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Urteil

4 L 7/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Falls eine Beitragssatzung § 6c Abs. 2 KAG LSA (juris: KAG ST) nicht umsetzt und keine Regelung i.S.d. § 6c Abs. 2 Satz 3 KAG LSA (juris: KAG ST) enthält, führt dies nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Satzung, sondern allenfalls dazu, dass das Grundstück nicht bzw. nicht mit dem vollen Beitrag herangezogen werden kann.(Rn.43) 2. Zur rechtlichen und tatsächlich dauerhaften Sicherung eines Anschlusses an eine leitungsgebundene öffentliche Einrichtung. (Rn.50) 3. § 13b Satz 2 KAG ist nach dem systematischen Zusammenhang der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA (juris: KAG ST) untereinander sowie nach seinem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass er auch auf die Fälle Anwendung findet, in denen der Ausgangsbescheid innerhalb der Frist des § 18 Abs. 2 KAG LSA (juris: KAG ST) erlassen worden ist. Damit läuft die Frist des § 13b Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST) nach § 171 Abs. 3a Satz 1 AO (juris: AO 1977) nicht ab, bevor über die Anfechtung des fristgemäß erlassenen Ausgangsbescheides unanfechtbar entschieden ist und eine Abänderung des Bescheides, auch eine Verböserung, ist bis zu dieser unanfechtbaren Entscheidung zulässig. Eine solche Abänderungsbefugnis ist mit den Anforderungen aus dem Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vereinbar.(Rn.67)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Falls eine Beitragssatzung § 6c Abs. 2 KAG LSA (juris: KAG ST) nicht umsetzt und keine Regelung i.S.d. § 6c Abs. 2 Satz 3 KAG LSA (juris: KAG ST) enthält, führt dies nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Satzung, sondern allenfalls dazu, dass das Grundstück nicht bzw. nicht mit dem vollen Beitrag herangezogen werden kann.(Rn.43) 2. Zur rechtlichen und tatsächlich dauerhaften Sicherung eines Anschlusses an eine leitungsgebundene öffentliche Einrichtung. (Rn.50) 3. § 13b Satz 2 KAG ist nach dem systematischen Zusammenhang der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA (juris: KAG ST) untereinander sowie nach seinem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass er auch auf die Fälle Anwendung findet, in denen der Ausgangsbescheid innerhalb der Frist des § 18 Abs. 2 KAG LSA (juris: KAG ST) erlassen worden ist. Damit läuft die Frist des § 13b Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST) nach § 171 Abs. 3a Satz 1 AO (juris: AO 1977) nicht ab, bevor über die Anfechtung des fristgemäß erlassenen Ausgangsbescheides unanfechtbar entschieden ist und eine Abänderung des Bescheides, auch eine Verböserung, ist bis zu dieser unanfechtbaren Entscheidung zulässig. Eine solche Abänderungsbefugnis ist mit den Anforderungen aus dem Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vereinbar.(Rn.67) Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin haben jeweils in dem im Tenor bestimmten Umfang Erfolg. A. Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin sind zulässig. I. Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung des Beklagten bestehen nicht. II. Die Anschlussberufung gem. § 127 VwGO, mit der die Klägerin die nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ergangenen Bescheide des Beklagten vom 24. Januar 2019 zu den streitbefangenen Grundstücken in das Berufungsverfahren einbezieht, ist ebenfalls zulässig. Die Einbeziehung dieser Bescheide in das Zulassungsverfahren mit Schriftsatz der Klägerin vom 18. März 2019 ging ins Leere. Denn im Zulassungsverfahren ist für eine Klageänderung von vornherein kein Raum (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 6 A 2397/15 -, juris, Rdnr. 19; VGH Bayern, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 1 ZB 07.2660 -, juris, Rdnr. 9; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. A., § 124a Rdnr. 225, m.w.N.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 91 Rdnr. 91, m.w.N.). Eine Klageänderung durch den obsiegenden Kläger kann in der Berufungsinstanz - wie hier durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung - nur im Wege der Anschlussberufung nach § 127 VwGO erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 7 C 20.09 -, juris, m.w.N.; so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 4 L 12/18 -; Urteil vom 5. Dezember 2018 - 2 L 47/16 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. November 2015 - 5 LB 21/15 -, juris; Eyermann, VwGO, 15. A., § 127 Rdnr. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07 -, juris, m.w.N.). Die sonstigen Zulässigkeitsgründe für die Anschlussberufung sind erfüllt. Da die Berufungsbegründung des Beklagten vom 27. Mai 2019 der Klägerin nicht förmlich zugestellt, sondern nur formlos übermittelt worden ist, wurde gem. § 57 Abs. 1 VwGO die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Anschlussberufung nicht in Lauf gesetzt. Bei fehlendem Zustellungswillen greift auch die Zustellungsfiktion des § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO nicht ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 7 C 20.09 -, juris, Rdnr. 18, m.w.N.). B. Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin haben jeweils nur teilweise Erfolg. I. Die Berufung des Beklagten ist hinsichtlich der Beitragsbescheide aus Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2018 zu den Grundstücken FlSt. … der Flur … begründet, da insoweit die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin unbegründet ist. Auch die Anschlussberufung der Klägerin ist hinsichtlich dieser Flurstücke unbegründet. Die zu diesen Grundstücken ergangenen Beitragsbescheide des Beklagten aus Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2018 und der Änderungsbescheide vom 24. Januar 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage der Bescheide über einen Anschlussbeitrag in der Gestalt des sog. besonderen Herstellungsbeitrages bzw. Herstellungsbeitrages II kann nur § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in der bis zum 7. Oktober 2019 geltenden Fassung i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Kostenerstattungen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserverbandes C-Stadt vom 8. Januar 2019 - BS 2019 - sein, die rückwirkend am 1. Januar 2015 in Kraft treten sollte. Nach welcher satzungsrechtlichen Grundlage der Beitrag zu bemessen ist, richtet sich nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Die Beitragspflicht entsteht im Anschlussbeitragsrecht gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der ab 9. Oktober 1997 geltenden Fassung, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Nach der vorher geltenden Fassung des § 6 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes entstand die sachliche Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. Werden in satzungsloser Zeit oder unter Geltung einer formell oder materiell unwirksamen Satzung die Anschlussvoraussetzungen für Grundstücke geschaffen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zu beiden Gesetzesfassungen (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 4 L 59/13 -, juris, m.w.N.) die sachliche Beitragspflicht für diese Grundstücke erst mit Inkrafttreten der ersten - wirksamen - Abgabensatzung entstehen. Für den sog. besonderen Herstellungsbeitrag bzw. Herstellungsbeitrag II gilt nichts anderes, da es sich dem Grunde nach um einen Herstellungsbeitrag i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA handelt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 4 L 127/06 -, juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2228). Das Verwaltungsgericht Halle hat in dem angegriffenen Urteil im Einzelnen zu Recht dargelegt, dass die Beitragssatzung des Beklagten vom 30. November 2011 nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nichtig ist, weil der darin festgesetzte Beitragssatz den höchstzulässigen Beitragssatz in einem solchen Umfang unterschreitet, dass eine zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führende Verletzung der Beitragserhebungspflicht des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in der bis zum 7. Oktober 2019 geltenden Fassung vorliegt. Dagegen haben die Beteiligten keine Einwendungen erhoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Halle (vgl. Urteil vom 14. November 2017 - 4 A 318/15 HAL -, UA S. 4) war auch vorher erlassenes Satzungsrecht des Beklagten keine wirksame Rechtsgrundlage. Dem treten die Beteiligten ebenfalls nicht entgegen. 2. Durchgreifende Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung vom 8. Januar 2019 sind weder von der Klägerin substanziiert geltend gemacht noch nach dem im Berufungsverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstab sonst ersichtlich. 3. Die Einwendungen der Klägerin gegen die sachliche Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung vom 8. Januar 2019 sind ebenfalls nicht begründet. a) Der in § 6 Buchst. a BS 2019 festgesetzte Beitragssatz für den Herstellungsbeitrag II von 1,30 €/m2 ist nicht zu beanstanden. Die Berechnung des Beitragssatzes ergibt sich aus der Globalberechnung des Instituts für Wasserwirtschaft Halbach vom 12. August 2010, die mit der Fortschreibung der Globalberechnung durch die W. GmbH vom 11. März 2019 (Erläuterungsbericht) ergänzt worden ist. (1) Dass der Beitragssatz gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 341/08 -, juris) verstößt, ist weder hinreichend geltend gemacht noch sonst ersichtlich. (a) Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung ist die Globalberechnung aktualisiert worden. Mit der Fortschreibung der Globalberechnung ist eine Aktualisierung erfolgt, die den Zeitraum 2010 bis 2018 betraf und in der u.a. prognostizierte Werte durch tatsächliche Werte ersetzt worden sind. (b) Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine auf den Beitragssatz durchschlagende Fehlerhaftigkeit der Flächenermittlung. Das bloße Vorbringen der Klägerin, das Gebiet, in dem sich die streitbefangenen Grundstücke befänden, sei kein Teil der von der Kalkulation betrachteten Gebiete der Stadt K., dürfte schon unzureichend sein. Dies gilt auch für den Vortrag, in der Berechnung der durch die Anlage bevorteilten Flächen im Entsorgungsgebiet fehlten - teilweise größere - Ortsteile der Städte K. und S. Selbst wenn man davon ausginge, dass bestimmte Flächen und die dort vom Beklagten unterhaltenen Einrichtungen zu Unrecht nicht in die Berechnung des Beitragssatzes eingeflossen sind, würde daraus nicht zwangsläufig die Fehlerhaftigkeit des Beitragssatzes folgen. Dazu müsste der Satz bei einer Einbeziehung der Flächen und der auf diese Flächen entfallenden Aufwendungen für die Einrichtungsteile mit den beitragsrechtlichen Vorgaben nicht in Übereinstimmung stehen. Dies macht die Klägerin aber nicht substanziiert geltend. Jedenfalls aber ist das Vorbringen der Klägerin in der Sache nicht begründet. Ausweislich der Anlage B zur Globalberechnung sind die Flächen des Ortsteils G. (nicht D-dorf) der Stadt K. sowie die Flächen der Ortsteile F-dorf, K. und S. der Stadt S. deshalb nicht erfasst, weil diese Ortsteile dezentral entsorgt werden. Dies stellt die Klägerin nicht in Frage. Weiterhin sind in der Fortschreibung der Globalberechnung ausdrücklich die Flächen der 2014 zum Verbandsgebiet hinzugekommenen (vgl. 4. Änderung der Verbandssatzung vom 4. Juni 2014) Ortsteile G., R-dorf und W.-G. aufgenommen worden. (2) Der Beitragssatz unterschreitet den höchstzulässigen Beitragssatz nach der Kalkulation nur um 10 % und erfüllt damit die vom erkennenden Senat aufgestellten Maßgaben zur Festsetzung eines aufwandsdeckenden Beitragssatzes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in der bis zum 7. Oktober 2019 geltenden Fassung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. August 2018 - 4 K 221/15 -, juris, Rdnr. 76). Dass der höchstzulässige Beitragssatz noch höher liegt, ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Auch handelte es sich nicht um eine bewusste Finanzierungsentscheidung, mit der der Beklagte auf eine eigentlich mögliche Aufwandsdeckung durch Beiträge aus (sozial)politischen oder damit vergleichbaren Gründen oder auf Grund einer Fehleinschätzung zur Aufwandsdeckung durch Gebühren verzichtet hat. Vielmehr hat der Beklagte einen „Sicherheitsabstand“ zwischen festgesetztem und höchstzulässigem Beitragssatz festgelegt. Dies ergibt sich in hinreichender Weise daraus, dass die Verbandsversammlung den Erläuterungsbericht der W. GmbH ausdrücklich bestätigt bzw. beschlossen hat, in dem der Verbandsversammlung die Empfehlung gegeben wurde, einen Deckungsbeitrag im Rahmen des vom erkennenden Senat eingeräumten Sicherheitsabstands von bis zu 20 % einzuhalten. Dass in einer Einwohnerfragestunde ausgeführt wurde, dass der Spielraum zwischen 80 bis 100 % des maximalen Beitragssatzes liege und in der mündlichen Begründung zu dem eigentlichen Beschluss zur Änderung des Beitragssatzes erklärt wurde, dass die Quote „auf mindestens 80 % erhöht werden“ müsse, führt zu keiner anderen Einschätzung. Der Satzungsgeber hat ersichtlich allein auf die auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats abstellende Empfehlung des Kalkulators zur Festlegung eines Sicherheitsabstandes reagiert. b) Ob die Ermittlung der übergroßen Grundstücke nach § 6c Abs. 2 KAG LSA methodisch mangelhaft ist, kann dahinstehen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass § 6c Abs. 2 KAG LSA eine reine Billigkeitsvorschrift ist, bei deren Anwendung nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, sondern - wie im Übrigen bei allen abgabenrechtlichen Billigkeitsmaßnahmen auch - auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2010 - 4 L 219/09 -, juris, Rdnr. 53, m.w.N.). § 6c Abs. 2 KAG LSA stellt weiter nach seinem Wortlaut ausdrücklich ab auf die „tatsächliche Nutzung“ zu „Wohnzwecken“. Eine noch nicht ins Werk gesetzte Absicht, ein Grundstück zu bebauen und zu Wohnzwecken zu nutzen, genügt insoweit nicht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 4 L 75/11 -, juris, Rdnr. 9; Urteil vom 29. Juli 2009 - 4 L 345/08 -, juris). Falls eine Beitragssatzung § 6c Abs. 2 KAG LSA nicht umsetzt und keine Regelung i.S.d. § 6c Abs. 2 Satz 3 KAG LSA enthält, führt dies nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Satzung, sondern allenfalls dazu, dass das Grundstück nicht bzw. nicht mit dem vollen Beitrag herangezogen werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 6. Dezember 2001 - 1 L 312/01 -, juris). Wenn es sich also bei dem herangezogenen Grundstück nicht um ein Wohngrundstück handelt, hat das Fehlen der nach § 6c Abs. 2 KAG LSA erforderlichen Bestimmungen in der Satzung keine Auswirkungen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. März 2011 - 4 L 385/08 -, juris, Rdnr. 32). Die Klägerin macht aber nicht geltend, dass ihre herangezogenen Grundstücke zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt Wohngrundstücke gewesen sind. Außerdem liegen die klägerischen Grundstücke nach dem maßgeblichen Bebauungsplan alle innerhalb von Bereichen, die als eingeschränktes Gewerbegebiet, Gewerbegebiet oder Industriegebiet ausgewiesen sind. In solchen Gebieten kann eine Wohnnutzung nur ausnahmsweise zugelassen werden, nämlich nach § 9 Abs. 3 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Daraus folgt, dass auf diesen Grundstücken eine Wohnnutzung i.S.d. § 6c Abs. 2 KAG LSA ausgeschlossen sein dürfte. Denn aus dem Begriff „vorwiegend“ ergibt sich, dass die Nutzung zu Wohnzwecken überwiegen muss, wobei eine wertende Betrachtung anzustellen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Juli 2009 - 4 L 345/08 -, juris, Rdnr. 16, 22, m.w.N.). c) Sonstige materiell-rechtliche Fehler der Beitragssatzung vom 8. Januar 2019 sind weder dargetan noch ersichtlich. 4. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines sog. besonderen Herstellungsbeitrages bzw. Herstellungsbeitrages II sind nach dieser Satzung für die in Rede stehenden Grundstücke erfüllt. a) Für Grundstücke, denen bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes am 15. Juni 1991 eine Anschlussmöglichkeit durch eine zentrale leitungsgebundene Einrichtung geboten war, können allgemeine Herstellungsbeiträge auf Grund der Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA nicht erhoben werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 4 L 127/06 -, juris, m.w.N.). Die Erhebung des Herstellungsbeitrages II setzt voraus, dass es sich bei der vormals vorhandenen Anlage nicht lediglich um eine Behelfslösung, sondern nach dem Willen der maßgeblichen Planungsträger im Zeitpunkt der Schaffung der Anlage um eine dauerhafte Entsorgungsmöglichkeit handelte (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 2004 - 1 L 153/03 -, LS juris; Urteil vom 4. September 2003 - 1 L 493/02 -; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2221, m.w.N.). Die Grundstücke der Klägerin verfügten unstreitig schon vor dem 15. Juni 1991 i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 BS 2019 über einen Anschluss bzw. die Möglichkeit einer Anschlussnahme an eine bestehende, nicht lediglich provisorische zentrale öffentliche Abwasserbehandlungsanlage. b) Die Grundstücke FlSt. … der Flur …haben i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 BS 2019 eine Anschlussmöglichkeit an die gem. § 1 Abs. 1 Buchst a der Entwässerungssatzung des Beklagten geschaffene Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten. Unstreitig sind diese Grundstücke an die zentrale Kläranlage des Beklagten angeschlossen. Dieser Anschluss ist auch tatsächlich und rechtlich dauerhaft gesichert. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Grundstück grundsätzlich erst dann von einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung bevorteilt, wenn der aus der Anschlussmöglichkeit resultierende Vorteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer sicher geboten wird. Bietet der Entsorgungspflichtige einen Anschluss an einen Hauptsammler, der (teilweise) über Grundstücke verläuft, die im Eigentum eines Dritten stehen, und dessen Lage und rechtlicher Bestand nicht durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit zugunsten des Entsorgungspflichtigen gesichert ist, so fehlt es (noch) an einer auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit. Es versteht sich dabei gleichsam von selbst, dass der Hauptsammler, an den das Grundstück angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann, auf dem gesamten Weg bis zum Klärwerk rechtlich und tatsächlich gesichert sein muss, das heißt entweder durchgehend über Grundstücke verlaufen muss, die im öffentlichen Eigentum stehen, oder - beim Verlauf über private Grundstücke auf dem Weg zum Klärwerk - durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 4 L 210/19 -, juris, Rdnr. 22, m.w.N.). Dabei stellt der Senat klar, dass der Begriff des öffentlichen Eigentums nicht nur für Grundstücke des Entsorgungspflichtigen gilt, sondern sich auf alle im öffentlichen Eigentum stehenden Grundstücke bezieht. Der Beklagte hat nunmehr mit seinem Schriftsatz vom 26. Mai 2020, den dazu übersandten Unterlagen (Kartenmaterial, Widmungsverfügungen und Grundbucheintragungen) und den Erläuterungen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hinreichend belegt, dass sämtliche Grundstücke, über welche die Abwasserleitungen verlaufen, entweder im öffentlichen Eigentum stehen, oder der Leitungsverlauf bei den privaten Transitgrundstücken durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert ist. Dies gilt insbesondere auch für die Transitgrundstücke, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat. Für die von ihm aus der Beiakte F benannten Flurstücke sowie für das nördlich des Flurstücks … gelegene Flurstück … (vgl. BA F, Bl. 19/49) besteht jeweils eine dingliche Leitungssicherung im Grundbuch. Der unmittelbar östlich der Straße „Am D.“ gelegene Bereich ist eine öffentliche Verkehrsfläche für den Bahnverkehr, während die Flurstücke … und … sowie die östlich und nördlich des Flurstücks … und nördlich des Flurstücks … befindlichen Bereiche zu öffentlichem Parkgelände gehören. Es handelt sich dabei also nicht um Privatgrundstücke, sondern wie bei (öffentlichen) Straßenflächen (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 4 M 213/11 -, juris, Rdnr. 3; VG Magdeburg, Urteile vom 27. September 2012 - 9 A 105/11 -, juris, Rdnr. 17 und vom 21. Mai 2008 - 9 A 199/07 -, juris, Rdnr. 16) ist bei diesen Flächen von einer gesicherten Leitungsführung auszugehen. Ob der Beklagte für den gesamten Bereich seines Leitungsnetzes über die hierfür notwendigen Sicherungen verfügt, ist unerheblich, da es allein auf den dauerhaft gesicherten Anschluss der Grundstücke der Klägerin ankommt. Offenbleiben kann danach schließlich, ob die Klägerin durch ihre Darlegungen im Berufungsverfahren überhaupt hinreichende Anhaltspunkte dafür genannt hatte, dass keine hinreichende Sicherung des Leitungsverlaufs gegeben war. c) Die Bescheide des Beklagten vom 24. Januar 2019 sind im Gegensatz zu der in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin geäußerten Rechtsauffassung als Änderungsbescheide anzusehen. Mit diesen Bescheiden wurde weder - nach Aufhebung der Ursprungsbescheide - ein Neuerlass vorgenommen noch mit einem separaten Bescheid ein zusätzlicher Beitrag festgesetzt (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris, Rdnr. 5). Es handelt sich nach der Bezeichnung der Bescheide („Änderungsbescheid“) und ihrem Inhalt („Insoweit wird der Bescheid vom … in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2018 geändert“) um Änderungsbescheide, die nunmehr zusammen mit den Ursprungsbescheiden in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2018 die Grundlage der Heranziehung bilden. Eine solche „unechte Nacherhebung“ durch Änderungsbescheid ist bei einer Erstheranziehung auf der Grundlage einer nichtigen Beitragssatzung nicht nur rechtlich zulässig, sondern im Rahmen der Beitragserhebungspflicht auch geboten (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris, Rdnr. 5) d) Sonstige Einwände gegen die Berechnung der Beiträge sind nicht substanziiert geltend gemacht; Fehler sind insoweit nicht ersichtlich. 5. Die angefochtenen Bescheide sind nicht in festsetzungsverjährter Zeit erlassen worden (a) und eine Beitragserhebung wird auf Grund der Regelung des § 18 Abs. 2 i.V.m. § 13b KAG LSA auch nicht durch das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ausgeschlossen (b). a) Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung - vorbehaltlich der Feststellbarkeit des Beitragspflichtigen nach § 6 Abs. 8 KAG LSA - nicht mehr zulässig, wenn die für Kommunalabgaben maßgebliche Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Da die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin erst mit der Beitragssatzung vom 8. Januar 2019 entstanden sein kann, die rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, ist die Festsetzungsverjährungsfrist nicht abgelaufen. b) Zwar sind sowohl § 6 Abs. 6 KAG LSA a.F. als auch § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA - in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 878) wie auch in der inhaltsgleichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. April 1999 (GVBl. LSA S. 150) - in der bisher vorgenommenen Auslegung auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Anschlussbeitragsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26. August 2013 - 9 B 13.13 -, juris; vgl. weiter Urteile vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - und vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, jeweils juris) mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 4 L 59/13 -, juris). Denn beide Regelungen ermöglichten in der bisherigen Auslegung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, wonach die sachliche Beitragspflicht mit der ersten wirksamen Beitragssatzung entsteht, eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von Anschlussbeiträgen. Dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit tragen aber nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. im Einzelnen OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 -, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 19.16 -, jeweils juris; so auch schon OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Juni 2015 - 4 L 24/14, juris) die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA, die durch Art. 1 Nr. 9 und 12 des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 522) eingefügt worden und am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten sind, hinreichend Rechnung (vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2254, S. 1124). Danach ist eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit dem Ablauf des 10. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen (§ 13b Satz 1 KAG LSA). Die nach Maßgabe des § 13b zu bestimmende Ausschlussfrist endet nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015 (§ 18 Abs. 2 KAG LSA). Insbesondere ist § 18 Abs. 2 KAG LSA mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vereinbar (so LVerfG LSA, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 -). Die im Anschlussbeitragsrecht geltenden Regelungen des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt haben auch keine unzulässige Rückwirkung zur Folge (vgl. dazu im Einzelnen OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2018 - 4 L 97/17 -, juris, Rdnr. 47ff.). (1) Da die streitbefangenen Ausgangsbescheide vor Ende des Jahres 2015 erlassen worden sind, ist die Ausschlussfrist des § 13b KAG LSA jedenfalls gem. § 18 Abs. 2 KAG LSA gewahrt. Dass die Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides zunächst durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und erst durch die vorliegende, nach dem 31. Dezember 2015 ergangene Entscheidung bestätigt wird, führt nicht dazu, dass sich der Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung verschoben hat. Unter Abgabenfestsetzung i.S.d. § 13b KAG LSA ist der Erlass des Abgabenbescheides durch die abgabenerhebende Körperschaft zu verstehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2018 - 4 L 97/17 -, juris, Rdnr. 56; Beschluss vom 5. März 2019 - 4 M 28/19 -). Im Übrigen hat die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 4 Satz 6 VwGO die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils gehemmt. Unschädlich ist auch, dass der Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide nicht von dem Geltungszeitraum der Satzung vom 8. Januar 2019 erfasst wird. Eine nachträglich erlassene Beitragssatzung kann auch dann als Rechtsgrundlage für einen vorher erlassenen Beitragsbescheid dienen, wenn sie sich keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe beimisst. Eine auf Grund fehlender Satzungsgrundlage bestehende Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides wird durch die neue Satzung ex nunc geheilt; der Betroffene ist prozessrechtlich dadurch geschützt, dass er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2018 - 4 L 97/17 -, juris, Rdnr. 32). Ebenfalls unproblematisch ist, dass die Beitragssatzung vom 8. Januar 2019 nach dem gem. §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA maßgebenden Zeitpunkt erlassen worden ist, da jedenfalls die sachliche Beitragspflicht auf Grund der rückwirkenden Heilung der Satzung vor diesem Zeitpunkt entstanden ist (vgl. im Einzelnen OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 28. Oktober 2019 - 4 L 243/19 - und vom 5. März 2019 - 4 M 28/19 -; vgl. dazu auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2254 a.E.; VG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 9 A 301/17 -, juris, Rdnr. 29). Die Rückwirkung der Satzung vom 8. Januar 2019 entspricht auch der Vorgabe des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG LSA. Dass die Satzung einen höheren Beitragssatz als die ersetzte Satzung enthält, verstößt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht gegen § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA, weil diese Bestimmung auf die rückwirkende Ersetzung nichtiger Satzungen keine Anwendung findet (vgl. zuletzt OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. März 2016 - 4 L 9/16 -, m.w.N.). Aus dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143ff.) ergibt sich schon deshalb nichts anderes, da die Höhe der konkreten Festsetzung sich nicht geändert hat (so im Ergebnis auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 4 L 243/19 -; VG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 9 A 301/17 -, juris, Rdnr. 26ff.). (2) Die mit der Anschlussberufung in das Berufungsverfahren einbezogenen Änderungsbescheide des Beklagten vom 24. Januar 2019, mit denen höhere Beiträge festgesetzt worden sind, erfüllen auf Grund der Regelung des § 13b Satz 2 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO die Vorgaben der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA. Die Änderungsbescheide sind zwar nach Ablauf der Frist des § 18 Abs. 2 KAG LSA erlassen worden und es ist nach dem Vorbringen des Beklagten weiter davon auszugehen, dass die Frist des § 13b Satz 1 KAG LSA hinsichtlich des in Rede stehenden Herstellungsbeitrages II (vgl. dazu im Einzelnen VG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 9 A 301/17 -, juris, Rdnr. 74ff.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2255; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 -, juris, Rdnr. 53 m.w.N.) nicht eingehalten ist. Denn er hat die Änderungsbescheide ausdrücklich auf § 171 Abs. 3a AO gestützt. Gemäß § 13b Satz 2 KAG LSA gilt u.a. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO („Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird.“) in der in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA angeordneten Weise entsprechend. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA ist u.a. § 171 Abs. 3a AO entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass in Satz 3 an die Stelle der Worte „§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung" die Worte „§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten. § 13b Satz 2 KAG ist nach dem systematischen Zusammenhang der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA untereinander sowie nach seinem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass er auch auf die Fälle Anwendung findet, in denen der Ausgangsbescheid innerhalb der Frist des § 18 Abs. 2 KAG LSA erlassen worden ist (so auch VG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 9 A 301/17 -, juris, Rdnr. 63, 84ff.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2254, S. 1125f.). Damit läuft die Frist des § 13b Satz 1 KAG LSA nach § 171 Abs. 3a Satz 1 AO nicht ab, bevor über die Anfechtung des fristgemäß erlassenen Ausgangsbescheides unanfechtbar entschieden ist und eine Abänderung des Bescheides, auch eine Verböserung, ist bis zu dieser unanfechtbaren Entscheidung zulässig. Eine solche Abänderungsbefugnis ist ebenfalls mit den Anforderungen aus dem Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vereinbar. Denn eine hinreichende zeitliche Beschränkung der Abänderbarkeit ist durch die Verknüpfung mit der Rechtskraft der (Anfechtungs)entscheidung gegeben. Es ist gerade keine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit bzw. Abänderbarkeit der Anschlussbeiträge gegeben, sondern der Beitragspflichtige wird innerhalb eines für ihn noch zumutbaren Zeitrahmens Klarheit über seine Belastung gewinnen. Dabei ist zu beachten, dass erst der Beitragsschuldner durch seine Anfechtung das Beitragserhebungsverfahren offengehalten hat. Es handelt sich daher bei der Abänderung des Beitragsbescheides während des laufenden gerichtlichen Verfahrens um eine Annexentscheidung zu der ursprünglichen Festsetzung, die aller Voraussicht nach ohnehin nicht den gleichen (verfassungs)rechtlichen Anforderungen genügen muss. Soweit im Hinblick auf § 171 Abs. 3a AO vertreten wird, § 13b Satz 2 KAG LSA ermögliche wegen der Festsetzungsfristen der §§ 13b Satz 1 und 18 Abs. 2 KAG LSA eine Erhöhung des Beitrages nach Ablauf der Fristen nicht (VG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 9 A 301/17 -, juris, Rdnr. 86), gilt dies danach jedenfalls nicht für die Anwendungsfälle des § 13b Satz 2 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO. II. Die Berufung der Klägerin ist zu den Grundstücken FlSt. … der Flur … (ehemals FlSt. …) der Flur … dagegen unbegründet; insoweit ist die Anschlussberufung der Klägerin begründet. Die zu diesen Grundstücken ergangenen Beitragsbescheide des Beklagten aus Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2018 und der Änderungsbescheide vom 24. Januar 2019 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar sind die Grundstücke ebenfalls an die zentrale Kläranlage des Beklagten angeschlossen. Der Beklagte hat aber selbst eingeräumt und durch Kartenmaterial dargestellt, dass die Anschlussleitungen zur Kläranlage gegenwärtig an mehreren Stellen nicht rechtlich dauerhaft gesichert seien. Damit haben die Grundstücke nicht i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 BS 2019 eine Anschlussmöglichkeit an die Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten und die sachliche Beitragspflicht für die Grundstücke ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (noch) nicht entstanden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 4 L 276/19 -, juris, Rdnr. 7, 8, m.w.N.). Die dagegen erhobenen Einwendungen des Beklagten sind nicht durchgreifend. Der Umstand, dass nur ein kleiner Teil der Leitungsführung betroffen ist, ist für die Prüfung, ob die gesamte Leitung rechtlich dauerhaft gesichert ist, ebenso ohne Belang, wie die möglicherweise in naher Zukunft erfolgende Eintragung von Sicherungen im Grundbuch auf Grund schon gestellter Anträge des Beklagten. Auch mit der pauschalen und nicht weiter belegten Behauptung, es sei auf den betroffenen, aus freier Feldflur bestehenden Transitgrundstücken ohnehin keine bauliche Nutzung möglich und deshalb keine Beeinträchtigungen der Grundstückseigentümer zu befürchten, kann das Erfordernis einer rechtlich dauerhaften Sicherung der Leitung nicht in Abrede gestellt werden. Wenn ein Bestandteil der öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung durch ein Privatgrundstück verläuft, wird ein sicherer und dauerhafter Vorteil im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA grundsätzlich nur geboten, wenn der Entsorgungspflichtige gewährleisten kann, dass er auf Dauer imstande ist, die Einrichtung wie eine eigene zwecks Inanspruchnahme zur Verfügung zu stellen. Dies ist nur der Fall, wenn Lage und rechtlicher Bestand des für die Entsorgung maßgeblichen Teils der öffentlichen Einrichtung dauerhaft rechtlich gesichert ist. Denn es kommt nicht nur auf die gegenwärtige Nutzung des Transitgrundstücks durch den aktuellen Eigentümer an. Ohne Erfolg macht der Beklagte weiter geltend, die betroffenen Grundstückseigentümer dürften die Durchleitung ohnehin nicht unterbinden. Es besteht ein Anspruch des zur Beseitigung berechtigten Grundstückseigentümers gegen den Eigentümer eines auf dem Grundstück verlaufenden Kanals, die zur Beseitigung der Störung notwendigen Maßnahmen zu dulden, der nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10 -, juris, Rdnr. 9, m.w.N.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12. Juli 2013 - 9 B 12.13 -, juris, Rdnr. 4f., m.w.N.) nicht der Verjährung unterliegt. Dass möglicherweise ein Anspruch hinsichtlich des (vorläufigen) Belassens der Leitung und der Durchleitung von Abwasser für einen Übergangszeitraum besteht (vgl. zu einer solchen „Notduldungsanordnung“ VGH Bayern, Beschluss vom 8. März 2019 - 4 CE 18.2597 -, juris, Rdnr. 15) vermag eine hinreichende Sicherung nicht zu gewährleisten (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 4 L 276/19 -, juris, Rdnr. 19, m.w.N.). Dass die Kosten für Grundbucheintragungen von den Beitragspflichtigen zu tragen sind, falls es sich dabei um Aufwand für die erforderliche Herstellung der öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung des Beklagten handelt, entspricht der Systematik des Beitragsrechts. Mit Beiträgen der Beitragspflichtigen wird der Aufwand gedeckt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA) und der Aufwand kann u.a. nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt werden (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA). Der in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Hinblick auf den Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit erhobene Vorbehalt ist nicht überzeugend. Dass dem Beitragspflichtigen in zumutbarer Zeit Klarheit darüber verschafft werden muss, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge auszugleichen hat, steht unabhängig neben der Voraussetzung, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht eine rechtlich dauerhaft gesicherte Abwasserleitung vom Grundstück zum Klärwerk erfordert. Sollte das Argument dahingehend zu verstehen sein, dass dem Beklagten vorliegend nicht genügend Zeit verblieben sei, innerhalb der Fristen der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA rechtlich dauerhafte Sicherungen zu erlangen, hätte er ebenfalls keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass es insoweit an substanziiertem Vortrag fehlt und der Beklagte jedenfalls bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens dazu Zeit hatte, würden die Auswirkungen der Vorgaben der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG den Beklagten nicht von dem Erfordernis einer rechtlich dauerhaft gesicherten Leitungsführung dispensieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen. Mit mehreren Bescheiden aus Juli 2013 zog der Beklagte auf der Grundlage seiner Beitrags- und Gebührensatzung vom 30. November 2011 die Klägerin als Eigentümerin von Grundstücken in seinem Verbandsgebiet zu Beiträgen für die Herstellung seiner Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung (sog. besonderer Herstellungsbeitrag bzw. Herstellungsbeitrag II) heran. Die teilweise bebauten Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 9 „Gelände der ehemaligen Kran- und Förderanlagen GmbH“ vom 26. Februar 2004. Die Klägerin hat fristgerecht jeweils Widerspruch erhoben und am 24. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht Halle im Wege der Untätigkeitsklage eine Anfechtungsklage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2018 hat der Beklagte die Widersprüche zurückgewiesen und die Beitragsfestsetzung für jedes einzelne (Buch)Grundstück konkretisiert: Flur …, FlSt … 6667 m2 11.867 € Flur …, FlSt … 3144 m2 5596,32 € Flur …, FlSt … 9003 m2, anrechenbar: 7798 m2 13880,44 € Flur …, FlSt … 26116 m2, anrechenbar: 25632 m2 57.031,20 € Flur …, FlSt … 11360 m2 20.220,80 € Flur …, FlSt … 8569 m2, anrechenbar: 6948 m2 15.459,30 € Flur …, FlSt … 13287 m2 29563,58 € Mit auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2018 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht Halle die Beitragsbescheide aufgehoben. Die vom Beklagten herangezogene Beitragssatzung vom 30. November 2011 bilde keine taugliche Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung, weil der darin festgelegte Beitragssatz von 0,89 €/m2 mit der Beitragserhebungspflicht nicht vereinbar sei. Denn dieser Beitragssatz unterschreite den höchstzulässigen Beitragssatz um mehr als 38 %. Nachdem der Beklagte am 8. Januar 2019 eine Beitragssatzung mit einem neuen Beitragssatz (1,30 €/m2) und Rückwirkung zum 1. Januar 2015 erlassen und im Amtsblatt der Stadt Bernburg vom 17. Januar 2019 bekanntgemacht hatte, hat er gegenüber der Klägerin von ihm als Änderungsbescheide bezeichnete Bescheide vom 24. Januar 2019 erlassen und die Anschlussbeiträge neu festgesetzt. Die Festsetzung erging für die einzelnen Grundstücke wie folgt: Flur …, FlSt … 6667 m2 17.334,20 € Flur …, FlSt … 3144 m2 8.174,40 € Flur …, FlSt …, 9003 m2, anrechenbar: 7798 m2 20.274,80 € Flur …, FlSt … 26116 m2, anrechenbar: 25632 m2 83.304,- € Flur …, FlSt … 11360 m2 29.536,- € Flur …, FlSt … 8569 m2, anrechenbar: 6948 m2 22.581,- € Flur …, FlSt … (ehemals FlSt …) 13287 m2 43.182,75 € Die Klägerin hat gegen die Änderungsbescheide Widerspruch erhoben und sie mit Schriftsatz vom 18. März 2019 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 21. März 2019 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Beklagte macht geltend, dass der vom Verwaltungsgericht festgestellte Satzungsfehler mit der Neufassung der Beitragssatzung geheilt worden sei. Darin sei ein Beitragssatz von 90 % des höchstzulässigen Beitragssatzes von 1,44 €/m2 festgesetzt worden. Die Ordnungsgemäßheit der Kalkulation vom 12. August 2010 sei von dem Verwaltungsgericht Halle schon bestätigt und diese Kalkulation durch eine Überarbeitung vom 7. Januar 2019 zum Stand 2018 aktualisiert worden. Entgegen der Annahme der Klägerin fehlten in der Kalkulation keine Flächen. Selbst wenn die Regelung zu den übergroßen Grundstücken bzw. die entsprechende Billigkeitsregelung zu beanstanden sei, beträfe dies nicht die Veranlagung der klägerischen Grundstücke und auch nicht die Wirksamkeit der Satzung. Die Abwasserleitungen von einigen Grundstücken der Klägerin (FlSt. … der Flur …, FlSt. … der Flur … sowie FlSt. … und … [ehemals FlSt. …] der Flur …) zur Kläranlage seien gegenwärtig nicht auf ganzer Länge rechtlich dauerhaft gesichert. Es handele sich um marginale Bereiche, die weniger als 10 % der Gesamtleitungslänge ausmachten. Darüber hinaus seien ausschließlich Bereiche betroffen, die in der freien Feldflur verliefen, weshalb, da ohnehin keine bauliche Nutzung möglich sei, keine Beeinträchtigungen der Grundstückseigentümer zu befürchten seien. Unabhängig davon dürften diese die Durchleitung ohnehin nicht unterbinden. Es seien aber schon entsprechende Anträge auf Eintragung einer Baulast bei der Stadt K. gestellt worden; die Kosten seien letztendlich von den Bürgern zu tragen. In Bezug auf die anderen Grundstücke der Klägerin bestehe bis zur Kläranlage durchgehend ein gesicherter Leitungsverlauf, da die Leitungen zur Kläranlage entweder in öffentlichen Straßen verliefen oder über private Grundstücke Dritter, zu denen entsprechende dingliche Sicherungen im Grundbuch vorlägen. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 6. März 2020 verschiedene Flurstücke benannt habe, für die angeblich keine Leitungssicherung vorläge, erschließe sich schon nicht, weshalb beispielsweise das Flurstück … aufgeführt sei. Es verlaufe dort schon keine Leitung. Im Übrigen handelt es sich offensichtlich sämtlich um Flurstücke der Klägerin. Ihr Vortrag in dem Schriftsatz, insbesondere was die angeblich fehlenden Sicherungen von Flurstücken im Straßenraum betreffe, sei ins Blaue hinein erfolgt bzw. in Teilen mindestens fahrlässig unwahr. Der Beklagte beantragt, das auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - zu ändern und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt die Berufung zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung die Änderungsbescheide des Beklagten vom 24. Januar 2019 aufzuheben. Sie trägt vor, der Beklagte sei schon darlegungs- und beweisbelastet, dass er für sein gesamtes, das betreffende Entsorgungsgebiet betreffende Anlagennetz dauerhaft in der Lage und berechtigt sei, die Entsorgung sicherzustellen. Tatsächlich seien mehrere Grundstücke nicht entsprechend rechtlich gesichert. In dem Bestandsverzeichnis tauchten weitere Grundstücke auf, bei denen nicht bekannt sei, ob auf diesen auch Leitungen des Beklagten verliefen, die das streitgegenständliche Gebiet entsorgten. Zumindest bei einigen sei davon auszugehen. Es möge sein, dass sie für ihre Grundstücke für eine dauerhafte rechtliche Sicherung Sorge tragen könne. Da jedoch ersichtlich sei, wie heterogen die Zusammensetzung der Flächen im Industriegebiet sei, sei mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass auch andere, in privatem Eigentum befindliche Flurstücke vom Leitungsnetz des Beklagten durchzogen würden. Wenn der Beklagte allein für die von ihr benannten Flurstücke keine rechtliche Sicherung im Straßenraum besitze, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich dieser Zustand auch auf mehreren anderen Flurstücken fortsetze. Der Beklagte habe noch nicht einmal substanziiert vorgetragen, dass er für sein gesamtes Leitungsnetz - ausgenommen ihre bereits benannten Flurstücke - eine dauerhafte rechtliche Sicherung besitze. Da sie durch den bereits geführten substanziierten Nachweis der fehlenden rechtlichen Sicherung auf ihren Flurstücken genügend Anhaltspunkte dafür geliefert habe, dass eine dauerhafte rechtliche Sicherung des Abwasserleitungsnetzes des Beklagten nicht vorhanden sei, erschienen die Ansprüche an die Darlegungs- und Beweislast, die an sie gestellt würden, als überhöht. Dem Beklagten stehe auch keine wirksame Kalkulation des Beitragssatzes zur Seite, da die Globalberechnung vom 12. August 2010 ungeeignet sei. Zum einen sei die Globalberechnung zum Zeitpunkt der streitigen Änderungsbescheide mehr als acht Jahre alt gewesen. Entweder seien also voraussichtliche Investitionen nicht in ihrer tatsächlichen Höhe oder - bei einer fehlenden Realisierung der Maßnahmen - zu Unrecht eingestellt worden. Zum anderen seien falsche Bemessungsgrundlagen herangezogen worden, weil in der Berechnung der durch die Anlage bevorteilten Flächen im Entsorgungsgebiet Ortsteile der Städte K. und S. fehlten. Die Ermittlung der übergroßen Grundstücke sei ebenfalls aus mehreren Gründen methodisch mangelhaft und es werde der Maßgabe aus dem Runderlass des zuständigen Ministeriums vom 19. November 1997 nicht genügt, dass die Überprüfung der Durchschnittsberechnung nach Ablauf von drei Jahren ausreichend sein dürfte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.