Urteil
9 A 105/11
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2012:0927.9A105.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich als Eigentümer des in der Gemeinde A-Stadt gelegenen Grundstücks, A-Straße (Flurstück 10199 der Flur Nr. …) mit einer Grundstücksfläche von 519,7 m² gegen die mit Bescheid vom 30.10.2009 vorgenommene Heranziehung eines Schmutzwasserbeitrages für den Anschluss an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage i. H. v. 1.331,20 €. 2 Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2011 als unbegründet zurück. 3 Mit der fristgerecht erhobenen Klage wenden sich die Kläger weiter gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides und sind im Wesentlichen der Auffassung, dass der Beitragsanspruch verjährt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts verfüge die Beklagte seit Herbst 2004 über eine wirksame Abwasserbeitragssatzung. Das Baugebiet „F“, in dem sich das klägerische Grundstück befindet, sei seit 1999 geplant worden. Im Jahre 2001 sei der Kaufvertrag mit dem Erschließungsträger geschlossen worden. Im März 2002 seien die Erschließungsanlagen gelegt und im Juni 2002 fertiggestellt worden. Schließlich sei das Haus im Dezember 2002 von den Klägern bezogen worden. Die Kläger berufen sich auf ein Notleitungsrecht gem. § 917 BGB entsprechend der Rechtsprechung zu den Hinterliegergrundstücken. Zwar handele es sich bei dem klägerischen Grundstück nicht um ein Hinterliegergrundstück im klassischen Sinne, da zwischen dem Grundstück und der Straße nicht noch ein weiteres, direkt anliegendes Grundstück liege. Die Situation des klägerischen Grundstücks sei insoweit aber mit der Hinterliegersituation vergleichbar. Denn das Straßengrundstück - in dem sich der Hauptsammler befinde – habe einer Privatperson gehört und sei erst im Jahre 2011 durch Grundbucheintragung in das Eigentum der Beklagten übergegangen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ergebe sich bei einem tatsächlich gestellten Anschluss für ein auf Entwässerung angewiesenes Hinterliegergrundstück dann eine rechtlich dauerhafte Sicherung, wenn in entsprechender Anwendung des § 917 Abs. 1 BGB ein wirksames Notleitungsrecht bestehe. Für das von der Rechtsprechung als dauerhafte Sicherung angesehene Notleitungsrecht dürfe es unbedeutend sein, ob das fremde Privatgrundstück, über das eine Teillänge der Leitung verlaufe, als Wohn- oder als Straßengrundstück genutzt werde. 4 Die Kläger beantragen, 5 den Bescheid des Beklagten vom 30.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2011 aufzuheben. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen 8 und verteidigt den Beitragbescheid. Die sogenannte sachliche Beitragspflicht sei erst durch den im Jahre 2011 im Grundbuch dokumentierten Eigentumsübergang der, bei Errichtung der Anschlüsse im Eigentum des Erschließungsträgers gewesenen, Privatstraße – in der sich der Sammler befindet – entstanden. Die von den Klägern herangezogene Rechtsprechung zum Notleitungsrecht bei sogenannten Hinterliegergrundstücken sei mit der vorliegenden Situation der Schaffung eines Hauptsammlers in einer Privatstraße als Teil des gesamten im Eigentum des Erschließungsträgers stehenden Erschließungsanlagen nicht vergleichbar. Der Hinterlieger habe einen Anspruch auf den Bestand seines Hausanschlusses aufgrund des Notleitungsrechtes über das Vorderliegergrundstück. Die Kläger hätten hingegen keinen Anspruch auf den Bestand eines Abwassersammlers in der Privatstraße, welcher im Übrigen von einer nicht klar definierbaren Gruppe von gegenwärtigen und späteren Anschlussnehmern benutzt werde. Nichts anderes besage die zitierte Rechtsprechung, welche im Interesse der Rechtsklarheit eine Grundbucheintragung und damit den Eigentumsnachweis im Sinne der dauerhaften Sicherung der Anlage voraussetze. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 10 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangene Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 11 Rechtsgrundlage des Beitragsbescheides stellt § 6 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in Verbindung mit der Abgabensatzung der Gemeinde A-Stadt vom 24.01.2003 dar. Die Abgabensatzung der Gemeinde A-Stadt vom 23.01.2003 wurde am 01.11.2004 im „…“ veröffentlicht und ist somit am 02.11.2004 in Kraft getreten. Diese Satzung war bereits Gegenstand mehrerer verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen der Kammer und wurde als rechtmäßig angesehen (vgl. nur Urt. v. 25.11.2005, 9 A 34/04 MD und Urt. v. 09.05.2011, 9 A 168/10 MD; beide n. v.). 12 Das Gericht stellt zunächst fest, dass es vorliegend nicht auf die Problematik der vorhergehenden Ablösung des Erschließungsbeitrages vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht aufgrund der geschlossenen – privatrechtlichen - Erschließungsverträge ankommt. Zwar befindet sich das klägerische Grundstück im Bau- und Erschließungsgebiet des sogenannten „F“, welches bereits Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung vom 09.05.2011 (9 A 168/10 MD; n. v.) gewesen ist. Jedoch ist das klägerische Grundstück nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten von vornherein nicht in einer entsprechenden Ablösevereinbarung aufgenommen worden. 13 Die sogenannte sachliche Beitragspflicht ist gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Abs. 8 KAG LSA für das klägerische Grundstück im Zeitpunkt der Eintragung der Beklagten im Grundbuch als Eigentümerin des Straßengrundstücks, in dem sich der Hauptsammler befindet, im Jahre 2011 entstanden (vgl. ähnlich: VG Halle, Urteil v. 12.12.2003, 4 A 628/01, juris). Zwar war somit die sachliche Beitragspflicht zum Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides am 30.10.2009 noch nicht entstanden. Jedoch ist der Bescheid durch die Grundbucheintragung im Jahr 2011 in die Rechtmäßigkeit hineingewachsen. Denn für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides in Bezug auf die sachliche Beitragspflicht ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. nur: VG Dresden, Urteil v. 24.07.2007, 2 K 1500/06; juris). 14 Ein dem Grundstück durch den Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung vermittelnder, die Erhebung des Beitrages rechtfertigender Vorteil i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA liegt nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt nur dann vor, wenn der Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit tatsächlich und rechtlich dauerhaft gesichert ist (vgl. nur: OVG LSA, B. v. 20.07.2009, 4 L 66/09 mit Verweis auf Beschl. v. 02.12.2008, 4 L 348/06; beide juris). Diese Voraussetzungen waren vorliegend bis zum tatsächlichen Eigentumsübergang der Privatstraße auf die Gemeinde noch nicht gegeben. Die Beitragspflicht ist trotz der Betriebsfertigkeit der öffentlichen Einrichtung und des tatsächlichen Anschlusses zuvor noch nicht für das betreffende Grundstück entstanden. Bietet der Entsorgungspflichtige, wie vorliegend, einen Anschluss an einen Hauptsammler, der in einer im Eigentum eines Dritten stehenden Privatstraße verläuft und dessen Lage und rechtlicher Bestand nicht durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit zugunsten des Beklagten gesichert ist, so fehlt es - noch - an einer auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit (so ausdrücklich: OVG LSA, B. v. 02.12.2008, 4 L 348/06 mit Verweis auf B. v. 30.06.2003, 1 M 253/02 und B. v. 28.02.2008, 4 L 462/06 und Niedersächsisches OVG, B. v. 13.07.1995, 9 M 1462/95 und Klausing in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rz. 1050 a m. w. N.; juris). 15 Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat sich - soweit bekannt - zuletzt in dem Beschluss vom 27.01.2012 (4 M 213/11; juris) mit den Entscheidungen des Senats vom 02.12.2008 (4 L 348/06; juris) und 28.02.2008 (4 L 464/08 {Notbestattung; gemeint: 4 L 464/06}; n. v.) auseinandergesetzt und erneut ausgeführt, dass, wenn der Hauptsammler in einer im Eigentum eines Dritten stehenden Privatstraße liegt bzw. der Hauptsammler auch nur teilweise über das Grundstück eines Dritten verläuft, keine dingliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit besteht. Denn insoweit ist die Anschlussnahme an die öffentliche Einrichtung nicht allein vom Willen des Grundstückseigentümers abhängig, sondern setzt die Zustimmung eines Dritten voraus. Dieses Zustimmungserfordernis steht der Annahme einer dauerhaft gesicherten rechtlichen Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegenüber den anderen Grundstückseigentümern entgegen und erfordert vielmehr zur dauerhaften Sicherung der Lage und des Bestands der öffentlichen Einrichtung die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Entsorgungspflichtigen. Es reicht allerdings aus, wenn sich Bestandteile der öffentlichen Einrichtung auf dem zum Abwasserbeseitigungsbeitrag herangezogenen Privatgrundstück selbst befinden und das Grundstück tatsächlich an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschossen ist bzw. die Möglichkeit der Anschlussnahme besteht (OVG LSA, Beschluss v. 27.01.2012, 4 M 213/11; juris). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 16 Insoweit ist rechtlich auch unbedeutend, dass es rein tatsächlich höchst unwahrscheinlich erscheint, dass der Erschließungsträger als Eigentümer der Privatstraße in dem Erschließungs- und Baugebiet die Entfernung der Kanäle verlangt. Entscheidend ist, das z. B. im Fall eines Eigentumswechsels nur die erforderliche dingliche Sicherung dem neuen Eigentümer entgegengehalten werden kann (OVG LSA, Beschluss v. 28.02.2008, 4 L 464/06; n. v.). 17 Die vom Gericht betriebene Aufklärung hat ergeben, dass für das vorliegende Bau- und Erschließungsgebiet keine Baulasten oder Grunddienstbarkeiten hinsichtlich eines Leitungsrechtes eingetragen wurden. Ebenso ist die Widmung der Privatstraße im Sinne des Straßengesetzes Sachsen-Anhalt erst unter dem 23.11.2006 erfolgt und begründet somit keine die Verjährung begründende, frühere Entstehung der sogenannten sachlichen Beitragspflicht. Denn von einer gesicherten Leitungsführung ist auch dann auszugehen, wenn Abwasserleitungen in öffentlichen Straßen verlegt sind (vgl. § 23 StrG LSA). Der Hauptsammler als Teil der öffentlichen Einrichtung war mithin weiterhin auf einem privaten Wegegrundstück gelegen, an dem ein Leitungsführungsrecht nicht dinglich gesichert war. 18 Eine zwingende dingliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit besteht auch nicht nach § 917 Abs. 1 BGB in Form eines sogenannten Notleitungsrechts. Die in dem Beschluss des OVG LSA vom 27.01.2012 (4 M 213/11; juris) vom Senat vertretene Rechtsauffassung, dass es für die auf Dauer gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit ausreiche, wenn sich Teile der öffentlichen Einrichtung auf dem zum Beitrag herangezogenen Grundstück befinden, greift vorliegend auch nicht unter der Prämisse, dass diese Rechtsauffassung auch für ein Notleitungsrecht gelten würde. Eine vergleichbare Grundstückssituation liegt nicht vor. Die Kläger können sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung nicht auf die zur dinglichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit bei Hinterliegergrundstücken aufgrund eines wirksamen Notleitungsrechts entwickelte Rechtsprechung (OVG LSA, Beschluss vom 20.07.2009, 4 L 66/09; mit Verweis auf: OVG NRW, U. v. 20.03.2007, 15 A 4728/04 m. w. N.; offen gelassen: VGH Baden-Württemberg, U. v. 27.06.2002, 2 S 807/01 und Bay. VGH, B. v. 28.08.2008, 4 ZB 08.1071; alle juris) berufen. Denn die in den - zukünftigen - öffentlichen Straßenflächen belegenen Leitungen konnten nicht als - bestehende - Notleitung des klägerischen Grundstücks entsprechend der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 917 BGB angesehen werden (VG Magdeburg, U. v. 21.05.2008, 9 A 199/07 MD; juris). Dies bereits deswegen, weil es sich bei dieser in den zukünftigen Straßenflächen gelegenen (Haupt-)Leitung (Sammler) gerade nicht um eine Notleitung des klägerischen Grundstückes vergleichbar der Situation der Leitungsführung über ein fremdes Vorderliegergrundstück zum Hauptsammler in der wiederum davor liegenden öffentlichen Straße handelt, sondern um einen Teil der öffentlichen Einrichtung (vgl. ähnlich: VG Magdeburg, Urt. v. 21.05.2008, 9 A 199/07 MD; juris). Das vom in § 917 Abs. 1 BGB geregelten Notwegerecht abgeleitete Notleitungsrecht begründet ein dingliches Wege- bzw. Leitungsrecht - ausnahmsweise - nur insoweit, als ein bestimmtes Grundstück aufgrund bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten nicht anders als über ein an der Straße gelegenes, anderes fremdes Grundstück den Kontakt zur Straße und damit die Erreichbarkeit und Erschließung (Notwegerecht) erhält (vgl. nur: Palandt, BGB, 57. Aufl., § 917 Rz. 1 ff.) . Dem sich auf das Notwege- bzw. –leitungsrecht berufene Hinterlieger wird stets nur seine und in seinem Eigentum befindliche Leitungsführung gestattet. Denn bis zum Übergabepunkt an der Grundstücksgrenze (vgl. z. B.: § 2 Abs. 4 Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten) ist der Grundstückseigentümer für die Leitung verantwortlich. Erst ab der zur Straße gelegenen - auch fremden - Grundstücksgrenze - des Vorderliegers - wird die Leitung Teil der vom Entsorgungspflichtigen betriebenen öffentlichen Einrichtung. Deswegen können sich die Kläger als Grundstückseigentümer nicht auf ein Notleitungsrecht des Leitungsteils der öffentlichen Einrichtung berufen. Dieser Leitungsteil gehört ihnen schlicht nicht. Darauf, ob ein Notleitungsrecht durch den Beklagten gegenüber dem Dritten überhaupt rechtlich möglich wäre, kommt es nicht an. Ebenso unbedeutend für das dem bürgerlichen Recht entspringende Notleitungsrecht und auch nicht vorliegend, ist, ob die Beklagte als Entsorgungspflichtige über im Wege des Zwangs behördlich durchsetzbare wasserrechtliche Durchleitungs- und Duldungsrechte verfügt (vgl. ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 21.05.2008, 9 A 199/07; juris). 19 Vorliegend bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die zuständige Wasserbehörde den Inhalt und Umfang der Durchleitungsrechte des Beklagten bereits behördlich gem. §§ 182 Abs. 1, 178 Wassergesetz Sachsen-Anhalt (WG LSA; a. F.) bestimmt hätte (vgl. dazu: VG Magdeburg, U. v. 21.05.2008, 9 A 199/07 MD; juris mit Verweis auf VG Magdeburg, U. v. 06.07.2005, 9 A 366/02 MD; n. v.). Denn nur dann könnte im Falle der fehlenden Grundbucheintragung von einer dauerhaften Sicherung ausgegangen werden. Ob diese behördliche Verpflichtung zur Duldung der Durchleitung tatsächlich mit der von der Rechtsprechung verlangten dinglichen und nicht nur schuldrechtlichen Sicherung vergleichbar wäre, muss hier mangels Bescheid nicht geklärt werden. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften der §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist in Höhe des streitbefangenen Beitragsbescheides anzusetzen (§ 52 Abs. 3 GKG).