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Urteil

3 A 194/11

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Krankenhausversorgung mit Arzneimitteln nach § 14 Abs. 5 ApoG ist grundsätzlich als ‚Versorgung aus einer Hand‘ durch eine einzige vertragsschließende Apotheke zu gewährleisten. • Die Genehmigung nach § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG setzt voraus, dass die vertragsschließende Apotheke selbst und eigenständig sämtliche in den Nummern 1–6 genannten Voraussetzungen erfüllt. • Eine Aufspaltung der Leistungsverpflichtungen auf mehrere Apotheken ist weder aus Wortlaut, Systematik noch Zweck der Norm ableitbar und verstößt nicht gegen Art. 12 GG oder europäische Verträge.
Entscheidungsgründe
Versorgung von Krankenhäusern nach §14 Abs.5 ApoG: Versorgung nur durch eine Apotheke • Eine Krankenhausversorgung mit Arzneimitteln nach § 14 Abs. 5 ApoG ist grundsätzlich als ‚Versorgung aus einer Hand‘ durch eine einzige vertragsschließende Apotheke zu gewährleisten. • Die Genehmigung nach § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG setzt voraus, dass die vertragsschließende Apotheke selbst und eigenständig sämtliche in den Nummern 1–6 genannten Voraussetzungen erfüllt. • Eine Aufspaltung der Leistungsverpflichtungen auf mehrere Apotheken ist weder aus Wortlaut, Systematik noch Zweck der Norm ableitbar und verstößt nicht gegen Art. 12 GG oder europäische Verträge. Die Klägerin, Trägerin eines Rehabilitationsklinikums, schloss zwei Versorgungsverträge: einen mit einer Apotheke in D. für die Regelversorgung (über 500 km Entfernung) und einen mit einer Apotheke in C-Stadt für die Notfallversorgung (ca. 50 km). Beide Verträge wurden schwebend unwirksam vereinbart und bedurften der Genehmigung nach § 14 Abs. 5 ApoG. Die Klägerin beantragte die Genehmigung und begründete, die Aufteilung in Regel- und Notfallversorgung durch zwei Apotheken sei zulässig; sie verwies auf Praxis in Thüringen, Literatur und auf wirtschaftliche Vorteile. Die zuständige Behörde lehnte ab mit der Begründung, nur eine Apotheke könne alle Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG eigenständig erfüllen; eine Delegation von Teilleistungen sei unzulässig. Die Klägerin erhob Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg. • § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG verlangt, dass die vertragsschließende Apotheke die in den Nummern 1–6 genannten Anforderungen selbst und eigenständig erfüllt; der gesetzliche Wortlaut spricht konsequent vom Singular ‚Apotheke‘. • Historische Auslegung: Das Gesetzgebungsverfahren zeigte, dass die ursprünglich vorgesehene Delegation von Teilleistungen nicht im Gesetz umgesetzt wurde; der Gesetzgeber wollte die Versorgung ‚aus einer Hand‘ sicherstellen. • Systematische und teleologische Auslegung: Sinn und Zweck des Apothekengesetzes (Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung) sowie die Systematik (z. B. § 11 Abs. 3 ApoG als Ausnahmevorschrift) sprechen gegen eine generelle Aufspaltung der Versorgung auf mehrere Apotheken. • Praktische Erwägungen zur Versorgungsqualität: Eine Aufteilung kann Schnittstellen- und Informationsprobleme im Notfall verursachen und dadurch die Versorgungssicherheit gefährden; Qualitätsbelange haben Vorrang vor rein wirtschaftlichen Interessen. • Europarechts- und verfassungsrechtliche Prüfung: Die Vorschrift steht im Einklang mit der Unionsrechtsprechung (EuGH, C-141/07) und verletzt weder Art. 12 GG noch die freien Waren-/Dienstleistungsverkehrsregelungen, da die Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist, um ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes zu gewährleisten. • Verwaltungsrechtliche Folge: Die Ablehnung der Genehmigung war rechtmäßig, weil die kumulativen Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG nicht erfüllt wurden, wenn die Leistungen auf zwei Apotheken verteilt sind. Die Klage wurde abgewiesen; der Bescheid der Behörde vom 11.4.2011 ist rechtmäßig. Das Gericht bestätigt, dass § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG die Versorgung eines Krankenhauses grundsätzlich durch eine einzige vertragsschließende Apotheke verlangt, die alle gesetzlichen Voraussetzungen selbst erfüllt. Eine Aufteilung der Regel- und Notfallversorgung auf zwei verschiedene Apotheken erfüllt diese Voraussetzungen nicht und ist daher nicht genehmigungsfähig. Es besteht keine Verletzung der Berufsfreiheit der Apotheker oder europarechtlicher Freiheitsrechte, weil die Beschränkung durch schutzwürdige Gemeinwohlbelange (Versorgungsqualität, Patientensicherheit) gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.