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Beschluss

6z L 1397/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0110.6Z.L1397.13.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Die Zulässigkeit des Antrags, insbesondere die Frage, welche Klagefrist insoweit maßgeblich ist und ob diese eingehalten worden ist, kann vorliegend dahinstehen. Vgl. zu der Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung eines Bescheides fehlerhaft ist, weil neben dem Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Klageeinreichung und der Klageeinreichung zur Niederschrift des Urkundsbeamten ein Hinweis auf die Möglichkeit der Klageeinreichung auf dem Wege der elektronischen Kommunikation unterblieben ist, mit der Folge, dass die in § 58 Abs. 2 VwGO geregelte Jahresfrist Anwendung findet: bejahend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 2012 – 1 A 11258/11 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2010 – OVG 2 S 106.09 –; VG Cottbus, Urteil vom 25. Juli 2013 . 1 K 759/09 –; VG Neustadt, Urteil vom 10. September 2010 – 2 K 156/10.NW –, jeweils juris; anderer Ansicht.: OVG Bremen, Urteil vom 8. August 2012 – 2 A 53/12.A –; BayVGH, Beschluss vom 18. April 2011 – 20 ZB 11.349 –; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 19. August 2013 – 9 A 137/13 –, jeweils juris; BFH, Beschluss vom 2. Februar 2010 – III B 20.09 –, juris, in Bezug auf die AO; BSG, Urteil vom 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R –, juris, in Bezug auf das SGG. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Messzahl von vier Punkten zugeordnet hat, entspricht den Vorgaben der Vergabeverordnung und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und wie in Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO vorgesehen drei Punkte für das von ihr erzielte Ergebnis der Abschlussprüfung ihres Erststudiums (Bachelor Biologie mit Beifach Chemie) – „gut“ – zuerkannt. Die Bewertung der von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe für das Zweitstudium mit einem Punkt (Fallgruppe 5 des Absatzes 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO) ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwingende berufliche Gründe im Sinne der Fallgruppe 1 hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat die Gründe, die die Antragstellerin für ihr Zweitstudium geltend gemacht hat, zu Recht auch nicht als wissenschaftliche Gründe anerkannt und mit mindestens sieben Punkten bewertet. Die Anerkennung wissenschaftlicher Gründe für ein Zweitstudium scheidet vorliegend aus. Wissenschaftliche Gründe im Sinne der Vorschrift sind dann gegeben, wenn im Hinblick auf die spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Für die angestrebte Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung ist regelmäßig eine institutionelle Anbindung – zumeist an Hochschulen und ihre oder vergleichbare Institute – einhergehend mit entsprechender Ausstattung mit Sach- und Personalmitteln erforderlich. Nicht ausreichend ist jedenfalls nur ein privates wissenschaftliches Interesse. Ein solches Privatinteresse muss gegebenenfalls gegenüber den berechtigten Ausbildungsinteressen derer zurücktreten, die überhaupt noch keine universitäre Ausbildung genießen konnten. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheide vom 17. Februar 1999 – 4 K 2074/98 – und vom 28. Februar 2012 – 6 K 3890/11 –, jeweils www.nrwe.de; Beschlüsse vom 11. Mai 2009 – 6 L 4847/08 –, vom 5. Oktober 2012 – 6z L 1072/12 –, www.nrwe.de, und vom 13. November 2013 – 6z L 1155/13 –, www.nrwe.de. Nach § 17 Abs. 3 VergabeVO erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Dabei kommt dieser Stellungnahme auf Grund der besonderen Sachkunde der Hochschulen zu Fragen der wissenschaftlichen Tätigkeit und Qualifikation besondere Bedeutung zu. Vorliegend hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zu Recht das Gutachten der Humboldt-Universität zu Berlin vom 10. Juli 2013 zugrunde gelegt und ist von diesem nicht zu Gunsten der Antragstellerin abgewichen. Die der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde liegende – in dem „Bearbeitungsbogen für Zweitstudienanträge aus wissenschaftlichen Gründen“ enthaltene – Bewertung der wissenschaftlichen Gründe der Antragstellerin für das Zweitstudium durch die I. -Universität zu C. ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde sie entsprechend Ziffer I Nr. 2 lit. b) Abs. 3 der Richtlinien für Entscheidungen über Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Zweitstudium nach § 17 VergabeVO (nachfolgend: Richtlinien) von der Leitung der Hochschule erstellt: Der Rektor der I. -Universität zu C. , der diese gemäß § 56 Abs. 1 Hochschulgesetz C. vertritt, hat die Bewertung unterschrieben. Der Umstand, dass dem von der I. -Universität zu C. vorgelegten „Bearbeitungsbogen für Zweitstudienanträge aus wissenschaftlichen Gründen“ entgegen der dortigen Ziffer 2 ein formloses Gutachten nicht beigefügt war, ist mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit der von der Hochschule vorgenommenen Bewertung bedauerlich, begegnet aber jedenfalls vorliegend im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Die in dem vorgenannten Bearbeitungsbogen getroffene eindeutige Wertung ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe für das Zweitstudium sind – auf der Basis ihres Begründungsschreibens und der von ihr im allein maßgeblichen Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen – keine wissenschaftlichen Gründe im Sinne des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Anlage 3 zur VergabeVO. Ob wissenschaftliche Gründe vorliegen oder sich derzeit in der Entstehung befinden, wie die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Begründungsschreiben vom 20. Juni 2013 betreffend ihre derzeitige Tätigkeit am N. -Q. -Institut für Infektionsbiologie sowie die Ausführungen in dem Empfehlungsschreiben des Professors Dr. U. G. . N1. vom N. -Q. -Institut für Infektionsbiologie vom 10. Juni 2013 andeuten könnten, kann dahingestellt bleiben. Es fehlt jedenfalls an der Vorlage ausreichender geeigneter Nachweise für die von der Antragstellerin dargelegten wissenschaftlichen Gründe. Der Zweitstudienbewerber, der die Einordnung in eine bestimmte Fallgruppe des Absatzes 3 Anhang 3 zur VergabeVO begehrt, hat die Voraussetzungen für ihr Vorliegen bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 7 VergabeVO festgesetzten Ausschlussfrist detailliert darzulegen und unter Einreichung geeigneter Unterlagen zu belegen. Trifft die Antragsgegnerin ihre Entscheidung nach § 17 Abs. 3 VergabeVO auf der Grundlage des universitären Gutachtens, hat der Studienbewerber mit der an die jeweilige Hochschule gerichteten Bitte um Erstellung eines entsprechenden Gutachtens die für die Beurteilung der wissenschaftlichen Gründe maßgeblichen Umstände darzulegen und entsprechende Belege einzureichen. Dabei hat der Bewerber entsprechend dem auf der Internetpräsenz der Antragsgegnerin – www.hochschulstart.de – veröffentlichten Merkblatt „Auf ein Neues: Die Zulassung zum Zweitstudium“ der an die betreffende Hochschule gerichteten Anforderung des Gutachtens unter anderem die gleichen Unterlagen beizufügen wie dem an „hochschulstart.de“ zu richtenden Zulassungsantrag (Merkblatt S. 7). Auf der Grundlage der von der Antragstellerin mit ihrer Bewerbung vorgelegten und mit der Beantragung des universitären Gutachtens eingereichten Unterlagen erweist sich die Ablehnung wissenschaftlicher Gründe als zutreffend. Ausweislich der ihren Bewerbungsunterlagen beigefügten Ablichtung des an die D. Universitätsmedizin C. gerichteten Antrags der Antragstellerin vom 20. Juni 2013 auf Erstellung eines Gutachtens hat die Antragstellerin diesem Antrag neben der Ablichtung des Zeugnisses ihres Universitätsabschlusses und dem Begründungsschreiben lediglich ihren Lebenslauf und das Empfehlungsschreiben des Professors Dr. N1. vom 10. Juni 2013 beigefügt. Aus letzterem ergibt sich, dass die Antragstellerin das Projekt, zu welchem sie ihre Bachelorarbeit erstellt hat, als studentische Hilfskraft fortgeführt hat bzw. fortführt und bei einem weiteren Projekt des N. -Q. -Instituts „mithilft“. Worin die „Mithilfe“ der Antragstellerin bei diesem Projekt jedoch besteht und mit welcher zeitlichen und wissenschaftlichen Perspektive die Antragstellerin in dieses Projekt eingebunden ist und inwieweit die Antragstellerin in weitere Forschungstätigkeiten am N. -Q. -Institut in der Zukunft eingebunden sein wird, ist der Bescheinigung indes ebenso wenig zu entnehmen wie ihrem Begründungsschreiben. Soweit die Antragstellerin in ihrem Begründungsschreiben die Publikation ihrer Bachelorarbeit bzw. der Ergebnisse ihres Projekts am N. -Q. -Institut, die die Ergebnisse ihrer Bachelorarbeit umfassen, nennt, geht aus ihrem Schreiben – wie auch aus dem Empfehlungsschreiben des Prof. Dr. N1. hervor, dass die Publikation noch nicht fertiggestellt ist. Auch einen Beleg für eine erfolgte Veröffentlichung hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Auch wenn die Antragstellerin nachgewiesen haben mag, dass sie als studentische Hilfskraft – jedenfalls in einem gewissen Umfang – über die bloße Erfüllung der an ihr Bachelorstudium gestellten Anforderungen hinaus an einem Forschungsinstitut tätig (gewesen) ist, geht aus dem Empfehlungsschreiben des Prof. Dr. N1. nicht hervor, dass über diese Tätigkeiten hinaus eine weitere Forschungstätigkeit der Antragstellerin etwa am N. -Q. -Institut geplant ist. Ebenso wenig ist dem Empfehlungsschreiben eindeutig zu entnehmen, dass die Antragstellerin eine konkrete berufliche Zukunft in Wissenschaft und Forschung anstrebt. Vielmehr bescheinigt Prof. Dr. N1. der Antragstellerin hervorragende Voraussetzungen „für eine erfolgreiche medizinische wie auch wissenschaftliche Karriere“. Auch aus dem Begründungsschreiben der Antragstellerin vom 20. Juni 2013 geht nicht eindeutig hervor, wo die Antragstellerin ihre zukünftige Tätigkeit plant. Offen bleibt, ob sie im medizinischen oder im biologischen Bereich oder an der Schnittstelle beider Disziplinen tätig werden möchte und ob sie beabsichtigt, im Rahmen klinischer Studien oder im privatwirtschaftlichen Bereich wissenschaftlich tätig zu werden. Soweit die Antragstellerin im vorliegenden gerichtlichen Verfahren erstmals vorbringt, an ihre Tätigkeit als studentische Hilfskraft am N. -Q. -Institut habe sich eine Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin ebendort angeschlossen, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, da es aufgrund der in § 3 VergabeVO vorgesehenen Ausschlussfristen allein auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen ankommt. Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Fallgruppe der „besonderen beruflichen Gründe“ nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO liegen ebenfalls nicht vor. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche Doppelqualifikation ergibt sich, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Dies bedeutet, dass die Ausübung des konkret angestrebten Berufs den Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2012 – 13 B 1223/12 –, www.nrwe.de, unter Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 – 13 B 1396/11 –, NVwZ-RR 2012, 397, und vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, NVwZ-RR 2012, 762. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und denen des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 – 13 B 76/00 –, vom 11. Januar 2011 – 13 B 1614/10 –, vom 30. Januar 2012 – 13 B 1396/11 –, jeweils www.nrwe.de, vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, NVwZ-RR 2012, 762 f., und vom 27. November 2012 – 13 B 1223/12 –, www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 6z L 1169/12 –, www.nrwe.de. Besondere berufliche Gründe hat die Antragstellerin nicht ausdrücklich geltend gemacht. Ausgehend von den oben genannten Maßstäben ist den in ihrem Begründungsschreiben vom 20. Juni 2013 dargelegten Gründen der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung auch nicht beizumessen. Soweit der Vortrag der Antragstellerin dahingehend zu verstehen ist, dass sie als Ärztin in der medizinischen Forschung in der molekularen Medizin, speziell auf dem Gebiet der Virologie tätig werden will, fehlt es bereits an der für die Anerkennung „besonderer beruflicher Gründe“ erforderlichen faktischen Gebotenheit einer Doppelqualifikation. Dass für die Tätigkeit als Virologin ein vollständiges Medizinstudium erforderlich ist, liegt auf der Hand. Dass für diese Tätigkeit jedoch das Absolvieren eines vollständigen Bachelorstudiums des Faches Biologie mit Beifach Chemie oder jedenfalls wesentlicher Teile eines solchen Studiums erforderlich ist, vermag die Kammer hingegen nicht zu erkennen. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass sich ein Arzt bzw. eine Ärztin die für die Tätigkeit auf dem Gebiet der Virologie erforderlichen Kenntnisse durch den Besuch entsprechender Fortbildungsveranstaltungen oder die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen verschaffen kann. Letzteres wird durch den Umstand bestätigt, dass die Weiterbildungsordnung für Ärzte (Musterweiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer in der Fassung vom 28. Juni 2013) entsprechende Weiterbildungsmöglichkeiten für Ärzte auch ohne das Absolvieren eines Vollstudiums der Biologie vorsieht. So bestehen namentlich die Möglichkeit einer Weiterbildung zum Facharzt bzw. zur Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie und die Möglichkeit einer Zusatz-Weiterbildung Infektiologie (S.102 f., 161). Die Antragstellerin hat insoweit nicht dargelegt, welche zusätzlichen Qualifikationen durch ihr Biologiestudium vermittelt werden, die sich ein Arzt auf Grund seiner wissenschaftlichen Ausbildung und im Rahmen der ohnehin anstehenden Spezialisierung nicht eigenständig erschließen kann. Nach alledem fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, dass es sich bei der angestrebten Tätigkeit als Ärztin auf dem Gebiet der Virologie um ein interdisziplinäres Tätigkeitsfeld im Sinne einer Kombination zweier wissenschaftlicher Berufsfelder handelt. Vielmehr stellt sich das angestrebte Zweitstudium insoweit als Berufswechsel dar. Soweit der Vortrag der Antragstellerin dahingehend zu verstehen ist, dass sie im Bereich der Infektionsbiologie mit Anwendung im Bereich der Humanmedizin, vornehmlich auf dem Gebiet der molekularen Medizin und der Virologie, in der Forschung tätig werden will, führt dies auch nicht zu einer Anerkennung „besonderer beruflicher Gründe“. Die Kammer stimmt mit der Antragstellerin dahingehend überein, dass ein Medizinstudium zur Erleichterung und zum besseren Verständnis der oben aufgeführten Tätigkeit beitragen kann. Die Kammer vermag indes nicht zu erkennen, aus welchen Gründen hierfür das Absolvieren eines vollständigen Medizinstudiums erforderlich ist und sich die Klägerin das erwünschte und von ihr für erforderlich gehaltene Fachwissen nicht in ausreichendem Umfang durch den Besuch von Fachseminaren oder als Gasthörer der Humanmedizin verschaffen kann, zumal sie ihr mit zeitlichen Einschränkungen verbundenes Biologiestudium nunmehr abgeschlossen hat. Insbesondere im Hinblick auf den Bereich der molekularen Medizin besteht die des weiteren Möglichkeit, ein Studium in dem speziellen Studiengang „molekulare Medizin“ aufzunehmen. Es liegen auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne – sinnvolle – Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 und 5 zu grob ist. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums gleichwohl mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht erwünscht und nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Dasselbe gilt für eine berufliche Situation des Bewerbers, die vom Erststudium völlig losgelöst ist und zu ihm keinen Bezug hat, weil in der Verbesserung einer solchen Berufssituation eine Verfestigung eines bereits erfolgten Berufswechsels liegen kann. Demnach kann auch im Rahmen der Fallgruppe 4 die Problematik der Verteilung knapper Ausbildungsplätze unter Bewerbern, die einerseits schon einmal ein Hochschulstudium absolviert haben, und die andererseits eine solche Lebenschance noch nicht haben wahrnehmen können, sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung des Erststudiums des Zweitstudienbewerbers gelöst werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 – 13 B 76/00 –, vom 27. März 2008 – 13 B 310/08 – und vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, juris. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kommt dem Umstand, dass sich eine von der Antragstellerin angestrebte Tätigkeit als Ärztin – wie oben ausgeführt – als Berufswechsel darstellt, ausschlaggebendes Gewicht zu. Soweit die Antragstellerin eine Tätigkeit als forschende Ärztin anstrebt, scheitert eine Anerkennung „sonstiger beruflicher Gründe“ bereits an der fehlenden Nennung eines hinreichend konkreten Berufsbildes. Selbst die mit einer Anerkennung der Fallgruppe 4 verbundene Zuerkennung von vier Punkten würde im Übrigen nicht zur Zuweisung eines Zweitstudienplatzes an die Antragstellerin führen. Eine Zuweisung des begehrten Zweitstudienplatzes der Humanmedizin an die Antragstellerin mit der ihr dann zuzuerkennenden Punktzahl von sieben Punkten (drei Punkte für den Abschluss des Erststudiums, vier Punkte nach Fallgruppe 4) scheidet aus, nachdem der letzte ausgewählte Bewerber zum Wintersemester 2013/2014 eine Messzahl von acht Punkten vorzuweisen hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.