Beschluss
1 L 96/10
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2013:1001.1L96.10.0A
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Leitsätze
1. Stellt die betreffende Schule den notwendigen Antrag nach § 34 Abs. 4 SchulG MV (juris: SchulG MV 2010) bei der staatlichen Schulbehörde zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für einen Schüler nicht, so können und müssen die Erziehungsberechtigten dies tun, um die nach § 10 Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) vorrangige Entscheidung der staatlichen Schulbehörde darüber herbeizuführen, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und ob und inwieweit dieser Bedarf im Rahmen der staatlichen Schulbildung gedeckt werden kann.(Rn.10)
2. Die fehlende Möglichkeit der angemessenen Beschulung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht muss sich dem örtlichen Träger der Jugendhilfe bzw. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe dem Verwaltungsgericht in einem nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren mit Blick auf § 10 Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) aufdrängen, um auch ohne entsprechende Feststellungen der zuständigen Schulbehörde nach § 34 Abs. 4 SchulG MV (juris: SchulG MV 2010) Eingliederungshilfe gewähren bzw. zur Gewährung verpflichten zu können.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. März 2010 – 6 A 939/06 – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 54.832,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt die betreffende Schule den notwendigen Antrag nach § 34 Abs. 4 SchulG MV (juris: SchulG MV 2010) bei der staatlichen Schulbehörde zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für einen Schüler nicht, so können und müssen die Erziehungsberechtigten dies tun, um die nach § 10 Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) vorrangige Entscheidung der staatlichen Schulbehörde darüber herbeizuführen, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und ob und inwieweit dieser Bedarf im Rahmen der staatlichen Schulbildung gedeckt werden kann.(Rn.10) 2. Die fehlende Möglichkeit der angemessenen Beschulung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht muss sich dem örtlichen Träger der Jugendhilfe bzw. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe dem Verwaltungsgericht in einem nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren mit Blick auf § 10 Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) aufdrängen, um auch ohne entsprechende Feststellungen der zuständigen Schulbehörde nach § 34 Abs. 4 SchulG MV (juris: SchulG MV 2010) Eingliederungshilfe gewähren bzw. zur Gewährung verpflichten zu können.(Rn.17) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. März 2010 – 6 A 939/06 – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 54.832,00 EUR festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Kosten für die Beschulung des Klägers in der ...Privatschule in ..., einer Schule für ADHS-Patienten, und die Unterbringung im Internat in der Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2007. Die Beklagte hatte den Antrag der Eltern des damals noch minderjährigen Klägers auf Übernahme der Kosten für die Schulausbildung an der privaten, staatlich anerkannten Ergänzungsschule in ... gemäß § 35a SGB VIII mit Bescheid vom 7. Februar 2006 abgelehnt. Zur Begründung hatte die Beklagte auf die vorrangige Zuständigkeit des Schulamtes verwiesen. Den Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2006 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, im vorliegenden Fall habe die Verpflichtung der öffentlichen Schulträger, eine schulische Ausbildung zu vermitteln, Vorrang vor einer Verpflichtung eines örtlichen Trägers der Jugendhilfe. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Mit dem angefochtenen Urteil vom 12. März 2010 – 6 A 939/06 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es könne im vorliegenden Fall offen lassen, ob in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII i. V. m. §12 Nr. 2 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglVO) vorliegen. Dem geltend gemachten jugendhilferechtlichen Anspruch stünde entscheidend entgegen, dass wegen der beim Kläger diagnostizierten ADHS ein vorrangiger Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, ggfs. unter Einschluss sozialpädagogischer Begleitung, nach § 34 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) bestanden habe. Ein solcher Vorrang gegenüber dem jugendhilferechtlichen Anspruch folge unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch dieses Buch nicht berührt würden. Erst wenn feststehe, dass eine angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht auch unter Heranziehung unterstützender Maßnahmen oder dergleichen nicht zu erlangen sei, komme im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule in Betracht. Dies stehe im Fall des Klägers mangels jeglicher Zusammenarbeit mit dem staatlichen Schulamt jedoch nicht fest. Die Eltern des Klägers hätten bewusst von der Einleitung des Überprüfungsverfahrens beim staatlichen Schulamt zur Feststellung der ADHS und der Feststellung, welchen konkreten Förderbedarf der Kläger habe, abgesehen. Dass von Seiten der Schule der mögliche Anstoß zur Beschreitung dieses Weges nicht gegeben worden sei, schließe das Erfordernis der Durchführung des Überprüfungsverfahrens nicht aus. Der nach Zustellung des Urteils an den Klägerbevollmächtigten am 31. März 2010 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 29. April 2010 gestellte und am 31. Mai 2010 begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, 963). Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wären Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein vom Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.2007 - 1 L 195/07 - und zuletzt etwa Beschl. v. 11.01.2011 - 1 L 145/07 -). Das Zulassungsvorbringen bezeichnet zwar die konkrete Rechtsfrage, deren Klärung es über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus für die Weiterentwicklung des Rechts als förderlich erachtet, indem es die Frage aufwirft, ob der Träger der Jugendhilfe verlangen kann, dass die Eltern die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beantragen, wenn die Schule keinen Antrag stellt. Darlegungen dazu, ob und inwieweit die Klärung dieser Frage der Weiterentwicklung des Rechts förderlich sein soll, fehlen dagegen gänzlich. Die Zulassungsbegründung behauptet insofern lediglich, die (aufgeworfene) Frage sei ungeklärt, und macht im Übrigen Ausführungen dazu, warum die Frage im Sinne der Klage zu beantworten sei. Darüber hinaus lässt sich die von der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage auch ohne weiteres im Zulassungsverfahren mit einem Blick auf die einschlägigen Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern bejahen, ohne dass es einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Nach dem zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheides geltenden § 34 Abs. 4 SchulG M-V vom 15. Mai 1996 (GVOBl. 1996, S. 205) stellte die zuständige Schulaufsichtsbehörde den sonderpädagogischen Förderbedarf auf Antrag der Erziehungsberechtigten, der allgemeinen oder der beruflichen Schule fest. Grundlage der Entscheidung über Art, Umfang und Dauer und über die Voraussetzungen für einen angemessenen Unterricht war ein sonderpädagogisches Gutachten, das von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eingeholt wurde. Die Erziehungsberechtigten hatten einen Anspruch auf umfassende Beratung. An dieser Rechtslage hat sich mit Inkrafttreten des § 34 Abs. 4 SchulG M-V vom 13. Februar 2006 (GVOBl. 2006, S. 41) am 01. August 2006 nichts geändert. Antragsberechtigt für die Gewährung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs sind unabhängig voneinander die Erziehungsberechtigten und die Schulen; entscheidungsbefugt ist demgegenüber nicht die jeweilige Schule, sondern die zuständige Schulaufsichts- bzw. Schulbehörde, also das staatliche Schulamt. Erst wenn eine solche Entscheidung der staatlichen Schulbehörde über Art, Umfang und Dauer und über die Voraussetzungen für einen angemessenen Unterricht vorliegt, steht regelmäßig fest, ob und inwieweit der so festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf gedeckt werden kann. Daneben ist die Entscheidung der staatlichen Schulbehörde auch die Grundlage für die Entscheidung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe, der vor einer Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII zu prüfen hat, ob Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen bestehen, die gegenüber den Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, zu denen auch die Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule gehört (vgl. HessVGH, Urt. v. 20.08.2009 - 10 A 1799/08 -, zit. n. juris), vorrangig sind. Diese Feststellung, dass vorrangige Verpflichtungen (hier: der staatlichen Schulverwaltung) den geltend gemachten Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht verdrängen, kann der örtliche Träger der Jugendhilfe regelmäßig nur nach einer entsprechenden (negativen) Entscheidung der staatlichen Schulbehörde treffen. Erst wenn feststeht, dass eine den sonderpädagogischen Förderbedarf abdeckende Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht auch unter Heranziehung unterstützender Maßnahmen oder dergleichen nicht zu erlangen ist, kommt im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII etwa die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule in Betracht (vgl. HessVGH, a. a. O.). Stellt die betreffende Schule den notwendigen Antrag nach § 34 Abs. 4 SchulG M-V bei der staatlichen Schulbehörde zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht, so können und müssen die Erziehungsberechtigten dies tun, um die nach § 10 Abs. 1 SGB VIII vorrangige Entscheidung der staatlichen Schulbehörde darüber herbeizuführen, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und ob und inwieweit dieser Bedarf im Rahmen der staatlichen Schulbildung gedeckt werden kann. Diese schulrechtliche Entscheidung kann der örtliche Träger der Jugendhilfe – abgesehen von der ihm insoweit fehlenden Zuständigkeit – bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII regelmäßig nicht inzident mitentscheiden. Die Frage, ob im Einzelfall eine Vorabentscheidung nach § 34 Abs. 4 SchulG M-V und damit auch ein entsprechender Antrag der Erziehungsberechtigten entbehrlich ist, wenn der örtliche Träger der Jugendhilfe die genauen Umstände des Falles kennt und sicher weiß, dass die Abdeckung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Rahmen der allgemeinen Schulbildung nicht gedeckt werden kann, ist einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 - 1 L 104/05 -). In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i. V. m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a. a. O.). Nach diesem Maßstab kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Der Kläger macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen habe, die Schulbehörde habe im Rahmen des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens die bei dem Kind oder Jugendlichen bestehende Krankheit anzuerkennen. Ergebnis des Verfahrens nach § 34 Abs. 4 SchulG M-V sei die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens. Die bestehende Krankheit habe die Schulbehörde dagegen als gegeben hinzunehmen. Es bedürfe dazu lediglich gutachterlicher Stellungnahmen des schulpsychologischen und des schulärztlichen Dienstes. Diese Erkenntnisse hätten der Beklagten aber mit der gutachterlichen Stellungnahme der Amtsärztin vom 6. April 2006 vorgelegen. Der Kläger habe auch Anspruch auf die beantragte Eingliederungshilfe, wenn die fachlichen telefonischen Auskünfte des Förderausschussvorsitzenden und des Leiters der Förderschule X..., wonach in Mecklenburg-Vorpommern keine spezielle Förderung für den Kläger denkbar sei, zuträfen. Die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zitierten Äußerungen der Leiterin des Jugendamtes, es gebe durchaus Fördermöglichkeiten, u. U. auch in Zusammenarbeit von Schulbehörde und Jugendhilfe, die teilweise recht erfolgreich zum Einsatz gekommen seien, seien zu unbestimmt, um die Aussage zu bestätigen, dass der Kläger im mecklenburg-vorpommerschen Schulsystem angemessen habe gefördert werden können. Die Voraussetzungen einer Eingliederungshilfe seien durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht geprüft worden. Der Kläger habe einen Anspruch auf die beantragte Eingliederungshilfe. Zumindest sei der Ausgang eines Berufungsverfahrens offen. Diese Begründung lässt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu. Zwar verweist die Zulassungsbegründung zu Recht darauf, dass es im Rahmen des § 34 Abs. 4 SchulG M-V nicht Aufgabe der Schulbehörde ist, bei dem betreffenden Kind oder Jugendlichen die den sonderpädagogischen Förderbedarf begründende Krankheit anzuerkennen. Insofern sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts missverständlich, wenn es anmerkt, dass eine Anerkennung der ADHS durch die zuständige Schulbehörde nicht erfolgt sei und daher auch der konkrete Förderbedarf des Klägers zur angemessenen Schulbildung nicht habe festgestellt werden können. Mit seinen Ausführungen wollte das Verwaltungsgericht jedoch erkennbar darauf hinweisen, dass mangels Antrages durch die Eltern des seinerzeit noch minderjährigen Klägers die Schulbehörde keine Feststellungen zum sonderpädagogischen Förderbedarf auf der Grundlage der bei dem Kläger bestehenden Erkrankung feststellen konnte. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen diese Ausführungen nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil das Gericht die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII hätte prüfen und – ggfs. nach Durchführung einer Beweisaufnahme – hätte bejahen müssen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Abwägung der von Klägerseite in das Verfahren eingebrachten, oben bereits genannten, telefonischen Auskünfte und den Ausführungen der Leiterin des Jugendamtes über Förderungsmöglichkeiten in Mecklenburg-Vorpommern zusammenfassend festgestellt, dass, wenn es die Eltern des Schülers unterlassen, die zuständigen schulischen Stellen einzuschalten, nur dann angenommen werden könne, das Kind könne auf einer öffentlichen Schule nicht beschult werden, wenn sich dies auch ohne Beteiligung der schulischen Fachstellen aufdränge. Das Verwaltungsgericht ist also – zutreffend – davon ausgegangen, dass nicht bereits der Umstand einer fehlenden Feststellung nach § 34 Abs. 4 SchulG M-V für sich betrachtet gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII zum Ausschluss von Leistungen nach § 35a SGB VIII führt, sondern solche Leistungen auch dann zu gewähren sind, wenn auch ohne vorheriges Verfahren nach § 34 Abs. 4 SchulG M-V aufgrund der bekannten Tatsachen feststeht, dass ein Schüler auf einer öffentlichen Schule nicht angemessen beschult werden kann. Eine solche Feststellung konnte das Verwaltungsgericht anhand der bekannten Tatsachen und Umstände nicht treffen, was auch das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert bestreitet. Das Verwaltungsgericht musste aber auch keine eigenen Ermittlungen zur Klärung der Frage anstellen, ob und inwieweit bei dem Kläger ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestanden hatte, der – ggfs. auch mit Unterstützung durch weitere Maßnahmen – nicht im Rahmen einer Beschulung des Klägers auf einer öffentlichen Schule in Mecklenburg-Vorpommern abgedeckt werden konnte. Wie bereits oben dargestellt kommt im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII etwa die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule erst dann in Betracht, wenn feststeht, dass eine den sonderpädagogischen Förderbedarf abdeckende Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht auch unter Heranziehung unterstützender Maßnahmen oder dergleichen nicht zu erlangen ist (vgl. HessVGH, a. a. O.). Die fehlende Möglichkeit der angemessenen Beschulung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht muss sich dem örtlichen Träger der Jugendhilfe bzw. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe dem Verwaltungsgericht in einem nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren mit Blick auf § 10 Abs. 1 SGB VIII also aufdrängen, um auch ohne entsprechende Feststellungen der zuständigen Schulbehörde nach § 34 Abs. 4 SchulG M-V Eingliederungshilfe gewähren bzw. zur Gewährung verpflichten zu können. Es ist dagegen weder Aufgabe des örtlichen Trägers der Jugendhilfe noch der Verwaltungsgerichte, selbst weitere Ermittlungen anzustellen und die notwendigen Feststellungen gemäß § 34 Abs. 4 SchulG M-V zu treffen. Dies ist vielmehr Aufgabe der staatlichen Schulverwaltung im Rahmen eines Antragsverfahrens nach § 34 Abs. 4 SchulG M-V. Insofern fehlt es der vorliegenden Klage auch an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger bzw. seine damaligen Erziehungsberechtigten hätten – unterstellt, ihre Behauptung einer fehlenden Beschulungsmöglichkeit des Klägers in Mecklenburg-Vorpommern wäre zutreffend und die sonstigen Voraussetzungen des § 35a SGB VIII lägen vor – ihr Ziel, Eingliederungshilfe für die Beschulung und Internatsunterbringung des Klägers in Bonn zu erhalten, auch ohne Anrufung des Verwaltungsgerichts einfacher erreichen können, indem sie den Antrag nach § 34 Abs. 4 SchulG M-V beim zuständigen staatlichen Schulamt gestellt hätten; die Erziehungsberechtigten sind auf dieses Erfordernis nach den im Zulassungsverfahren unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.