von einer Verletzung der Jahresfrist noch von einer Verwirkung ausgegangen werden. 14 Der Beklagte beruft sich weiter auf die Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Bescheides und führt im Einzelnen aus, dass die vorgenommenen Abzüge berechtigt gewesen seien, weil u. a. Verwendungsnachweise verspätet eingereicht worden seien, Vergabeverstöße vorliegen würden, Skontiabzüge nicht gemacht worden seien und auch die Zinsberechnungen einschließlich der zugrunde gelegten Zinstage nicht zu beanstanden gewesen seien. Auch sei in ermessensgerechter Weise die Verfahrensdauer berücksichtigt worden und z. B. nur teilweise in geringer Höhe ein Widerruf ausgesprochen worden. 15 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 19.10.2011 und das Gerichtsprotokoll verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des Beklagten sowie das Gerichtsprotokoll Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig und begründet, da der streitbefangene Bescheid in den von der Klägerin angegriffenen Umfang rechtswidrig ist und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt wird. 18 Es kann im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben, ob hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben sind und insbesondere diverse Positionen nicht anzuerkennen sind, weil z. B. ein Vergabeverstoß vorliegt, bestimmte Rechnungen nicht berücksichtigungsfähig sind oder Skontiabzüge nicht vorgenommen worden sind. Es ist in diesem Zusammenhang vielmehr darauf zu verweisen, dass hier bezüglich des Widerrufs und der damit ausgesprochenen Rückforderung sowie der Zinsforderungen für Erstattungszinsen und nicht fristgerechten Verwendung von Fördermitteln die Vorschriften des § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und des § 49 Abs. 3 Satz2 sowie § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG eine Rolle spielen. Bei diesen Normen handelt es sich, wie der Gebrauch des Wortes „kann“ belegt, um Ermessensnormen. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall auch von Seiten des Gerichtes zu überprüfen ist, ob hier Ermessensfehler vorliegen. Hier geht das Gericht davon aus, dass ein Ermessensfehler in der Form des Ermessensnichtgebrauchs vorliegt. 19 Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative Verwaltungsverfahrensgesetz kann der Bewilligungsbescheid, wenn die Leistung nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wird, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz kann der Bewilligungsbescheid, wenn mit ihm eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. In diesem Zusammenhang können die Voraussetzungen auch grundsätzlich gegeben sein, wenn entsprechende Nachweise nicht erbracht werden, sofern man die Erbringung der Nachweise etwa durch Vorlage von Rechnungen für erforderlich hält. 20 Zwar gelten im Subventionsrecht hinsichtlich der Ermessensentscheidung bei der Entscheidung über die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und ggf. einer hieraus resultierenden Rückforderung bereits ausgereichter Mittel insoweit Besonderheiten, als regelmäßig ein gelenktes bzw. intendiertes Ermessen ausgeübt wird. Die Grundsätze über das intendierte Ermessen besagen Folgendes: Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahingehend auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, U. v. 16.06.1997, Az: 3 C 22/96 unter Hinweis u. a. auf BVerwG, U. v. 05.07.1985, Az: 8 C 22.83, BVerwGE 72, 1). Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden und erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (BVerwG, U. v. 23.05.1996, Az: 3 C 13.94). Dem gesetzlichen Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 7 Abs. 1 LHO i. V. m. § 6 Abs. 1 Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder) ist zu entnehmen, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Gleiches gilt für den Verstoß gegen eine Auflage, die mit dem Zuwendungsbescheid verbunden worden ist. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (vgl. Stober, Handbuch des Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrechts, 1998, S. 1242 m.w.N.). 21 Bei Beachtung der vorstehenden Grundsätze muss die Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung auch berücksichtigen, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund der Erlass der Aufhebungsentscheidung verzögert worden ist (so deutlich OVG LSA, B. v. 29.11.2011, 1 L 96/10, S. 10 des Beschlussabdruckes). Dies bedeutet auch, dass hier die Berücksichtigung des Umstandes der Verfahrensdauer im Hinblick auf einen eingereichten Verwendungsnachweis zu berücksichtigen ist, wenn dieser zumindest den wesentlichen Anforderungen eines Verwendungsnachweises entspricht. Die Behörde darf sich insoweit keinen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen, etwa indem sie dem für alle Verwaltungsverfahren geltenden Gebot der Zügigkeit nicht die erforderliche Beachtung schenkt. Der Verweis des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7.10, zitiert nach juris auf dem bei Zuwendungsbescheiden gegebenen Verfahrensanspruchs des Zuwendungsempfängers dahingehend, dass ein Antrag zügig beschieden wird, gilt nicht nur im Verhältnis von vorläufiger zu endgültiger Regelung der Zuwendung, sondern erst recht bei der Aufhebung eines Zuwendungsbescheides und einer daraus folgenden Erhebung eines Zinsanspruchs (so deutlich OVG LSA, aaO, S. 10 des Beschlussabdruckes). 22 Ein entsprechender Hinweis auf die Beachtlichkeit der Verfahrensdauer lässt sich auch, unabhängig davon, dass die Verwaltungsvorschriften für die Entscheidung des Gerichtes nicht bindend sind, zumindest im Ansatzpunkt aus der Verwaltungsvorschrift Ziff. 11.1 zu § 44 LHO entnehmen, wo auf regelmäßige Prüfungsfristen hingewiesen wird. Auch hieraus ergibt sich, dass das Element der Verfahrensdauer bei Ermessensentscheidungen zumindest in Sonderfällen in dem Sinne eine Berücksichtigung finden muss, dass sich die Behörde damit auseinandersetzt und dies zumindest bei ihrer Entscheidung erkennbar berücksichtigt. 23 Im vorliegenden Sachverhalt sind entgegen der pauschalen Ausführung in dem streitbefangenen Bescheid besondere Gründe im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung erkennbar, welche es erfordert hätten, dass der Beklagte seine Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Verfahrensdauer näher begründet. Die Aussagen in dem streitbefangenen Bescheid sind pauschal gehalten und entsprechen nicht dem Erfordernis einer differenzierten Betrachtungsweise im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles. Nach Auffassung des Gerichtes stellt einen Aspekt, der den Beklagten zur Ausübung nicht intendierten Ermessens hätte veranlassen müssen, die erhebliche Zeitdauer von dem Ereignis der Jahrhundertflut im Jahre 2002 bis zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung in diesem Verfahren im Dezember 2010 dar. Auch wenn der zwischen diesen beiden Zeitpunkten liegende Zeitraum nicht auf mangelnde Bearbeitungszeiten des Beklagten zurückzuführen ist, hätte gleichwohl die absolut betrachtet lange Zeitdauer zwischen der Einleitung des Verwaltungsverfahrens, betreffend den Gesamtkomplex der Einzelmaßnahmen und dem das Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheid hinsichtlich der Einzelmaßnahmen dem Beklagten Veranlassung geben müssen, eine eigenständige, nicht intendierte Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. Urteil vom 17.7.2012, 3 A 32/11 MD, Seite 10 des Urteilsabdrucks). Dies gilt umso mehr, als hier sich nicht nur Fragen der Rückabwicklung gegenüber dem Letztempfänger stellen könnten, sondern auch die Frage der Möglichkeit von Einreichungen für erforderlich gehaltene Rechnungen aufgrund einer meist regelmäßigen Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren. 24 Der Gesichtspunkt der Verfahrensdauer hätte aber auch aus einem anderen Gesichtspunkt berücksichtigt werden müssen. Es kommt hier nicht darauf an, ob bereits im Jahre 2009 mit Prüfvermerk versehene Verwendungsnachweise des Rechnungsprüfungsamtes der Klägerin vorlagen oder erst aufgrund des im Juni 2010 erfolgten Prüfvermerks des Rechnungsprüfungsamtes der Klägerin und der dann folgenden Vorlage der Verwendungsnachweise Zeiten bezüglich der Überprüfung und evtl. Rückforderung im Hinblick auf die Jahresfrist zu laufen beginnen. Auch haben die Aspekte einer Verwirkung hier keinen entscheidungserheblichen Charakter, sondern es ist auf die Besonderheiten des Sachverhaltes hinzuweisen, die nach Auffassung des Gerichtes eine gesonderte Ermessensentscheidung erforderten. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die im Jahre 2005 eingereichten ungeprüften Verwendungsnachweise, die als Zwischenverwendungsnachweise bezeichnet wurden, fehlerhaft bezeichnet worden sind, da die Einzelmaßnahmen überwiegend in den Jahren 2003 und 2004 bereits abgeschlossen waren und auch der Beklagte selbst erkannt hat, dass hier nicht von einem Zwischenverwendungsnachweis auszugehen ist, sondern von einem endgültigen Nachweis (vgl. insoweit Schreiben des Beklagten vom 28.7.2006). Hinzu kommt ferner als weiterer Gesichtspunkt, dass sich auch die Frage stellte, welchen Anforderungen der Verwendungsnachweis zu genügen hatte und ob nicht mitunter auch in Einzelfällen ein einfacher Verwendungsnachweis genügte, da die Zuwendungen im Einzelfall unter 50.000 € lagen (vgl. insoweit Ziffer 10.2 der VV zu § 44 LHO). In diesem Zusammenhang ist auch darauf abzustellen, dass selbst die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in Ziffer 11.1.1 fordern, dass der Zwischen- oder Verwendungsnachweis daraufhin zu prüfen ist, ob dieser festgelegten Anforderungen entspricht, so dass auch die fehlende Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Klägerin nicht unbedingt dazu führen muss, dass hier der Gesichtspunkt der Einreichung etwa eines Verwendungsnachweises im Jahre 2005 von vornherein unberücksichtigt bleiben muss. 25 Diesen Besonderheiten des Einzelfalls trägt nach Auffassung des Gerichtes der streitbefangene Bescheid im Hinblick auf die angestellten Ermessenserwägungen nicht hinreichend Rechnung, so dass insoweit ein Ermessensausfall vorliegt. Nach alledem erweist sich der Bescheid des Beklagten vom 23.12.2010 wegen Nichtgebrauchs des Ermessens als rechtsfehlerhaft. Der Beklagte hat sich infolge der Annahme des Vorliegens eines Regelfalles, der zur Ausübung intendierten Ermessens berechtigen würde, an einer gesonderten Ermessensentscheidung gehindert gesehen und damit kein Ermessen bzgl. der Verfahrensdauer ausgeübt. Der Beklagte hat damit rechtsfehlerhaft verkannt, dass ihm die Besonderheiten des Einzelfalles hätten Anlass geben müssen für eine Ermessensentscheidung. Es liegt nach Auffassung des Gerichtes auch keine (konkludente) Ermessensausübung im Hinblick auf den Gesichtspunkt „Verfahrensdauer“ vor. Der Aspekt der Berücksichtigung der Verfahrensdauer folgt nicht aus den (tabellarischen) Ausführungen des Beklagten im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Vorlagefrist für Verwendungsnachweise. Dort ist nämlich im Hinblick auf die Ausübung des Ermessens nur die Rede davon, dass „ein Widerruf der Zuwendungsbescheide … in Gesamthöhe der Bewilligungssumme für die vorgenannten Einzelmaßnahmen mit Wirkung für die Vergangenheit unangemessen wäre. Unter Ausübung des Ermessens werden die förderfähigen Gesamtausgaben … um 1 von Hundert gekürzt.“ Diese Formulierungen lassen nicht, auch nicht konkludent, unter dem Gesichtspunkt „Verfahrensdauer“ eine darauf abzielende Ermessensentscheidung erkennen, sondern deuten lediglich auf eine Ermessensentscheidung aus anderen Gründen hin (Höhe der Kürzung der förderfähigen Gesamtausgaben/kein Widerruf für die Vergangenheit). 26 Auch für die Aussage, dass im Interesse der A. von einem Widerruf der Zuwendung in voller Höhe Abstand genommen wird, gelten die vorstehenden Ausführungen. Ermessenserwägungen im Hinblick auf den Aspekt „Verfahrensdauer“ liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor. 27 Eine Ergänzung der Ermessensgründe gemäß § 114 Satz 1 VwGO kommt angesichts des Ermessensausfalls hier nicht in Betracht. An diesem Ermessensfehler leidet zugleich die Entscheidung über die Geltendmachung des Zins- und des Kostenerstattungsanspruches, so dass der Bescheid insgesamt in dem streitgegenständlichen Umfang aufzuheben war. 28 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.