Beschluss
2 B 284/13
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0912.2B284.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 09. März 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. August 2013, in dem diese das Asylverfahren nach Rücknahme des Asylantrages eingestellt und die Abschiebung nach Belgien angeordnet hat, bleibt ohne Erfolg. 2 Die Zulässigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO wird im Hinblick auf die am 06.09.2013 in Kraft getretene Änderung von § 34 a AsylVfG durch Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BGBl. I v. 05.09.2013, S. 3473, 3474) unterstellt. 3 Der Antrag bleibt jedoch in der Sache erfolglos, weil der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.08.2013 rechtmäßig ist. 4 Die Eltern des Antragstellers und sein 2011 geborener Bruder haben am 09.05.2012 Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland gestellt, nachdem ihre zuvor in Belgien gestellten Asylanträge abgelehnt worden waren. Nach der Feststellung dessen auf Grund der Mitteilung des Belgischen Asylamts vom 09.11.2012 hat die Antragsgegnerin am 07.03.2013. die Asylanträge als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung der Eltern und des Bruders des Antragstellers nach Belgien angeordnet. Einen hiergegen gerichteten Aussetzungsantrag hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 27.03.2013 - 2 B 107/13 MD abgelehnt und zu dessen Begründung ausgeführt: 5 Die Voraussetzungen der §§ 27 a, 34 a AsylVfG liegen vor, denn Belgien hat seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller erklärt. 6 Dass die vorgesehene Abschiebung der Antragsteller nach Belgien ausnahmsweise in verfassungskonformer Auslegung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG (vgl. dazu: BVerfG, U. v. 14.05.1996, BVerfGE 94, 49 ff) ausgesetzt werden muss, weil den Antragstellern dort die Todesstrafe, Verfolgung oder andere existenzielle Nachteile drohen, ist von ihnen nicht dargetan worden und nicht ersichtlich. Derartiges schließt das Gericht vielmehr aus. 7 Soweit in der Antragsbegründung darauf verwiesen wird, dass die Antragstellerin zu 2) hochschwanger und deshalb nicht reisefähig sei, könnte diese Tatsache allein dem tatsächlichen Vollzug der Ausreisepflicht der Antragstellerin entgegen stehen und eine Aussetzung der Abschiebung gem. § 60 a Abs. 2 AufenthG (Duldung) erfordern, worüber indes nicht die Antragsgegnerin – auch nicht im Wege der Mitteilung gegenüber der Ausländerbehörde -, sondern allein die für den Vollzug der Ausreisepflicht zuständige Ausländerbehörde zu entscheiden hat. 8 Demgemäß ist allein dieser gegenüber ein etwaiger Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung geltend zu machen. Im Zusammenhang damit ist die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2) zu überprüfen, wenn hieran Zweifel bestehen und diese ggf. nicht ohne eine ärztliche Beurteilung ausgeräumt oder bestätigt werden können.“ 9 Im Ergebnis dasselbe gilt für den am 21.05.2013 geborenen Antragsteller, denn gem. Art 4 Abs. 3 Dublin II-VO erstreckt sich die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist (hier: Belgien) auch auf Kinder, die – wie der Antragsteller - nach Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Hieraus folgt, dass der Antragsteller auch vor der Rücknahme des Asylantrags durch Erklärung seines Prozessbevollmächtigten vom 08.08.2013 keinen eigenständigen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland hatte und es auch keines weiteren Verfahrens zur Feststellung der Zuständigkeit bedarf. Darauf, dass der Asylantrag vor einem etwaigen Aufnahmeersuchen an Belgien zurückgenommen worden ist, kommt es daher entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten nicht an. 10 Die Abschiebungsanordnung gem. § 34 a Abs. 1 AsylVfG erweist sich als rechtmäßig, weil das Asylverfahren des Antragstellers auf Grund der durch Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO angeordneten untrennbaren Verbindung mit dem Asylverfahren der Eltern trotz der Rücknahme des Antrags in Belgien durchzuführen wäre. Auf die Reichweite der Antragsrücknahme kommt deshalb ebenso wenig an. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG.