Beschluss
1 B 116/13
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Sicherstellung von Hunden kann nach § 80 Abs.5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.
• Miniatur‑Bullterrier sind als eigenständige Rasse zu betrachten und fallen nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Nennung unter die in § 2 Abs.1 HundVerbrEinfG aufgeführten als gefährlich angesehenen Bullterrier‑Rassen.
• Zur Begründung einer Sicherstellungsanordnung darf eine Behörde nicht pauschal auf das Einfuhrverbringungsverbot verweisen, wenn die betroffene Rasse nicht in der Liste des Gesetzes genannt ist.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei unzutreffender Rassenzuordnung (Miniatur‑Bullterrier) • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Sicherstellung von Hunden kann nach § 80 Abs.5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. • Miniatur‑Bullterrier sind als eigenständige Rasse zu betrachten und fallen nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Nennung unter die in § 2 Abs.1 HundVerbrEinfG aufgeführten als gefährlich angesehenen Bullterrier‑Rassen. • Zur Begründung einer Sicherstellungsanordnung darf eine Behörde nicht pauschal auf das Einfuhrverbringungsverbot verweisen, wenn die betroffene Rasse nicht in der Liste des Gesetzes genannt ist. Die Antragstellerin hält drei Hunde der Rasse Miniatur‑Bullterrier. Die Antragsgegnerin ordnete mit Bescheid vom 09.04.2013 die Sicherstellung und Verwahrung der Hunde an und setzte eine Übergabefrist bis 17.04.2013; bei Nichtbefolgung drohte Wegnahme mit unmittelbarem Zwang. Zur Begründung verwies die Behörde darauf, Miniatur‑Bullterrier seien der Rasse Bullterrier oder deren Kreuzung zuzurechnen und fielen damit unter das Verbringungs‑/Einfuhrverbot gefährlicher Hunde. Die Antragstellerin widersprach und beantragte einstweiligen Rechtsschutz; sie machte geltend, Miniatur‑Bullterrier seien eine eigenständige Rasse und nicht in § 2 Abs.1 HundVerbrEinfG aufgeführt. Die Behörde wies auf ihren Bescheid als Erwiderung. Das Gericht hat summarisch geprüft und über den Eilantrag entschieden. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn bei summarischer Prüfung hinreichend sicher feststeht, dass die Behörde rechtswidrig gehandelt hat oder das private Interesse das öffentliche Interesse überwiegt. • Anknüpfung der Sicherstellung: Die Behörde hat die Sicherstellung nach §§45,46 SOG LSA gestützt und statt auf das GefHuG auf das HundVerbrEinfG sowie die zugehörige VO verwiesen, weil sie die Hunde als der in §2 Abs.1 HundVerbrEinfG aufgeführten Bullterrier‑Rassen gleichstellte. • Auslegung des Rassebegriffs: §2 Abs.1 HundVerbrEinfG nennt konkret aufzunehmende Rassen; eine landesrechtliche Ergänzung fehlt. Maßgeblich ist, ob der Miniatur‑Bullterrier handelsüblich und kynologisch dem Bullterrier zuzuordnen ist. • Feststellung der Eigenständigkeit: Aufgrund Größe, Rassestandard und züchterischer Entwicklung entspricht der Miniatur‑Bullterrier nicht dem herkömmlichen Bild des Bullterriers; er ist in Fachkreisen und nach neueren Erkenntnissen als eigenständige Rasse zu sehen. • Rechtsfolgen der Zuordnung: Weil Miniatur‑Bullterrier nicht in §2 Abs.1 HundVerbrEinfG genannt sind und weder als Kreuzung anzusehen sind noch gesetzlich gleichgestellt wurden, besteht keine gesetzliche Grundlage, sie unter die unwiderlegbare Vermutung der Gefährlichkeit zu fassen. • Abwägung: Vor dem Hintergrund der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Begründung der Sicherstellungsanordnung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, bis zur Entscheidung über den Widerspruch von der Sicherstellung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung. Der Eilantrag hat Erfolg: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 09.04.2013 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung der zwangsweisen Wegnahme (Ziffer 2) die aufschiebende Wirkung angeordnet. Begründet ist dies damit, dass die Behörde die Miniatur‑Bullterrier ohne ausreichende gesetzliche Grundlage der in §2 Abs.1 HundVerbrEinfG genannten Bullterrier‑Rassen gleichstellte, obwohl Miniatur‑Bullterrier nach aktueller fachlicher und handelsüblicher Einordnung als eigenständige Rasse gelten. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Nennung fehlt somit die Rechtsgrundlage für die Sicherstellung; daher überwiegt das Interesse der Halterin, bis zur abschließenden Entscheidung über den Widerspruch nicht von der Verfügung betroffen zu werden. Ein Antrag auf vorläufige Vorsitzendenentscheidung wurde abgelehnt, die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Antragstellerin.