Gerichtsbescheid
9 A 137/13
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0819.9A137.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger sind syrische Staatsangehörige und begehren die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. 2 Mit Bescheid vom 10.05.2012 lehnte die Beklagte die Asylanträge und die Anträge auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ab und stellte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG fest. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält sich hinsichtlich der Form der Klageerhebung. Der Bescheid wurde der vormals bevollmächtigten Rechtsanwältin der Kläger mit Einschreiben übersandt. Ausweislich des Postausgangsbuches der Beklagten erfolgte die Übergabe zur Post am 14.05.2012. 3 Am 30.04.2013 haben die Kläger Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Sie tragen vor, dass die Klagefrist eingehalten sei. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig in den Bescheiden erteilt worden, so dass die Jahresfrist gelte. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung hingewiesen habe. Der Hinweis, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könne, sei beim objektiven Empfänger geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass eine elektronische Klageerhebung nicht möglich sei. Im Übrigen tragen die Kläger zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft ausführlich vor. 4 Die Kläger beantragen sinngemäß, 5 die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 10.05.2012 zu verpflichten, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Die Klage sei unzulässig. Denn die Bescheide seien bestandskräftig. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht unrichtig. § 58 Abs. 1 VwGO schreibe keinen Hinweis auf die Form der Klageerhebung vor. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei nicht gestellt worden. Gründe dafür seien auch nicht ersichtlich. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Erkenntnismittel der 9. Kammer zum Herkunftsland Syrien verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 10 I.) Die Klage hat keinen Erfolg. 11 Sie ist bereits unzulässig, weil verfristet. Ihr steht die Nichteinhaltung der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) entgegen. Der Bescheid vom 10.05.2012 ist ausweislich der aus dem Postausgangsbuch ersichtlichen Zustellung seit dem 01.06.2012 bestandskräftig. Die - von den Klägern - in Bezug genommene Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) ist vorliegend nicht einschlägig, so dass die Klageerhebung am 30.04.2013 zu spät erfolgte. 12 Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO , der auch für asylrechtliche Streitigkeiten gilt, weil das Asylverfahrensgesetz insoweit keine speziellere Regelung trifft (vgl. BVerwG, Urt. vom 30.06.1998 – 9 C 6/98 – juris), beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken und setzt die Klagefrist in Lauf. Denn entgegen dem klägerischen Vortrag enthält sie sich gänzlich der Form der Klageerhebung. Weder wird darauf hingewiesen, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden kann noch wird die mit Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.10.2007 eröffnete Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung bezeichnet. Dies macht – entgegen der Auffassung des Klägers – die Rechtsbehelfsbelehrung aber weder unzutreffend noch irreführend. Nur wenn über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus auf die Form der Klageerhebung eingegangen wird, also die Schriftlichkeit und die Möglichkeit der Niederschrift genannt werden, vermag der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, bei dem potentiell Rechtssuchenden einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen. Nur in diesen Fällen wird von einem Teil der Rechtsprechung eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung angenommen, die zur Anwendung der Jahresfrist führt (vgl. dazu ausführlich: VG Magdeburg, GB v. 26.01.2012, 9 A 33/11 juris). 13 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. § 58 Abs. 1 VwGO erfordert keinen Formhinweis. Der Hinweis in der Belehrung, die Klage könne schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden, gehört ebenso wenig zu dem zwingenden Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung wie der Hinweis, dass die Klage mittels elektronischen Dokuments erhoben werden kann. § 58 Abs. 1 VwGO verlangt nur eine schriftliche Belehrung "über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist". Angaben über die jeweils zu wahrende Form des Rechtsbehelfs fordert das Gesetz nicht (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 – 8 C 70/88 – juris). Indem sich die Beklagte hinsichtlich der Form der Anbringung des Rechtsbehelfs nicht erklärt hat, konnte auch ein Unterlassen der Benennung der Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig und erst recht nicht irreführend machen. 14 Die Kläger haben weder Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt noch sind insofern Gründe ersichtlich. 15 II.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 16 III.) Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht zu gewähren (§§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO).