Beschluss
7 B 125/13
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:1007.7B125.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die vorläufige Zuweisung der Haushaltsmittel an den Antragsteller für das Haushaltsjahr 2013 ohne den vom Fakultätsrat beschlossenen 1/3 - Vorwegabzug vorzunehmen. 2 Seit dem 1.10.2003 ist der Antragsteller als Professor an der C. für den Bereich „Fachdidaktik Wirtschaft und Verwaltung mit dem Schwerpunkt Neue Medien“ tätig. Die Professur ist dem Institut für Berufs- und Betriebspädagogik zugeordnet. Das Institut ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Fakultät für Humanwissenschaften. 3 Der ehemals am Lehrstuhl des Antragstellers tätige wissenschaftliche Mitarbeiter Dr. L. wurde auf seinen Antrag hin zum 1.10.2012 innerhalb des Instituts versetzt und unter die Dienstaufsicht des geschäftsführenden Direktors des Instituts für Betriebs- und Berufspädagogik, Herrn Prof. Dr. J. gestellt. Fachlicher Vorgesetzter wurde der Inhaber des Lehrstuhls für Berufspädagogik, Herr Prof. Dr. F.. 4 Mit Hausmitteilung vom 24.1.2013 teilte der geschäftsführende Direktor des Instituts für Berufs- und Betriebspädagogik, Herr Prof. Dr. J., dem Antragsteller mit, er habe im Hinblick auf die vorläufige Haushaltszuweisung des Kanzlers für das laufende Jahr an das Institut die Absicht, die Mittelzuweisung für den Bereich des Antragstellers um 1/3 zu kürzen und Herrn Dr. L. diesen Anteil zur Bewirtschaftung zuzuweisen. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 8.2.2013 nahm der Antragsteller zu der beabsichtigten Kürzung Stellung. Er wies daraufhin, dass Dr. L. als unselbstständig tätiger Mitarbeiter weder einen Anspruch gemäß Artikel 5 Abs. 3 GG auf eine für Forschung und Lehre erforderliche Mindestausstattung habe noch am Institut eine eigene Kostenstelle für ihn geführt werde, die ihm einen eigenen Zugriff auf Haushaltsmittel ermögliche. Der eigene Anspruch des Antragstellers auf eine hinreichende finanzielle Mindestausstattung für Forschung und Lehre wurde auf insgesamt 10.211,37 € für das Haushaltsjahr 2013 beziffert. 5 Ausweislich des Protokolls der Vorstandssitzung vom 21.2.2013 fasste der Vorstand des Institutes den Beschluss, die sich auf Basis der Verfügungsermächtigung des Kanzlers in Höhe von 80% der Vorjahreszuweisung für die Kostenstelle des Antragstellers (Vorjahreszuweisung: 5.408,56 €) - gemindert um das Vorjahresdefizit (924,73 €) - ergebende Summe in Höhe von 3.402,12 € dahingehend aufzuteilen, dass dem Antragsteller ein 2/3 - Anteil in Höhe von 2.268,08 € zur sofortigen Bewirtschaftung im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung freigegeben (Top 4 Haushaltsangelegenheiten, Buchstabe b) und zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Herrn Dr. L. ein Unterkonto eingerichtet werde (Top 4 Haushaltsangelegenheiten, Buchstabe c). 6 Mit Schreiben vom 1.3.2013 legte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers namens und in dessen Vollmacht Widerspruch gegen die Kürzung der Haushaltszuweisung ein und forderte die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 11.3.2013 auf, den Beschluss zur Kürzung zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 12.3.2013 forderte sie u. a. die Antragsgegnerin auf, bis zum 15.3.2013 zu bestätigen, dass die am 21.1.2013 gefassten Beschlüsse des Institutsvorstandes einstweilen ausgesetzt werden. Dem kam die Antragsgegnerin nicht nach. 7 Mit Schreiben vom 22.3.2013 beantragte der Antragsteller die Zuweisung zusätzlicher Mittel (u. a. zur Absicherung von Dienstreisen sowie von Ersatzbeschaffungen für die Ausstattung des Lehrstuhls). Unter dem 25.3.2013 teilte der Kanzler den der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, er sehe keine Möglichkeit, dem Antragsteller zusätzliche Haushaltsmittel aus dem Zentralhaushalt zuzuweisen. 8 Am 8.4.2013 hat der Antragsteller durch Fax seiner Prozessbevollmächtigten um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, für den Beschluss des Institutsvorstandes vom 21.2.2013 über die Aufteilung der Mittel gebe es keine institutsspezifische rechtliche Grundlage. Weder gebe es eine Institutsordnung noch sonstige Regelungen (wie zum Beispiel eine Geschäftsordnung) für Beschlussfassungen des Institutsvorstandes oder eine Verwaltungs- und Benutzungsordnung im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 4 HSG LSA. Von daher bestehe für den Institutsvorstand keinerlei Handhabe, einen Abzug von Mitteln aus der Haushaltszuweisung des Antragstellers vorzunehmen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass für die Mittelzuweisung nicht die personalrechtliche Verantwortung für einen Mitarbeiter, sondern ausschließlich der zweckgebundene Bedarf an Mitteln für Forschung und Lehre maßgeblich sei. Mit der Versetzung des Herrn Dr. L. in den Arbeitsbereich des Herrn Prof. Dr. F. sei ein etwaiger Mittelbedarf für die Tätigkeit des Herrn Dr. L. aus dessen Haushaltsmitteln zu decken. Die Abzweigung von Haushaltsmitteln aus dem Arbeitsbereich des Antragstellers für einen nicht seinem Lehrstuhl zugeordneten Mitarbeiter führe zu einer sachlich unbegründeten Alimentierung eines fremden Lehrstuhls zulasten des Antragstellers. Zum anderen verstoße eine pauschale Kürzung des Haushalts des Antragstellers um 1/3 gegen das Willkürverbot. Haushaltsrechtlich relevante Kriterien, die einen Mittelabzug aus der Haushaltszuweisung an den Antragsteller sowohl der Sache als auch der Höhe nach begründen könnten, seien nicht vorhanden. Selbst wenn ein Abzug grundsätzlich als rechtens anzusehen sein sollte, so wäre er der Höhe nach unverhältnismäßig. Eine anderweitige Absicherung des Lehrstuhlbedarfs sei ausgeschlossen, da der Kanzler den entsprechenden Antrag des Antragstellers abschlägig beschieden habe. Des Weiteren seien der Haushaltszuweisung an den Antragsteller in der Beschlussfassung am 21.2.2013 offensichtlich fehlerhafte Zahlen zugrunde gelegt worden. Der zur sofortigen Bewirtschaftung freigegebene Betrag entspreche nicht den Angaben unter Ziffer 2 der Hausmitteilung vom 24.1.2013. Ein Vollzug des Beschlusses des Institutsvorstandes vom 21.2.2013 habe für den Antragsteller die Konsequenz, dass er mit verminderten Haushaltsmitteln auskommen müsse und seine Aufgaben in Forschung und Lehre im verbleibenden Haushaltsjahr 2013 nicht mehr (gänzlich) wahrnehmen könne. Der Antragsteller verweist auf den durchschnittlichen Mittelaufwand seiner Kostenstelle in den vergangenen beiden Haushaltsjahren 2011 und 2012 und errechnet einen durchschnittlichen Mittelbedarf für Forschung und Lehre in Höhe von insgesamt 5.461,37 €. Die erfolgte Zuweisung der gekürzten Mittel sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits aufgebraucht. Seine Angaben bekräftigt der Antragsteller durch eidesstattliche Versicherung vom 8.4.2013. Zu der vom Gericht aufgeworfenen Frage nach der Passivlegitimation führt der Antragsteller aus, die Antragsgegnerin allein sei beteiligungs- und prozessfähig und damit passivlegitimiert. Weder die Fakultäten noch die Institute seien Einrichtungen, die eigenständig im Hinblick auf die Verteilung von Haushaltsmitteln in Anspruch genommen werden könnten. Sie seien keine juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 61 VwGO. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 die Antragsgegnerin nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Vollzug der durch den Vorstand des Instituts für Berufs- und Betriebspädagogik am 21.2.2013 gefassten Beschlüsse hinsichtlich der Haushaltszuweisung einstweilen auszusetzen und die Antragsgegnerin im Zuge dessen insbesondere zu verpflichten, die vorläufige Zuweisung der Haushaltsmittel an den Antragsteller für das Haushaltsjahr 2013 ohne den beschlossenen 1/3 - Vorwegabzug vorzunehmen. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. 13 Sie ist der Auffassung, der Antragsteller sei durch den am 21.2.2013 vom Institutsvorstand beschlossenen 1/3 - Vorwegabzug von Haushaltsmitteln im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nicht in seiner durch Artikel 5 Abs. 3 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit verletzt. Dieser Vorwegabzug sei sachgerecht und nicht willkürlich. Er beruhe auf den für die Mittelverteilung relevanten Eingabedaten, wonach – wie bereits in den zurückliegenden Haushaltsjahren auch – Wichtungsfaktoren, nämlich Wichtungsfaktor 2,0 für einen Lehrstuhl und Wichtungsfaktor 1,0 für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter, zugrunde gelegt werden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte. II. 15 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. 16 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO müssen der Anordnungsgrund (die gesteigerte Eilbedürftigkeit) und der Anordnungsanspruch (der Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft gemacht werden (§ 294 Abs. 2 ZPO). 17 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 18 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin, gerichtet auf einstweilige Aussetzung des Vollzugs der durch den Vorstand des Instituts für Berufs- und Betriebspädagogik am 21.2.2013 gefassten Beschlüsse hinsichtlich der Haushaltszuweisung und Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zuweisung der Haushaltsmittel an den Antragsteller für das Haushaltsjahr 2013 ohne den beschlossenen 1/3 - Vorwegabzug zusteht. 19 1. Es ist bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin für den geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert ist. 20 Die vom Staat – hier: dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt – auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes und der Landeshaushaltsordnung der Hochschule zugewiesenen Haushaltsmittel werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 HSG LSA durch Entscheidung des Rektorats der Hochschule nach Erörterung mit dem Senat und den Fachbereichen auf Letztere als organisatorische Grundeinheiten der Hochschule für Forschung und Lehre (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1, 2 HSG LSA) verteilt. Gemäß § 76 Abs. 3 HSG LSA verwaltet der Fachbereich – hier: die Fakultät (vgl. § 75 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA) - die ihm zugewiesenen Personal- und Sachmittel. Innerhalb des Fachbereichs können u. a. wissenschaftliche Einrichtungen (Institute) gebildet werden, wenn dies für Aufgaben von Forschung und Lehre notwendig ist (§ 79 Abs. 1 Satz 1 HSG LSA). Die Institute erhalten im Rahmen der vorhandenen Ausstattung und des Haushalts Personal- und Sachmittel, um die ihnen obliegenden Aufgaben zu erfüllen (§ 8 Abs. 1 der Ordnung der Fakultät für Humanwissenschaften in der vom Senat am 21.12.2011 beschlossenen Fassung, veröffentlicht im Verwaltungshandbuch der Universität am 23.3.2012 – im Weiteren: Fakultätsordnung -). Beschlussorgan der Fakultät ist der Fakultätsrat (§ 4 Abs. 1 Fakultätsordnung). 21 Da der Fakultät die eigenverantwortliche Bewirtschaftungsbefugnis zukommt (vgl. auch Rundschreiben der Antragsgegnerin vom 16.5.2012 zur Haushaltsdurchführung 2012), dürfte nicht die Antragsgegnerin, sondern die Fakultät für Humanwissenschaften der Antragsgegnerin passivlegitimiert sein (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.4.1977 – VII C 49.74 – in: juris; vorausgehend VG Münster, Urteil vom 4.5.1973 – 1 K 1107/72 – in: DVBl 1974, 55 ff., das die Klage eines Hochschullehrers, gerichtet auf Gewährung einer Grundausstattung für Forschungs- und Lehrzwecke, gegen die beklagte Universität abgewiesen und den weiter beklagten Fachbereich zur Bescheidung verpflichtet hat). 22 Im Übrigen stehen Beanstandungsrechte bezüglich der Beschlüsse des Fachbereichs nur dem Dekan/der Dekanin gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4 HSG LSA zu, ohne dass damit ein subjektiv öffentliches Beanstandungsrecht des jeweiligen Hochschullehrers korrespondiert. 23 2. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller keinen Anspruch auf (vorläufige) Zuweisung ungekürzter Haushaltsmittel. 24 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zwar ein Recht des Hochschullehrers auf angemessene Berücksichtigung bei der Verteilung der vom Staat zur Verfügung gestellten Mittel, nicht dagegen ein originärer Leistungsanspruch des Hochschullehrers folgt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.4.1977 – VII C 49.74 – in: juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.9.1996 – 7 B 95.2203 - in: juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29.1.1982 – 9 S 549/80 - in: juris). Die Verpflichtung des Staates zur größtmöglichen Förderung der freien Wissenschaft und deren Vermittlung durch Bereitstellung personeller, finanzieller und organisatorischer Mittel stößt auf natürliche Grenzen, die sich aus dem Zusammentreffen der Anliegen mehrerer Grundrechtsträger und aus der Rücksicht auf andere gewichtige Gemeinschaftsinteressen ergeben. Dabei ist zu gewährleisten, dass den Hochschullehrern bei der Verteilung der verfügbaren Mittel jedenfalls die Grund- oder Mindestausstattung zugeteilt wird, die unerlässlich ist, um in dem jeweiligen Sachgebiet wissenschaftlich tätig zu werden. Aus Art. 5 Abs. 3 GG folgt aber kein originärer Leistungsanspruch des Hochschullehrers, der sich allein nach wissenschaftlichen Erfordernissen und den daraus folgenden Ansprüchen des Hochschullehrers richtet und damit von vornherein feststeht. Das insofern allein anzuerkennende Teilhaberecht gebietet es, dass die Hochschullehrer möglichst gleichmäßig, das heißt unter Berücksichtigung der besonderen Situation ihres Aufgabenbereiches oder ihres Fachs angemessen im Vergleich zu den jeweils anderen Hochschullehrern bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt werden. Dieses Teilhaberecht begründet lediglich einen Anspruch auf willkürfreie Verteilung, eine ausschließliche Orientierung am – selbst eingeschätzten - Bedarf des einzelnen Hochschullehrers verlangt es nicht (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29.1.1982 – a. a. O. - ; VG Karlsruhe, Urteil vom 29.4.1998 – 7 K 2768/97 – beides in: juris, m. w. Nw. aus der bundesverfassungs- und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung). 25 Gemessen daran begegnet die vorläufige Zuweisung gekürzter Haushaltsmittel auf der Grundlage der durch den Institutsvorstand am 21.2.2013 gefassten Beschlüsse nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Der Vorwegabzug eines Drittels der im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung dem Antragsteller zu gewährenden Haushaltsmittel ist sachgerecht, nicht willkürlich und verletzt den Antragsteller nicht in seinem grundrechtlich verbürgten Teilhaberecht. 26 Es ist aus Sicht der beschließenden Kammer nicht zu beanstanden, dass das Institut für Berufs- und Betriebspädagogik bei der Mittelverteilung für den jeweiligen Lehrstuhl auf den Wichtungsfaktor 2,0 und für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter auf den Wichtungsfaktor 1,0 abstellt. Damit hat das Institut seine Praxis der Mittelverteilung an bindenden und lenkenden Kriterien orientiert, die objektiv geeignet sind, den auf den jeweiligen Lehrstuhl entfallenden speziellen Bedarf gesondert nach dem dort tätigen Lehrpersonal zu erfassen. Dies ist sachgerecht, weil sowohl Hochschullehrer als auch wissenschaftlicher Mitarbeiter über einen ihrem Aufgabenbereich in Forschung und Lehre entsprechenden Bedarf verfügen. Da dieser nicht gleichgewichtig ist, begegnet die Berücksichtigung unterschiedlicher Wichtungsfaktoren keinen rechtlichen Bedenken. Die Größe der Wichtungsfaktoren erachtet die beschließende Kammer grundsätzlich für angemessen, zumal diese Praxis auch in den vergangenen Haushaltsjahren angewendet und vom Antragsteller nicht beanstandet wurde. Im Übrigen hat der Antragsteller dagegen auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine (detaillierten) Einwände erhoben. 27 Bei der Versetzung des Herrn Dr. L. an den Lehrstuhl für Berufspädagogik des Herrn Prof. Dr. F. handelte es sich um einen Organisationsakt, dem auch in haushaltsrechtlicher Hinsicht Rechnung zu tragen ist. Die Entscheidung über die Zuweisung von Assistentenstellen – hier: wissenschaftlicher Mitarbeiter – ist nicht darauf gerichtet, gezielt in die Rechte von Mitgliedern der Universität einzugreifen. Diese werden in aller Regel von einer solchen Entscheidung nur mittelbar betroffen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass Hochschullehrer durch die Beteiligung in den Vertretungsorganen Senat und Fachbereichsrat bei den Entscheidungen über den Vollzug des Haushalts mitwirken können (Bayerischer VGH, Urteil vom 19.9.1996 – 7 B 95.2203 – in: DÖV 1997, Seite 79 ff.). Daher kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, die Kürzung der auf seinen Lehrstuhl entfallenden Haushaltsmittel sei nicht sachgerecht. 28 Soweit er der Auffassung ist, der (vorläufigen) Haushaltszuweisung seien in der Beschlussfassung vom 21.2.2013 fehlerhafte Zahlen zugrunde gelegt worden, verkennt er, dass die in der Hausmitteilung des geschäftsführenden Direktors vom 24.1.2013 genannten Beträge, die - wie sich aus der Hausmitteilung ergibt - noch der Beschlussfassung des Institutsvorstands bedurften, für die vorläufige Mittelzuweisung nicht maßgeblich waren. Sein Hinweis auf die in den Haushaltsjahren 2011 und 2012 für seine Kostenstelle zugewandten Mittel, aus denen er einen durchschnittlichen Mittelbedarf für seinen Lehrstuhl für Forschung und Lehre errechnet, geht fehl, weil sich dieser Bedarf nicht gleichbleibend für jedes Haushaltsjahr errechnet, sondern in Relation zu den jährlichen Fakultäts- beziehungsweise Institutsspezifischen Mittelzuweisungen steht. Ein Anspruch im Sinne eines Bestandsschutzes darauf, Finanzmittel in derselben Höhe zu erhalten, wie sie im Vorjahr gewährt wurden, steht dem Antragsteller nicht zu. 29 Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die ihm freigegebenen gekürzten Mittel seien bereits aufgebraucht, so dass er seinen Aufgaben in Forschung und Lehre im verbleibenden Haushaltsjahr 2013 nicht mehr (gänzlich) nachkommen könne. Wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, erhält der Lehrstuhlinhaber mit der Mittelzuweisung zwar eine Befugnis, über die Verausgabung der ihm zugewiesenen Mittel zu entscheiden. Er ist jedoch – wie jeder staatliche Funktionsträger - an die Grundsätze des Haushaltsrechts über den sachgerechten und wirtschaftlichen Mitteleinsatz gebunden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2.10.2008 – OVG 5 B 7.08 – in: juris). Der Antragsteller hat unter Berücksichtigung dessen nicht glaubhaft gemacht, dass die ihm zugewiesenen Mittel zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze bereits vollständig verbraucht sind und er deswegen auf die Zuwendung weiterer Mittel zur Ausübung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre angewiesen ist. Weder sind die Verausgabungen der ihm vorläufig zugewandten Finanzmittel detailliert dargelegt noch mit eidesstattlicher Versicherung, auch nicht mit der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 8.4.2013, bekräftigt worden. Daher ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wesentliche oder gar unzumutbare Nachteile drohen. 30 Daher war der Antrag abzulehnen. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Streitwertfestsetzung wird auf die §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Ziff. 1. GKG gestützt. Dem Antragsteller ging es seinem Antrag nach um die Zuweisung des beschlossenen Vorwegabzugs von Haushaltsmitteln für seinen Lehrstuhl, mithin um die Zuweisung weiterer 1.134,04 €. Der Streitwert war nicht deshalb zu reduzieren, weil es sich lediglich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, denn durch die sofortige Verfügungsbefugnis des Antragstellers über die zusätzlichen Haushaltsmittel wird die Hauptsache vorweggenommen.