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Beschluss

5 B 1311/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0623.5B1311.16.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. August 2016 (18 K 9046/16, VG Düsseldorf) wiederherzustellen, abgelehnt. Es gebe keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Feststellung, wonach es sich bei dem (mindestens) 38,5 cm großen Hund der Antragstellerin namens „U. “ nicht um einen solchen der Rasse Miniatur Bullterrier, sondern um einen (Standard) Bullterrier handele, dessen Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW vermutet werde. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, für die Rassebestimmung sei ungeachtet einer etwaigen Überschreitung der Sollgröße eines Miniatur Bullterriers entscheidend, ob der Eindruck von Substanz im Verhältnis zur Größe des Hundes vorhanden und das Erscheinungsbild harmonisch sei. Dieser Einwand ist nicht zielführend, da das Harmonieerfordernis, d. h. der Eindruck von höchstmöglicher Substanz im Einklang zu Größe und Geschlecht, in vergleichbarer Weise auch für den (Standard) Bullterrier gilt, vgl. jeweils S. 5 der FCI-Rassebeschreibungen des Bullterriers (FCI-Standard Nr. 11) und des Miniatur Bullterriers (FCI-Standard Nr. 359). Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat (S. 3 des Beschlussabdrucks), sind die Rassebeschreibungen von Bullterrier und Miniatur Bullterrier, einer von der FCI anerkannten eigenständigen Rasse neben dem Bullterrier, inhaltsgleich. Demzufolge verfängt auch der Hinweis der Antragstellerin auf das von ihr beigebrachte Gutachten des Herrn P. M. vom 27. März 2016, wonach ihr Hund im Hinblick auf Knochenstärke, Größe der Ohren, Pfoten und des Kopfes, Substanz des Körperbaus und Stimmlage beim Bellen rassetypischen Unterschiede zu einem Bullterrier aufweise, und auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27. Dezember 2006 (6 K 903/05, juris), in der es im Wesentlichen auf phänotypische Unterschiede zwischen Bullterrier und Miniatur Bullterrier abgestellt hat, nicht. Nach den FCI-Rassebeschreibungen unterscheiden sich (Standard) Bullterrier und Miniatur Bullterrier lediglich hinsichtlich ihrer Größe. In der Beschreibung des Miniatur-Bullterrier heißt es insoweit (S. 2): „Der Standard ist der Gleiche wie der des Bull Terriers mit der Ausnahme einer Größenbegrenzung.“ Unter dem Punkt „Größe“ wird ausgeführt (S. 5): „Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten.“ Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2017 - 5 B 1175/16, 5 E 866/16 -, vom 31. August 2016 - 5 A 1514/15 - und vom 25. Juli 2016 - 5 B 1132/15 -, juris, VG Gera, Urteil vom 23. September 2013 - 2 K 513/12 Ge -, juris, Rn. 17; VG Magdeburg, Beschluss vom 9. April 2013 - 1 B 116/13 -, juris, Rn. 21 ff., und Urteil vom 2. April 2012 - 2 A 13/11 -, juris, Rn. 23 und 31 ff.; VG Meiningen, Urteil vom 26. Februar 2013 - 2 K 361/12 Me -, juris, Rn. 25; siehe auch OVG S.-A., Beschluss vom 18. Juni 2014 - 3 M 255/13 -, juris, Rn. 18; a. A. VG Aachen, Urteil vom 27. Dezember 2006 - 6 K 903/05 -, juris, Rn. 24 ff. Diese (Soll-)Größenbegrenzung überschreitet der hier in Rede stehende Hund, der nach eigenen Angaben der Antragstellerin bei verschiedenen Messungen eine Widerristhöhe zwischen 38,5 cm und 41,5 cm und somit mindestens eine Größe von 38,5 cm aufweist, deutlich. Diese Größe steht der Zuordnung zur Rasse Bullterrier nicht entgegen, da für diese – anders als die Antragstellerin ohne jeglichen Nachweis behauptet – keine Mindestgröße von 40 cm gilt. So heißt es in der FCI-Rassebeschreibung des Bullterriers (S. 5): „Es gibt keine Größen- oder Gewichtsgrenze.“ Die Argumentation der Antragstellerin, bei der im FCI-Standard benannten Widerristhöhe von 35,5 cm für den Miniatur Bullterrier handele es sich um eine Sollgröße mit der Folge, dass Abweichungen davon lediglich zu Punktabzügen bei Rasseschauen, nicht aber zur Disqualifikation der teilnehmenden Hunde wegen falscher Rasse führten, führt nicht weiter. Angesichts der deutlichen Überschreitung der (Soll‑)Größenbegrenzung ist jedenfalls vom Vorliegen einer Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW auszugehen. Im Streitfall obliegt somit der Antragstellerin nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW der Nachweis dafür, dass es sich bei „U. “ um einen (reinrassigen) Miniatur Bulterrier handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 5 B 1132/15 -, juris, Rn. 9 m. w. N. Diesen Nachweis hat die Antragstellerin mit der beigebrachten Ahnentafel nicht erbracht. Danach hat das Muttertier von „U. “ die o. g. (Soll-)Größenbegrenzung eines Miniatur Bullterriers ebenfalls – wenn auch nur geringfügig – überschritten, so dass auch unter Zugrundelegung der Ahnentafel zweifelhaft ist, ob beide Elternteile der Rasse Miniatur Bullterrier zuzuordnen sind. Für eine solche Annahme fehlt es schon an weiteren rassespezifischen Angaben – insbesondere Größenangaben – zu den Großelterntieren. Diese sind aber bei der Frage, ob es sich um einen reinrassigen Hund oder um eine Kreuzung im Sinne der o. g. Vorschrift handelt, neben den Elterntieren, von denen der in Rede stehende Hund unmittelbar abstammt, ebenfalls in den Blick zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 -, juris, Rn. 26; Hess. VGH, Urteil vom 14. März 2006 - 11 UE 1426/04 -, juris, Rn. 19; Haurand, Landeshundegesetz NRW, 6. Aufl. 2014, § 3 Anm. 2. Insoweit verfängt auch der Hinweis der Antragstellerin auf die Deszendenztheorie nicht. Schließlich werden die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgericht zu den weiteren Mängeln der Ahnentafel, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (S. 4 des Beschlussabdrucks), durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.