Beschluss
7 B 463/12
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0524.7B463.12.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist am 9.12.1989 in Friedberg geboren und erlangte die allgemeine Hochschulreife ausweislich des Abiturzeugnisses der Heinrich-Schliemann-Oberschule (Gymnasium) A-Stadt vom 27.6.2008 mit der Durchschnittsnote 1,9. Die Antragstellerin bewarb sich vergeblich bei der Stiftung für Hochschulzulassung zum Wintersemester 2012/2013 um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester (Ablehnungsbescheid vom 14.8.2012). Im Auswahlverfahren der Hochschulen wurde sie unter anderem bei der Antragsgegnerin zugelassen, die die Antragstellerin an die erste Stelle der von ihr preferierten Hochschulen gesetzt hatte. Die Antragstellerin nahm am 14.8.2012 am Magdeburger Auswahlverfahren für Medizinische Studiengänge – Naturwissenschaftstest (HAM-Nat) bei der Antragsgegnerin teil. Der Test fand im Demonstrationshörsaal des Medizinercampus, Haus 28, ... Str. 44 in C-Stadt von 10:30 Uhr bis 13:00 Uhr statt. Mit Ablehnungsbescheid vom 24.9.2012 der Stiftung für Hochschulzulassung wurde der Antragstellerin namens und im Auftrag der genannten Hochschulen mitgeteilt, dass sie von keiner Hochschule im Auswahlverfahren ausgewählt wurde. Bei der Antragsgegnerin erreichte sie den Rang 98 bei einem Grenzrang 15. 2 Am 25.10.2012 hat die Antragstellerin Klage erhoben (Aktenzeichen: 7 A 456/12 MD), mit der sie unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24.9.2012 die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die Klägerin zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2012/2013 im 1. Fachsemester zuzulassen. Über die Klage ist bislang nicht entschieden worden. 3 Am selben Tag hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Von dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Aktenzeichen 7 B 455/12 MD wurde durch Beschluss der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts C-Stadt vom 2.11.2012 der Streitgegenstand, der sich mit dem am 14.8.2012 durchgeführten Auswahlverfahren befasst, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 7 B 463/12 MD fortgeführt. 4 Mit Antragsschrift vom 6.10.2012 führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, der Studierfähigkeitstest, Auswahltest „HAM-Nat“ vom 14.8.2012, sei rechtswidrig und fehlerhaft durchgeführt worden. Es würden Fehler im Verfahren innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl und der vorgenommenen Rangbildung gerügt. Es habe in dem Hörsaal, in dem der Test durchgeführt worden sei, sowohl vor als auch während des Tests sehr unangenehm nach Fäkalien gerochen. Die Geruchsbelästigung habe zu Unwohlsein der Antragstellerin und zur Beeinträchtigung ihrer Konzentrationsfähigkeit geführt. Über eine Stunde lang sei die Antragstellerin von Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin ohne erkennbaren Grund daran gehindert worden, den Hörsaal zu verlassen und die Toilette aufzusuchen. Die Testaufgaben hätten in extrem beengten räumlichen Verhältnissen bearbeitet werden müssen. Der hölzerne Klapptisch habe nicht einmal die Größe eines DIN A4 - Blattes gehabt, weshalb eine Seite des Testbogens immer heruntergehangen habe. In anderen von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Räumen hätten die dortigen Testteilnehmer hingegen ihre Arbeit an großen Tischen erledigen können. Den Testteilnehmern sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, handschriftliche Notizen oder Rechenaufgaben auf einem leeren Blatt zu machen, obwohl in erheblichem Umfange Rechenaufgaben zu lösen gewesen seien. Die Antragstellerin habe daher ihre gesamten Berechnungen auf dem schmalen Blattrand des Heftes schreiben müssen. Zum Teil habe sie Berechnungen auf anderen Seiten fortführen müssen, was den Überblick stark beeinträchtigt habe. Aufgrund des erheblichen Platzmangels habe sie teilweise ihren eigenen Lösungsweg nicht mehr verfolgen können; jedenfalls habe dies einen erheblichen Zeitaufwand erfordert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin vom 8.10.2012 Bezug genommen. Unter den unzumutbaren Beeinträchtigungen beim Auswahltest habe sie Rang 98 erhalten. Bei einer ordnungsgemäßen Durchführung des Studierfähigkeitstests hätte die Antragstellerin ihrer Ansicht nach eine Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl erhalten. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Grenzrang des letzten zugelassenen Bewerbers beim Rangplatz 15 gelegen habe, obwohl im Auswahlverfahren der Hochschule 60% der festgesetzten Zulassungszahl, also eine wesentlich höhere Anzahl von Studienplätzen hätte vergeben werden müssen. 5 Die Antragstellerin beantragt, 6 den von der Stiftung für Hochschulzulassung im Auftrag der Antragsgegnerin erlassenen Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin im Auswahlverfahren der Hochschulen vom 24.9.2012 vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin im Auswahlverfahren der Antragsgegnerin erneut zur Teilnahme am unverzüglich durchzuführenden Studierfähigkeitstests – sog. HAM-Nat – zuzulassen. 7 Die Antragsgegnerin beantragt, 8 den Antrag zurückzuweisen. 9 Sie ist der Ansicht, das Hochschulauswahlverfahren (AdH) sei rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es habe den in der Satzung zur Durchführung des Auswahlverfahrens der Hochschule für den Studiengang Medizin festgelegten Kriterien entsprochen. Sowohl im Flur zum Hörsaal als auch über dem Tisch des Einlasses zum Eingang des Hörsaals seien Hinweise für die Teilnehmer in DIN A4 und DIN A3 - Größe angebracht gewesen, auf denen die Testteilnehmer ausdrücklich gebeten worden seien, vor Betreten des Hörsaals zur Toilette zu gehen. Weiterhin seien die Testteilnehmer von den am Eingang tätigen Mitarbeiterinnen der Beklagten nochmals ausdrücklich mündlich darüber informiert worden, dass sie möglichst vor der Anmeldung zum Test noch einmal die Toilette aufsuchen sollten. Auch während des Testes sei jederzeit der Gang zur Toilette unter Aufsicht möglich gewesen. Eine Beeinträchtigung durch strengen Geruch nach Fäkalien habe nicht vorgelegen. Die Toiletten im Haus 28 seien im Vorfeld des Testes ordnungsgemäß gereinigt worden. Des Weiteren habe es zum Zeitpunkt des Testes keine Reparaturen im Sanitärbereich des Hauses 28 gegeben. Kein einziger Testteilnehmer habe sich beim Aufsichtspersonal über eine Geruchsbelästigung beschwert. Die räumlichen Verhältnisse unter denen die Antragstellerin den Test abgelegt habe, hätten denen der anderen Testteilnehmer entsprochen. Die Klapptische in den Sitzreihen hätten auf den Innenplätzen die Größe 48 cm x 20 cm und auf den Außenplätzen an der Treppe 38,5 cm x 19,5 cm gehabt. Die Antragstellerin habe an einem der Innenplätze gesessen, so dass ihr mehr Platz zur Verfügung gestanden habe als einigen anderen Testteilnehmern. Alle Hörsäle der medizinischen Fakultät seien vergleichbar ausgestaltet. An großen Tischen seien keine Tests durchgeführt worden. Die Antragstellerin habe sich während des Tests nicht über zu schmale Sitzreihen beschwert. Sie habe auch gegenüber dem Aufsichtspersonal nicht bekannt gegeben, dass sie sich schmerzhaft am Knie verletzt habe. Im Demonstrationshörsaal des Hauses 28 würden regelmäßig Lehrveranstaltungen des Studiengangs Humanmedizin stattfinden, auch würden dort schriftliche Klausuren geschrieben. Während des gesamten Studiums seien keine anderen Studien- und Prüfungsbedingungen vorhanden. Für handschriftliche Notizen habe ausreichend Platz bestanden. Zusätzlich zu den breiten Seitenrändern des Aufgabenheftes und den Freiflächen neben den einzelnen Aufgaben hätten der Antragstellerin im Aufgabenheft 3 ½ leere, unbeschriftete DIN A4 - Blätter für Berechnungen und Notizen zur Verfügung gestanden. Dabei habe es sich um eine halbe Seite auf dem Deckblatt des Frageheftes, um die Rückseite des Deckblattes, um die Rückseite des Hinweiszettels und um die letzte Seite des Frageheftes gehandelt. Im Test seien Multiple-Choice-Fragen verwendet worden. Die Fragen seien so konzipiert gewesen, dass keine komplizierten Berechnungen hätten durchgeführt werden müssen, vielmehr hätten die Fragen durch Kopfrechnen gelöst werden können. Auch habe die Antragstellerin während des Tests nicht um Bereitstellung eines zusätzlichen Blattes für Nebenrechnungen gebeten. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Rangbildung sei ordnungsgemäß erfolgt. Gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der Antragsgegnerin zur Durchführung des Auswahlverfahrens werde der Rangplatz nach der Summe der beiden Punktzahlen nach § 4 Abs. 4 der Satzung ermittelt. Danach werde die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung der Antragstellerin anhand einer linearen Skala in eine Punktzahl von 60 bis 0 umgerechnet. Für das Testergebnis des HAM-Nat würden bis zu 59 Punkte vergeben. Je höher die Gesamtpunktzahl sei, umso besser sei der Rangplatz. Die Antragsgegnerin habe unter Berücksichtigung dieser Vorschrift den Gesamtrangplatz 233 erreicht. Eine Zulassung habe in der ersten Stufe des Auswahlverfahrens nicht erfolgen können, da nur Bewerber bis zum Rangplatz 135 eine Zulassung erhalten hätten. Da nicht alle zugelassenen Bewerber ihren Studienplatz angenommen hätten, seien in einer zweiten Stufe des Auswahlverfahrens 15 weitere Bewerber bis zum Gesamtrangplatz 150 zugelassen worden. Dass die Antragsgegnerin im zweiten Auswahlverfahren einen Rangplatz von 98 habe, beruhe darauf, dass die Stiftung Hochschulstart für jede Verfahrensweise einen neuen Rangplatz definiere. Insgesamt habe die Antragstellerin jedoch ihren Gesamtrangplatz 233, beruhend auf Rangplatz 135 aus dem ersten Auswahlverfahren (AdH1) und Rangplatz 98 aus dem zweiten Auswahlverfahren (AdH2), behalten. Das Zulassungsverfahren sei damit korrekt durchgeführt worden. 10 Die Antragstellerin repliziert, weder auf den Fluren noch unmittelbar an der Anmeldung hätten sich die behaupteten Hinweisschilder zur Nutzung der Toilette befunden. Der strenge Geruch nach Fäkalien sei auch von ihrer Mutter, die sie bis zur Anmeldung begleitet habe, wahrgenommen worden. Erst kurz nach dem Test sei ihr vollends bewusst geworden, wie abträglich sich die Bedingungen auf die Durchführung des Tests beziehungsweise auf ihre allgemeine Verfassung während des Tests ausgewirkt hätten. Soweit die Antragsgegnerin darlege, während des gesamten Studiums seien keine anderen Studien- und Prüfungsbedingungen vorhanden, könnten unzumutbare Arbeitsbedingungen nicht als Ausschlusskriterium für Mitarbeiter oder Studenten herangezogen werden, die es wagen würden, sich darüber zu beschweren. Das Aufeinandertreffen der einzelnen inadäquaten Umstände habe in diesem Fall zu einem unzumutbaren Ganzen geführt. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. 12 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 13 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. 14 Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsgrund (die gesteigerte Eilbedürftigkeit) und der Anordnungsanspruch (der Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft zu machen. 15 Im vorliegenden Falle ist es der Antragstellerin nicht gelungen, den Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf die vorläufige Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Antragsgegnerin im Auswahlverfahren der Hochschulen vom 24.9.2012 und auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu haben, die Antragstellerin erneut zur Teilnahme an einem unverzüglich durchzuführenden Studierfähigkeitstest zuzulassen. 16 Selbst wenn die von der Antragstellerin benannten Begleitumstände des durchgeführten Auswahlverfahrens der Hochschule dieses als rechtswidrig erscheinen lassen würden, wäre infolge der nach dem durchgeführten Auswahlverfahren abgeschlossenen Vergabe und vollständigen Belegung aller innerkapazitär verfügbaren Studienplätze eine Zulassung der Antragstellerin im Studiengang Humanmedizin zum 1. Fachsemester auch nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig möglich. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes allein ist nicht geeignet, die gesetzlich bestimmten Schranken eines subjektiven Rechts zu überwinden. Der im Hauptsacheverfahren angefochtene Ablehnungsbescheid und der geltend gemachte Zulassungsanspruch haben sich durch die anderweitige Vergabe der hier insoweit allein streitigen innerkapazitären Studienplätze erledigt (so auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 4.2.2011 – 6 K 2737/10 – m. w. Nw. in: juris). In Anbetracht dessen kann die Antragstellerin allein noch einen Folgenbeseitigungsanspruch geltend machen, zu dessen Voraussetzungen auf der Rechtsfolgenseite jedoch anerkanntermaßen gehört, dass die Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Behördenhandelns tatsächlich möglich, rechtlich zulässig und der Behörde zumutbar ist. 17 Eine Folgenbeseitigung wäre hier - bezogen auf innerkapazitäre Studienplätze - weder (tatsächlich bzw. rechtlich) möglich noch zumutbar, soweit man mit der Antragstellerin davon ausgeht, das Auswahlverfahren der Hochschule sei rechtswidrig abgelaufen. Angesichts des Charakters der Studienplatzvergabe als Massenverfahren erscheint es allenfalls theoretisch, nicht aber praktisch denkbar, das (unterstellt) rechtswidrige - aber abgeschlossene - Vergabeverfahren rückgängig zu machen. Die Hochschule müsste dazu – wie von der Antragstellerin beantragt - ein neues Auswahlverfahren durchführen und dabei eine neue Rangliste erstellen, sämtliche zugelassenen - aber im nunmehr durchzuführenden Auswahlverfahren nicht (mehr) berücksichtigungsfähigen - Studienplatzbewerber zu einer beabsichtigten Rücknahme der Zulassung anhören, eine solche Rücknahme nach entsprechender Ermessensausübung aussprechen und die nach erneuter Durchführung des Auswahlverfahrens zu berücksichtigenden Studienplatzbewerber sodann zulassen. Dass ein solches Verfahren - insbesondere angesichts noch zu erwartender Rechtsbehelfe der bereits zugelassenen Studierenden - praktisch weder durchführbar noch der Antragsgegnerin zumutbar ist, liegt auf der Hand (so auch VG Sigmaringen a. a. O.). 18 Soweit die Antragstellerin die Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens behauptet, rügt sie, dass die Auswahl aller Studierenden des Studiengangs - soweit sie über das hochschuleigene Auswahlverfahren zugelassen worden sind - verfahrensfehlerhaft erfolgt ist, ohne dass konkret ein bestimmter Inhaber eines Studienplatzes benannt werden kann, der der Antragstellerin gegenüber zu Unrecht bevorzugt worden ist. 19 Es bestünde insoweit auch keine Möglichkeit, der Antragstellerin - bei unterstellter Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens - im Eilverfahren eine vorrangige Berücksichtigung im erneut durchzuführenden Auswahlverfahren zuzusprechen. Für eine dementsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. 20 Ungeachtet dessen kann sich die Antragstellerin trotz ihrer eingehenden Darlegungen auf Mängel bei der Durchführung des in Rede stehenden Studierfähigkeitstests nicht mit Erfolg berufen. Die Rüge der behaupteten Mängel ist mangels rechtzeitiger Geltendmachung präkludiert. 21 Zwar gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit als prüfungsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) es, möglichst gleichmäßige äußere Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen und damit allen gleiche Erfolgschancen einzuräumen. Zu diesen äußeren Prüfungsbedingungen gehört insbesondere das Fehlen von Störungen durch Lärm, Temperaturen, Gerüche u. ä. (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. II Prüfungsrecht, 3. Aufl. Tz. 238 ff.), soweit einzelne bzw. eine Gruppe von Prüfungskandidaten beeinträchtigt werden, andere Kandidaten hingegen nicht (so bereits FG Münster, Urteil vom 10.2.1999 – 7 K 1657/98 – in: juris). 22 Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist aber im Hinblick darauf, dass der in Rede stehende Studierfähigkeitstest von allen Studienplatzbewerbern im Haus 28 der Antragsgegnerin absolviert wurde, nicht ersichtlich. Alle Studienplatzbewerber haben – soweit eine solche Feststellung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes möglich ist - unter denselben Bedingungen am Auswahlverfahren der Hochschule teilgenommen. Der Behauptung der Antragstellerin, in anderen von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Räumen hätten die dortigen Testteilnehmer ihre Arbeit an großen Tischen erledigen können, ist die Antragsgegnerin mit eingehenden Darlegungen entgegengetreten, die der Kammer keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des entsprechenden Vorbringens geben. Aufgrund der Feststellung, dass die Antragstellerin an einem der Innenplätze gesessen und ihr konstruktionsbedingt eine größere Tischfläche als einigen anderen Testteilnehmern zur Verfügung gestanden habe, vermag die Antragstellerin eine Benachteiligung gegenüber anderen Studienplatzbewerbern nicht mit Erfolg geltend zu machen. 23 Soweit die Antragstellerin eine Belästigung durch unangenehme Gerüche geltend macht, ist sie ungeachtet dessen, dass die Antragsgegnerin dem ausdrücklich entgegengetreten ist, mit einem solchen Vorbringen präkludiert. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 der Prüfungsordnung für den Studiengang Medizin in der Fassung vom 7.9.2010 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 Satz 1 der Satzung zur Durchführung des Auswahlverfahrens der Hochschule für den Studiengang Medizin von 12.12.2011 und § 2 Abs. 5 der Immatrikulationsordnung vom 16.2.2005 in der Fassung vom 15.12.2010 hat der Prüfling – hier: der Teilnehmer am Auswahlverfahren der Hochschule - Einwände gegen das Verfahren konkret und unverzüglich geltend zu machen. Im vorliegenden Falle hätte die Antragstellerin die benannten, sie angeblich in ihrer Konzentration beeinträchtigenden Umstände direkt gegenüber der Person geltend machen müssen, die die Aufsicht während des Studierfähigkeitstests hatte. Es obliegt jedem Kandidaten, Fehler im Prüfungsverfahren – hier: im Auswahlverfahren der Hochschule - möglichst frühzeitig und eindeutig zu rügen. Unterlässt er dies, ist ihm die spätere Geltendmachung eines solchen Fehlers verwehrt (Bayerischer VGH, Beschluss 20.8.2012 – 7 ZB 12.554 - m. w. Nw. in: juris). Dies dient neben der Wahrung der Chancengleichheit gegenüber anderen Prüfungsteilnehmern auch dazu, der Prüfungsbehörde eine möglichst zeitnahe Überprüfung des Sachverhalts zu ermöglichen. Gleiches gilt für die Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit. An die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG vom 7.10.1988 in: BVerwGE 80, 282/285). Es ist Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist. Daher vermag sich die Antragstellerin nicht auf eine Beeinträchtigung ihrer Konzentration durch die angesprochenen Umstände (räumliche Enge, unangenehme Gerüche, mangelnde Möglichkeit, zur Toilette zu gehen, u. s. w.) zu berufen. 24 Im Übrigen begegnet die Durchführung des Auswahlverfahrens und die vorgenommene Rangbildung nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Das Auswahlverfahren der Hochschule ist in § 4 der Satzung zu Durchführung des Auswahlverfahrens der Hochschule für den Studiengang Medizin – im Weiteren: AdHS - geregelt. Nach § 4 Abs. 1 AdHS werden die Studienplätze nach einer Rangliste vergeben, wobei die Plätze 1 bis 25 in der Rangfolge der Durchschnittsnote ohne Ablegen eines Tests vergeben werden. Ab Platz 26 werden die Rangplätze nach dem Ergebnis eines Studierfähigkeitstests in Verbindung mit der Durchschnittsnote vergeben. Zur Anwendung gelangt gemäß § 4 Abs. 2 AdHS das Hamburger Auswahlverfahren für medizinische Studiengänge Naturwissenschaftsteil – so genannter HAM-Nat -, ein Multiple-choice-Test mit Fragen zu medizinisch relevanten Aspekten der Fächer Mathematik, Physik, Chemie und Biologie. Nach § 4 Abs. 4 AdHS wird die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung eines Bewerbers an Hand einer linearen Skala in eine Punktzahl von 60 (bei Note 1,0) bis 0 (bei Note 4,0) umgerechnet. Für das Testergebnis des HAM-Nat werden bis zu 59 Punkte vergeben. Gemäß § 4 Abs. 5 AdHS wird der Rangplatz ab Platz 26 nach der Summe der beiden Punktzahlen nach Absatz 4 ermittelt. Nicht angenommene Studienplätze werden im Nachrückverfahren (§ 2 Abs. 3 und 4 AdHS) vergeben; danach noch verfügbare Studienplätze werden durch Los vergeben (§ 2 Abs. 4 AdHS). Der auf Seite 2 des Ablehnungsbescheides der Stiftung für Hochschulzulassung vom 24.9.2012 wiedergegebene Banken der Antragstellerin 98 bei Grenzrang 15 erklärt sich – wie von der Antragsgegnerin ausgeführt – daraus, dass die Stiftung für Hochschulzulassung für jeden Verfahrensteil (AdH1 und AdH2) einen neuen Rangplatz definiert. Hier waren wegen teilweiser Nichtannahme der Studienplätze in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens (Nachrückverfahren beziehungsweise AdH2) 15 weitere Bewerber (daher Grenzrang 15) nach den oben genannten Kriterien zu ermitteln, wobei die Antragstellerin insoweit auf Rang 98 kam. Anhaltspunkte für Fehler bei der Rangbildung sind von der Antragstellerin im Übrigen nicht geltend gemacht worden und für die Kammer nicht ersichtlich. 25 Danach war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 3 Satz 1 GKG und berücksichtigt die Vorgaben des Streitwertkataloges 2004 (Nr. 1.5).