OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 249/09 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0707.3A249.09MD.0A
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses war abzulehnen. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob tatsächlich einige Anlagen dem letzten Schreiben der Beklagten beigefügt waren oder nicht und dass möglicherweise der Inhalt dieser Stellungnahmen von den Ansichten der Chefärzte abwich. Es ist unstreitig, dass die Genehmigungsfähigkeit des Vertrages voraussetzt, dass die Apotheke Arzneimittel unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellt. Dabei ist nicht entscheidungserheblich auf die jüngsten Ereignisse in der Vergangenheit abzustellen, sondern auch eine Prognoseentscheidung zu treffen. Hier ist aber unstreitig und auf der Hand liegend, dass es nach der Diktion der Klägerin auch sogenannte "exotische Fälle" geben kann, die ein Handeln angesichts eines akuten medizinischen Versorgungsproblems nach sich ziehen. Dies wird selbst in dem jüngsten Schreiben des Leiters der Klinik NRZ C-Stadt vom 9. Juni 2011 bestätigt. Auch wenn diese exotischen Fälle nur selten vorkommen, sind sie doch zu berücksichtigen. Es bedarf insoweit auch keiner näheren Ausführungen, ob und in welchem Umfange die von der Beklagten eingereichten Stellungnahmen zutreffend sind oder nicht. Diese Ereignisse der Vergangenheit sind hier nicht maßgebend, sondern die Prognose. Es ist aber gerichtsbekannt, dass akute medizinische Versorgungsprobleme auftauchen können, wie z. B. bei einer unvorhergesehenen Epidemie Die Klage ist zulässig. Nach Auffassung des Gerichts ist hier im Streit die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Vertrages, sodass nach wie vor für eine Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis besteht und es sich nicht um eine bloße Fortsetzungsfeststellungsklage handelt, die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegt. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin wird durch die rechtmäßige Versagung der Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt; auch hat sie keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 Abs. 5 VwGO). Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Genehmigung des Antrages ist § 14 Abs. 5 ApoG. Danach ist die Genehmigung für einen Krankenhausversorgungsvertrag zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, die Apotheke, die vom Krankenhaus bestellten Arzneimittel direkt liefert oder nach Maßgabe des § 11 a ApoG versendet, die zu akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigten Arzneimittel unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellt, ferner das Personal des Krankenhauses durch den Leiter der Krankenhausapotheke oder durch einen von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke persönlich, bedarfsgerecht, kontinuierlich und im Notfall unverzüglich beraten wird auch im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie sowie schließlich der Leiter der versorgenden Apotheke oder ein von ihm beantragter Apotheker Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses ist. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG, die kumulativ vorliegen müssen, sind hier nicht erfüllt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG der Begriff der persönlichen Beratung stets die körperliche Anwesenheit des Apothekers oder eines Vertreters erfordert oder auch im Wege der Technik, z. B. fernmündlich, eine Beratung zulässig ist. Aus Sicht des Gerichts ist es nicht entscheidungserheblich, ob nicht auch aufgrund des persönlichen Eindruckes und damit der körperlichen Anwesenheit in erster Linie eine bessere Arzneimittelversorgung gewährleistet ist bzw. überhaupt die richtigen Arzneimittel zur Verfügung gestellt werden können und damit die körperliche Anwesenheit erforderlich ist. Im vorliegenden Fall hält das Gericht allerdings bereits die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG nicht für gegeben. Danach muss die Apotheke Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Gericht verweist dabei zunächst auf die Begründung des streitbefangenen Bescheides der Beklagten (S. 8 ff.). Dort ist im Einzelnen dargestellt und auch ersichtlich, dass bei dem Krankheitsbild, welches von der Klinik im Einzelfall behandelt werden muss, auch Fälle auftreten können, die eine akute medizinische Versorgung erfordern. Dies hat der Leiter der Klinik selbst in seinem Schreiben vom 17.11.2008 eingeräumt. Auch in seinem jüngsten Schriftsatz ist davon die Rede, dass es aufgrund akuter medizinischer Probleme zu einer erforderlichen schnellen Versorgung kommen muss, mag der Klinikleiter auch die Auffassung vertreten, dass eine Zeitspanne von sechs Stunden ausreichend sei. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich um zurückliegende Fälle handelt. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen und lebensfremd, dass akute medizinische Versorgungslagen eine unverzügliche, d. h. deutlich schnellere Reaktion erfordern als dies bei einem Sechs-Stunden-Rhythmus die Folge sein kann. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus dem eingereichten Organisationsplan, in dem von einer Notfallversorgung innerhalb von einer Stunde die Rede ist, selbst, dass hier ein "unverzügliches Handeln" in kürzester Frist gefordert wird. Auch die im Termin erklärte Situation, dass die Versorgung in akuten medizinischen Lagen nicht mehr gemäß Ziff. 4 des Organisationsplans erfolgen soll, sondern eine Versorgung durch die Apotheke in D. ausreichend sei, führt nach Ansicht des Gerichtes nicht weiter. Ein Handeln innerhalb einer Zeitspanne von mehr als vier Stunden, wie hier unstreitig gegeben ist, ist nach Auffassung des Gerichtes nicht hinzunehmen, mag auch zum Beispiel die Arzneimittelfirma G. in B-Stadt einen 24-Stunden-Dienst haben. Auch wenn der Klägerin zuzugeben ist, dass eine gesetzliche Definition des Begriffes "unverzüglich" nicht erfolgt ist und wenn man weiterhin der These folgt, dass aufgrund einer bestimmten Entfernung nicht von vornherein die Genehmigung eines Versorgungsvertrages abgelehnt werden kann, so ist doch selbst nach dem eigenen Vortrag der Klägerin unter Bezugnahme auf das noch nicht rechtskräftige Urteil des OVG Münster (13 A 123/09) ersichtlich, dass das Kriterium der "Unverzüglichkeit" eine zeitliche Komponente hat, welche bei der Versorgung eines Patienten bzw. eines Krankenhauses zu berücksichtigen ist. Das OVG Münster führt selbst aus, dass auf jeden Fall das Kriterium der Versorgungssicherheit in Bezug auf das zu versorgende Krankenhaus gewährleistet sein muss (S. 15 des UA). Wenn in diesem Zusammenhang gefordert wird, dass entscheidend ist die medizinische Versorgung, so bedeutet dies aber auch, dass eine Abwägung aller für das Vertragsverhältnis und für die Patientenversorgung relevanten Umstände unter Berücksichtigung der konkreten Konditionen und Verhältnisse anzustellen ist (vgl. S. 16 des UA des OVG Münster). Nach Auffassung des Gerichts ist eine solche zügige Versorgung des Patienten, welche das Gericht hier unter Berücksichtigung der früheren Rechtsprechung und der Empfehlungen der Berufsorganisationen mit einem Zeitraum von etwa einer Stunde ansetzt, nicht gewährleistet. Durch die Entfernung von über 500 km und die nicht stets optimalen Straßenverhältnisse (man denke etwa an Staus, Regen, Nebel, Schnee und Eis) kann die Versorgung mit dringend notwendigen Medikamenten eine deutlich längere Zeit als die Idealzeit von vier Stunden und 41 Minuten nach sich ziehen. Da bei akuten medizinischen Versorgungsfällen nach allgemeiner Lebenserfahrung ein sofortiges Handeln erforderlich ist und jede Minute zählt, ist es sachgerechter, wenn weit entfernt liegende Apotheken hinsichtlich der akuten medizinischen Versorgung, d. h. bei einer Entfernung wie hier von über 500 km, nicht herangezogen werden. Auch der eingereichte Versorgungsvertrag rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts nicht eine andere Bewertung. Insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin im Sitzungstermin erklärt hat, dass auch die Versorgung in akuten medizinischen Fällen durch die Apotheke in D. stattfinden soll, zeigt nach Auffassung des Gerichtes, dass hier mit einer deutlichen Zeitverzögerung zu rechnen ist. Auch zeigen die von der Beklagten eingereichten Anfragen bei verschiedenen Unternehmern und der dort aufgezeigten Möglichkeit der Lieferung an das Krankenhaus, dass dies in keinster Weise hinreichend gewährleistet ist. Nach Auffassung des Gerichts scheitert die Genehmigungsfähigkeit daher bereits eindeutig an der Vorschrift des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG, ohne dass es noch eines Eingehens auf die anderen Begründungen bedarf. Der Gesichtspunkt des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG ist ein selbständig tragender Grund des Versagungsbescheides vom 22. Juli 2009 und rechtfertigt die Ablehnung des hier eingereichten Versorgungsvertrages. Auch die Möglichkeit "exotischer Fälle" zeigt, dass hier von einer Genehmigungsfähigkeit des Vertrages nicht auszugehen ist. Es kommt dabei nicht darauf an, dass diese Notfälle nicht, wie die Klägerin ausführt, planbar sind, sondern aus quasi heiterem Himmel eintreten. Auch für diese, zugegeben seltenen Fälle, enthält das Apothekengesetz die Notwendigkeit der Versorgungssicherheit des Vertrages und die gegebene Möglichkeit in § 14 Abs. 5 Satz 3 ApoG zur Versagung der Genehmigung. Die Beklagte hat nach Auffassung des Gerichtes rechtsfehlerfrei von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung gem. § 14 Abs. 5 Apothekengesetz (ApoG). Die Klägerin ist ein im Handelsregister des AG A-Stadt (HRA … B) eingetragenes Unternehmen, das über 30 Kliniken führt. Zu diesem Unternehmen gehört auch die M. Klinik … in C-Stadt. Die Klinik ist ein neurologisches Zentrum für stationäre, ambulante und medizinisch berufliche Rehabilitation. Das Krankenhaus verfügt über 12 Stationen mit insgesamt 210 Betten. Daneben wird eine Tagesklinik mit 30 Plätzen betrieben. Speziell im Intensivbereich werden 14 Beatmungsbetten und im Überwachungsbereich 20 Betten (intermediate care) vorgehalten. Weiter sind 68 Betten im Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt ausgewiesen (Blatt 197, 226 bis 237, Blatt 7 und 8 der Beiakte C). Im Rahmen der Frührehabilitation werden Patienten mit akuten schweren und schwersten Schäden des zentralen und peripheren Nervensystems nach Abschluss des Aufenthaltes in einem Akutkrankenhaus weiterbehandelt. Dies betrifft auch Patienten mit einem apallischen Syndrom, Patienten mit offenem Tracheostoma sowie Patienten mit Querschnittssyndrom. Die technische Ausgestaltung entspricht dabei dem Standard einer Wachstation (vgl. Blatt 7, 8, Blatt 226 bis 237 der Beiakte C). In einem Qualitätsbericht der Klägerin für das Jahr 2007 werden als spezifische Versorgungsschwerpunkte bei der Frührehabilitation benannt: - beatmete Patienten mit neurologisch/neurochirurgischen Erkrankungen - neurologisch/neurochirurgisch schwerstbetroffene Patienten - Patienten mit schweren Aphasie-und Kommunikationsstörungen - Patienten mit Wachkoma und Locked-in-Syndrom und - schwerst kognitiv eingeschränkte Patienten. Die Klinik behandelt unstreitig alle Phasen der neurologischen Rehabilitation von der Frührehabilitation der Phase B inklusive Beatmung bis hin zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung. Nach eigenen Angaben verfügt die Klägerin über ein Notfalldepot und insgesamt 8 Notfallkoffer. Deren Standorte und Kontrollen sind im Organisationsplan zu dem hier der Genehmigung unterliegenden Versorgungsvertrag vom 19.1.2009 geregelt (Blatt 218 bis 223 der Beiakte C). Die Bestückung des Notfalldepots und der Notfallkoffer ergibt sich aus der Anlage 3 a und 3 b des Schreibens der Klägerin vom 26.11.2008 und vom 31.3.2009 (Blatt 137 bis 141, Blatt 213 bis 217 und Blatt 246 bis 251 der Beiakte C). Im Zusammenhang mit der Frage der Genehmigung eines Apothekenversorgungsvertrages teilte der ärztliche Direktor und Chefarzt der Klinik in einem Schreiben vom 17.11.2008 mit, dass in den letzten Jahren notfallmäßige Arzneimittelbestellungen ca. 10-bis 15-mal pro Jahr vorgekommen seien (vgl. Blatt 142, 143 der Beiakte C). Weiter werden in diesem Schreiben für die Notfallbestellung von Medikamenten zwei Fallgruppen genannt. Zum einen erfolgte die Bestellung von im NRZ gelisteten Medikamenten außerhalb der Apothekengeschäftszeit aufgrund eines nicht absehbaren erhöhten Bedarfs, deren Fehlen eine vitale Gefährdung des Patienten zur Folge hätte. Zum anderen erfolgte die Bestellung von nicht im NRZ gelisteten Medikamenten außerhalb der Apothekengeschäftszeit aufgrund der Verlegung eines Patienten, die nicht durch vorrätige, gelistete Medikamente ersetzt werden können und deren Fehlen eine vitale Gefährdung des Patienten zur Folge hatte. Die bisherige Versorgung der Klinik erfolgte von der Zentralapotheke des Klinikums C-Stadt gGmbH mit Sitz in C-Stadt. Die Klägerin schloss mit der A.-Apotheke in D./Bayern einen Versorgungsvertrag am 19.1.2009, nach welchem die A.-Apotheke die Versorgung ab 1.1.2010 übernehmen sollte. Der Vertrag, der für die Dauer eines Jahres gelten sollte, sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht gekündigt würde. Die Einzelheiten der Vertragsdauer sind in § 14 des Vertrages geregelt. Ferner wurde in § 16 des Vertrages darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag erst mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach § 14 Abs. 5 ApoG rechtswirksam werden würde. Nach dem maßgeblichen Versorgungsvertrag vom 19.1.2009 soll die Versorgung mit Arzneimitteln durch die A.-Apotheke mit Sitz in D. stattfinden. Die Apotheke in D. ist ca. 510 km von der Klinik entfernt. Die Fahrzeit soll bei optimalen Verhältnissen 4 Stunden und 41 Minuten betragen (Blatt 9, 10 der Beiakte C). Es ist beabsichtigt, das Transportunternehmen T. (Blatt 151 der Beiakte C) oder T. (Blatt 222 der Beiakte C) mit der Lieferung der Arzneimittel zu beauftragen. Die Versorgung durch die Apotheke, die derzeit 16 Krankenhäuser mit versorgt, soll nach dem Vertrag bzgl. der Standardbelieferung mit Arzneimitteln zweimal wöchentlich erfolgen (§ 4 des Vertrages). Auch soll sichergestellt sein, dass eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses auch außerhalb der Öffnungszeiten im Bedarfsfall und auf Abruf gewährleistet ist (§ 5 des Vertrages). Einzelheiten der Dienstbereitschaftsregelung seien einer gesonderten Absprache zwischen Apotheke und Krankenhaus vorbehalten und würden Vertragsbestandteil werden. Als Anlage 6 ist diesem Vertrag daher ein Organisationsplan beigefügt (Blatt 223 der Beiakte C). Danach findet über 24 Stunden mit dem pharmazeutischen Personal der Apotheke über eine Notfallhotline eine Notfallberatung statt. Diese Beratung stünde jedem Arzt im Krankenhaus offen. In dringenden Fällen würde sich sowohl während als auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten der Klinikversorgung der diensthabende Arzt der jeweiligen Station persönlich mit der Apotheke ins Benehmen setzen, um jeden Zeitverlust zu vermeiden (so der Organisationsplan). Geregelt ist in dem Organisationsplan ferner die reguläre Versorgung mit der Klinik. Auch für die Notfallversorgung (B 2 des Organisationsplanes) trifft die Anlage 6 eine Regelung. Dort ist ausgeführt, dass Arzneimittel für den nicht planbaren Notfall, bei dem die Lieferung zur regulären Tour aus medizinischen Gründen nicht ausreicht, von der Apotheke umgehend, d. h. innerhalb einer Stunde zur Verfügung gestellt würden. Vorgesehen ist ferner im Einzelfall der Ablauf der Notfallversorgung. Dort war auch eine Regelung enthalten, wenn das Arzneimittel auf andere Weise nicht vorrätig ist. Dort war vorgesehen, dass dann ein Rückgriff erfolgen soll auf das Notfalldepot der Universitätsklinik C-Stadt, auf Krankenhausapotheken des Städtischen Klinikums C-Stadt oder des Krankenhauses H. bzw. in der Apotheke in unmittelbarer Nähe eines Krankenhauses, dessen Indikationsgebiete die Wahrscheinlichkeit nahelegen, dass gerade dort das betreffende Medikament vorrätig gehalten wird (vgl. Ziff. 4 des Organisationsplans). Von Seiten der Beklagten wurden angesichts der Entfernung zu dem Klinikum Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit des Vertrages geltend gemacht. Nach umfangreicher Vorkorrespondenz lehnte die Beklagte dann durch Bescheid vom 22.7.2009 die Erteilung der Genehmigung ab (292 ff. der Beiakte C). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 14 Abs. 5 ApoG nicht gegeben seien. Die Beklagte führte dabei aus, dass die A.-Apotheke in D. nicht in der Lage sei, die Arzneimittel, die die Klinik zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigte, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen und eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich nicht gewährleistet werden könne. Diese Begründung führte die Beklagte auf den Seiten 8 ff. des streitbefangenen Bescheides im Einzelnen aus. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid verweisen. Die Klägerin hat am 18. August 2009 Klage erhoben. Die Klage hat sie sodann in verschiedenen Schriftsätzen ausführlich begründet. Sie vertritt unter anderem die Auffassung, dass eine Vollversorgung, auch in Notfällen, durch die A.-Apotheke in D. gewährleistet sei. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass die Entfernung zu der Apotheke in Bayern keine Rolle spiele, um die Genehmigung des Vertrages abzulehnen. Der Versorgungsvertrag und die Organisation der Versorgung gewährleisten, dass die Apotheke in hinreichender Art und Weise die Versorgung der Klinik übernehmen könne. Es sei insbesondere darauf zu verweisen, dass auch bei der Sondersituation eines Notfalles eine ausreichende Versorgung gewährleistet sei. So sei in der Grundstruktur ein Notfall planbar und auch durch den Einsatz von Notfallkoffern eine hinreichende medizinische Versorgung gegeben. Der Begriff der persönlichen Beratung in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG erfordere nicht, dass der Apotheker persönlich anwesend sei. Auch eine telefonische Beratung könne ausreichen. Dies sei aber durch eine Hotline gewährleistet. Auch sei es so, dass stets in ausreichender Form eine Versorgung gewährleistet sei. Wie sich aus dem jüngsten Schreiben des Leiters der ärztlichen Klinik ergebe, würde es ausreichen, dass eine Notfallversorgung innerhalb von 6 Stunden erfolge. Dies habe er in seinem letzten Schreiben bestätigt. Daher sei auch Ziff. 4 des Organisationsplans, betr. die Notversorgung, obsolet. Auch nach der jüngsten Rechtsprechung des OVG Münster sei es nicht mehr zulässig, die Genehmigung aufgrund der Entfernung zu der Apotheke in D. zu verweigern. Die Beklagte habe das Geschehen zu abstrakt bewertet, so dass der Genehmigungsfähigkeit keine Hindernisse entgegenstünden. Soweit Stellungnahmen dem entgegenstünden, sei ein Schriftsatznachlass erforderlich, da die von der Beklagten insoweit übersandten Anlagen teilweise fehlen würden. Wegen der Begründung des klägerischen Vorbringens im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 18.8.2009, 21.12.2009 und 11.6.2011 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Klägerin beantragt, 1. der Klägerin Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.06.2011 zu gewähren, 2. den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin als Trägerin der M…klinik NRZ C-Stadt die Genehmigung des Versorgungsvertrages vom 19.01.2009 zwischen der Klägerin und der A.apotheke in D. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt dem Vorbringen im Einzelnen entgegen. Sie führt im Wesentlichen aus, dass die Genehmigungsfähigkeit des Vertrages nicht gegeben sei. Sie vertritt dabei die Auffassung, dass insbesondere auch nicht durch zwei Apotheken Leistungen erbracht werden könnten, sondern dieses nur durch eine Apotheke. Hinsichtlich der Entfernung der Apotheke in D. sei es aber so, dass eine unverzügliche Zurverfügungstellung von Medikamenten im akuten medizinischen Notfall nicht gegeben sei. Dies würden verschiedene einschlägige Gerichtsurteile belegen, in welchen die Rede davon sei, dass in Notfällen innerhalb einer Stunde das betreffende Medikament zur Verfügung gestellt werden müsse. Es sei auch nicht sachgerecht, darauf abzustellen, dass in der Vergangenheit etwa ein längerer Zeitraum zur Versorgung von Patienten genügt habe. Es sei so, dass hinsichtlich des Begriffes "unverzüglich" sich aus den Gesetzgebungsverfahren ergebe, dass auch die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen seien. Auch entsprechende Empfehlungen berufsständischer Organisationen würden davon ausgehen, dass eine Versorgung von Patienten innerhalb einer Stunde erfolgen müsse. Es könnten jederzeit Akutfälle auftreten, sodass allein aufgrund der Fahrtstrecke die Versorgung mit Medikamenten nicht gewährleistet sei. Abzustellen sei dabei nicht nur auf die bloße Entfernung und die idealen Verkehrsbedingungen, sondern bei einer Gesamtbetrachtung auf die Situation, wie sie sich auch unter ungünstigen Umständen ergeben könnte. Angesichts des Behandlungsspektrums der Klinik sei auch jederzeit mit Akutfällen zu rechnen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfange diese zuvor aufgetreten seien. Für derartige Akutfälle würde der Versorgungsvertrag einschließlich des beigefügten Organisationsplanes nicht ausreichen, um die Versorgung mit Medikamenten zu gewährleisten. Darüber hinaus würden die Konstruktionen der Apotheke D. mit der Klinik teilweise auf eine Umgehung des Apothekengesetzes und des Arzneimittelgesetzes hinauslaufen und seien nicht zulässig, sodass eine Genehmigungsfähigkeit gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 ApoG nicht gegeben sei. Ein Verstoß liege zumindestens auch gegen § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG vor, da die Auffassung vertreten werde, dass eine bedarfsgerechte Beratung und im Notfall unverzügliche Beratung eine persönliche Beratung voraussetze und dies eine körperliche Anwesenheit des Apothekers in der Klinik fordere. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 05.05.2010 nebst Anlagen und den Schriftsatz vom 28.06.2011 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte 3 A 250/09 MD sowie die Gerichtsakten 3 A 193/11 MD und 3 A 194/11 MD Bezug genommen. Die vorstehenden Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.