Urteil
2 A 11/12
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die öffentliche Bekanntmachung einer überregionalen straßenrechtlichen Umstufung ist ortsüblich, wenn die überregionale Behörde kraft ihrer Organisationsgewalt ausschließlich ihr Amtsblatt als Verkündungsorgan nutzt und dies ständige Verwaltungspraxis ist.
• Eine ausschließlich im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes veröffentlichte Umstufungsverfügung setzt die Klagefrist wirksam in Gang; fehlende zusätzliche örtliche oder Individualbekanntmachungen sind nicht erforderlich.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist zu versagen, wenn die betroffene Gemeinde die für sie gebotene Sorgfalt zur Kenntnisnahme der öffentlich bekanntgemachten Verfügung nicht erfüllt hat.
• Eine Umstufungsverfügung ist nur dann nichtig wegen Unbestimmtheit, wenn ein besonders schwerwiegender und offenkundiger Mangel vorliegt; bloße Unschärfen führen regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit.
Entscheidungsgründe
Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt reicht für wirksame Umstufung einer Landesstraße • Die öffentliche Bekanntmachung einer überregionalen straßenrechtlichen Umstufung ist ortsüblich, wenn die überregionale Behörde kraft ihrer Organisationsgewalt ausschließlich ihr Amtsblatt als Verkündungsorgan nutzt und dies ständige Verwaltungspraxis ist. • Eine ausschließlich im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes veröffentlichte Umstufungsverfügung setzt die Klagefrist wirksam in Gang; fehlende zusätzliche örtliche oder Individualbekanntmachungen sind nicht erforderlich. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist zu versagen, wenn die betroffene Gemeinde die für sie gebotene Sorgfalt zur Kenntnisnahme der öffentlich bekanntgemachten Verfügung nicht erfüllt hat. • Eine Umstufungsverfügung ist nur dann nichtig wegen Unbestimmtheit, wenn ein besonders schwerwiegender und offenkundiger Mangel vorliegt; bloße Unschärfen führen regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit. Die Klägerin begehrte die Aufhebung einer aufsichtlichen Abstufung eines Teilstücks der L 8 zur Gemeindestraße durch den Beklagten. Nach Verlegung und Neubau der B71 und gescheiterten Verlegungsplänen schloss die Klägerin mit dem Landesbetrieb Bau einen Vertrag über die Abstufung eines Abschnitts; andere Abschnitte lehnten die Gemeinden als nicht verkehrsverändert ab. Der Landesbetrieb legte die Angelegenheit dem Beklagten vor, der mit Verfügung vom 07.12.2010 die L 8 in zwei Abschnitten der Baulast verschiedener Gemeinden zuwies; die Verfügung wurde am 15.12.2010 im Amtsblatt veröffentlicht und galt als am 16.12.2010 bekanntgegeben. Die Klägerin erhob verspätet Klage und beantragte Wiedereinsetzung mit der Behauptung, die ausschließliche Amtsblattbekanntmachung genüge nicht wegen des örtlichen Bezugs; ferner rügte sie Unbestimmtheiten im Bescheid und fehlende Veränderung der Verkehrsbedeutung. Der Beklagte berief sich auf landesweit einheitliche Praxis der Amtsblattveröffentlichung und machte geltend, die Klägerin habe die Frist schuldhaft versäumt. • Klagefrist und Bekanntgabe: Die Verfügung enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung und wurde im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes veröffentlicht; nach § 41 Abs. 4 i.V.m. VwVfG gilt der Bescheid am Tag nach Veröffentlichung als bekanntgegeben, weshalb die Klagefrist des § 74 VwGO wirksam in Gang gesetzt wurde. • Ortsübliche Bekanntmachung durch überregionale Behörde: Bei überregionalen Verwaltungsakten bestimmt die Behörde durch ihr Verkündungsrecht die Bekanntmachungsart; hat sie sich auf ihr Amtsblatt festgelegt und ist dies ständige Praxis, genügt diese Veröffentlichung der Anforderung des § 41 Abs. 4 VwVfG, ohne zusätzliche örtliche oder Individualbekanntmachungen. • Wiedereinsetzung (§ 60 VwGO): Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden an der Kenntnisnahme gehindert war. Aus dem Anhörungsschreiben und gesetzlichen Vorgaben (u.a. § 7 StrG LSA, § 41 VwVfG) konnte sie den möglichen Veröffentlichungszeitraum erkennen und hätte das Amtsblatt (auch im Internet) einsehen oder beim Beklagten nachfragen müssen. • Bestimmtheit des Verwaltungsakts (§ 37 VwVfG, § 44 VwVfG): Die Umstufungsverfügung weist zwar sprachliche Unschärfen beim nördlichen Endpunkt auf, ist jedoch durch Längenangaben und die bekannten örtlichen Verhältnisse bestimmbar. Damit liegt kein besonders schwerwiegender, offenkundiger Mangel i.S.v. § 44 Abs.1 VwVfG vor; allenfalls wäre die Verfügung anfechtbar, nicht nichtig. • Beweiswürdigung zur Veröffentlichungspraxis: Die vorgelegenen Veröffentlichungen des Beklagten von 2004–2011 begründen eine ständige Praxis der ausschließlichen Amtsblattveröffentlichung; die von der Klägerin vorgebrachten Gegenbelege betreffen ältere oder andere Verfahrensarten und genügen nicht, die Praxis zu widerlegen. Die Klage ist unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist; die am 09.02.2012 erhobene Klage war verspätet, weil die Verfügung am 16.12.2010 als bekanntgegeben galt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht gewährt, da die Klägerin nicht darlegt, dass sie ohne Verschulden an der Kenntnisnahme gehindert war; es wäre ihr zumutbar gewesen, das Amtsblatt oder dessen Internetausgabe einzusehen oder beim Beklagten nachzufragen. Soweit die Klägerin Mängel der Bestimmtheit des Bescheids rügt, liegen nur Unschärfen vor, die die Verfügung nicht nichtig machen; der räumliche Geltungsbereich und die betroffenen Baulastträger sind hinreichend bestimmbar. Ergebnis: Der Beklagte gewinnt; die Verfügung bleibt wirksam, die Klage wird abgewiesen, weil sie unzulässig ist und die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nicht erfüllt sind.