Beschluss
M 3 E 24.1323
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt der Antragsteller bis auf weiteres die Untersagung der Verteilung und Auszahlen der durch die sogenannte „Leistungsorientierten Mittelvergabe“ (LOMV) der Fakultät zur Verfügung gestellten Mittel. Der Antragsteller ist Inhaber des Lehrstuhls Allgemeine BWL, Absatzwirtschaft und Marketing der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät … (im Folgenden: Fakultät) der … Universität … (im Folgenden: Universität). Der Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät beschloss laut Protokoll der 216. Sitzung des Fakultätsrates vom 10. Juli 2019 (TOP 7) nach Diskussionen in mehreren Professorien eine überarbeitete Fassung der Leistungskriterien für die Verteilung der Mittel. Auf die Konkretisierung der Grundsätze zur LOMV, Stand 1. Juli 2019, wird verwiesen. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 in der 251. Sitzung des Fakultätsrates wurden weitere Ergänzungen der Grundsätze zur LOMV festgelegt. Aufgrund des gesunkenen Gesamtbudgets wurde die Untergrenze für die Lehrstuhlbudgets von bisher „60% des Medians der zugewiesenen Lehrstuhlbudgets (mind. 2.000 Euro)“ für Lehrstühle, die an der Berichterstattung zur LOMV teilnehmen, auf „60% des Medians der zugewiesenen Lehrstuhlbudgets“ gesenkt. Weiter wurde festgelegt, dass die leistungsorientierte Mittelverteilung unter Berücksichtigung der Mitwirkung an der Erstellung der LOMV erfolge. Wer sich dieser Berichterstattung entziehe, erhalte 30% des Medians der zugewiesenen Lehrstuhlbudgets. In der 252. Sitzung des Fakultätsrates vom 24. Januar 2024 wurde weiter beschlossen, dass folgende Präzisierung zu dem Beschluss vom 20. Dezember 2023 erfolge: Eine Teilnahme an der Berichterstattung zur LOMV umfasse eine vollständige und wahrheitsgemäße Berichterstattung nach bestem Wissen und Gewissen zu allen Aktivitäten, die im Formblatt zur LOMV abgefragt würden. Wer die abgefragten Daten nicht in dieser Weise melde, erhalte 30% des Medians der zugewiesenen Lehrstuhlbudgets. Auf die Grundsätze zur LOMV, Stand 24. Januar 2024, wird verwiesen. Der Antragsteller beantragt mit Schriftsatz vom 12. März 2024, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 13. März 2024, vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, der Antragsgegnerin bis auf weiteres zu untersagen, die im Rahmen der sog. “Leistungsorientierten Mittelverteilung“ der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät … zur Verfügung gestellten Mittel auszukehren und durch die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät auf die Lehrstühle verteilen zu lassen (Antrag I.). Mit Schriftsatz vom 2. April 2024 beantragt der Antragsteller zusätzlich vollständige Akteneinsicht für die Jahre 2018-2019. (Antrag II.) Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, die Antragsgegnerin beabsichtige, dem Antragsteller für seinen Lehrstuhl aus einem von der Universität der Fakultät zur Verfügung gestellten Gesamtbudget in Höhe von 80.930 Euro für das Jahr 2024 lediglich den Betrag von 496,04 Euro für alle Aufgaben des Lehrstuhls in Forschung und Lehre zuzuweisen. Mit diesem Betrag sollen alle für die Forschung und Lehre anfallenden Bedarfe des Lehrstuhls (Büromaterial, Kopien, Bücher, studentische Hilfskräfte, Forschungs- und Dienstreisen) abgedeckt werden. Mit diesem Betrag seien aber die Aufgaben des Lehrstuhls in Forschung und Lehre nicht mehr zu erfüllen. Es entspreche zudem für den Lehrstuhl des Antragstellers einer Reduktion der Zuweisung aus der leistungsorientierten Mittelverteilung gegenüber dem Vorjahr von über 75%. Der Lehrstuhl des Antragstellers habe gegenüber dem Vorjahr keine um 75% reduzierte „Leistung“ erbracht. Die Zuteilung der Finanzmittel solle dieser Tage erfolgen. Sei die Zuteilung einmal erfolgt, könne jeder Lehrstuhl diese Mittel zeitnah und auch sofort verausgaben. Sei das Geld einmal verteilt, sei die Verteilung nicht mehr oder nicht mehr vollständig rückgängig zu machen. Die Universität habe für das Jahr 2024 der Fakultät ein Budget von 80.930 Euro zur Verfügung gestellt. Abzüglich der Kosten für Dekanat, Wirtschaftssprachen, Akkreditierung und Marketing (Kosten: 33.536 Euro oder 41,4%) könne die Fakultät dann 47.394 Euro auf die 19 Lehrstühle der Fakultät verteilen. Warum über 40% auf diesem Weg nicht für Forschung und Lehre durch die Lehrstühle eingesetzt werden könnten, sei nicht Gegenstand dieses Antrags, erscheine aber als Vorbehalt sehr hoch. Der Antragsteller habe für die Höhe der Mittelzuweisung keine Begründung erhalten. Es gäbe keine Satzung der Universität als verbindlichen Maßstab oder eine Rechtsgrundlage für die leistungsorientierte Mittelverteilung. Der Lehrstuhl solle im Ergebnis für das Jahr 2024 nur 1,5% aus der leistungsbezogenen Mittelverteilung erhalten. Eine alternative Gleichverteilung der verteilbaren Mittel entspräche 5,3% (1/19) des Gesamtbudgets. Die Abweichung zwischen 1,5% und 5,3% solle offenbar mit einem „Leistungsdefizit“ des Lehrstuhls bzw. dessen Inhabers gegenüber allen anderen Lehrstühlen gerechtfertigt werden. Die geplante Verteilung durch die Fakultät sehe vor, dass der „leistungsfähigste“ Lehrstuhl ein Budget von 4.568 Euro erhalte, also etwa das 10-fache des Budgets des Antragstellers. Die leistungsbezogene Mittelverteilung solle prinzipiell Anreize für Exzellenz in Forschung und Lehre setzen. Ein Hauptaspekt der Kernaufgabe „Forschung“ sei im Bereich der Wirtschaftswissenschaften die Publikationstätigkeit gerade auf internationaler Ebene. Die tatsächliche praktizierte leistungsorientierte Mittelverteilung an der Fakultät beruhe dagegen überwiegend auf einer Anrechnung der Übernahme von Verwaltungsfunktionen durch Professorinnen und Professoren, nicht aber auf professoralen Kernaufgaben (Forschung und Lehre). Völlig inflationiert erscheine die Zahl von 39 verschiedenen Verwaltungsfunktionen, die verteilungsrelevant seien. Daraus sei zu schließen, dass Selbstverwaltung faktisch für die tatsächliche Verteilungswirkung eine maßgebliche Rolle spiele und sich überproportional auf die Verteilung des insgesamt vorhandenen Budgets auf die Lehrstühle auswirke. Die Verteilungswirkung von international wahrnehmbarer Forschung („Top-Publikationen“) sei dagegen marginal und stelle daher einen fundamentalen Fehlanreiz dar. Die Verteilungswirkung werde von der Fakultät nicht transparent gemacht. Die Lehrstühle würden die reale Verteilungswirkung einzelner Funktionen nicht erfahren. Auch erscheine unklar, warum eine Verwaltungsfunktion wie beispielsweise die Übernahme des Amts als Dekan doppelt zählen solle. Die Fakultät habe seit Einführung der leistungsbezogenen Mittelvergabe stets einen Sockelbetrag in Höhe von 2.000 Euro festgelegt, der leistungsunabhängig jedem Lehrstuhl ausgekehrt worden sei. Nur die darüber hinausgehenden Beträge für jeden Lehrstuhl seien „leistungsbezogen“ ermittelt worden. Die Fakultät wolle für 2024 diesen Sockelbetrag nun um 75% reduzieren und verstoße damit gegen ihre eigene Selbstbindung. Eine „leistungsbezogene“ Differenzierung von Budgets der Lehrstühle der Fakultät verstoße in Abwesenheit nachvollziehbarer und an der relevanten wissenschaftlichen Leistung ausgerichteten Kriterien gegen den Gleichbehandlungsrundsatz, Art. 3 GG. Es sei richtig, dass dem Antragsteller in der Zwischenzeit mitgeteilt worden sei, er erhalte statt den zunächst mitgeteilten 496 Euro nun 516 Euro. Es werde bestritten, dass mit den zugewiesenen Mitteln die Aufgaben des Lehrstuhls in Forschung und Lehre noch erfüllt werden könnten. Mit einem Budget von 516 Euro könnten nach Abzug von durchschnittlichen Kosten für Büromaterial (jährlich ca. 300 Euro) nur noch ca. 1 h studentische Hilfskraft pro Monat oder 1-2 Fachbücher (im Jahr) angeschafft werden. Softwarelizenzen (z.B. zur Datenbankverwaltung) seien mit einem Restbudget von 216 Euro nicht mehr zu erwerben. Besuche von wissenschaftlichen Fachkonferenzen seien ebenfalls unmöglich. Zwar seien die über die LOMV zu verteilenden Budgets der Fakultät für 2024 gegenüber 2023 um 12,7% auf ca. 43.000 Euro zurückgegangen, der Mittelwert dieses Betrages pro Lehrstuhl habe aber ca. 2.400 Euro betragen. Die Antragsgegnerin lege keine Satzung der Universität und damit auch keine allgemeine Rechtsordnung für eine leistungsorientierte Mittelvergabe an der Universität vor. Der Fakultätsrat habe im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Fakultätsratsausschuss für die Zwecke der LOMV eingesetzt. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin seien die Grundzüge zur LOMV, Stand 24.1.2024, nicht vom Fakultätsrat beschlossen. Der Fakultätsrat habe in 2019 Grundzüge zur LOMV beschlossen, die entscheidend von den von der Antragsgegnerin jetzt vorgelegten Grundzügen zur LOMV, Stand 24.1.2024, abwichen. Die tatsächlich verwendeten Punkteschemata für Forschungspublikationen und Tätigkeiten in der Selbstverwaltung seien zudem dem Fakultätsrat niemals vorgelegt und beschlossen worden. Für die Verteilung von Mitteln auf der Grundlage von Punkteschemata gebe es daher keine Legitimation durch den Fakultätsrat. Auch die in der Fassung von 2024 aufgeführte Anerkennung von Drittmitteln mit 47% Anteil unter Forschung (und von 53% für eigentliche Forschungsleistung, nämlich wissenschaftlichen Veröffentlichungen) hat der Fakultätsrat in 2019 nicht beschlossen. Es gäbe nur einen weiteren Beschluss des Fakultätsrats (251. Sitzung am 20.12.2023), in dem dieser die Grundzüge zur LOMV, Stand 2019, ergänzt bzw. geändert habe. Dieser Beschluss sei durch einen weiteren Beschluss (252. Sitzung vom 24.1.2024) noch präzisiert worden. Diese Beschlüsse seien rechtswidrig, da der Dekan die Mitglieder des Fakultätsrats über die Auswirkungen ihrer Entscheidung im Unklaren gelassen habe und die Entscheidung damit nicht ermessensfehlerfrei gewesen sei. Die Festlegung einer „60% vom Median (ohne Sockelbetrag) – Regelung“ im Beschluss vom 20. Dezember 2023 könne gar nicht umgesetzt werden, sie stelle eine mathematische Unmöglichkeit dar. Mit dem Beschluss werde der bisher geltende Sockelbetrag (eine unabhängig von der LOMV definierte Basisausstattung von bislang 2.000 Euro) auf Null reduziert. Damit werde das gesamte Budget mit diesem Beschluss „leistungsabhängig“. Dies sei schon allein deshalb rechtswidrig, weil eine bestimmte Leistung einer Professorin oder eines Professors in einem Jahr aus nicht selbst verschuldeten Gründen unmöglich sein könne. Die im Beschluss gleichzeitig eingeführte Berichtspflicht zur LOMV, ohne deren Erfüllung eine Reduktion von 60% auf 30% des Medians erfolge, komme einer Dienstpflicht gleich, die nur die Präsidentin der Universität festlegen könne. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die LOMV sei transparent, sei unzutreffend. Eine Verpflichtung des Antragstellers, zusätzlich zur Beanstandung der Maßnahme gegenüber dem Dekan und der Rechtsabteilung die Präsidentin der Universität persönlich zu informieren, ergäbe sich insbesondere nicht aus § 11 Abs. 3 der Grundordnung der Universität. Die Zuständigkeit für die Verteilung von Mitteln in der Fakultät liege nach § 18 Grundordnung der Universität beim Dekan. Diesem habe der Antragsteller seine Auffassung der Rechtswidrigkeit der Verfahren zur LOMV mitgeteilt. Der Dekan weigere sich vorliegend, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Universität sei die richtige Antragsgegnerin. Den Professoren der Fakultät seien nicht sämtliche Unterlagen zur LOMV vorgelegt worden. Die Professorinnen und Professoren der Fakultät erhielten lediglich eine Gesamtübersicht der insgesamt pro Lehrstuhl ausgeschütteten Beträge. Ohne Kenntnis davon, warum jeder andere Lehrstuhl welche Punkte für welche Leistung erhalten habe, könne kein Betroffener nachvollziehen, ob die ihm zugewiesenen Mittel seiner tatsächlichen „Leistung“ entsprächen. In den Erörterungen des Fakultätsrates zur LOMV seien keine Beschlüsse zu den Punkteschemata oder zur Schaffung eines Fakultätsratsausschusses getroffen worden. Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 21. März 2024, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung wird unter anderem vorgetragen, es werde bestritten, dass die Antragsgegnerin beabsichtige, dem Antragsteller lediglich einen Betrag von 496,04 Euro für das Jahr 2024 für alle Aufgaben in Forschung und Lehre zuzuweisen. Vielmehr seien es 516,00 Euro. Bei einer Nachmeldung der Publikationen wären es dann 1.032,00 Euro. Ebenfalls bestritten werde, dass seitens des Antragstellers mit den ihm auf Grundlage der Grundsätze über die leistungsorientierte Mittelvergabe zugewiesenen Mitteln die Aufgaben des streitgegenständlichen Lehrstuhls in Forschung und Lehre nicht mehr erfüllt werden könnten. Die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Lehrstühle der streitgegenständlichen Fakultät erfolge vielmehr auf sachlicher, funktions- und leistungsorientierter und willkürfreier Grundlage, was sich aus der konsolidierten Fassung der Grundsätze der LOMV vom 24. Januar 2024 ergebe. In § 21 Abs. 3 Satz 1 der Grundordnung der Antragsgegnerin heiße es, dass der Fakultätsrat zuständig sei in allen Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder der Dekanin oder eines anderen Organs der Fakultät bestimmt sei. Die Grundsätze der LOMV würden vom Fakultätsrat beschlossen, nachdem ein Fakultätsratsausschuss sich dazu beraten habe. Der Fakultätsrat führe hierzu mit Blick auf das Jahr 2024 aus, dass eine Teilnahme an der Berichterstattung zur LOMV eine vollständige und wahrheitsgemäße Berichterstattung nach bestem Wissen und Gewissen zu allen Aktivitäten, die im Formblatt zur LOMV abgefragt würden, bedürfe. Wer die abgefragten Daten nicht in dieser Weise melde, erhalte 30% des Medians der zugewiesenen Lehrstuhlbudgets. Der Dekan der streitgegenständlichen Fakultät entscheide anschließend über die Verteilung der Mittel auf Grundlage des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Grundordnung der Universität. Bestritten werde, dass den einzelnen Lehrstühlen bei konstantem Gesamtbudget weniger Mittel verblieben. Vielmehr sei die Haushaltslage nicht gleichbleibend mit der Folge, dass insoweit Reduktionen des jeweiligen Lehrstuhlbudgets erforderlich seien. Der Antrag sei unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten des Antragstellers bestehe. Der Antragsteller hätte auf Grundlage von § 11 Abs. 3 Grundordnung der Universität die streitgegenständliche Entscheidung des Fakultätsrats bei der Präsidentin als rechtswidrig beanstanden können, einer Anrufung des Gerichts hätte es dahingehend nicht bedurft. Richtige Antragsgegnerin sei – sofern man nicht den Fakultätsrat als passivlegitimiert ansehe – die Stiftung … Universität …, da diese unstreitig die Rechtsträgerin der … Universität … sei und ergo die Universität nicht rechtsfähig sei. Rechtsgrundlage für den Beschluss der Grundsätze der LMOV sei § 21 Abs. 3 Satz 1 Grundordnung der Universität; insoweit mache der Fakultätsrat in seiner Allzuständigkeit von seiner eigenverantwortlichen Bewirtschaftungsbefugnis Gebrauch. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf eine sachliche, funktionsorientierte und willkürfreie Verteilung der in einer Hochschule zur Verfügung stehenden Mittel. Zur Vergabe der LOMV existiere im Grundsatz ein Punkteschema, welches im Fakultätsrat erörtert, diskutiert und im Ergebnis in den Fakultätsratsbeschluss eingeflossen sei. Die „LOMV Kommission“ bestehe aus zwei Professoren, die stimmberechtigte Mitglieder des Fakultätsrates seien. Insofern könne vorliegend gewissermaßen von einem „Fakultätsratsausschuss“ gesprochen werden, der die Grundsätze der LOMV vorbereite. Entscheidungen über die Grundsätze der LOMV würden zunächst in das Professorium und dann in den Fakultätsrat eingebracht, der die Grundsätze der LOMV letztlich beschließe. Den Professoren der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät seien immer sämtliche Unterlagen, die die LOMV betreffen, vorgelegt worden. Es sei ab dem aktuellen Jahr nicht der gesamte Betrag der Mittelvergabe leistungsabhängig und der Sockelbetrag auf Null reduziert worden. Es gäbe weiterhin einen Mindestbetrag, der aber auf 60% des Medians bzw. 30% bei denjenigen, welche ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkommen, abgesenkt worden sei. Sinn und Zweck der LOMV sei es, bei den Lehrstühlen eine Anreizwirkung zu generieren; hierzu träfen diese gewisse Mitwirkungsobliegenheiten (v.a. Aufführung ihrer Publikationen). Dem Professorium seien die Unterlagen zur LOMV vorgelegt worden. Somit liege auch die notwendige Transparenz vor. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte mit den vom Antragsteller eingereichten Anlagen und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. Der Antrag nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg. Für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (§ 123 VwGO) ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben. Es handelt sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art und nicht um eine innerkirchliche, allein dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterfallende Angelegenheit. Für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist entscheidend, dass die Anspruchsgrundlage, auf die sich der Antragsteller beruft, ausschließlich im öffentlichen Recht wurzelt. Die Antragsgegnerin hat die von ihr betriebene Forschung und Lehre dem vom Staat verantworteten öffentlichen Handeln unterstellt, so dass hierfür auch der öffentlich-rechtliche Rechtsschutz gewährleistet ist (vgl. Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, 61. Aufl., Stand Juni 2023, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 70 HRG Rn. 68 f.). Dies ergibt sich auf der Grundlage des Art. 5 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern i.d.F. des Vertrages vom 8. Juni 1988 (GVBl S. 241) i.V.m. dem hierzu ergangenen Schlussprotokoll vom 4. September 1974 i.d.F. vom 8. Juni 1988 (GVBl S. 241) und aus Art. 3, 16, 21 der Stiftungsverfassung i.d.F. d. Bek. vom 10. Dezember 2019. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch aus Art. 5 Abs. 3 GG ist daher – unbeschadet dessen, ob er tatsächlich besteht – öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 14.10.1997 – 7 ZE 97.2539 – BeckOnline Rn. 8 m.w.N.). Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 294 ZPO) gemacht wird. Bei der Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.1992 – 7 CE 92.1896 u.a. – BayVBl 1992, 659) in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Daran gemessen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Für den ersten Antrag (I.) fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, der zweite Antrag (II.) ist bereits aufgrund fehlenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Hinsichtlich der Passivlegitimation geht das Gericht davon aus, dass gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Universität passivlegitimiert ist (vgl. VG München, U.v. 13.10.2008 – M 3 K 08.31 – juris). Zwar ist Rechtsträger der Universität die Stiftung … Universität … (Art. 5 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern i.V.m. Art. 2 der Stiftungsverfassung). Jedoch bewirtschaftet die Universität die ihr für den laufenden Betrieb und Investitionen als Zuschuss zuzuweisenden Mittel und alle weiteren Mittel nach Maßgabe der mit ihr abzuschließenden Zielvereinbarung selbstständig (Art. 9 Abs. 4 Stiftungsverfassung). Insofern kann eine Passivlegitimation der Universität durchaus angenommen werden. In der Rechtsprechung wird, da die hier streitgegenständlichen Mittel in der eigenverantwortlichen Bewirtschaftungsbefugnis der Fakultät stehen, sogar eine Passivlegitimation der einzelnen Fakultät, hier der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, angenommen (vgl. BVerwG, U.v. 22.4.1977 – VII C 49/74 – juris; VG Münster, U.v. 4.5.1973 – 1 K 1107/72 – DVBl. 74, 55 ff.; VG Magdeburg, B.v. 7.10.2013 – 7 B 125/13 – juris Rn. 21) . A) Das Gericht sieht zwar einen Anordnungsgrund hinsichtlich des Antrages I. als gegeben an. Die Antragsgegnerin hat zwar im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erklärt, dass die Zuteilung der Mittel in der leistungsorientierten Mittelvergabe (LOMV) bis auf Weiteres gestoppt würde. Wie ein in den Akten befindliches Schreiben der Präsidentin der Universität an den Dekan vom 18. März 2024 deutlich macht, ist eine Unterbrechung der Mittelverteilung jedoch höchstens bis zur gerichtlichen Entscheidung des Eilverfahrens angedacht. Ein Anordnungsgrund entfällt damit nicht. Das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des Antrags zu I. ist auch nicht deshalb entfallen, weil dem Antragsteller ein Antrag gemäß § 11 Abs. 3 Grundordnung der Universität in der Fassung vom 27. September 2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Juni 2016, (GO) zugestanden hätte. Es kann offen bleiben, ob dem Antragsteller als Professor eines Lehrstuhls ein Antragsrecht nach § 11 Abs. 3 GO zusteht. Jedenfalls kann der Vorschrift nicht entnommen werden, dass ein Verfahren gemäß § 11 Abs. 3 GO einem gerichtlichen Verfahren vorgreiflich wäre. Im Übrigen hat der Antragsteller seine Rechtsauffassung hinsichtlich der LOMV intern gegenüber der Rechtsabteilung der Universität geäußert und durch E-Mail vom 13. März 2024 erfahren, dass für die Verwaltung der Universität ein Stoppen der Mittelverteilung nicht angezeigt sei. Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er durch die leistungsorientierte Mittelvergabe in seiner besonderen Rechtsstellung als Hochschullehrer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt wird. Damit fehlt es am Anordnungsanspruch. Die Antragsgegnerin hat die an ihrer Hochschule betriebene Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an nachfolgende Generationen durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln unter Zuhilfenahme staatlicher Mittel zu ermöglichen und zu fördern. Die Verpflichtung, dass irgend erreichbare Maß an Freiheit der wissenschaftlichen Tätigkeit zu verwirklichen, stößt jedoch auf die natürlichen Grenzen, die sich aus dem Zusammentreffen der Anliegen mehrerer Grundrechtsträger und aus der Rücksicht auf andere gewichtige Gemeinschaftsinteressen ergeben. Allerdings ist sicherzustellen, dass den Hochschullehrern bei der Verteilung der verfügbaren Mittel zumindest die Grund- oder Mindestausstattung zugeteilt wird, die unerlässlich ist, um in dem jeweiligen Fachgebiet wissenschaftlich tätig zu sein. Aus Art. 5 Abs. 3 GG folgt jedoch kein originärer Leistungsanspruch des Hochschullehrers, der sich allein nach wissenschaftlichen Erfordernissen und den daraus folgenden Ansprüchen des Hochschullehrers richtet und damit von vornherein feststeht. Allerdings ist ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf angemessene Berücksichtigung bei der Vergabe der vorhandenen Mittel, ein Teilhaberecht, anzuerkennen. Art. 5 Abs. 3 GG gebietet in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass die Hochschullehrer möglichst gleichmäßig – d.h. unter Berücksichtigung der besonderen Situation ihres Aufgabenbereichs oder ihres Fachs – angemessen im Vergleich zu den jeweils anderen Hochschullehrern bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt werden. Dieses Teilhaberecht begründet nur einen Anspruch auf willkürfreie Verteilung. Der Teilhabeanspruch schließt eine Forschungsplanung nicht aus, sondern verhindert nur eine willkürliche Benachteiligung des einzelnen Hochschullehrers. Somit verlangt das Teilhaberecht keine ausschließliche Orientierung am Bedarf des einzelnen Hochschullehrers (BayVGH, B.v. 14.10.1997 – 7 ZE 97.2539 – BeckOnline Rn. 18 m.w.N., vgl. BVerwG, U.v. 22.4.1977, VII C 49/74 – juris; BVerfG, U.v. 29.5.1973 – 1 BvR 424/71 – juris; BayVGH, U.v. 19.9.1996 – 7 B 95.2203 – BeckOnline; VG Magdeburg, B.v. 7.10.2013 – 7 B 125/13 – juris Rn. 24; BVerwG, B.v. 4.7.2016 – 6 B 13.16 – BeckOnline Rn. 15). 1) Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass durch die streitgegenständliche Mittelvergabe der LOMV dem Antragsteller nicht zumindest die Grund- oder Mindestausstattung zugeteilt wird, die unerlässlich ist, um in seinem Fachgebiet wissenschaftlich tätig zu sein. Nach dem Bericht des Dekans in der 250. Fakultätsratssitzung am 22. November 2023 ist das Fakultätsbudget für 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 12,7% gesunken. Der Antragsteller erhält nach übereinstimmendem Vortrag 516 Euro aus der Mittelverteilung zugeteilt. In den Vorjahren betrug die Zuteilung für jeden der Lehrstühle aufgrund einer Mindestsummenregelung mindestens 2.000 Euro. Diese Summe aus der LOMV wurde dem Lehrstuhl jährlich zur eigenen Verfügung ausgeschüttet. Zwar macht der Antragsteller geltend, dass ihm aufgrund des gegenüber des Vorjahrs nunmehr um ca. 1.500 Euro geringeren Budgets die Aufgabenerfüllung seines Lehrstuhls in Forschung und Lehre nicht mehr möglich sei. Hierbei ist jedoch festzuhalten, dass weder mit einer Summe von 2.000 Euro pro Jahr noch mit einer Summe von 516 Euro die Kosten eines ganzen Lehrstuhls annähernd abgedeckt werden können. Dies lässt darauf schließen, dass noch andere Summen außerhalb der streitgegenständlichen Mittel zur generellen Finanzierung des Lehrstuhls erforderlich sind. Die Akten lassen die Annahme zu, dass es, unabhängig von der personellen Ausstattung, weitere Quellen und Töpfe gibt, auf die der Lehrstuhl zugreifen kann. So wäre auch mit der im Vorjahr aus dem streitgegenständlichen Topf zur Verfügung stehenden Mitteln die alleinige Finanzierung von Forschungsreisen wie etwa in die USA (vgl. E-Mail v. 11.3.2024 (Schriftsatz des Antragstellers vom 12.3.2024, Anlage 5) schwerlich finanzierbar gewesen. Der Antragsteller hat daher nicht glaubhaft gemacht, dass die Mindestausstattung des Lehrstuhls des Antragstellers nicht gewährleistet ist. Das Gericht hält die Argumentation des Antragstellers, dass eine auf das ganze Jahr bezogene geringere Zuteilung von 1.500 Euro bereits dazu führen soll, dass die Mindestausstattung des Lehrstuhls nicht mehr sichergestellt sei, nicht für plausibel. Dies gilt auch hinsichtlich des Vortrags im Schreiben vom 10. Juni 2024, wonach es dem Antragsteller nicht mehr möglich sei, beispielsweise ein Buch mit 800 Seiten auszudrucken, da die Druckkosten das zur Verfügung stehende Budget überstiegen. Durch diesen Vortrag wird die Erfüllung des Teilhabeanspruchs, der sich gerade nicht am konkreten Bedarf eines Hochschullehrers zu orientieren hat, nicht substantiiert in Frage gestellt. Aufgrund der im Vergleich zu den Vorjahren insgesamt geringeren Mitteln, die an die Lehrstühle ausgereicht werden können, dürfte es auch bei anderen Lehrstühlen zu der Situation kommen, dass nicht (mehr) alle Bedürfnisse befriedigt werden können. Auf das konkrete Beispiel bezogen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es nicht möglich sein sollte, mit einem komplett online verfügbaren Exemplar arbeiten zu können. 2) Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, in seinem Teilhaberecht auf Anspruch auf willkürfreie Verteilung verletzt zu sein. Grundsätzlich entscheidet der Dekan, unter Berücksichtigung der Zielvereinbarungen, über die Verteilung der Stellen und über deren Verwendung sowie über die Verteilung der Mittel einschließlich der Räume der Fakultät, soweit sie nicht einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung, Betriebseinheit oder Professur der Fakultät zugewiesen sind (§ 18 Abs. 1 Nr. 6 GO, vgl. auch Art. 38 Abs. 3 Nr. 6 BayHIG, Art. 28 Abs. 3 Nr. 6 des bis zum 21.12.2022 geltenden BayHSchG). Gemäß § 21 Abs. 3 GO (vgl. auch Art. 41 Abs. 2 BayHIG, Art. 31 Abs. 2 BayHSchG) ist der Fakultätsrat zuständig für Beratungen bezüglich Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Hierzu zählt die Festlegung der Grundsätze der Verteilungsmaßstäbe bei der Mittelverteilung weshalb diesbezüglich eine Zuständigkeit des Fakultätsrats gegeben ist.(Jaburek in von Coelln/Lindner, BeckOK, BayHSchG, 26. Edition 1.8.2022, Art. 28 Rn. 22, Art. 31 Rn. 11a). Auch sind dadurch die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien hinsichtlich des Verfahrens der hochschulinternen Ressourcenverteilung, die an die Bewertung wissenschaftlicher Qualität geknüpft sind, eingehalten. Mit der Entscheidungsbefugnis des Fakultätsrates werden gewählte Vertreter der Wissenschaft (§ 21 Abs. 7 GO, § 36 Abs. 2 GO) im Verfahren der Aufstellung der Maßgaben für die leistungsbezogene Mittelverteilung angemessen beteiligt (vgl. Wendt in von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 5 Rn. 162; BVerfG, B.v. 26.10.2004 – 1 BvR 911/00 – juris). Der Fakultätsrat kann, muss jedoch nicht, beratende Ausschüsse einsetzen (vgl. § 21 Abs. 6 GO, Art. 41 Abs. 3 BayHIG, Art. 31 Abs. 3 BayHSchG). Es ist daher, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Fakultätsrat die Kriterienfestlegung nicht an einen Ausschuss abgegeben hat, sondern selbst über diese Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat, nicht zu beanstanden, dass keine Ausschüsse gebildet wurden. Aus den in den Akten befindlichen Protokollen des Fakultätsrates ergibt sich, dass die Grundzüge der LOMV durch Beschluss in der 216. Sitzung des Fakultätsrates am 10. Juli 2019 konkretisiert wurden und in den Grundsätzen zur „Leistungsorientierten Mittelvergabe“ (Stand 1.7.2019) festgehalten wurden. Dieses Verfahren sowie auch die hierzu, ebenfalls durch Fakultätsratsbeschlüsse ergangenen, Änderungen in der 251. und 252. Fakultätsratssitzung sind verfahrensrechtlich gerichtlicherseits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden. Die Regelungen zur LOMV wurden laut den Protokollen der Fakultätsratssitzungen diskutiert und anschließend mit Mehrheit beschlossen. Es ist auch legitim, dass der Fakultätsrat Änderungen einer ursprünglich festgelegten Mittelverteilung beschließt, solange sie mit dem Willkürverbot und dem Gleichheitsgebot vereinbar sind. Die Mittel der LOMV werden nach den Beschlüssen des Fakultätsrats unter Zugrundelegung der Leistungsindikatoren der Lehre (35%), Leistungsindikatoren der Forschung (35%) und Leistungsindikatoren der Selbstverwaltung (30%) verteilt. Die Bewertung der Forschungsleistungen im Rahmen hochschulinterner Ressourcenverteilung ist grundsätzlich zulässig und mit Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar (Wendt in von Münch/Kunig, GG, 7.Aufl. 2021, Art. 5 GG Rn. 162; BeckOK. Hochschulrecht Bayern, von Coelln/Lindner, 26. Edition, Stand 1.8.2022, Art. 5 BayHSchG Rn. 9). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 3 GG kein Verbot der Bewertung wissenschaftlicher Qualität durch die Leitungsorgane der Universität oder ein Verbot, an die Bewertung Folgen bei der hochschulinternen Ressourcenverteilung zu knüpfen. Allokationsentscheidungen möglichst rational und im Interesse einer Effektivierung der Ressourcenverwendung auch leistungsorientiert zu steigern, sei bei wissenschaftsadäquater Bewertung der in der Forschung erbrachten und zu erwartenden Leistungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, B.v. 26.10.2004 – 1 BvR 911/00 – juris, NVwZ 2005, 315; Wendt in von Münch/Kunig, GG, 7.Aufl. 2021, Art. 5 GG Rn. 162). Mit den vorliegenden Grundzügen der Mittelverteilung wurde auch nicht nur ein einzelnes Kriterium, sondern unterschiedliche wissenschaftliche Leistungsbereiche erfasst. Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. April 2024 (Anlage 3) ein Punkteschema vorgelegt, das die Fakultätsratsbeschlüsse ausfülle und die einzelnen Leistungen mit Punkten bewerte. Bei lediglich summarischer Prüfung im Eilverfahren kann dahingestellt bleiben, inwiefern dieses Punkteschema die im Fakultätsrat beschlossenen Grundzüge adäquat abbildet, da es im streitgegenständlichen Verfahren auf das Punkteschema im Einzelnen nicht ankommt. Der Antragsteller hat nämlich das in den Akten befindliche Antragsformular für die LOMV des Jahres 2024 (Datenerfassungsbogen für Aktivitäten des Berichtsjahres 2023) absichtlich nur rudimentär ausgefüllt. Gegenüber der Antragsgegnerin hat der Antragsteller mit E-Mail vom 10. November 2023 erklärt, dass er aus prinzipiellen Gründen keinerlei Daten mehr an die LOMV melde, da er mit diesem Steuerungsinstrument nichts mehr zu tun haben möchte. Der Antragsteller hat die Ablehnung der LOMV auch in seinen Schriftsätzen gegenüber dem Gericht dargelegt und nicht bestritten, das Antragsformular nicht vollständig ausgefüllt zu haben. Der Antragsteller hat damit bereits seine Mitwirkungsobliegenheit verletzt. Gerichtlicherseits ist es im vorliegenden Verfahren daher entbehrlich, auf das Punkteschema näher einzugehen. Für die Zuteilung der Mittel hinsichtlich des Lehrstuhls des Antragstellers sind alleine die in der 251. und 252. Sitzung des Fakultätsrates getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der LOMV entscheidungserheblich. In diesen Sitzungen wurde beschlossen, dass die auch vom Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtete leistungsorientierte Mittelverteilung unter Berücksichtigung der Mitwirkung an der Erstellung der LOMV erfolge. Die Teilnahme an der Berichterstattung zur LOMV umfasse eine vollständige und wahrheitsgemäße Berichterstattung nach bestem Wissen und Gewissen zu allen Aktivitäten, die im Formblatt abgefragt würden. Wer die abgefragten Daten nicht in dieser Weise melde, erhalte 30% des Medians der zugewiesenen Lehrstuhlbudgets. Bei der Verteilung von Mitteln, die leistungsbezogen erfolgen soll, ist es für die Erhebung unerlässlich, dass die einzelnen Begünstigten ihre Daten und Leistungen selbst angeben. Es erscheint daher in keiner Weise willkürlich, an die Mitwirkung und damit an die Offenlegung von Leistungen Konsequenzen zu knüpfen. Diese allgemeinen Voraussetzungen, die einzelnen Leistungsindikatoren, auf die es bei der Mittelverteilung ankommt sowie ihre grundsätzliche Gewichtung waren dem Antragsteller sowohl aus den Fakultätsratsbeschlüssen als auch aus den Anforderungen des Antragsformulars für die LOMV bekannt. Es wurde daher im Vorfeld für jeden Lehrstuhl transparent gemacht, welche Kriterien für die leistungsorientierte Mittelvergabe entscheidend sind. Für das Gericht ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Kriterien der LOMV nicht gleich auf alle Lehrstühle der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät angewendet worden sind oder willkürlich gewählt worden sind. Dass nunmehr in der Konkretisierung der Grundsätze zur leistungsorientierten Mittelvergabe, Stand 24. Januar 2024, kein Mindestbetrag der Zuteilung von 2.000 Euro für jeden Lehrstuhl enthalten ist, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden und wohl auch der gegenüber den Vorjahren geringeren Summe, die zur Verfügung stand, geschuldet. Ein Vertrauensschutz dahingehend, dass die Vergabekriterien für jedes Jahr gleich bleiben, kann nicht angenommen werden. Es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Fortführung des bisher gewährleisteten Mindestbetrages, wenn ein mit Verfassungsrecht vereinbares Verfahren und eine willkürfreie Verteilung gewährleistet sind (vgl. BayVGH, B.v.14.10.1997 – 7 ZE 97.2539 – BeckOnline Rn. 19; hinsichtlich Berufungszusagen BVerwG, B.v. 4.7.2016 – 6 B 13.16 – BeckOnline). Das Teilhaberecht begründet lediglich einen Anspruch auf willkürfreie Verteilung, eine ausschließliche Orientierung am – selbst eingeschätzten – Bedarf des einzelnen Hochschullehrers verlangt es nicht (BVerwG, u.v. 22.4.1977 – VII C 49/74 – NJW 1978, 842; VG Magdeburg, B.v. 7.10.2013 – 7 B 125/13 – juris Rn. 24 m.w.N.). Einen unbegrenzten Schutz einmal zugestandener Mittel gibt es ebenfalls nicht (vgl. Wendt in von Münch/Kunig, GG, 7.Aufl. 2021, Art. 5 GG Rn. 164/Mittelverteilung m.w.N.; BVerwG, B.v. 17.8.2009 – 6 B 9/09 – juris). B) Der Antrag II. auf Akteneinsicht für die Jahre 2018-2019 ist bereits zu unbestimmt. Der Antragsteller konkretisiert in keinerlei Hinsicht, in welche Akten er Einsicht gewährt haben möchte. Im Übrigen hätte dieser Antrag zunächst bei der Antragsgegnerin als sachnäheren Behörde gestellt werden müssen. Dazu, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf Antrag in bestimmte Unterlagen kein Einsichtsrecht gewährt hat, kann dem Vortrag des Antragstellers und den vorgelegten Akten nichts entnommen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen hätte können (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, vor § 40 Rn. 12). Auch macht der Antragsteller hinsichtlich dieses Antrages keinen Anordnungsgrund glaubhaft. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs.