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Urteil

1 A 413/13

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:0228.1A413.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger, nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten vom 24.09.2013, durch die seine Abschiebung nach Spanien angeordnet worden ist. 2 Er ist u. a. über Spanien am 28.01.2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er stellte am 04.02.2013 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Auf Ersuchen der Beklagten erklärten die spanischen Behörden mit Schreiben vom 25.04.2013, ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers. 3 Mit Bescheid vom 24.09.2013 stellte die Beklagte fest, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei und ordnete die Abschiebung nach Spanien an, weil Spanien aufgrund der der Übernahmeerklärung vom 25.04.2013 für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. 4 Am 10.10.2013 hat der Kläger Klage erhoben und das Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Mit Beschluss vom 21.10.2013 – 1 B 412/13 MD – hat das erkennende Gericht den Eilantrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung seines Begehrens trägt der Kläger vor: Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die spanischen Behörden gegenüber der Beklagten ihre Zuständigkeit erklärt hätten. Der Kläger verfüge in Deutschland bereits über feste soziale Beziehungen. In Spanien bestünden erhebliche Defizite bei der Bereitstellung ausreichender Unterbringungskapazitäten für Flüchtlinge. Dies gelte gerade auch im Hinblick auf die Unterbringung von sogenannten „Dublin-Rückkehrern“. Auch sei die Überstellungsfrist bereits abgelaufen, deren Lauf mit der Mittelung der spanischen Behörden vom 25.04.2013 begonnen habe. 5 Der Kläger beantragt sinngemäß, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2013 zu verpflichten, für den Kläger ein Asylverfahren durchzuführen. 7 Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagte ist der Auffassung, die Überstellungsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil ihr Lauf erst mit dem Beschluss des Gerichts vom 21.10.2013 begonnen habe. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgang sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittel verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 11 Die Klage ist zulässig und begründet. 12 Der Kläger hat einen aus Art. 3 Abs. 1 Dublin II VO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003) folgenden Anspruch darauf, dass die Beklagte ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchführt. Der diesen Anspruch verneinende Bescheid der Beklagten vom 24.09.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 13 Zu Unrecht hält die Beklagte an ihrer Ablehnung des Asylantrags des Klägers gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig weiterhin fest. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 14 Zwar war gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (im Folgenden: Dublin II VO) ursprünglich Spanien für die Prüfung des Asylantrags zuständig und zur Aufnahme des Klägers verpflichtet gewesen, weil der Kläger über Spanien ins Bundesgebiet eingereist ist. Bei der Zuständigkeit der spanischen Behörden ist es vorliegend aber nicht geblieben. 15 Es kann dahinstehen, ob die Zuständigkeit der spanischen Behörden bereits nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO geendet hat. Denn die Zuständigkeit der spanischen Behörden ist indes hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ( § 77 Abs. 1 AsylVfG ) jedenfalls gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II VO auf die Beklagte übergegangen. Danach geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, durchgeführt wird. Maßgeblich für den Fristbeginn ist hier der Eingang der Erklärung der Rücknahmebereitschaft Spaniens bei der Beklagten spätestens am 06.11.2013, da die vorliegende gegen den Bescheid vom 05.09.2012 erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. hierzu HessVGH Hessen, B. v. 23.8.2011 - 2 A 1863/10.Z.A -, zitiert nach juris, Rn. 5 ff. m. w. N.) und durch den Antrag auf Aussetzung der Überstellung nach § 34a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 AsylVfG der Ablauf der Überstellungsfrist lediglich unterbrochen wird (vgl. VG Oldenburg, B. v. 21.01.2014 – 3 B 7136/13 -, juris, Rdnr. 16). 16 Die Regelung in § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG , dass die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist, führt nicht dazu, eine Aussetzungsentscheidung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin II-VO annehmen zu müssen. Diese Vorschrift bewirkt keine aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Dublin II-VO, da eine solche nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht kraft Gesetzes, sondern ausschließlich durch eine Entscheidung der Gerichte oder zuständigen Stellen angeordnet werden kann (vgl. zur insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 20 Abs. 1e Dublin-II-VO: VG Oldenburg, B. v. 21.01.2014 – a. a. O.). Nur dann, wenn ein nationales Gericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO, der gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zulässig ist, stattgibt, beginnt die Sechsmonatsfrist erst nach rechtskräftigen Abschluss des dazugehörigen Klageverfahrens zu laufen (VG Oldenburg, B. v. 21.01.2014 – a. a. O., Rdnr. 9; EuGH, U. v. 29.01.2009 - C-19/08 -, juris, Rdnr. 46). Eine gerichtliche Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf, die aufschiebende Wirkung hat, ist nicht ergangen. Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 21.10.2013 – 1 B 412/13 MD den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung der Beklagten abgelehnt. 17 Allein die Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG führt nicht zur aufschiebenden Wirkung der Klage i. S. v. Art. 19 Abs.3 Dublin-II-VO. Eine aufschiebende Wirkung i. d. S. kann die Klage nur auf der Grundlage einer gerichtlichen Anordnung haben. Dies folgt auch ganz ausdrücklich aus dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO, wonach die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten entweder nach der Annahme des Antrags auf Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen hat. Abgestellt wird also auf die Entscheidung über den Rechtsbehelf - gemeint sein kann hier ausschließlich die gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache, also im Klageverfahren - und nicht auf die bloße Einlegung des Rechtsbehelfs (vgl. zur insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 20 Abs. 1d Dublin-II-VO: VG Oldenburg, B. v. 21.01.2014 – a. a. O.). 18 Die Überstellung des Klägers nach Spanien ist nicht bis zum 06.11.2013 erfolgt. Die Frist ist auch nicht gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. Dublin II VO verlängert worden. Danach kann die Sechs-Monats-Frist höchstens auf achtzehn Monate verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist (vgl. VG D-Stadt, U. v. 15.03.2012 – 10 A 227/11 -, juris, Rdnr. 20 m. w. N.). Die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. Dublin II VO liegen hier aber nicht vor. 19 Eine Fristverlängerung ist vorliegend bereits deshalb nicht eingetreten, weil es an einer entsprechenden Absprache zwischen der Beklagten und Spanien mangelt. Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin II VO stellt lediglich darauf ab, dass die Frist „verlängert werden kann“ und nicht darauf, dass „sich die Frist verlängert“. Angesichts dieser Wortwahl ist davon auszugehen, dass es einer einvernehmlichen Regelung zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat bedarf. Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich oder dadurch konkludent getroffen werden, dass der ersuchende Mitgliedstaat den ersuchten Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist über die Gründe der Verzögerung informiert, eine Fristverlängerung geltend macht und der ersuchte Mitgliedstaat hierauf schweigt (vgl. VG D-Stadt, U. v. 15.03.2012 – a. a. O., Rdnr. 21 m. w. N.). Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den spanischen Behörden mit mitgeteilt hat, eine Überstellung sei derzeit nicht möglich, weil der Kläger untergetaucht sei, und darüber hinaus um eine Fristverlängerung gebeten hat. 20 Da der Kläger mangels Zuständigkeit Spaniens aus rechtlichen Gründen nicht dorthin abgeschoben werden kann, erweist sich auch die auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angeordnete Abschiebung als rechtswidrig. 21 Der rechtswidrige Bescheid vom 24.09.2013 verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Dublin II VO dem Flüchtling kein subjektives Recht darauf einräumt, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird. Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO stellt aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Diese Norm zielt darauf ab, dem schutzwürdigen Interesse des Flüchtlings, dass sein Schutzgesuch – nach Ablauf eines gewissen Zeitraums, welcher der Klärung von Zuständigkeitsfragen vorbehalten ist – in angemessener Zeit in der Sache geprüft wird. Insoweit steht ihm ein Anspruch auf sachliche Prüfung seines Asylantrags zu mit der Folge, dass er – und so auch der Kläger – gegen eine Maßnahme nach § 27a AsylVfG i. V. m. § 34a AsylVfG deren Rechtswidrigkeit wegen Zuständigkeitsübergangs infolge Fristablaufs und auch eine Rechtsverletzung geltend machen kann (VG D-Stadt, U. v. 15.03.2012 – a. a. O., Rdnr. 24; VGH Baden-Württemberg, B. v. 06.08.2013 – 12 S 675/13 -, juris, Rdnr. 13 m. w. N.). 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.