Beschluss
7 B 463/12
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einstweiliger Rechtsschutz auf Zulassung zu bereits abgeschlossenen innerkapazitär vergebenen Studienplätzen ist regelmäßig nicht möglich; es bleibt allenfalls ein Anspruch auf Folgenbeseitigung.
• Mängel im Prüfungs- bzw. Auswahlverfahren müssen gemäß Prüfungsordnung konkret und unverzüglich gegenüber der Aufsicht gerügt werden; unterlassene sofortige Rüge führt zur Präklusion.
• Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Durchführung des HAM-Nat und die Rangbildung keine Anhaltspunkte für Rechtsfehler, wenn die Hochschule die in ihrer Satzung vorgesehenen Bewertungsregeln anwendet (§ 4 AdHS).
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Zulassungsanspruch nach Abschluss innerkapazitärer Studienplatzvergabe • Ein einstweiliger Rechtsschutz auf Zulassung zu bereits abgeschlossenen innerkapazitär vergebenen Studienplätzen ist regelmäßig nicht möglich; es bleibt allenfalls ein Anspruch auf Folgenbeseitigung. • Mängel im Prüfungs- bzw. Auswahlverfahren müssen gemäß Prüfungsordnung konkret und unverzüglich gegenüber der Aufsicht gerügt werden; unterlassene sofortige Rüge führt zur Präklusion. • Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Durchführung des HAM-Nat und die Rangbildung keine Anhaltspunkte für Rechtsfehler, wenn die Hochschule die in ihrer Satzung vorgesehenen Bewertungsregeln anwendet (§ 4 AdHS). Die Antragstellerin, Abiturientin, bewarb sich für Humanmedizin; im Hochschulauswahlverfahren der beklagten Universität nahm sie am HAM-Nat am 14.8.2012 teil. Sie wurde von keiner Hochschule zugelassen; bei der Beklagten erreichte sie Rang 98, Grenzrang 15. Sie rügte Mängel bei Testdurchführung: Geruchsbelästigung, Verbot Toilette aufzusuchen, zu kleine Klapptische, fehlende Möglichkeiten für Nebenrechnungen, und behauptete dadurch Konzentrationsbeeinträchtigung. Sie begehrte im Eilverfahren die Aufhebung des Ablehnungsbescheids und erneute Zulassung zum unverzüglich durchzuführenden Test. Die Beklagte hielt das Verfahren und die Rangbildung für ordnungsgemäß und wies auf vorhandene Hinweise, ausreichende Flächen und bereitgestellte Rechenblätter hin. Das Gericht hat den Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt. • Rechtliche Grundlagen: § 123 VwGO (Anordnungsvoraussetzungen), § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO (Glaubhaftmachung), Prüfungsordnungen und Satzung der Hochschule (§ 4 AdHS). • Anordnungsanspruch: Die Antragstellerin hat keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf vorläufige Aufhebung des Ablehnungsbescheids und erneute Zulassung, da die innerkapazitär verfügbaren Studienplätze bereits abschließend vergeben sind; damit ist eine vorläufige Zulassung nicht durchsetzbar. Einzig ein Folgenbeseitigungsanspruch bliebe möglich, dessen Voraussetzungen hier (praktische Durchführbarkeit und Zumutbarkeit einer Rücknahme und Neuzuteilung) nicht gegeben sind. • Praktische Unmöglichkeit: Die Rückabwicklung eines abgeschlossenen Massenvergabeverfahrens wäre nur theoretisch denkbar; faktisch ist die Durchführung eines neuen Verfahrens, Rücknahme bereits erteilter Zulassungen und erneute Entscheidung weder praktikabel noch der Hochschule zumutbar. • Präklusion: Die Antragstellerin hat behauptete Mängel und Prüfungsbeeinträchtigungen nicht unverzüglich gegenüber der Aufsicht geltend gemacht, wie die Prüfungsordnung verlangt; daher ist die spätere Geltendmachung präkludiert. • Chancengleichheit und sachliche Prüfung: Selbst bei Prüfung der behaupteten Mängel ergibt sich keine Verletzung des Chancengleichheitsgrundsatzes, weil alle Bewerber im selben Hörsaal unter vergleichbaren Bedingungen geprüft wurden und die Beklagte substantiiert vorgetragen hat, dass ausreichende Flächen und Rechenblätter vorhanden waren. • Rangbildung: Die Hochschule hat die in ihrer Satzung vorgesehenen Umrechnungsskalen und die Summenbildung von Durchschnittsnote und Testergebnis angewandt; die Differenz der Rangangaben erklärt sich aus den verschiedenen Verfahrensstufen (AdH1/AdH2) und bietet keinen Anhaltspunkt für Fehler. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Die Antragstellerin hat keinen durchsetzbaren vorläufigen Anspruch auf Zulassung, weil die innerkapazitär verfügbaren Studienplätze bereits abschließend vergeben sind und eine Rückabwicklung des Vergabeverfahrens praktisch unzumutbar wäre. Zudem ist die Geltendmachung der behaupteten Mängel im Prüfungsverfahren wegen unterlassener unverzüglicher Rüge präkludiert. Schließlich bestehen nach summarischer Prüfung keine erkennbaren Fehler bei der Durchführung des HAM-Nat oder der von der Satzung vorgeschriebenen Rangbildung; daher bleibt der Ablehnungsbescheid bestehen.