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Urteil

B 5 K 23.69

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 01.06.2022 und der Widerspruchsbescheid vom 16.01.2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die vom Kläger angegriffenen Bewertungen der Prüfungsaufgaben 3, 4 und 6 der Gerichtsvollzieherprüfung 2022 sind rechtlich nicht zu beanstanden; der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung dieser Prüfungsaufgaben (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe(n) fortzusetzen, setzt voraus, dass die Bewertung einer Aufgabe fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.03.1994 – 6 C 5.93 – juris Rn. 22). Prüfungsentscheidungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (stRspr seit BVerwG, U.v. 24.04.1959 – VII C 104.58 – juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 55 ff.). Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt die Frage, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verletzt haben oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 13.05.2004 – 6 B 25.04 – juris Rn. 11 m.w.N.). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen bleiben dabei aber der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (vgl. BayVGH, B.v. 21.07.2021 – 7 ZB 20.922 – juris Rn. 18; B.v. 29.04.2009 – 7 ZB 08.996 – juris Rn. 21). Der den Prüfern zuzuerkennende Bewertungsspielraum betrifft dabei vor allem die Punkte- und Notenvergabe, die Bewertung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung (vgl. BVerwG, B.v. 13.05.2004 – 6 B 25.04 – juris Rn. 11 m.w.N.). Auch die Gewichtung von Folgefehlern fällt in den Beurteilungsspielraum des Prüfers (vgl. BayVGH, U.v. 11.02.1998 – 7 B 96.2163 – juris Rn. 36). Dem Prüfer steht bei komplexen prüfungsspezifischen Bewertungen wie etwa der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander als auch der Gewichtung einzelner positiver Ausführungen der Prüfungsarbeit im Hinblick auf die Gesamtbewertung ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Grenzen des Bewertungsspielraums verletzt worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 02.06.1998 – 6 B 78.97 – juris Rn. 3 f.). Ein umfassendes Offenlegungs-, Abwägungs- und Differenzierungsgebot, das dem Prüfer die ausdrückliche Gewichtung und Abwägung sämtlicher positiver und negativer Prüfungsleistungen und die Darstellung einer Gesamtabwägung sowie die Einzeldarstellung der Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer bestimmten Notenstufe und einer bestimmten Einzelpunktzahl aufgibt, fordert das Begründungsgebot nicht (vgl. Fischer in Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 709 m.w.N.). Im Bereich fachwissenschaftlicher Prüfungsleistungen findet der Bewertungsspielraum eine weitere Grenze dort, wo ein Prüfer bei einer offenen Rechtsfrage eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet hat (vgl. BVerwG, U.v. 09.12.1992 – 6 C 3.92 – juris Rn. 24 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 57). Die Wertungen der Prüfer, die sich auf Ausführungen des Prüfungsteilnehmers beziehen, die am Maßstab fachwissenschaftlichen Meinungsstandes zu beurteilen sind, unterliegen uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Dagegen sind Wertungen von Prüfern in der Hinsicht, dass die konkrete Aufgabenstellung die Behandlung bestimmter fachlicher Fragen verlangt, rein prüfungsspezifischer Natur und können von den Gerichten nur hinsichtlich der Einhaltung des Bewertungsspielraums überprüft werden (vgl. BVerwG, B.v. 05.03.2018 – 6 B 71.17 – juris Rn. 9 ff.; VG Würzburg, G.v. 03.06.2020 – W 2 K 19.1702 – juris Rn. 20). Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Begründung hat ihre Zweckbestimmung in erster Linie darin, dem Prüfling die effektive Wahrnehmung des zum Schutz seiner Grundrechte durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Rechtsschutzes zu ermöglichen. Sie muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d.h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt (vgl. BVerwG, B.v. 08.03.2012 – 6 B 36.11 – juris Rn. 8 f.; U.v. 09.12.1992 – 6 C 3.92 – juris Rn. 28). Weiterhin nicht erforderlich ist es, als Bestandteil der Bewertungsbegründung vorab einen Erwartungshorizont zu formulieren (vgl. BayVGH, B.v. 21.07.2021 – 7 ZB 20.922 – BeckRS 2021, 22564 Rn. 41). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich der Zweitkorrektor, wenn er sich der Begründung des Erstkorrektors anschließt, diese nicht mit anderen Worten wiederholen muss. Vielmehr ist in solchen Fällen die Bemerkung, dass er einverstanden sei, ausreichend (vgl. OVG NRW, B.v. 02.10.2012 – 14 A 1813/11 – juris Rn. 11 f. m.w.N.). Der Anspruch des Prüflings auf ein (verwaltungsinternes) Kontrollverfahren zum Zwecke des Überdenkens insbesondere der prüfungsspezifischen Wertungen besteht indessen nicht voraussetzungslos. Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinzuweisen, entspricht vielmehr nur dann eine Pflicht der Prüfer zum Überdenken ihrer Bewertungen, wenn ihnen “wirkungsvolle Hinweise“ gegeben, d.h. die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet werden. Dazu genügt es nicht, dass der Prüfling sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (vgl. BVerwG, U.v. 24.02.1993 – 6 C 35.92 – NVwZ 1993, 681/683; U.v. 26.03.1997 – 6 C 7.96 – NJW 1997, 3104/3105). Der im verwaltungsrechtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt (vgl. VG Berlin, U.v. 08.07.2010 – 3 A 4.06 – juris Rn. 34). Gemessen an diesen Grundsätzen haben die vom Kläger erhobenen Verfahrens- und Bewertungsrügen keinen Erfolg. Die Bewertungen der gerügten Prüfungsaufgaben 3, 4 und 6 sind nicht zu beanstanden. Hierzu ist im Einzelnen das Folgende auszuführen: 1. Soweit der Kläger mehrere Prüfungsaufgaben betreffende Verfahrensfehler rügt, führen diese nicht zum Erfolg seiner Klage. a. Die Prüfer sind jeweils ausreichend individualisierbar. Zwar mag die Unterschrift des Zweitprüfers der Prüfungsaufgabe 3, Obergerichtsvollzieher …, auf dem Deckblatt nicht zwingend leserlich sein, allerdings ist er aufgrund des computergeschriebenen Zusatzes am Ende des Bewertungsbogens bestimmbar. Die Zweitkorrektorin, Obergerichtsvollzieherin …, ist bereits durch eine leserliche Unterschrift auf dem Deckblatt und am Ende des Bewertungsbogens individualisierbar. Die Annahme des Klägers, dass die Angabe auf dem Deckblatt „Unterschrift der Prüferin/des Prüfers (leserlich oder zusätzlich Stempel)“ zwingend zu erfüllen ist, geht fehl. Jedenfalls wäre ein etwaiger Fehler durch das Vorbringen des Beklagten im Gerichtsverfahren als geheilt nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) anzusehen. Der vom Kläger hieraus gezogene Schluss auf eine unsorgfältige Korrektur überzeugt auch nicht. Mangels Darlegung konkreter Hinweise auf eine fehlende Sorgfalt entbehrt dieses Vorbringen jeglicher Grundlage und es verbleibt bei einer reinen Behauptung ohne Substantiierung. b. Es stellt keinen Fehler dar, dass der Erstprüfer der Prüfungsaufgabe 3 aus … und der Zweitprüfer der Prüfungsaufgabe 6 aus … stammen. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 ZAPO-J wurden die schriftlichen Prüfungsarbeiten gesondert von zwei Prüfungspersonen (Erst- und Zweitprüfer) selbstständig mit einer Einzelnote nach § 4 Abs. 1 ZAPO-J bewertet. Der Kläger stellt die ordnungsgemäße Bestellung und Fachkunde der nicht für den Freistaat Bayern als Gerichtsvollzieher tätigen Prüfer in Frage. Hierbei verkennt er, dass nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 ZAPO-J als Prüfer für die Gerichtsvollzieherprüfung Gerichtsvollzieher bestellt werden können. Eine Einschränkung auf lediglich im Freistaat Bayern tätige Gerichtsvollzieher erfolgt nicht. Der Gerichtsvollzieherausbildung in Bayern liegt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Nachwuchskräfte für den Gerichtsvollzieherdienst zugrunde, wonach die Durchführung der Ausbildung dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt nach den im Freistaat Bayern für die Gerichtsvollzieherprüfung geltenden Rechtsvorschriften obliegt (vgl. Ziffer VI. Nrn. 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung). Die Fachlehrgänge der Ausbildung der Gerichtsvollzieher aus den o.g. vier Bundesländern finden gemeinsam an der Justizakademie Pegnitz statt. Es erweist sich daher als konsequent, dass in Ziffer VI. Nr. 8 der Verwaltungsvereinbarung auch der Einsatz von Prüfern aus diesen Bundesländern ausdrücklich vorgesehen ist. Der Kläger hat – auch nicht durch seine Berufung auf das Normbegünstigungsprinzip oder seinen grundrechtlich geschützten Bereich – weder substantiiert dargelegt, dass die Prüfer landesrechtliche Besonderheiten verkannt oder falsch bewertet hätten, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Prüfer nicht ordnungsgemäß bestellt worden seien, weshalb das Gericht keine weitere Sachaufklärung für notwendig erachtet. Ein aus der Tätigkeit in anderen Bundesländern resultierendes, verstärktes Abstellen auf die Lösungshinweise ist ebenso wenig erkennbar, sondern als leere Behauptung ohne substantiierte Begründung zurückzuweisen. c. Es entspricht den an eine Zweitkorrektur zu stellenden Anforderungen, dass sich der Zweitprüfer mit der Bewertung des Erstprüfers einverstanden erklärt. Lediglich im Fall der Abweichung müsste dies besonders deutlich dargestellt und die Konsequenzen für die Notenvergabe begründet werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2023 – 7 ZB 23.153 – BeckRS 2023, 35973 Rn. 20). Dasselbe gilt für das vom Kläger kritisierte „Anschließen“ des Zweitprüfers an die Stellungnahme des Erstprüfers im Klageverfahren; in der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen als zulässig anerkannt (vgl. VG München, U.v. 06.12.2011 – M 4 K 11.528 – juris Rn. 41). 2. Soweit der Kläger alle drei Prüfungsaufgaben betreffend die fehlende Erkennbarkeit des Schwierigkeitsgrades, der erreichbaren Punktwerte und Einordnung der Prüfungsleistung in das Punktesystem des Prüfers, der Gewichtung von unrichtigen zu richtigen Ausführungen und der Einzelaufgaben untereinander als auch zum Gesamtergebnis, der Stärken und Schwächen der Bearbeitung, der Würdigung der Qualität der klägerischen Darstellungen sowie die mangelnde Berücksichtigung von positiven Ausführungen rügt, kann er damit nicht durchdringen. Das Gericht kann keine Verletzung der Grenzen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums feststellen. Die Bewertungen der Prüfungsaufgaben 3, 4 und 6 wurden jeweils ausreichend begründet. Die Prüfer haben die notwendigen tragenden Erwägungen ihrer Bewertung bewertungsfehlerfrei dargelegt. Die Erstprüfer haben in den jeweiligen Bewertungsbögen für jede Teilaufgabe anhand der Ausführungen in der klägerischen Bearbeitung detailliert erläutert, worin sie die maßgeblichen Mängel der Arbeit des Klägers sehen. Hiermit haben sich die Zweitprüfer sodann jeweils einverstanden erklärt. Die tragenden Gründe für die Notenbildung sind erkennbar. Aufgrund des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums besteht kein Anspruch auf die Offenlegung etwaiger Gewichtungen. Angesichts der oben genannten Maßstäbe ist es weder erforderlich, offenzulegen, welches Gewicht der einzelnen Teilaufgabe hinsichtlich des Gesamtergebnisses zukommt, noch, ob eine einzelne Teilaufgabe an sich bereits als „mangelhaft“ bewertet worden ist. Daher bedurfte es beispielsweise bei der Bewertung der Prüfungsaufgabe 3 keiner Darlegung, wie sich die Nichtbearbeitung der Teilaufgaben 9 und 10 durch den Kläger auf das Gesamtergebnis ausgewirkt hatte. Es obliegt auch dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, die Qualität der Darstellungen zu bewerten, die Stärken und Schwächen der Bearbeitung zueinander zu gewichten sowie die richtigen Ausführungen des Klägers zu den unrichtigen bzw. fehlenden Ausführungen ins Verhältnis zu setzen, um sodann zu einer Gesamtnote zu gelangen. Anders als beispielsweise im Steuerrecht oder einem Frage-Antwort-Verfahren folgt die hiesige Bewertung keinem exakten Punkteschema, das offengelegt werden kann. Daher geht die Rüge im Schriftsatz vom 12.03.2025 (dort S. 20) ins Leere, wenn der Kläger vorbringt, nicht zu wissen, worauf er Punkte bekommen habe und wo er Punkte gelassen habe. Der Kläger geht hierbei auch fälschlicherweise davon aus, dass der Prüfer sich dafür rechtfertigen müsse, woraus er gerade die Mangelhaftigkeit der Aufgaben begründe. Dies ist Teil des ureigenen Beurteilungsspielraums. Der Kläger geht mit seiner Annahme fehl, dass seine positiven Ausführungen nicht bewertet worden seien. Dies spiegelt sich zum einen in den Randbemerkungen (z.B. Haken) wider, aber auch in dem jeweiligen Bewertungsbogen, wo die vom Kläger erarbeitete Lösung der Aufgaben ausführlich analysiert wird. Soweit der Kläger meint, dass er auch positive Randbemerkungen/Haken für seine Ausführungen bekommen habe, belegt dies nicht, dass diese von den Prüfern nicht berücksichtigt worden seien, sondern vielmehr das Gegenteil. Etwaige Bewertungsfehler seitens der Prüfer konnte der Kläger nicht darlegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die positiven Ausführungen derart überwiegen, dass die Gesamtbewertung der drei Prüfungsaufgaben mit jeweils mangelhaft eine Überschreitung der Grenzen des Bewertungsspielraums darstellt. Weiterhin ist anzumerken, dass die Bearbeitungen des Klägers als „mangelhaft“ und „3“ bewertet wurden, sodass es noch drei im Vergleich dazu niedrigere Notenstufen gibt (0, 1 und 2), denen die Leistungen nicht zugeordnet wurden, gerade weil sich auch brauchbare Ansätze in den Bearbeitungen finden. Es liegt keine Verletzung der äußeren Grenzen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums, mithin dass die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen seien, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätten, vor. Anhand der Ausführungen der Prüfer ist ausreichend erkennbar, dass die Aufgaben nach einer logischen Struktur bearbeitet werden müssen, Probleme umfassend gutachterlich erläutert werden müssen, der richtigen Herleitung mehr Gewicht zukommt als dem richtigen Ergebnis und das Fehlen einschlägiger Vorschriften negativ gewertet wird. Diese Bewertungsmaßstäbe beruhen auf sachdienlichen Erwägungen und sind nicht willkürlich. Damit kann der Kläger das Bewertungsergebnis in den wesentlichen Punkten nachvollziehen und ausreichend substantiierte Einwendungen gegen die Begründung erheben. Aus der Vielzahl der Kritikpunkte ergibt sich dabei hinreichend deutlich und nachvollziehbar, dass die Prüfer den vorhandenen positiven Ansätzen der Arbeit vor dem Hintergrund der zentralen Mängel kein nennenswertes Gewicht bei der Bildung der Gesamtnote beigemessen haben. Einzelne positive Aspekte stehen der Bewertung einer Prüfungsleistung als „mangelhaft“ nicht entgegen (vgl. hierzu auch BVerwG, B.v. 08.03.2012 − 6 B 36.11 – NJW 2012, 2054 Rn. 5). Den im Einzelnen gegen die Bewertungen der Prüfungsaufgabe 3, 4 und 6 vorgebrachten Rügen des Klägers sind der Beklagte bzw. die Prüfer mit ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen überzeugend entgegengetreten. a. Die Bewertung der Prüfungsaufgabe 3 ist im Einzelnen ordnungsgemäß erfolgt. aa. Der Rüge des Klägers, das Übersehen der Vorschrift des § 60 Satz 3 SGB VIII mit seiner Verweisung auf § 794 ZPO sei doppelt negativ gewertet worden, ist nicht zu folgen. Schon im Bewertungsbogen wird deutlich, dass dies beim Falleinstieg bemängelt wurde, sowie bei der Titelprüfung als Folgefehler anerkannt wurde, wenn ausgeführt wird, dass dort „wieder“ auf das VwZVG abgestellt werde. Auch in ihren Stellungnahmen im Rahmen des Klageverfahren sind die Prüfer der vom Kläger vorgebrachten Rüge überzeugend entgegengetreten. Die Gewichtung von Folgefehlern fällt wiederum in den Beurteilungsspielraum des Prüfers, wobei ein Überschreiten dessen Grenzen nicht ersichtlich ist. Die Angaben im Bewertungsbogen hierzu sind schlüssig und auch nachvollziehbar. Sie weisen keine sachfremden oder willkürlichen Erwägungen auf. Betreffend die Rüge des Klägers, der Prüfer hätte eine unzutreffende Norm zugrunde gelegt, wenn er auf § 60 Satz 3 SGB VII abstelle, so ist offensichtlich, dass es sich dabei um ein Schreibversehen handelt und der Prüfer die Vorschrift das SGB VIII (wie einleitend aufgeführt) meinte. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Schreibversehen Einfluss auf das Ergebnis hatte. Eine Klarstellung im Verfahren der Bewertungsrügen durch die Prüfer war aufgrund der Offensichtlichkeit des Schreibversehens entbehrlich. bb. Die im Schriftsatz vom 12.03.2025 vorgebrachte Rüge hinsichtlich der Einzelaufgabe 2 lässt keinen fachlichen Fehler erkennen. Was die Gewichtung unrichtiger und richtiger Ausführungen angeht, wird nach oben verwiesen. Die klägerische Behauptung, „sachlich zumindest mißverständlich ist, es bedürfe keiner Zustellung des Beschlusses aus der einstweiligen Anordnung“, gibt schon die Bewertung nicht korrekt wider. Denn dort steht: „Bezüglich der Zustellung des Beschlusses ist der Hinweis auf § 87 Abs. 2 FamFG zunächst richtig, jedoch verkennt der Prüfling, dass für eine einstweilige Anordnung § 53 Abs. 2 FamFG gilt, so dass eine Zustellung vor Vollziehung eben nicht notwendig ist.“. Im Übrigen ist daraus kein substantiiert dargelegter, fachlicher Bewertungsfehler erkennbar. cc. Zur Kritik an der Bewertung von Teilaufgabe 8 ist anzumerken, dass eine Korrektur nicht verlangt, dass die Bewertung den Erwartungshorizont voranstellt. Aufgrund der äußerst knappen Bearbeitung durch den Kläger (S. 27 seiner Bearbeitung) waren keine weiteren Bemerkungen der Prüfer angezeigt. dd. Anders als vom Kläger angenommen, war angesichts der detaillierten Darlegung im Bewertungsbogen, worin die maßgeblichen Defizite zu sehen sind, eine Gesamtabwägung entbehrlich. Dem Bewertungsbogen kann auch kein sachlich nicht gerechtfertigter Wertungsschwerpunkt entnommen werden. Zutreffend ist zwar, dass die Kritik zu den Aufgaben 1 und 2 ausführlich gehalten ist. Allerdings wurden andere Aufgaben vom Kläger teilweise gar nicht bearbeitet oder auch teilweise gut gelöst. Die Bewertung ist an den Stellen ausführlich, wo Mängel vorhanden sind, um die Defizite aufzuzeigen und somit auch die mangelhafte Bewertung zu stützen. Alleine aus dem Umfang der jeweiligen Ausführungen kann kein zwingender Rückschluss auf die Wertigkeit der Aufgabe für die Gesamtbewertung gezogen werden. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass die Ausführungen im Bewertungsbogen in einem Missverhältnis zu den Ausführungen in der Bearbeitung durch den Kläger stehen. Der Kläger geht auch in der Annahme fehl, dass die Auswirkung der Nichtbearbeitung der Einzelaufgaben 9 und 10 hätte dargelegt werden müssen (s.o.). Ebenso wenig kann der Kläger durchdringen, wenn er die in der Prüfungsaufgabe 3 vorhandenen positiven Bemerkungen der Prüfer im Schriftsatz vom 12.03.2025 (S. 4 ff.) einzeln hervorhebt. Genauso wenig kann aus dem bloßen Anbringen von Haken auf das Überwiegen von positiven Ausführungen geschlossen werden, wie der Kläger meint. Dass diese vorliegend eine nicht nur geringfügige Bedeutung aufwiesen und hierdurch der Annahme entgegenstünden, die Prüfungsleistung sei dem Gesamteindruck nach eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Wenn der Kläger hierzu wiederholt die Einsicht in die Lösungshinweise verlangt, verkennt er, dass es sich um den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum handelt, der der gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich ist. Die Prüfer waren nicht an die unverbindlichen Lösungshinweise gebunden, sondern haben der Bewertung ihre eigenen subjektiven Erfahrungen und Grundsätze zugrunde gelegt (siehe ausführlich unten). b. Die Bewertung der Prüfungsaufgabe 4 ist auch im Einzelnen ordnungsgemäß erfolgt. aa. Bei dem Widerspruch zwischen dem Eintrag der Note sowie der Punktzahl auf dem Deckblatt handelt es sich um ein reines Schreibversehen ohne Auswirkung auf das Prüfungsergebnis. Die Zweitprüferin hat sich auf dem Bewertungsbogen mit der Feststellung einer „an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung“, der Punktzahl 3 und der Note mangelhaft durch ihre unmittelbar darunterliegende Unterschrift als einverstanden erklärt. Lediglich auf dem Deckblatt ist ihr das Schreibversehen unterlaufen, dass sie der vorangehenden Wertung entsprechend bei der Punktzahl „3“ eingetragen hat, allerdings als Note eine „4“. Dort hätte eigentlich der der Punktzahl entsprechende Note, wie sie sich aus § 4 Abs. 1 ZAPO-J ergibt, und gerade keine Zahl eingetragen werden sollen. Dass aus dem Eintrag der Zahl „4“ die Note „ausreichend“ resultieren sollte, ist so nicht anzunehmen und wurde von der Zweitprüferin mit ihrer Stellungnahme vom 06.03.2023 auch nachvollziehbar widerlegt. Sie bestätigte, dass es sich hierbei um ein reines Schreibversehen handelte. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es zulässig ist, bisher fehlende oder inhaltlich unvollständige Begründungen mit der Folge der Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachzuholen (vgl. BayVGH, B.v. 01.06.2010 – 7 ZB 09.3014 – BeckRS 2010, 31370 Rn. 15; VG Bremen, U.v. 29.09.2022 – 1 K 2903/18 – juris Rn. 35). Ebenso wenig lässt sich aus diesem Schreibversehen – wie vom Kläger angenommen – ableiten, dass die Bewertung der Zweitprüferin im Übrigen unsorgfältig und mangelhaft erfolgt sei. Auch bei sorgfältiger Prüfung und Bewertung einer Prüfungsarbeit sind Schreibversehen nicht immer gänzlich zu vermeiden und lassen solche bei geringem Ausmaß keinen Rückschluss auf die sonstige Arbeitsweise des Prüfers zu. Die Zweitprüferin hat nachträglich sogar ihre gesamte Bewertung eingehend überprüft und an der Bewertung festgehalten. bb. Unschädlich ist weiterhin, dass der Erstprüfer der Prüfungsaufgabe 4 nicht am – erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten – Rügeverfahren teilgenommen hat und von ihm keine Stellungnahme vorliegt. Denn es fehlt schon an substantiierten Rügen des Klägers, die ein erneutes Überdenken des Erstprüfers hinsichtlich seiner Bewertung erfordert hätte. Ein reiner „Antrag“ reicht hierfür nicht aus. Soweit der Kläger ausführt „Die Bewertung der Aufgabe 4 läßt wieder nicht erkennen, welche Einzelaufgaben im Hinblick auf die erreichbare Punktzahl hohe Bewertungen ermöglichte und welche niedrigere. Insbesondere ist nicht erkennbar, wie die einzelnen Aufgaben durch die Prüfungsbehörde jeweils untereinander gewichtet wurden. Es ist nicht erkennbar, welches Gewicht unrichtige Ausführungen und welches Gewicht richtige Ausführungen des Klägers letztlich für die Bewertung spielten.“, so handelt es sich dabei nicht um eine konkrete Bewertungsrüge (vgl. im Übrigen die Ausführungen oben). Vielmehr lassen sich diese Ausführungen bereits anhand des Bewertungsbogen sowie der allgemeinen Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung vom 14.03.2023 insofern zurückweisen, als keine Einholung einer weiteren Stellungnahme des Erstprüfers veranlasst war. Auch mit der Klagebegründung vom 12.05.2025 wurden keine ein Überdenkensverfahren auslösenden substantiierten Einwendungen vorgebracht, soweit sich die Einwendung wiederum darauf beschränken, pauschal zu rügen, dass die Gewichtung der Einzelaufgaben zur Gesamtbewertung bzw. von unrichtigen zu richtigen Ausführungen nicht erkennbar sei. Wie bereits oben festgestellt, besteht der Anspruch des Prüfungsteilnehmers auf ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Zwecke des Überdenkens der prüfungsspezifischen Wertungen nicht voraussetzungslos (vgl. BVerwG, U.v. 10.04.2019 – 6 C 19.18 – juris Rn. 28). Die Zweitprüferin hat zur Rüge der „fehlerhaften Noteneintragung“ Stellung genommen, genauso zum Vorwurf der materiell-rechtlichen Sorgfalt, der nur bzgl. der Zweitprüferin aufgeworfen wurde. Wie bereits oben erwähnt, hat sie ihre gesamte Bewertung überdacht. Soweit die Zweitprüferin in ihrer Stellungnahme auf die Bewertung durch den Erstprüfer Bezug nimmt, meint sie damit die ursprüngliche Bewertung. Der Kläger geht daher in seiner Annahme fehl, dass der Anschein erweckt werde, es läge eine Stellungnahme von diesem im Überprüfungsverfahren vor. cc. Die Rüge zur fehlenden Erkennbarkeit von Folgefehlern („Anwendbarkeit des BayVwZVG“) dürfte sich, wie auch vom Beklagten angenommen, auf die Prüfungsaufgabe 3 beziehen. Im Übrigen wird zur Bewertung von Folgefehlern nach oben verwiesen. c. Die Bewertung der Prüfungsaufgabe 6 ist auch im Einzelnen ordnungsgemäß erfolgt. aa. Der Bewertungsbogen enthält keinen Widerspruch insoweit, als die Einzelaufgabe 1 als „gut gelöst“ bewertet und im Gesamturteil „Mängel in allen Teilbereichen der Klausur“ festgestellt werden. Ausweislich der von der Beklagtenseite im April 2025 hierzu eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Erst- und Zweitprüfers besteht kein Konflikt zwischen der Bewertung der Aufgabe 1 als „gut gelöst“ und der Gesamtbewertung der Klausur, da die Aufgabe 1 schon keinen eigenständigen Teilbereich darstellt und der Kläger unzutreffend die Begriffe „Teilaufgabe“ und „Teilbereich“ gleichsetzt. Diese Klarstellung steht im Einklang mit der Bedeutung des Begriffs „Teilbereich“ („Bereich, der Teil eines umfassenden Bereichs ist“, vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Teilbereich, zuletzt abgerufen am 27.05.2025), der sich in erster Linie auf die inhaltliche Abgrenzung der Themenbereiche und nicht formal auf die Untergliederung einzelner Aufgabenstellungen erstreckt, und ist auch mit Blick auf das prüferseitig dargelegte geringfügige Gewicht der Teilaufgabe 1 der Aufgabe 6 der Gerichtsvollzieherprüfung 2022 plausibel. Der Bewertungsbogen lässt nachvollziehbar die Mängel der klägerischen Aufgabenbearbeitung erkennen, führt aber auch aus, wenn etwas zutreffend in Ansatz gebracht wurde. In der Gesamtabwägung wird festgestellt, dass in allen Teilbereichen der Klausur Mängel vorhanden sind und auch die grundlegenden Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers, die aus der Praxis bekannt sein sollten, durch den Kläger nicht zufriedenstellend bearbeitet wurden. bb. Die inhaltlichen Rügen zu den einzelnen Teilaufgaben, denen die Prüfer mit ihrer ergänzenden Stellungnahme entgegengetreten sind, lassen auch keine Bewertungsfehler erkennen. Letztlich geht der Kläger auf die einzelnen Teilaufgaben ein und hebt seine „positiven Ausführungen“ hervor, was jedoch zu keiner anderen Bewertung führen mag. Die von dem Kläger gerügte Nichtberücksichtigung von einem Übertragungsfehler ist in Bezug auf die Teilaufgabe 1 nicht nachvollziehbar. Sollte diese Rüge die Teilaufgabe 3 betreffen, bei der die Beträge 1.000,00 Euro und 1.500,00 Euro relevant waren, wird sowohl aus den Randbemerkungen („Haken“), dem Bewertungsbogen als auch der ergänzenden Stellungnahme ersichtlich, dass nicht nur ein Übertragungsfehler – der als solcher auch gewertet wurde – vorliegt, sondern auch der Rechenweg nicht völlig fehlerfrei ist, wie vom Kläger vorgetragen. Hinsichtlich der Teilaufgabe 2 verkennt der Kläger, dass der Bewertungsbogen auch durch die Randbemerkungen ergänzt wird, wenn er kritisiert, dass dort zwar ein Haken, aber keine positive Bewertung im Bewertungsbogen existiert. Außerdem trifft dies schon nicht zu, da der Prüfer feststellt: „Die Kostenrechnung wurde richtig aufgestellt“. Jedenfalls gibt es keinen Grundsatz, dass sich ein Haken (als „richtig“) auch verbalisiert im Bewertungsbogen wiederfinden muss. Insgesamt wird sowohl in Bezug auf die Teilaufgaben 3, 4 und 5 deutlich, dass die Prüfer den Rechenweg, soweit er zutreffend war, bei der Bewertung (positiv) berücksichtigt haben. Die Prüfer haben dies in ihren eingeholten Stellungnahmen nochmals ausdrücklich klargestellt. Gleichzeitig haben sie aber auch die Mängel der durch den Kläger durchgeführten Prüfung aufgezeigt. Die Gewichtung dieser positiven Aspekte im Vergleich zu den Mängeln obliegt wiederum dem prüferspezifischen Bewertungsspielraum. Eine Überschreitung dessen Grenzen ist angesichts der vom Kläger vorgebrachten Einwendungen nicht erkennbar. Die die Teilaufgabe 6 betreffende Rüge des Klägers, der Prüfer habe nur die richtige Reihenfolge gelten lassen, trifft nicht zu. Vielmehr verkannte der Kläger den Schwerpunkt der zu prüfenden Gewahrsamsvermutung, der weiteren Pfändungsvoraussetzungen sowie der Pfändungsverbote. Die vom Kläger vorgebrachten Erklärungen und Definitionen wurden ausweislich der ergänzenden Stellungnahme des Prüfers in die Bewertung mit aufgenommen. Auch aus dem Bewertungsbogen mit dem Vermerk „Bis zum Gewahrsam wurde d.d. Bewerber noch gut geprüft“ geht deutlich hervor, dass Ansätze des Klägers auch positiv gewertet wurden, was ebenso aus den in der Bearbeitung des Klägers befindlichen Haken deutlich wird. In welchem Ausmaß die Gewichtung der positiven und bemängelten Ausführungen zueinander zu erfolgen hat, obliegt wiederum dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die aufgezeigten positiven Ansätze des Klägers die festgestellten Mängel derart überwiegen würden, dass sie einer Gesamtbewertung mit mangelhaft entgegenstünden. Wenn der Kläger hinsichtlich der Teilaufgabe 7 auf einen „weniger gravierenden Fehler“ rekurriert, so setzt er seine eigene Bewertung an die Stelle der Prüfer. Auch die Rüge, dass seine Berechnung keine Bewertung gefunden habe, bleibt ohne jede Substanz. Der Bewertungsbogen führt hierzu aus: „D.d. Bew. wurde die Aufgabe zum größten Teil gut gelöst. Lediglich bei der Berechnung der Gesamtsumme wurde mit einem falschen Betrag gerechnet.“. 3. Keine substantiierten Bewertungsrügen enthalten die Erläuterungen des Klägers zu seinen Ausführungen in den Prüfungsarbeiten im Schriftsatz vom 12.03.2025. Dabei gibt er zum einen in Maschinenschrift wieder, was schon durch seine handschriftliche Bearbeitung vorliegt. Zum anderen macht er aber auch weitergehende Ausführungen, um diese zu erläutern. Dieses Vorbringen kann im hiesigen Klageverfahren jedoch keine Relevanz zukommen, da nur die Bearbeitung vom Prüfungstag maßgeblich ist und das Überdenkensverfahren oder Gerichtsverfahren nicht dazu da ist, die schriftlichen Prüfungsausführungen nachträglich zu erläutern. Der Kläger hat gerade nicht dargelegt, dass die Prüfer seine als vertretbar zu erachtenden Ausführungen als falsch bewertet hätten. Diese Selbsteinschätzung ist indes nicht geeignet, die Richtigkeit der Ausführungen der Prüfer in Frage zu stellen. 4. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Akteneinsicht betreffend die Lösungshinweise der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsarbeiten 3, 4 und 6 aufgrund des Gebots des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG oder nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO, noch war deren Beiziehung aufgrund der richterlichen Aufklärungspflicht notwendig. a. Musterlösungen oder Lösungshinweise sind keine Verwaltungsvorgänge im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil sie nicht das konkrete Prüfungsverfahren des einzelnen Prüflings betreffen, sondern den Prüfern lediglich eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung geben. Das schließt es freilich nicht aus, dass sich die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO), auch auf solche Vorgänge erstrecken kann (vgl. BVerwG, B.v. 11.06.1996 – 6 B 88.95 – juris Rn. 4). Ob sich die gerichtliche Aufklärungspflicht auf Musterlösungen bezieht, hängt letztlich davon ab, ob und in welchem Maße sich die Prüfer bei ihrer Bewertung hierauf stützen, insbesondere davon, ob sich die Begründung für diese Bewertung selbständig nachvollziehen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 03.04.1997 – 6 B 4.97 – juris Rn. 8). Grundsätzlich ist schon das Vorhandensein von Musterlösungen nicht zwingend erforderlich (vgl. OVG Saarl, B.v. 31.03.2023 – 2 A 94/22 – BeckRS 2023, 7931 Rn. 19 f.; VG Würzburg, U.v. 21.02.2018 – W 2 K 17.1106 – BeckRS 2018, 9924 Rn. 31). Unabhängig von der Bestandskraft des das Akteneinsichtsgesuch ablehnenden Widerspruchsbescheids vom 24.10.2022 ist dies vorliegend inzident zu überprüfen. Die Bewertungen der Prüfungsaufgaben 3, 4 und 6 durch die Prüfer lassen sich auch ohne die Lösungshinweise für den Kläger selbstständig nachvollziehen und die Prüfer haben sich in ihren Bewertungsbegründungen auch nicht auf die Lösungshinweise bezogen. Es ist weder zu beanstanden, dass der Beklagte dem Kläger keine Einsicht in die Musterlösungen nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gewährte, noch, dass zwar die Sachverhalte und angefertigten Prüfungsarbeiten Bestandteile der Prüfungsakte sind, nicht jedoch die Lösungshinweise (vgl. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 198). In der unterbliebenen Einsicht in die Lösungshinweise des Beklagten liegt auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs des Klägers nach Art. 103 Abs. 1 GG. Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation, die Lösungshinweise würden eine faktische Bindung des Prüfers an die inhaltlichen Vorgaben erzeugen, die über § 31 Abs. 4 Satz 1 ZAPO-J i.V.m § 7 APO normierte Unabhängigkeit der Prüfer. Es ist gerade deren Aufgabe, die ihrem – nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren – Beurteilungsspielraum entspringt, die Prüfungsarbeiten sachgerecht zu überprüfen und dahingehend die Bewertungsbegründung entsprechend kenntlich zu machen (vgl. BayVGH, U.v. 04.12.2000 – 7 B 99.3195 – juris Rn. 28). Sie würden sich allgemeinen Bewertungsgrundsätzen widersetzen, wenn sie die Lösungshinweise ihrer Korrektur zugrunde legen, ohne sich selbst damit auseinanderzusetzen (vgl. VG Leipzig, U.v. 03.05.2017 – 4 K 1253/15 – juris Rn. 34). Demnach kann, wie von dem Beklagten richtigerweise dargelegt, nur die individuelle Bewertung der Prüfungsleistung in der Prüfungsbegründung ausschlaggebend für eine Überprüfung sein. Es kommt also nicht darauf an, ob die Prüfer die Lösungshinweise zur Kenntnis genommen haben und ob diese „richtig“ sind, wenn die Prüfer eine eigene Bewertung – wie vorliegend geschehen – vorgenommen haben. Anders als seitens des Klägers geltend gemacht, liegt ein „Stützen“ der Bewertung auf die Lösungshinweise nur dann vor, wenn sich dies ausdrücklich aus der Prüfungsbegründung ergibt (vgl. OVG Saarl, B.v. 08.05.2013 – 2 B 284/13 – juris Rn. 27). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das Vorbringen des Klägers legt an keiner Stelle dar, dass sich eine Bewertung auf die Lösungshinweise bezieht, sondern verbleibt – beispielsweise, wenn er meint, der Inhalt der Lösungshinweise könne unrichtig sein und den Prüfer zu einer unzutreffenden Bewertung veranlasst haben – rein spekulativ. Soweit der Kläger sein Akteneinsichtsgesuch damit zu begründen versucht, dass dies für die Einschätzung seiner Ausführungen als richtig oder falsch notwendig sei, verbleibt es bei einem Zirkelschluss. Für die Darlegung eines Bewertungsfehlers in der Hinsicht, dass seine Lösung richtig gewesen sei, aber als falsch gewertet worden ist, bedarf es keines Abgleichs mit den Lösungshinweisen, sondern wäre hierfür erforderlich, dass der Kläger dies substantiiert unter Bezugnahme auf etwaige Fundstellen aufzeigt. Der Kläger kann auch nichts für ihn Günstiges aus der von ihm angeführten Entscheidung des Finanzgerichts Berlin herleiten (vgl. FG Berlin, B.v. 10.03.1993 – III 32/92 – EFG 1993 Nr. 10, 685). Aus dem Leitsatz geht zwar hervor, dass bei Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung grundsätzlich Einsicht in die Lösungshinweise zu gewähren sei. In den Entscheidungsgründen wird jedoch näher ausgeführt, dass sich im vorliegenden Streitfall die Bewertung der schriftlichen Arbeiten nur in Verbindung mit den Lösungshinweisen und den dort enthaltenen, vorgeschlagenen „Wertpunkten“ und „Notenvorschlägen“ nachvollziehen lässt. Der wesentliche Unterschied der Steuerberaterprüfung zur hier vorliegenden Gerichtsvollzieherprüfung besteht darin, dass bei der Bewertung der schriftlichen Arbeiten der Steuerberaterprüfung Punkttabellen Anwendung finden (vgl. BFH, B.v.13.12.1972 – VII B 71/72 – BeckRS 1972, 22001920). Daher sind die dafür geltenden Grundsätze zu Prüfungsentscheidungen nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren gebietet keine Festlegung aller Prüfer auf eine „Musterlösung“ oder ein formal einheitliches Bewertungsschema, etwa in der Form eines „Punkteschemas“. Sofern die Prüfungsordnung keine Vorgaben macht und nicht bedingt durch die Art der Aufgabenstellung (z.B. im Antwort-Wahl-Verfahren) ausnahmsweise eine formalisierte Bewertung geboten ist, kann die Bewertung – wie vorliegend geschehen – im Rahmen der durch die Prüfungsordnung vorzugebenden Bewertungsstufen weitgehend der persönlichen Einschätzung der Prüfer übertragen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation und ihrer Erfahrung ein wertendes Urteil zu treffen haben (vgl. BayVGH, U.v. 11.02.1998 – 7 B 96.2162 – juris Rn. 28). Soweit der Kläger auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg rekurriert, verkennt er den Unterschied der dieser Entscheidung zugrundeliegenden – bestehend aus der in jeder Teilaufgabe jeweils erreichten Punktzahl neben sechs kurzen, stichpunktartigen Randanmerkungen und ansonsten lediglich Häkchen und einige Unterstreichungen bzw. Umkreisungen – Begründungen mit den hier vorliegenden, deutlich ausführlicheren Bewertungsbegründungen (vgl. VG Würzburg, U.v. 05.12.2018 – W 6 K 17.1427 – juris Rn. 58). b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Lösungshinweise gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Schon dessen Anwendungsbereich ist nicht eröffnet, da es sich bei den allgemeinen amtlichen Lösungshinweisen nicht um personenbezogene Daten handelt. Diese knüpfen nicht an eine bestimmte Person an, sondern sind vielmehr abstrakt gehalten und weisen keinerlei Personenbezug auf. Lediglich bei den vom Kläger angefertigten Bearbeitungen und den jeweiligen Bewertungen handelt es sich um personenbezogene Daten (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 27.04.2020 – 20 K 6392/17 – NVwZ-RR 2020, 1070 Rn. 51 ff.). II. Der hilfsweise gestellte Klageantrag, die abgelegte Prüfung unter Aufhebung des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung nochmals zu bewerten, über den aufgrund des Bedingungseintritts zu entscheiden ist, hat auch keinen Erfolg. Dieser stellt sich für das Gericht als mit dem Hauptantrag inhaltlich deckungsgleich dar, weshalb auf das oben Gesagte zu verweisen ist. III. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Für die Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht kein Raum, da dem Kläger nach der gerichtlichen Kostengrundentscheidung kein Kostenerstattungsanspruch zusteht (vgl. Kunze in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 73. Edition, Stand: 01.04.2025, § 162 Rn. 85a). IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 711 ZPO findet keine Anwendung.